Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 21/08 R

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1 Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 21/08 R Krankenversicherung: Selbständige müssen mit dem Steuerbescheid anrücken Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Beiträge für Selbständige nur auf Grund der Vorlage von Einkommensteuerbescheiden festsetzen. Das BSG verneinte das Recht eines Selbständigen, auch schon auf andere Weise seine Einkommensverschlechterung nachweisen zu können, etwa durch Vorlage der Einkommensteuererklärung. Solche Unterlagen seien von den Krankenkassen nicht mit zumutbarem Arbeitsaufwand überprüfbar und ermöglichten allenfalls eine vorläufige Beitragsfestsetzung. Die Beiträge seien aber grds. endgültig festzusetzen. (Hier für den Versicherten deshalb von Bedeutung, weil er auf Grund seiner neuen Einkommenssituation mit einer Beitragssenkung rechnete und die Ausstellung des Steuerbescheides sich verzögerte. Nachträglich dürfen die Kassen nämlich auch bei zwischenzeitlich reduzierten Einkommensverhältnissen die Beiträge nicht mindern.) Quelle: Wolfgang Büser Höhe der Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei verschlechterter Einkommenssituation Gericht: BSG Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2009, Aktenzeichen: B 12 KR 21/08 R Verfahrensgang: vorgehend: SG Düsseldorf AZ: S 8 KR 83/05 LSG Nordrhein-Westfalen AZ: L 5 KR 95/07 Rechtsgrundlagen: 5 Abs 5 SGB V 240 Abs. 4 SGB V 15 SGB IV 48 SGB X Fundstellen: BSGE 104, NWB direkt 2009, 997 NZS 2010, 143 SGb 2009, 656 SGb 2010, aok-business.de - PRO Online,

2 BSG, B 12 KR 21/08 R Amtlicher Leitsatz: Bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse darf eine Anpassung der Beitragshöhe an die verschlechterte Einkommenssituation erst und nur zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids folgenden Monats vorgenommen werden. in dem Rechtsstreit Az: B 12 KR 21/08 R L 5 KR 95/07 (LSG Nordrhein-Westfalen) S 8 KR 83/05 (SG Düsseldorf)..., Kläger und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter:..., gegen AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, Düsseldorf, Beklagte und Revisionsbeklagte, beigeladen: AOK Rheinland/Hamburg - Pflegekasse -, Kasernenstraße 61, Düsseldorf. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter B a l z e r, den Richter Dr. B e r c h t o l d, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l sowie die ehrenamtliche Richterin G a b k e und den ehrenamtlichen Richter Z ä h r i n g e r Tenor: für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I 1 Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob die Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2004 statt erst ab dem bereits für die Zeit ab dem auf der Grundlage geminderter Einnahmen zum Lebensunterhalt festzusetzen sind aok-business.de - PRO Online,

