Inhaltsübersicht. Teilzeitarbeit - Teilzeitwunsch des Mitarbeiters

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Teilzeitarbeit - Teilzeitwunsch des Mitarbeiters"

Transkript

1 Teilzeitarbeit - Teilzeitwunsch des Mitarbeiters Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Was kann der Arbeitnehmer verlangen? 3. Welches Verfahren ist einzuhalten? 3.1 Erörterungspflicht 3.2 Mitteilung der Entscheidung 4. Welche Einwendungen kann der Betrieb machen? 4.1 Drei-Monats-Frist 4.2 Betriebliche Gründe für Ablehnung 4.3 Unzulässige Rechtsausübung 5. Nachträgliche Änderung der Verteilung 6. Wann kann erneut eine Änderung verlangt werden? 7. Konsequenzen der Teilzeitarbeit 8. Mitbestimmung Information 1. Allgemeines Eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeiten sowie deren Verteilung werden von vielen gesellschaftlichen Gruppierungen gefordert und auch von den Mitarbeitern zunehmend gewünscht. Diese Entwicklung wird u.a. ausgelöst durch die höhere Erwerbsquote, insbesondere auch bei Eltern. Betriebe werden allerdings nicht selten mit Wünschen konfrontiert, die sich nur schwer mit ihrer Organisation und den Arbeitsabläufen vereinbaren lassen. Dass Teilzeitarbeit besonders gefördert werden soll, wird auch dadurch deutlich, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, von einem Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln, unwirksam ist ( 11 TzBfG ). Unberührt bleibt das Kündigungsrecht aus anderen Gründen. Der Beitrag geht auf die Ansprüche der Mitarbeiter ein und gibt Tipps, wie Sie rechtssicher mit Anträgen auf Verringerung der Arbeitszeit umgehen. 2. Was kann der Arbeitnehmer verlangen? Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, können verlangen, dass die maßgebende Arbeitszeit verringert wird. Dabei soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden ( 8 Abs. 1 und 2 TzBfG ). Der Anspruch besteht für alle Mitarbeiter, auch für leitende Angestellte, bereits Teilzeitbeschäftigte, geringfügig oder befristet Beschäftigte. Der Antrag ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Ggf. können Sie den Mitarbeiter dabei unterstützen. Der Antrag muss dabei so konkret sein, dass der Arbeitgeber als Adressat dieser Willenserklärung ihn mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Ausreichend ist auch ein Antrag via (BAG, AZR 860/13) aok-business.de - PRO Online,

