Vorlage zur Beschlussfassung
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- Babette Buchholz
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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
2 Der Senat von Berlin SenJust I B Tel.: Intern: (913) 3981 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern A. Problem Die bisherige Regelung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern in 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) bedarf der umfassenden Neuregelung. Sie verursacht in mehrerlei Hinsicht Probleme: Die Bestimmung, dass ein für Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher zwingend seinen Wohnsitz in Berlin haben muss, führte zu Härten, wenn beispielsweise Dolmetscher wegen ihres Umzugs in das benachbarte Land Brandenburg aus der Dolmetscherliste gestrichen werden mussten. Darüber hinaus kann diese Residenzpflicht als ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 GG gesehen werden, der mittlerweile unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sein dürfte. Es kam verschiedentlich zu Beschwerden von Gerichten, dass die aus der Dolmetscherliste zur Verhandlung geladenen allgemein beeidigten Dolmetscher entweder ihrer Aufgabe nicht gewachsen waren oder gar nicht erst erschienen. Der Grund hierfür war vielfach, dass es sich bei dem vermeintlich geladenen Dolmetscher in Wirklichkeit um einen Übersetzer handelte. Bislang haben sich auch (Urkunds-) Übersetzer als (Verhandlungs-) Dolmetscher beeidigen lassen müssen, ohne tatsächlich mündlich dolmetschen zu wollen oder zu können, da nicht zwischen Dolmetschern und Übersetzern unterschieden wurde. So schließt bisher die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis die Ermächtigung ein, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne von 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu bescheinigen. Diese Ermächtigung benötigt ein Übersetzer. Nur wenn er diese Ermächtigung besitzt, kann ihm vom Landgericht für die von ihm gefertigten Schriftstücke die für den internationalen Rechtsverkehr erforderliche Apostille erteilt werden, also die förmliche Beglaubigung, dass die Unterschrift unter der Übersetzung von dem unterzeichnenden Übersetzer stammt. Die Regelung muss im Hinblick auf die Qualifikation der Dolmetscher und Übersetzer präziser gefasst werden. Der Präsident des Landgerichts rügt, dass in Berlin der nach 19 Absatz 1 Nummer 1 AGGVG mögliche Nachweis der erforderlichen Sachkunde auf andere Weise so verstanden wird, es gebe eine Reihe von Möglichkeiten seine Qualifikation als Seite 1 von 23
3 Dolmetscher auf andere Art und Weise nachzuweisen, insbesondere durch entsprechende Berufserfahrung in Form von Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten für Gerichte und Behörden im Wege der Einzelbeeidigung. Um einen gewissen Qualitätsstandard zu sichern, sei er deshalb gezwungen, pro Jahr ca Dolmetscherprüfungen durchzuführen. Er sieht bei sich weder die Kapazität zur Durchführung dieser Prüfungen noch die Notwendigkeit, da es ausreichende Möglichkeiten staatlicher Prüfungen gebe. Überdies würden so staatlich geprüfte Dolmetscher benachteiligt. Die Regelungen müssen darüber hinaus den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) entsprechen. B. Lösung Die für Dolmetscher bislang noch geltende Residenzpflicht wird gestrichen. Der Zweck dieser Regelung, den Berliner Gerichten und Notaren sollen kurzfristig Dolmetscher im Sinne der 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Verfügung stehen, kann auf weniger einschneidendem Wege erreicht werden. Anstelle der Residenzpflicht genügt, bei der Eignungsprüfung zu ermitteln, ob der Dolmetscher bereit und in der Lage ist, den Berliner Gerichten und Notaren auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Dadurch ist den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Regelung und den Anliegen der Berliner und Brandenburger Dolmetscher und Ü- bersetzer Genüge getan. Nunmehr soll zwischen Dolmetschern und Übersetzern unterschieden und sollen beide Berufsgruppen in einem gemeinsamen Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer geführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass passend je nach Bedarf Dolmetscher oder Übersetzer bestellt werden. Als Qualifikation wird nunmehr von Dolmetschern und Übersetzern gefordert, dass sie im Inland eine Prüfung für Dolmetscher bzw. Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule bestanden oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur noch möglich, wenn eine staatliche Prüfung für die betreffende Sprache nicht angeboten wird. Mit dem grundsätzlichen Wegfall dieses besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens ist der Präsident des Landgerichts - wie in vielen anderen Ländern auch - künftig nicht mehr eine zusätzliche Dolmetscher- und Übersetzerprüfungsbehörde. Die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfolgt durch die Streichung der Residenzpflicht für Dolmetscher und durch die Öffnung des gemeinsamen Verzeichnisses der Dolmetscher und Übersetzer für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassene Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, die diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen. Die Umsetzung der weiteren überwiegend verfahrensrechtlichen Anforderungen soll auf Grund einer zum Verfahren zu erlassenden Rechtsverordnung erfolgen. Seite 2 von 23
