4.3.2 FB KS-Negativliste. Stoffe und Zubereitungen oder Stoffe und Zubereitungen in Erzeugnissen
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- Axel Dresdner
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1 Ersteller: UMB Index: 09 Datum: Seite: 1 von 5 1 Zweck Verbot oder Beschränkung von Stoffen Dieses Dokument hat das Ziel, einen umwelt- und arbeitsschutzgerechten Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen (Halbzeuge, Teile) bei der Produktion und der Entsorgung der anfallenden Zwischen- und Endprodukte zu gewährleisten. Die Verantwortung des Lieferanten, geltende Gesetze und Vorschriften einzuhalten, bleibt hiervon unberührt. 2 Beschränkung von Stoffen Stoffe und Zubereitungen oder Stoffe und Zubereitungen in Erzeugnissen Die an uns gelieferten Stoffe, Zubereitungen u/o Stoffe/Zubereitungen in/an Erzeugnissen (z.b. Korrosionsschutz auf Kolbenbolzen) dürfen die nachfolgend aufgeführten Inhaltsstoffe oberhalb der Berücksichtigungsgrenze nur enthalten, wenn für diese eine Ausnahmeerlaubnis in den Bestellunterlagen erteilt wurde. krebserzeugende Inhaltsstoffe EG-Eigenschaft C, Kategorie 1 oder 2 (nach Anhang VI der EG RL 67/548/EWG) fortpflanzungsgefährdende Inhaltsstoffe EG-Eigenschaft RE, Kategorie 1 oder 2 (nach Anhang VI der EG RL 67/548/EWG) EG-Eigenschaft RF, Kategorie 1 oder 2 (nach Anhang VI der EG RL 67/548/EWG) erbgutverändernde Inhaltsstoffe EG-Eigenschaft M, Kategorie 1, 2 oder 3 (nach Anhang VI der EG RL 67/548/EWG) sehr giftige und giftige Inhaltsstoffe entsprechend den Einstufungskriterien des Anhangs VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG ozonschädigende Inhaltsstoffe alle geregelten Stoffe im Sinne der EG-Verordnung des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Zusätzliche Beschränkungen Zusätzlich dürfen Inhaltsstoffe, die unter Pkt. 4 genannt sind, nicht in Konzentrationen oberhalb der dort genannten e enthalten sein. Die dort verbotenen Inhaltsstoffe dürfen keinen Bestandteil der Rezeptur darstellen bzw. in den Rezepturbestandteilen vorhanden sein. Berücksichtigungsgrenze Für gefährliche Inhaltsstoffe sind bei Stoffen und Zubereitungen die Berücksichtigungsgrenzen des EG-Sicherheitsdatenblattes anzuwenden (TRGS 220 Abs ) Deklarationspflicht Die an uns gelieferten Stoffe oder Zubereitungen dürfen gefährliche Inhaltsstoffe nur enthalten, wenn diese entsprechend der Deklarationsforderung der EG-Richtlinie 91/155/EWG deklariert sind. Die in Pkt. 4 genannten Inhaltsstoffe sind generell zu deklarieren, sofern sie Bestandteil der Rezeptur sind oder ihr Gehalt dem Lieferanten bekannt ist. Werden die genannten e überschritten, sind die Konzentrationen anzugeben.
