Kurzübersicht mit Ratschlägen. Das Ehe- und Erbrecht in der Schweiz

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1 Kurzübersicht mit Ratschlägen Das Ehe- und Erbrecht in der Schweiz

2 Impressum 2

3 Editorial Zwischen Erben entstehen oft Streitigkeiten um Geld und Güter. Grund sind meist fehlende Verträge oder Testamente. Es lohnt sich, den Nachlass rechtzeitig zu planen. Diese Fachpublikation informiert Sie über Grundlagen und mögliche Lösungen. Umfassend informiert Die NKB-Fachpublikationen gehen auf Themen und Fragen rund um Geldanlagen, Sparen und Vorsorge ein. Verständlich formuliert und übersichtlich dargestellt führen die Publikationen in anspruchsvolle Sachverhalte ein und bieten praktische Hinweise. Sie sind eine Dienstleistung der NKB an ihre Kunden. Die vorliegende Publikation ersetzt jedoch nicht die individuelle Beratung durch eine Fachperson. Niemand stellt sich gerne vor, was nach dem Tod mit seinem Besitz geschehen soll. Es kommt jedoch häu g vor, dass sich Erben um Geld, Immobilien und andere Güter streiten. Die Gründe dafür sind nicht immer nur persönlicher Natur. Erblasser informieren sich oft zu wenig oder zu spät über die rechtlichen Grundlagen, Verträge und Testamente. Was ist sinnvoll? Je mehr Güter und Wertpapiere oder auch Unternehmensanteile im Spiel sind, desto schwieriger ist die güterrechtliche Aufteilung ohne zusätzliche Massnahmen. Erschwerend hinzu kommt, dass von Kanton zu Kanton wie auch von Land zu Land Unterschiede in der Gesetzgebung auftreten. Um seine persönlichen Ansprüche berücksichtigt zu wissen, ist eine frühzeitige Planung von grossem Vorteil. Was ist möglich? Deshalb ist es wichtig, im richtigen Moment die wesentlichen Vorkehrungen zu treffen. Das heutige Ehe- und Erbrecht lässt im Hinblick auf eine individuelle Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen zu anderen Personen, wie beispielsweise unter Ehegatten, nicht verheirateten Partnern oder von Eltern zu Kindern, einen erheblichen Spielraum offen. Neuau age, 200 Die Fachpublikation der NKB gibt Ihnen Auskunft über die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen des Schweizer Ehe- und Erbrechts. Anhand von Bespielen erfahren Sie im Detail, welche Möglichkeiten und Wege sich Ihnen anbieten. Auf die «Eingetragene Partnerschaft» geht die vorliegende Publikation nicht ein. Selbstverständlich berät Sie die NKB gerne auch bei Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit dieser Gemeinschaftsform. Autorin: Frau lic. iur. Concetta Costa Oreiller, Rechtsanwältin, Integrale Vermögensberatung, Luzerner Kantonalbank Konzeption und Gestaltung: Nidwaldner Kantonalbank, Abteilung Marketing/Kommunikation Luzerner Kantonalbank 3

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5 Inhaltsverzeichnis Die partnerschaftliche Ehe Der Name der Ehegatten und der Kinder 6 Das Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder 7 Die Wohnung der Familie 7 Der Unterhalt der Familie 7 Wer bezahlt die Schulden? 7 Auskunftsrecht 7 Das Güterrecht der Ehegatten Die drei Güterstände im Überblick 8 Die Errungenschaftsbeteiligung 9 Die Gütergemeinschaft Die Gütertrennung 4 Ehevertrag als individuelle Lösung 4 Das Konkubinat Regelungen für die Zeit des Zusammenlebens 7 Erbrechtliche Massnahmen 7 Das Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge 20 Pflichtteile und freie Quote 24 Die Regelung der Erbfolge durch den Erblasser 25 Der Erbgang und die Teilung der Erbschaft Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 28 Die Teilung der Erbschaft 29 Die Ermittlung des Nachlassvermögens 30 Die Nachfolge im Unternehmen Ziele 33 Steuerrechtliche Aspekte 33 Erbrechtliche Aspekte 33 Die Lebensversicherung und das Erbrecht Begünstigte Personen 34 Privilegien 34 Pflichtteilsverletzung 35 Die Erbschafts- und Schenkungssteuern Kriterien 39 Regelung im Kanton 39 Checklisten Stichwortverzeichnis 40 Erbaufteilung 43 Lebzeitige Vorkehrungen 44 Was ist zu tun im Todesfall 46 5

6 Die partnerschaftliche Ehe Die Trauung verbindet die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft. Der Gesetzgeber hat mit dem allgemeinen Teil des Eherechts eine Rahmenordnung aufgestellt, die den Ehegatten innerhalb dieses Spielraumes Gestaltungsfreiheiten lässt. In der partnerschaftlichen Ehe stehen beiden Ehegatten grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten offen. Jeder Partner soll seine Möglichkeiten entfalten können. Beide tragen aber gemeinsam die Verantwortung für die Familie. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Wirkung der Ehe im Allgemeinen gelten für alle Ehepaare, unabhängig davon, welchem Güterstand die Ehegatten unterstehen: In der partnerschaftlichen Ehe stehen beiden Ehegatten grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten offen. Bei der Bestimmung des Familiennamens haben die Ehepartner innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Wahlmöglichkeiten. Name der Ehegatten und der Kinder Familienname Die Ehegatten können als Familiennamen den Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen. Entscheidet sich ein Paar für den Namen der Frau als Familienname, so ist vor der Heirat die Bewilligung der Regierung des Wohnsitzkantons einzuholen. Linda Schweizer heiratet Max Muster. Die Ehefrau nimmt den Namen des Ehemannes an und heisst Linda Muster- Schweizer. Max Muster heiratet Linda Schweizer. Der Ehemann nimmt den Namen der Ehefrau an und heisst Max Schweizer-Muster. Name des Kindes Die gemeinsamen Kinder tragen den Familiennamen der Eltern. Die Kinder heissen entweder Muster oder Schweizer. Doppelname Sowohl die Frau als auch der Mann haben die Möglichkeit, ihren angestammten Namen dem Familiennamen voranzustellen. Die gemeinsamen Kinder tragen den Familiennamen. Doppelname der Frau Linda Schweizer Muster Max Muster Die Kinder tragen den Familiennamen Muster. Doppelname des Mannes Linda Schweizer Max Muster Schweizer Die Kinder tragen den Familiennamen Schweizer. Allianzname Beide Ehegatten können hinter dem Familiennamen einen Bindestrich und den vorehelichen Namen hinzufügen. Dieser so genannte «Allianzname» hat keine amtliche Bedeutung. Linda Muster-Schweizer Max Muster-Schweizer Die Kinder tragen den Namen Muster. 6

7 Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder Bei der Heirat behält der Mann sein Bürgerrecht. Die Ehefrau hingegen erhält das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Ehemannes und behält zusätzlich ihr bisheriges Bürgerrecht. Die gemeinsamen Kinder erhalten ausschliesslich das Bürgerrecht des Vaters. Wer bezahlt die Schulden? Für die Schulden, die aufgrund der laufenden Bedürfnisse (z.b. Nahrungsmittel, Kleider usw.) der Familie entstanden sind, haften beide Ehegatten solidarisch. Die persönlichen Schulden hat jeder Ehegatte selbst zu tragen. Für Steuerschulden haften die Ehegatten stets solidarisch, das heisst, jeder Ehegatte kann für die gesamte Steuerrechnung belangt werden. Wohnung der Familie Unter Berücksichtigung der Interessen der Familie bestimmen die Ehegatten die eheliche Wohnung gemeinsam. Die Familienwohnung geniesst einen besonderen Schutz: Beide Ehegatten müssen mit einer Kündigung des Mietvertrages einverstanden sein, selbst wenn der Mietvertrag nur auf einen Namen lautet. Der Vermieter muss die Kündigung beiden Ehegatten separat zustellen. Haben die Ehegatten ein Eigenheim, so müssen bei einem Verkauf oder bei einer Vermietung beide Ehegatten einverstanden sein, unabhängig davon, ob das Eigenheim einem oder beiden Ehegatten gehört. Unterhalt der Familie Auskunftsrecht Die Ehegatten haben sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen. Der Ehegatte kann jedoch nicht von einem Dritten, z.b. von der Bank, Auskunft verlangen. Die Ehepartner behalten beide ihr Bürgerrecht. Die Ehefrau erhält zuätzlich zu ihrem eigenen das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Ehemannes. Die Familienwohnung bestimmen die Ehegatten gemeinsam. Sie geniesst einen besonderen Schutz. Auch für den Unterhalt kommen die Ehepartner gemeinsam auf. Grundsätzlich sorgen beide Ehegatten gemeinsam für den Unterhalt der Familie. Sie bestimmen gemeinsam, welchen Beitrag jeder von ihnen entsprechend den persönlichen und nanziellen Möglichkeiten leistet. Ein Ehegatte kann seinen Beitrag an den Unterhalt der Familie sowohl durch Geldleistungen als auch durch Kinderbetreuung, Hausarbeit oder, falls nötig, durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten erbringen. Dabei hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt und die Kinder betreut, Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Leistet ein Ehegatte durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern mehr, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür einen angemessenen Lohnanspruch. 7

8 Das Güterrecht der Ehegatten Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten während der Ehe und bestimmt, wie das Vermögen beim Tod oder bei einer Scheidung aufgeteilt werden soll. Die so genannte «güterrechtliche Auseinandersetzung» geht der erbrechtlichen Teilung der Erbschaft voraus. Drei Güterstände im Überblick Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) Ehemann Ehefrau Das schweizerische Recht kennt drei Güterstände, innerhalb welcher die Ehegatten wählen können. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung tritt automatisch ein, die beiden anderen Güterstände, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, müssen mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Eigengut Errungenschaft Eigengut Errungenschaft Das schweizerische Recht kennt drei Güterstände: den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung werden mit einem Ehevertrag vereinbart. Eigentum, Nutzung und Verwaltung der Vermögenswerte beider Ehegatten sind getrennt. Bei Au ösung des Güterstandes ist jeder Ehegatte an der Errungenschaft des anderen beteiligt. Gütergemeinschaft Ehemann Ehefrau Eigengut Eigengut Gesamtgut Vermögen und Einkünfte gehören den Ehegatten gemeinsam. Ausgenommen ist das Eigengut. Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag begründet. Alle Ehepaare, die keine ehevertraglichen Regelungen getroffen haben, unterstehen automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Diese unterscheidet vier Vermögensmassen: das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten. Die Errungenschaftsbeteiligung wird durch Scheidung, Tod oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst. Dazu ist vorerst in mehreren Schritten die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8

9 Gütertrennung Errungenschaft Errungenschaft Mann Errungenschaft Frau Vermögen des Ehemannes Vermögen der Ehefrau Eigentum, Nutzung und Verwaltung sind getrennt. Ein güterrechtlicher Anspruch auf das Vermögen des Ehepartners besteht nicht. Die Gütertrennung wird durch Ehevertrag, Anordnung des Richters oder von Gesetzes wegen begründet. Errungenschaftbeteiligung Alle Ehepaare, die keine ehevertraglichen Regelungen getroffen haben, unterstehen automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand gilt für: alle Ehen, die nach dem..988 geschlossen wurden, alle früheren Ehen, die vor dem..988 ohne Ehevertrag geschlossen wurden. Vermögensverhältnisse während der Ehe Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet vier Vermögensmassen, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten. Welche Vermögenswerte stellen Errungenschaft dar? Alle Vermögenswerte, welche ein Ehegatte während der Dauer der Ehe entgeltlich erwirbt, insbesondere: der Arbeitserwerb jedes Ehegatten Leistungen aus Personalvorsorgeeinrichtungen, Sozial versicherungen Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit Erträge aus dem Eigengut (z.b. Zinsen) Ersatzanschaffungen für Errungenschaften Während der Ehe nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errungenschaft selbst. Jeder Ehegatte hat sein getrenntes Vermögen. Erst bei Au ösung des Güterstandes durch Tod, Scheidung oder bei Übergang zu einem anderen Güterstand ndet eine Beteiligung an der vorhandenen Netto-Errungenschaft des andern Ehegatten statt. Wenn nicht bewiesen ist, welchem Ehegatten ein bestimmter Vermögenswert gehört, so wird Miteigentum angenommen und es wird der Errungenschaft hinzugerechnet. Wollen die Ehegatten später sicher sein, wem was gehört, so emp ehlt es sich, ein Inventar zu erstellen und durch eine Urkundsperson beglaubigen zu lassen. Eigengut Eigengut Mann Eigengut Frau Welche Vermögenswerte stellen Eigengut dar? Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht wurden Vermögenswerte, die während der Ehe unentgeltlich erworben wurden (Erbschaften, Schenkungen) Genugtuungsansprüche Der Ersatz oder der Erlös für einen Gegenstand aus dem Eigengut bleibt Eigengut Güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorschlagsteilung Die Errungenschaftsbeteiligung wird durch Scheidung, Tod oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Damit der Vorschlag ermittelt werden kann, ist vorerst in mehreren Schritten die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen: Eigengut und Errungenschaft jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Au ösung des Güterstandes ausgeschieden. Gegenseitige Schulden der Ehegatten werden geregelt, eigene Schulden sind in Abzug zu bringen. Die so ermittelte Netto-Errungenschaft erfährt noch einige Vermögenskorrekturen: 9

10 Das Güterrecht der Ehegatten Mehrwertanteil Hat ein Ehegatte einen Beitrag an einen Vermögensgegenstand des anderen Partners geleistet, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, so hat er nebst seiner Investition Anspruch auf einen Mehrwertanteil. Eine Wertverminderung wird vom investierenden Ehegatten nicht mitgetragen, er kann aber seinen ursprünglichen Beitrag fordern. Durch schriftliche Vereinbarung können die Ehegatten die Beteiligung am Mehrwert ausschliessen oder ändern. Hinzurechnung Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden allfällige Schenkungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Au ösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Partners aus seiner Errungenschaft gemacht hat. Hinzugerechnet werden auch Vermögensentäusserungen (Weggabe von grösseren Vermögenswerten), die ein Ehegatte vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern am Vorschlag zu schmälern. Eine zeitliche Begrenzung für die Hinzurechnung solcher absichtlichen Entäusserungen gibt es nicht. Güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorschlagsteilung Berechnungsbeispiel: Frau Muster hat CHF geerbt. Zudem besitzt sie Schmuck im Wert von CHF Aus ihrem Arbeitserwerb hat sie ferner ein Guthaben von CHF erspart. Herr Muster hat eine Stockwerkeigentumswohnung im Wert von CHF in die Ehe eingebracht. Daneben hat er ein während der Ehe geäufnetes Wertschriftendepot in Höhe von CHF Schritt: Das Eigengut des jeweiligen Ehegatten wird ausgeschieden. Eigengut Ehemann Wohnung CHF Total CHF Eigengut Ehefrau Erbschaft CHF Schmuck CHF Total CHF Ersatzforderungen Schliesslich sind Vermögensverschiebungen unter den Gütermassen auszugleichen. Hat beispielsweise die Ehefrau eine Schuld ihres Ehemannes (der Ehemann hatte sich mit Mitteln aus seiner Errungenschaft verschuldet) aus ihrem Eigengut bezahlt, so hat ihr Eigengut gegenüber der Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung. Der auf diese Weise ermittelte Gesamtwert der Errungenschaft bildet den Vorschlag. Jeder Ehegatte behält die Hälfte seines Vorschlags und hat zudem Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten. Einen allfälligen Rückschlag hat jeder Ehegatte alleine zu tragen. Durch Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren (s. Kapitel 2, V.). Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt bei Scheidung, Tod oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes. 2. Schritt: Der Gesamtwert der Errungenschaft wird ermittelt. Errungenschaft Ehemann WE-Depot CHF / 2 Vorschlag CHF Vorschlag CHF Errungenschaft Ehefrau Guthaben CHF / 2 Vorschlag CHF Schritt: Der Gesamtwert beider Errungenschaften bildet den Vorschlag. Jedem Ehegatten wird die Hälfte des Vorschlages zugewiesen, sofern durch Ehevertrag nicht eine andere Beteiligung vereinbart worden ist. 0