4 C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Die bisherige gesetzliche Regelung in 19 AGGVG ist aus den genannten Gründen nicht mehr praktikabel. Es gibt keine Alternative zu einer gesetzlichen Neuregelung. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Eine Gleichstellungsrelevanz liegt nicht vor, die Regelung wirkt weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich auf Frauen und Männer. Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei diesem Änderungsgesetz ist hinsichtlich der zu führenden Bezeichnungen beachtet worden. Die geschlechtergerechte sprachliche Anpassung im Ganzen wird bei der nächsten Novelle des Gesetzes erfolgen, da ansonsten die Einheitlichkeit der Vorschrift beeinträchtigt wäre. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden. F. Gesamtkosten Mit der Neuregelung sind voraussichtlich keine Mehrkosten verbunden. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Land Brandenburg abgestimmt. Insbesondere die Regelungen betreffend die fachlichen Qualifikationen der Sprachmittler wurden den brandenburgischen Bestimmungen angeglichen, um gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Die Gebührenregelungen sind identisch. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Justiz Seite 3 von 23
5 Der Senat von Berlin SenJust I B Tel.: Intern: (913) 3981 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern * vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch 8 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 19 (1) Als Dolmetscher im Sinne der 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer 1. a) im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder b) im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat, 2. eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist und 3. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. * Artikel I und II dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1). sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Seite 4 von 23
6 Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Berliner Gerichten und Notaren auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. In Ausnahmefällen kann von den Voraussetzungen der Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache eine Prüfung für Dolmetscher bei einem staatlichen Prüfungsamt oder einer Hochschule nicht angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden. (2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übertragungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigte Dolmetscherin oder für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher. (3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen oder unter Berufung auf diesen Eid tätig werde. Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. (4) Ein Übersetzer ist auf Antrag zu ermächtigen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gefertigten Übersetzung einer Urkunde gemäß 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zu bescheinigen, wenn er 1. a) im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder b) im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden hat und 2. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Ermächtigung berechtigt zur Führung der Bezeichnung für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigte Übersetzerin oder für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigter Übersetzer. Über die Ermächtigung ist ein Protokoll aufzunehmen. (5) Dolmetscher und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses nach den Bestimmungen der Abgabenordnung hinzuweisen. 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Dolmetscher und Übersetzer werden in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen. Es enthält den Namen und die Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse und die jeweilige Sprache sowie die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist. Das Verzeichnis ist für jedermann bei dem Landgericht Berlin einsehbar. Es wird den Gerichten, Justizbehörden und der Notarkammer in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Für die Einstellung des Verzeichnisses in automatisierte Abrufverfahren über den Anwendungsbereich des Satzes 6 hinaus sowie die Veröffentlichung im Internet ist ein jederzeit widerrufliches schriftliches Einverständnis des Eingetragenen erforderlich. Die Verwendung der in dem Verzeichnis eingetragenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung ist nicht gestattet. (6) Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Absatz 1 oder 4 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, werden auf Antrag in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen) und die erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen. Die Eintragung erfolgt mit der im Staat der Niederlassung geführten Berufsbezeichnung. Sie erlischt nach fünf Jahren, wenn sie nicht auf Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Seite 5 von 23
