Newsletter Umsatzsteuer-Info Februar 2017

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1 Newsletter Umsatzsteuer-Info Februar 2017 Inhaltsverzeichnis: Aus der Rechtsprechung 1 Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers 1 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweise 5 Broschürenhinweis 5 Aus der Rechtsprechung Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers Mit Urteil vom 31. Januar hat der 15. Senat des FG Münster über einen weiteren sogenannten Bauträger-Fall entschieden. Die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers entfällt danach unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet. Die Klägerin ließ als Bauträgerin Eigentumswohnungen errichten, um diese anschließend zu veräußern. Sie meldete für die von ihr bezogenen Bauleistungen zunächst die nach 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an, die sie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung wieder korrigierte. Das Finanzamt folgte dem nicht und begründete dies damit, dass nach 17 UStG die Erstattung des Umsatzsteuerbetrages an den Vertragspartner der Klägerin erforderlich sei. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weil es nicht darauf ankomme, dass der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe. 17 UStG könne - entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung - eine Umsatzsteuerschuld der Klägerin nicht begründen, weil die Klägerin von vornherein keine Umsatzsteuer schulde, die berichtigt werden könne. Sachverhalt Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig. Sie wurde zu dem alleinigen Zweck gegründet, in C auf einem Grundstück an der A-Str. Eigentumswohnungen und dazugehörige Garagen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. Im dritten Kalendervierteljahr 2013 bezog die Klägerin von im Inland ansässigen Unternehmen Bauleistungen für die Errichtung der Wohnungen und Garagen. Für das dritte Kalendervierteljahr 2013 meldete die Klägerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von ,96 Euro an. In ihrer am 9. Februar 2015 übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 gab sie die Umsatzsteuer hingegen mit 0,00 Euro an K 3998/15 U St-Info 1

2 Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 nicht zu und setzte die Umsatzsteuer stattdessen mit Bescheid vom 10. August 2015 auf ,96 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2015 zurückwies. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die angeforderten Nachweise, dass sie die Umsatzsteuer gemäß 13b UStG nicht mehr schulde, nicht beigebracht habe. Die Bauleistungen seien daher weiterhin gemäß 13b UStG von der Klägerin zu versteuern. Außerdem habe die Klägerin trotz Aufforderung durch ihn, den Beklagten, den Einspruch nicht weitergehend begründet. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie, die Klägerin, schulde unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 22. August als Bauträgerin keine Umsatzsteuer nach 13b UStG. Sie, die Klägerin, sei als Gesellschaft zum alleinigen Zweck der Veräußerung des Wohn- und Sondereigentums an den Wohnungen und Garagen gegründet worden. Sie erbringe daher keine eigenen Bauleistungen. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Verträgen mit den Bauunternehmen, dass es sich bei den Leistenden um im Inland ansässige Bauleistende und den Leistungen um Bauleistungen im Sinne des 13b Absatz 2 Nr. 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 UStG handele. Der Finanzamt beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Im Rahmen seiner Gegenäußerung führte das Finanzamt aus, dass zwar aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen die Anwendbarkeit des BFH-Urteils v. 22. August nachgewiesen sei. Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 27. Januar bleibe die Klägerin allerdings solange gemäß 17 UStG Schuldnerin der streitigen Umsatzsteuer, bis sie nachweise, dass sie den Steuerbetrag an die Bauleistenden erstattet habe. Hierüber seien bislang keine Nachweise eingereicht worden. Abtretungen dieser Ansprüche seitens der bauleistenden Unternehmen an das Finanzamt seien ebenfalls noch nicht erfolgt. Entscheidung des FG Münster Nach Auffassung des FG Münster ist die Klage begründet. Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin schuldet für die von ihr bezogenen Bauleistungen keine Umsatzsteuer. Der begehrten Umsatzsteuerfestsetzung steht 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Zunächst stellt das FG Münster im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - fest, dass die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt, weil es nach der Rechtsprechung des BFH 5 für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Leistungsempfängers nach 13b Absatz 2 2 V R 37/10, BStBl II 2014, V R 37/10, BStBl II 2014, V B 87/15, DStR 2016, BFH-Urteil v , V R 37/10, BStBl II 2014, 128 St-Info 2

3 Satz 2 UStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Die Klägerin veräußert lediglich das Eigentum an den errichteten Wohnungen und Garagen. Die Klägerin hat daher nicht wie es für 13b Absatz 2 Nr. 4, Absatz 5 Satz 2 UStG erforderlich ist die an sie erbrachten Bauleistungen ihrerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verwendet. Praxishinweis Nach der Rechtsprechung des BFH kam im Urteilsfall das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung. Die Umsatzsteuer schuldet daher nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Der begehrten Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung steht auch nicht 17 UStG entgegen. Nach 17 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 7, Absatz 2 Nr. 1 UStG gilt: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des 1 Absatz 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. [ ] Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn 1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; [ ] Das FG Münster lehnt die Anwendung von 17 UStG ab, weil nur geschuldete Steuerbeträge zu berichtigen sind. Im Streitfall schuldet die Klägerin keine Umsatzsteuer. Die Änderung nach 17 UStG setzt immer eine bestehende Steuerschuld voraus. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben hindert nicht die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin. Dies folgt daraus, dass mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Steueranspruch begründet werden kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. 6 Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Folglich können selbständige Rechte und Pflichten nicht durch Treu und Glauben begründet werden, zum Beispiel Steueransprüche; auch einzelne Tatbestandsmerkmale können nicht als vorhanden unterstellt werden, wenn sie objektiv nicht vorliegen, wie umgekehrt objektiv vorhandene Merkmale nicht als nicht gegeben angesehen werden können. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt im Steuerrecht nicht rechtsbegründend, sondern allein rechtsbegrenzend. Die Umsatzsteuerschuldnerschaft der Klägerin kann daher nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben begründet werden. 6 FG Köln, Urteil v , 1 K 32/88, EFG 1991, 387 m.w.n. St-Info 3

4 Selbst wenn man aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine derartige Rechtsfolge herleiten wollte, ist nicht erkennbar, worin das treuwidrige Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten liegen sollte. Die Klägerin hat auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung angenommen, Steuerschuldner gemäß 13b UStG zu sein. Nunmehr verlangt sie aufgrund der diese Verwaltungsauffassung berichtigenden Rechtsprechung des BFH die Änderung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung. Darin ist nichts Treuwidriges zu erkennen. Praxishinweis Das FG Münster hat gegen diese Entscheidung Revision zugelassen. Die Entscheidung ist auch für die Bauleistenden bedeutsam, weil durch die Umsatzsteuererstattung an den Leistungsempfänger die Bauleistenden die bei ihnen nunmehr entstehende Umsatzsteuer anderweitig zurückzufordern haben. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EstG Einkommensteuergesetz EstR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) St-Info 4

5 UStAE UStDV UStG USt-IdNr. UStR Vfg Umsatzsteuer-Anwendungserlass Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranstaltungshinweise Elektronische Registrierkassen Dienstag, 21. März 2017, 16:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: kostenlos Reise- und Bewirtungskosten - Update 2017 Montag, 27. März 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro IHK-Bilanzbuchhaltertag 2017 Mittwoch, 5. April 2017, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Merken-Saal, Preis: kostenlos Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok-Nr ( ), Dok.-Nr ( ) und Dok.-Nr ( ) Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2016 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Ellen Lindner Tel ellen.lindner@koeln.ihk.de St-Info 5

6 Dr. Timmy Wengerofsky Tel Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel ViSdP: Achim Hoffmann Tel Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln St-Info 6

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