III. Der subjektive Tatbestand

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1 1. Überblick III. Der subjektive Tatbestand H.M.: subjektive Elemente nicht mehr (nur) der Schuld, sondern auch dem Unrechtstatbestand zugerechnet Bspe.: (1) Bei den meisten Delikten ist fahrlässiges Verhalten nicht strafbar, vgl. 15 StGB. Dies ist nicht nur eine Schuldfrage, sondern betrifft bereits das Unrecht: Eine fahrlässige Sachbeschädigung verkörpert eben kein so großes (Handlungs-) Unrecht, dass das scharfe Schwert des Strafrechts gerechtfertigt wäre. (2) Die bloße Gebrauchsanmaßung, d.h. etwa die Entwendung einer Sache, um diese kurze Zeit später unversehrt wieder zurückzugeben, ist grds. kein (strafrechtliches 1 ) Unrecht. 2 Erst das subjektive Merkmal der Zueignungsabsicht führt dazu, dass das Verhalten als strafrechtlich typisiertes Unrecht betrachtet wird. (3) Gegenüber einer normalen Tötung eines Menschen, die nach 212 StGB als Totschlag strafbar ist, stellt die aus mit Habgier ausgeführte Tötung einen Mord nach 211 StGB dar. Bestandteile des subjektiven Tatbestands beim Vorsatzdelikt: Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes vgl. 15, 16 StGB: Frage des Allgemeinen Teils (daher im Folgenden näher ausgeführt) ggf. sonstige subjektive Merkmale vgl. etwa 242, 263, 267 StGB: Frage des Besonderen Teils (daher im Folgenden nicht näher erläutert, sondern im Zusammenhang mit den jeweiligen Delikten des Besonderen Teils behandelt) 1 Dies kann zivilrechtlich anders sein: die Gebrauchsbeeinträchtigung durch vorübergehende Sachentziehung kann u.u. zum Schadensersatz nach 823 I BGB verpflichten. Aber das steht der Einordnung der Zueignungsabsicht als Tatbestandsmerkmal nicht entgegen, da eben nicht jedes Unrecht auch Kriminalunrecht ist (fragmentarischer Charakter des Strafrechts!). 2 Lies als wichtige wie die Zählung deutlich zeigt, aber auch erst später ins StGB eingeführte Ausnahme 248b StGB. Merke bereits an dieser Stelle: Die beiden selben Merkmale sind im Prinzip bei der Versuchsprüfung i.r.d. Tatentschlusses zu prüfen. Es gibt zwar gewisse Abweichungen zwischen Entschluss und Vorsatz, die daraus resultieren, dass beim Versuch der objektive Tatbestand als Bezugs- und damit auch Vergleichsobjekt für den Vorsatz fehlt (dazu näher bei der Behandlung des Versuchs). Allerdings sind dies nur Detailprobleme, die nicht dagegen sprechen, sich als Grundsatz zu merken: In den Tatentschluss des Versuches gehören die Prüfungspunkte, die beim vollendeten Delikt im subjektiven Tatbestand zu behandeln sind. 2. Gesetzliche Grundlagen des Vorsatzes Keine exakte Vorsatzdefinition im StGB (trotz, aber nicht entgegen 3 Art. 103 II GG Erfordernis der Entwicklung einer Definition durch Wissenschaft und Rechtsprechung) Aber Anhaltspunkte für die Bestimmung des Vorsatzbegriffs aus: 15 StGB (grundsätzliches nur Strafbarkeit vorsätzlichen Handelns) 16 StGB (Aussage über erforderliches Wissenselement des Vorsatzes sowie mit Formel bei Begehung der Tat über Zeitpunkt, zu dem der Vorsatz vorliegen muss) 3 Nicht entgegen soll hier so verstanden werden, dass Vorschriften, soweit sie bestehen, natürlich beachtet werden müssen: Wenn also 15 StGB anordnet, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, dürfte nicht entschieden werden, dass in bestimmten Fällen ohne gesetzliche Grundlage auch fahrlässiges Handeln nach einem Vorsatzdelikt bestraft wird. Vorstellbar ist dagegen in gewissen Grenzen eine extensive (= ausweitende) Auslegung des Vorsatzbegriffs, der dann auch einige Verhaltensweisen umfassen würde, die nach einem restriktiveren (= engeren) Verständnis nicht umfasst wären. Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Strafrecht I (AT I), WS 2004/2005 S. 29