7 (7) Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und die Ermächtigung als Übersetzer können widerrufen werden, wenn 1. sich erhebliche Bedenken gegen die Sachkunde des Eingetragenen ergeben, er insbesondere wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat oder 2. unter Verwendung der im Verzeichnis eingetragenen Kontaktdaten ein Kontakt zum Eingetragenen nicht hergestellt werden kann. Im Übrigen richten sich Rücknahme und Widerruf nach den Bestimmungen der 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Rücknahme oder dem Widerruf enden die Befugnisse nach 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Berechtigungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3. (8) Die Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer ist zu löschen 1. beim Tode des Eingetragenen, 2. auf Antrag des Eingetragenen, 3. nach Rücknahme oder Widerruf gemäß Absatz 7. Ein gemäß Absatz 6 vorübergehend Eingetragener kann aus dem Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer gelöscht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und die Ermächtigung als Übersetzer widerrufen werden könnten. (9) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 8 und die Legalisation der nach Absatz 4 erteilten Bescheinigung ist der Präsident des Landgerichts. Er nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S.1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr. (10) Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Antragsverfahren, die Durchführung der Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 4 und 6 und der Verpflichtung sowie der Beeidigung und Ermächtigung zu regeln wird wie folgt gefasst: 29 Übergangsregelung Auf Antrag werden vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom [Datum und Fundstelle dieses Gesetzes einsetzen] in das Dolmetscherverzeichnis eingetragene Dolmetscher in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen. Die Dolmetscher sind gemäß den Bestimmungen des 19 neu zu verpflichten sowie zu beeidigen oder zu ermächtigen. Eine erneute Überprüfung der fachlichen Eignung findet nicht statt. Für Anträge nach Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2010 gestellt werden, werden Gebühren in Höhe der Hälfte der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage zu 1 Absatz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom... [Datum und Fundstelle dieses Gesetzes einsetzen], vorgesehenen Gebühren erhoben. Das Dolmetscherverzeichnis gemäß Satz 1 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2010 gelöscht. Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Landgerichts eingegangenen Anträge auf Allgemeinbeeidigung oder Ermächtigung ist 19 Absatz 1 in der vor Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Seite 6 von 23
8 Artikel II Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Nummer 4 der Anlage zu 1 Absatz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 211), wird wie folgt gefasst: 4 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ( 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) 120 Euro Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden. Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 4.3 Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. 20 Euro 120 Euro 20 Euro 40 Euro Die Gebühren nach den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden. Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. Artikel III Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Seite 7 von 23
9 A. Begründung: a) Allgemeines: Die bisherige Regelung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern in 19 AGGVG bedarf der umfassenden Neuregelung. Sie verursacht in mehrerlei Hinsicht Probleme: Die Bestimmung, dass ein für Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher zwingend seinen Wohnsitz in Berlin haben muss, führte zu Härten, wenn beispielsweise Dolmetscher wegen ihres Umzugs in das benachbarte Land Brandenburg aus der Dolmetscherliste gestrichen werden mussten. Darüber hinaus kann diese Residenzpflicht als ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Absatz 1 Satz 1 GG gesehen werden, der mittlerweile unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sein dürfte. Es kam verschiedentlich zu Beschwerden von Gerichten, dass die aus der Dolmetscherliste zur Verhandlung geladenen allgemein beeidigten Dolmetscher entweder ihrer Aufgabe nicht gewachsen waren oder gar nicht erst erschienen. Der Grund hierfür war vielfach, dass es sich bei dem vermeintlich geladenen Dolmetscher in Wirklichkeit um einen Übersetzer handelte. Bislang haben sich auch (Urkunds-) Übersetzer als (Verhandlungs-) Dolmetscher beeidigen lassen müssen, ohne tatsächlich mündlich dolmetschen zu wollen oder zu können, da nicht zwischen Dolmetschern und Übersetzern unterschieden wurde. So schließt bisher die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis die Ermächtigung ein, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne von 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) (ZPO) zu bescheinigen. Diese Ermächtigung benötigt ein Übersetzer. Nur wenn er diese Ermächtigung besitzt, kann ihm vom Landgericht für die von ihm gefertigten Schriftstücke die für den internationalen Rechtsverkehr erforderliche Apostille erteilt werden, also die förmliche Beglaubigung, dass die Unterschrift unter der Übersetzung von dem unterzeichnenden Übersetzer stammt. Die Regelung muss im Hinblick auf die Qualifikation der Dolmetscher und Übersetzer präziser gefasst werden. Der Präsident des Landgerichts rügt, dass in Berlin der nach 19 Absatz 1 Nummer 1 AGGVG mögliche Nachweis der erforderlichen Sachkunde auf andere Weise so verstanden wird, es gebe eine Reihe von Möglichkeiten seine Qualifikation als Dolmetscher auf andere Art und Weise nachzuweisen, insbesondere durch entsprechende Berufserfahrung in Form von Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten für Gerichte und Behörden im Wege der Einzelbeeidigung. Um einen gewissen Qualitätsstandard zu sichern, sei er deshalb gezwungen, pro Jahr ca Dolmetscherprüfungen durchzuführen. Er sieht bei sich weder die Kapazität zur Durchführung dieser Prüfungen noch die Notwendigkeit, da es ausreichende Möglichkeiten staatlicher Prüfungen gebe. Überdies würden so staatlich geprüfte Dolmetscher benachteiligt. Die Regelungen müssen darüber hinaus den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) entsprechen. Die genannten Probleme werden wie folgt gelöst: Die für Dolmetscher bislang noch geltende Residenzpflicht wird gestrichen. Der Zweck dieser Regelung, den Berliner Gerichten und Notaren sollen kurzfristig Dolmetscher zur Verfügung stehen, kann auf weniger einschneidendem Wege erreicht werden. Seite 8 von 23
