Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der RTL Television GmbH hier: Ausschreibung von Drittsendezeiten. Aktenzeichen: KEK

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1 Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der RTL Television GmbH hier: Ausschreibung von Drittsendezeiten Aktenzeichen: KEK Beschluss Mit Schreiben vom 19. November 2007 hat die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) zwecks Einleitung des Verfahrens zur erneuten Ausschreibung der Lizenzen der unabhängigen Drittveranstalter im Programm von RTL die KEK gebeten, die Feststellung gemäß 26 Abs. 5 RStV zu treffen. Die bisher geltenden Rundfunkgenehmigungen der unabhängigen Drittveranstalter DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh und AZ Media TV GmbH laufen am aus. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: I Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile ergibt sich für die maßgebliche Referenzperiode gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 RStV in der Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von RTL in Höhe von 12,5 %. II Der Umfang der auszuschreibenden Drittsendezeiten liegt bei 180 Minuten.

2 2 Begründung 1 Drittsendezeitverpflichtung von RTL Die NLM ist die lizenzgebende Landesmedienanstalt für das bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramm RTL der Veranstalterin RTL Television GmbH. Für das Programm RTL ergibt sich unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile bei Einleitung des Verfahrens am (Datum des Anschreibens der NLM an die KEK) für den maßgeblichen Referenzzeitraum von November 2006 bis Oktober 2007 ein durchschnittlicher Zuschaueranteil in Höhe von 12,5 %. RTL ist daher gemäß 26 Abs. 5 RStV verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte als Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 31 RStV einzuräumen. 2 Umfang der auszuschreibenden Drittsendezeiten 2.1 Zu den normativen Voraussetzungen der Vielfaltsicherung durch Drittsendezeiten gehört die Feststellung des erforderlichen Umfangs der auszuschreibenden Drittsendezeiten nach 31 Abs. 2 RStV. Da sich der Beitrag jedes einzelnen Drittfensters zur Vielfaltsicherung nur vor dem Hintergrund des Gesamtangebots der Drittfensterprogramme beurteilen lässt, kann ein zu geringer zeitlicher Umfang bei der Ausschreibung von Drittsendezeiten nicht durch spätere Ausschreibungen weiterer Drittsendezeiten kompensiert werden. Vielmehr ist es erforderlich, vor der Ausschreibung den notwendigen Umfang an Drittsendezeiten festzulegen und auf diese Weise, insbesondere durch die Berücksichtigung zusätzlicher Anbieter, zu einer Optimierung der vielfaltsteigernden Effekte beizutragen, die der Gesetzgeber Drittsendezeiten zumisst. Vor diesem Hintergrund prüft die KEK bereits vor der Ausschreibung, ob die Voraussetzungen für eine Reduzierung des gesetzlich vorgesehenen Mindestumfangs durch Anrechnung von Regionalfensterprogrammen vorliegen (vgl. Mitteilung der KEK 05/07). 2.2 Gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 RStV muss die Dauer des Fensterprogramms wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19:00 Uhr bis 23:30 Uhr, betragen.

3 3 2.3 Anrechenbarkeit der Regionalfenster Nach 31 Abs. 2 Satz 2 RStV können allerdings Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet werden; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit auf den Umfang der Drittsendezeiten nach 31 Abs. 2 Satz 3 RStV ist, dass die Regionalfenster 50 v. H. der Fernsehhaushalte erreichen und redaktionell unabhängig sind. Gemäß 31 Abs. 2 Satz 4 RStV ist im Zuge der Digitalisierung unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 2 RStV auch eine Unterschreitung der Reichweite von 50 v. H. zulässig Umfang der Regionalfenster Im Programm von RTL werden werktags in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Region Rhein-Neckar (Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz) Regionalfenster in einem Umfang von jeweils einer halben Stunde ausgestrahlt (18:00 18:30 Uhr). Im Sendegebiet von Bayern werden in dieser Zeit 16 verschiedene lokale Fenster ausgestrahlt. Die Sendezeit der Regionalfenster summiert sich in der Woche jeweils auf 150 Minuten. Für Bayern wird zusätzlich sonntags ein 60-minütiges Regionalfenster ( Bayern-Journal, 17:45 bis 18:45 Uhr) gesendet. Daneben wird eine Lokalsendung im Gebiet der Stadt Angermünde (Brandenburg) ausgestrahlt Reichweite der Regionalfenster Der von 31 Abs. 2 Satz 3 RStV vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der Reichweite von Regionalfenstern bezieht sich auf den Anteil der Fernsehhaushalte, in denen das Regionalfenster empfangen wird. Empfangbarkeit in diesem Sinn bedeutet, dass ein im Haushalt befindliches Fernsehgerät auf den Empfang von Programmen mit Regionalfenstern im Verbreitungsgebiet tatsächlich ausgerichtet ist (zur Auslegung vgl. Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei Sat.1 Zulassung von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 136-2, II 3.1, sowie Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei RTL Auswahl von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 159-2, II