2 Die Regelung kann insbesondere bei kleineren Unternehmen gravierende Auswirkungen haben. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit voraussetzt, dass bei dem Arbeitgeber ohne die zur Berufsbildung Beschäftigten in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter tätig sind. Teilzeitbeschäftigte werden voll angerechnet. Abgestellt wird dabei auf den Arbeitgeber, nicht auf den Betrieb. Hat der Arbeitgeber also mehrere Betriebe, werden die Beschäftigten zusammengerechnet. 3. Welches Verfahren ist einzuhalten? 3.1 Erörterungspflicht Der Arbeitgeber hat mit dem Mitarbeiter dessen Wünsche zu erörtern, mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu gelangen ( 8 Abs. 3 TzBfG ). Diese Verpflichtung bezieht sich - über den gesetzlichen Wortlaut hinaus - nicht nur auf den Umfang, sondern auch auf die Verteilung der Arbeitszeit ( BAG, AZR 356/02 ). Mit der Regelung gibt der Gesetzgeber eindeutig einer Verhandlungslösung den Vorrang. Für den Betrieb liegt darin die Chance, bei Wünschen, die sich nur schwer mit der Arbeitsorganisation vereinbaren lassen, zu einer tragbaren Lösung zu kommen. Die gesetzliche Regelung beinhaltet jedoch keine einklagbare Verhandlungspflicht, sondern lediglich eine beiderseitige Obliegenheit. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, ohne verhandelt zu haben, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ablehnung. Einwendungen des Betriebes, die im Rahmen der Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, können allerdings dann nicht mehr erhoben werden ( BAG, AZR 356/02 ). Im Übrigen bleibt die Verletzung der Verhandlungsobliegenheit sanktionslos. Aus Beweisgründen ist es sinnvoll, die Ergebnisse der Erörterung in einem kurzen Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten unterzeichnen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wurde. Kommt es zu keiner Einigung, muss der Arbeitgeber dem Antrag des Mitarbeiters entsprechen. Jedoch dürften dann in der Regel entgegenstehende betriebliche Gründe vorliegen ( siehe 4.2. ). 3.2 Mitteilung der Entscheidung Die Entscheidung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit muss der Betrieb dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn schriftlich mitteilen ( 8 Abs. 5 TzBfG ). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Willenserklärung wegen Formmangels nichtig (BAG, AZR 860/13). Auch für den Fall der Ablehnung ist eine Begründung nicht vorgeschrieben. Schweigen bedeutet Zustimmung: Wurde im Rahmen der Erörterung keine Übereinstimmung erzielt und lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn ab, gilt die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt ( 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG ). 4. Welche Einwendungen kann der Betrieb machen? 4.1 Drei-Monats-Frist Wegen der oft erheblichen organisatorischen Auswirkungen räumt das Gesetz dem Betrieb eine Vorlauffrist ein. Die verlangte Reduzierung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor ihrem Beginn verlangt werden ( 8 Abs. 2 TzBfG ). Die Frist wird rückwärts von dem Tag an berechnet, ab dem die Arbeitszeit vermindert werden soll. Zwischen diesem Tag und dem Antragseingang beim Betrieb müssen drei volle Monate liegen ( BAG, AZR 636/02 ). Beispiel 1: Arbeitnehmer A. möchte seine Arbeitszeit ab verringern. Seinen Antrag hat er am aok-business.de - PRO Online,

3 im Betrieb abgegeben. Die Drei-Monats-Frist läuft somit ab rückwärts. Der Antrag musste dem Arbeitgeber spätestens am vorliegen und ist damit rechtzeitig gestellt. Wird die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten, stellt sich die Frage, ob das Verlangen dadurch unwirksam wird. Dies ist nach der Rechtsprechung nicht der Fall; vielmehr ist der verspätet gestellte Antrag dahingehend auszulegen, dass er sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, von dem an der Mitarbeiter die Verringerung der Arbeitszeit frühestmöglich verlangen kann ( BAG, AZR 626/03 ; LAG Schleswig - Holstein, SaGa 14/10 ). Beispiel 2: Hätte im Beispiel 1 Arbeitnehmer A. die Reduzierung der Arbeitszeit bereits ab verlangt, könnte diese nach der Rechtsprechung ab wirksam werden. Da die Frist den Interessen des Betriebes dient, kann dieser auf deren Einhaltung verzichten und dem Wunsch des Mitarbeiters auch schon vor Ablauf der drei Monate entsprechen. Die Rechtsprechung unterstellt teilweise einen Verzicht auf die Frist, wenn der Betrieb sich gegenüber dem Mitarbeiter nicht darauf beruft ( BAG, AZR 636/02 ). Daher ist es wichtig, in der Antwort auf den Antrag deutlich zu machen, dass sie nicht eingehalten ist und daher eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach deren Ablauf in Frage kommt. 4.2 Betriebliche Gründe für Ablehnung Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung entsprechend den Wünschen des Mitarbeiters zustimmen ( 8 Abs. 4 TzBfG ). Daraus folgt, dass der Antrag des Mitarbeiters bei gewichtigen betrieblichen Belangen abgelehnt werden kann. Nach dem Gesetz liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dabei handelt es sich lediglich um Beispiele; andere, ähnlich gewichtige Gründe können ebenfalls eine Ablehnung begründen. Die Gründe müssen nicht "dringend" sein; ausreichend sind rationale und nachvollziehbare Belange des Betriebes, die hinreichend gewichtig sind (st. Rspr., siehe BAG, AZR 1112/06 ). Im Streitfall muss der Arbeitgeber das Vorliegen solcher Gründe beweisen (BAG, AZR 259/11). Dabei ist festzustellen und ggf. vom Unternehmen darzulegen, welches Organisationskonzept der Arbeitszeitregelung zugrunde liegt, inwieweit die Arbeitszeitregelung den Wünschen des Mitarbeiters tatsächlich entgegensteht. dass die entgegenstehenden betrieblichen Gründe erheblich sind. Das Unternehmen muss im Streitfall überzeugend und konkret darlegen können, welche Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen ( LAG Köln, Sa 766/12 ). Konkrete Gründe für die Ablehnung könnten z.b. sein: Es kann trotz erheblicher Bemühungen keine Ersatzkraft für den entstehenden Arbeitsausfall gefunden werden. Es entstehen unzumutbar hohe Kosten durch die Teilung der Stelle. Die Teilzeit zieht einen unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand nach sich. Dies gilt z.b., wenn durch die Reduzierung der Arbeitszeit der Mitarbeiter nur noch stark eingeschränkt eingesetzt (LAG Köln, SaGa 3/13) oder er seinen Aufgaben nicht mehr in ausreichendem aok-business.de - PRO Online,

