Thementag Instrumentenreform der Regionaldirektion Bayern an der Hochschule Regensburg RD Bayern Thementag Instrumentenreform am

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1 Thementag Instrumentenreform der Regionaldirektion Bayern an der Hochschule Regensburg RD Bayern Thementag Instrumentenreform am Forum III

2 Instrumentenreform verfolgt richtige Ziele zur weiteren Optimierung des Einsatzes aktiver Förderleistungen Ziele des Gesetzgebers Daran anknüpfende Ziele bzw. Geschäftspolitik der BA mehr Dezentralität höhere Flexibilität größere Individualität höhere Qualität mehr Transparenz keine Einschränkung der Handlungsspielräume durch Weisungen nur Regelungen, die für eine einheitliche, rechtssichere Auslegung sowie bedarfsgerechte Anwendung notwendig reibungslose Einführung und Umsetzung Wirkungsergebnisse effizienter erreichen - Wirkung beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente weiter erhöhen Seite 2

3 Neuordnung arbeitsmarktpolitischer Instrumente nach Unterstützungsleistungen in bestimmten Arbeitsmarktkontexten bisher neu 1. Beratung und Vermittlung 2. Aktivierung und berufliche Eingliederung 1. Arbeitnehmer 2. Arbeitgeber 3. Träger 3. Berufswahl und Berufsausbildung 4. Berufliche Weiterbildung 5. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 6. Verbleib in Beschäftigung 7. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Seite 3

4 Ausgewählte Aspekte der Instrumentenreform Aktivierung und berufliche Eingliederung Zulassung von Trägern und Maßnahmen Berufliche Weiterbildung WeGebAU Seite 4

5 Aktivierung und berufliche Eingliederung bisher neu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 46 SGB III) Vermittlungsgutschein (VGS) ( 421g SGB III) Zuweisung in Vergabemaßnahme oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) Maßnahmen bei einem Arbeitgeber bis zu 6 Wochen (12 Wochen SGB II) ab Integration des VGS in neuen AVGS, Beibehaltung des Rechtsanspruchs ab 6 Wochen Spezifisch im SGB II: Maßnahmen oder Anteile von Maßnahmen, die von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen 6 Wochen nicht überschreiten für Langzeitarbeitslose und Jugendliche U25 mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen im SGB II gelten 12 Wochen ( 16 Abs. 3 SGB II) Seite 5

6 Zulassung von Trägern und Maßnahmen bisher neu Integration von AZWV-Regelungen in das SGB III ( 176 ff und 443 Abs. 3 und 4 SGB III) Anwendung der Anerkennungsund Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) nur bei Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Trägerzulassung ist bis zu fünf Jahre gültig und für alle arbeitsmarktpolitischen Instrumente verbindlich (auch private Arbeitsvermittler), ausgenommen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber Trägerzulassung muss produktbezogen erfolgen, vorhandene FbW-Trägerzulassung gilt nicht für andere Produkte Trägerzulassung ist Voraussetzung für die Durchführung von Vergabemaßnahmen Maßnahmezulassung für Maßnahmen nach 45 Abs. 4 Nr. 1 (AVGS) ab notwendig Übergangsvorschriften für Trägerzulassungen vor dem ( 443 Abs. 3 SGB III) Seite 6

7 Zulassungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach 176 ff SGB III Träger FKS Maßnahmen Zulassung nach 176 SGB III i.v. mit 443 Abs. 3 SGB III ab für alle Träger, die Arbeitsförderungsmaßnahmen durchführen Ausnahme (Trägerzulassung ab ): Träger führen Maßnahmen nach 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB III durch Träger führen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den 81 u. 82 SGB III durch ab Zulassung von Maßnahmen nach 45 Abs. 4 S.3 Nr.1 Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein nach 179 SGB III Zulassung von FbW -Maßnahmen ( 81 u. 82 SGB III) nach 179 u. 180 SGB III Übergangsvorschrift 443 Abs. 3 SGB III: bis zum 31. März 2012 erteilte AZWV-Zulassungen für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten für alle Maßnahmen der Arbeitsförderung und zwar bis zum Ende der im Zertifikat genannten Laufzeit. Weitere Regelungen erfolgen in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV ab liegt noch nicht vor - Seite 7