10 Anstelle der Residenzpflicht genügt, bei der Eignungsprüfung zu ermitteln, ob der Dolmetscher bereit und in der Lage ist, den Berliner Gerichten und Notaren auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Dadurch ist den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Regelung und den Anliegen der Berliner und Brandenburger Dolmetscher und Übersetzer Genüge getan. Nunmehr soll zwischen Dolmetschern und Übersetzern unterschieden und sollen beide Berufsgruppen in einem gemeinsamen Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer geführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass passend je nach Bedarf Dolmetscher oder Übersetzer bestellt werden. Als Qualifikation wird nunmehr von Dolmetschern und Übersetzern gefordert, dass sie im Inland eine Prüfung für Dolmetscher bzw. Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule bestanden oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur noch möglich, wenn eine staatliche Prüfung für die betreffende Sprache nicht angeboten wird. Mit dem grundsätzlichen Wegfall dieses besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens ist der Präsident des Landgerichts - wie in vielen anderen Ländern auch - künftig nicht mehr eine zusätzliche Dolmetscher- und Übersetzerprüfungsbehörde. Die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfolgt durch die Streichung der Residenzpflicht für Dolmetscher und durch die Öffnung des gemeinsamen Verzeichnisses der Dolmetscher und Übersetzer für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassene Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, die diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen. Die Umsetzung der weiteren überwiegend verfahrensrechtlichen Anforderungen soll auf Grund einer zum Verfahren zu erlassenden Rechtsverordnung erfolgen. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1 Die Vorschrift fasst die 19 und 29 AGGVG neu. 19 AGGVG: a) zu Absatz 1: Die für die Allgemeinbeeidigung eines Dolmetschers erforderliche Qualifikation ist nunmehr neben der sonstigen persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit und der nachgewiesenen praktischen Tätigkeit als Dolmetscher - eine bestandene Prüfung eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder eine gleichwertige Dolmetscherprüfung. Die Ausnahmen von dieser Regel wurden begrenzt. Anders als bisher ist der Nachweis der Qualifikation in anderer Weise nur noch dann statthaft, wenn für die beantragte Sprache eine staatliche Prüfung nicht angeboten wird. Die praktische Berufserfahrung des Dolmetschers war bisher im Rahmen der Eignungsfeststellungsprüfung durch den Präsidenten des Landgerichts ein maßgebliches Kriterium für seine Allgemeinbeeidigung. Nunmehr ist sie neben der nachgewiesenen Dolmetscherprüfung eine weitere Voraussetzung. Zum Schutz aller am gerichtlichen Verfahren Beteiligten soll nur der Dolmetscher allgemein beeidigt werden, der glaubhaft machen kann, seiner anspruchsvollen Tätigkeit auch in der gerichtlichen Realität gerecht werden zu können. Die Einzelheiten des Nachweises der praktischen Tätigkeit werden in der gemäß 19 Absatz 10 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. Nicht mehr erforderlich ist, dass der Dolmetscher seinen Wohnsitz in Berlin hat. Um dennoch Sinn und Zweck der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern Genüge zu tun, Seite 9 von 23
11 wird stattdessen zur Bejahung der Eignung gefordert, dass der Dolmetscher den Berliner Gerichten und Notaren kurzfristig zur Verfügung stehen kann und will. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn der Dolmetscher einen weit entfernten Wohn- oder Geschäftssitz hat, sind hierfür geeignete Darlegungen erforderlich. An diese Darlegungen sind mit zunehmender Entfernung von Berlin entsprechend steigende Anforderungen zu stellen. In der Lage ist u. a. auch nur derjenige, der legal in Berlin eine solche Tätigkeit ausüben darf. Ausländer, die nicht Bürger der EU sind, müssen hierfür beispielsweise über eine Niederlassungserlaubnis verfügen. b) zu den Absätzen 2 und 3: Hier wurde in der Formulierung des Dolmetschereids eine kleine Änderung der bisherigen Regelung vorgenommen. Die Allgemeinbeeidigung erfolgt weiterhin (nur) für die Berliner Gerichte und Notare. Der Eid wurde allerdings um die Formulierung oder unter Berufung auf diesen Eid tätig erweitert, damit die Beeidigung auch die Neufassung von 189 Absatz 2 GVG abdeckt. Mittlerweile hat der Bund als Resultat einer Berliner Initiative 189 Absatz 2 GVG dahin geändert, dass ein Dolmetscher, der nach den Regeln eines Landes allgemein beeidigt ist, sich vor den Gerichten eines anderen