Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung

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1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von für 8 Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HAIV-10 Die neuen Genehmigungsbedingungen für Waldkindergärten im Stadtrat vorstellen Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Dr. Georg Kronawitter, Frau Stadträtin Beatrix Burkhardt vom Sitzungsvorlagen Nr /V Anlage: Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Dr. Georg Kronawitter, Frau Stadträtin Beatrix Burkhardt vom Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag der Referentin 1 1. Kindertageseinrichtung: Wald- und Naturkindergarten Definition Betriebserlaubnis Baugenehmigungspflicht Baurechtliche Zulässigkeit 3 2. Aktuelle Überprüfung der Standorte 5 3. Runder Tisch 5 4. Weiteres gemeinsames Vorgehen 6 II. Antrag der Referentin 7 III. Beschluss 7 I. Vortrag der Referentin Herr Stadtrat Dr. Georg Kronawitter und Frau Stadträtin Beatrix Burkhard haben am den anliegenden Antrag Nr / A gestellt. Danach soll dem Stadtrat dargestellt werden,... welche Genehmigungsvoraussetzungen für Waldkindergärten, insbesondere aus baurechtlicher Sicht, im Verwaltungsvollzug der Stadt München verlangt werden und welche Konsequenzen sich für die bestehenden Münchner Waldkinder-

2 Seite 2 von 8 gärten ergeben. Zuständig dafür ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung, da der Antrag hauptsächlich darauf gerichtet ist darzustellen, welche baurechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen gestellt werden, die im Zusammenhang mit einem Waldkindergarten errichtet werden. Die durch das Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen (orb) zu erteilende Erlaubnis für den Betrieb eines Waldkindergartens wird mit dortigem Einvernehmen ergänzend dargestellt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum o.g. Antrag wie folgt Stellung: 1. Kindertageseinrichtung: Wald- und Naturkindergarten 1.1 Definition Das Sozialreferat und das damalige Schul- und Kultusreferat (nun: Referat für Bildung und Sport) haben Anfang 2006 anlässlich der Zusammenstellung der in München bestehenden Betreuungsformen für Kinder als Wald- und Naturkindergarten definiert: Die Kindertageseinrichtung ist ausschließlich im Freien tätig, ein Gebäudebezug entfällt überwiegend. Die Kinder erhalten alle pädagogischen Angebote in der Natur. Ein Bauwagen oder Unterstand dient als Materiallager. 1.2 Betriebserlaubnis Für das Betreiben einer Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) erforderlich. Die Betriebserlaubnis dient der Sicherung des Kindeswohls: dazu werden das pädagogische Konzept und die Eignung des Personals nach den Erfordernissen des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) geprüft. Sie ist auch erforderlich um staatliche Zuschüsse abrufen zu können. Die Betriebserlaubnis für freigemeinnützige und sonstige Träger erteilt das Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen (orb). Die Betriebserlaubnis für Einrichtungen bzw. Wald- und Naturkindergärten in städtischer Trägerschaft erteilt die Regierung von Oberbayern. Eine Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist das Vorliegen einer Baugenehmigung für genehmigungspflichtige bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit einem Wald- und Naturkindergarten errichtet werden. Die Förderung von Wald- und Naturkindergärten ist seit dem Inkrafttreten des BayKiBiG am möglich. Durch den Zusatz in 2 Satz 3 BayKiBiG, dass Kindertageseinrichtungen nicht zwingend gebäudebezogen sein müssen, war es mit Einführung des neuen Gesetzes bayernweit den Wald- und Naturkindergärten erstmals möglich, Fördermittel zu beantragen. Notwendige Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln ist wiederum die Betriebserlaubnis.

3 Seite 3 von Baugenehmigungspflicht Aus baurechtlicher Sicht ist nicht die Nutzung des Waldes oder Naturbereiches durch den Wald- und Naturkindergarten relevant, sondern das Aufstellen eines Materiallagers, also einer baulichen Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Dazu dient meist ein Bauwagen, es gibt aber auch Standorte die einen Container als Materiallager nutzen. In Art. 57 BayBO sind die Anlagen aufgeführt, die verfahrensfrei - also ohne Baugenehmigung - errichtet werden dürfen. Nach Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 a) BayBO bedürfen zunächst Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ keiner Baugenehmigung. Ein Bauwagen oder Container fällt in der Regel unter diese Vorschrift, da ein Gebäude als eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann, definiert ist (Art. 2 Abs. 2 BayBO). Dies gilt nun aber nicht für das Aufstellen im Außenbereich. Von den Betreibern eines Wald- und Naturkindergartens werden naturgemäß Standorte in der Nähe des genutzten Natur- / Waldbereichs bevorzugt und damit in der Regel im Außenbereich. Damit ist eine Baugenehmigung für das Aufstellen eines Materiallagers erforderlich. 1.4 Baurechtliche Zulässigkeit Im Außenbereich sind nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Regelfall schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen nur sogenannte privilegierte Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Aufenthaltsräume für Kindertagesstätten gehören nicht dazu. Daher ist eine Genehmigung für ein Materiallager nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist daher darauf abzustellen, dass das Materiallager nicht zur Nutzung als Gruppenraum ausgelegt ist. Es wird damit auch sichergestellt, dass sich kein "klassischer" Kindergarten im Außenbereich ansiedelt und im Vergleich zu den Regelfällen mit Standorten im Innenbereich einen zu geringen Standard (z.b. hinsichtlich Gruppenraum) verwirklicht. Daneben muss der beabsichtigte Standort für das Aufstellen eines Materiallagers geeignet sein. Das bedeutet auch, dass von diesem Bereich keine Gefahren für die Kinder und deren Betreuungspersonal ausgehen dürfen. Daher wird im baurechtlichen Genehmigungsverfahren auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beteiligt, wenn das Bauvorhaben im Wald oder in räumlicher Nähe zum Wald liegen soll. Zum Einen wird dort geprüft, ob eine Gefährdung des Standortes durch den Wald vorliegen könnte, zum Anderen ob sich schädliche Auswirkungen für den Wald ergeben können. Dies war bei der puristischen Urform ohne jeglichen Gebäudebezug kaum der Fall. Inzwischen haben sich die Wald- und Naturkindergärten aber gegenüber den ersten genehmigten Einrichtungen wesentlich weiterentwickelt. Die Betreuungszeiten der Waldund Naturkindergärten haben sich kontinuierlich erhöht. Fast alle in München betriebenen