11 Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag begründet. Mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände werden das gesamte Vermögen und die Einkünfte beider Ehegatten sowie Erbschaften und Schenkungen zum Gesamtgut vereinigt. Vermögensverhältnisse während der Ehe Die Gütergemeinschaft unterscheidet drei Vermögensmassen: das Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes (d.h. die persönlichen Gegenstände und Genugtuungsansprüche) sowie das Gesamtgut, das beiden Ehegatten zusammen gehört und worüber sie nur gemeinsam verfügen können. Ein Ehegatte kann somit über seinen Anteil am Gesamtgut nicht allein verfügen. Ehemann Eigengut persönliche Gegenstände wie Brille Kleider Briefmarkensammlung Genugtuungsansprüche Ehefrau Eigengut persönliche Gegenstände wie Schmuck Kleider Genugtungsansprüche Änderungen innerhalb der Gütergemeinschaft Auch bei der Gütergemeinschaft sind ehevertragliche Änderungen möglich. Die Gütergemeinschaft kann so beschränkt werden, dass nur die Errungenschaft als Gesamtgut bezeichnet wird. Bestimmte Vermögenswerte wie beispielsweise ein Grundstück oder das Geschäftsvermögen eines Ehegatten können vom Gesamtgut ausgeschlossen werden. Diese vom Gesamtgut ausgeschlossenen Vermögenswerte stellen Eigengüter dar, welche jeder Ehegatte selbständig verwaltet und worüber er allein verfügen kann. Was passiert bei der Au ösung des Güterstandes? Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so wird das Gesamtgut sofern durch Ehevertrag nicht eine andere Beteiligung vereinbart wurde hälftig geteilt. Im Totesfall geht eine Hälfte an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte fällt in den Nachlass, der zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben aufgeteilt wird. Wird der Güterstand durch Scheidung aufgelöst, so nimmt jeder Ehegatte aus dem Gesamtgut jene Gegenstände und Vermögenswerte zurück, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat, so z.b. Erbschaften und Schenkungen. Das restliche Vermögen wird hälftig geteilt. Gesamtgut Vermögen beider Ehegatten Einkommen beider Ehegatten Erbschaften, Schenkungen Au ösung der Gütergemeinschaft infolge Tod des Ehemannes, verheiratet, 2 Kinder Gesamtgut Vermögen beider Ehegatten Einkommen beider Ehegatten Erbschaften, Schenkungen Für Schulden, die beide Ehegatten gemeinsam eingehen, haftet, neben dem Eigengut jedes Ehegatten, auch das ganze Gesamtgut (sog. «Vollschulden»). / 2 Gesamtgut + Eigengut = Nachlass Ehemann Ehefrau / 2 Gesamtgut kraft Ehegüterrecht Die Gütergemeinschaft wird durch einen Ehevertrag begründet und unterscheidet drei Vermögensmassen: das Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes sowie das Gesamtgut, das beiden Ehegatten zusammen gehört. Bei der Au ösung des Güterstandes wird das Gesamtgut wenn nichts anderes vereinbart wurde hälftig geteilt. Der Nachlass des Ehemannes wird im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung unter den Erben verteilt.

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14 Das Güterrecht der Ehegatten Gütertrennung Au ösung der Gütertrennung infolge Tod der Ehefrau Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag begründet oder durch den Richter angeordnet werden sowie von Gesetzes wegen eintreten. Das Vermögen beider Ehegatten ist getrennt, und es gibt keine Beteiligung am Vermögen des andern. Gesamtes Vermögen der Ehefrau fällt in den Nachlass Teilung gemäss gesetzlicher Erbfolge oder gemäss Testament oder Erbvertrag. Vermögensverhältnisse während der Ehe Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein Vermögen, nutzt und verwaltet es selbst. Es gibt kein gemeinsames Vermögen. Kann bei einem Vermögensgegenstand jedoch nicht bewiesen werden, wem er gehört, so wird Miteigentum der beiden Ehegatten angenommen. Au ösung der Gütertrennung infolge Scheidung Vermögen Ehemann Vermögen Ehefrau Ehemann Ehefrau Erbschaft Lohn Zinserträge aus Eigengut Erspartes in die Ehe eingebrach - tes Einfamilienhaus Jeder Ehegatte behält sein Vermögen. Be ndet sich ein Vermögenswert im Miteigentum (z.b. Wohnung), so ist dieser hälftig zu teilen. Auch bei der Gütertrennung sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden allein mit seinem Vermögen. Was passiert bei Au ösung des Güterstandes der Gütertrennung? Bei Au ösung der Gütertrennung durch Scheidung gibt es keine Beteiligung am Vermögen oder am Einkommen des andern Ehegatten. Scheidungsfolgen wie zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt. Im Todesfall bildet das gesamte Vermögen des Verstorbenen den Nachlass, der nach den Bestimmungen des Erbrechts zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben verteilt wird. Bei der Gütertrennung behält, nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Auch für die Schulden haften beide getrennt. Für den Unterhalt der Familie sorgen die Ehepartner jedoch gemeinsam. Die Gütertrennung wird durch einen Ehevertrag begründet. Bei Au ösung der Gütertrennung durch Scheidung gibt es keine Beteiligung am Vermögen oder am Einkommen des anderen Ehegatten. Ehevertrag als individuelle Lösung Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag abschliessen, unterstehen sie von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten können aber die Ehegatten mit einem Ehevertrag den gewünschten Güterstand wählen, ändern oder aufheben. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden und muss durch eine Urkundsperson beurkundet werden. Eheverträge, die nach altem Recht abgeschlossen worden sind, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die Wahl des Güterstandes hat keinen Ein uss auf die Steuerp icht. Eheverträge bei der Errungenschaftsbeteiligung Mit einem Ehevertrag können innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung folgende Änderungen vorgenommen werden: Güterrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten Die Ehegatten können eine andere Teilung des Vorschlages vereinbaren. So können sie beispielsweise festlegen, dass beim Ableben des ersten Ehegatten der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zufällt. Dies hat zur Folge, dass die ge mein- 4

