NEWSLETTER. November Inhalt: Aktuelles aus der Rechtswelt. Telekommunikationsrecht
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- Maike Weiner
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1 NEWSLETTER November 2012 Inhalt: Aktuelles aus der Rechtswelt Seite 2 Wettbewerbsrecht Seite 2 Markenrecht Seite 2 Telekommunikationsrecht Seite 3 Medienrecht Seite 3 Arbeitsrecht Seite 4
2 Aktuelles aus der Rechtswelt: Wettbewerbsrecht: OLG Karlsruhe: Werbung für Silikonpads, die vor Elektrosmog schützen sollen, ist irreführend Ein Verein der gegen den unlauteren Wettbewerb vorgeht, erhob Klage gegen ein Unternehmen, welches esoterische Gesundheitsprodukte vertreibt. Unter den Produkten befanden sich auch Silikonpads, die damit angepriesen wurden, dass sie Elektrosmog abwehren, sowie Speisen und Getränke verbessern sollen. Die Pads sollen dazu auf den Körper gelegt oder in die Hosentasche gesteckt werden bzw. bei Speisen und Getränken unter Teller oder Tasse gelegt werden. In der ersten Instanz am LG Konstanz, hatte die Klägerin mit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung dieser Werbemaßnahme keinen Erfolg. Im Berufungsurteil vor dem OLG Karlruhe bekam der Verein jedoch Recht. Die Richter verboten dem Unternehmen, für seine Silikonpads zu werben (Az. 4 U 163/12). Im Urteil führten die Richter aus, dass ein verständiger und aufmerksamer Verbraucher durch diese Werbung den Eindruck gewinnen könne, dass allein durch körpernahes Tragen der Pads die gesundheitsfördernde Wirkung eintreten würde. Da die Aussage wissenschaftlich nicht abgesichert sei, genüge sie den hohen Anforderungen der gesundheitsbezogenen Werbung nicht, weshalb die Werbung irreführend sei. Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe vom OLG Köln: Unlauterer Versand von Auftragsbestätigungen Ein Verbraucherverband setzte erstinstanzlich gegen einen Telekommunikationsanbieter ein Verbot des Versands unberechtigter Auftragsbestätigungen durch. Dieses Unterlassungsgebot des LG Bonn wurde durch das OLG Köln (Az.: 6 U 199/11) bestätigt. Das in Anspruch genommene Unternehmen bestätigte einem Verbraucher nach einem Besuch in dessen Shop schriftlich die Beauftragung eines Telekommunikationspaketes, obwohl eine Auftragserteilung durch den Verbraucher nicht erfolgt sei. Auch nach Auffassung des OLG Köln handele es sich bei der Bestätigung nicht beauftragter Produkte um eine unzumutbare Belästigung. Der Verbraucher müsse das übersandte Schreiben nicht nur entgegennehmen und prüfen, sondern sich auch aktiv mit dem Unternehmen in Verbindung setzen, um nicht zusätzliche Kosten des angegebenen Tarifs tragen zu müssen. Dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Verbrauchers von entsprechenden Schreiben verschont zu bleiben, sei gegenüber dem Interesse des Unternehmens, seine gewerbliche Leistung zur Geltung zu bringen, der Vorrang einzuräumen. Quelle: Urteil des OLG Köln vom Rechtsanwalt Sven Krüger krueger@advovox.de Rechtsanwältin Kathrein Wolf wolf@advovox.de Markenrecht: LG Köln: Verbot für Scheiß-RTL T-Shirts T-Shirts mit der Aufschrift Scheiß-RTL, unter Verwendung des Logos des Fernsehsenders RTL, dürfen nicht mehr verkauft werden. Der Zusammenhang zwischen dem Aufdruck und dem Logo des Fernsehsenders, sei nach den Kölnern Richtern, eine pauschale Herabwürdigung des Medienunternehmens. Ein Fernsehkritiker und Blogger hatte die T-Shirts auf seinem Blog vertrieben. Nach Aussagen des Bloggers wollte dieser mit dem Aufdruck, satirisch das niveaulose RTL-Programm kritisieren. Der 2
3 Fernsehsender befand die Verbindung zwischen dem Aufdruck und dem Logo jedoch als unlautere Ausnutzung seiner Marke. Dieser Meinung waren auch die Richter des LG Köln (33 O 719/11). Auch nach einer Abwägung mit der Kunst- und Meinungsfreiheit, befanden die Richter, dass "eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung und keine Auseinandersetzung satirischer Art" vorliege. Quelle: Urteil des LG Köln vom Rechtsanwältin Kathrein Wolf wolf@advovox.de TelekommunikationsR: OLG Düsseldorf: Herausgabe von Kundendaten bei Insolvenz des Dienstleisters Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom (Az.: I-6 U 241/11) darüber, was mit Kundendaten passiert, wenn ein technischer Dienstleister in die Insolvenz geht. Im konkreten Fall haben Kunden über die Homepage eines Unternehmens persönliche Daten eingegeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden. Für den Versand des Newsletters beauftragte das Unternehmen einen technischen Dienstleister, dem die persönlichen Daten der Kunden übermittelt wurden. Nach der Insolvenz dieses Dienstleisters, forderte das Unternehmen nun die Herausgabe der Kundendaten. Der Dienstleister weigerte sich mit der Annahme, dass er im Falle der Insolvenz nicht verpflichtet sei, die Daten herauszugeben. Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten gegen den Insolvenzverwalter bestünde. Entscheidend sei, dass das Unternehmen dem Dienstleister persönliche Kundendaten zur Verfügung gestellt hätte. Die Einwilligung der Kunden zur Speicherung sei lediglich gegenüber dem Unternehmen erteilt worden und nicht gegenüber dem technischen Dienstleister. Auch kam den Daten ein erheblicher Wert für das Unternehmen zu, was ebenfalls zu berücksichtigen war. Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom Telekommunikationsgesetz wird geändert Eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde durch den Ministerrat beschlossen. Ursache für diese Neuregelung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Aus dieser Entscheidung ging hervor, dass die gesetzliche Grundlage für den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Telefon- und Internetdaten teilweise verfassungswidrig sei. Die Bundesregierung hat nun bis zum 30. Juni 2013 die Aufgabe, das TKG nachzubessern, wobei der aktuelle Beschluss einen ersten Schritt darstellt. Die Karlsruher Richter hatten moniert, dass die bisherige Fassung des TKG, Ermittlungsbehörden den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermögliche. Welchen Inhalt der getroffene Beschluss hat, sei jedoch noch nicht bekannt. Quelle: Legal Tribune Online vom Rechtsanwältin Josefine Spengler spengler@advovox.de Medienrecht: OLG Köln: Die Vervollständigungsfunktion einer Suchmaschine verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht Stelle man sich vor, man gibt in einer Suchmaschine seinen Namen ein und plötzlich werden automatisch die Begriffe Betrug und Scientology neben seinen Namen gesetzt. So erging es einem Mann, der fand dass diese Wortkombination gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße und sein geschäftliches Ansehen verletze. Der Mann klagte sodann auf Unterlassung und 3
4 Schadensersatz. Das OLG Köln und die Vorinstanz wiesen die Klage jeweils ab (Az: 15 U 199/11). Als Grund führten sie an, dass für die Wortkombination ein Algorithmus verantwortlich sei, welcher sich nach den Nutzereingaben richte. Weiter führt das OLG aus, dass es keinen inhaltlich aussagekräftigen Zusammenhang zwischen den einzelnen Begriffen gebe. Der durchschnittliche Internetnutzer sei auch der Auffassung, dass die Suchvorschläge keine inhaltliche Aussagekraft besäßen. Die einzige Aussage sei es, dass Internetnutzer die besagten Begriffe bei ihrer Internetsuche eingegeben hätten. Quelle: urheberrecht.org EU: Kommissarin fordert leichteren Zugang zu legalen Filmangeboten im Internet Neelie Kroes, die EU-Kommisarin für die digitale Agenda, hat sich auf dem Filmforum in Cannes für einen leichteren Zugang zu legalen Filmangeboten im Internet ausgesprochen. Man solle nicht die gleichen Fehler wie bei der Musikindustrie machen, welche nur die Internetpiraterie begünstigt hätten, so Kroes. Sie sprach sich für eine Vereinheitlichung auf EU-Ebene aus. Noch würden die Regelungen bei der Filmförderung und die Unterschiede bei der Mehrwertsteuer bei Online- und Offline-Verwertung der Vereinheitlichung im Wege stehen. Explizite Gesetzesvorhaben nannte die EU- Kommissarin noch nicht. Man solle ihre Aussagen jedoch als Anregungen für die Branche verstehen. entscheiden. Die Lehrerin hatte in ihrer Stellung als Klassenlehrerin einen Antrag auf Genehmigung einer mehrtägigen Studienfahrt gestellt. In dem dafür vorgesehenen Antragsformular war eine vorformulierte Verzichtserklärung hinsichtlich der Reisekosten enthalten (Urteil vom 16. Oktober AZR 183/11), die wie folgt lautete: Die zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt; da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir auf die Zahlung der Reisekostenvergütung. Die Lehrerin hatte bis auf einen geringfügigen Teilbetrag in Höhe von 28,45 EUR vergeblich versucht, die ihr entstandenen Reisekosten in Höhe von 234,50 vom Land NRW erstattet zu bekommen. Eine darauf beim Arbeitsgericht erhobene Klage blieb erfolglos, der Kostenerstattungsanspruch wurde abgelehnt. Im Rahmen einer Berufungsklage beim Landesarbeitsgericht Hamm, wurde der Klägerin hingegen der Kostenerstattungsanspruch zuerkannt. Dies haben nunmehr auch die Erfurter Bundesrichter bestätigt, die die Ansicht vertraten, dass sich das beklagte Land NRW nicht auf die von ihm vorformulierte Verzichtserklärung berufen könne. Denn das Land verstoße gegen seine Fürsorgepflicht, indem es grundsätzlich Schulfahrten nur genehmige, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten würden. Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/12 Quelle: urheberrecht.org Rechtsanwältin Josefine Spengler spengler@advovox.de Arbeitsrecht BAG: Reisekostenerstattung trotz Verzichtserklärung Das BAG hatte kürzlich über den Anspruch einer Lehrerin auf Erstattung von Reisekosten zu LAG Hamm: Kündigung wegen abfälliger Äußerung auf facebook Vor Kurzem entschied das LAG Hamm in einem Fall, in dem ein Auszubildender seinen Arbeitgeber auf facebook als Menschschinder und Ausbeuter bezeichnet hatte. Des Weiteren schrieb der Auszubildende, dass er dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen müsse. In der ersten Instanz bewertete das Arbeitsgericht Bochum die Kündigung als rechtswidrig und begründete dies mit der unreifen Persönlichkeit sowie der mangelnden Ernsthaftigkeit des 27 jährigen Klägers. 4
5 Das LAG sah die Kündigung jedoch als rechtmäßig an, mit der Begründung, dass eine 27 Jahre alte Person den beleidigenden Gehalt der Äußerungen hätte erkennen können. Weiter hätte der Auszubildende nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Äußerungen keine Folgen für ihn hätten (LAG, Urt. v , Az.3 Sa 644/12). Quelle: Legal Tribune Online; BAG: Eine mündlich vereinbarte Pauschalvergütung von Überstunden in AGB, ist nicht grundsätzlich überraschend oder intransparent Dies stellten die Erfurter Richter vom Bundesarbeitsgericht im Mai diesen Jahres fest (5 AZR 331/11. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der regelmäßig Überstunden leistete, die sein Arbeitgeber jedoch nur ab der 21. Überstunde im Monat vergütete. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, auch für die ersten 20 Stunden eine Überstundenvergütung zu erhalten. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, bei der Einstellung wäre mündlich vereinbart worden, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten 20 Überstunden mit drin seien. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war von den Parteien nicht geschlossen worden. Die Richter vom BAG gaben dem Arbeitgeber recht. Die Vereinbarung, wonach die ersten 20 Überstunden mit drin, also von dem Grundgehalt abgegolten seien, wurde vom BAG als Allgemeine Geschäftsbedingung gewertet. Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages schließe die Annahme Allgemeiner Geschäftbedingungen nicht aus, so das BAG. Da vergleichbare Klauseln im Arbeitsleben üblich seien, könne die Klausel nicht als überraschend bewertet werden. Auch fehlende Intransparenz läge nicht vor, zumal dem Arbeitnehmer aufgrund der mündlichen Vereinbarung klar sein musste, was auf ihn zukommt, nämlich dass bis zu 20 Überstunden nicht gesondert vergütet werden würden. ArbG Duisburg: Fristlose Kündigung nach Beleidigung auf facebook Am hob das Arbeitsgericht Duisburg (Az.: 5 Ca 949/12) die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer auf, welcher beleidigende Äußerungen auf facebook veröffentlicht hatte. Der Arbeitnehmer hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als Speckrollen und Klugscheißer bezeichnet. Die Duisburger Richter waren der Meinung, dass grobe Beleidigungen grundsätzlich eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnten. Ein Beitrag auf facebook hätte dabei die Besonderheit, dass er nicht mit wörtlichen Äußerungen unter Kollegen gleichgestellt werden könne. Stattdessen greife die Äußerung nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, weil der Eintrag, wenn er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden könne. Nach Auffassung des Gerichts war es auch unerheblich, dass der Eintrag nur für die so genannten Freunde oder Freundesfreunde sichtbar war und nicht für die Öffentlichkeit. Eine Vielzahl von Arbeitskollegen gehörten zu den Freunden und konnten folglich den Eintrag auch lesen. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung jedoch trotzdem für unwirksam erklärt. Für den Arbeitnehmer sprach, dass er die Einträge erst verfasst hat, nachdem er erfahren hatte, dass ihn Kollegen bei seinem Arbeitsgeber diffamiert hatten. Die Einträge wären somit im Affekt erstellt worden. Außerdem sprach für den Arbeitnehmer, dass er die Kollegen nicht namentlich benannt hatte und somit aus dem Eintrag nicht zweifelsfrei identifiziert werden konnten. Quelle: Pressemitteilung des ArbG Duisburg vom Rechtsanwalt Niels Ole Behder behder@advovox.de Schließlich haben die Richter vom BAG keinen Lohnwucher dergestalt feststellen können, dass der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der vom Grundgehalt abgedeckten Überstunden, einen sittenwidrig geringen Lohn erhalten würde. Quelle: Urteil des BAG vom
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