Landes oder des Bundes lediglich auf diesen Eid ohne erneute Beeidigung zu berufen braucht. Die Ergänzung der bisherigen Eidesformel ist demzufolge erforderlich, da ohne sie der objektive Tatbestand der 154, 155 Nr. 2 StGB (dem Meineid gleichgestellte Berufung auf einen früheren Eid) dann nicht erfüllt wäre, wenn der Dolmetscher sich bei einem Gericht oder Notar außerhalb Berlins auf den geleisteten Eid berufen würde. Der objektive Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der Dolmetscher falsch geschworen hat, dafür muss die Eidesformel auch die konkrete Tätigkeit abdecken. Um Sinn und Zweck der Allgemeinbeeidigung weiter zu gewährleisten und dem neu gefassten 189 Absatz 2 GVG Genüge zu tun, war diese Ergänzung der Eidesformel vorzunehmen. Andernfalls müsste ein Berliner Dolmetscher bei einer Tätigkeit außerhalb Berlins doch wieder im Einzelfall beeidigt werden. Ein Dolmetscher muss sich nur in einem Land allgemein beeidigen lassen, auch wenn er in mehr als einem Land vor Gericht auftreten will. Dies dient Dolmetschern und Gerichten gleichermaßen. Für Dolmetscher wird der berufliche Aktionsradius erweitert und die Gerichte werden nach Wegfall der Residenzpflicht vor deutlich zunehmenden Anträgen auf Allgemeinbeeidigung bewahrt, da ansonsten Dolmetscher nunmehr in mehreren Ländern eine Allgemeinbeeidigung beantragen könnten und dies auch tun würden. Für letzteres besteht nach der Änderung von 189 GVG kein Bedarf mehr. c) zu Absatz 4: Absatz 4 regelt die neu eingeführte getrennte Ermächtigung von Übersetzern. Sie lehnt sich in ihrem Wortlaut streng an die Formulierung des 142 Absatz 3 Satz 1 ZPO an. Die Ermächtigung war bislang in der Allgemeinbeeidigung als Dolmetscher enthalten, was zu den eingangs geschilderten Problemen führte. Nunmehr haben Ü- bersetzer die Möglichkeit, ausschließlich als Übersetzer ermächtigt zu werden und die entsprechende Bezeichnung zu führen. Die Voraussetzungen sind analog der Regelungen für Dolmetscher gestaltet. Lediglich auf den Nachweis einer praktischen Tätigkeit wurde verzichtet, da Übersetzer bei der Übersetzung von Schriftstücken regelmäßig einem erheblich geringeren Zeitdruck ausgesetzt sind als unmittelbar in einer Verhandlung übertragende Dolmetscher. Bei Übersetzern spielt mithin die berufliche Qualifikation die zentrale Rolle, die Berufserfahrung dagegen ist bei ihnen von geringerer Bedeutung als bei Dolmetschern. d) zu Absatz 5: Wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit mancher Tatsachen, die den Dolmetschern und Übersetzern bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, sind sie zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen. Hinsichtlich der Durchführung der Verpflichtung wird auf das Verpflichtungsgesetz verwiesen. Dieses gibt generell die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten vor. Seite 10 von 23
12 Das bisherige Dolmetscherverzeichnis wird vom Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer abgelöst. Anstelle von zwei getrennten Verzeichnissen von Dolmetschern und Übersetzern erschien dies als die praktikablere Lösung, weil voraussichtlich vielfach die Eintragung als Dolmetscher und Übersetzer beantragt werden wird. Der Eintragungs- und Überwachungsaufwand ist dann bei einem gemeinsamen Verzeichnis geringer. Es reicht aus, im Verzeichnis kenntlich zu machen, ob die Eintragung als Dolmetscher, Übersetzer oder als beides erfolgte. Zudem berücksichtigt diese Lösung die Vorbereitungen für ein bundesweites Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer als Datenbank, das voraussichtlich über das Justizportal ( abrufbar sein wird. Die Datenbank wird der Lösung ähneln, die in Nordrhein-Westfalen im Einsatz ist, deshalb wurde bereits jetzt das neue Verzeichnis nach diesem Vorbild gestaltet, um Migrationsaufwand zu vermeiden. Da die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten erfolgt, musste gesetzlich die Zulässigkeit dieser Maßnahmen geregelt werden. Die Regelungen sind mit dem Berliner Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden. Zum bestmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten war den Einzutragenden die Möglichkeit einzuräumen, ihr jederzeit widerrufliches - Einverständnis zur Veröffentlichung auf einen Teil dieser Daten zu beschränken. Sie können dadurch bei Bedarf erreichen, dass ihre Daten für jedermann zugänglich lediglich beim Präsidenten des Landgerichts eingesehen werden können und ansonsten nur über das nicht öffentlich zugängliche Intranet für Justizbedienstete einsehbar sind. Die Verwendung der Daten durch Private nur zu Informationszwecken soll durch den Ausschluss der Datenverwendung zu Werbezwecken o. ä. gewährleistet werden. Insbesondere soll damit Adresshandel für zielgruppengerichtete Werbung unterbunden werden. Die Vorschrift stellt hierzu das schutzwürdige Interesse der Dolmetscher und Übersetzer an dem Ausschluss der Werbung im Sinne des 28 Absatz 3 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66); zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) typisiert fest, soweit die Daten den Webseiten der Justiz entnommen werden. e) zu Absatz 6: Absatz 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Richtlinie gibt vor, Dienstleistern, die in einem anderen EU- Mitgliedsstaat vorübergehend und gelegentlich tätig werden wollen, die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu ermöglichen. Die Tätigkeit eines Dolmetschers und