15 samen Kinder beim Ableben des ersten Ehegatten keine Ansprüche aus der Errungenschaft haben. Daher dürfen solche Regelungen die P ichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder nicht beeinträchtigen. Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten Merke: Durch eine andere Zuweisung des Vorschlages, z.b. durch die volle Zuweisung der Errungenschaft, dürfen P ichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder nicht beeinträchtigt werden. Ist noch Eigengut vorhanden, muss die Meistbegünstigung in Bezug auf diese Vermögensmasse zusätzlich in einem Testament oder Erbvertrag geregelt werden (vgl. Kapitel 4 über das Erbrecht). Ehemann Eigengut (CHF ) Ehefrau Eigengut (CHF 0 000) Zuweisung der Erträge aus Eigengut in das Eigengut Wird nichts Gegenteiliges vereinbart, so fallen die Erträge des Eigengutes von Gesetzes wegen in die Errungenschaft. Die Ehegatten können jedoch bestimmen, dass der Ertrag aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft, sondern in das Eigengut des jeweiligen Ehegatten zurückfällt. Auf diese Weise wird vermieden, dass bei Au ösung des Güterstandes die Erträge zwischen den Ehegatten geteilt werden. Zuweisung von Geschäftsvermögen in das Eigengut Ferner haben die Ehegatten die Möglichkeit, Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut zu erklären. Eheverträge bei der Gütergemeinschaft Errungenschaftsgemeinschaft Die Ehegatten können die Gütergemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken, d.h. auf Vermögenswerte, die während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erworben werden. Das umfasst insbesondere den Arbeitserwerb, aber auch Leistungen aus Sozialversicherungen. Errungenschaft (CHF ) Vorschlag CHF Errungenschaft (CHF ) Beschränkte Gütergemeinschaft Durch Zuweisung von einzelnen Vermögensobjekten in das Eigengut eines Ehegatten können die Ehegatten gewisse Vermögensgegenstände vom Gesamtgut aussondern. Der Ehegatte kann somit seine Eigengüter selbständig verwalten und allein darüber verfügen. gesamter Vorschlag von CHF Beim Ableben des Ehemannes als Erstversterbender fällt der gesamte Vorschlag (Gesamtsumme der Errungenschaft beider Ehegatten) der überlebenden Ehefrau zu. Zudem behält sie ihr Eigengut. Änderung der Teilung des Gesamtgutes Die Ehegatten können anstelle der hälftigen Teilung des Gesamtgutes eine andere Teilung vereinbaren. Solche Vereinbarungen dürfen jedoch die P ichtteilsansprüche der gemeinsamen Kinder nicht beeinträchtigen. Eigengut (CHF ) Das Eigengut des Ehemannes fällt in den Nachlass und wird im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung unter den Erben verteilt. Begründung der Gütertrennung durch Ehevertrag Wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung wählen, so gibt es keine Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten. Eine Beschränkung der Gütertrennung auf einzelne Vermögensgegenstände oder die ehevertragliche Beteiligung des einen Ehegatten am Vermögen des anderen ist bei der Gütertrennung nicht möglich. 5

16 Das Konkubinat Immer häu ger wählen Paare das Konkubinat als Alternative zur Ehe. Konkubinatspaare unterstehen nicht dem Ehegüterrecht. Eine spezielle Regelung dafür kennt das Gesetz nicht. Sie gelten, sofern sie nicht individuelle Vereinbarungen treffen, als einfache Gesellschaft und unterstehen dem Recht der einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR. Der Konkubinatspartner ist zudem nur dann gegenüber dem andern Partner erbberechtigt, wenn er in einem Testament oder in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird. Das Konkubinat ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Konkubinatspaare gelten rechtlich als einfache Gesellschaft. In einem Konkubinatsvertrag können sie Regelungen in Bezug auf die nanziellen Verhältnisse treffen (zum Beispiel Inventarerstellung, Unterstützungsleistungen nach allfälliger Trennung etc.). Dem Konkubinatspartner steht kein P ichtteil zu. Er ist nur dann gegenüber dem anderen Partner erbberechtigt, wenn er in einem Testament oder in einem Erbvertrag eingesetzt wird. 6

17 REGELUNGEN FÜR DIE ZEIT DES ZUSAMMENLEBENS Will ein Konkubinatspaar für die Zeit des Zusammenlebens individuelle Regelungen in Bezug auf die nanziellen Verhältnisse treffen, so emp ehlt es sich auch im Hinblick auf eine mögliche Trennung, wesentliche Fragen in einem Konkubinatsvertrag zu regeln. Mögliche Regelungen in einem Konkubinatsvertrag Die nachfolgenden Fragen stellen nur eine Auswahl möglicher Regelungen dar, die in einem Konkubinatsvertrag getroffen werden können: Wer hat welche Gegenstände in die Gemeinschaft eingebracht (Inventarerstellung)? Wer ist Eigentümer eines neu angeschafften Gegenstandes? Wer kommt in welchem Masse für die gemeinsamen Kosten auf? Soll der Partner, der durch den andern unterstützt wurde (zum Beispiel reduzierte oder eingestellte Arbeitstätigkeit, um eine Weiterbildung zu absolvieren), bei einer Trennung dem andern eine Entschädigung leisten? Wer kommt für die Kosten auf und nach welcher Aufteilung, wenn ein Partner die gemeinsamen Kinder betreut? ERBRECHTLICHE MASSNAHMEN Für Konkubinatspaare ist die Frage des Erbrechts von entscheidender Bedeutung. Will sich ein Paar im Todesfall gegenseitig begünstigen, so ist zwingend zu empfehlen, dass das Paar dies entweder je einzeln mit einem Testament tut oder einen Erbvertrag abschliesst. Hat ein Konkubinatspartner p ichtteilsgeschützte Erben (zum Beispiel Eltern), so kann er diese auf den P ichtteil setzen und die frei verfügbare Quote dem überlebenden Lebenspartner zuwenden. Falls keine P ichtteile zu beachten sind, kann dem Lebenspartner das gesamte Vermögen zugewendet werden. Ohne eine testamentarische oder erbvertragliche Verfügung würde dem überlebenden Lebenspartner erbrechtlich nichts zustehen. Merke: In den meisten Kantonen unterstehen Konkubinatspaare nicht dem gleichen Erbschaftssteuersatz wie Ehegatten. Dies bedeutet, dass der als Erbe eingesetzte Konkubinatspartner mit einem höheren oder sogar mit dem Höchstsatz der Erbschaftssteuer belastet wird. 7

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20 Das Erbrecht Mit Ausnahme des Ehegatten knüpft das Schweizer Erbrecht an die Blutsverwandtschaft an. Jede urteilsfähige Person, die das 8. Altersjahr erreicht hat, kann mit einem Tes tament oder Erbvertrag über ihr Vermögen verfügen. Beim Erbrecht werden drei Parentelen unterschieden: der Stamm des Erblassers, der Eltern und der Grosseltern. Sobald der Erblasser Erben des ersten Stammes (Kinder) hinterlässt, scheiden die Erben des zweiten und dritten Stammes automatisch aus. Erst wenn der Erblasser überhaupt keine gesetzlichen Erben hinterlässt, erbt das Gemeinwesen. Das Erbrecht zeigt auf, wer wie viel erbt, welche Verfügungsmöglichkeiten der Erblasser hat und was mit einem Testament oder Erbvertrag geregelt werden kann. Das Erbrecht regelt aber auch, wie die Teilung des Nachlasses, d.h. des gesamten Vermögens des Erblassers, zu erfolgen hat. Jede urteilsfähige Person, die das 8. Altersjahr zurückgelegt hat, kann mit einem Testament oder Erbvertrag über ihr Vermögen verfügen. Gesetzliche Erbfolge Unser Erbrecht knüpft an die Blutsverwandtschaft an. Eine Ausnahme bildet der überlebende Ehegatte, der, obwohl mit dem Erblasser nicht blutsverwandt, dennoch immer Erbe ist. Anhand der Stammesordnung (Parentelenordnung) kann ermittelt werden, in welcher Reihenfolge die Blutsverwandten erben können. Es werden drei Stämme (Parentelen) unterschieden: Der Stamm des Erblassers:. Parentel Der Stamm der Eltern: 2. Parentel Der Stamm der Grosseltern: 3. Parentel Erst wenn der Erblasser überhaupt keine erbberechtigten Personen hinterlässt, erbt das Gemeinwesen. Merke: Verschwägerte und Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sofern der Erblasser kein Testament verfasst oder keinen Erbvertrag abgeschlossen hat, regelt das Gesetz, wer wie viel erbt, und zwar nach den nachfolgenden Grundsätzen: Reihenfolge unter den Erben Sobald der Erblasser Erben des ersten Stammes (Kinder) hinterlässt, so scheiden die Erben des zweiten Stammes automatisch aus. Die Blutsverwandten, die näher zum Erblasser sind, schliessen somit die weiter entfernten aus. Gesetzliche Erbanteile Falls der Erblasser keine speziellen Anordnungen trifft, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Um den gesetzlichen Erbteil eines Erben ermitteln zu können, kommt es darauf an, mit welchen übrigen Miterben zu teilen ist. Ehegatte Grosseltern Grosseltern Onkel Tanten Vater Mutter Onkel Tanten Cousins Cousinen Brüder Schwestern Erblasser Brüder Schwestern Cousins Cousinen usw. Nichten Neffen usw. Kinder Nichten Neffen usw. usw. Enkel Enkelinnen usw. 3. Parentel Grosselternstamm 2. Parentel Elternstamm. Parentel Erblasserstamm 2. Parentel Elternstamm 3. Parentel Grosselternstamm 20

