Schiedsgerichtsvertrag. Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schiedsgerichtsvertrag. Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft"

Transkript

1 Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - nachfolgend Club genanntund dem DFL Deutsche Fußball Liga e.v., vertreten durch den Ligapräsidenten und den Vizepräsidenten, - nachfolgend DFL e.v. genannt - der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer und einen Prokuristen, - nachfolgend DFL GmbH genannt - dem Deutschen Fußball-Bund e.v., vertreten durch den Präsidenten und den Generalsekretär, - nachfolgend DFB genannt - wird folgender Schiedsgerichtsvertrag geschlossen: Spielzeit 2017/2018 1/9

2 1 Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts I. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem DFL e.v., der DFL GmbH und/oder dem DFB einzeln oder als Streitgenossen einerseits und dem Club andererseits entscheidet das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (nachfolgend Ständiges Schiedsgericht genannt). Es sind dies insbesondere solche Streitigkeiten, die sich aus der Zulassung zur Benutzung der Lizenzligen Bundesliga und der 2. Bundesliga ergeben (einschließlich des Lizenzierungsverfahrens), aus der Betätigung in den Lizenzligen und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen. Das Ständige Schiedsgericht ist auch berufen zur Entscheidung über die Vereinssanktionen, die von Organen des DFL e.v. oder des DFB gegenüber dem Club verhängt worden sind. In allen Fällen erfolgt die Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der angefochtenen Maßnahme. Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung um eine Lizenz bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus den Lizenzligen. Das Ständige Schiedsgericht ist auch dafür zuständig, objektiv unbillige Vertragsstrafen ( 6 Abs. 1 des Lizenzvertrages), die nicht als Vereinssanktionen des DFB gegenüber dem Club verhängt worden sind, nach billigem Ermessen herabzusetzen. I IV. Das Ständige Schiedsgericht ist weiter berufen, sonstige nach 315 BGB vom DFL e.v. getroffene Festsetzungen und Bestimmungen, die gegenüber dem Club wirken, zu überprüfen und im Falle grober Unbilligkeit durch eine der Billigkeit entsprechende Festsetzung oder Bestimmung zu ersetzen. Das Ständige Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Das Ständige Schiedsgericht ist auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages und über Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Schiedsgerichtsvertrages stehen. Spielzeit 2017/2018 2/9

3 2 Zulässigkeit und Frist der Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts I. Das Ständige Schiedsgericht kann nur bei Vorliegen einer endgültigen Entscheidung eines Organs des DFL e.v., der DFL GmbH oder des DFB oder Rechtsorgans des DFB angerufen werden, das nach den Satzungen und Ordnungen des DFL e.v. und des DFB zur abschließenden Entscheidung der Sache zuständig ist. Bei Entscheidungen der DFL GmbH, die vom DFL e.v. überprüft und abschließend beurteilt werden können, gilt erst der Beschluss des DFL e.v. als endgültige Entscheidung im Sinne von Satz 1. Hiervon ausgenommen ist die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 7 dieses Vertrages. Die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen rechtskräftigen und endgültigen Entscheidung des zuständigen Organs oder Rechtsorgans erfolgen. Davon abweichend beträgt die Frist in Streitigkeiten, welche die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga oder 2. Bundesliga oder den Entzug oder die Begrenzung der Berechtigung betreffen, eine Woche. 3 Besetzung des Ständigen Schiedsgerichts I. Das Ständige Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen sowie unparteilich und unabhängig sein. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von der Mitgliederversammlung des DFL e.v., der DFL GmbH und dem DFB einvernehmlich benannt. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts ist Herr Prof. Dr. Udo Steiner, Regensburg. Der ständige Vertreter des Vorsitzenden ist Prof. Dr. Klaus Vieweg, Erlangen. Spielzeit 2017/2018 3/9