4 Umfang gerecht werden kann (LAG Hamm, Sa 185/13). Falls der Antrag des Arbeitnehmers aus Sicht des Betriebes nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist das Gewicht der entgegenstehenden Gründe zu prüfen ( BAG, AZR 30/06 ). Das Gesetz schreibt keine Abwägung der betrieblichen Gründe mit den Interessen des Mitarbeiters an einer Verringerung der Arbeitszeit vor. Bei einer Ablehnung aus betrieblichen Gründen spielt es daher keine Rolle, aus welcher Ursache der Arbeitnehmer seinen Antrag gestellt hat ( BAG, AZR 16/03 ). Die Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden ( 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG ). 4.3 Unzulässige Rechtsausübung 8 TzBfG knüpft den Anspruch des Mitarbeiters nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Daher kann auch eine geringe Verminderung verlangt werden. Will der Arbeitnehmer jedoch durch eine geringe Reduzierung der Arbeitszeit eine Freistellung für Zeiten erreichen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte, kann dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des 242 BGB entgegenstehen ( BAG, AZR 786/11 ). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte ein Flugkapitän durch Reduzierung der Arbeitszeit um 3,26 Prozent und seinen Verteilungswunsch erreichen, dass er vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht arbeiten muss. 5. Nachträgliche Änderung der Verteilung Der Arbeitgeber hat das Recht, die Verteilung (nicht den Umfang) der Arbeitszeit später wieder zu ändern. Voraussetzung hierfür ist, dass das betriebliche Interesse an der früheren Verteilung das des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der geänderten Arbeitszeit erheblich überwiegt ( 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG ). Der Arbeitgeber muss dies einen Monat vorher (formlos) ankündigen. Bei Gerichtsverfahren muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er eine Interessenabwägung - in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers - durchgeführt hat. 6. Wann kann erneut eine Änderung verlangt werden? Damit der Betrieb ein Mindestmaß an Planungssicherheit hat, kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen ( 8 Abs. 6 TzBfG ). Die Frist beginnt jeweils mit der Zustimmung bzw. der berechtigten Ablehnung des vorherigen Teilzeitwunsches. Die Sperrfrist bezieht sich - über den gesetzlichen Wortlaut hinaus - auch auf die Verteilung der Arbeitszeit. 7. Konsequenzen der Teilzeitarbeit Infolge der geringeren Arbeitszeit entsteht auch nur Anspruch auf eine entsprechend geringere Vergütung. Auch die sonstigen Leistungen reduzieren sich im Verhältnis der Verminderung. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Dabei ist von dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen auszugehen ( 3 Abs. 1 BUrlG ). Falls lediglich die tägliche Arbeitszeit vermindert wird, ändert sich bei den Urlaubstagen nichts. Wenn aber die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage vermindert wird, kann folgende Formel angewandt werden: Gesetzliche Urlaubstage X Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage geteilt durch wöchentliche Werktage Beispiel: In einem Arbeitsverhältnis wird die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage von fünf auf drei reduziert. Es ist folgende Rechnung durchzuführen: aok-business.de - PRO Online,