2 17 StGB (Klarstellung, dass Unrechtsbewusstsein kein Bestandteil des Vorsatzes, sondern erst der Schuld ist) 3. Bezugspunkt und Zeitpunkt des Vorsatzes Notwendige Bezugspunkt des Vorsatzes sind alle Merkmale des objektiven Tatbestandes, z.b. Handlungsobjekt Tathandlung Kausalverlauf (in seinen groben Zügen) objektives Geschehen und Vorstellung des Täters müssen übereinstimmen; wesentliche Abweichungen schließen Vorsatz aus Keine Bezugspunkte des Vorsatzes sind dagegen das allgemeine Merkmal der Rechtswidrigkeit sowie sog. objektive Bedingungen der Strafbarkeit 4, insbesondere Eintritt einer schweren Verletzung oder des Todes in 231 StGB (lesen!) Begehung der Rauschtat in 323a StGB (lesen!) Von dem allgemeinen Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit (d.h. der Verbrechensstufe im Schema TB-RW-SCH) sind Fälle zu unterscheiden, in denen die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens tatsächlich Tatbestandsmerkmal ist. 5 Dies ist etwa bei der Rechtswidrigkeit der (beabsichtigten) Zueignung in 242, 246 StGB der Fall. Hier muss die (beabsichtigten) Einver- 4 Hierbei handelt es sich Merkmale, die nur objektiv eintreten müssen, ohne dass sich Vorsatz, Rechtswidrigkeit oder Schuld darauf beziehen müssten, also um eine Art von (dem Strafrecht an sich fremder) reiner Erfolgshaftung. 5 Wann dies der Fall ist, ist allerdings im Einzelnen wieder str. und lässt sich leider kaum allgemein beschreiben. leibung in das eigene Vermögen der gesollten Rechtslage widersprechen (was etwa nicht der Fall ist, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung genau der Sache hat). Auf diese Rechtswidrigkeit, oder genauer: auf die Tatsachen, die darüber entscheiden, ob die Zueignung rechtswidrig wären oder nicht, muss sich der Vorsatz beziehen. subjektiver Tatbestand Vorsatz Vorsatz (grobe Züge) Vorsatz sonstige subjektive Merkmale Handlung Kausalität und objektive Zurechnung objektiver Tatbestand Erfolg objektive Bedingung der Strafbarkeit Maßgeblicher Vorsatzzeitpunkt: bei Begehung der Tat (vgl. 16 I StGB), d.h. nach 8 StGB bei Begehung der Tathandlung, (sog. Simultaneitätsprinzip oder Koinzidenzprinzip ) Konsequenzen: allgemeine Pläne des Täters, die auf keine konkrete Handlung sind, reichen nicht aus Bsp.: A plant schon lange, gelegentlich seine Schwiegermutter S umzubringen. Auf der Straße erfasst er mit dem Auto unbeabsichtigt eine Passantin, die sofort tot ist. Nach dem Aussteigen stellt er fest, dass es sich um S handelte. Hier hatte A keinen Tötungsvorsatz, da der allgemeine, noch nicht näher konkretisierte Plan nicht ausreicht. ein Vorsatz vor der Tathandlung ist unschädlich ist, wenn er z.z. der Tat nicht mehr vorliegt (dolus antecedens non nocet) eine spätere Billigung einer vorsatzlos begangenen Tat ist unschädlich (dolus subsequens non nocet) Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Strafrecht I (AT I), WS 2004/2005 S. 30

3 Bsp.: Im Beispiel oben wäre es daher unschädlich, wenn A nach dem Erkennen der S denkt: Ach wie schön, dann war der Unfall ja doch für etwas gut. spätere Reue und damit Aufgabe des Verwirklichungswillens auch zwischen Handlung und Erfolgseintritt! entlastet den Täter nicht Bsp.: Terrorist A hat eine Bombe unter eine Eisenbahnbrücke angebracht. Auf dem Nachhauseweg packen ihn Gewissensbisse. Er hofft sehr, dass der Zünder, der auf die Erschütterung durch einen über die Brücke fahrenden Zug ausgelöst werden soll, versagen wird. A hatte aber gut gearbeitet, und noch während er hoffte und betete, wurde die Brücke unter einem Zug gesprengt und 100 Fahrgäste fanden den Tod. unbeachtlich beachtlich unbeachtlich 4. Vorsatzelemente und Vorsatzarten Handlung Erfolg Präziser: Vorsätzlich ist Handeln mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände Bei konkreter Fallanwendung und Subsumtion kann eines der beiden Elemente in den Hintergrund treten Insbesondere Anforderungen an die (kognitive) Wissenskomponente: deskriptive (d.h. beschreibende) Merkmale: Täter muss natürlichen Sinngehalt erfassen, nicht etwa Fachdefinitionen kennen o- der sogar richtig subsumieren. Bsp.: Für den Vorsatz hinsichtlich einer Sachbeschädigung, 303 StGB, ist nicht erforderlich, dass der Täter Definitionen wie die körperliche Einwirkung mit Minderung der Brauchbarkeit o.