8 Ausgewählte Aspekte der Instrumentenreform Aktivierung und berufliche Eingliederung Zulassung von Trägern und Maßnahmen Berufliche Weiterbildung WeGebAU Seite 8

9 Förderung der beruflichen Weiterbildung bisher neu FbW 77 ff SGB III 16 SGB II A B 81 ff SGB III und 16 Abs. 3a SGB II Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Ausweitung des Personenkreises der (Wieder-)Ungelernten Vergabe von Maßnahmen - nur im Rechtskreis SGB II möglich, wenn Maßnahme nicht verfügbar und Eignung bzw. persönliche Verhältnisse des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern ( 16 Abs. 3a SGB II) Seite 9

10 Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter (WeGebAU) bisher FbW 77 ff, 235c und 417 SGB III neu 81 ff und 131a SGB III 1. Geringqualifizierte (unabhängig von der Betriebsgröße/dem Alter) ( 81 (2)) Anerkannter Berufsabschluss oder anschlussfähige Teilqualifikation 100% Weiterbildungskosten 1 und Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) möglich 2. Ältere in KMU (unabhängig von der Qualifizierung des AN) ( 82) AQ Dauer mind. 4 Wochen 2 Lehrgangskosten 1 bis zu 75%; kein AEZ 3. Beschäftigte (unabhängig von der Qualifikation) unter 45 Jahren in KMU ( 131a) Anpassungsqualifizierungen (AQ) (mind. 4 Wochen 2 ) Lehrgangskosten 1 bis zu 50%; kein AEZ befristete Regelung bis Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nur dann erstattet, wenn diese nicht auch bei der Tätigkeit im Betrieb angefallen wären. 2 bzw. mind. 160 Unterrichtsstunden Bildungsgutscheinverfahren 4. Verzicht auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins möglich Seite 10

11 Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung bisher neu Maßnahmezulassung weiterhin durch die FKS, aber: Zustimmungsvorbehalt der BA bei Maßnahmen über Durchschnittskostensatz ( 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III) gilt für alle Zulassungserteilungen ab dem Zulassung von Maßnahmen durch die Fachkundige Stelle (FKS) ( 85 SGB III) Neue, überwiegend höhere Durchschnittskostensätze werden zum im Internet veröffentlicht Alle Maßnahmen über Durchschnittskostensatz sind von der FKS zu prüfen und der BA zur Zustimmung vorzulegen (keine Referenzauswahl möglich) => Bearbeitungsdauer wird sich verlängern Zustimmungserteilung, wenn arbeitsmarktlicher Nutzen und Qualität der Maßnahmen erhöhten Kostensatz rechtfertigen Seite 11

12 Weiterbildungsförderung - IFlaS Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFlaS) Inklusion - Menschen mit Behinderung gehören in die Mitte der Gesellschaft Seite 12

13 Bundesagentur für Arbeit Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFlaS) Ziele und Herausforderungen der Initiative Fortführung der Initiative - zunehmender Fachkräftebedarf Für Geringqualifizierte stehen Berufsabschlüsse bzw. berufsanschlussfähige Teilqualifikationen (wenn Anforderungen einer Umschulung nicht gewachsen) im Fokus Öffnung für Berufsrückkehrer/-innen bzw. Wiedereinsteiger/-innen bei Notwendigkeit der Weiterbildung für Rückkehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit durch berufsanschlussfähige Teilqualifikationen (Mindestdauer einer Teilqualifikation: 2 Monate) Netzwerkarbeit bei der Entwicklung von nachgefragten Teilqualifikationen Ausbildungsbausteine/Teilqualifikationen aus Jobstarter und BA-Forschungsprojekt Modellversuch der AA Nürnberg in Kooperation mit IHK zu Teilqualifizierungen mit IHK- Zertifikat Seite 13

14 Bundesagentur für Arbeit Initiative Inklusion Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFlaS) Inklusion - Menschen mit Behinderung gehören in die Mitte der Gesellschaft Seite 14

15 Wo begegnen wir in unserem Leben dem Thema Behinderung? In Deutschland leben etwa 9,6 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Das ist fast jeder Achte! Etwa 3,4 Millionen Menschen mit Behinderung sind im erwerbsfähigen Alter. Sie begegnen uns als Kollegen, als Kunden oder im Freundesund Familienkreis. Seite 15