3 2 Der seit bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Kläger ist hauptberuflich selbstständig tätig. Mit Bescheid vom setzte die Beklagte ausgehend von der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Beitragsbemessungsgrundlage von Euro die Beiträge ab auf 438,16 Euro monatlich fest. 3 Am beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der Beiträge und fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom November 2002 sowie die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 bei. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am fernmündlich mit, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden möglich sei. Unter dem übersandte der Kläger die von seinem Steuerberater erstellte Bilanz für das Jahr 2001, die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr Im Rahmen der telefonischen Unterredung mit der Beklagten am sagte der Kläger die unverzügliche Übersendung des nächsten Einkommenssteuerbescheides zu. 4 Für die Zeit ab dem setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung mit 442,92 Euro fest (Bescheid vom ). Hiergegen erhob der Kläger am Widerspruch und verwies unter Vorlage einer Kopie der Einkommenssteuererklärung auf negative Einkünfte im Kalenderjahr 2002 sowie auf die nochmals verschlechterte Situation im Jahr Während dieses Verfahrens legte er am den Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 vom vor, der auf der Grundlage von - negativen - Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro und Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von Euro die Einkommenssteuer mit "Null" festsetzte. 5 Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom den Beitrag für die Zeit ab dem auf 230,02 Euro fest und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom zurück. 6 Der Kläger hat Klage erhoben und zunächst die Herabsetzung der Beiträge auch für das Kalenderjahr 2003 begehrt. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom die Bescheide vom , und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die streitigen Beiträge für die Zeit ab unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am haben sich die Parteien unter anderem darauf verständigt, ihren Streit im vorliegenden Verfahren auf das Kalenderjahr 2004 zu beschränken. Der Kläger hat erklärt, er werde aus dem Urteil des SG hinsichtlich des Kalenderjahres 2003 keine Rechte herleiten. Hinsichtlich der Beitragseinstufung für 2003 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Überprüfung nach 44 SGB X beantragt und sich damit einverstanden erklärt, dass die Durchführung des Verwaltungsverfahrens so lange zurückgestellt wird, bis in dem Verfahren über das Streitjahr 2004 eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das LSG hat mit Urteil vom selben Tag das Urteil des SG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für die Beklagte habe sich aus 240 Abs 4 Satz 2 SGB V die Verpflichtung ergeben, bei der Bemessung der Beiträge für den Kalendertag den dreißigsten Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. Den Nachweis niedrigerer Einnahmen habe der Kläger erst mit der Übersendung des Einkommenssteuerbescheides 2002 am für die Zeit ab dem geführt. Dem habe die Beklagte mit dem Bescheid vom Rechnung getragen und die Beiträge ab auf monatlich 230,02 Euro festgesetzt. Früher vorgelegte Unterlagen wie die betriebswirtschaftliche Auswertung 2002, die Einkommenssteuererklärung 2001, die Gewinn- und Verlustrechnung 2001 sowie die Bilanz 2001 seien keine Nachweise im Sinn der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Ob Vorauszahlungsbescheide als qualifizierte amtliche Nachweise anzusehen seien, könne vorliegend dahinstehen. 7 Der Kläger wendet sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 240 Abs 4 Satz 2 SGB V könne nicht entnommen werden, dass Grundlage einer Beitragsfestsetzung allein der Einkommenssteuerbescheid sein könne. Dies gelte auch für die Gesetzesmaterialien aok-business.de - PRO Online,

4 Entsprechende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom ( B 12 KR 14/05 R ) und vom ( B 1 KR 11/06 R ). 8 Der Kläger stellt den Antrag: Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom L 5 KR 95/07 - wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom wird zurückgewiesen. 9 Die Beklagte stellt den Antrag, die Revision zurückzuweisen. 10 Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und die Revision für unzulässig. Die Begründung des Rechtsmittels lasse unbeachtet, dass das LSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG auch andere amtliche Nachweise für ausreichend erachte. II 11 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch auf Neufeststellung der Beitragshöhe auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige schon ab dem besteht nicht. Zutreffend ist das Berufungsgericht demgegenüber davon ausgegangen, dass die Beklagte erst mit Beginn des auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr 2002 am folgenden Monats verpflichtet war, von einem Nachweis niedrigerer Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers auszugehen und die Beiträge zu seiner freiwilligen Krankenversicherung unter Änderung der bisher getroffenen Regelung für die Zeit ab dem zukunftsgerichtet neu festzusetzen. Ebenfalls zutreffend hat das LSG unter anderem deshalb das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den zuletzt allein noch streitigen Bescheid vom abgewiesen. 12 Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom den Krankenversicherungsbeitrag des hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Klägers für die Zeit ab dem ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von Euro und dem Beitragssatz von 12,7 % endgültig und mit Dauerwirkung (vgl dazu BSG, Urteil vom , 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR Nr 12 mwn) auf 438,16 Euro festgesetzt. An diese vor dem SG auch angefochtene, aber jedenfalls mit der insoweit erklärten Klagerücknahme vor dem Berufungsgericht bestandskräftig ( 77 SGG ) gewordene Regelung ist die Beklagte bereits seit ihrer Bekanntgabe an den Kläger - relativ - gebunden ( 37 Abs 1 Satz 1, 39 Abs 1 SGB X ). Eine Befugnis der Beklagten zur Aufhebung für die Zukunft und ein hierauf gerichteter Anspruch des Klägers kommt hier nur auf der Grundlage von 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für Zeiten ab dem in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist Raum für eine den geänderten Einkommensverhältnissen Rechnung tragende umfassende (vgl Urteil des Senats, aao) Neubestimmung der monatlichen Beitragshöhe, wie sie die Beklagte zutreffend mit dem weiteren Bescheid vom vorgenommen hat. Demgegenüber hat sich die Beklagte im Bescheid vom zunächst zu Recht darauf beschränkt, unter schlüssiger Aufhebung der vorangehenden Regelung den Monatsbeitrag für die Zeit ab dem auf der Grundlage der im Blick auf die neue Beitragsbemessungsgrenze von nunmehr 3.487,50 Euro geänderten beitragspflichtigen Einnahmen zu bestimmen. 13 Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom (BGBl I 2477) am nach 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte aok-business.de - PRO Online,