ä. kennt es genügt, wenn der Täter versteht, dass die Sache kaputt oder unbrauchbar ist. normative (d.h. wertungsausfüllungsbedürftige) Tatbestandsmerkmale ( fremd i.s.d. 242 I, 303 StGB): Täter muss (nur) rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt erfassen, also richtige Parallelwertung in der Laiensphäre treffen Bsp.: Der Täter eines Diebstahls muss die zivilrechtliche Lage nicht schulmäßig prüfen können, um zu wissen, dass die Sache fremd ist; es genügt, wenn er versteht, dass sie (auch) jemand anders gehört. a) Vorsatzelemente Grundlagen: Erfordernis von kognitiven (unstr.) und voluntativen (h.m.) Vorsatzelementen: Kurzformel: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung Exkurs: Die Abgrenzung zwischen deskriptiven und normativen Merkmalen ist vielfach nicht ganz einfach, da bei den meisten (scheinbar) deskriptiven Begriffen zumindest an den Randbereichen auch Wertungen erforderlich sind (z.b.: ab wann ist ein Kind während des Geburtsvorgangs eines Mensch i.s.d. Tötungsdelikte?). grundsätzlich aktuelle Kenntnis erforderlich; bei selbstverständlichen Umständen aber Mitbewusstsein oder im Hintergrund bestehendes Begleitwissen ausreichend Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Strafrecht I (AT I), WS 2004/2005 S. 31

4 c) Vorsatzarten Überblick Absicht (dolus directus I. Grades) Direkter Vorsatz (dolus directus II. Grades) Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) Wissenselement weniger stark erforderlich: Für-möglich-Halten genügt überwiegt: sichere Kenntnis / Voraussicht als sicher Wollenselement überwiegt: Handeln zielgerichtetes weniger stark erforderlich: In-Kauf-Nehmen genügt (und kann aus Kenntnis geschlossen werden) keine Seite überwiegt, Voraussetzungen str.; nach Rspr. und damit wohl h.m. aber ausreichend, wenn: ernsthaft für möglich halten Billigendes In-Kauf- Nehmen im Rechtssinne Dolus directus I. Grades i.s. eines zielgerichteten Willens wird bei besonderen subjektiven Merkmalen in vielen Tatbeständen durch Formulierungen wie um zu oder in der Absicht zum Ausdruck gebracht (z.b. Zueignungsabsicht bei 242 I StGB; Bereicherungsabsicht bei 263 I StGB [lesen!]). Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die h.m. trotz dieser Formulierung dolus directus II. Grades genügen lässt, so etwa bei 274 I StGB (lesen!). Eine verbindliche Regel gibt es hier leider nicht (gelegentlich müssen also auch im Jurastudium Dinge schlicht gelernt und gewusst werden); eine gewisse Faustregel geht aber dahin, dass bei entsprechenden Formulierungen auch dolus directus I. Grades gemeint ist, wenn sie sich auf einen Vorteil des Täters beziehen (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht); dagegen genügt dolus directus II. Grades, wenn es um die Schädigung des Opfers geht (Nachteilzufügungsabsicht). Grund: Man geht davon aus, dass die meisten Täter vor allem handeln, um sich einen Vorteil zu verschaffen, und nicht in erster Linie, um andere Personen zu schädigen. Wollte man auf dieses Motiv abstellen, würde (auch i.v.m. dem Grundsatz in dubio pro reo) der Anwendungsbereich der Vorschriften zu weit eingeengt. Insbesondere die Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit A. Theorien, die auf ein voluntatives Element verzichten: 1. Möglichkeitstheorie): Der Täter muss die konkrete Möglichkeit des Rechtsverstoßes erkennen und dennoch handeln. 2. Gefährdungstheorie: Der Täter lässt sich von seinem Vorhaben nicht abhalten, obwohl er die konkrete Gefahr der Tatbestandsverwirklichung erkennt. 3. Wahrscheinlichkeitstheorie: Der Täter muss die Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich gehalten haben. 