21 . Parentelgruppe Der Erblasser mit Nachkommen Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle verstorbener Erben treten deren Nachkommen. Adoptierte Kinder und Kinder, die ausserhalb der Ehe des Erblassers geboren wurden, sind den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. 2. Parentelgruppe Der Erblasser ohne Nachkommen Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern; ist ein Elternteil oder sind beide verstorben, so erben ihre Nachkommen. Mutter / 2 / 2 Vater Nachkommen Der ledige, geschiedene oder verwitwete Erblasser Es erben: seine Nachkommen den ganzen Nachlass zu gleichen Teilen Der ledige, geschiedene oder verwitwete, kinderlose Erblasser Es erben: die Mutter / 2 des Nachlasses der Vater / 2 des Nachlasses oder die Erben des elterlichen Stammes / 2 / 2 3 / 4 / 4 überlebender Ehegatte Nach kommen überlebender Ehegatte Eltern Der verheiratete Erblasser Es erben: der überlebende Ehegatte / 2 des Nachlasses die Nachkommen / 2 des Nachlasses Der verheiratete, kinderlose Erblasser Es erben: der überlebende Ehegatte 3 / 4 des Nachlasses Vater und Mutter oder die Erben des elterlichen Stammes / 4 des Nachlasses 2

22 Das Erbrecht 3. Parentelgruppe Der Erblasser ohne Nachkommen und ohne Erben des elterlichen Stammes Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Der Stamm der Grosseltern wird jedoch von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn der Erblasser verheiratet ist und sein Ehegatte den Erbanfall erlebt. Grosseltern Der ledige, geschiedene oder verwitwete, kinderlose Erblasser ohne Erben des elterlichen Stammes Es erben: die Grosseltern bzw. deren Nachkommen den ganzen Nachlass Ehegatte Der verheiratete, kinderlose Erblasser ohne Erben des elterlichen Stammes Es erbt: der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlass. Staat als Erbe Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, erbt das Gemeinwesen. Konkubinatspartner als Erbe Der überlebende Konkubinatspartner hat kein gesetzliches Erbrecht. 22

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24 Das Erbrecht Pflichtteile und freie Quote Der Erblasser kann mit Testament oder Erbvertrag die pflichtteilsgeschützten Erben auf den Pflichtteil setzen. Dadurch, dass ein oder mehrere Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden, kann über einen Teil des Vermögens (frei verfügbare Quote) frei bestimmt werden. Der Erblasser kann somit für die freie Quote einen beliebigen Begünstigten als Erben einsetzen. Ehefrau bzw. Ehemann 3 / 8 / 2 Der Erblasser hinterlässt den Ehepartner und seine Eltern. Merke: Nur die nachfolgenden Erben sind pflichtteilsgeschützt: der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern. Der Pflichtteil kann einem Erben nicht entzogen werden (ausser beim Vorliegen eines Enterbungsgrundes). Sollte der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschreiten und die Pflichtteilsansprüche verletzen, so können die Erben ihren Anspruch durchsetzen. Um den Pflichtteil zu ermitteln, muss vom gesetzlichen Erbteil ausgegangen werden. / 8 Eltern Ehefrau bzw. Ehemann 3 / 8 5 / 8 Der Erblasser hinterlässt den Ehepartner und seine Geschwister. Pflichtteile und frei verfügbare Quote frei verfügbare Quote P fl i c ht t e i l Ehefrau bzw. Ehemann Der Erblasser hinterlässt den Ehepartner und seine Nachkommen.. Kind Der Erblasser war verwitwet oder geschieden und hinterlässt drei Kinder. / 4 3 / 8 / 4 / 4 3 / 8 / 4 / 4 Nachkommen 2. Kind 3. Kind 24

25 Regelung der Erbfolge durch den Erblasser Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge abändern, wenn er eine andere als vom Gesetz vorgesehene Teilung seines Nachlasses wünscht. Er hat die Möglichkeit, ein Testament zu verfassen oder verfassen zu lassen oder einen Erbvertrag abzuschliessen. Testament Jede urteilsfähige Person, die das 8. Altersjahr zurückgelegt hat, darf über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Der Erblasser kann auf drei Arten ein Testament erstellen sowie jederzeit ändern oder aufheben. Testamentsarten Das eigenhändige Testament Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand zu verfassen. Ferner ist das Testament mit Ort und Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Aus dem Testament muss der Wille des Erblassers klar hervorgehen. Will der Erblasser eine Änderung oder eine Präzisierung anbringen, so ist ein Zusatztestament zu verfassen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es empfehlenswert, das ganze Testament neu zu schreiben. Öffentliches Testament Will oder kann der Erblasser das Testament nicht selber schreiben, so wird das öffentliche Testament nach dem Willen des Erblassers von einer Urkundsperson erstellt und in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet. Die Zeugen erhalten jedoch keine Kenntnis über den Inhalt des Testaments. Nottestament Kann der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände wie Krankheit, Unfall oder Krieg kein handschriftliches oder öffentliches Testament erstellen, so kann er seinen letzten Willen zwei Zeugen mündlich mitteilen. Diese müssen die Erklärung des Erblassers sofort schriftlich festhalten und bei der zuständigen Behörde deponieren. Ist es dem Erblasser später möglich, eine andere Testamentsform zu wählen, so verliert das Nottestament nach 4 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, seine Gültigkeit. Das öffentliche Testament setzt eine Urkundsperson nach dem Willen des Erblassers auf und lässt es von zwei Zeugen unterzeichnen. Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage, ein schriftliches Testament zu verfassen, kann er seinen letzten Willen mündlich zwei Personen mitteilen, die für ihn das Testament aufsetzen und bei der zuständigen Behörde einreichen. Es wird zwischen drei Formen des Testaments unterschieden: das eigenhändige, das öffentliche und das Nottestament. Das eigenhändige verfasst der Erblasser von Hand. Was kann Inhalt eines Testaments sein? Änderung des gesetzlichen Erbrechts und Erbeinsetzung Will der Erblasser beispielsweise den überlebenden Ehegatten gegenüber den Kindern besser stellen, so kann er die Kinder auf den P ichtteil setzen und die freie Quote dem überlebenden Ehegatten, zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbanteil, zuwenden. Der Erblasser kann nebst den p ichtteilsgeschützten Erben auch andere Personen oder Institutionen als Erben einsetzen. Hinterlässt der Erblasser keine p ichtteilsgeschützten Erben, kann er völlig frei über sein Vermögen letztwillig verfügen. Nutzniessung Für den Fall, dass ein Ehepaar nur gemeinsame Kinder hat, kann der Erblasser bestimmen, dass dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an dem den Kindern zufallenden Teil der Erbschaft zufällt. Eigentümer des Vermögens sind die Kinder, der überlebende Ehegatte verwaltet das Vermögen und hat die Erträge davon. 25