5 wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V (in der hier anzuwendenden, seit dem geltenden Fassung, angefügt durch Art 1 Nr 137 Buchst c des Gesundheitsstrukturgesetzes vom [BGBI I 2266], Satz 2 seit dem mit den hier nicht einschlägigen Änderungen durch Art 3 Nr 6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [BGBI I 4621]) gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ( 223 SGB V ), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße ( 240 Abs 4 Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung können aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden ( 240 Abs 4 Satz 3). 14 Beim Kläger ist 240 Abs 4 Satz 2 SGB V anzuwenden. Der Kläger ist im Sinn dieser Vorschrift und im Sinn des 5 Abs 5 SGB V hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Eine solche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl BSG, Urteil vom , 12 RK 46/95, BSGE 79, 133 = SozR Nr 27). Auf die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter einer GbR traf dies ausgehend von den Feststellungen des LSG zu. Die für die Bemessung der Beiträge zu seiner freiwilligen Krankenversicherung maßgeblichen "Einnahmen" entsprechen, soweit es um die Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit geht, dem Arbeitseinkommen is von 15 Abs 1 SGB IV (in der hier einschlägigen Fassung vom bis ). Maßgeblich ist hiernach nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (vgl BSG, Urteil vom , aao). 15 Der Senat hat bereits im genannten Urteil vom darauf hingewiesen, dass auch für die Beitragsbemessung auf der Grundlage von 240 SGB V für die Beitragsbemessung Selbstständiger außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte. So scheide bereits eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung aus. Anders als dieser stehe den Krankenkassen weder rechtlich noch organisatorisch ein Instrumentarium zur Verfügung, das sie in die Lage versetze, die Höhe der Bruttoeinnahmen der Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit festzustellen. Insbesondere dürften sie wegen des Steuergeheimnisses ( 30 der Abgabenordnung ) ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten keine Informationen über deren Einnahmen von den Finanzämtern erhalten. Sie seien vielmehr bei freiwillig versicherten Selbstständigen auf deren Angaben und die von ihnen vorgelegten Bescheide der Finanzämter, insbesondere die Einkommensteuerbescheide, angewiesen. Die Unterstellung, niedrigere Einnahmen als die Regeleinnahmen seien solange nicht nachgewiesen, wie der Versicherte nicht sein Einverständnis zur Beiziehung der Steuerunterlagen erteilt habe, helfe nicht weiter. Auch nach Beiziehung der Unterlagen ließen sich in der Regel keine brauchbaren Kriterien finden, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abweichend vom Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts festzustellen. So eigneten sich weder der Umsatz noch die Bruttoeinnahmen der Selbstständigen als Bemessungsgrundlage, weil dann Betriebsvermögen und Betriebsausgaben außer Ansatz blieben. Dies werde besonders deutlich beim gewerblichen Verkauf von Waren. Hier könne nicht der erzielte Bruttoverkaufspreis maßgeblich für die Beitragsbemessung sein, ohne etwa den Einkaufspreis, die Kosten der Lagerung und des Verkaufs und den Wertverfall der Ware zu berücksichtigen. Denn dann würden Selbstständige im Vergleich zu Versicherten, die nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und somit kein Betriebsvermögen und keine Betriebsausgaben haben, unzumutbar benachteiligt. Die Besonderheit, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich mit einem Betriebsvermögen und mit Betriebsausgaben verbunden sei, habe auch im Einkommensteuerrecht dazu geführt, dass bei selbstständiger Tätigkeit nicht die aok-business.de - PRO Online,

