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1 Schulamtsverordnung SchulAVO 150 Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Schulamtsverordnung SchulAVO) Vom 16. April 2015 (ABl S. 161), geändert am 25. November 2015 (ABl S. 370) Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen: 1 Grundsatz 1Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau trägt gemäß ihrem Grundartikel Sorge für die rechte Wortverkündigung und die rechte Ausrichtung des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Leben. 2Dieser Auftrag umfasst die Bildung und Erziehung in Kirche und Schule. 3Dazu gehört neben der Verantwortung für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden insbesondere die Verantwortung für den evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen, die sie gemeinsam mit dem Staat wahrnimmt. 4Hinzu kommt die Verantwortung für die Mitwirkung und Mitgestaltung der regionalen Schulentwicklung. 5Zur Erfüllung dieses Auftrages richtet die Kirchenleitung für die Förderung, Begleitung, Leitung und Verwaltung der religionspädagogischen Arbeit in Kirche und Schule Kirchliche Schulämter ein. 6Die Kirchlichen Schulämter arbeiten mit den kirchlichen und staatlichen Einrichtungen zusammen, die in diesem Bereich tätig sind. 7Hierzu gehören auch die evangelisch-theologischen Fachbereiche und Institute der Universitäten und Hochschulen im Kirchengebiet, das Theologische Seminar Herborn, die staatlichen Studienseminare und die staatliche Schulverwaltung. 2 Auftrag der Kirchlichen Schulämter (1) Die Kirchlichen Schulämter tragen Sorge für die kirchliche Bildungsarbeit im evangelischen Religionsunterricht und in der Schule sowie deren Entwicklung im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. (2) 1Die Kirchlichen Schulämter sind zuständig für die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Mitwirkung der Kirche bei der Beauftragung von Lehrkräften für das Fach Evangelischen Religion und aus dem Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau EKHN 1

2 150 SchulAVO Schulamtsverordnung zur Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen ergeben. 2Sie nehmen die aufsichtliche Verantwortung für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahr. 3Insbesondere sind sie zuständig für: 1. die Dienst- und Fachaufsicht über die haupt- und nebenberuflich sowie nebenamtlich im Religionsunterricht und in der Schulseelsorge tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der dort tätigen kirchlichen Beschäftigten 2. die Fachaufsicht über die Lehrkräfte für das Fach Evangelische Religion hinsichtlich der Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts und der Wahrnehmung eines Schulseelsorgeauftrages der Kirchenleitung, 3. die Zusammenarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit den öffentlichen und privaten Schule im Kirchengebiet 4. die Mitgestaltung des Schullebens der öffentlichen und privaten Schulen im Rahmen der regionalen und fachlichen Zuständigkeit 5. die schulische Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Bereich des Evangelischen Religionsunterrichts in Zusammenarbeit mit dem Religionspädagogischen Institut im Rahmen der regionalen und fachlichen Zuständigkeit. (3) Die Kirchlichen Schulämter arbeiten zusammen mit 1. dem Gesamtkirchlichen Ausschuss für den Evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und 2. den Regionalstellen des Religionspädagogischen Instituts auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. (4) Den Kirchlichen Schulämtern obliegt 1. die Information und Beratung der Kirchenleitung in schul- und bildungspolitischen Fragen und 2. die Unterstützung der Kirchenleitung bei der Durchführung der gesamtkirchlichen Aufgaben, die den Evangelischen Religionsunterricht im Kirchengebiet betreffen. 3 Aufgaben der Leitungen der Kirchlichen Schulämter Die Leitungen der Kirchlichen Schulämter sind insbesondere zuständig für folgende Aufgaben: 1. Zusammenarbeit mit der staatlichen Schulaufsicht und den Schulen a) Führung regelmäßiger Koordinationsgespräche mit den Hessischen Staatlichen Schulämtern, der Rheinland-pfälzischen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), den Beauftragten der römisch-katholischen Bistümer sowie den Vertretungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften EKHN