5 24 X 3 geteilt durch 6 = 12 Urlaubstage. Der Freistellungszeitraum entspricht damit wie zuvor vier Arbeitswochen. Soweit der Anspruch auf den Urlaub allerdings noch vor der Teilzeitarbeit entstanden ist, muss entgegen früherer Auffassung - der bis dahin erdiente Urlaub auch noch im Umfang der vorherigen Arbeitszeit gewährt werden. Dies führt dann während der Teilzeit zu einem entsprechend längeren Anspruch ( EuGH, C-415/12, BAG, AZR 53/14 ; siehe auch LAG Niedersachsen, Sa 125/14 ). Dies gilt aber nur für den vierwöchigen Mindesturlaub. Für darüber hinausgehende Ansprüche, z.b. aufgrund von Tarifverträgen, können abweichende Regelungen bestehen. Beispiel: Die Arbeitszeit wurde von fünf auf zweieinhalb Tage wöchentlich reduziert. Beim Übergang in die Teilzeit bestand noch ein Anspruch auf fünf Tage Urlaub (= 1 Woche). Durch die reduzierten wöchentlichen Arbeitstage stehen dem Mitarbeiter nun ebenfalls fünf Tage Urlaub, also zwei Wochen, zu. Die vorgenannte Regelung für den Resturlaub beim Übergang in die Teilzeitarbeit gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter aus dienstlichen oder rechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit hatte, den während der Vollzeit zustehenden Urlaub bis zum Übergang in die Teilzeitbeschäftigung zu nehmen. Konnte dagegen der Urlaub vorher genommen werden, erfolgt die Gewährung während der Teilzeitbeschäftigung nach dem Verhältnis 1:1 (ein Resturlaubstag aus der Vollbeschäftigung ist ein Urlaubstag in der Teilzeitbeschäftigung). Siehe hierzu auch LAG Niedersachsen, Sa 125/14 ; für das Beamtenrecht liegt ebenfalls eine einschränkende Entscheidung des VG Aachen ( K 2974/13 ) vor. Die vorgenannte Regelung gilt auch, wenn die Arbeitszeit aufgestockt wird. Hat ein Arbeitnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung mit zwei Arbeitstagen pro Woche sechs Urlaubstage erworben, erhält er nach Übergang auf eine Vollzeitbeschäftigung mit fünf Arbeitstagen pro Woche ebenfalls sechs Urlaubstage. Die Freistellung erfolgt also statt drei Wochen nur für etwas mehr als eine Woche (EuGH, C-219/14). Die Entscheidung ist angesichts der Rechtsprechung für den umgekehrten Fall konsequent. Nach 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Insbesondere beim Arbeitsentgelt oder sonstigen teilbaren geldwerten Leistungen darf eine Verminderung nur in dem Umfang erfolgen, als die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten reduziert ist (siehe auch BAG, AZR 740/13 ). Eine Betriebsvereinbarung, die für Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter eine gleiche Anzahl von jährlich zu leistenden Rufbereitschaften vorsieht, verstößt jedoch nicht gegen 4 Abs. 1 TzBfG ( LAG München, Sa 1/14 ). Dagegen hat das LAG Berlin-Brandenburg ( Sa 2340/14 ) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG ( AZR 352/96 ) betont, das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasse alle Arbeitsbedingungen. Das gelte insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen werde. Daher dürfe ein Teilzeitbeschäftigter bei zu leistenden Wochenenddiensten nur anteilig entsprechend der verminderten Arbeitszeit herangezogen werden. 8. Mitbestimmung Kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung besteht, soweit es um die Gestaltung der Arbeitszeit für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis geht (BAG, AZR 323/03). Allerdings kann die Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese kann den Arbeitgeber berechtigen, den Teilzeitwunsch des Mitarbeiters abzulehnen. Andererseits ist der Betrieb aber nicht gehindert, trotz der bestehenden Vereinbarung im Einzelfall auch von den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeiten abzuweichen, wenn um besondere Bedürfnisse oder Wünsche eines Mitarbeiters geht und keine allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer berührt werden. Durch Betriebsvereinbarungen dürfen die Wahlmöglichkeiten, die das TzBfG dem Arbeitnehmer eröffnet, nicht zu seinen Lasten beschränkt werden ( 22 TzBfG, BAG, AZR 735/13 ; siehe auch ErfK, 13. Aufl. 2013, Preis, 8 TzBfG, Rn. 41) aok-business.de - PRO Online,

