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1 Herabsetzung nachehelichen Unterhalts: Grenzen revisionsgerichtlicher Überprüfung der Billigkeitsentscheidung des Tatrichters zum angemessenen Lebensbedarf Anmerkungen zu BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom Az XII ZR 146/08 Leitsätze 1. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. 2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. 3. Nach 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. Problemstellung Was ist die Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs i.s.d. 1578b BGB? Wann scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts aus? 1 / 5

2 Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Parteien streiten im Verbund noch über den nachehelichen Unterhalt. Kurz nach der Heirat im Jahr 1993 wurde ein Kind geboren. Die Trennung erfolgte Die Ehe wurde im März 2007 geschieden. Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber in der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche tätig. Sie erzielte dort ein Nettoeinkommen von 2.543,36 monatlich. Diese Tätigkeit gab sie Mitte 2000 auf, da die Parteien wegen einer beruflichen Veränderung des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit 2005 zunächst mit 80% als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte dort Monatseinkünfte i.h.v brutto. Im Jahr 2007 wechselte sie an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73%) rund netto erzielt und im Falle einer Vollzeitbeschäftigung rund netto erzielen könnte. Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als Konferenzdolmetscher. Während der Ehe studierte er neben dem Beruf Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er eine Stelle als Beamter im Sprachendienst der EU in Brüssel. Aus diesem Grund zogen die Parteien nach Brüssel. Ende 2007 nach rechtskräftiger Scheidung wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf rund netto belaufen. Das Amtsgericht verurteilte den Antragsgegner, an die Antragstellerin nachehelichen Ehegattenunterhalt i.h.v. monatlich rund zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt ohne Befristung auf 500 herabgesetzt. Der Senat weist die zugelassene Revision des Unterhaltspflichtigen zurück. Nach 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Unterhaltsanspruch lediglich auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Eine Befristung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Der angemessene Lebensbedarf i.s.d. 1578b BGB stelle in der Regel die untere Grenze für die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts da. Er orientiere sich an dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folge zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, könne nach einer Übergangszeit der Unterhalt vollständig wegfallen. Ist dies nicht der Fall, scheide eine Befristung des Unterhaltsanspruches regelmäßig aus. Nach einer Übergangszeit könne der Unterhalt aber von den ehelichen Verhältnissen auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich 2 / 5

3 aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs und dem erzielten bzw. erzielbaren Einkommen des Berechtigten ergäbe. Im konkreten Fall habe die Antragstellerin zuletzt als Cheftexterin gearbeitet und würde aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen als sie in ihrem heutigen Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen könne. Die frühere Tätigkeit habe die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen sei. Die Lebensstellung der Antragstellerin sei an ihren Einkünften als Cheftexterin zu orientieren. Die Antragstellerin habe substantiiert vorgetragen, dass sie in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen i.h.v erziele. Dies sei nicht hinreichend bestritten worden. Man könne auch davon ausgehen, dass die Antragstellerin heute noch in dem Beruf der Cheftexterin arbeiten würde. Dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen sei lediglich ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin gegenüberzustellen. Der Antragsgegner trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des 1578b BGB. Er müsse deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darlegen. Dazu gehöre auch der Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die den ehebedingten Nachteil kompensieren. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Berechtigte auch heute noch eine vergleichbare Stelle als Cheftexterin erlangen könne. Es sei nicht zu bemängeln, wenn das Oberlandesgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Gymnasiallehrerin anknüpfe. Zumal eine dauerhafte Unterhaltspflicht i.h.v. 500 den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 nicht übermäßig belastet. Kontext der Entscheidung Die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte zu 1578b BGB hat Hülsmann in jurispr- FamR 20/2009 Anm. 2 sehr ausführlich zusammengestellt, sodass an dieser Stelle darauf verzichtet wird. Neu ist, dass nun erstmals auch vom BGH klargestellt wird, dass auch nach der Reform bei ehebedingten Nachteilen eine Befristung/Begrenzung des 3 / 5

4 Aufstockungsunterhalts nicht immer möglich ist. Der aus dem Beruf ausscheidende Gatte hat vielmehr die Garantie, dass ihm bei Leistungsfähigkeit die Differenz zwischen seinem aktuell möglichen Einkommen und dem Einkommen, das er erzielen würde, wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben hätte, ersetzt wird. Damit enthält die Entscheidung in ihrem ersten Leitsatz die Definition des beruflichen ehebedingten Nachteils. Neu ist auch, dass der BGH offensichtlich von einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums ausgeht. Ein Wechsel der Rechtsprechung kündigte sich bereits in dem Urteil des BGH vom (XII ZR 109/05) an. Die Frage wurde in dieser Entscheidung aber noch offen gelassen. Auswirkungen für die Praxis In der Praxis muss mit dem Mandanten ausführlich die Erwerbsbiografie des Berechtigten erörtert werden. Anhaltspunkte für hypothetische Einkünfte liefern die häufig verfügbaren Empfehlungen der einschlägigen Berufsverbände. Auch das Tarifarchiv der Hans Boeckler Stiftung ( und die Internetseite liefern erste Anhaltspunkte. Soweit das Einkommen streitig wird, dürfte ein Sachverständigengutachten jedoch unumgänglich sein. Interessant ist der vom BGH nunmehr angenommene Mindestbedarf vor allem für den Anspruch aus 1361 BGB und im Hinblick auf Unterhaltsansprüche, bei denen keine oder eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Berechtigte kann einen Bedarf von 770 geltend machen, ohne diesen weiter begründenden zu müssen. Soweit der Anspruch nicht an eigenen ggf. fiktiven Einkünften im Rahmen der Bedürftigkeit scheitert, trägt der Pflichtige auf der Ebene der Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast. Bei unzureichender Auskunft sollte daher überlegt werden, ob es nicht sinnvoll ist, nunmehr auch hier sofort eine Zahlungsklage zu erheben. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Der Senat führt aus, dass der Pflichtige grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Begrenzung und Befristung des Unterhalts trage. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, müsse der Berechtigte Umstände darlegen und beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen. Das gelte aber nur, wenn der Berechtigte Einkünfte erziele bzw. erzielen könne, die die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Bleibe das erzielbare Einkommen des Berechtigten hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit 4 / 5

5 zurück, bleibt es bei einem ehebedingten Nachteil, den der Pflichtige widerlegen müsse. Autor: Nicolai Funk Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht Fundstelle: jurispr- FamR 25/2009 Anm. 6 = jurispr extra 2010, vom / 5

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