4 4 2.3). Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, die auf Fernsehhaushalte und deren Erreichen abstellt. Zudem entspricht allein diese Auslegung dem Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des 31 Abs. 2 RStV. Dieser statuiert in gewissem Umfang eine funktionale Äquivalenz von Regional- und Drittfenstern, bindet sie jedoch an gewisse Mindestanforderungen. Damit Drittfenster in gewissem Umfang durch Regionalfenster ersetzt werden können, müssen diese redaktionell unabhängig sein und einen zeitlichen Mindestumfang aufweisen. Das normative Ziel der Vielfaltsicherung im bundesweiten privaten Fernsehen lässt sich nämlich nur verwirklichen, wenn die Regionalfensterprogramme die Zuschauer im jeweiligen Verbreitungsgebiet auch tatsächlich erreichen. Während dies bei den Drittfensterprogrammen schon durch ihre bundesweite Verbreitung im Rahmen des Hauptprogramms sichergestellt ist, bedarf es bei Regionalfenstern des Nachweises, dass sie in den Fernsehhaushalten auch tatsächlich empfangen werden. Mit Schreiben vom übermittelte die DLM der KEK die Reichweitendaten der AGF für die RTL-Regionalfenster. Nach diesen Daten liegt die Reichweite der RTL-Regionalfenster im Jahr 2006 bei 19,64 Mio. Haushalten, was bei einer Basis von 35,02 Mio. Haushalten einem Anteil von 56,1 % entspricht. Reichweite der RTL-Regionalfenster auf Basis der AGF-Daten zu den Empfangsebenen des Fernsehpanels D + EU TVHH gesamt in Mio. (1) Terrestrik TVHH in Mio. (2) Kabel TVHH in Mio. (1+2) Terrestrik + Kabel TVHH in Mio. Satellit TVHH in Mio. (3) Satellitenhaushalte mit Fernsehnutzung, die terrestrisch oder durch Kabel verbreitet wurde TVHH in Mio. RTL- Regionalfenster TVHH in Mio. (1+2+3) Maximale Reichweite der RTL- Regionalfenster AGF-Daten zu den Reichweiten Schleswig- Holstein 1,22 0,08 0,65 0,73 0,49 0,36 X 1,10 Hamburg 0,78 0,05 0,64 0,68 0,10 0,08 X 0,76 Niedersachsen 3,44 0,15 1,71 1,86 1,58 1,17 X 3,03 Bremen 0,31 0,03 0,21 0,25 0,06 0,04 X 0,29 Nordrhein- Westfalen 7,62 0,39 3,89 4,27 3,35 2,63 X 6,90 Hessen 2,50 0,10 1,28 1,38 1,13 0,93 X 2,30 Rheinland- Pfalz 1,70 0,05 0,81 0,87 0,83 RNF-LIVE 0,25 Baden- Württemberg 4,28 0,14 2,34 2,48 1,80 RNF-LIVE 0,39 Bayern 4,99 0,19 2,53 2,72 2,27 1,86 X 4,58 Saarland 0,48 0,00 0,21 0,22 0,26 Berlin 1,57 0,14 1,24 1,38 0,20 Mecklenburg- Vorpommern 0,78 0,00 0,43 0,43 0,35