4 Seite 4 von 8 Einrichtungen haben bis mindestens 14 Uhr geöffnet und es werden auch immer öfter Kinder unter drei Jahren aufgenommen. Damit werden Zusatzeinrichtungen mit Mindeststandard erforderlich. Die zeitlichen Korridore mit Bring- und Abholzeiten haben sich bis maximal je eine Stunde ausgedehnt. Ein Materiallager dient damit gleichzeitig oft als Treffpunkt. Untertags werden Spielsachen geholt oder es ist Wechseln von feuchter Kleidung erforderlich, die im Materiallager aufbewahrt ist. Hier wird eventuell auch Brotzeit gemacht. Daraus ergeben sich Aufenthaltszeiten am bzw. um und bei entsprechender Witterung ggf. auch im Materiallager. Ein Materiallager wird oft gleichzeitig zur Nutzung als Schutzraum bei extremen Wetterlagen beantragt. Mit einer Aktualisierung der internen Arbeitsanweisung im Oktober 2010 reagierte das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in Abstimmung mit dem Sozialreferat Stadtjugendamt Kindertagesbetreuung (nun: Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen) auf diese Entwicklungen. Die bisher sehr strikte Haltung der Verwaltung gegenüber dem Aufstellen von (mobilen) Toiletten und der Belieferung mit Essen wurde angepasst und flexibilisiert. Weiterhin notwendig bleibt der verantwortliche Umgang mit der Baumbruchgefahr. Ein Standort, der durch Baumwurfgefahr gefährdet ist, kann nicht verantwortlich als geeignet angesehen und genehmigt werden. Insbesondere kann kein Schutzraum für Kinder genehmigt werden, der im Ernstfall keinen Schutz für Leben und Gesundheit gewährleistet. Bei Sturm und Gewitter oder auch bei Nassschnee, also gerade dann wenn Schutz gesucht wird, erhöht sich die Baumbruchgefahr und bleibt auch noch für eine bestimmte Dauer bestehen. Container und Bauwägen sind im Baumwurfbereich zum Aufenthalt nicht geeignet, da sie keinen ausreichenden Widerstand gegen herabfallende Äste oder umstürzende Bäume gewährleisten. Derzeit sind keine Bauwägen oder Container bekannt, die serienmäßig Schutz hinsichtlich Baumwurfeinwirkung bieten. Dies müsste durch Einzelgutachten nachgewiesen werden, was aus Kostengründen für ein derartiges Vorhaben ausscheiden dürfte. Nicht weiterführend wäre ein Vergleich mit Personen, die von dem freien Betretungsrecht nach 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gebrauch machen. Durch das Jedermann-Recht der Betretung werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten ausgelöst. Auch besteht dabei keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebenden Gefahren. Etwas anderes gilt dagegen dann, wenn die Verwaltung Einrichtungen genehmigt, denen Eltern ihre Kinder anvertrauen. Aufgrund der heftigen Stürme in der letzten Dekade (Vivien, Wiebke u.a.) sowie der spürbar werdenden Auswirkungen des Klimawandels sind alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Stellen zunehmend für das Schadenspotenzial sensibilisiert worden. Auch durch gelegentlich thematisierte Haftungsübernahmeerklärungen der Eltern würde dieses für die Kinder und das Betreuungspersonal in keiner Form in den Auswirkungen gemildert.