6 Einnahmen als Besteuerungsgrundlagen festgelegt worden seien, sondern der Gewinn. Die entsprechenden Regelungen seien bereits durch das Einkommensteuergesetz (EStG) vom (RGBl I 189) eingeführt worden. Die Gesetzesmaterialien zu 7 dieses Gesetzes (RT-Drucks 1924/1925 Nr 795 S 40, 41) enthielten eine überzeugende Begründung für die unterschiedlichen Einkommensbegriffe. Die heute geltenden Vorschriften zur steuerlichen Ermittlung des Gewinns seien zwar differenzierter als die des Jahres Im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich der Einbeziehung des Betriebsvermögens in die Gewinnermittlung, unterscheide sich die geltende allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift des 4 Abs 1 Satz 1 EStG 1990 jedoch nicht von der des Jahres Danach sei Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Einnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Diese Gewinnermittlung durch den Vergleich des Betriebsvermögens sei nach Maßgabe des 5 EStG 1990 für Vollkaufleute und sonstige buchführungspflichtige Gewerbetreibende zwingend vorgeschrieben. Die übrigen Selbstständigen können unter bestimmten Voraussetzungen statt dessen die vereinfachte Form der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 Satz 1 EStG 1990 wählen, wonach als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werde. 16 Die Anknüpfung von 240 Abs 4 Satz 2 SGB V über 15 SGB IV an das Steuerrecht hinsichtlich des Begriffs der Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei freiwillig Versicherten legt es nahe, auch hinsichtlich der Frage, wie die Höhe dieser Einnahmen nachgewiesen und in welchem Umfang Änderungen bei bereits verbindlich festgestellten Einnahmen Rechnung getragen werden kann, möglichst weitgehend mit den Gegebenheiten des Einkommenssteuerrechts sowie mit dem Verwaltungsverfahren der Finanzverwaltung und dessen Ergebnissen in Übereinstimmung zu bringen. Das dient auch der kostensparenden Verwaltungsvereinfachung für die Krankenkassen (vgl BSG, Urteil vom , 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR Nr 20 S 62). Die Notwendigkeit, den Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen, folgt hinsichtlich des Nachweises der Höhe der Einnahmen schon aus den Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns als beitragspflichtiger Einnahme. Bei hauptberuflich Selbstständigen können die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der steuerrechtlich maßgebliche Gewinn nicht vor Schluss des Kalenderjahres feststeht, mit dessen Ablauf auch die Einkommensteuer entsteht ( 36 Abs 1 EStG ). Hinzu kommt der Zeitraum bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse. Erst mit diesem Zeitpunkt stehen den Krankenversicherungsträgern, die über keine eigenen Ermittlungs- und Feststellungsmöglichkeiten verfügen, Daten zu Verfügung, auf deren Grundlage sie ggf am Beginn der Berufslaufbahn zunächst vorläufig festgesetzte Beiträge (vgl Urteil des Senats vom , B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 = SozR Nr 5) endgültig feststellen können und auf die ausgehend von einer ihrerseits auf einer verlässlichen Grundlage basierenden Prognose im Regelfall eine endgültige Beitragsfestsetzung für die Zukunft zulässig gestützt werden kann. Der Betrag des Gewinns kann daher verlässlich nur dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid entnommen werden. Auf die Entrichtung des so festgesetzten Beitrags darf und muss sich der Versicherte einrichten, die Krankenkasse damit als Einnahme rechnen (vgl bereits Urteil des Senats vom , 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR Nr 20). Dann kann für den Nachweis einer Änderung des Gewinns als Grundlage der Beitragsbemessung nichts anderes gelten. Auch eine Änderung ist erst nachgewiesen, wenn sie auf Grund eines neuen Einkommensteuerbescheids feststeht. 17 Soweit der Senat in der Vergangenheit in Erwägung gezogen hat, für den Nachweis des Gewinns könnten zb auch (ergänzend) die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung ( BSG, Urteil vom , 12 RK 69/92, SozR Nr 14) oder Bilanzen ( BSG, Urteil vom , 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR Nr 20) in Betracht kommen, wird hieran nicht festgehalten. Derartige Unterlagen genügen den vorstehend aufgeführten Anforderungen an eine für die Vergangenheit abschließende, verlässliche und von der Finanzverwaltung erstellte Datengrundlage nicht. Sie sind im Ergebnis nichts anderes als Schätzungen, die allenfalls vorläufige Beitragsfestsetzungen zuließen, die später aufgrund neuer Erkenntnisse wiederholt werden müssten. Die ursprünglich festgesetzten und geforderten Beiträge erwiesen sich mit der Folge von Unsicherheiten der Versicherten über den endgültig geschuldeten aok-business.de - PRO Online,

