SCHWIMMBAD SCHINZNACH GEMEINDEVERTRAG

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1 Scherz Schinznach Schinznach-Bad Veltheim SCHWIMMBAD SCHINZNACH GEMEINDEVERTRAG zwischen den Einwohnergemeinden Scherz Schinznach Schinznach-Bad Veltheim

2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlage 1 1 Die Einwohnergemeinden Scherz, Schinznach-Bad, Schinznach und Veltheim, nachstehend Vertragsgemeinden genannt, schliessen, gestützt auf 72 und 73 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz), einen Gemeindevertrag über die Führung des Schwimmbades Schinznach, nachstehend Schwimmbad genannt, ab. 2 Der Gemeindevertrag löst den bisherigen Vertrag vom 25. Juli 1959 und die basierend darauf zwischen den Vertragsgemeinden getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse ab. 3 Die in diesem Vertrag verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 2 Zweck und Umfang 1 Die Vertragsgemeinden vereinbaren, den Betrieb des Schwimmbades gemeinsam zu führen sowie gemeinsam über den Unterhalt, die Erneuerung und die Erweiterung des Schwimmbades mit allen Nebenanlagen zu beschliessen. 2 Der Beitritt weiterer Gemeinden bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte aller Vertragsgemeinden. 3 Eigentum 1 Das Schwimmbadgrundstück, Gemeindebann Schinznach, Parzelle- Nr. 1210, steht im Gesamteigentum der Einwohnergemeinden Scherz, Schinznach, Schinznach-Bad und Veltheim, welche diesbezüglich eine einfache Gesellschaft bilden. 2 Das Gesamteigentum ist im Landabtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1955 geregelt und im Grundbuch unter GB 1055 eingetragen. 4 Rechtsträger und Unterhaltspflicht 1 Die Vertragsgemeinden sind Eigentümer und Träger aller dinglichen und obligatorischen Rechte an den Anlagen des Schwimmbades. 2 Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Haftung für alle Anlagen obliegen den Vertragsgemeinden im internen Verhältnis gemeinsam soweit darüber nicht schriftliche Vereinbarungen mit Dritten bestehen oder abgeschlossen werden. Im externen Verhältnis haften die Vertragsgemeinden solidarisch. Gemeindevertrag 2

3 II. Organisation 5 Schwimmbadkommission 1 Die Führung des Schwimmbades obliegt im Rahmen des bewilligten Budgets der Schwimmbadkommission. 2 Die Schwimmbadkommission setzt sich aus 4-6 Mitgliedern der Vertragsgemeinden zusammen. Die Ressortvorsteher der vier Vertragsgemeinden gehören der Schwimmbadkommission von Amtes wegen an. Zwei weitere Kommissionsmitglieder können auf Antrag der Schwimmbadkommission durch die Gemeinderäte gemeinsam für die Dauer einer ordentlichen Amtsperiode gewählt werden. 3 Der Bademeister oder weitere Fachpersonen können von der Schwimmbadkommission in beratender Funktion beigezogen werden. 6 Konstituierung Die Schwimmbadkommission konstituiert sich selbst und wählt den Präsidenten sowie den Aktuar. Als Präsident ist ein Vertreter der rechnungsführenden Gemeinde wählbar. 7 Einberufung 1 Der Präsident beruft die Schwimmbadkommission ein, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. 2 Kommissionssitzungen werden durch den Präsidenten jeweils mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich angekündigt. In dringenden Fällen kann sofort zu einer ausserordentlichen Sitzung eingeladen werden. 3 Die Gemeinderäte haben das Recht, beim Präsidenten unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Kommissionssitzung zu verlangen. 8 Stimmrecht und Beschlussfassung 1 Jedes Mitglied der Schwimmbadkommission hat eine Stimme. 2 Beschlüsse der Schwimmbadkommission werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 3 Damit die Schwimmbadkommission beschlussfähig ist, müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Gemeindevertrag 3