4 Die Benennung erfolgt grundsätzlich für eine Dauer von drei Jahren. Eine Wiederbenennung ist zulässig. Die vorzeitige einvernehmliche Abberufung durch die Mitgliederversammlung des DFL e.v., die DFL GmbH und den DFB ist möglich. Solange eine Neubenennung nach Ablauf der drei Jahre nicht erfolgt, bleiben der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts und der ständige Vertreter des Vorsitzenden weiterhin benannt. I Die Parteien bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen Beisitzer ihrer Wahl. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts unterrichtet die jeweils andere Partei hiervon. Streitgenossen müssen sich auf einen gemeinsamen Beisitzer einigen. IV. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts wird im Fall seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens durch seinen ständigen Vertreter vertreten. Der ständige Vertreter vertritt den Vorsitzenden im Ständigen Schiedsgericht nur für das jeweils laufende Verfahren. V. Bei Verhinderung oder Ausscheiden des Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts und seines ständigen Vertreters haben die Beisitzer innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Verhinderung bzw. des Ausscheidens einverständlich einen neuen Vorsitzenden zu bestimmen. Die Bestimmung gilt nur für das jeweils anhängige Schiedsgerichtsverfahren. VI. Bei Verhinderung oder Ausscheiden des von einer Partei bestimmten Beisitzers hat die Partei innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Verhinderung bzw. des Ausscheidens einen neuen Beisitzer zu bestimmen. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts kann bei Vorliegen übergeordneter Gründe eine längere oder kürzere Frist bestimmen. V Können sich die Beisitzer im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts und seines ständigen Vertreters nicht bzw. nicht rechtzeitig auf einen neuen Vorsitzenden einigen oder wird bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Beisitzers ein neuer Beisitzer nicht rechtzeitig benannt, so wird auf Antrag einer der am Verfahren beteiligten Parteien der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts bzw. der Beisitzer für das jeweils anhängige Schiedsgerichtsverfahren durch den Präsidenten des OLG Frankfurt/Main ernannt. Spielzeit 2017/2018 4/9

5 Ernennt der OLG-Präsident den Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts oder den Beisitzer nicht innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim OLG, erlischt das Benennungsrecht des OLG-Präsidenten. Die Benennung erfolgt in diesem Falle durch die Präsidenten der Anwaltskammern, die zur Benennung jeweils in der alphabetischen Reihenfolge der Anwaltskammern berufen sind. Das Ernennungsrecht eines jeden Präsidenten erlischt, wenn es nicht binnen acht Tagen vom Eingang des Antrages bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer durch deren Präsidenten ausgeübt wird. VI Die Ablehnung eines Schiedsrichters ist innerhalb von drei Tagen nach Benachrichtigung der Partei oder unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes gegenüber dem Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts zu erklären und schriftlich zu begründen. Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet das Ständige Schiedsgericht durch nicht anfechtbaren Beschluss, wenn nicht der Beisitzer von seinem Amt zurücktritt oder die andere Partei der Ablehnung zustimmt. 4 Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts I. Die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts erfolgt durch Einreichung der Klage bei dem Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts. Der Klage ist die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. Die Klage muss enthalten: die Bezeichnung und Anschrift der Parteien sowie der Prozessbevollmächtigten; eine Kopie der angefochtenen Entscheidung; die Angabe des Streitgegenstandes und der Tatsachen und Umstände, auf die der erhobene Anspruch gegründet wird; einen bestimmten Antrag; die Benennung eines Beisitzers; eine Angabe zur Höhe des Streitwertes. I IV. Die Klage wird durch den Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts bzw. durch die Geschäftsstelle unverzüglich dem Beklagten zugestellt. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts setzt dem Beklagten eine angemessene Frist zur Klageerwiderung. Mit Zustellung der Klage fordert der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts den Beklagten auf, seinerseits innerhalb von fünf Tagen einen Beisitzer zu bestimmen. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände in angemessenem Umfang verkürzen. Wird innerhalb der Frist kein Beisitzer vom Beklagten bestimmt, bestimmt der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts für die Partei einen Beisitzer. Spielzeit 2017/2018 5/9