26 Das Erbrecht Ersatzerben/Nacherben Der Erblasser kann bestimmen, dass, falls ein eingesetzter Erbe versterben sollte, ein anderer als Ersatzerbe an seine Stelle treten soll. Der Erblasser kann aber auch sein Vermögen zunächst einem eingesetzten Erben als Vorerbe zuwenden und diesen verp ichten, die Erbschaft an einen anderen als Nacherben auszuliefern. Vermächtnisse (Legate) Will der Erblasser einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Geldbetrag jemandem zukommen lassen, kann er ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer hat sofern er nicht gleichzeitig Erbe ist keine Erbenstellung. Er ist also nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet nicht für die Schulden des Erblassers. Sein Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnisses besteht gegenüber den Erben. Teilungsvorschriften Durch das Festlegen von Teilungsvorschriften kann bestimmt werden, wer bestimmte Gegenstände erhalten soll. So kann der Erblasser verfügen, dass seine Ehefrau das Einfamilienhaus erhalten soll. Willensvollstrecker Der Erblasser kann im Testament oder im Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzen. Der Willensvollstrecker ist dafür besorgt, die Anordnungen des Erblassers zu vollziehen und sämtliche Aufgaben, die in Zusammenhang mit dem Erbgang und den Teilungsvorbereitungen stehen, zu erledigen. Erbvertrag Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehrere Personen verbindlich festlegen, wie der Nachlass zu verteilen ist, wenn eine am Erbvertrag beteiligte Person stirbt. Der Erbvertrag muss durch eine Urkundsperson unter Beizug von zwei Zeugen erstellt werden. Was kann Inhalt eines Erbvertrages sein? Grundsätzlich können mit einem Erbvertrag die gleichen Verfügungen getroffen werden wie mit einem Testament. Was kann zusätzlich mit einem Erbvertrag geregelt werden? Erbverzicht Verzichtet ein Erbe auf den ganzen P ichtteil oder auf einen Teil davon, so ist seine Mitwirkung als Vertragspartei im Erbvertrag notwendig. Häu g kann ein Ehepaar unter Einbezug der Kinder in einem Erbvertrag eine individuelle Regelung des Nachlasses treffen. Gegenseitige unwiderru iche Begünstigung Will ein Konkubinatspaar sich beispielsweise gegenseitig unwiderru ich begünstigen, so ist dies nur mittels Erbvertrag möglich. Eine gegenseitige Begünstigung in einem einzigen Testament nicht zulässig ist. Änderung eines Erbvertrages Der Erbvertrag kann, im Gegensatz zum Testament, nur durch gegenseitiges Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden. In einem Testament bestimmt der Erblasser die Erbteile, indem er zum Beispiel gewisse Erben auf den P ichtteil setzt und die freie Quote anderen Erben zuweist. Das Testament kann weiter eine Nutzniessung von Gütern oder Immobilien, Ersatzerben sowie Vermächtnisse und Teilungsvorschriften vorsehen. Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehrere Personen verbindlich festlegen, wie der Nachlass zu verteilen ist, wenn eine am Erbvertrag beteiligte Person stirbt. Konkubinatspaare zum Beispiel können sich über einen Erbvertrag gegenseitig unwiderru ich begünstigen. 26

27 Testament Ich, Max Muster, geb. 23. August 943, von Luzern, wohnhaft in 6000 Luzern, Pilatusstrasse 2, verfüge hiermit letztwillig wie folgt:. Meine Kinder, Heidi und Moritz, setze ich auf den Pflichtteil. 2. Die freie Quote wende ich meiner Ehefrau, Linda Muster, als Erbin zu. 3. Meinem Patenkind Christian Muster wende ich meine Briefmarkensammlung als Vermächtnis zu. 4. Ich will in meinem Familiengrab bestattet werden. Luzern,. März 200 M. Muster 27

28 Der Erbgang und die Teilung der Erbschaft Durch den Tod des Erblassers wird der Erbgang eröffnet. Für die Erben bedeutet dies, dass alle Rechte, aber auch alle P ichten auf sie übergehen. Besteht die Gefahr einer überschuldeten Erbschaft, so können die Erben das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation verlangen oder aber die Erbschaft ausschlagen. Die Erben können eine Erbschaft annehmen, ausschlagen sowie das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation verlangen. Nehmen die Erben die Erbschaft an, haften sie für allfällige Schulden auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Frist, um das Erbe auszuschlagen, beträgt drei Monate. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben sofern mehrere vorhanden sind von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Sie werden Gesamteigentümer des Nachlasses und verfügen gemeinsam darüber. Das Vermögen, aber auch die Schulden des Erblassers gehen auf sie über. Nehmen die Erben die Erbschaft an, so haften sie für alle Schulden, und zwar nicht nur mit dem Erbschaftsvermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Sind sich die Erben nicht sicher, ob eine Erbschaft überschuldet ist, so haben sie die nachfolgenden Möglichkeiten. Öffentliches Inventar Jeder Erbe kann die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen, um die Vermögenssituation des Erblassers zu klären. Die zuständige Behörde wird einen öffentlichen Aufruf erlassen. Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers werden aufgerufen, innert einer bestimmten Frist ihre Guthaben und Schulden zu melden. Nach Abschluss des Inventars können die Erben die Erbschaft ausschlagen oder unter öffentlichem Inventar annehmen. Bei Annahme übernehmen sie eine volle Haftung für die im Inventar aufgenommenen Schulden. 28

29 Amtliche Liquidation Jeder Erbe kann an Stelle der Ausschlagung oder des öffentlichen Inventars die amtliche Liquidation verlangen. In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Liquidation der Erbschaft durch. Ein allfälliger Vemögensüberschuss wird den Erben überlassen. Ausschlagung der Erbschaft Die Erbschaft fällt den Erben nach Gesetz automatisch zu. Wollen die Erben die Erbschaft nicht annehmen, so haben sie das Recht, sie auszuschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate ab Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers oder des Testaments. Wenn ein Erbe sich bereits Vermögen angeeignet hat, so gilt die Erbschaft als angenommen und eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich. Eine Erbengemeinschaft kann die Erbschaft grundsätzlich nach eigenem Willen frei verteilen. Dies setzt die Zustimmung aller Erben voraus. Dazu setzen sie einen Teilungsvertrag auf. Können sich Erben nicht einigen, besteht die Möglichkeit einer Verteilung von Losen durch die zuständige Behörde. Teilung der Erbschaft Grundsatz Solange die Erbschaft nicht geteilt wird, bleiben mehrere Erben zusammen als Erbengemeinschaft bestehen. Sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen, hat jeder Erbe das Recht, die Teilung der Erbschaft zu verlangen. Grundsätzlich ist es Sache der Erben, das Erbschaftsvermögen zu teilen. In der Regel warten die Erben mit der Verteilung so lange, bis alle Schulden des Erblassers und alle Erbgangsschulden (zum Beispiel Bestattungskosten) bezahlt sind. Vorausgesetzt, alle beteiligten Erben sind einverstanden, können sie die Erbschaft nach eigenen Wünschen teilen und von Teilungsvorschriften des Erblassers abweichen. Die Erben können in einem schriftlichen Teilungsvertrag festhalten, wie die Erbschaft aufgeteilt wurde. Der von allen Erben unterzeichnete Vertrag ist verbindlich und dient in Fällen, wo ein Grundstück betroffen ist, als Anmeldegrundlage für das Grundbuchamt. Kommen die Erben zu keiner Einigung über die Aufteilung der Erbschaft, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Diese bildet Lose (Erbteile) unter Berücksichtigung der örtlichen Bestimmungen, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit. Mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose wird die Teilung verbindlich. Willensvollstrecker Hat der Erblasser in seinem Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, obliegt die Teilung der Erbschaft nicht den Erben. Der Willensvollstrecker wird die Teilung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Willen des Erblassers durch. Er unterbreitet den Erben den Teilungsvertrag. Die Aufgabe des Willensvollstreckers beschränkt sich nicht nur auf die Teilungsmassnahmen, sondern umfasst unter anderem die Verwaltung der Erbschaft. Erbschaftsverwaltung In gewissen Fällen ordnet die zuständige Behörde als Sicherheitsmassnahme die Erbschaftsverwaltung an. Zum Beispiel dann, wenn nicht nachgewiesen ist, wer die Erben sind, oder wenn nicht alle Erben bekannt sind. Die Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass werden in diesem Fall einem unabhängigen Verwalter übertragen. 29

