Satzung des Karnevalsgesellschaft Jeläse Jecke e.v.

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1 Satzung des Karnevalsgesellschaft Jeläse Jecke e.v. 1 Name, Sitz, Zweck, Vereinsregister, Geschäftsjahr 1. Name: Der Verein trägt den Namen: (s.oben) Kurzform KG Jeläse Jecke e.v. 2. Sitz: Der Sitz des Vereins ist Glees. 3. Zweck: Der Verein dient zur Förderung des karnevalistischen Brauchtums. 4. Vereinsregister: Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach einzutragen. 5. Geschäftsjahr: Ein Geschäftsjahr beginnt am und endet am eines jeden Jahres. 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten, über welches dieser dann entscheidet. 3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 4. Der Verein besteht aus Mitgliedern(M.) Mitglied: Ein Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimmrecht, sobald das 16. Lebensjahr vollendet ist. Seite 1 von 1

2 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. Austritt b. Tod c. Ausschluss d. Auflösung des Vereins 3 Erlöschen der Mitgliedschaft 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich. 3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn: a. Das M. trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr in Rückstand ist. b. Das M. gegen I. Zwecke des Vereins II. Anordnungen des Vorstandes III. die Vereinssatzung verstößt. c. Das M. das Ansehen des Vereins schädigt oder die Vereinskameradschaft verletzt. Der Antrag auf Ausschluss aus dem Verein kann von jedem M. schriftlich mit Gründen versehen an den Vorstand gestellt werden. Zum Ausschluss aus dem Verein ist eine zwei-drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig. 4. M. die ihren Austritt erklärt haben oder ausgeschlossen worden sind, scheiden aus der KG Jeläse Jecke e.v. aus und verlieren gleichzeitig ihre Ämter. Unterlagen und Eigentum des Vereins sind unverzüglich zurück zugeben. Sie haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.. 4 Beiträge 1. Der Beitrag für M. ist jährlich (Geschäftsjahr) zwischen dem und dem zuzahlen. 2. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest, ebenso eventuelle Sonderbeiträge. 3. Über Stundungen, Ermäßigungen oder Erlass eines Beitrages entscheidet der Vorstand. 4. Einnahmen des Vereins, gleich welcher Art, fließen ausnahmslos der Vereinskasse zu. Hieraus werden alle Ausgaben bestritten. Seite 2 von 2

3 5. Bei Auflösung des Vereins muss das Restvermögen an die UNICEF, Deutschland gespendet werden. 1. Seite 3 von 3 5 Der Vorstand A) Der Vorstand besteht aus mind. 5 und max. 11 Personen für folgende Ämter: a. Vorsitzende(r) g. 4. Beisitzer(in) b. Schatzmeister(in) h. 5. Beisitzer(in) c. Schriftführer(in) i. 6. Beisitzer(in) d. 1.Beisitzer(in) j. 7. Beisitzer(in) e. 2.Beisitzer(in) k. Sitzungspräsident(in) f. 3. Beisitzer(in) B) Ein Vorstand muss mindestens aus den Positionen 1Aa bis 1Ae bestehen. C) Es wird empfohlen aus den Beisitzern(innen), jeweils Stellvertreter für die Positionen 1Aa bis 1Ac zu bestimmen. Dies kann Vorstandsintern geschehen. Der Paragraph 5.2 bleibt von dieser Regelung unberührt. D) Die Position des Sitzungspräsidenten kann auch von einem Vorstandsmitglied (1Aa bis 1Aj) in Personalunion ausgeführt werden, sollte niemand zum Sitzungspräsidenten gewählt werden. Ebenso kann der Vorstand einen Sitzungspräsidenten bestimmen, der nicht aus den Reihen des Vorstands kommt. Allerdings hat dieser bei Vorstandsversammlungen kein Stimmrecht. 2. Vorstand im Sinne des 26BGB sind der/die Vorsitzende(r) und der/die Schatzmeister(in). Jede/r von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Wählbar sind nur Mitglieder. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung

4 Seite 4 von 4 stattfinden, möglichst im 2. Quartal eines jeden Jahres. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein-drittel der Mitglieder dies schriftlich, mit Gründen versehen, beim Vorstand beantragt oder das Vereinsinteresse eine solche erforderlich macht. Einladungsform wie vorstehend. 3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entscheidung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit b. Wahl des Vorstandes c. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer d. Entlastung des Vorstandes e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins 5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: a. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. b. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei/dritteln beschlossen werden. c. Sollte bei der Versammlung, in der über eine Satzungsänderung die in der Einladung anzuzeigen ist abgestimmt wird, nicht mindestens dreißig Prozent der Mitglieder anwesend sein, bedarf es einer erneuten Mitgliederversammlung, bei der in der Einladung ausdrücklich auf die Satzungsänderung hingewiesen werden muss. Bei der 2. Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. d. Für Wahlen gilt folgendes: Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die Wahlen werden noch vom alten Vorstand durchgeführt. Nach Abschluss der Wahlen erfolgt die Übergabe. Die Wahlen sind generell geheim durchzuführen; bei sonstigen Abstimmungen genügt Handzeichen, jedoch kann jeder Stimmberechtigte geheime Abstimmung beantragen, diesem Antrag ist immer Folge zuleisten. 7 Die Kassenprüfer 1. Die Kassenprüfer bestehen aus 2 Mitgliedern des Vereins. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht

5 Mitglied des Vorstandes sein. 2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Verwaltung der Mittel des/der Vereins/KG und berichten über das Ergebnis gegenüber der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Auskunft gegenüber den Kassenprüfern verpflichtet. 3. Sofern es keine Beanstandungen über die Verwaltung des Geldes gibt, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. 8 Protokollführung 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, sowie eines bei jeder Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedes, zu unterzeichnen ist. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt 9 Beschluss 1. Die Satzung wurde erstellt und beschlossen am in Glees. Dieses Datum ist gleichzeitig das Gründungsdatum. Anhang: 1. Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom Gründe für die Änderung, sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom festgehalten. Seite 5 von 5

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