6 V. Das Ständige Schiedsgericht setzt den Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen fest. In Streitigkeiten über die Erteilung oder den Entzug der Lizenz für die Bundesliga beträgt der Streitwert im Regelfall , hinsichtlich der Lizenz für die 2. Bundesliga im Regelfall VI. Das Ständige Schiedsgericht kann die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gezahlt werden. Es kann von jeder Partei die Hälfte der Kosten anfordern. 5 Zustellung von Schriftsätzen, Ladungen und Verfügungen I. Die Klage und Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Ladungen und fristsetzende Verfügungen des Ständigen Schiedsgerichts sind durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telefax erfolgen. Alle anderen Schriftstücke können auch in jeder anderen Übertragungsart übersandt werden. Die Originale sind jeweils unverzüglich nachzureichen. Sämtliche Schriftstücke und Informationen, die dem Ständigen Schiedsgericht zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln. I Ist ein Schriftstück, das gemäß Abs. I. zuzustellen ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt. Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Zustellungen an diesen erfolgen. Spielzeit 2017/2018 6/9

7 6 Verfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht I. Für das gesamte Verfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, vorrangig die Vorschriften der 1025 ff. ZPO, sofern in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind. Das Ständige Schiedsgericht kann im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. Auf Antrag einer Partei muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart und das Ständige Schiedsgericht hat zugestimmt. I Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts zu unterschreiben. Die Parteien erhalten eine Abschrift des Protokolls. 7 Einstweilige Anordnungen des Ständigen Schiedsgerichts im Eilverfahren I. Soweit ein Verfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht anhängig ist oder unter den Parteien dieses Schiedsgerichtsvertrages eine Streitigkeit entsteht, für deren endgültige Entscheidung das Ständige Schiedsgericht zuständig ist, kann das Ständige Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine einstweilige Anordnung befristet treffen, längstens jedoch bis zum Erlass seiner endgültigen Entscheidung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine solche Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Rechte der Partei oder zur Verhinderung wesentlicher Nachteile für die Partei erforderlich ist. I Das Ständige Schiedsgericht kann vom Antragsteller vor einer Entscheidung die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Vor Erlass der einstweiligen Anordnung soll der anderen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag gegeben werden. IV. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telefax erfolgen. V. Das Ständige Schiedsgericht kann die einstweilige Anordnung auch vor Erlass seiner endgültigen Entscheidung wieder aufheben. Spielzeit 2017/2018 7/9

8 VI. In besonders eiligen Fällen kann auch der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts alleine eine beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Auch diese einstweilige Anordnung kann nur durch das Ständige Schiedsgericht und nicht durch den Vorsitzenden allein abgeändert werden. Es gilt 7 Abs. IV. entsprechend. 8 Schiedsspruch I. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch die Schiedsrichter zu unterschreiben. Es genügen die Unterschriften von zwei Schiedsrichtern, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird. I IV. Der Schiedsspruch ist zu begründen. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben. Jeder Partei ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zu übersenden. Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 9 Entscheidung über die Kosten I. Das Ständige Schiedsgericht setzt in eigener Zuständigkeit die Kosten der Geschäftsstelle fest, die von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Das Ständige Schiedsgericht hat darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Ständigen Schiedsgerichts (Schiedsrichtervergütung, Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Parteien zu tragen haben. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Das Ständige Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen. I Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts wird mit einem Stundensatz von 400,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die Beisitzer werden mit einem Stundensatz von 300,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für die schiedsrichterlichen Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Vorbereitung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung, der anschließenden Beratungen und der Abfassung der Entscheidung entlohnt. Die Schiedsrichter erhalten zudem Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer sonstigen Auslagen sowie eine Entschädigung für Spielzeit 2017/2018 8/9

9 aufgewendete Reisezeit für die Anreise zur mündlichen Verhandlung in Höhe eines Stundensatzes von 50,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 10 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen I. Sollte eine Bestimmung dieses Schiedsgerichtsvertrages unwirksam sein oder werden, so werden die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages davon nicht berührt. Soweit es zur Durchführung dieses Schiedsgerichtsvertrages erforderlich ist, ist das Ständige Schiedsgericht gemäß 315 ff. BGB befugt, unwirksame Vertragsklauseln durch wirksame, dem Sinn dieses Schiedsgerichtsvertrages entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. 11 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Das nach 1062 Abs. 1 ZPO zuständige Oberlandesgericht ist das OLG Frankfurt/Main., den Frankfurt/Main, den In Vollmacht: Verein / Kapitalgesellschaft DFL Deutsche Fußball Liga e.v. Frankfurt/Main, den Frankfurt/Main, den In Vollmacht: Deutscher Fußball-Bund e.v. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Spielzeit 2017/2018 9/9

Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft

Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft 1 Anhang II: Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - im Folgenden Teilnehmer

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Sitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen.

Sitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen. Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und

Mehr

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v.

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Seite 1 von 5 Gliederung 1 Zweck der Schiedsgerichtsordnung 2 Rechtsstellung 3 Zusammensetzung 4 Zuständigkeiten 5 Verfahrensvorschriften 6 Zusammensetzung

Mehr

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt 1 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht übt die ihm zugewiesene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt und den Bestimmungen dieser Schiedsordnung

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

SCHIEDSGERICHTSORDNUNG SCHIEDSGERICHTSORDNUNG (in der von der Mitgliederversammlung am 1/14.10.2012 in Bremen beschlossenen Fassung) I. Abschnitt Zuständigkeit des Schiedsgerichtes 1 Anwendungsbereich Diese Schiedsgerichtsordnung

Mehr

Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom

Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom 1. 1. 2011 I. 1. Die Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts gilt, wenn die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Mehr

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v.

Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v. Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Westfalen SaSchlichDWW 784 Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission -

Mehr

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

Norddeutsches Familienschiedsgericht

Norddeutsches Familienschiedsgericht Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom 1.3.2016 I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Die SOBau gilt für Streitigkeiten, die entweder auf der Grundlage einer Schlichtungs-

Mehr

(Stand Juli 2003) die Schlichtung ( 8 ff.) als eigenständiges Verfahren oder als einem Schiedsgerichtsverfahren vorgeschaltetes Verfahren

(Stand Juli 2003) die Schlichtung ( 8 ff.) als eigenständiges Verfahren oder als einem Schiedsgerichtsverfahren vorgeschaltetes Verfahren Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen AnwaltVerein -ARGE Baurecht- Teil I - Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DeutschenAnwaltVerein ARGE

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DeutschenAnwaltVerein ARGE Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DeutschenAnwaltVerein ARGE Baurecht Teil I - Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich

Mehr

Ständiges Schiedsgericht. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 1 Ständiges Schiedsgericht

Ständiges Schiedsgericht. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 1 Ständiges Schiedsgericht Ständiges Schiedsgericht Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 1 Ständiges Schiedsgericht Bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wird ein Ständiges Schiedsgericht mit der Bezeichnung Ständiges Schiedsgericht

Mehr

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich

Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich STADTVERBAND KREFELD DER KLEINGÄRTNER E. V. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS DES STADTVERBANDES KREFELD DER KLEINGÄRTNER e.v. 01 0 I. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des Stadtverbandes

Mehr

Die IHK für München und Oberbayern ist Mitglied in der DIS, die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.

Die IHK für München und Oberbayern ist Mitglied in der DIS, die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet. Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK München) in Verbindung mit der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.

Mehr

Schlichtungsvereinbarung

Schlichtungsvereinbarung Schlichtungsvereinbarung Vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12) Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt die zwischen ihnen am 5. November 1979 geschlossene Schlichtungsvereinbarung.

Mehr

Handwerkskammer Bremen. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten

Handwerkskammer Bremen. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Abschrift Handwerkskammer Bremen Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Nach der Beschlussfassung im Berufsbildungsausschuss vom 8.02.1982 ist diese Verfahrensordnung

Mehr

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 056 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit Straßburg/Strasbourg, 20.I.1966 Anlage I Einheitliches Gesetz

Mehr

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht: Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des

Mehr

HzV-Vertrag AOK Rheinland/Hamburg gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Hamburg Anlage 7. Präambel

HzV-Vertrag AOK Rheinland/Hamburg gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Hamburg Anlage 7. Präambel Verfahren nach 18 des HzV-Vertrags Verfahrensordnung Präambel Die Krankenkasse und der Hausärzteverband (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten

Mehr

Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau)

Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau) Abschnitt I: Einleitende Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau) (1) Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten, die gemäß

Mehr

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und

Mehr

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg 1 Anwendungsbereich (1) Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen

Mehr

Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.v. für die Binnenschifffahrt Übersicht in der Fassung vom 28.06.2016 1 Anwendungsbereich 2 Zusammensetzung

Mehr

Verfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung. Präambel

Verfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung. Präambel Verfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung Präambel Die Krankenkassen und der HÄV-SH (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 271.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:

Mehr

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008 BSkV_ Rechtsordng 2 I. Gerichtsbarkeit 1 Gerichtsbarkeit 1.1 Das Landesverbandsgericht gem. 11.2 der Satzung des BSkV ist ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. (Nachfolgend LVG genannt) 1.2 Die Mitglieder

Mehr

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am Die Rolle der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsgerichtsverfahren WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in am 11.10.2012 Michael Kneist, Vorsitzender Richter am OLG Herzlich willkommen

Mehr

Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel

Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel 1 Leitung. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und unterhält hierzu eine Geschäftsstelle. Er trifft die für die Durchführung des

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche

Mehr

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte

Mehr

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beschlossen am 29. April 2017 1 - Grundlagen (1) Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten der Bundespartei und der Landesverbände.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013 Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen vom 12. Dezember 2013 Beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Bremen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 Schlichtungsordnung-MFA

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vom 09.10.2009 zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2012 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Schlichter und der Geschäftsstelle.

Mehr

VEREIN DER GETREIDEHÄNDLER DER HAMBURGER BÖRSE E.V. Gebührenregelungen. ab

VEREIN DER GETREIDEHÄNDLER DER HAMBURGER BÖRSE E.V. Gebührenregelungen. ab VEREIN DER GETREIDEHÄNDLER DER HAMBURGER BÖRSE E.V. ADOLPHSPLATZ 1 (BÖRSE), KONTOR 24, 20457 HAMBURG. TELEFON: (040) 36 98 79-0. TELEFAX: (040) 36 98 79-20 Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Konto-Nr.

Mehr

Ehrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V.

Ehrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V. des ASV Fuhsetal e. V. Anwendungsbereich 1 Der Ehrenrat ist in Streitfällen die Berufungs / Vermittlungsinstanz zwischen Vorstand und Mitglied. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für den Vorstand sowie

Mehr

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei

Mehr

Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Freien Demokratischen Partei

Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Freien Demokratischen Partei Fassung vom 10. Mai 2002 I. Gerichtsverfassung II. Verfahren III. Schlussbestimmungen 29 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG (SchGO) I. Gerichtsverfassung 1 - Grundlage Die Schiedsgerichte (FDP) sind Schiedsgerichte

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Anhang X: Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (1)

Anhang X: Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (1) Anhang X: 31. Oktober WP / Berichtskreis Mitte Dezember Versand Rundschreiben 1. März Frist für Bewerber aus 3. Liga Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (1) Die

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Die Schlichtungs- und Schied (SOBau), - und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein findet auf alle Verfahren wie folgt

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit

Mehr

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Präambel Zu den Aufgaben der Kammerversammlung gehört gemäß 15 KGHB die Festlegung von Ordnungen zur Durchsetzung des Heilkammergesetzes des Landes

Mehr

Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Statut. des Verwaltungsgerichts der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Artikel I

Statut. des Verwaltungsgerichts der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Artikel I 13. Januar 2014 Übersetzung * Statut des Verwaltungsgerichts der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Artikel I Es wird ein Verwaltungsgericht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich errichtet.

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992 S C H L I C H T U N G S O R D N U N G der Architektenkammer Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 1992 1 (1) Gemäß dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammern

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "VEREIN DER WIENER NEUSTÄDTER

Mehr

- Fassung gemäß Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e. V. vom

- Fassung gemäß Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e. V. vom VERFAHRENSORDNUNG für die Schlichtungsstelle gemäß 22 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Mehr

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin nachfolgend Vertragsparteien genannt

Mehr

Der Verein führt den Namen Förderverein Forschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Hagen.

