Du hast Recht Der Kfz-Betrieb und Kundenerwartungen. Das juristische Informationssystem rund um das Automobil

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1 Du hast Recht Der Kfz-Betrieb und Kundenerwartungen Das juristische Informationssystem rund um das Automobil

2 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde, Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 2

3 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde, Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz, 249 BGB III. Update aktuelle Schadenposition V. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen VI. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VII. Reparatur nach Herstellervorgaben VIII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) IX. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung X. Aktuelle Entwicklungen XI. Diskussion 3

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15 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 15

16 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 249 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. 16

17 Rücklieferung GA-Produkt / Kalkulationsdaten Automatisches Erstellen von RKÜ, Abtretung usw. Autohaus Laufende Statusinformation Sachverständiger Rechtsanwalt Auftrag an SV Teilen von zus. Dokumenten Auftrag an RA 17

18 Freundliche Begrüßung Vorläufige Klärung des Unfallherganges Unfallbeteiligte aufnehmen Ggf. im Namen des Kunden Schadenmeldung an den Versicherer Abstimmung Service Vertrieb Beratung über die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen und die Inanspruchnahme eines Mietwagens Einschaltung des Kfz-Sachverständigen (im Auftragsformular vermerken) Mietwagenvertrag bzw. Mietwagenbereitstellung (im Auftragsformular vermerken) Formular Abtretung erfüllungshalber/ RKÜ per Fax oder an regulierungspflichtigen Versicherer senden Beratung über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und ggf. Einschaltung des Rechtsanwaltes Reparaturbeginn (u.u. erst nach Eingang Reparaturkostenübernahmeerklärung) Fotodokumentation des Reparaturablaufes Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber an Versicherer und bei Rechtsanwaltstätigkeit an Rechtsanwalt senden Überwachung der Zahlungseingänge Ggf. Geltendmachung der Restforderung ACHTUNG: Sonderfall Totalschaden Beim Restwertankauf im Haftpflichtschaden muss keine Rücksprache mit dem Versicherer erfolgen. Der Restwert ist der Wert, den der Sachverständige auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. 18

19 Freundliche Begrüßung Vorläufige Klärung des Unfallherganges Unfallbeteiligte aufnehmen Ggf. im Namen des Kunden Schadenmeldung an den Versicherer Abstimmung Service Vertrieb Rücksprache mit dem regulierungspflichtigen Versicherer, ob Zahlungsverpflichtung des Versicherers besteht Rücksprache mit Versicherer wegen Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen Ggf. Mietwagenvertrag (Versicherer übernimmt hierfür jedoch üblicherweise nicht die Kosten) Formular Abtretung erfüllungshalber/ RKÜ per Fax oder an regulierungspflichtigen Versicherer senden Rechtsanwaltskosten werden durch den Versicherer nicht übernommen Reparaturbeginn (u.u. erst nach Eingang Reparaturkostenübernahmeerklärung) Fotodokumentation des Reparaturablaufes Rechnung an Versicherer und Kunden senden Überwachung der Zahlungseingänge Ggf. Geltendmachung der Restforderung ACHTUNG: Sonderfall Totalschaden Beim Restwertankauf im Kaskoschaden muss eine Rücksprache mit dem Versicherer erfolgen. 19

20 I. Schuldfrage Indizien Haftpflichtschaden: Heckschaden/Kunden unter der Kennziffer 02/ Schuldanerkenntnis des Unfallgegners/Schadenschilderung des Kunden Indizien Kaskoschaden: Kaskoversicherung liegt vor/kein weiterer Unfallbeteiligter/Frontschaden/Schilderung des Kunden II. Schadendaten abklären III. Gutachter beauftragen Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung IV. Rechtsanwalt beauftragen Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung V. Abtretung erfüllungshalber VI. Ersatzfahrzeug Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung VII. Bei Fahrzeugen jünger als 8 Jahre in der Regel merkantile Wertminderung IX. Zentralruf bei Fragen X. Kontaktdaten Sachverständige XI. Kontaktdaten Rechtsanwalt 20