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle -Kurzvorträge zum Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle Ass.jur. Der gesetzliche Auftrag 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) Ziele Ziel des Gesetzes ist,

Mehr

Teilzeitarbeit - im Fokus

Teilzeitarbeit - im Fokus Teilzeitarbeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: November 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Teilzeitarbeit nach 8 TzBfG

Teilzeitarbeit nach 8 TzBfG Teilzeitarbeit nach 8 TzBfG In 8 des am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Verringerung und Neuverteilung

Mehr

Teilzeitarbeit. Stand: Dezember Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung

Teilzeitarbeit. Stand: Dezember Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Teilzeitarbeit Stand: Dezember 2002 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Teilzeitarbeit" zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit René Szymkowiak 1 Themenschwerpunkt Teilzeit Gesetzliche bzw. tarifl. Möglichkeiten zur Reduzierung der AZ Begriffsbestimmung Rechtl.

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub

Mehr

Inhaltsübersicht. Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit

Inhaltsübersicht. Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Beschäftigtenzahl im Betrieb 2.2 Beschäftigungsdauer 2.3 Arbeitszeit 2.4 Dringende betriebliche

Mehr

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells

Mehr

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren

Mehr

Teilzeit und Befristung

Teilzeit und Befristung Haufe Praxisratgeber Teilzeit und Befristung Arbeitsverhältnisse flexibel gestalten Bearbeitet von Peter H.M. Rambach 2. Auflage 2015. Buch. Rund 208 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 06639 3 Wirtschaft > Spezielle

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE. Zwischen

BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE. Zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE Zwischen der Firma - nachfolgend Unternehmen genannt und dem Betriebsrat der Firma.- nachfolgend Betriebsrat genannt vereinbaren nachfolgende Betriebsvereinbarung

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Beim diesjährigen Abschluss wurden für die IST-Gehaltserhöhungen alternative Möglichkeiten vorgesehen wie: Die Verteilungsoption Die Einmalzahlungsoption

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch 25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2016 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in einer Kalenderwoche Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2016

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und

Mehr

Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres

Urlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 22.07.2016 Urlaubsanspruch

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Nicht jede Betriebsvereinbarung ist für jeden Betrieb gleichermaßen sinnvoll unter Umständen ist eine Betriebsvereinbarung nicht einmal für einen anderen Betrieb

Mehr

Arbeitstag(e)/Woche sechs fünf vier drei zwei ein = Urlaubstage

Arbeitstag(e)/Woche sechs fünf vier drei zwei ein = Urlaubstage Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 29.07.2016 Urlaubsanspruch

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Betriebsvereinbarung Sonderurlaub BV-S55 I 001

Betriebsvereinbarung Sonderurlaub BV-S55 I 001 BV-S55 I 001 Darum geht es Wenn es um den Urlaub geht, kann es schnell zum Streit kommen. Speziell bei verlängerten Wochenenden und so genannten Brückentagen scheint der Konflikt unter Ihren Mitarbeitern

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Teilzeitarbeit. Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit. von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Hamann

Teilzeitarbeit. Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit. von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Hamann Teilzeitarbeit Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Hamann RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 11 Kurzinformationen 13

Mehr

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen

Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil

Mehr

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 Bearbeitet und zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Kuntzsch, LL.M (University of Georgia) Kontakt: CADMUS Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit?