Der Verein führt den Namen Förderverein  Forschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Hagen. Satzung Förderverein Email Forschung e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Email Forschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Hagen. 2 Zweck des Vereines

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 586/03. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 586/03. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 586/03 Leitsatz: 1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. 2. Stellt der Prozessbevollmächtigte

Mehr

Anhänge zur Lizenzierungsordnung. Zwischen... Verein / Kapitalgesellschaft. vertreten durch... als... - im Folgenden Teilnehmer -

Anhänge zur Lizenzierungsordnung. Zwischen... Verein / Kapitalgesellschaft. vertreten durch... als... - im Folgenden Teilnehmer - 1 III. Anhänge zur Lizenzierungsordnung Anhang I: Lizenzvertrag Zwischen... Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - im Folgenden Teilnehmer - und dem DFL Deutsche Fußball Liga e.v., vertreten

Mehr

Rechtsabteilung Lizenzvertrag

Rechtsabteilung Lizenzvertrag Rechtsabteilung Bund der Freien Waldorfschulen e.v. Wagenburgstraße 6 70184 Stuttgart Fon +49 (711) 210 42-0 Fax +49 (711) 210 42-19 bund@waldorfschule.de www.waldorfschule.de Eingetragener gemeinnütziger

Mehr

vom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes

vom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes Amtsgericht Familiengericht Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Vollstreckbare Ausfertigung Antragsteller/in erteilt z. Hd. z. Hd. d. am Prozessbev. Unterschrift

Mehr

Schlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,

Schlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben, Schlichtungsordnung Ordnung für ein Schlichtungsverfahren gemäß 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Diözesan-Caritasverbandes Freiburg e.v. vom 26.05.2000 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1. Zuständigkeit 1.1.

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Die gütliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne der 23, 71 I GVG zwischen den Parteien im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem

Mehr

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern S a t z u n g Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern haben in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.10.2009 nachstehende Satzung für die gemäß

Mehr

Sportlermanagementvertrag

Sportlermanagementvertrag Sportlermanagementvertrag Zwischen und Frau/Herrn, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 2, 86152 Augsburg, - nachstehend Sportler genannt -, Herrn/Frau - nachstehend

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das

Mehr

Volldampf für Kinder e.v. Satzung

Volldampf für Kinder e.v. Satzung Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz

Mehr

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Satzung DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Präambel Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH führt das operative Geschäft des Die Liga - Fußballverband e.v., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften

Mehr

Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz

Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz 1 Name und Sitz Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Schlichtungsstelle für Angelegenheiten ausgeschiedener

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des

Mehr

Schlichtungsvereinbarung 1

Schlichtungsvereinbarung 1 Schlichtungsvereinbarung SchlichtVereinb 7.526 N Schlichtungsvereinbarung 1 Vom 5. November 1979 (GVOBl. S. 1980 S. 12) 1 Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes

Mehr

Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beschlossen am 29. April 2017 Geändert am 26. November 2017 1 - Grundlagen (1) Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten

Mehr

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen

Mehr

LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle

LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle LANDGERICHT BREMEN Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April 2014 als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen Kläger Prozessbevollm.: Rechtsanwälte g e g e n Beklagten

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe Übersetzung 1 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz zur Annahme von Anlage G Angenommen an der ersten Vertragsparteienkonferenz

Mehr

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft BRAK-Mitteilungen Amtliche Bekanntmachungen Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 11.05.2012 folgende Änderungen der

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 137/4 26.5.2016 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/823 R KOMMISSION vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren

Mehr

KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG

KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG JUR. JUNGHOO OH Prof. Dr. Seoul National University I. BESCHREIBUNG DER GRUNDSÄTZLICHEN FORM DER

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mehr

Gemeinsame Vorbemerkungen zu. Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten

Gemeinsame Vorbemerkungen zu. Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten Gemeinsame Vorbemerkungen zu Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Baubeteiligten, insbesondere Auftraggeber und Auftragnehmer, bieten sich in

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2

Mehr

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Internationales Schiedsverfahrensrecht der Unternehmenspraxis Priv.-Doz. Dr. Christoph Reymann, LL.M. Eur. Würzburg, 13. März 2014 Schiedsvereinbarungen

Mehr

Geocaching Rhein-Main e. V. Waldallee Eppstein / Ts.

Geocaching Rhein-Main e. V. Waldallee Eppstein / Ts. Vereinssatzung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Geocaching Rhein-Main. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v." Der Sitz des Vereins ist Eppstein im

Mehr