21 1. Auftrag / RKÜ / Zahlungsanweisung 2. Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen 3. Auftragserteilung an den Rechtswalt 4. Vereinfachte gemeinsame Nutzung von Dokumenten 5. Laufende Statusinformationen an das Autohaus 6. Schnellstmögliche Lieferung der relevanten Gutachtendaten %-Gutachten 8. Anwaltliche Betreuung 21

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23 Unabhängigkeit Beweiswert Gerichtliche Verwertbarkeit Prognoserisiko trägt die Versicherung Restwertverwertungsmöglichkeit 23

24 100 %-Gutachten = 100 % Schadenersatz problematische Gutachteninhalte Berücksichtigung der Restwertbörsen-Höchstgebote Mittlerer Stundenverrechnungssatz im Gutachten UPE-Aufschläge nicht summenmäßig im Gutachten ausgewiesen Angabe der Wiederbeschaffungsdauer in Arbeitstagen Merkantile Wertminderung nur bei Fahrzeugen bis fünf Jahren Keine Schadenbeschreibung Wiederbeschaffungswert wird nicht mit klarer Mehrwertsteuerangabe versehen oder bei differenzbesteuerten Fahrzeugen wird eine Handelsspanne von 17,5 % unterstellt Verbringungskosten, Umbaukosten, An- und Abmeldekosten werden nicht im Gutachten aufgeführt Keine Möglichkeit der Qualitätsüberwachung Vorteil 100 %-Gutachten Restwertermittlung am allgemeinen Markt, lediglich Plausibilitätsprüfungen mit Hilfe der Börse Stundenverrechnungssatz der markengebundenen Werkstatt gemäß BGH-Entscheidung vom UPE-Aufschläge konkret im Gutachten genannt Angabe der Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen und der Reparaturdauer in Arbeitstagen Merkantile Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen (BVSK-Wertminderungsberechnung) ausführliche Schadenbeschreibung, individuelle Texte Klare Beantwortung der Mehrwertsteuerthematik durch BVSK-Texte, keine Angabe der Handelsspanne, bei Differenzbesteuerung lediglich 2,4 % Differenzumsatzsteuer vollständige Darstellung der erforderlichen Reparaturkosten einschließlich der Umbaukosten insbesondere auch bei Sonderfahrzeugen (Taxen) Qualitätssicherungssystem 24

25 Keine Kosten bei unverschuldetem Unfall Zeitersparnis Berücksichtigung aller möglichen Ansprüche Rechtliche Kompetenz Zusatzleistungen für Autohäuser! 25

26 Welche Versicherung wird verkauft? Warum wird eine Versicherung nicht verkauft? Wer registriert, welche Versicherung abgeschlossen wurde? Wer informiert den Kunden über Rechte und Pflichten? Garantie / Kulanz / Leasing / Finanzierung Elemente erfolgreichen Schadenmanagements Volkswagen Autoversicherung Baustein des eigenen Schadenmanagements 26

27 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 27

28 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) 2 Begriff der Rechtsdienstleistung (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( 15 des Aktiengesetzes). 28

29 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1. Testamentsvollstreckung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 3. Fördermittelberatung. 29

30 Rechtsanwälten ist es nicht erlaubt, aus eigenen Mitteln Rechnungen der Kfz-Werkstätten, von Sachverständigen oder Abschleppunternehmern vorzufinanzieren, damit ihnen von dort das Mandat des Geschädigten vermittelt wird. 30

31 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz, III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 31

32 1. Restwert 2. Wiederbeschaffungswert 3. Merkantile Wertminderung 4. Nebenpositionen Verbringungskostenkosten UPE-Aufschläge Probefahrtkosten Fehlerspeicherauslese Kalibrierung/ Karosserie-/ Achsvermessung Reinigungskosten Entsorgungskosten Beilackierung 5. Reparatur mit Gebrauchtteilen %-Reparatur 7. Vorschaden 32

33 Der Restwert ist der Wert des Fahrzeuges in unfallbeschädigtem Zustand. Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem Wert zu veräußern, den ein von ihm eingeschalteter KfzSachverständiger als Wert auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat. Die Angebote sogenannter Restwertbörsen sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Veräußerung des Fahrzeuges zum Restwert laut Gutachten erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für den Geschädigten keine Wartepflicht, bis der Versicherer das Gutachten geprüft hat. Rechtsprechung BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 181/92 VI ZR 219/98 VI ZR 119/04 VI ZR 132/04 VI ZR 174/05 VI ZR 120/06 VI ZR 217/06 VI ZR 205/08 VI ZR 318/08 33