4. Gleichgültigkeitstheorie: Der Täter hat sich mit der Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit abgefunden bzw. die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit in Kauf genommen. Merksätze (zur schlagwortartigen Abgrenzung, nicht unbedingt klausurgeeignet): B. Theorien, die neben dem intellektuellen auch ein voluntatives Element heranziehen: 1. Ernstnahmetheorie: Der Täter hat das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ernstgenommen, also damit gerechnet und sich damit abgefunden. 2. Einwilligungs- bzw. Billigungstheorie (Rspr., und wohl h.l.): Der Täter hat den als möglich angenommenen Erfolgseintritt zustimmend bzw. billigend in Kauf genommen. 3. Vereinigungstheorie: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich, billigt sie, hält sie für wahrscheinlich oder steht ihr völlig gleichgültig gegenüber. Der Täter, der bewusst bedingt vorsätzlich handelt, denkt sich: Na wenn schon. Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Strafrecht I (AT I), WS 2004/2005 S. 32

5 Der Täter, der bewusst fahrlässig handelt, denkt sich: Es wird schon gut gehen. Abgrenzung auf der Grundlage der h.m. im konkreten Fall in der Klausursituation: Sachverhalt teilt mit, der Täter habe den Erfolg als möglich vorhergesehen, aber billigend in Kauf genommen o.ä. kurze Feststellung, dass diese Voraussetzungen und damit nach h.m. dolus eventualis vorliegen. genügt Ob Täter den Erfolg tatsächlich in Kauf genommen hat, darf dagegen in diesen Fällen nicht mehr in Frage gestellt werden! Der Sachverhalt ist als gegeben hinzunehmen. bei Tötungsdelikten: grundsätzlich hohe Hemmschwelle vor der Tötung eines Menschen Mit manchen dieser Kriterien nimmt man zugleich Elemente auf, die von anderen Abgrenzungstheorien in den Mittelpunkt gestellt werden, z.b. mit dem Schluss von kognitiven aufs voluntative Element Ansätze der kognitiven Wahrscheinlichkeitstheorie oder mit dem Abstellen auf ein Gefahrverminderungsverhalten die Theorie von der unabgeschirmten Gefahr. 6 Das verdeutlicht, dass letztlich verschiedene Kriterien eine Rolle spielen, und dass der Vorteil der h.m. darin liegt, diese alle fruchtbar machen und miteinander kombinieren zu können (zugegebenermaßen freilich zu dem Preis, kein monistisches Prinzip anbieten zu können). Sachverhalt enthält keine so klare Hinweise Grundsatz: Handelnde Personen wissen mangels anderer Hinweise, was sie tun. Wird geschildert, dass Erfolg nur für möglich gehalten wird, und zugleich nichts über voluntatives Element mitgeteilt, so muss dieses letztlich wie in der Praxis an Hand von anderen, auch äußeren Kriterien erschlossen werden: Stärke des kognitiven Elements (je sicherer das Wissen, desto näher liegt Inkaufnahme der Folge eines Handelns) objektive Gefährlichkeit der Handlung Wahrnehmungszeit Vermeidungs- bzw. Gefahrverminderungsverhalten emotionale Nähe zwischen Täter und Opfer Nachtatverhalten (allerdings Zurückhaltung geboten, da es auf den Vorsatz z.z. der Tat ankommt!) Sonderproblem: 7 dolus alternativus, also Fälle, in denen dem Täter der Eintritt eines von zwei möglichen Erfolgen in ähnlicher Weise recht ist. Standardbeispiel: Wilderer W schießt auf der Flucht vor dem Förster F seine letzte Kugel hinter sich. Er hofft dabei, entweder F oder wenigstens dessen Dackel zu treffen. Sehr str., unter welchen Voraussetzungen neben evtl. Erfolg auch noch wegen Versuchs am anderen Objekt zu bestrafen ist. 8 M.E. vorzugswürdig: Vorsatz auf Objekt beziehen, das mit höchster Strafandrohung geschützt ist (hier also Förster, nicht Dackel) und damit anderes Objekt selbst wenn es tatsächlich getroffen ist hinsichtlich Vorsatzes als mit abgegolten zu betrachten 6 Vgl. dazu etwa Herzberg, JuS 1986, 249 ff.; ders., JZ 1988, 573 ff. und 635 ff.; Schlehofer, NJW 1989, 2017 ff. Diese Theorie verschiebt das Problem im Grunde teilweise bereits in den objektiven Tatbestand. 7 Das Problem wird hier erörtert, da es eng mit den unterschiedlichen Vorsatzstufen und insbesondere der Möglichkeit des bedingten Vorsatzes zusammen hängt. 8 Vgl. näher Wessels/Beulke, Rn. 231 ff. Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Strafrecht I (AT I), WS 2004/2005 S. 33

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