3 Schulamtsverordnung SchulAVO 150 b) Unterstützung der Schulen und der Staatlichen Schulaufsicht bei der Suche nach Lehrkräften für den Evangelischen Religionsunterricht und dessen Einsatz sowie bei Vertretungsregelungen c) Einsichtnahme in den Evangelischen Religionsunterricht durch Unterrichtsbesuche d) Abgabe des Votums für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zu Anträgen auf Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im Evangelischen und Katholischen Religionsunterricht in Hessen e) Förderung der Zusammenarbeit von Evangelischer Kirche und Schule in der Region f) Wahrnehmung der kirchlichen Verantwortung für die Gestaltung regionaler Bildungspläne und regionaler Schulentwicklung 2. Kirchliche Begleitung staatlicher Religionslehrkräfte a) Beratung von Lehrkräften bei der Weiterbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion b) Durchführung von Tagungen zur Kirchlichen Bevollmächtigung von Religionslehrkräften für den evangelischen Religionsunterricht im Auftrag der Kirchenleitung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Bevollmächtigungsgottesdienste c) Vorbereitung vorläufiger Zustimmungen und befristeter Zustimmungen zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht sowie die Zustimmung bei kurzzeitigen Vertretungen 3. Einsatz im haupt- und nebenberuflichen sowie nebenamtlichen Schuldienst a) Mitwirkung beim Abschluss von hauptamtlichen Gestellungsverträgen und Schulseelsorgeaufträgen b) Wahrnehmung der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im hauptamtlichen Gestellungsvertrag und die Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger und der in diesem Rahmen durchzuführenden regelmäßigen Dienstversammlungen und Dienstgespräche c) Verfügung des Einsatzes der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im schulischen Religionsunterricht im Benehmen mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen d) Entscheidung über Anträge von Pfarrerinnen und Pfarrern im Gemeindedienst auf Befreiung von der Dienstpflicht zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und die Entscheidung über Anträge auf Umverteilung von Pflichtstunden schulischen Religionsunterrichts EKHN 3

4 150 SchulAVO Schulamtsverordnung 4. Zusammenarbeit mit Propsteien und Dekanaten a) Austausch mit den jeweils zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten sowie den Dekaninnen und Dekanen b) Zusammenarbeit mit den Propsteien und Dekanaten des Zuständigkeitsbereiches bei Visitationen und in Personalfragen c) Information von Dekanaten und Kirchengemeinden über schulrechtliche und bildungspolitische Grundsatzfragen d) Beratende Teilnahme an den Dekanatssynoden und Dekanatskonferenzen des Zuständigkeitsbereiches e) Zusammenarbeit mit den Dekanatsbeauftragten für Religionspädagogik 5. Mitwirkung bei der Personalentwicklung a) Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung in Abstimmung mit dem Referat Schule und Religionsunterricht, den Pröpstinnen und Pröpsten sowie den Dekaninnen und Dekanen in allen Fragen der Personalentwicklung im Hinblick auf den Evangelischen Religionsunterricht b) Begleitung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Religionsunterricht c) Abgabe eines Votums zur Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit d) Abgabe des Votums bei Bewerbungen um Aufnahme in die Liste der an der Übernahme einer Schulpfarrstelle interessierten Pfarrerinnen und Pfarrer 6. Zusammenarbeit mit Universitäten und Staatlichen Studienseminaren a) Zusammenarbeit mit den Fachbereichen Evangelische Theologie der Universitäten und Hochschulen im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie den Staatlichen Studienseminaren b) In Hessen: Teilnahme als Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an der Ersten Staatsprüfung für das Fach Evangelische Religion an Grund-, Haupt- und Realschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten auf Einladung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß Staatskirchenvertrag c) In Rheinland-Pfalz: Mitwirkung bei der Prüfung im Fach Evangelische Religion als Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Staatskirchenvertrag EKHN

5 Schulamtsverordnung SchulAVO Aufsichtsstruktur (1) Die Kirchlichen Schulämter werden jeweils von einer Schulamtsdirektorin oder einem Schulamtsdirektor im Kirchendienst geleitet. (2) Das Referat Schule und Religionsunterricht in der Kirchenverwaltung nimmt als vorgesetzte Stelle in der Kirchenverwaltung die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Kirchlichen Schulämter wahr. (3) 1Die Referentinnen und Referenten des Referats Schule und Religionsunterricht führen mit den Leitungen der Kirchlichen Schulämter regelmäßige Dienstbesprechungen durch. 2Einzelheiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. 5 Grundsatz der Zusammenarbeit (1) Die Leitungen der Kirchlichen Schulämter tauschen sich mit den regionalen Arbeitsstellen des Religionspädagogischen Instituts, die für ihren Bereich fachlich und regional zuständig sind, zu Fragen des Religionsunterrichts regelmäßig aus. (2) Die Leitungen der Kirchlichen Schulämter arbeiten mit dem Kollegium des Religionspädagogischen Instituts über die religionspädagogische Konsultation hinaus regelmäßig zusammen. 6 Religionspädagogische Konsultation 1Zur Koordinierung und Förderung aller Fragen religiöser Bildung und schulischer Entwicklung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung der Gemeinsamen Koordinierungsgruppe der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine religionspädagogische Konsultation statt. 2Ihr gehören an von Seiten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: 1. die Referentinnen und Referenten des Referates Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung und 2. die Leitungen der Kirchlichen Schulämter. 7 Anzahl und Standorte der Kirchlichen Schulämter Die Anzahl und die Standorte der Kirchlichen Schulämter werden durch Beschluss der Kirchenleitung festgelegt EKHN 5

6 150 SchulAVO Schulamtsverordnung 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verwaltungsordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die Aufgaben der Kirchlichen Schulämter und des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 26. August 2010 (ABl S. 355), geändert am 26. Januar 2012 (ABl S. 90), außer Kraft EKHN

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