34 Rechtsprechung BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 316/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 232/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 35/10 KG Berlin, Urteil vom , AZ: 22 U 6/15 OLG Köln, Anerkenntnisurteil vom , AZ: 3 U 46/15 LG Berlin, Urteil vom , AZ: 42 S 183/14 LG Duisburg, Urteil vom , AZ: 2 O 142/14 LG Itzehoe, Urteil vom , AZ: 10 O 87/14 LG Köln, Urteil vom , AZ: 13 S 31/14 LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 13 S 26/15 34

35 Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben. Rechtsprechung BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 252/64 BGH, Urteil vom , AZ: IVa ZR 145/82 KG Berlin, Urteil vom , AZ: 12 U 5057/93 KG Berlin, Urteil vom , AZ: 12 U 268/96 LG Erfurt, Urteil vom , AZ: 2 S 356/96 35

36 Der merkantile Minderwert ist ein Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch einen Abschlag vom Marktwert eintreten kann. Rechtsprechung BGH, Urteil vom , VI ZR 357/03 OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: I-1 U 149/11 LG Amberg, Urteil vom , AZ: 11 O 899/14 LG Aschaffenburg, Urteil vom , AZ: 23 S 21/14 LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 13 S 166/14 AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 124 C 3101/14 AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom , AZ: 920 C 481/13 AG Mannheim, Urteil vom , AZ: 6 C 251/12 AG Rostock, Urteil vom , AZ: 55 C 22/14 AG Schwandorf, Urteil vom , AZ: 1 C 626/15 36

37 Die überwiegende Zahl der Reparaturwerkstätten unterhält heute aus Kostengründen keine eigene Lackierabteilung oder Lackierwerkstatt mehr, sondern lässt die Fahrzeuge im Fremdauftrag bei anderen Lackierfirmen lackieren. Hier fallen dann in der Regel sogenannte Verbringungs- und Rückholkosten von der Werkstatt bzw. dem ausgewählten Lackierbetrieb an. Rechtsprechung OLG München, Urteil vom , AZ: 10 U 3878/13 LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 14e O 230/12 LG Oldenburg, Beschluss vom , AZ: 9 S 376/14 AG Altötting, Urteil vom , AZ: 1 C 558/14 AG Darmstadt, Urteil vom , AZ: 308 C 52/14 AG Lübeck, Urteil vom , AZ: 30 C 79/14 AG Pinneberg, Urteil vom , AZ: 62 C 29/15 AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom , AZ: 4 C 1052/14 37

38 Bei Ersatzteilpreisaufschlägen handelt es sich um Preisaufschläge auf die vom Hersteller grundsätzlich empfohlenen Ersatzteilpreise. Die durch die Lagerung bzw. Vorhaltung oder auch Beschaffung und vor allem durch Vorfinanzierung entstandenen Ersatzteilkosten, geben Autohäuser mit entsprechenden Aufschlägen, die regelmäßig zwischen 15 % und 20 % aber auch darüber hinaus liegen, an den Kunden weiter. Rechtsprechung OLG München, Urteil vom , AZ: 10 U 3878/13 LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 14e O 230/12 LG Oldenburg, Beschluss vom , AZ: 9 S 376/14 AG Altötting, Urteil vom , AZ: 1 C 558/14 AG Darmstadt, Urteil vom , AZ: 308 C 52/14 AG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 58 C 3970/14 AG Lübeck, Urteil vom , AZ: 30 C 79/14 AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom , AZ: 4 C 1052/14 38

39 Die Probefahrt gehört zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur. Im Rahmen der Probefahrt werden Kalibrierungsarbeiten durchgeführt und das Reparaturergebnis insbesondere im Karosseriebereich wird überprüft. Rechtsprechung AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 18 C 3143/15 AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 120/13 AG Hagen, Urteil vom , AZ: 19 C 404/15 AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 6 C 46/15 AG Walsrode, Urteil vom , AZ: 7 C 606/13(11) 39