16 Was bedeutet Inklusion? Menschen mit Behinderung werden dort unterstützt und gefördert, wo sie leben, lernen und arbeiten. Inklusion beendet das Wechselspiel von Exklusion (= ausgrenzen) und Integration (= wieder hereinholen). Seite 16

17 Weshalb ist das Thema aktuell? Ratifizierung der VN-Behindertenrechtskonvention (BRK) im März 2009 manifestiert gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen, insbesondere Bildung, Beschäftigung und Barrierefreiheit formuliert Anforderungen an Politik und Gesellschaft und verändert die Behindertenpolitik erfordert eine Anpassung der bestehenden Bildungsstrukturen Veränderung der demografischen und ökonomischen Rahmenbedingungen erfordert Mobilisierung des gesamten verfügbaren Arbeitskräftepotentials Seite 17

18 Die Entwicklung des Erwerbspersonen- und Arbeitskräftepotentials ist gegenläufig Quelle: IAB Kurzbericht 26/2007 Seite 18

19 VN - BRK löst Handlungsbedarf für Deutschland und alle staatlichen Organe aus Handlungsbedarf bei inklusiver schulischer Bildung inklusiver beruflicher Bildung inklusiver Beschäftigung infrastruktureller / kommunikationstechnischer Barrierefreiheit Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung Seite 19

20 Nationaler Aktionsplan gestaltet Behindertenpolitik Weg zu einer inklusiven Gesellschaft Weiterentwicklung NAP 1.Evaluation 2013 Verabschiedung des NAP im Kabinett Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans 2010/2011 Ratifizierung der VN-Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland März 2009 Seite 20

21 Aus dem NAP entsteht Bund-Länder-Programm Initiative Inklusion Richtlinie zum Bund-Länder-Programm Initiative Inklusion erhält endgültige Fassung am wird im Bundesanzeiger am bekannt gemacht Umsetzung erfolgt unter Federführung der Länder in Kooperation mit den Regionaldirektionen der BA bzw. den Agenturen für Arbeit und SGB II-Trägern Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Seite 21

22 Die Initiative Inklusion besteht aus 4 Handlungsfeldern Handlungsfeld 1 Berufsorientierung für schwerbehinderte Schülerinnen / Schüler Handlungsfeld 2 Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes Handlungsfeld 3 Neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen Handlungsfeld 4 Implementierung von Inklusionskompetenz bei den Kammern Seite 22

23 Die Initiative Inklusion wird in Bayern bereits vollständig umgesetzt In den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 Unterstützung von jeweils schwerbehinderten Schülerinnen / Schülern aus allgemeinbildenden Schulen (Regel- und Förderschulen einschl. FOS, BOS und Wirtschaftsschulen) durch die bayerischen Integrationsfachdienste mit Berufsorientierung Individuell (BI) Bis einschließlich 2013 Schaffung von insgesamt 195 neuen betriebliche Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte junge Menschen geschaffen werden. Bis 2015 Schaffung von insgesamt 601 neuen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte ältere Menschen ab 50 Jahren Umfassende Information der Kammern zum Thema Inklusion durch das StMAS mit Beteiligung der Regionaldirektion Bayern am Seite 23

24 Die Berufsbildungswerke (BBW) unterstützen inklusive Ausbildungsstrukturen als Träger betriebsnaher/betrieblicher Bildungsangebote (1) Modellprojekt Verzahnte Ausbildung mit Berufsbildungswerken (VAmB) Start 2004 in 7 bayerischen BBW Zielsetzung: betriebs- und arbeitsmarktnahe Ausbildung jugendlicher behinderter Menschen flächendeckende Implementierung nach Ablauf der Modellphase am Modellprojekt TrialNet Beginn 2009 an 4 bayerischen Standorten Zielsetzung: Erprobung der Ausbildung mittels Ausbildungsbausteinen und Untersuchung der Durchlässigkeit von Ausbildungsmaßnahmen zwischen unterschiedlichen Lernorten und wechselnden Förderbedarfen Laufzeit bis 2014 Seite 24