4 9 Sitzungsgeld 1 Die Mitglieder der Schwimmbadkommission beziehen zu Lasten der Betriebsrechnung ein Sitzungsgeld gemäss den Ansätzen und Bestimmungen der rechnungsführenden Gemeinde. 2 Der Aktuar bezieht zu Lasten der Betriebsrechnung eine Entschädigung für das Verfassen des Protokolls gemäss den Ansätzen und Bestimmungen der rechnungsführenden Gemeinde. 10 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Aufgabenübertragung an die Schwimmbadkommission erfolgt gestützt auf 39 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember Die Schwimmbadkommission ist insbesondere zuständig für: a. die Erstellung des jährlichen Budgets bis zum 30. Juni zuhanden der Abteilung Finanzen der Vertragsgemeinden; b. die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes; c. die Erstellung eines Unterhaltskonzeptes und eines Finanzplanes für Mobiliar und Anlagen für die jeweils nächsten 5 Jahre; d. die Vorbereitung von Investitionen an den Schwimmbadanlagen inklusive aller dabei in Betracht fallenden administrativen Belange und Massnahmen; e. die Vorbereitung von Änderungen des Gemeindevertrages zu Handen der Vertragsgemeinden; f. den Erlass und die Einhaltung von Betriebs- und Sicherheitsvorschriften, Benützungsreglementen, Dienstanweisungen und weiteren Weisungen zur Sicherstellung des Betriebes; g. den Unterhalt von Mobiliar und Anlagen im Rahmen des Budgets; h. die Festlegung der Öffnungszeiten und Tarife; i. die Verpachtung des Kiosks; j. die Anstellung und Lohnfestsetzung des gesamten Personals (im Rahmen des bewilligten Budgets). 3 Die Kompetenzsumme der Schwimmbadkommission für ausserordentliche Ereignisse liegt bei CHF 20' pro Ereignis, maximal CHF pro Kalenderjahr. 4 Die Information der einzelnen Vertragsgemeinden erfolgt mittels Kommissionsprotokoll. Gemeindevertrag 4

5 11 Zeichnungsrecht 1 Der Präsident und ein weiteres Mitglied der Schwimmbadkommission sind für die einfache Gesellschaft zu zweien unterschriftsberechtigt. Die Unterzeichnenden dürfen nicht Vertreter derselben Vertragsgemeinde sein. 2 Der Bademeister ist befugt, das Schwimmbad im Rahmen seines Pflichtenheftes und der bewilligten Betriebsmittel zu vertreten. 12 Personal Das Schwimmbadpersonal ist direkt der Schwimmbadkommission unterstellt und untersteht dem Personalreglement der rechnungsführenden Gemeinde. 13 Rechnungsführung Die Rechnungsführung obliegt grundsätzlich der Gemeinde Schinznach- Bad. III. Finanzierung 14 Vollkosten 1 Die Schwimmbadrechnung ist nach dem Vollkostenprinzip zu führen. 2 Leistungen der einzelnen Gemeinden (Bauverwaltung, Bauamt, Werke) werden zum Vollwert in die Schwimmbadabrechnung integriert. Solche Einsätze sind nach Möglichkeiten zu budgetieren. 15 Vergütung der Rechnungsführung Die rechnungsführende Gemeinde erhält für die Führung der Betriebsrechnung eine Entschädigung von 3% des Bruttoaufwandes des Vorjahres. 16 Kostenanteile 1 Die Betriebskosten werden unter den Vertragsgemeinden nach Massgabe der Einwohnerwerte (Stand jeweils Ende des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres) verteilt. Gemeindevertrag 5