Übersetzers bedarf keiner Zulassung und ist damit kein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie. Dies gilt grundsätzlich auch für die Tätigkeit von Sprachmittlern für Gerichte. Eine Ausnahme bildet die Aufnahme von Dolmetschern und Übersetzern in das Verzeichnis nach Absatz 5. Da die Eintragung in das Verzeichnis nur für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern vorbehalten ist, muss denjenigen, die in einem Mitgliedstaat der EU dieselbe Funktion haben wie die allgemein beeidigten Dolmetscher oder ermächtigten Übersetzer die gelegentliche und vorübergehende Ausübung dieses Berufs auch in Berlin durch Aufnahme in das Verzeichnis ermöglicht werden. Nachzuprüfen ist nur, ob der Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat über die entsprechende behördliche Anerkennung verfügt. Der Antragsteller wird dann gemäß den Regelungen der Richtlinie vorübergehend unter der in seinem Niederlassungsstaat geführten Berufsbezeichnung und unter Nennung der dortigen Bestellungs-/Anerkennungsbehörde eingetragen, damit eine Verwechselung mit der in Berlin gebräuchlichen Bezeichnung nicht möglich ist. Ihm wird durch die Eintragung keine zusätzliche Berliner Bezeichnung verliehen. f) zu den Absätzen 7 und 8: Das Bundesverwaltungsgericht sieht in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2007 (NJW 2007, S [1479]) in der Vornahme von Allgemeinbeeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern den konkludenten Erlass fest- Seite 11 von 23
13 stellender Verwaltungsakte im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Die Eintragung in das Verzeichnis selbst ist lediglich ein der Verpflichtung folgender Realakt. Die Verwaltungsakte unterliegen den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts hinsichtlich Rücknahme und Widerruf. Auch Art und Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich diesen allgemeinen Vorschriften entnehmen, so dass dessen Regelung in der Neufassung zu unterbleiben hatte. Da die allgemeine Beeidigung selbst nicht widerrufen werden kann, muss das Widerrufsobjekt bezeichnet werden. Dies geschah vorliegend wortgleich zu den landesgesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein mit der Formulierung das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen. Im vorliegenden Gesetzentwurf waren ergänzend und über die allgemeinen Regelungen hinaus als Ermessensvorschriften zum einen der Widerruf bei erheblichen Bedenken gegen die Sachkunde des Eingetragenen aufzunehmen. Konkretisierend wurden als Regelfall für erhebliche Bedenken wiederholte mangelhafte Übertragungen benannt. Als anderer Widerrufsgrund wurde die nicht mögliche Kontaktaufnahme mit dem Eingetragenen aufgenommen. Damit sollen Karteileichen einfacher gelöscht werden können. Die Eingetragenen sind verpflichtet, von sich aus Änderungen ihrer Kontaktdaten zu melden und werden hierauf ausdrücklich bei der Verpflichtung sowie Beeidigung oder Ermächtigung hingewiesen. Beide Widerrufsgründe sind als Kann-Bestimmungen formuliert, da jeweils die Ausgestaltung als zwingende Widerrufsgründe unverhältnismäßig sein dürfte. Ohne Feststellung fehlender Sachkunde und ohne Vornahme einer Einzelfallbewertung, einen Widerruf zwingend vorzugeben, dürfte nicht angemessen sein. Ebenso müssen die konkreten Ursachen und Umstände einer nicht möglichen Kontaktaufnahme mit dem Eingetragenen bei Erlass der Widerrufsentscheidung berücksichtigt werden können. Ferner war die Löschung aus dem Verzeichnis und die Beendigung der Befugnisse nach 189 Absatz 2 GVG und 142 Absatz 3 ZPO sowie der Berechtigungen, sich entsprechend zu bezeichnen, zu regeln. Eine entsprechende Regelung war auch für vorübergehende Dienstleister gemäß Absatz 6 aufzunehmen, auf die die Widerrufsgründe des Absatzes 7 entsprechende Anwendung finden. g) zu den Absätzen 9 und 10: Nunmehr wird der Präsident des Landgerichts explizit als die für Dolmetscher- und Übersetzerangelegenheiten und die Erteilung der Legalisation der Bescheinigungen zuständige Stelle benannt. Dies wurde bislang in einer Ausführungsvorschrift geregelt. Absatz 9 trifft ferner die notwendige Regelung zur Umsetzung der in Art. 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 S. 22) vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit und Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden anderer Mitgliedstaaten. Für den Erlass einer Rechtsverordnung wurde eine Ermächtigung für die Senatsverwaltung für Justiz aufgenommen. Mit ihr sollen im Wesentlichen das Verfahren und die technischen Details der Prüfung der fachlichen Eignung und der Verpflichtung sowie der Belehrung geregelt werden. 29 AGGVG: 29 AGGVG enthält Übergangsvorschriften. Diese betreffen zum einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eingetragene Dolmetscher. Sie werden auf ihren Antrag in das neue Verzeichnis eingetragen. Das Antragserfordernis dient der künftigen Differenzierung nach Dolmetschern und/oder Übersetzern und Bereinigung des Verzeichnisses von Karteileichen sowie der Neubeeidigung oder Verpflichtung der Dolmetscher und Übersetzer gemäß den erweiterten bundesgesetzlichen Möglichkeiten. Eine erneute Eignungsprüfung nach 19 Absatz 1 findet nicht statt, es wird mithin Bestandsschutz für die bisher Eingetragenen gewährt. Demgemäß ist wegen des geringeren Aufwandes für die Umtragung nebst Neubeeidigung und Verpflichtung nur die halbe Gebühr der für die Neueintragung erhobenen Gebühr vorgesehen. Das alte Dolmetscherverzeichnis wird erst mit Ablauf des 31. Dezember 2010 gelöscht, um genügend Zeit zur Durchführung des Verfahrens zu haben. Bis dahin werden beide Verzeichnisse parallel genutzt werden. Zum Seite 12 von 23