40 Im Rahmen der Schadenfeststellung ist eine Fehlerspeicherauslese vorzunehmen, um sicher bestimmen zu können, inwieweit insbesondere die Fahrzeugelektronik unfallbedingt Schaden genommen hat. Eine weitere Fehlerspeicherauslese ist am Ende des Reparaturprozesses vorzunehmen. Die Kosten der Fehlerspeicherauslese sind insoweit einmal Bestandteil der Schadenfeststellung und zum anderen Bestandteil der Schadenbehebung. Rechtsprechung AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 18 C 3143/15 AG Lampertheim, Urteil vom , AZ: 3 C 583/15 (08) 40

41 Die Justierung elektronischer Systeme hat bei hochkomplexen modernen Fahrzeugen deutlich an Bedeutung gewonnen. In gleicher Weise gilt dies für die Erforderlichkeit einer Karosserievermessung, da lediglich im Rahmen der Karosserievermessung festgestellt werden kann, in welchem Umfang tatsächlich ein Karosserieschaden eingetreten ist. Die Achsvermessung dient in erster Linie der Bestimmung der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeuges nach einem Unfallereignis. Rechtsprechung LG Hannover, Urteil vom , AZ: 13 S 20/09 LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 306 S 79/09 AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 18 C 3143/15 AG Hamburg, Urteil vom , AZ: 31c C 244/15 41

42 Die Fahrzeugreinigung ist in der Regel Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Reparatur und Lackierung. Zu unterscheiden ist die Außenreinigung der Karosserie sowie die unfallbedingt erforderliche Innenreinigung. Rechtsprechung LG Lüneburg, Urteil vom , AZ: 9 S 104/14 AG Altötting, Urteil vom , AZ: 1 C 558/14 AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 18 C 3143/15 AG Bochum, Urteil vom , AZ: 68 C 305/14 AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 120/13 AG Hagen, Urteil vom , AZ: 19 C 404/15 AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 6 C 46/15 AG Neresheim, Urteil vom , AZ: 1 C 137/13 AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom , AZ: 25 C 288/12 AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom , AZ: 4 C 890/13 42

43 Entsorgungskosten sind Kosten, die bei entsprechenden Reparaturleistungen von Werkstätten durch die Entsorgung von alten bzw. beschädigten Teilen anfallen. Bei vielen Fahrzeugmarken existiert ein Entsorgungssystem, bei dem der Hersteller die entsorgten Teile kostenlos zurücknimmt. Nachdem die Entsorgungskosten allerdings damit nicht gänzlich wegfallen, sondern diese Teile zu entsprechenden Containern, die dann abgeholt und wieder zurückgebracht werden, auch verbracht werden müssen, entfallen dann zumindest für diesen Teil Entsorgungskosten. Diese werden nicht in derselben Höhe anfallen, als wenn pauschale Entsorgungskosten oder monatliche Entsorgungskosten tatsächlich von den Autohäusern bezahlt werden müssen. Rechtsprechung AG Mainz, Urteil vom , AZ: 81 C 267/03 AG Nürnberg, Urteil vom , AZ: 22 C 39/09 43

44 Diese Position, die zu den Lackierkosten anlässlich eines Haftpflichtschadens gehört, bezeichnet den Umstand, dass nicht allein die beschädigte Fläche lackiert bzw. überlackiert werden kann, ohne dass es zu Farbtonabweichungen in den angrenzenden Flächen kommt. Insoweit ist gerade bei der Qualität der heutigen Lacke nahezu in jedem Fall, in dem Fahrzeugbereiche lackiert werden müssen, eine Farbtonangleichung notwendig, die zu sogenannten Beilackierungskosten führen. Diese sind schadenersatzrechtlich grundsätzlich ebenfalls zu erstatten. Es ist allerdings darauf zu achten, dass bereits der Sachverständige diese notwendigen Kosten in sein Gutachten aufnimmt. Rechtsprechung LG Frankfurt, Urteil vom , AZ: 2/23 O 99/12 LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 323 S 78/13 AG Aachen, Urteil vom , AZ: 102 C 168/13 AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 105 C 3013/15 AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 124 C 3101/14 AG Lübeck, Urteil vom , AZ: 30 C 79/14 AG Salzgitter, Urteil vom , AZ: 22 C 57/15 AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom , AZ: 4 C 1052/14 44

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46 Schäden hiervon fiktive Abrechnung hiervon lackierrelevant 4,0 Mio. 1,8 Mio. 1,2 Mio. Dies bedeutet 1,0 Mio. Beilackierungstatbestände bei fiktiver Abrechnung á 300,00 = 300 Mio. Euro 46

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49 Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten oberhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, darf der Geschädigte sein Fahrzeug mit Gebrauchtteilen reparieren, wenn diese Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Kfz- Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Rechtsprechung des BGH BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 30/11 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 79/10 BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 231/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 258/06 49

50 5. Reparatur mit Gebrauchtteilen BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 Leitsatz Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen. 50

51 Die Zahlen 5. Reparatur mit Gebrauchtteilen BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 Reparaturkosten lt. Kfz-Sachverständigengutachten brutto 2.973,49 Wiederbeschaffungswert lt. Kfz-Sachverständigengutachten 1.600,00 Restwert lt. Kfz-Sachverständigengutachten 470,00 tatsächliche Reparaturkosten unter Verwendung von Gebrauchtteilen 2.079,79 = knapp innerhalb der 130 %-Grenze (2.080,00 ) 51

52 5. Reparatur mit Gebrauchtteilen BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 Der BGH sieht dies differenzierter 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13). 52

53 5. Reparatur mit Gebrauchtteilen Festlegung der Abrechnungsgrenzen bei Reparatur mit Gebrauchtteilen Abrechnungsgrenze 130 % Kalkulierte Reparaturkosten liegen oberhalb der 130 %-Grenze fachgerechte und in einem Umfang durchgeführte Reparatur, wie ihn der Kfz- Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat! jedenfalls Reparaturkostenersatz bei Kosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen auch Reparaturkostenersatz bei Kosten, die zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der 130 %-Grenze liegen 53

54 Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung bis zu max. 130 % des Wiederbeschaffungswertes, darf der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren (lassen). Das Fahrzeug muss allerdings sach- und fachgerecht im Wesentlichen nach den Vorgaben und dem Umfang des Gutachtens repariert werden. Auch hier trägt das Prognoserisiko der Schädiger. Im Anschluss an die Reparatur muss das Fahrzeug regelmäßig sechs Monate weiter genutzt werden. Rechtsprechung des BGH BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 119/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 231/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 79/10 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 30/11 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 54

55 Kann ein Geschädigter nicht konkret nachweisen, dass ein Vorschaden ordnungsgemäß und fachgerecht repariert wurde, kann dies dazu führen, dass ihm keinerlei Schadenersatzanspruch für einen Folgeschaden zusteht. Einzelnen Gerichten reicht hierzu als Nachweis nicht einmal eine Reparaturrechnung aus. Rechtsprechung KG Berlin, Urteil vom , AZ: 22 U 152/14 OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 1 U 164/14 OLG Frankfurt, Urteil vom , AZ: 22 U 150/14 OLG Hamm, Urteil vom , AZ: 6 U 147/13 OLG Köln, Urteil vom , AZ: 4 U 11/10 OLG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 4 U 393/

56 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 56

57 Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen 57

58 Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen 58

59 Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen 59

60 Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen In Planung: DAT 60

61 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 61

62 Bei Teilkasko-/ Glasschadenreparaturrechnung Einzelne Positionen hierzu Scheibenpreis gemäß Herstellerempfehlung Klebermenge Schneidedraht Gummidichtung Feinstaubplakette Kalibrierungskosten für Frontkamera Kleinteilepauschalkosten Stundenverrechnungssätze (regionaler Durchschnitt!) Sonstige Kaskoschadenpositionen Beilackierungs-/ Farbtonanpassungskosten 62

63 Glasschaden 63

64 Glasschaden 64

65 Erforderliche/ notwendige Reparaturkosten (insbesondere Stundenverrechnungssätze) 65

66 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 426/14 Hintergrund Der für kaskorechtliche Fragestellungen zuständige IV. Senat des BGH hat sich mit der Frage des Stundenverrechnungssatzes bei fiktiver Abrechnung in einem Kaskoschaden befasst. Dem Rechtsstreit lag die Klausel A zugrunde, die von vielen Versicherern so oder ähnlich genutzt wird: "Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A b. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A Vorliegend vertrat der Versicherer die Auffassung, dass der Stundenverrechnungssatz einer Karosseriewerkstatt heranzuziehen sei, während der Versicherungsnehmer die Auffassung vertrat, dass Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes eines Mercedes- Betriebes besteht, da es sich vorliegend um eine Mercedes E-Klasse gehandelt hat. 66