5 5 Brandenburg 1,16 0,04 0,57 0,61 0,54 Sachsen- Anhalt 1,14 0,02 0,58 0,60 0,55 Thüringen 1,06 0,03 0,55 0,57 0,49 Sachsen 1,98 0,03 1,27 1,30 0,69 TVHH 35,02 1,44 18,89 20,33 14,69 TV- Angermünde Reichweite der RTL-Regionalfenster in Mio. TVHH 19,64 Quelle: AGF/GfK, pc#tv, Stand: 1. Januar 2007; Satellitenhaushalte mit Fernsehnutzung, die terrestrisch oder durch Kabel verbreitet wurde, Stand: 1. Januar bis 31. Dezember Redaktionelle Unabhängigkeit der Regionalfenster, 31 Abs. 2 Satz 3 RStV Die Regionalfensterveranstalter sind zum Teil rechtlich von der RTL Television GmbH abhängig im Sinne von 28 Abs. 1 RStV: So sind die RTL Nord GmbH (Veranstalterin des Regionalfensters in Hamburg/Schleswig-Holstein und Niedersachsen/Bremen) und die Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbh & Co. KG (Regionalfenster in Nordrhein-Westfalen) 100%ige Tochterunternehmen der RTL Television GmbH; an der RTL Hessen Programmfenster GmbH (Regionalfenster in Hessen) hält die RTL Television GmbH 60 % der Anteile. Dies allein lässt nicht den Schluss auf eine redaktionelle Abhängigkeit zu, begründet aber eine besondere Darlegungslast dafür, dass die redaktionelle Unabhängigkeit ungeachtet der rechtlichen Abhängigkeit gleichwohl gesichert ist Im Rahmen der Benehmensherstellung vom , , , und bei der Zulassung der Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm RTL konnte die Voraussetzung der redaktionellen Unabhängigkeit der hier in Rede stehenden Regionalfensterveranstalter festgestellt werden, weil besondere Vorkehrungen zu ihrer Sicherung getroffen sind (vgl. Beschluss i. S. RTL Nord, Az.: KEK bis -3, I und II 3.1.3, sowie KEK 306-4, I 3.2 und II 3.2.3; i. S. Tele West, Az.: KEK 313, I und II 3.1.3; i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 328, I 4.1, 4.2 und II 3.1.3; zur redaktionellen Unabhängigkeit der auch rechtlich unabhängigen Regionalfensterveranstalterin in Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz vgl. Beschluss i. S. RNF Life, Az.: KEK und -2, I 3.2 und II 2.3). Daran hat sich nichts geändert. 2.4 Auf den erforderlichen Umfang der Drittsendezeiten von 260 Minuten können daher 80 Minuten für die Ausstrahlung von Regionalfenstern angerechnet werden.

6 6 3 Zeitliche Platzierung der Drittsendezeiten Gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 RStV müssen mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19:00 und 23:30 Uhr liegen. Dies soll für Bemerkbarkeit des Fensterprogramms und bei werbefinanzierten Programmen zu einer gesicherten finanziellen Grundlage für qualitätvolles Programm beitragen (vgl. amtl. Begründung zu 31 RStV). In der Vergangenheit sind die Fensterprogramme fast durchweg auf späte Nacht- bzw. Morgenstunden ( Mitternachtssendungen ) verwiesen worden. Dies mindert den Beitrag, den die Drittfenster zur Vielfaltsicherung leisten. Die Regelung des 31 Abs. 2 RStV legt nur Mindestanforderungen fest. Insoweit lässt der RStV den Landesmedienanstalten ungeachtet der Programmautonomie des Hauptprogrammveranstalters einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Sendezeiten. Dabei empfiehlt sich im Interesse eines effektiven Beitrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt eine möglichst frühe Platzierung der Drittsendezeiten in der bevorstehenden Ausschreibung. 4 Abschließende Feststellung Die RTL Television GmbH ist verpflichtet, in ihrem Programm Sendezeit für unabhängige Dritte im Umfang von 180 Minuten einzuräumen. (gez.) Sjurts Dörr Huber Lübbert Mailänder Schwarz

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