7 Beitrag und der Kassen über ihre Einnahmen gleichsam als nur vorläufige Zahlungen und führten zu einer Verdopplung des Verwaltungsaufwandes. Da fast keine Jahresbilanz und kein Steuerbescheid im Ergebnis mit dem Vorjahr übereinstimmt, müssten nahezu alle Grundlohnbestimmungen und die auf ihnen beruhenden Beitragsbescheide später geändert werden (vgl zu diesen Gesichtspunkten im Zusammenhang des Rechts der Reichsversicherungsordnung bereits Urteil des Senats vom , 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR Nr 20). Das Gesetz geht aber davon aus, dass Beitragsfestsetzungen zukunftsbezogen endgültig sind. Dies zeigt 240 Abs 4 Satz 5 SGB V ( 240 Abs 4 Satz 5 af, seit : 240 Abs 4 Satz 6 SGB V [Art 4 Nr 2 Buchst a des Kinderförderungsgesetzes vom , BGBl I 2403]), wenn danach Veränderungen bei dem Nachweis niedrigerer Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen zulässig sind. Ist der Nachweis geführt, sind die Beiträge endgültig und nicht nur vorläufig neu festzusetzen. Ist der Nachweis nicht geführt, auch wenn eine große Wahrscheinlichkeit für niedrigere Einnahmen besteht, ist nach dieser Regelung gleichwohl kein Raum für eine geänderte Festsetzung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn im Verfahren der Beitragsfestsetzung andere Nachweise als der Steuerbescheid zugelassen werden, es letztendlich einseitig im Belieben des Versicherten steht, sich im Bedarfsfall - bei sinkenden Einnahmen - derartige "Nachweise" zu beschaffen, während die Krankenkasse bei steigenden Einnahmen keine Gewähr hat, die Beitragshöhe für die Versichertengemeinschaft entsprechend anzupassen. Keine Berücksichtigung können im Beitragsrecht der Sozialversicherung auch Vorauszahlungsbescheide ( 37 EStG ) finden. Diese beruhen ihrerseits auf einer Prognose der voraussichtlichen Einkommenssteuerschuld für den laufenden Veranlagungszeitraum ( 37 Abs 1 Satz 1 EStG ). Soweit diese Prognose auf der Einkommenssteuer basiert, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ( 36 Abs 2 Nr 2 EStG ) bei der letzten Veranlagung ergeben hat ( 37 Abs 3 Satz 2 EStG ), beruht sie ihrerseits auf Daten, die beitragsrechtlich bereits für die endgültige Beitragsbemessung im Veranlagungszeitraum genutzt werden konnten. 18 Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des 1. Senats des BSG vom ( B 1 KR 11/06 R, BSGE 98, 43 = SozR Nr 7) ergibt sich nichts anderes. Der 1. Senat hat vielmehr für das Leistungsrecht der Krankengeldversicherung gerade entschieden, dass das für die Leistungsbemessung maßgebliche Regelentgelt bei freiwillig versicherten Selbstständigen grundsätzlich und in aller Regel der zuletzt maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage entspricht ( 47 Abs 4 Satz 2 SGB V ), deren Höhe "- verwaltungspraktikabel -" durch den Steuerbescheid nachgewiesen wird. Soweit der 1. Senat aao für Ausnahmefälle, bei denen es - anders als im von ihm entschiedenen Fall - konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, und insofern die Heranziehung weiterer Beweismittel in Erwägung zieht, betrifft dies nur das Leistungsrecht der Krankenversicherung und nicht deren eigenständiges Beitragsrecht. Eine abweichende Sichtweise ist schließlich auch nicht veranlasst, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Einkommenssteuerbescheid in den sog Materialien (BT-Drucks 12/3937) nur exemplarisch ("z.b.") als Nachweismittel aufgeführt sei. Dies hat in der Ausgestaltung des Gesetzes selbst keinen Niederschlag gefunden. 19 Aus diesen rechtlichen Gegebenheiten ergibt sich damit, auf welche tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen von 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für die Beurteilung einer Änderung abzustellen ist. Neue für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen relevante Daten liegen erst vor, wenn diese einen neuen Einkommenssteuerbescheid vorlegen. Nur derartige Unterlagen kommen als "Nachweis" is von 240 Abs 4 Satz 2 SGB V in Betracht. Erst mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Kalendermonats können nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in 240 Abs 4 Satz 5 SGB V af Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigerer Einnahmen nach Satz 2 wirksam werden, das heißt zu einer Neufeststellung der Beitragshöhe führen. Als jeweils "aktuellste" Größe können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums is von 240 Abs 4 Satz 2 SGB V nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. Die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen ist - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend aok-business.de - PRO Online,

8 berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird (vgl insgesamt Urteil des Senats vom , B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 = SozR Nr 5). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Balzer Dr. Berchtold Hüttmann-Stoll Gabke Zähringer Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet aok-business.de - PRO Online,

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