67 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 426/14 Aussage Letztlich orientiert sich der BGH auch im IV. Senat an der Definition des VI. Senates zum Begriff erforderlich. Zwar weist der BGH zutreffend darauf hin, dass in erster Linie die Bedingungen in den Versicherungsvertragsbedingungen (AKB) maßgebend sind. Diese Bedingungen müssen jedoch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden, sodass es letztlich darauf ankommt, ob der vom Versicherer zu benennende Betrieb überhaupt technisch in der Lage ist, das Fahrzeug gleichwertig instand zu setzen. Auch hier wird das Argument angeführt, dass es allerdings auch Indiz für den Stundenverrechnungssatz des fabrikatsgebundenen Betriebes sein könne, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zuvor immer in einer Markenwerkstatt hat warten lassen, was gerade bei neueren Fahrzeugen regelmäßig der Fall sein dürfte. Da bislang zur Frage der technischen Voraussetzungen in der vom Versicherer benannten Werkstatt keine Feststellungen getroffen wurden, hat der BGH die Sache zurückverwiesen. 67

68 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 426/14 Praxis Dieses für die Regulierungspraxis von Vollkaskoversicherungsfällen äußerst wichtige und bedeutsame Urteil des BGH kann für die Praxis in seinen Leitsätzen zitiert werden: In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Insoweit nimmt der BGH nahezu gleiche Wertungskriterien für die Erforderlichkeit von Reparaturkosten in einer markengebundenen Werkstatt wie im Kfz-Haftpflichtschadenfall vor, wobei insbesondere auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer zu verweisen ist. 68

69 Ausgangsfall: Anlässlich eines Parkplatzverkehrsunfalls wendet die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Mithaftung von 50 % ein. Der geschädigte Kunde hat folgende unstreitige Schadensersatzansprüche: Reparaturkosten lt. Rechnung des Autohauses 5.000,00 Wertminderung lt. Sachverständigengutachten 500,00 Rechnung des Kfz-Sachverständigen 500,00 Abschleppkostenrechnung des Autohauses 500,00 10 Tage Nutzungsausfall für Reparaturdauer á 50,00 500,00 Allgemeine Kostenpauschale 30,00 Gesamtschadenersatzansprüche 7.030,00 Der geschädigte Kunde unterhält für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00. Frage: Was muss der geschädigte Kunde tun, um möglichst seine gesamten Schadenersatzansprüche durchzusetzen bzw. zu erhalten? 69

70 Abrechnungsalternative gegnerische Haftpflichtversicherung Bei unstreitiger Haftung bezahlt diese von sämtliche Schadenspositionen jeweils 50 %, somit lediglich einen Betrag in Höhe von 3.515,00. Es fehlen dem geschädigten Kunden also 3.515,00 bei dieser Abrechnungsalternative. 70

71 Abrechnungsalternative Vollkaskoversicherung Eine Vollkaskoversicherung bezahlt in der Regel nur zwei Positionen: Reparaturrechnung des Autohauses 5.000,00 Abschlepprechnung des Autohauses 500,00 Gesamt 5.500,00 abzüglich Selbstbeteiligung 500,00 Versicherungsleistung 5.000,00 der Vollkaskoversicherung Bei dieser Alternative fehlen dem Kunden 2.030,00. 71

72 Abrechnungsalternative kombinierte Abrechnung/ Quotenvorrechtsabrechnung Abwicklung in drei Schritten: 1. (Mit-)Haftungszusage der gegnerischen Haftpflichtversicherung 2. Abwicklung mit der Vollkaskoversicherung unter Hinweis auf Mithaftung und Quotenvorrechtsabrechnung 3. Quotenvorrechtsabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung 72

73 Abrechnungsalternative kombinierte Abrechnung/ Quotenvorrechtsabrechnung 1. (Mit)-Haftungszusage der gegnerischen Versicherung 73