2 Ersteller: UMB Index: 09 Datum: Seite: 2 von 5 Ausnahmen 3 Zusätzliche Anforderungen 3.1 Schmelzebehandlungsmittel / Abdecksalze Chlorabspaltende Schmelzebehandlungsmittel oder Abdecksalze (z.b. Hexachlorethan, Phosphorpentachlorid) sind verboten. 3.2 Öle und Schmierfette verbotene Inhaltsstoffe Blei- und Bleiverbindungen Chlor (Gesamtchlor) beschränkte Inhaltsstoffe, Barium und Bariumverbindungen (gerechnet als Element) max. 0,1 % übrige Schwermetalle (Summe, gerechnet als Element), ausgenommen Molybdän und max. 0,1 % Wismut Bor- und Borverbindungen (gerechnet als Element) max. 3,0 % Zinkverbindungen (gerechnet als Element) max. 0,5 % Alterungsschutzmittel auf Phenol- und Aminbasis (Summe) max. 1,0 % und derivate (Summe) max. 0,5 % Aromatengehalt in Prüfölen max. 10 % Zu deklarierende Stoffe (Art und Menge) 3.3 wässrige Reinigungsmittel Summe der sekundären Amine (z.b. Diethanolamin, Piperazin), nitritabspaltende Verbindungen Phenol p-ter. Butoxybenzoesäure Silikone Mercaptobenzothiazol max. 0,5 % Massenanteil
3 Ersteller: UMB Index: 09 Datum: Seite: 3 von Kühlschmierstoffe Sekundäre Amine (z.b. Diethanolamin, Piperazin) Summe in Anlehnung an TRGS 611 abspaltende Verbindungen ( z.b. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK, PAH, PCA, in Demthylsulfoxid lösliche Anteile Benzo-(a)-pyren PCB- und PCT-Gehalt (Summe) Schwermetalle und verbindungen Zink und Zinkverbindungen Gehalt an organisch gebundenem Chlor in wassermischbaren KSS Gehalt an organisch gebundenem Chlor in nicht wassermischbaren KSS Isothiazoline (sämtliche Derivate) max. 10 % Massenanteil max. 2 % Massenanteil max. 2 ppm max. 4 ppm max. 100 ppm Esteröle 3.5 Lacke und ähnliche Beschichtungsstoffe beschränkte Inhaltsstoffe Cadmium (im Festkörper bzw. Trockenfilm) Blei und Bleiverbindungen (im Festkörper bzw. Trockenfilm) Antimonverbindungen (im Festkörper bzw. Trockenfilm) Chrom (VI)-Verbindungen Vinylchlorid max 75 ppm max. 0,1 % Massenanteil
4 Ersteller: UMB Index: 09 Datum: Seite: 4 von Korrosionsschutzmittel Summe der sekundären Amine (z.b. Diethanolamin, Piperazin) Wassermischbare Korriosionsschutzmittel Nicht wassermischbare Korrosionsschutzmittel abspaltende Verbindungen ( z.b. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK, PAH, PCA, in Demthylsulfoxid lösliche Anteile Benzo-(a)-pyren PCB- und PCT-Gehalt (Summe) Schwermetalle und verbindungen Zink und Zinkverbindungen Gehalt an organisch gebundenem Chlor Wassermischbaren Nicht wassermischbar Isothiazoline (sämtliche Derivate) max. 0,5 % Massenanteil max. 10 % Massenanteil max. 2 % Massenanteil max. 2 ppm max. 4 ppm max. 100 ppm Mercaptobenzothiazol 3.7 Metallische Werkstoffe Die aufgeführten Stoffe dürfen als beabsichtigte Legierungs- und Begleitelement oder als beabsichtigte Begleit- und Spurenelemente nicht in Konzentrationen oberhalb der in der Tabelle angegebenen e enthalten sein. beschränkte Inhaltsstoffe, Massenanteil in % Antimon und seine Verbindungen 0,25 Arsen und seine Verbindungen 0,04 Beryllium und seine Verbindungen 0,1 Blei und seine Verbindungen 0,1 Cadmium und seine Verbindungen 0,01 Chrom (VI)-Verbindungen 0,1 Kobalt und seine Verbindungen in Form atembarer Tröpfchen/Stäube 0,1 Nickel und seine Verbindungen in Form atembarer Tröpfchen/Stäube 0,5 Quecksilber und seine Verbindungen 0,1 Blei in Aluminium 0,4
5 Ersteller: UMB Index: 09 Datum: Seite: 5 von Faserförmige Werkstoffe Faserförmige Stoffe, soweit sie als krebserzeugende Stoffe eingestuft sind (Kat. 1 + Kat. 2 nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung), sind verboten. 3.9 Sonstiges Stoffe oder Zubereitungen, die der Wassergefährdungsklasse 3 zugeordnet sind, sind verboten Änderungen Änderung gegenüber Index 05: 4.7 metallische Werkstoffe: für Blei Änderung gegenüber Index 06: 4.7 metallische Werkstoffe: für Cadmium Änderung gegenüber Index 07: 4.4 Kühlschmierstoffe: Verbot von Esteröle Änderung gegenüber Index 08: reiner Formalismus, inhaltlich keine Änderung Zuletzt aktualisiert von: Hr. Diemer am:
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