30 Der Erbgang und die Teilung der Erbschaft Ermittlung des Nachlassvermögens Sofern ein Erblasser im Zeitpunkt des Todes verheiratet ist, ndet zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. In einem zweiten Schritt erfolgt die erbrechtliche Auseinandersetzung. Erst durch diese Vorgehensweise kann der Nachlass ermittelt und entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder gemäss den testamentarischen oder erbvertraglichen Anordnungen des Erblassers geteilt werden. Erbrechtliche Auseinandersetzung Berechnungsbeispiel: Als erstversterbender Ehegatte hinterlässt Herr Muster seine Ehefrau und zwei Kinder. Da Herr Muster weder einen Ehevertrag abgeschlossen noch ein Testament verfasst hatte, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.. Schritt: Vorerst ndet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Errungenschaft Ehemann WE-Depot CHF Errungenschaft Ehefrau Guthaben CHF Vorschlag CHF / 2 Vorschlag CHF / 2 Vorschlag CHF Schritt: Danach werden der hälftige Vorschlag und das Eigengut des verstorbenen Ehemannes zusammengezählt, womit der Nachlass ermittelt wird. / 2 Vorschlag CHF Eigengut Ehemann Wohnung CHF / 2 an Kinder CHF Nachlassvermögen CHF / 2 an Ehefrau CHF Der Nachlass wird zuletzt hälftig zwischen der überlebenden Ehegattin und den Kindern aufgeteilt. Die Kinder erhalten somit CHF (erbrechtlicher Anspruch) zu gleichen Teilen. Die Ehefrau erhält die Hälfte des Vorschlags, CHF (güterrechtlicher Anspruch), und die Hälfte des Nachlassvermögens, CHF (erbrechtlicher Anspruch), insgesamt CHF

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33 Die Nachfolge im Unternehmen Ehe- und erbrechtliche Fragen spielen auch in Unternehmen eine wichtige Rolle sowohl bei Aktiengesellschaften als auch bei Einzelunternehmen. Der Tod des Unternehmers aber auch eine Scheidung können das Weiterbestehen des Unternehmens ernsthaft gefährden. Rechtzeitige Planung und gezielte Massnahmen helfen nicht nur, Streit zwischen den Erben zu vermeiden, sondern bedeuten nanzielle Absicherung und unter Umständen Erhaltung von Arbeitsplätzen. Es versteht sich von selbst, dass je nach Art, Grösse und Ausgestaltung eines Unternehmens keine generellen Regelungen gelten, sondern individuelle Lösungen gefragt sind. Einige grundlegende Fragen sind bei der Unternehmensnachfolge jedoch stets von Bedeutung und dürfen nicht vernachlässigt werden. Die gut geplante Nachfolgeregelung ist für ein Unternehmen überlebenswichtig. Persönliche und nanzielle Ziele, Familien- und Unternehmensstrukturen sowie steuerliche Fragen müssen rechtzeitig geklärt werden. Sind die einzelnen Punkte nicht ausreichend festgelegt, gefährdet dies das Fortbestehen des Betriebs. Erbrechtliche Aspekte Aktiengesellschaft Grundsätzlich lassen sich Aktien einfach unter den Erben aufteilen. Dies bedeutet aber, dass mehrere Aktionäre den Geschäftsgang mitbestimmen. Werden beispielsweise die Aktien unter den Nachkommen des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt, so können verschiedene Interessen zu Uneinigkeiten führen und den Geschäftsbetrieb stören oder gar gefährden. Einzel rma Eine Einzel rma lässt sich nicht unter verschiedenen Erben aufteilen. Plant ein Unternehmer, seinen Betrieb einem seiner Kinder allein zu übergeben, so kann er dies sowohl zu Lebzeiten veranlassen als auch erst auf sein Ableben hin verfügen. In beiden Fällen stellt sich jedoch die Frage des Ausgleichs. Besteht nebst der Einzel rma noch genügend Privatvermögen, so können die anderen Erben abgefunden werden. Ist diese Idealsituation nicht gegeben, muss der Nachfolger auf Geschäftsvermögen zurückgreifen, um die übrigen Erben auszuzahlen. Wird der Nachfolger mit solchen Ansprüchen konfrontiert, kann dies das Weiterführen des Unternehmens ernsthaft gefährden. Ziele Das Festlegen von geschäftlichen und privaten Zielen bildet die Grundlage für die Planung der Nachfolgeregelung. Sind die Bedürfnisse de niert und der oder die Nachfolger bestimmt, können erste Massnahmen getroffen werden. Für die Umsetzung der Ziele ist es erforderlich, einen Zeithorizont festzulegen. Dabei gilt es beispielsweise zu entscheiden, ob das Unternehmen schon zu Lebzeiten oder erst beim Ableben einem Nachfolger übertragen werden soll. Steuerliche Aspekte Sind Ziele formuliert worden und steht das erste Vorgehen fest, gilt es zu prüfen, welche steuerlichen Folgen die angestrebte Lösung nach sich ziehen wird. Mögliche Vorgehensweise Verschiedene Massnahmen, die ihre Wirkung bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod entfalten, sind je nach Einzelfall nützlich und sinnvoll. Der Erblasser kann allein oder unter Beizug der Erben zum Beispiel mittels eines Erbvertrages gewisse Anordnungen treffen. Hier einige nicht abschliessend aufgezählte Möglichkeiten: Begünstigung des Nachfolgers durch Zuweisung der frei verfügbaren Quote Befreiung von der Ausgleichsp icht Miteinbezug der übrigen Erben, beispielsweise der Geschwister, und verbindliche Festlegung, zu welchem Wert ein Unternehmen oder eine Liegenschaft dem Nachfolger angerechnet werden soll Teilungsvorschriften aufstellen Vermögenswerte, die dem Unternehmen dienen, zu Eigengut erklären Ausschluss des Mehrwertanteils des Ehegatten Schaffung von Stimmrechtsaktien Kauf- und Vorkaufsrechte zu Gunsten des Nachfolgers vereinbaren Aktionärbindungsvertrag Gezielte Begünstigung in Lebensversicherungsverträgen 33

34 Die Lebensversicherung und das Erbrecht Beim Abschluss einer Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag oder auch später durch schriftliche Mitteilung an den Versicherer bestimmen, wem die Versicherungsleistung bei seinem Ableben zukommen soll. Die Lebensversicherung eignet sich nicht nur als klassisches privates Vorsorge instrument. Sie bietet im Rahmen der Nachlassregelung auch eine wertvolle Möglichkeit, bestimmte Personen (beispielsweise mit einer Risikoversicherung) zu begünstigen. Denn die entsprechende Summe muss später nicht aus dem Nachlass zur Verfügung gestellt werden. Die Lebensversicherung ist als private Vorsorge ein wichtiges Nachlassinstrument. Sie geniesst in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung. Begünstigte Personen Beim Eintreten des versicherten Ereignisses (zum Beispiel Tod des Versicherten) wird die Versicherungssumme direkt der Person ausbezahlt, die in der Versicherungspolice als Begünstigte bezeichnet wurde. Diese Summe fällt somit nicht in den Nachlass. Die begünstigte Person hat gegenüber der Versicherungsgesellschaften einen direkten Anspruch und muss nicht warten, bis die Erbschaft geteilt wird. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigungsordnung jederzeit abändern, sofern er eine Person nicht unwiderru ich begünstigt hat. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Begünstigungsordnung im Rahmen der gebundenen Lebensversicherung (Säule 3a). Diese kann der Versicherungsnehmer nur bedingt ändern. Privilegien Die Lebensversicherung geniesst in verschiedener Hinsicht eine Sonderstellung. Nebst dem direkten Anspruch des Begünstigten gibt es weitere Schutzbestimmungen. Besonders erwähnt sei hier die Bestimmung, wonach nahen erbberechtigten Verwandten (Ehegatte, Nachkommen, Eltern, Grosseltern oder Geschwister) des Versicherungsnehmers der Versicherungsanspruch auch dann zufällt, wenn sie die Erbschaft beispielsweise weil sie überschuldet ist ausgeschlagen haben. 34