25 Die Berufsbildungswerke (BBW) unterstützen inklusive Ausbildungsstrukturen als Träger betriebsnaher/betrieblicher Bildungsangebote (2) Beteiligung an öffentlicher Ausschreibung von Reha- Produkten Begleitete betriebliche Ausbildung (bba) Personenkreis: Rehabilitanden mit Förderbedarf Kategorie II Zielsetzung: Vorbereitung, Akquise sowie bedarfsgerechte Begleitung betrieblicher Ausbildung und des anschließenden Übergangs in Beschäftigung Seite 25

26 Die Berufsförderungswerke (BFW) unterstützen inklusive Bildung als Träger betriebsnaher/betrieblicher Bildungsangebote (1) Projekt Neues Reha-Modell (NRM) Erarbeitung in den Jahren 2006 bis 2007 in gemeinsamen Arbeitsgruppen der BFW und Rehabilitationsträger mit Unterstützung des BMAS-Konzepts RehaFutur Zielsetzung: Individualisierung der Leistungen und Verbesserung der Integration Beteiligung von bundesweit 28 BFW mit Aufteilung nach Regionen unter Schirmherrschaft einer Steuerungsgruppe integrationsorientierte Organisation des gesamten Reha-Prozesses unter Berücksichtigung der jeweiligen Individuallage durch flexible, differenzierte, ergebnis- und bedarfsorientierte Angebote Steuerung durch Reha- und Integrationsmanagement Seite 26

27 Die Berufsförderungswerke (BFW) unterstützen inklusive Bildung als Träger betriebsnaher/betrieblicher Bildungsangebote (2) Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen von Reha- Produkten Betreute Betriebliche Umschulung (bbu Reha) Personenkreis: Rehabilitanden mit Förderbedarf Kategorie II Zielsetzung: Vorbereitung und Unterstützung betrieblicher Umschulung durch kontinuierliche sozialpädagogische und bedarfsorientierte fachliche Betreuung Integration von Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt (InRAM) Personenkreis: Rehabilitanden mit Förderbedarf Kategorie II Zielsetzung: Dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt durch individuelle, bedarfsorientierte Stabilisierung und Qualifizierung Seite 27

28 Die Berufsförderungswerke (BFW) unterstützen inklusive Bildung als Träger betriebsnaher/betrieblicher Bildungsangebote (3) Unterstützte Beschäftigung UB Personenkreis: Rehabilitanden mit Leistungsvermögen im Grenzbereich zwischen Werkstattbedürftigkeit und allgemeinem Arbeitsmarkt Zielsetzung: Begründung eines behinderungsgerechten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ). Seite 28

29 Inklusion birgt erhöhte Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Arbeitsleben ist sinnstiftend, stärkt das Selbstvertrauen, schafft Kontakte und Freundschaften. Die Ausweitung betrieblicher und betriebsnaher Ausbildungen ermöglicht Jugendlichen mit Behinderung einen praxisorientierten Start ins Berufsleben. Erwachsene Menschen mit Behinderung erhalten ein individuelles und flexibles Angebot als Grundlage für eine bestmögliche Wiedereingliederung. Menschen (mit und ohne Behinderung) bekommen die Chance, voneinander und nicht zuletzt auch von ihrer Verschiedenheit zu lernen und zu profitieren. Seite 29

30 Es ist normal, verschieden zu sein. Das menschliche Leben verdankt sich einer unendlichen Schöpfungskraft, die in der zahllosen Vielfalt der Menschheit zum Ausdruck kommt. Es gibt nicht zwei Menschen, die einander völlig gleichen. Jeder von uns ist ein Individuum. Darum gibt es keine Norm für das Mensch-Sein. Der eine ist taub, der andere humorlos, der Dritte langsam im Denken, der vierte unsozial. Behinderung ist nichts anderes als Verschiedenheit. (Richard v. Weizsäcker) Seite 30

31 Zulassungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach 176 ff SGB III i.v. mit Übergangsvorschrift 443 Abs. 3 SGB III Backup Seite 31

32 Zulassungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach 176 ff SGB III i.v. mit Übergangsvorschrift 443 Abs. 3 SGB III Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich der bis ausgesprochenen Trägerzulassung nach der AZWV - für alle Maßnahmen der Arbeitsförderung bis zum Ende der im Zertifikat genannten Laufzeit s.a. Akkreditierung und Zulassung ab Seite 32

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