14 anderen wird die fachliche Eignung bei noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Anträgen nach der bisherigen Regelung beurteilt. 2. Zu Artikel II Artikel II differenziert bei den Gebührentatbeständen nunmehr entsprechend der Neuregelung in 19 AGGVG zwischen Dolmetschern und Übersetzern und stellt die bisherigen Rahmengebühren auf Festgebühren um. Die Einführung von Festgebühren erleichtert grundsätzlich die Rechtsanwendung. Die Erhebung einer festen Gebühr ist weniger fehleranfällig als die Bemessung von Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens. Die Festgebühren gelten den im Zusammenhang mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung entstehenden Verwaltungsaufwand ab. Mit Nummer 4.3 ist eine Mindestgebühr für die Abgeltung derjenigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern bestimmt, die wie auch die Ablehnung von Anträgen auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung von den Gebühren nach Nummer 4.1 und 4.2 nicht erfasst sind. Nach der eingefügten Anmerkung zu Nummer 4 soll die Erhebung von Gebühren in diesem Abschnitt auf den Höchstbetrag von 160 Euro begrenzt werden. Dies ist zur Vermeidung von unbillig hohen Gebührenforderungen veranlasst. Es sollen somit insgesamt auch dann nicht mehr als 160 Euro angesetzt werden dürfen, wenn mehrere Gebührentatbestände zusammentreffen. Der Höchstbetrag wurde lediglich auf volle 10 Euro aufgerundet. Dies ist angesichts der lange Zeit praktisch unveränderten Höchstgebühr und des hohen Verwaltungs- und Prüfungsaufwandes im Zusammenhang der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Ü- bersetzern gerechtfertigt. Die Gebührenerhebung folgt damit dem Kostendeckungsprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und setzt Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt um. 3. Zu Artikel III Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden. D. Gesamtkosten Mit der Neuregelung sind voraussichtlich keine Mehrkosten verbunden. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Land Brandenburg abgestimmt. Insbesondere die Regelungen betreffend die fachlichen Qualifikationen der Sprachmittler wurden den brandenburgischen Bestimmungen angeglichen, um gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Die Gebührenregelungen sind künftig identisch. Seite 13 von 23
15 F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 28. Juli 2009 Der Senat von Berlin Harald Wolf Bürgermeister Gisela von der Aue Senatorin für Justiz Seite 14 von 23
16 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Alte Fassung 19 (1) Als Dolmetscher im Sinne der 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer 1. im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Weise nachweisen kann, 2. in Berlin seinen Wohnsitz hat und 3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. (2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übersetzungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher. (3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: Ich schwöre, daß ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft ü- bertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen werde. Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im übrigen sind die Neue Fassung 19 (1) Als Dolmetscher im Sinne der 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer 1. a) im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder b) im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat, 2. eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist und 3. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Berliner Gerichten und Notaren auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. In Ausnahmefällen kann von den Voraussetzungen der Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache eine Prüfung für Dolmetscher bei einem staatlichen Prüfungsamt oder einer Hochschule nicht angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden. (2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übertragungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigte Dolmetscherin oder für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher. (3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen oder unter Berufung auf diesen Eid tätig werde. Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im Seite 15 von 23
17 Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. (4) Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift des Dolmetschers, die Sprache, für die er allgemein beeidigt worden ist, und mit seiner Einwilligung weitere Daten über die Erreichbarkeit. Es steht jedermann zur Einsicht offen. (5) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis schließt die Ermächtigung ein, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne des 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609), geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S / GVBl. S. 1860), zu bescheinigen. Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. (4) Ein Übersetzer ist auf Antrag zu ermächtigen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gefertigten Übersetzung einer Urkunde gemäß 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zu bescheinigen, wenn er 1. a) im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder b) im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig an erkannte Übersetzerprüfung bestanden hat und 2. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Ermächtigung berechtigt zur Führung der Bezeichnung für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigte Übersetzerin oder für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigter Übersetzer. Über die Ermächtigung ist ein Protokoll aufzunehmen. (5) Dolmetscher und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses nach den Bestimmungen der Abgabenordnung hinzuweisen. 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Dolmetscher und Übersetzer werden in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen. Es enthält den Namen und die Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse und die jeweilige Sprache sowie die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist. Das Verzeichnis ist für jedermann bei dem Landgericht Berlin einsehbar. Es wird den Gerichten, Justizbehörden und der Notarkammer in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Für die Einstellung des Verzeichnisses in automatisierte Abrufverfahren über den Anwendungsbereich des Satzes 6 hinaus sowie die Veröffentlichung im Internet ist ein jederzeit widerrufliches schriftliches Seite 16 von 23
18 (6) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis ist zu löschen 1. beim Tode des Dolmetschers, 2. auf Antrag des Dolmetschers, 3. wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz im Land Berlin aufgibt, 4. wenn sich der Dolmetscher als unzuverlässig erweist oder 5. sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben. Vor der Löschung im Falle der Nummern 3 bis 5 ist der Dolmetscher zu hören. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Absatz 5 und 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die Berechtigung nach Absatz 2 Satz 2. Einverständnis des Eingetragenen erforderlich. Die Verwendung der in dem Verzeichnis eingetragenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung ist nicht gestattet. (6) Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Absatz 1 oder 4 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, werden auf Antrag in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen) und die erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen. Die Eintragung erfolgt mit der im Staat der Niederlassung geführten Berufsbezeichnung. Sie erlischt nach fünf Jahren, wenn sie nicht auf Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. (7) Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und die Ermächtigung als Übersetzer können widerrufen werden, wenn 1. sich erhebliche Bedenken gegen die Sachkunde des Eingetragenen ergeben, er insbesondere wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat oder 2. unter Verwendung der im Verzeichnis eingetragenen Kontaktdaten ein Kontakt zum Eingetragenen nicht hergestellt werden kann. Im Übrigen richten sich Rücknahme und Widerruf nach den Bestimmungen der 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Rücknahme oder dem Widerruf enden die Befugnisse nach 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Berechtigungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3. (8) Die Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer ist zu löschen 1. beim Tode des Eingetragenen, 2. auf Antrag des Eingetragenen, 3. nach Rücknahme oder Widerruf gemäß Absatz 7. Ein gemäß Absatz 6 vorübergehend Eingetragener kann aus dem Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer gelöscht wer- Seite 17 von 23
19 (7) Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung und die Legalisation der nach Absatz 5 erteilten Bescheinigung bestimmt wird. Nummer 4 der Anlage zu 1 Absatz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes den, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und die Ermächtigung als Übersetzer widerrufen werden könnten. (9) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 8 und die Legalisation der nach Absatz 4 erteilten Bescheinigung ist der Präsident des Landgerichts. Er nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S.1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr. (10) Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Antragsverfahren, die die Durchführung der Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 4 und 6 und der Verpflichtung sowie der Beeidigung und Ermächtigung zu regeln. Nummer 4 der Anlage zu 1 Absatz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes 4 Beeidigung Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern... 25,50 bis 153,30 4 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von 120 Dolmetscherinnen und Dolmet- Euro schern ( 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Für eine zweite und jede weite- 20 re Sprache erhöht sich die Ge- Euro bühr um 4.2 Ermächtigung von Übersetze- 120 rinnen und Übersetzern zur Euro Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden. Für eine zweite und jede weite- 20 re Sprache erhöht sich die Ge- Euro Seite 18 von 23
20 bühr um 4.3 Mindestgebühr sowie Gebühr 40 für die Zurückweisung oder Zu- Euro rückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden. Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. Seite 19 von 23
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
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