74 Abrechnungsalternative kombinierte Abrechnung/ Quotenvorrechtsabrechnung 2.Abwicklung mit der Vollkaskoversicherung unter Hinweis auf Mithaftung und Quotenvorrechtsabrechnung Die Vollkaskoversicherung des geschädigten Kunden wird unter Abzug der Selbstbeteiligung einen Betrag von 5.000,00 und, sofern kein Rückstufungsausschluss in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist, zum Ende des Versicherungsjahres eine Prämienhöherstufung durchführen. Ergebnis des zweiten Schrittes: Zahlung der Vollkaskoversicherung von 5.000,00 Prämienhöherstufung 74

75 Abrechnungsalternative kombinierte Abrechnung/ Quotenvorrechtsabrechnung 3.Quotenvorrechtsabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Positionen, von denen der geschädigte Kunde 100 % erhält: Wertminderung 500,00 Sachverständigenrechnung 500,00 Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkaskoversicherung 500,00 Abschlepprechnung (ggf., falls nicht von Kaskoversicherung bezahlt) 500,00 Zwischenergebnis des dritten Schritts: Aus den quotenbevorrechtigten Positionen erhält der geschädigte Kunde einen weiteren Betrag von 1.500,00. 75

76 Abrechnungsalternative kombinierte Abrechnung/ Quotenvorrechtsabrechnung 3.Quotenvorrechtsabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Positionen von denen der Geschädigte 50 % erhält: 50 % des Nutzungsausfalles 250,00 50 % der Kostenpauschale 15,00 Gesamt 265,00 Weiteres Zwischenergebnis: Der geschädigte Kunde erhält von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aus quotenbevorrechtigten und nicht quotenbevorrechtigten Positionen insgesamt weitere 1.765,00. 76

77 Abrechnungsalternative kombinierte Abrechnung/ Quotenvorrechtsabrechnung Gesamtergebnis der drei Schritte: Der geschädigte Kunde erhält insgesamt 6.765,00, also nahezu seine gesamten Ansprüche bis auf einen Differenzbetrag von 265,00. Darüber hinaus erhält der geschädigte Kunde gegen entsprechenden Nachweis 50 % der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen Prämienhöherstufung. 77

78 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 78

79 1. Herstellervorgaben sind grundsätzlich unverbindlich 2. Herstellervorgaben stellen aus Sicht des Kfz-Sachverständigen eine Vermutung dar 3. Vermutungen sind widerleglich 4. Rechnungsprüfungen widerlegen oder bestätigen Vermutungen 5. Herstellervorgaben sind nicht gleichbedeutend mit Kalkulationsdaten der Datenlieferanten 6. Kalkulationsdaten Indiz für Pseudogenauigkeit 7. Herstellervorgaben sind Qualitätsmaßstab 8. Herstellervorgaben sind Kriterien bei der Prüfung der Gleichwertigkeit 9. Der Streit hat gerade erst begonnen 79

80 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 80

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90 Nur die dümmsten Kälber wählen ihren Metzger selbst. Edmund Stoiber, 2005 (Bertold Brecht) 90

91 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt 249 BGB, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz III. Update aktuelle Schadenposition IV. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen V. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VI. Reparatur nach Herstellervorgaben VII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) VIII. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung IX. Aktuelle Entwicklungen X. Diskussion 91

92 I. II. Die automobile Welt im Wandel der Zeit Idealtypischer Ablauf der Unfallschadenabwicklung zwischen Autohaus, Kunde,Versicherung, Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt III. 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz, 249 BGB IV. Update aktuelle Schadenposition V. Mietwagen Berechnungs- und Schätzgrundlagen VI. Aktuelle Kaskoversicherungsprobleme VII. Reparatur nach Herstellervorgaben VIII. Der gläserne Autofahrer Big Brother ist an Bord (GDV-Stecker / Opel OnStar / Allianz BonusDrive / Telematiktarife) IX. Vorteile herstellereigener Versicherungen am Beispiel der NISSANVersicherung X. Aktuelle Entwicklungen XI. Diskussion 92

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94 autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG Menzelstraße Potsdam Tel.: 03 31/ Fax.: 03 31/ Mail: info@autorechtaktuell.de Internet: 94

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