Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht
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- Alexander Salzmann
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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht
2 Vertiefung IPR Test: Wie männlich/weiblich schätzen Sie sich auf einer Skala von 1-9 ein? Ergebnis: 2
3 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 8 Intersexualität
4 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10.Wiederholung 4
5 Vorbemerkungen (I) Klausur: , Uhr Hörsaal A Bitte anonym verfassen (nur Matrikel-Nr. angeben) Gesetzestexte: Bitte den Schönfelder mitbringen. Relevante Gesetzestexte, die nicht im Schönfelder sind, (aber im Jayme/Hausmann) werden der Klausur beigelegt, dies bedeutet aber nicht, dass alle diese Texte zwangsläufig in der Klausur relevant werden! 5
6 Veranstaltungshinweise DAJV (Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.v.), 17. und 18. Juni 2016 in Köln Info Seminar U.S. Masters Programs Part of European LL.M. Fairs ( air%202016/llm%20fair%20programm%20final.pdf) 6
7 Veranstaltungshinweise Mittwoch, 8. Juni, im Universitätsclub: Prof. John Witte, Emory University, Atlanta Is Polygamy Next? Exploring the Frontiers of Family Law in Europe and America 7
8 sonstige Fragen? 8
9 Fall 1: Die neuseeländische Person X ist intersexuell. In Einklang mit neuseeländischem Recht wird das Geschlecht personenstandsrechtlich mit X erfasst. X zieht nach Deutschland und lernt den Deutschen D kennen. Die beiden möchten heiraten. Wie ist die Rechtslage? 9
10 Vorüberlegungen 10
11 Berlin Pergamon Museum, Hermaphrodite, Mamor, hellenistic, 200 B. C. 11
12 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister (1) Im Geburtenregister werden beurkundet [ ] 3. das Geschlecht des Kindes, [ ] 22 PStG Fehlende Angaben (1) [ ]. (2) [ ]. (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. 12
13 Vorüberlegungen In Neuseeland ist die Eheschließung seit 2013 unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung oder sexueller Identität. (vgl. Marriage (Definition of Marriage) Amendment Act 2013, Act. No 20/ e.html) 13
14 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Fragen? 14
15 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Einstieg in den Fall Art. 13 vs. Art. 17b EGBGB Ehe Lebenspartnerschaft 15
16 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Deutsches Sachrecht 1310 BGB (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre. 1 LPartG (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 16
17 17
18 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Art. 7 EGBGB Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. (2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. 18
19 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität 1 TSG (1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. [ ] 2. [ ] 3. sie a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, b) als Staatenloser [ ], c) als Asylberechtigter [ ] oder d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt, aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält. (2) [ ] 19
20 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Zwischenergebnis: X hat das Geschlecht X 20
21 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Lösungshinweise I. Qualifikation Art. 13 EGBGB oder Art. 17b EGBGB (bzw. eines von beiden analog) 1. h.m.: Abgrenzung anhand des Geschlechts der Eheschließenden 2. Vorfrage (im Kollisionsrecht): Geschlecht von X Heimatrecht ( 7 EGBGB analog) i.zw. Art. 17b Abs. 1 LPartG II. Deutsches Recht: 1 LPartG I. Vorfrage Geschlecht (im materiellen Recht) Art. 7 EGBGB II. analog (s.o.) Folge: X hat das Geschlecht X (wegen 22 III PStG wohl nicht ordre public-widrig) Problem: Was ist die Folge? 21
22 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität 22
23 Folge Problem: keine Ehe/LPart vorhanden 1. Substitution (ist X funktionsäquivalent zu männlich oder weiblich?) 2. Transposition (kann X in männlich oder weiblich transponiert werden?) 3. Sonstige Anpassung ( Wahlrecht oder überwiegendes Geschlecht ) 23
24 . Vertiefung IPR - 8 Intersexualität Fragen? 24
25 Fall 2 (nur zum Nachdenken): Nach einiger Zeit bekommen X und D einen Sohn, den X gebiert. Wie bestimmt sich die personenstandsrechtliche Erfassung der Elternschaft? 25
26 1591 BGB Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat BGB Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der [ ] 26
27 Literaturhinweise Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl. 2015, IV-222 ff. Gössl, Intersexuelle Menschen im Internationalen Privatrecht, StAZ 2013, 301 ff. Zur Vertiefung (nur bei Interesse) OLG Celle, , StAZ 2015, 107 ff. m. Anm. Gössl, 171 ff. 27
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