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 13.08.2014 Anspruch auf Verlängerung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Sommerzeit ist Urlaubszeit. Aber schon bei der Planung kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es Konflikte geben. Schuld an solchen

Mehr

Arbeitsgericht Marburg

Arbeitsgericht Marburg Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen

Mehr

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die

Mehr

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NEUE RECHTSPRECHUNG -09.06.2015 MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS Aktuelle Rechtsprechung 09.06.2015 Agenda 1. Zeugnis 2. Veröffentlichung von Videoaufnahmen 3. Onlineroutenplaner 4. Urlaub 5. Eure Fragen

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III. Zumutbare Beschäftigungen

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III. Zumutbare Beschäftigungen Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen FW Seite 2 (04/2017) 140 Aktualisierung,

Mehr

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche

Mehr

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Kündigungsschutz und Elternzeit BErzGG 15 Abs. 4 Satz 2, 18 Das Kündigungsverbot des 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit dem»anderen«arbeitgeber im Sinne des 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG. (Leitsatz

Mehr

Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber

Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit

Mehr

Positionspapier. Aktuelle rechtspolitische Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes

Positionspapier. Aktuelle rechtspolitische Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes Positionspapier Aktuelle rechtspolitische Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts: Befristeter Teilzeitanspruch, Verbesserung des Aufstockungsanspruchs und

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Tarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter

Tarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter Tarif - intensiv 28.08.2015 DemografieTV Besondere Teilzeit im Alter Mit der Besonderen Teilzeit im Alter startete das Demografiemodell. Daher wird es im DemografieTV für Unternehmen im DB Konzern auch

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Blickpunkt Brüssel. Die Berechnung von Urlaubstagen bei einem Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung nach der Rechtsprechung des EuGH

Blickpunkt Brüssel. Die Berechnung von Urlaubstagen bei einem Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung nach der Rechtsprechung des EuGH Die Berechnung von Urlaubstagen bei einem Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung nach der Rechtsprechung des EuGH Patrick Kominiak August 2016 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung.... 2 II. Gesetzliche

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Arbeitsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14448 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Was muss ich wann beantragen? VOR DER GEBURT. Nach der Feststellung der Schwangerschaft:

Was muss ich wann beantragen? VOR DER GEBURT. Nach der Feststellung der Schwangerschaft: Was muss ich wann beantragen? Frauen- und Gleichstellungsbüro, Family Welcome und Dual Career Service, Yvonne Weber VOR DER GEBURT Nach der Feststellung der Schwangerschaft: Mitteilung über bestehende

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

6. Folgen einer falschen Antragsstellung für Elternzeit

6. Folgen einer falschen Antragsstellung für Elternzeit 112 Elternzeit und Arbeitsplatzsicherung Bisher keine konkreten Folgen 6. Folgen einer falschen Antragsstellung für Elternzeit Weder das Gesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes

Mehr

Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als... eingestellt.

Mehr

Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk

Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaubsanspruch Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) eingetragenen Urlaubsansprüchen. Die

Mehr

Personalleiterkreis Dresden

Personalleiterkreis Dresden Personalleiterkreis Dresden Die neue Elternzeit Silke Deisenroth, Verbandsjuristin SACHSENMETALL Bernsdorf, 02.03.2014 1 Die neue Elternzeit Änderungen im BEEG zu Elternzeit und Teilzeit Inkrafttreten:

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist Probezeit - Kündigungsfrist Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung eines Praktikums? 5.2 Fristbeginn

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts A. Problem und Ziel Es ist ein wichtiges arbeits- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen

Mehr

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren Kündigungsfristen 2017 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei

Mehr

Geringfügige Beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung

Geringfügige Beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung Geringfügige Beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung 1. Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, wenn seine auf Dauer vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse

Mehr

Ist 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? Jürgen Jendral (HMAV)

Ist 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? Jürgen Jendral (HMAV) Ist 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? 2. Auflage Jürgen Jendral (HMAV) Ein Kollege hat mir folgende Fragestellung zur Beantwortung vorgelegt, die ich zum Anlass nehme, die Frage nach der Rechtswidrigkeit

Mehr

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit 06 2002 NDR Handbuch Personal Seite 1 2.16 2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit Zwischen der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. Potsdamer Platz 10 10785 Berlin und dem Deutschen Journalisten-Verband

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr