IPunkt - IP auf den Punkt gebracht Newsletter November 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IPunkt - IP auf den Punkt gebracht Newsletter November 2010"

Transkript

1 IPunkt - IP auf den Punkt gebracht Newsletter November 2010

2 Weitere Informationen Der Hogan Lovells IPunkt informiert in kompakter Form über Trends und aktuelle Ereignisse in allen Bereichen des Geistigen Eigentums und Gewerblichen Rechtsschutzes. Wenn Sie nähere Informationen zu den behandelten Themen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an einen der folgenden Ansprechpartner wenden: Berlin Dr. Christoph Wagner Düsseldorf Dr. Andreas von Falck Frankfurt Dr. Nils Rauer, MJI (Gießen) Hamburg Andreas Bothe München Dr. Matthias Koch Der IPunkt ist auch als e-newsletter erhältlich. Falls Sie den IPunkt (auch) als e-newsletter erhalten oder den Newsletter abbestellen möchten, teilen Sie uns dies bitte mit unter Diese Abhandlung soll nur als allgemeiner Leitfaden dienen. Sie ersetzt keine spezifische rechtliche Beratung.

3 Inhalt MARKENRECHT BGH: Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft Yvonne Draheim, LL.M. (Univ. Stellenbosch) 1 BGH: Markenlizenznehmer meist nicht wie Handelsvertreter zu behandeln Bettina Clefsen, MCL (Mannheim / Adelaide) 2 Kammergericht zum Transit von gefälschter Markenware Dr. Henning Fräßdorf, LL.M. (McGill, Montreal) 3 MARKENRECHT / RECHT DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS OLG Köln: Google Markenbeschwerde als gezielte Behinderung von Internethändlern Christina Herfurth, LL.M. (Brügge) 4 RECHT DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS BGH: Händler tragen die Verantwortung für Transparenz der Preisangaben in Preissuchmaschinen Dr. Nils Rauer, MJI 5 BGH: Verbraucher erwartet bei Preisangabe in Vergleichsportal höchstmögliche Aktualität Dr. Christoph Rieken, LL.M. (London) 7 BGH: Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente unzulässig Christoph Dahl, LL.M. (Wellington) 8 Digitales Publizieren via Apps: Kleines Display große (Informations-) Pflichten? Dr. Bahne Sievers, LL.M. (LSE) 10 URHEBERRECHT "Game over" für gebrauchte Software? Dr. Torsten Kraul, LL.M. (London) 12 PATENTRECHT BGH: Berücksichtigung der Beschränkung eines Patents im Verletzungsverfahren Miriam Gundt, LL.M. (Aberdeen) 13

4 1 IPunkt November 2010 Markenrecht BGH: Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft Am 1. Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass längere Wortfolgen in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehren (Az.: I ZB 35/09). Dabei seien keine anderen Anforderungen an die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu stellen als bei sonstigen Wortzeichen, weshalb ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Somit sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe, Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Grundsätzlich gelte aber, dass einem Mehrwortzeichen, auch wenn es aus einer nicht gebräuchlichen Wortfolge besteht, nicht automatisch Unterscheidungskraft zukomme. DER FALL Die Beschwerdeführerin stellt Pralinen her und hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Klassen 30, 35 und 42 die Eintragung folgender Wortfolge beantragt: "Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFEL- PRALINEN // Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist // Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit." Das DPMA wies die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) blieb ebenfalls ohne Erfolg (Az.: 33 W (pat) 21/07). Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde beim BGH eingelegt. DIE ENTSCHEIDUNG Mit Urteil vom 1. Juni 2010 wies nun auch der BGH die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. Zwar lasse sich das absolute Schutzhindernis des 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft überwinden, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Kann einem Wortzeichen somit kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es aus Sicht des BGH im Allgemeinen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Einem Zeichen könne die Unterscheidungskraft aber auch dann fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsgehalt habe und kein gebräuchliches Wort sei. So liege es nach Ansicht des BGH häufig bei längeren Wortfolgen wie der vorliegenden. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft seien zwar für alle Arten von Zeichen dieselben; bei Anwendung dieser Kriterien könne sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnähmen. Das BPatG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen wegen der Länge der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sähen. Dem Zeichen fehle es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten. Dem Argument der Beschwerdeführerin, der relevante Verkehrskreis sehe in der angemeldeten Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshinweis, wenn er erst einmal an Mehrwortzeichen gewöhnt sei, folgt der BGH nicht. Der Verkehr sei nicht daran gewöhnt, in Mehrfachslogans eine Kennzeichnung zu sehen. Ob der Verkehr, wenn er an Mehrfachslogans gewöhnt wäre, in der angemeldeten Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshinweis sähe, sei für den vorliegenden Fall unbeachtlich. FAZIT Mit dieser Entscheidung unterstreicht der BGH seinen kritischen Standpunkt hinsichtlich der Unterscheidungskraft langer Wortfolgen. Das Gericht stellt klar, dass ein Mehrwortzeichen nicht allein dadurch unterscheidungskräftig wird, dass es weder einen beschreibenden Gehalt hat noch ein gebräuchliches Wort darstellt. Längeren Wortfolgen fehlt demnach grundsätzlich die Unterscheidungskraft, wenn die Beurteilung auch von Fall zu Fall variieren kann. Dabei kommt es auf die Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise an. Dennoch bleibt die Eintragungsfähigkeit langer Wortfolgen unsicher. Aus diesem Grund kann die parallele Anmeldung der einzelnen unterscheidungskräftigen Bestandteile eines langen Slogans in der Praxis hilfreich sein. Yvonne Draheim, LL.M. (Univ. Stellenbosch) E yvonne.draheim@hoganlovells.com T

5 2 IPunkt November 2010 Markenrecht BGH: Markenlizenznehmer meist nicht wie Handelsvertreter zu behandeln Eine analoge Anwendung des handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Vertragsbeendigung auf den markenrechtlichen Lizenznehmer wird in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich für möglich gehalten. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt, dass es für einen gewöhnlichen Markenlizenznehmer schwierig ist, sich auf einen derartigen Ausgleichsanspruch zu berufen. (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 3/09 JOOP!) DER SACHVERHALT Die JOOP! GmbH ("Joop") hatte mit der Crönert GmbH & Co. KG ("Crönert") 1995 eine Lizenzvereinbarung geschlossen, die es Crönert erlaubte, Socken, Strümpfe und Strumpfhosen unter der Marke "JOOP!" herzustellen, zu vertreiben und zu bewerben. Als Gegenleistung wurde die Zahlung einer umsatzabhängigen Lizenzgebühr vereinbart. Die Waren bezog Crönert von dritter Seite. Nach Ende des Lizenzvertrags war es Crönert erlaubt, die Restposten der mit der Marke "JOOP!" gekennzeichneten Ware noch ein halbes Jahr zu verkaufen. Crönert weigerte sich jedoch, für diese weiteren Verkäufe Lizenzgebühren an Joop zu entrichten. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, klagte Joop schließlich auf Zahlung der noch ausstehenden Lizenzgebühren in Höhe von ,24. Crönert trat der Klage mit der Begründung entgegen, dass die Lizenzvereinbarung beendet worden sei und daher auch keine vertraglichen Ansprüche mehr bestünden. Hilfsweise erklärte Crönert die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch entsprechend 89b HGB. ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHR? Die Vorinstanzen gaben dem Hauptanspruch von Joop auf Zahlung von Lizenzgebühren statt. Begründet wurde dies damit, dass die vereinbarte Lizenzgebühr auch für solche Umsätze zu zahlen sei, die durch den erlaubten Verkauf von Restbeständen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Vertragsbeendigung erzielt worden seien. Dies wurde auch vom BGH bestätigt. Der Zahlungsbetrag wurde nur minimal korrigiert, indem Umsätze, die mit der Vertragsware außerhalb des Vertragsgebiets erzielt wurden, herausgerechnet wurden. AUFRECHNUNG MIT AUSGLEICHSANSPRUCH? Wie die Vorinstanzen verneinte auch der BGH eine Aufrechnung mit einem handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch analog 89b HGB. Gemäß der Rechtsprechung des BGH kann dem markenrechtlichen Lizenznehmer bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch entsprechend 89b HGB zustehen. Die entsprechende Anwendung setzt aber voraus, dass der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden und zudem verpflichtet ist, dem Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenzvertrags seinen Kundenstamm zu übertragen. Für die wirtschaftliche Einbindung in die Absatzorganisation war es nicht ausreichend, dass Crönert sich mit 5% des jeweiligen Netto-Umsatzes an den Werbemaßnahmen von Joop beteiligen musste und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Bereich der Gestaltung und des Vertriebs der Markenwaren verpflichtet war. Crönert traf daneben auch selbst die Verpflichtung, die Waren nach besten Kräften zu bewerben. Diese Verpflichtungen begründeten in der Gesamtschau aber keine wirtschaftliche Einbindung in die Absatzorganisation von Joop, sondern seien typische Nebenpflichten eines Lizenzvertrags, die sich allein in einer Unterstützung des Hauptzwecks, nämlich der Lizenzierung der Marke, erschöpften. Zudem fehlte es an der wirtschaftlichen Einbindung nach Ansicht der Gerichte auch bereits, da die Waren von dritter Seite beschafft und dann nur durch Crönert mit der Marke JOOP! versehen wurden. Auch das weitere Kriterium für eine Gleichbehandlung mit einem Handelsvertreter fehle. Crönert sei nicht verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Lizenzvertrags den Kundenstamm an Joop zu übertragen. Die Pflicht zur Übertragung sämtlicher Zeichen und Hilfsmittel zur Herstellung der Vertragswaren sollte nicht den Absatz der Waren durch Joop ermöglichen, sondern den guten Ruf der Marke wahren und die weitere Verwertung der Marke zu Lizenzzwecken ermöglichen. Alles in allem lagen daher auch nach Auffassung des BGH keine Umstände vor, die einen handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch rechtfertigten. FAZIT Will man sich als Markenlizenznehmer nach Beendigung der Lizenzbeziehung einen Ausgleichsanspruch sichern (z.b. weil man für den Vertrieb der lizenzierten Waren erhebliche Aufwendungen getätigt hat), muss man dies vertraglich regeln. Auf einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch darf man nicht vertrauen. Bettina Clefsen, MCL (Mannheim/Adelaide) E bettina.clefsen@hoganlovells.com T

6 3 IPunkt November 2010 Markenrecht Kammergericht zum Transit gefälschter Markenware Das Kammergericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass die bloße Durchfuhr von gefälschter Markenware im Zolltransit, die im Bestimmungsland Markenrechte zu verletzen droht, eine unerlaubte Handlung darstellt. Dem Transporteur kann deshalb untersagt werden, die Waren in das Bestimmungsland zu transportieren. Ferner ist der Transporteur dazu verpflichtet, die Ware zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben (Urteil vom 12. Oktober 2010, Az.: 5 U 152/08) Damit bestätigt das Kammergericht, dass die auf den Entscheidungen "Pertussin II" und "Zeiss" beruhende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) weiterhin gültig ist. Dies war zuletzt insbesondere in der markenrechtlichen Literatur vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Gerichtshofes des Europäischen Union (EuGH) und des BGH, nach denen ein solcher Transit keine Markenverletzung im Inland darstellt (Diesel/Montex, Durchfuhr von Originalware) angezweifelt worden. ZUM HINTERGRUND Die Klägerin ist eine weltbekannte Herstellerin von Kosmetika, die für ihre Produkte weltweit, insbesondere in Deutschland und in Russland, Markenschutz besitzt. Im Jahr 2007 wurde die Klägerin vom Zoll am Flughafen Berlin über den Aufgriff einer Sendung gefälschter Parfums informiert. Diese sollten von der Beklagten, einer nahe Berlin ansässigen Spedition, im zollrechtlichen Transitverfahren - d.h. ohne zollrechtliche Einfuhr in die EG - nach Moskau transportiert werden. Da die Produkte sowohl in Deutschland als auch in Russland Marken der Klägerin zu verletzen drohten, forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, den weiteren Transport der Produkte nach Russland zu unterlassen und zudem die Waren zum Zwecke der Vernichtung an die Klägerin herauszugeben. Nachdem die Beklagte diesem Begehren nicht entsprach, erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte auf Unterlassung und Vernichtung. Sie stützte sich dabei sowohl auf eine Verletzung ihrer deutschen Marken als auch auf eine unerlaubte Handlung in Deutschland durch Beteiligung der Beklagten an einer drohenden Markenverletzung in Russland. DAS URTEIL DES KAMMERGERICHTS Das Kammergericht verurteilte die Beklagte sowohl zur Unterlassung des Weitertransports der Markenfälschungen nach Russland als auch zur Vernichtung der Fälschungen. Allerdings verneinte das Kammergericht eine Verletzung inländischer Markenrechte. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH, die bei einem bloßen Transit mangels Betroffenheit des deutschen Marktes eine Benutzung der Marke im Inland ablehnen, sei auch dann anwendbar, wenn - wie vorliegend und anders als in den vom EuGH und BGH entschiedenen Fällen - die Ware im Bestimmungsland rechtsverletzend sei. Eine Verletzung inländischer Markenrechte könne nach der Rechtsprechung des EuGH allein dann angenommen werden, wenn der Markeninhaber beweise, dass die gefälschten Waren im Transitland "mit Sicherheit" in den Verkehr gebracht werden sollten. Die Rechtswidrigkeit im Bestimmungsland reiche für diesen Nachweis nicht aus. Diese Tatsache führe - angesichts der offensichtlichen Bereitschaft der Fälschungshändler Markenrechte zu verletzen - allein zu einer erhöhten Gefahr, dass ein Inverkehrbringen bereits im Inland drohe. Ein Anspruch darauf, den Weitertransport der Ware nach Russland zu unterlassen sowie die Produkte zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben folge jedoch aus 823 Abs. 1, 1004 BGB. Dies sei seit Jahrzehnten anerkannte deutsche Rechtsprechung. Die jüngsten Entscheidungen des EuGH und des BGH zu der Frage, ob ein Transit auch eine Verletzung inländischer Marken darstellt, stünden der Gültigkeit dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Insbesondere, soweit der BGH in der Entscheidung "Durchfuhr von Originalware" einen Anspruch aus deliktsrechtlichen Vorschriften nicht geprüft habe, läge dies allein daran, dass in dem Fall nicht vorgetragen worden war, die (originale) Transitware verletze tatsächlich Marken im Bestimmungsland. Die Haftung des Transporteurs von Fälschungen folge schließlich aus den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn er trotz Hinweise auf Fälschungen keine Erkundigungen einziehe und auch den Besitz der Ware nicht aufgebe. BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS Für die Praxis ist dieses (allerdings noch nicht rechtskräftige) Urteil von ganz erheblicher Bedeutung. Es stärkt klar die zuletzt unsichere Position von Markeninhabern in Transitfällen. Es bestätigt, dass in Fällen, in denen die Ware auch im Bestimmungsland Marken zu verletzen droht, ein Markeninhaber weiterhin auch bei Markenfälschungen im Zolltransit Unterlassungs- und Vernichtungsansprüche gegen Transporteure solcher Ware bereits in Deutschland erheben kann. Hieran wurden vor dem Hintergrund der jüngsten BGH- und EuGH- Entscheidungen zuletzt gerade in der markenrechtlichen Literatur Zweifel geäußert. Dr. Henning Fräßdorf, LL.M. (McGill, Montreal) E henning.fraessdorf@hoganlovells.com T

7 4 IPunkt November 2010 Markenrecht / Recht des Unlauteren Wettbewerbs OLG Köln: Google Markenbeschwerde als gezielte Behinderung von Internethändlern Ist ein Markeninhaber der Auffassung, dass ein anderes Unternehmen durch AdWord-Anzeigen Markenrechte verletzt, besteht die Möglichkeit, bei Google eine so genannte Markenbeschwerde einzulegen. Im Erfolgsfall wird die Anzeige zum Suchbegriff entfernt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 2. Juli 2010 (Az.: 6 U 48/10) nun festgestellt, dass darin eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern liegen kann. SACHVERHALT Die Antragsgegnerin stellt unter der Marke "Duravit" Sanitärartikel her. Die Antragstellerin vertreibt über das Internet und in mehreren Geschäftslokalen Sanitärprodukte. Unter anderem bietet sie Originalprodukte der Antragsgegnerin an. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Produkte der Antragsgegnerin unter Verwendung der Marken anzubieten. In der Vergangenheit schaltete die Antragstellerin bei Google AdWord-Anzeigen zu dem Suchbegriff "Duravit", um auf ihr Angebot dieser Produkte hinzuweisen. Die Antragstellerin legte daraufhin bei Google eine Markenbeschwerde ein. Dies hatte zur Folge, dass die Suchaufträge für die AdWord- Anzeigen der Antragstellerin zum Begriff "Duravit" nicht mehr ausgeführt wurden. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, ihr die Zustimmung zur Benutzung des Begriffs "Duravit" für AdWord-Werbung zu gestatten. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln durch die Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Mit der beim OLG Köln eingelegten Berufung wurde nun zugunsten der Antragstellerin entschieden. URTEIL Zunächst qualifizierte das OLG Köln den geltend gemachten Anspruch als Unterlassungsverfügung (im Gegensatz zu einer Leistungsverfügung wie vom Landgericht angenommen). Das Begehren der Antragstellerin sei nämlich darauf gerichtet, es der Antragsgegnerin zu untersagen, sie an der Benutzung des AdWords "Duravit" für Werbeanzeigen bei Google zu hindern. Bei objektiver Würdigung der Umstände bejahte das OLG Köln eine gezielte Behinderung, nämlich eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers. Anhand der objektiven Auswirkungen der Maßnahme sei die Wettbewerbswidrigkeit abzuwägen. Die Antragstellerin konnte hier darlegen, dass sie durch die Sperrung des AdWords Umsatzeinbußen von ca. 4-5 % erlitten habe. Hingegen hatte die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr konkrete wirtschaftliche Nachteile entstehen. Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ja noch mit ihrer Webseite in den normalen Suchergebnissen bei Google auftauche, genügte dem OLG Köln nicht, denn die Werbeform über AdWords sei erfahrungsgemäß eine sinnvolle und viel genutzte Werbeform. Die Antragsgegnerin hatte noch argumentiert, dass die Markenbeschwerde zum Schutz gegen Nachahmungsprodukte und irreführende Preisvergleiche erforderlich sei. Dies konnte die Antragsgegnerin jedoch nicht glaubhaft machen. Das Gericht neigte dazu, den Zweck der Markenbeschwerde, die Abwehr von Werbung für Händler, die ausschließlich Fremdprodukte anbieten, grundsätzlich als legitimes Interesse anzuerkennen (selbst wenn eine Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht komme). Im vorliegenden Fall verneinte es jedoch ein solches Interesse, da nur eine überschaubare Anzahl von Händlern tatsächlich von der Möglichkeit der AdWord-Werbung mit der Bezeichnung "Duravit" Gebrauch gemacht hatten. Außerdem war unter den Suchergebnissen zu "Duravit" nur ein Händler, der eine Anzeige geschaltet hatte und keine Produkte vertrieb. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragsgegnerin zumindest zumutbar, die Antragstellerin von der Sperrung der Ad- Word-Anzeigen auszunehmen. PRAXISHINWEISE Für Internethändler ist interessant, dass das OLG Köln bei der Urteilsfindung gewissermaßen von einem Recht der Mitbewerber auf AdWord-Werbung ausging. Nur bei Vorliegen legitimer Interessen, wie nachweislichen in Fällen der Produktpiraterie / -nachahmung oder der Abwehr von Mitbewerbern, die ausschließlich Fremdprodukte anbieten, kann diese wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Für Markeninhaber bietet die Google-Markenbeschwerde eine zusätzliche Möglichkeit, die Verwendung einer Marke als AdWord zu verhindern. Die vorgestellte Entscheidung zeigt aber, dass die Markenbeschwerde bei falschem Gebrauch wettbewerbsrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann und deshalb Vorsicht geboten ist. Christina Herfurth, LL.M. (Brügge) E christina.herfurth@hoganlovells.com T

8 5 IPunkt November 2010 Recht des Unlauteren Wettbewerbs BGH: Händler tragen die Verantwortung für Transparenz der Preisangaben in Preissuchmaschinen Wer sein Online-Angebot über Preissuchmaschinen bewirbt, muss dafür Sorge tragen, dass bereits auf der Seite der Preissuchmaschine die anfallenden Versandkosten angegeben sind. Es genügt nicht, wenn der Verbraucher erst auf der Website des eigentlichen Anbieters über die zusätzlich zum Produktpreis berechneten Versandkosten informiert wird. Wird der Produktpreis zudem angehoben, trägt grundsätzlich der Händler die Verantwortung dafür, dass dies auch in der Suchmaschine entsprechend kenntlich gemacht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, in der es um die Preissuchmaschine von Google - ehemals "Froogle", heute "Google Produktsuche" - ging (Urteil vom 18. März 2010, Az.: I ZR 16/08 - "Versandkosten bei Froogle II"). DER SACHVERHALT Die Beklagte bewarb ihr Online-Sortiment über die Preissuchmaschine von Google. Diese bietet Händlern die Möglichkeit, ihre Angebote manuell in den Ergebnispool einstellen zu lassen. Die Anzeige des jeweiligen Angebots erfolgt gemäß des vom Händler angegebenen Preises an entsprechender Stelle der Ergebnisliste unter den über die "normalen" Google-Algorithmen recherchierten Ergebnissen. Für den Verbraucher sind die vom Händler eingestellten Produkte von den frei recherchierten nicht zu unterscheiden. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte eine Digitalkamera zum Preis von 249,01 in die Preissuchmaschine eingestellt. Auf der mit dem Angebot verlinkten Website fand sich ein Preis von 259,00 zuzüglich Versandkosten in Höhe von 5,90. Damit kostete die Kamera insgesamt 264,90 statt der in der Suchmaschine angegebenen 249,01. Die Diskrepanz hinsichtlich des Produktpreises resultierte daraus, dass der Händler den Preis an besagtem Tag heraufgesetzt hatte, die Preissuchmaschine aber nur einmal täglich von Google aktualisiert wurde (2:00 Uhr nachts). Ein Wettbewerber nahm Anstoß an dem Angebot der Beklagten und erhob Klage. Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag in erster Instanz statt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auch der BGH sah in dem Verhalten des Händlers einen eigenverantwortlichen Wettbewerbsverstoß. DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH Der BGH überprüfte das Angebot der Beklagten zunächst anhand der einschlägigen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach 1 Abs. 2 PAngV ist gegenüber Letztverbrauchern anzugeben, ob zusätzlich zum Produktpreis Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Regelung wird ergänzt durch 1 Abs. 6 PAngV, der bestimmt, dass sämtliche Angaben den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. Dem Angebot oder der Werbung müssen diese Angaben eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar bzw. sonst gut wahrnehmbar sein. Anknüpfend an eine Entscheidung aus dem Jahr 2009 (BGH, GRUR 2010, "Versandkosten bei Froogle I") kam der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Aufklärung über zusätzlich anfallende Versandkosten erst auf der Internetseite des Händlers nicht den Anforderungen der PAngV genügt. Die Richter differenzierten dabei ausdrücklich zwischen einzelnen Websites des Händlers, über die der Verbraucher im Webshop den Bestellvorgang abwickeln kann, und der Verlinkung aus einer Preissuchmaschine heraus auf den Webshop des Händlers. Im ersten Fall sei es durchaus zulässig, die anfallenden Liefer- und Versandkosten erst auf einer gesonderten Seite vor Einleitung des eigentlichen Bestellvorgangs auszuweisen. Denn der Verbraucher rechne im Versandhandel grundsätzlich damit, dass solche Kosten anfallen (können). Auf der Produktseite genüge daher der zunächst unspezifische Hinweis "zzgl. Versandkosten". Anders sei dies jedoch im Rahmen einer Preissuchmaschine. Diese diene dem Verbraucher zum Vergleich der Angebote unterschiedlicher Hersteller. Der Verbraucher erwarte daher die Angabe eines Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Der angegebene Preis stelle eine wesentliche Weichenstellung für die Kaufentscheidung des Verbrauchers dar, da er maßgeblich für den Entschluss sei, auf den hinterlegten Link zu klicken und den Webshop des Händlers zu "betreten". Hierin liege eine wichtige Vorauswahl, die nach Maßgabe der PAngV auf transparenter Grundlage gefällt werden müsse. Zudem entstehe ein unlauterer Anlockeffekt, wenn bei der Preisangabe in der Preissuchmaschine der Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten fehle. Angesichts dieser Wirkung ging der BGH auch davon aus, dass die Interessen der Mitbewerber wie auch der Verbraucher durch das streitgegenständliche Angebot mehr als nur unerheblich beeinträchtigt seien. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher könne so die Fehlvorstellung entstehen, dass Produkt könne zu dem in der Preissuchmaschine angegebenen Preis erworben werden. Der BGH ging dabei von einer eigenen täterschaftlichen Haftung des Online-Händlers aus. Es komme nicht darauf an, ob dieser gegebenenfalls für das Verhalten des Suchmaschinenbetreibers einzustehen habe. Letzterer habe das mitgeteilte Angebot unverändert in die Preissuchmaschine eingestellt. Auch sei der Beklagten bewusst gewesen, dass die einmal mitgeteilten Angebote turnusmäßig nur einmal am Tage aktualisiert würden. Es sei daher - unabhängig von der Frage der Liefer- und Versandkosten - an ihr gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beispielsweise hätte die Preiserhöhung auf 259,00 gleichfalls erst um 2:00 Uhr nachts live geschaltet werden können. Alternativ hätte der Händler auch darauf hinwirken können, auf der Ergebnisseite der Suchmaschine ein Hinweis auf die möglicherweise fehlende Aktualität

9 6 IPunkt November 2010 der angezeigten Preise einzustellen (so bereits BGH, GRUR Prax 2010, "Espressomaschine" - siehe auch nächster Beitrag). Die Beklagte trage daher eigene Verantwortung für die Fehlvorstellung, welche bei den angesprochnen Verkehrskreisen hinsichtlich der Höhe wie auch der Aktualität des in der Suchmaschine angegebenen Preises entstehe. Ein Wettbewerbsverstoß liege somit vor. HINWEIS FÜR DIE PRAXIS Die jüngste Entscheidung des BGH zur Angabe von Preisen im Internet und insbesondere zur Verwendung von Preissuchmaschinen zum Zwecke der Bewerbung des eigenen Online-Angebots reiht sich nahtlos in eine Reihe von Entscheidungen ein, welche in den letzten Jahren in Karlsruhe zu Werbung im Internet ergangen sind. Die wichtigste Erkenntnis, die aus dem Urteil gezogen werden kann, ist, dass bei der Einbindung von Preissuchmaschinen in die eigene Werbestrategie nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden können, wie bei der Ausgestaltung des eigenen Webshops. Ist bei letzterem ein gestaffelter Bestellprozess über mehrere Websites möglich, muss dem Verbraucher bei dem Angebot in einer Preissuchmaschine preislich sofort das "volle Bild" geboten werden. Die Preissuchmaschine soll den Verbraucher nicht auf Grundlage unvollständiger Angaben in den Webshop des Händlers "locken". Die Besonderheit, dass der Verbraucher auf einen Blick Transparenz über die Gesamtkosten erhalten soll, ist bei der Verwendung dieses Werbe- Tools daher stets zu beachten. Google hat im Zuge des gerichtlichen Verfahrens bereits reagiert und bietet den Händlern nunmehr die Möglichkeit, unter dem Produktpreis auch Angaben zu etwaigen Versandkosten zu machen. Dr. Nils Rauer, MJI (Gießen) E nils.rauer@hoganlovells.com T

10 7 IPunkt November 2010 Recht des Unlauteren Wettbewerbs BGH: Verbraucher erwartet bei Preisangabe in Vergleichsportal höchstmögliche Aktualität In seiner Entscheidung vom 11. März 2010 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität verbinde. Er gehe deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben könne, und werde irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liege. (Az.: I ZR 123/08 - "Espressomaschine") HINTERGRUND Die Klägerin warf dem Beklagten vor, über eine Preisvergleichsseite irreführend im Sinne von 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG zu werben, indem er in seinem Internet-Shop eine Espressomaschine zum Preis von 587,00 anbot (17:03 Uhr), während sein vorheriges Angebot von 550,00 nach einigen Stunden (20:00 Uhr) unzutreffend noch immer als günstigstes Angebot in der Tabelle des Preisvergleichsportals idealo.de gelistet wurde. Das Landgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab. Das Kammergericht gab dem Unterlassungsanspruch aus 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.v.m. 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2, Nr. 2 UWG statt. ENTSCHEIDUNG Mit der vorliegenden Entscheidung weist der BGH die Revision des Beklagten als unbegründet zurück. Die Werbung sei irreführend, da ein durchschnittlich informierter Nutzer vorbehaltlich (geeigneter) gegenteiliger Hinweise davon ausgehe, dass die Angaben auf einer Preissuchmaschine aktuell seien. Daran änderten die Besonderheiten des Internet und die daraus folgende besondere Aufmerksamkeit ebenso wenig wie etwaige Hinweise auf der Seite des Preisvergleichsportals. Der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Seite mit Link zu weiteren Erläuterungen werde allenfalls als Hinweis auf Übermittlungs- oder Übertragungsfehler verstanden. Ferner sei zweifelhaft, ob der Nutzer den elektronischen Verweis als solchen erkenne. Auch die hinter dem Link befindliche Erläuterung, "eine Aktualisierung in Echtzeit ist [...] aus technischen Gründen nicht möglich, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann", weise den Nutzer nicht auf das Aktualitätsproblem hin, sondern lenke eher davon ab. Die Irreführung sei auch nicht durch die Zeitangabe neben der Preisangabe (02:23 Uhr) auszuräumen, da sie nicht deutlich erkennen lasse, dass eine mögliche Preisänderung noch nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr sei ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher noch bei Kaufentschluss in Ansehung eines höheren Preises von der Vorstellung geleitet, das preisgünstigste Angebot zu wählen. FAZIT Es scheint zwar naheliegend, dass Verbraucher, die sich im Vorfeld eines Kaufs im Internet einer Preisvergleichsliste bedienen, jedenfalls erhebliche Preisabweichungen zwischen der Liste und dem tatsächlichen Angebot mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. Insofern dürfte sich das tatsächliche Verbrauchverhalten mit dem normativen Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers mit situationsadäquater Aufmerksamkeit decken (EuGH, GRUR Int 1998, "Gut Springenheide"). Dennoch hielt der BGH die tatrichterliche Würdigung durch das Berufungsgerichts, dass die unzutreffende Spitzenposition in der Preisvergleichsliste trotz 37,00 Preisdifferenz geeignet war, den Kaufentschluss der Verbraucher zu beeinflussen, jedenfalls nicht für "erfahrungswidrig". Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. Denn selbst wenn der Verbraucher hinsichtlich des konkret gesuchten Produkts erkennt, dass das Preisranking falsch ist und das Produkt nicht kauft, hat er zumindest bereits seinen Weg in den Internetshop des objektiv falsch Werbenden gefunden, sodass die wettbewerbliche Relevanz gegebenenfalls auch aus Gründen des Mitbewerberschutzes geboten ist, wozu sich der BGH vorliegend nicht geäußert hat (vgl. Dreyer, in: Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, 5 Rn. 185 ff.). Die Entscheidung hat bereits Wirkung erzielt. Unter den jeweiligen Preisen des Preisvergleichsportals idealo.de findet sich nun neben der genauen Zeitangabe über die Einstellung des Preises der deutlich sichtbare weitere Hinweis Preis kann jetzt höher sein. Für die Praxis gilt es daher, entweder die Aktualität der Preisangaben in der Preisvergleichsliste sicherzustellen, oder, wo ein Echtzeitabgleich technisch nicht möglich ist, den Disclaimer so deutlich zu gestalten, dass er einen Irrtum effektiv ausschließt. Dr. Christoph Rieken, LL.M. (London) E christoph.rieken@hoganlovells.com T

11 8 IPunkt November 2010 Recht des Unlauteren Wettbewerbs BGH: Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente unzulässig Apotheken dürfen ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Gutscheine für spätere Einkäufe oder ähnliche Vergünstigungen einräumen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht ausweislich fünf aktueller Entscheidungen (Az.: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 sowie I ZR 26/09) in solchen "indirekten" Rabatten ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Allerdings ist dieser nur dann wettbewerbswidrig, wenn durch die Rabatte Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) überschritten werden. Damit bleiben geringe Preisnachlässe aus wettbewerbsrechtlicher Sicht möglich. SACHVERHALT Der BGH hat am 15. April 2010 in fünf gemeinsam verhandelten Verfahren über Rabattsysteme von Apotheken zu entscheiden. Die beklagten Apotheken gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preisnachlässe in Form einer Rückerstattung der Praxisgebühr, von Gutscheinen für spätere Einkäufe und/oder Prämien. Gemein hatten die Modelle, dass der eigentliche Preis der Arzneimittel unangetastet blieb, der Rabatt sich also erst an anderer Stelle - zum Beispiel erst bei einem späteren Apothekenbesuch - materialisierte. Hiergegen geklagt hatten andere Apotheken sowie Wettbewerbsverbände. DIE ENTSCHEIDUNGEN Die Kläger sahen darin vor allem Verstöße gegen die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie der hierzu erlassenen Arzneimittelpreisverordnung. Ebenfalls gerügt wurden Verstöße gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben ( 7 HWG). Das HWG verbietet Werbegaben beim Verkauf von Arzneimitteln jedoch nur dann, wenn diese einen konkreten Bezug zu einem beworbenen Produkt aufweisen. Die streitigen Rabattangebote waren hingegen reine Imagekampagnen der Apotheken. Sie galten unterschiedslos für alle von ihnen angebotenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Daher ging der BGH unisono mit den Vorinstanzen davon aus, dass 7 HWG als Verbot nicht einschlägig sei. Die Karlsruher Richter bejahten hingegen den Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelrechts. Diese erlauben keine direkten Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach der Ansicht des Senats liegt aber auch in der "indirekten" Rabattierung des Kaufes von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Zwar wird so für das Arzneimittel der vorgeschriebene Preis verlangt. Allerdings erhält der Kunde gekoppelt mit dem Erwerb der Medikamente Vorteile, die den Kauf für ihn wirtschaftlich günstiger machen. In den Augen der Richter hat dies die gleiche Anreizwirkung wie ein direkter Rabatt auf die regulären Preise und steht daher nicht mit den Preisbindungsvorschriften im Einklang. Damit ein solcher Verstoß als wettbewerbsrechtswidriger Rechtsbruch sanktionierbar ist, muss er allerdings den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen. Dies ist aus der Sicht des BGH nur dann der Fall, wenn die Schwellenwerte des HWG für zulässige Werbegaben nicht überschritten werden. Denn dieses erlaubt geringfügige Zuwendungen als Wertreklame für Einzelangebote von Medikamenten. Sofern dies für die Verkaufsförderung konkreter Arzneimittelprodukte wettbewerbsrechtlich zulässig ist, kann eine solche Reklame - so die Karlsruher Richter - auch für generelle Imagekampagnen von Apotheken nicht durch die Regeln des Wettbewerbs verboten werden. Der Senat sieht hierbei im Einklang zu seiner Rechtsprechung zu 7 HWG eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig an. Eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist dagegen seiner Ansicht nach bei einem Betrag von fünf Euro bereits gegeben. FAZIT Die Entscheidungen des BGH überzeugen hinsichtlich der vorgenommenen Wertungen. Zum einen ist es plausibel, dass die Preisvorschriften des Arzneimittelrechts nicht durch kreative Rabattaktionen umgangen werden sollen. Denn letztlich erhält der Kunde die Preisnachlässe tatsächlich für den Kauf der Arzneimittel. Das sich die Ersparnis an anderer Stelle auswirkt, ist dabei unerheblich. Besonders deutlich ist dies bei der Erstattung von Praxisgebühren, da dies mit dem sonstigen Angebot der Apotheke nicht in Beziehung steht. Insofern kann hier schon nicht argumentiert werden, die verschreibungspflichtigen Medikamente seien nicht rabattiert, sondern der nächste Einkauf in der Apotheke. Denn ein solcher findet gar nicht statt. Vielmehr bekommt der Kunde für seinen Kauf der verschreibungspflichtigen Medikamente direkt einen geldwerten Vorteil. Aber auch für Einkaufsgutscheine der Apotheke selbst gilt, dass es für die Bewertung letztlich keinen Unterschied machen darf, auf was der Rabatt eingelöst wird. Denn bei dem vielfältigen Angebot von Apotheken an nichtpreisgebundenen Waren kann davon ausgegangen werden, dass die Kunden diese Rabatte auch in Anspruch nehmen. Zum anderen überzeugt die Einbeziehung der Wertungen des 7 HWG in die Prüfung der Spürbarkeit des Verstoßes im Wettbewerb. Denn der Gesetzgeber hat bereits entschieden, ab wann Wertreklame bei dem Vertrieb von Arzneimitteln den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt und diese Grenzen im HWG festgehalten. Daher wäre es falsch, jedweden Verstoß gegen die Preisbindung als wettbewerbsrechtlich relevant anzusehen. Zu beachten ist hierbei, dass arzneimittelrechtlich auch geringfügige Rabatte nach wie vor verboten sind. Aufgrund der Wertungen des HWG sind solche aber von den zuständigen Behörden und nicht von Wettbewerbern der Apotheke zu ahnden.

12 9 IPunkt November 2010 AUSBLICK Im Verbund der besprochenen fünf Entscheidungen wird oft auch der Beschluss des BGH vom 15. April 2010 in der Sache I ZR 72/08 genannt. Der Fall lag insoweit anders, als der Rabatt direkt gewährt wurde und daher ein eindeutiger Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht vorlag. Da es sich allerdings um eine niederländische Versandapotheke handelte, kam es in diesem Verfahren darauf an, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für den Versand von Arzneimittel nach Deutschland gilt. Der BGH wollte dies bejahen. Hieran war er allerdings durch eine gegenteilige Entscheidung des Bundessozialgericht (Urteil vom 28. Juli 2008, Az.: B 1 KR 4/08 R) gehindert. Daher musste der BGH diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu endgültigen Klärung vorlegen. Dieser wird nicht zuletzt darüber zu befinden haben, ob eine Anwendung der deutschen Preisbindungsvorschriften auf Unternehmen aus dem EU-Ausland mit den europarechtlichen Warenverkehrsfreiheiten in Einklang gebracht werden kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob auch die Rabattverbote für Medikamente auch für Angebote aus dem Ausland gelten oder nicht. Christoph Dahl, LL.M. (Wellington) E christoph.dahl@hoganlovells.com T

13 10 IPunkt November 2010 Recht des Unlauteren Wettbewerbs Digitales Publizieren via Apps: Kleines Display große (Informations-) Pflichten? Das digitale Publizieren via Apps bietet Verlagen und anderen Content-Anbietern endlich interessante Wertschöpfungsmöglichkeiten im Online-Bereich. Jedoch sind bei kostenpflichtigen Angeboten auch für Apps oder WAP-Portale dieselben gesetzlichen Informationspflichten wie bei stationären Endgeräten zu beachten. Angesichts der vergleichsweise geringen Bildschirmgröße der Smartphones führt dies mitunter allerdings zu Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die sich gerade für Content-Angebote ergebenden Informationspflichten im E-Commerce bieten. Allein eine ordnungsgemäße Anbieterinformation nach 5 Telemediengesetz (TMG) benötigt regelmäßig mehr Zeichen, als sich auf einer Displayseite eines durchschnittlichen (aktuellen) Multimediahandys darstellen lassen. Beim Paid-Content sind die Informationspflichten gar noch weitergehend: MEHR PFLICHTEN FÜR PAID-CONTENT Wie traditionelle Online-Angebote für stationäre Endgeräte unterliegen per Apps & Co. angebotene journalistischredaktionelle Angebote zunächst einmal der Impressumspflicht nach 5 TMG und 55 Rundfunkstaatsvertrag. Sprich: Neben allgemeinen Anbieterinformationen ist auch ein Verantwortlicher zu benennen. Bei kostenpflichtigen Content-Angeboten kommen zusätzlich noch die umfangreichen Informationspflichten des E- Commerce zur Anwendung, das heißt der Verbraucher ist insbesondere gemäß 360 BGB über das Widerrufsrecht zu belehren und auch die Vorgaben der Preisangabenverordnung sind hier einzuhalten. Auf dem kleinen Display eines Smartphones sind diese umfangreichen Informationspflichten dabei wesentlich schwerer in eine Produktdarstellung zu integrieren, als dies auf einem größeren (stationären) Monitor der Fall ist. UNGÜNSTIGE "GLEICHHEIT" VOR DEM RECHT Bereits 2009 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass für mobile Endgeräte die gleichen Anforderungen an die Informationspflichten gelten wie für stationäre Endgeräte (Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: 4 U 51/09). Insbesondere rechtfertige ein kleiner Bildschirm nicht einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Widerrufsbelehrung. Auch reiche der Hinweis auf die Aufrufbarkeit der Informationen per "normalem" HTTP nicht zur Erfüllung der Informationspflichten aus. Erneut bekräftigte das OLG Hamm dies mit Urteil vom 22. Mai 2010 (Az.: I-4 U 225/09). WIDERRUFSRECHT BEI CONTENT-APPS? Während im Fernabsatz gemäß 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB ein Widerrufsrecht für Offline-Medien wie Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht (Ausnahme: der Vertrag wurde per Telefonmarketing generiert), unterliegen Apps-Angebote wohl einem Widerrufsrecht, über das der Nutzer auch belehrt werden muss. Und dieses Widerrufsrecht erlischt nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr bereits dann, wenn der Verbraucher die Leistungsausführung durch den Unternehmer selbst veranlasst (etwa durch den Download einer Datei). Gemäß der seit August 2009 geltenden Neufassung des 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht vielmehr erst, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Demnach muss nun auch der Verbraucher (Nutzer) seine Leistung (Zahlung) vollständig erbracht haben, was gerade bei Kreditkartenzahlung etc. regelmäßig erst nach Konsum des Contents liegt. Rechtsprechung zu dieser offenen Frage liegt bislang nicht vor. Jedoch scheint die Begründung des "Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" aus dem Jahr 2009, auf welches die relevanten Änderungen zurückgehen, gerade Content-Angebote im Visier gehabt zu haben. Hier werden in Zukunft sachgerechte Ausweichmöglichkeiten noch zu diskutieren sein. In Betracht kommen dabei insbesondere die in 312d Abs 4 Nr. 1 bis 3 BGB vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa für versiegelte Datenträger oder Zeitschriften. Bis auf Weiteres steckt der Anbieter hier aber in einer Zwickmühle: Räumt er ein gesetzlich nicht bestehendes Widerrufsrecht vertraglich ein, so ist er hieran gebunden. Andererseits wäre das Nichteinräumen eines gesetzlichen Widerrufsrechts unlauter und der Anbieter riskiert somit Abmahnungen. ZUSÄTZLICHE VORGABEN BEI DER NUTZERFÜHRUNG Gemäß 312e BGB hat der Unternehmer den Verbraucher ferner unter anderem angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann sowie die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Diese Vorgaben sind bei der Apps-Gestaltung zu berücksichtigen. Sich hieran anschließende (weitere) Informationspflichten beim Paid-Content ergeben sich aus Art EGBGB. So ist der Kunde auch zu unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie er mit den gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten

14 11 IPunkt November 2010 technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Bei einem "Sofort Kaufen"- Button bedarf es etwa des vorherigen Hinweises auf die Überprüfungsmöglichkeiten, die dem Verbraucher später im Bestellvorgang noch zur Verfügung stehen (OLG Hamburg, K&R 2010, 520). Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg auch dann, wenn der Verbraucher einfach über den "Zurück-Button" seines Browsers zum Eingabefenster zurückkehren könnte (anders aber Landgericht Frankenthal, MMR 2009, 144). Denn der Verbraucher soll gerade nicht darauf verwiesen sein, in Eigeninitiative außerhalb der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Eingabemaske nach Wegen zu suchen, seine Eingaben zu korrigieren oder den Vorgang wenigstens ganz abbrechen zu können. Deshalb könne auch nicht auf eine Information des Verbrauchers verzichtet werden. ABHILFE AUS BRÜSSEL? Bereits im Jahr 2008 legte die EU-Kommission einen Entwurf einer Richtlinie für Verbraucherrechte (VRRL-E) vor. Mit der Richtlinie sollen verbraucherschützende Normen vollharmonisiert werden, um den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen. Gemäß Art. 11 Abs. 3 VRRL-E sollen die Informationspflichten so angepasst werden, dass auch den technischen Zwängen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann. Erwägungsgrund 21 nennt hier ausdrücklich Displays von Mobiltelefonen. Angegeben werden müssen nach dem Entwurf unmittelbar nur noch die wesentlichen Merkmale des Produkts und der Gesamtpreis. Die weiteren Informationspflichten hat der Unternehmer jedoch in geeigneter Weise an anderer Stelle zu erfüllen. Völlig unberührt bleiben aber die Pflichten gemäß 312e BGB. Wann der Richtlinienentwurf und in welcher Fassung er letztlich verabschiedet wird, ist gegenwärtig noch unklar. Eine zeitnahe Erleichterung ist jedoch nicht zu erwarten. LÖSUNG: APPS ALS RAHMENVERTRAG? Bei einem Abo-Modell wären die meisten Informationspflichten zwar nur (einmalig) bei Abschluss des Abos zu erfüllen, aber gerade beim Einzelerwerb von Content dürfte die vom Gesetzgeber geforderte Informationsflut potentielle Käufer weniger aufklären als vielmehr verschrecken. Etwas weniger Informationen sind gemäß 312b Abs. 4 BGB bei sogenannten Rahmenverträgen erforderlich. Hier finden die Regelungen des Fernabsatzrechts nur auf die erste Vereinbarung, nicht aber auf die Folgevorgänge Anwendung. Sofern bei einem App eine Nutzerregistrierung notwendig ist, spricht vieles dafür, dass Apps auch als Rahmenverträge in diesem Sinne ausgestaltet werden können. FAZIT Digitales Publizieren ist eine spannende Möglichkeit zur Generierung von Wertschöpfungsmöglichkeiten im immer noch von kostenfreien Angeboten dominierten Online-Bereich. Allerdings sind dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dies bedeutet für Content-Anbieter einen schwierigen Spagat zwischen attraktiver Präsentation des Contents und Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten auf engstem Raum. Dr. Bahne Sievers, LL.M. (LSE) E bahne.sievers@hoganlovells.com T

15 12 IPunkt November 2010 Urheberrecht "Game over" für gebrauchte Software? Seit geraumer Zeit erhitzt der Handel mit gebrauchter Software - und dessen Verhinderung - die Gemüter. Urheberrechtlicher Hintergrund ist der so genannte Erschöpfungsgrundsatz. Der rechtmäßige Erwerber von "verkörperter" Software, insbesondere also solcher auf einer CD/DVD, darf diese weiterveräußern, ohne hierfür der Zustimmung des Urhebers zu bedürfen. Das Gegenteil gilt hingegen nach der gesetzlichen Konzeption für die Überlassung per Download, denn Erschöpfung setzt die Weitergabe eines konkreten körperlichen Gegenstands voraus. Diese Diskrepanz wird von zwei Seiten angegriffen: Dem Versuch, den Erschöpfungsgrundsatz (analog) auch auf den Softwaredownload anzuwenden, stehen technische und vertragliche Gestaltungen gegenüber, die den Erwerbern verkörperter Programmkopien deren Weiterveräußerung unmöglich machen bzw. untersagen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein vertragliches Weitergabeverbot für zulässig erachtet (Urteil vom 11. Februar 2010, Az.: I ZR 178/08). DER FALL Gegenstand der Entscheidung war das Computerspiel Half Life 2, das in Deutschland sowohl auf DVD als auch per Download vertrieben wird. Die Nutzung des Spiels setzt die Einrichtung eines Benutzerkontos voraus. Dieses ermöglicht dem Nutzer das Spielen über das Internet, den Zugriff auf Upgrades und die Inanspruchnahme weiterer spielbezogener Leistungen. Der Account kann nur einmal errichtet und darf nach den vertraglichen Nutzungsbedingungen nicht auf Dritte übertragen werden, worauf auf der Verpackung der DVD ausdrücklich hingewiesen wurde. Hiermit hatte sich der BGH unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Zu beurteilen war, ob das formularmäßige Weitergabeverbot eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes darstellt und daher unwirksam ist. DIE ENTSCHEIDUNG Die Frage nach der (analogen) Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes beim Online-Vertrieb ließ der BGH zunächst als nicht verfahrensgegenständlich offen. Im Gegensatz dazu hatte die Vorinstanz dies noch verneint. Eine höchstrichterliche Klärung steht insofern somit weiterhin aus. Hinsichtlich des Verkaufs auf DVD billigte der BGH das vertragliche Weitergabeverbot. Basis hierfür ist eine strikte Unterscheidung zwischen der Weiterveräußerung der DVD und des Benutzerkontos. Die vertragliche Beschränkung berühre lediglich das Benutzerkonto, der Käufer einer DVD sei nicht daran gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Das Argument, die Unübertragbarkeit des Accounts führe faktisch dazu, dass eine Weiterveräußerung der DVD nicht möglich sei, ließ der BGH nicht gelten. Der Erschöpfungsgrundsatz solle nur Behinderungen des Warenverkehrs begrenzen. Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD kein Interesse haben mögen, wenn sie das enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spiels über die Server des Anbieters nutzen könnten, berühre weder das Verbreitungsrecht an der DVD noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse. Auch mit der faktischen Beschränkung der Weiterveräußerung der DVD durch die Registrierung setzte sich der BGH auseinander. Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn die Weiterveräußerung von Werkstücken durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei oder faktisch ganz ausscheide, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht. FAZIT Mit seiner Entscheidung hat der BGH der gängigen Praxis bei Online-Computerspielen, deren Nutzung die Einrichtung eines unübertragbaren Benutzerkontos voraussetzt, seinen Segen erteilt. Die Besonderheit dieser Gestaltung besteht darin, dass sie eine Mischform aus verkörperter Überlassung der DVD und unverkörperten Leistungen darstellt. Jedenfalls für diesen Fall hat es der BGH abgelehnt, den Erschöpfungsgrundsatz auf die Gesamtvereinbarung zu erstrecken. Nimmt man die Formulierungen des Urteils einschließlich des Leitsatzes allerdings ernst, dann reicht dessen Bedeutung weit über diesen Sonderfall hinaus. Nach dieser Lesart zeigt der BGH den Softwareherstellern einen Weg auf, die Weiterveräußerung bei Vertrieb auf CD/DVD vollständig auszuschalten, solange nur die Überlassung des Datenträgers erlaubt bleibt. Zu erreichen wäre dies technisch über das Erfordernis einer Registrierung verbunden mit einem vertraglichen Verbot, die Kennung an Dritte weiterzugeben. In jedem Fall ist der Käufer dann aber eindeutig auf die Beschränkungen hinzuweisen, am Besten auf der Verpackung des Datenträgers. Auch wenn sich der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht mit der Veräußerung durch Download beschäftigt hat, dürfte sie dennoch auch Anhaltspunkte für eine künftige Behandlung dieser Konstellation liefern. Angesichts des restriktiven Verständnisses des Erschöpfungsgrundsatzes durch den BGH wäre es doch überraschend, würde er diesen analog auf den Online-Vertrieb anwenden. Dr. Torsten Kraul, LL.M. (London) E torsten.kraul@hoganlovells.com T

16 13 IPunkt November 2010 Patentrecht BGH: Berücksichtigung der Beschränkung eines Patents im Verletzungsverfahren In der Entscheidung "Maschinensatz" vom 6. Mai 2010 (Az.: Xa ZR 70/08) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Schutzrechtsinhaber das Patent gegenüber einer Nichtigkeitsklage nur eingeschränkt verteidigt, in einem Verletzungsrechtsstreit auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden kann. HINTERGRUND Wird nach der Erteilung eines Patents Stand der Technik aufgefunden, der der Schutzfähigkeit des Schutzrechts in seiner erteilten Form entgegensteht, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Schutzbereich des Patents zu beschränken, um die vollständige Vernichtung des Patents zu verhindern. Eine Möglichkeit der Beschränkung besteht darin, ein so genanntes Beschränkungsverfahren gemäß 64 Patentgesetz (PatG) durchzuführen. In diesem Fall erfolgt die Beschränkung durch eine entsprechende formelle Erklärung des Schutzrechtsinhabers gegenüber der Erteilungsbehörde. Der Schutzbereich eines Patents kann beispielsweise dadurch eingeschränkt werden, dass zusätzliche Anspruchsmerkmale aufgenommen oder bestehende Merkmale konkretisiert werden. Im Regelfall ist die Beschränkung eines Patents jedoch die Folge eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens, in dem das Patent lediglich in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten wird. Sofern eine solche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der Patentinhaber hat, sein Schutzrecht durchzusetzen und ob er eine Klage im Verletzungsverfahren auf die (nicht rechtskräftig) eingeschränkten Patentansprüche stützen kann. Denn sofern der Patentinhaber gezwungen wäre, seine Klage auf die unbeschränkte Fassung des Patents stützen, müsste er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aussetzung des Verletzungsverfahrens gemäß 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens in Kauf nehmen und wäre während dieser Zeit an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte bereits in der "Thermocycler"-Entscheidung (Urteil vom 21. Dezember 2006, Az.: 2 U 58/05) die nunmehr durch den BGH bestätigte Auffassung vertreten und ein zunächst ausgesetztes Verletzungsverfahren fortgesetzt, nachdem die Klägerin erklärt hatte, ihre Ansprüche nunmehr auf eine im Einspruchsverfahren beschränkte und von der Einspruchsabteilung für schutzfähig erachtete Fassung zu beschränken. Das OLG verurteilte die Beklagte daraufhin auf der Grundlage des eingeschränkten Patents. Höchstrichterlich war diese Rechtsfrage bislang jedoch nur für den Bereich der Gebrauchsmuster entschieden worden. Bei der klageweisen Durchsetzung eines Gebrauchsmusters steht es dem Schutzrechtsinhaber seit der "Momentanpol I"- Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Mai 2003, Az.: X ZR 226/00) im Verletzungsstreit frei, die Schutzansprüche in eingeschränkter Form geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn die entsprechend beschränkten Schutzansprüche noch nicht zu den Akten des Gebrauchsmusters gereicht worden sind. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsverfahren nur auf das Schutzrecht in seiner geltend gemachten Fassung. SACHVERHALT Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents (Klagepatent), das vom Bundespatentgericht aufgrund einer Nichtigkeitsklage der Beklagten durch eine Neufassung der Ansprüche eingeschränkt und damit mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise vernichtet wurde. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein. In dem Verletzungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf nahm die Klägerin die Beklagte aus dem Klagepatent in seiner ursprünglich erteilten Fassung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das LG Düsseldorf keine Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre sah und eine Verletzung verneinte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, wobei sie jedoch ihre Ansprüche auf die vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene Fassung der Patentansprüche beschränkte. Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Düsseldorf ließ jedoch die Revision zu, weil die Frage, wie der Schutzbereich eines im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Patents zu bestimmen ist, wenn der Patentinhaber das Schutzrecht im Verletzungsverfahren vor Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung nur noch in eingeschränkter Fassung geltend macht, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei. ENTSCHEIDUNG Der BGH bestätigt in der Entscheidung nunmehr auch ausdrücklich für den Bereich der Patente, dass eine Beschränkung, die sich daraus ergibt, dass das Schutzrecht gegenüber einer Nichtigkeitsklage nur eingeschränkt verteidigt wird, in einem Verletzungsrechtsstreit auch bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden kann. Nach Ansicht des Senats kann eine Einschränkung des Patents vor Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung der Verletzungsprüfung allerdings nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der Patentanspruch, auf den die Klage gestützt wird, in

17 14 IPunkt November 2010 einer entsprechend beschränkten Fassung geltend gemacht wird. Denn der Streitgegenstand des Verletzungsverfahrens wird durch eine entsprechende Formulierung der Klageanträge und eine auf die beschränkte Fassung gestützte Klagebegründung auf die Frage beschränkt, ob dem Patentinhaber die geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage des Patents in der eingeschränkten Fassung zustehen. Nur so könne schon vor Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils dem Gegenstand und dem Schutzbereich des eingeschränkten Klagepatents Rechnung getragen werden. Das Verletzungsgericht ist grundsätzlich an das Patent in seiner erteilten Fassung gebunden und hat keine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Rechtsbestands des Schutzrechts. Gleichwohl steht es dem Patentinhaber frei, durch eine entsprechende Fassung der Klageanträge und der Klagebegründung den Streitgegenstand auf die eingeschränkte Fassung des Patents zu beschränken. Die den beschränkten Patentansprüchen entsprechende Beschränkung der Klageanträge kann dabei sowohl von Beginn an als auch im Wege einer Klageänderung erfolgen. Die Beschränkung der Ansprüche kann ferner auch für die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren relevant sein. Weil die Entscheidung über die Aussetzung insbesondere von den Erfolgsaussichten (des Nichtigkeitsklägers) im Nichtigkeitsverfahren abhängt, ist dieser Beurteilung das Patent in der Form, in der es im Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht wird, zu Grunde zu legen. Bei der Entscheidung über die Aussetzung muss daher nicht nur die Patentfähigkeit, sondern auch die Zulässigkeit einer etwaigen Beschränkung im Nichtigkeitsverfahren auf die im Verletzungsprozess geltend gemachte Fassung geprüft werden. FAZIT Die Entscheidung hat für das Patentrecht wichtige praktische Konsequenzen. Die bisher streitige Rechtsfrage, inwieweit eine (nicht rechtskräftige) Beschränkung eines Schutzrechts im Verletzungsverfahren zu berücksichtigen ist, ist nunmehr auch für den Bereich des Patentrechts höchstrichterlich entschieden. Aus Sicht des Patentinhabers ist die Entscheidung zu begrüßen. Denn die eingeschränkte Geltendmachung der Patentansprüche im Verletzungsverfahren ermöglicht es ihm, sein Schutzrecht - jedenfalls teilweise - durchzusetzen, ohne eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits zu riskieren und die rechtskräftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren abwarten zu müssen. Natürlich wird auch eine Klage auf der Grundlage der beschränkten Patentansprüche nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs in der geltend gemachten Fassung verwirklicht. Weil die Beschränkung im Verletzungsverfahren berücksichtigt wird, kann sich der Patentinhaber darüber hinaus die Durchführung eines förmlichen Beschränkungsverfahrens gemäß 64 PatG ersparen. Der Bundesgerichtshof räumt dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit ein, sein Patent im Verletzungsverfahren schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Patentansprüche im Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren eingeschränkt geltend zu machen. Das Verletzungsgericht stützt sich also streng genommen auf ein "ungeprüftes" Schutzrecht. Dies rechtfertigt sich jedoch aus der Überlegung, dass die Erteilungsbehörde das Patent in seiner ursprünglichen Fassung für schutzfähig erachtet hat. Sofern die Beschränkung zu einer hinreichenden Abgrenzung von dem neu aufgefundenen Stand der Technik führt, wird diese Wertung in der Regel auch für die beschränkte, "engere" Fassung gelten. Die Möglichkeit, mit der beschränkten Fassung der Patentansprüche im Vergleich zu dem Patent in seiner erteilten Fassung ein "Weniger" geltend zu machen, trägt darüber hinaus der zivilprozessrechtlichen Dispositionsmaxime Rechnung. Schließlich werden schutzfähige Interessen des Gegners nicht verletzt. Denn sofern sich das Patent auch in der beschränkten Fassung als nicht schutzfähig erweisen sollte, stehen dem - vermeintlichen - Verletzer im Falle der (vorläufigen) Vollstreckung die üblichen Schadenersatzansprüche zu. Miriam Gundt, LL.M. (Aberdeen) E miriam.gundt@hoganlovells.com T

18 15 IPunkt November 2010

19 16 IPunkt November 2010

20 Hogan Lovells hat Büros in: Abu Dhabi Alicante Amsterdam Baltimore Berlin Boulder Brüssel Budapest* Caracas Colorado Springs Dschidda* Denver Dubai Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg Hanoi Ho Chi Minh Stadt Hongkong Houston London Los Angeles Madrid Miami Mailand Moskau München New York Northern Virginia Paris Peking Philadelphia Prag Riad* Rom San Francisco Schanghai Silicon Valley Singapur Tokio Ulaanbaatar* Warschau Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" oder "die Sozietät" bezeichnet eine internationale Anwaltssozietät bestehend aus Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP, Hogan Lovells Worldwide (einem Verein schweizerischen Rechts) und zugehörigen anderen Gesellschaften, die jeweils eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Hogan Lovells International LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC in England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG. Hogan Lovells US LLP ist als Limited Liability Partnership im District of Columbia, USA, registriert. Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der Hogan Lovells International LLP oder Partner der Hogan Lovells US LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und Qualifikation und Partner, Mitglieder oder Mitarbeiter in einer der zugehörigen Gesellschaften mit entsprechender Stellung. Ranglisten und Zitate aus juristischen Verzeichnissen und anderen Quellen können sich auf die Vorgängersozietäten Hogan & Hartson LLP und Lovells LLP beziehen. Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Hinweis für den Staat New York: Anwaltswerbung. Hogan Lovells Alle Rechte vorbehalten. *Kooperationsbüros

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung...

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung... Button-Lösung So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig Inhalt 1. Einführung...2 2. Musterbestellseite...3 3. Erläuterung...4 4. Programmierhinweise...5 1. Einführung Die Button-Lösung ist derzeit in

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Folgendes ist zu beachten:

Folgendes ist zu beachten: Der DTV informiert: Bei der Werbung für Ferienwohnungen/-häuser, Privatzimmer sowie Pauschalangeboten ist stets die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine

Mehr

Rechtssichere b2b-shops

Rechtssichere b2b-shops Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Google AdWords: Die unsichtbare Markenrechtsverletzung

Google AdWords: Die unsichtbare Markenrechtsverletzung Google AdWords: Die unsichtbare Markenrechtsverletzung RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M. Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer Bielefeld Detmold Gütersloh Paderborn Berlin Leipzig Paris Herbstakademie

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

._.'._'-~~l. E, I ~JC. ...~. :::r ',. '.,) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ

Mehr

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun?

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Industrie- und Handelskammer zu Köln Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Köln Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Rechtsanwalt

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce Vortrag von Rechtsanwalt Björn Leineweber im Rahmen der Veranstaltung Orientierung im Paragraphendschungel: Rechtssicher dim Internet unterwegs Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Werbe-& E-Commerce-Recht

Werbe-& E-Commerce-Recht Universität Hamburg Werbe-& E-Commerce-Recht Dr. Stefan Engels Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Partner Bird & Bird LLP Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (40) 46063-6000 stefan.engels@twobirds.com

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Urteil vom 27. November 2014, 13 U 89/13 Gründe I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß 542 Abs. 2 Satz 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige

Mehr

White Paper Button-Lösung

White Paper Button-Lösung White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 - Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Rechtliche Stolpersteine im E-Commerce Webshop ohne Abmahnung (Teil II)

Rechtliche Stolpersteine im E-Commerce Webshop ohne Abmahnung (Teil II) Rechtliche Stolpersteine im E-Commerce Webshop ohne Abmahnung (Teil II) Webchance Frankfurt, den 14. Januar 2015 Frank Falker, LL.M., Schulte Riesenkampff, Frankfurt a. M. Webshop ohne Abmahnung (Teil

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds

Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 1 Vom Schandsiegel zum Gütesiegel 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 2 Wo ist die Aussage über

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz Aktuelle Themen in der Rechtsprechung im Affiliate Marketing für Merchants und Affiliates Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz 27.10.2011, in Berlin Agenda 1.

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

GOOGLE-ADWORDS UND RECHT

GOOGLE-ADWORDS UND RECHT GOOGLE-ADWORDS UND RECHT Dr. Martin Schirmbacher München, 26. März 2014 im Rahmen der SMX München 2014 Google AdWords und Recht von Most, Beate Uhse und Fleurop Neues für SEA-Experten Gliederung ÜBERSICHT

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2016 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Entbehrlichkeit Vorauszusehende Erfolglosigkeit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-

Mehr

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon.

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. www.blogger.com Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. Sie müssen sich dort nur ein Konto anlegen. Dafür gehen Sie auf

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Rechtstipps für b2b-shops

Rechtstipps für b2b-shops Rechtstipps für b2b-shops So laufen Sie nicht in die Abmahnfalle INTERNET World Kongress 26.02.2014 München Download der Präsentation unter www.res-media.net/internetworld 2 Grundsätzliche Anforderungen

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Softwarevertrieb nach HalfLife2. LawCamp 2011 Jörg-Alexander Paul Partner Bird & Bird

Softwarevertrieb nach HalfLife2. LawCamp 2011 Jörg-Alexander Paul Partner Bird & Bird Softwarevertrieb nach HalfLife2 LawCamp 2011 Jörg-Alexander Paul Partner Bird & Bird Gliederung Softwarevertrieb - Heute Bedeutung der Erschöpfung BGH HalfLife2 Softwarevertrieb - Morgen Bird & Bird LLP

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords

Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Vortrag für die Informationsveranstaltung Google AdWords Fehler vermeiden und optimal nutzen des Arbeitskreises ITK & Neue Medien der Kurzvorstellung

Mehr