5 Seite 5 von 8 2. Aktuelle Überprüfung der Standorte Diese Erkenntnis ist nicht völlig neu. Sie muss aber dort erinnert werden, wo dies in den Betriebskonzepten noch nicht ausreichend verankert ist oder wo Genehmigungen erteilt wurden, die diesen Aspekt vernachlässigen. Um Schäden und Unfällen aufgrund der tatsächlichen Gefährdung durch Baumwurf vorzubeugen, hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung daraufhin die zwölf Standorte der vom Stadtjugendamt als Wald- und Naturkindergärten geführten Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kinder und des Betreuungspersonals überprüft. Nur drei Fälle mussten letztlich als vordringlich angesehen und die Betreiber aufgefordert werden, alternative Plätze zu suchen. 3. Runder Tisch Auf Initiative des Landesverbandes der Wald - und Naturkindergärten in Bayern e.v. fand am ein Runder Tisch statt. Ziel war es, verbindliche Vorgehensweisen zu verabreden, wie mit den waldspezifischen Gefahren künftig umgegangen werden kann. Auch der Verband hat Interesse an der Klärung der baurechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung und dem Betrieb von Waldkindergärten. Mit Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Forstverwaltung, des Baureferats-Gartenbau und des Sozialreferats, Stadtjugendamt jetzt: Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen (orb) - sowie mit Vertretern zweier Eltern-Kind-Initiativen und dem Vorsitzenden des Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.v. wurden verschiedene Fragestellungen rund um die Wald- und Naturpädagogik erörtert. Als wichtigstes Ergebnis zu dem akuten Problem wurde einvernehmlich folgendes festgehalten: Bei Starkwindereignissen ist der Wald kein geeigneter Aufenthaltsort - auch Bauwägen bzw. Container bieten dort keinen ausreichenden Schutz. Der Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.v. und die Eltern-Kind-Initiativen haben am Runden Tisch im Gespräch versichert, bereits jetzt bei kritischen Wetterlagen den Wald zu verlassen bzw. den üblichen Tagesablauf gar nicht erst aufzunehmen. Das Materiallager werde bei extremen Wetterlagen auch nicht als Schutzraum genutzt und die Nutzung des Wald-/Naturbereichs nur nach entsprechender, fachlich zuständiger Sichtprüfung des Bereichs wieder aufgenommen. Es wurde vereinbart dies schriftlich durch Vorlage entsprechender Erklärungen gegenüber dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung zu dokumentieren. Damit bereits erteilte Baugenehmigungen den (neuen) Betriebsbeschreibungen entsprechen, wird das Referat für Stadtplanung und Bauordnung diese Baugenehmigungsbescheide nach Vorlage der Erklärungen anpassen. Bauwägen bzw. Container können somit weiterhin als Treffpunkt, gelegentlicher Unterstand und als Materialbasis genutzt werden, wenn keine Nutzung bei extremen Wetterlagen erfolgt. Aufgrund der durchaus längeren Aufenthaltszeiten am und um das Materiallager (vgl. oben, Kapitel 1.4: Bring- und Abholzeiten bis zu 1 Stunde) ist es auch wichtig, dass der engere Bereich rund um den Treffpunkt regelmäßig kontrolliert wird. Gerade

6 Seite 6 von 8 nach Starkwindereignissen muss kontrolliert werden, ob es Schadensbilder im Umfeld solcher Standorte gibt, die gegen eine Benutzung sprechen. 4. Weiteres gemeinsames Vorgehen Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung erarbeitet derzeit mit dem Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.v. ein Merkblatt, in dem die Gefahren rund um den Wald zusammengefasst werden. Mit dieser Information wird das Referat für Stadtplanung und Bauordnung mit den Betreibern problematischer Standorte Kontakt aufnehmen. Entsprechend der Vereinbarungen am Runden Tisch wird dann über Nutzungserklärungen des jeweiligen Betreibers sowie entsprechende Anpassung des genehmigten Nutzungsumfangs in der Baugenehmigung eine einvernehmliche Lösung für die einzelnen Standorte gesucht. Des weiteren wurde besprochen in einer Arbeitsgruppe Richtige Standortwahl die Suche nach unproblematischen Standorten im Stadtgebiet Münchens zu behandeln. Die Vorlage ist mit dem Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen (orb) abgestimmt. Beteiligung der Bezirksausschüsse Die Bezirksausschussatzung sieht in der vorliegenden Angelegenheit keine Beteiligung der Bezirksausschüsse vor. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Brannekämper, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

7 Seite 7 von 8 II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Genehmigungspraxis für Materiallager für Wald- und Naturkindergärten sowie der Überprüfung der derzeitigen Standorte auf Gefährdungen durch Baumbruchgefahr durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Dr. Georg Kronawitter und Frau Stadträtin Beatrix Burkhardt vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Prof. Dr.(I) Merk Stadtbaurätin

8 Seite 8 von 8 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. WV Planungsreferat SG 3 zur weiteren Veranlassung. zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Direktorium HA II/V 1 3. An das Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen (orb) 4. An das Baureferat 5. An das Kommunalreferat 6. An das Planungsreferat HA I 7. An das Planungsreferat HA II 8. An das Planungsreferat HA III 9. An das Planungsreferat HA IV 10. An das Planungsreferat SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. 11. Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA IV/10 zum Vollzug des Beschlusses. Am Planungsreferat SG 3

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