35 P ichtteilsverletzung Durch die Begünstigung einer Person könnten möglicherweise P ichtteile der Erben verletzt werden, wenn nicht genügend anderes Vermögen vorhanden ist. Um festzustellen, ob eine solche Verletzung vorliegt, wird der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Todes zum Nachlass hinzugerechnet. Dabei ist zu beachten, dass nur rückkaufsfähige Versicherungen (Versicherungen mit Sparkomponente) hinzugerechnet werden. Eine reine Todesfallversicherung hat keinen Rückkaufswert und wird somit nicht zum Nachlass hinzugerechnet. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Im Nachlass be nden sich CHF Zusätzlich hatte er eine gemischte Versicherung. Der Ehefrau als Begünstigte wurde die Versicherungsleistung inkl. Überschussanteile von CHF ausbezahlt. Der Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes beträgt CHF Nachlass: CHF Kinder / 2 Erbanspruch CHF Ehefrau / 2 Erbanspruch CHF Versicherungsleistung CHF (an Ehefrau CHF ausbezahlt) Überprüfung, ob eine P ichtteilsverletzung vorliegt Nachlass CHF Rückkaufswert CHF CHF davon / 2 Erbanteil an Kinder CHF / 4 p ichtteilsgeschützt CHF Der P ichtteil der Kinder unter Hinzurechnung des Rückkaufswertes beträgt CHF Die Kinder erhalten im Rahmen der Erbteilung CHF Ihre P ichtteile sind somit verletzt. Sie haben gegenüber der Mutter einen Anspruch in Höhe von CHF

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39 Die Erbschafts- und Schenkungssteuern Fast alle Kantone in der Schweiz kennen eine Erbschaftssteuer und eine Schenkungssteuer. Schenkungen, Erbvorbezüge und Erbschaften werden vom Fiskus erfasst und besteuert. Ob eine Steuer erhoben und wie hoch diese sein wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Kriterien Letzter Wohnsitz des Erblassers Für die Besteuerung ist der letzte Wohnsitz des Erblassers oder der Wohnsitz des Schenkers massgeblich. Es ist also irrelevant, wo die Erben oder die Beschenkten ihren Wohnsitz haben. Schenkungen, Erbvorbezüge und Erbschaften werden in den meisten Schweizer Kantonen vom Fiskus erfasst und besteuert. Es bestehen jedoch grössere Unterschiede zwischen den verschiedenen Kantonen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen ist von den Gemeinden geregelt. Für die übrigen Verwandten und Konkubinatspaare bestehen unterschiedliche Steuersätze. Standort der Immobilie/Ort der gelegenen Sache Liegenschaften unterliegen der Erbschaftssteuer am Ort, wo sie sich be nden. Bei Liegenschaften, die ausserhalb des Wohnsitzkantons liegen, ndet somit eine interkantonale Steuerausscheidung statt. Verwandtschaftsgrad Für die Höhe der Erbschaftssteuer ist das Verwandtschaftsverhältnis vom Erblasser oder Schenker zu den Erben oder Beschenkten von Bedeutung. Höhe der Zuwendung Die Erbschaftssteuer hängt ausserdem von der Höhe des vererbten bzw. verschenkten Vermögens ab. Die meisten Kantone kennen einen progressiven Steuersatz. Regelung im Kanton Nidwalden Steuerfrei sind: Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder sowie Stief- und P egekinder. Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zuwendung beziehungsweise des Todestages während mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft gelebt haben. Zuwendungen, die je Steuerperiode CHF pro Empfängerin oder Empfänger nicht übersteigen. Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die an ihrem Sitz von der Gewinnund Kapitalsteuer befreit sind. Für Zuwendungen an Angehörige des elterlichen Stammes beträgt die Erbschafts- und Schenkungssteuer 3 bis 0 % je nach Verwandtschaftsgrad. In allen übrigen Fällen werden 5 % Erbschafts- oder Schenkungssteuer verrechnet. 39

40 Stichwortverzeichnis A Aktiengesellschaft 33 Amtliche Liquidation 29 Ausschlagung der Erbschaft 29 Auseinandersetzung, güterrechtliche 8, 9, 30 Auseinandersetzung, erbrechtliche 30 B Begünstigung, unwiderru iche 26 Blutsverwandtschaft 20 E Eigenhändiges Testament 25 Eigengut Ehemann/Ehefrau 8, 9, 0,, 4, 5, 30 Einzel rma 33 Elterlicher Stamm 39 Entäusserung/Vermögensentäusserung 0 Erbeinsetzung 25 Erbgang und die Teilung der Erbschaft Erbengemeinschaft 26,29 Erbrecht Erbschafts- und Schenkungssteuern 39 Erbschaftsverwaltung 29 Erbteilungsvertrag siehe > Teilungsvertrag Erbvertrag 26 Erbverzicht 26 Errungenschaft 8 0 Ersatzerben/Nacherben 26 Ersatzforderung 0 Erträge des Eigenguts 5 F Freie Quote 24 G Gesetzliche Erbanteile 20 Gemeinwesen als Erbe 22 Gesamtgut 8, Gesamteigentümer 28 Gesetzliche Erbanteile 20 Gütergemeinschaft 8 5 Güterrecht der Ehegatten 8 5 Gütertrennung 8, 4 40

41 H Handschriftliches Testament siehe > Eigenhändiges Testament Hinzurechnung 0 I Inventar siehe > öffentliches Inventar K Konkubinat 6 Konkubinatsvertrag 7 L Lebensversicherung und das Erbrecht 34 Legate 26 Lose 29 M Mehrwertanteil 0 Meistbegünstigung der Ehegatten 5 Minderwertanteil siehe > Wertverminderung N Nacherben 26 Nachfolge im Unternehmen 33 Nachkommen 2 22 Nutzniessung 25 Nottestament 25 O Öffentliches Inventar 28 Öffentliches Testament 25 S Stammesordnung 20 T Teilungsvorschriften 26, 29, 33 Teilungsvertrag 29 Testament, Testamentsarten 25 Todesfallversicherung siehe > Lebensversicherung U Unternehmensnachfolge 33 Unwiderru iche Begünstigung 26 V Verfügbare Quote 7, 24 Vermächtnisse 26 Vermögensentäusserung 0 Versicherungen, rückkaufsfähige 35 Versicherungen mit Sparkomponente 35 Verwandtschaftsgrad siehe > Stammensordnung Vorerben 26 Vorschlag/Vorschlagsteilung 9 W Wertverminderung 0 Willensvollstrecker 26 Z Zusatztestament 25 Zuweisung von Geschäftsvermögen ins Eigengut 5 P Partnerschaftliche Ehe 6 Parentelenordnung 20 P ichtteile/p ichteilsansprüche 5, 24, 25, 35, 43 R Risikoversicherung 34 Rückkaufswert 35 Rückschlag 0 Reihenfolge unter den Erben 20 4

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