6 2 Die Schwimmbadkommission stellt den Vertragsgemeinden bis zum 30. Juni das Budget für das kommende Betriebsjahr zu. Eine Akontozahlung von 50% der budgetierten Betriebskosten für das laufende Rechnungsjahr erfolgt bis spätestens 30. Mai jeden Jahres. 3 Die rechnungsführende Gemeinde unterbreitet den Vertragsgemeinden jeweils bis Ende Februar die Abrechnung über das Vorjahr. Die sich daraus ergebenden Ausgleichszahlungen haben innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung zu erfolgen. 4 Die Anteile an Investitionskosten sind grundsätzlich gemäss Betriebskostenteiler gemäss 16 Abs. 1 zu tragen und der rechnungsführenden Gemeinde Zug um Zug zu leisten. 17 Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle besteht aus der Finanzkommission der rechnungsführenden Gemeinde. 2 Bei Bedarf kann die Finanzkommission zusätzlich eine externe Revisionsstelle einsetzen. IV. Betrieb des Schwimmbades 18 Betriebsvorschriften 1 Der Betrieb und Unterhalt der Schwimmbadanlage hat fach- und vorschriftsgemäss zu erfolgen. Die Schwimmbadkommission erlässt dazu die nötigen Weisungen. 2 Die Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. 19 Haftung 1 Die Gemeinden haften intern für die Verbindlichkeiten aus dem Betrieb des Schwimmbades gemäss dem gültigen Kostenteiler gemäss Zur Abdeckung der Haftung hat die rechnungsführende Gemeinde eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risiken abzuschliessen. Die Prämien gelten als Betriebskosten. 3 Für Schäden darüber hinaus haften die Vertragsgemeinden gemäss 16 Abs. 1. Gemeindevertrag 6

7 V. Schlussbestimmungen 20 Vertragsabschluss 1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er tritt rückwirkend per 1. Januar 2014, mit der Genehmigung der Gemeindeversammlungen und den rechtskräftigen Unterschriften der Gemeinden Scherz, Schinznach, Schinznach-Bad und Veltheim, in Kraft. 2 Vertragsanpassungen und Vertragsänderungen ohne erhebliche finanzielle Auswirkungen können auf Antrag der Schwimmbadkommission durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden beschlossen werden. 3 Vertragsänderungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Vertragsgemeinden müssen durch die Gemeindeversammlungen aller Vertragsgemeinden genehmigt werden. 21 Gemeindefusionen Bei Gemeindefusionen ist der Vertrag auf den Zeitpunkt der Fusion den neuen Gegebenheiten anzupassen. 22 Vertragskündigung 1 Der Vertrag kann von jeder Vertragsgemeinde auf Ende einer Amtsperiode unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren gekündigt werden. Kündigungsorgan ist der Gemeinderat. 2 Für laufende Projekte bleibt die Haftung gemäss Kostenteiler nach 16 über die Vertragskündigung hinaus bis zum Projektabschluss bestehen. 3 Die Gemeinderäte sind verpflichtet, während einer laufenden Kündigungsfrist eine neue Regelung zu treffen, die den Schwimmbadbetrieb gewährleistet. Die benötigten Mittel sind im Budget gemäss zuletzt gültigem Kostenteiler bereitzustellen. Ist bis 6 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist keine Einigung getroffen, ist das Schiedsgericht anzurufen. 4 Mit Austritt aus dem Gesellschaftsvertrag erlöschen jegliche Ansprüche aus diesem Gemeindevertrag. Der im Zusammenhang mit dem Schwimmbad Schinznach stehende Landabtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1955 ist von einer Kündigung dieses Vertrages nicht betroffen. Gemeindevertrag 7

8 23 Schiedsgericht 1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein Schiedsgericht endgültig geregelt. 2 Jede Vertragsgemeinde delegiert in Streitfällen den jeweiligen Präsidenten der Finanzkommission, die unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten I des Bezirks Brugg beraten und zunächst eine gütliche Einigung anstreben. Andernfalls ist ein Schiedsurteil zu fällen. Im Übrigen gelten subsidiär die Bestimmungen von Art. 360 bis 395 ZPO. Beschlossen durch die Gemeindeversammlungen von 5246 Scherz,. GEMEINDERAT SCHERZ Hans Vogel Michèle Bächli Gemeindeammann Gemeindeschreiberin 5107 Schinznach,. GEMEINDERAT SCHINZNACH Urs Leuthard Sibylle Boss Gemeindeammann Gemeindeschreiberin 5116 Schinznach-Bad,. GEMEINDERAT SCHINZNACH-BAD Oliver Gerlinger Nicole Seiler Gemeindeammann Gemeindeschreiberin 5106 Veltheim,. GEMEINDERAT VELTHEIM Ulrich Salm Martin Haller Gemeindeammann Gemeindeschreiber Gemeindevertrag 8

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