Zuweisung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau in der Gemeinde St.Ulrich

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1 Zuweisung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau in der Gemeinde St.Ulrich Im Sinne des Art. 4 der Gemeindeverordnung über die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau hat der Gemeindeausschuss in der Sitzung vom den Zeitraum für das Einreichen der Gesuche um Grundzuweisung festgelegt. Demnach können die Gesuche um Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau vom bis einschließlich vorgelegt werden. Die Gesuche sind auf dem neuen Formular zu stellen, welches in der Gemeinde aufliegt oder auf der Internet Seite der Gemeinde St.Ulrich abrufbar ist. VORAUSSETUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM GEFÖRDERTEN WOHNBAU Sie müssen in der Gemeinde St.Ulrich ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ins Ausland Ausgewanderte, die vor der Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten, die beabsichtigen, den Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, können das Gesuch um Grundzuweisung in der Gemeinde vorlegen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten, oder in jener, in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können. Für die Rechtswirkungen dieser Bestimmung wird die im Ausland geleistete Arbeitszeit als in der Gemeinde geleistet angesehen; Sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben. Dasselbe gilt auch für jene Person, die mit dem Gesuchsteller in einer eheähnlichen Beziehung lebt und Miteigentümer der Wohnung wird. Bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt; Sie müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung findet für Gesuchsteller mit Behinderung keine Anwendung; Sie dürfen nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung (innerhalb 40 km des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes) sein, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, oder in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder sein Ehegatte beteiligt ist; Sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden sind; dies gilt nicht für den Fall, daß eine neue Familie gegründet wird; Sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben; Sie müssen über ein Einkommen verfügen, das die fünfte Einkommensstufe nicht überschreitet (siehe die weiter unten angeführte Tabelle); Bei Punktegleichheit werden die Gesuchsteller bevorzugt, die hinsichtlich der Voraussetzung des Wohnsitzes in der Gemeinde St.Ulrich eine längere

2 Ansässigkeitsdauer nachweisen können; Sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen. Die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sind für das Wohnbauinstitut und für einzelne oder in Genossenschaften zusammengeschlossene Personen bestimmt. Die Wohnbaugenossenschaften haben gegenüber einzelnen Gesuchstellern den Vorrang, sofern sie einen Durchschnitt von mindestens 25 Punkten erreichen. PUNKTEBEWERTUNG Wirtschaftliche Verhältnisse Bei der Bewertung der effektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden berücksichtigt: a) die der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen der zur Familie zählenden Personen; b) alle von der Einkommenssteuer befreiten Einkommen der zur Familie zählenden Personen, die der Familie in kontinuierlicher Weise zur Verfügung stehen, mit Ausnahme der Begleitzulage und der Studienstipendien für Schüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind. Im Falle selbstständiger Arbeit oder eines Unternehmens wird das Einkommen auf der Grundlage des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet, wobei die Kriterien berücksichtigt werden, die vom Finanzministerium zum Zwecke der Ermittlung des besteuerbaren Einkommens erlassen werden. Bezieht der Gesuchsteller sein Einkommen ausschließlich aus selbstständiger Arbeit, wird auf jeden Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt. EINKOMMENSSTUFEN PUNKTE bis zu ,00 10 von ,01 bis zu ,00 9 von ,01 bis zu ,00 8 von ,01 bis zu ,00 7 von ,01 bis zu ,00 6 von ,01 bis zu ,00 5 von ,01 bis zu ,00 4 von ,01 bis zu ,00 3 von ,01 bis zu ,00 2 von ,01 bis zu ,00 1 Freibeträge: Gatte ,00 für Alleinerzieher 1. Kind 4.100,00 1. Kind 7.800,00 2. Kind 4.600,00 2. Kind 4.600,00 3. Kind usw ,00 3. Kind usw ,00 Zahl der Familienmitglieder Für jedes Familienmitglied, einschließlich des Antragstellers, werden zwei Punkte zuerkannt.

3 Für alleinerziehende Personen werden zwei zusätzliche Punkte zuerkannt. Kinder, die nach der Vorlage des Gesuches, aber vor der endgültigen Zulassung geboren werden, werden als Familienmitglieder gezählt. Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung Für die ersten fünf Jahre der Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung im Lande wird 1 Punkt zuerkannt, für neun Jahre werden 2 Punkte und für zwölf Jahre werden 3 Punkte zuerkannt. Für je zwei darauf folgende Jahre wird 1 Punkt zuerkannt. Maximal können für die Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung 11 Punkte zuerkannt werden. Für zehn Jahre Ansässigkeit in der Gemeinde St.Ulrich wird 1 zusätzlicher Punkt und für mehr als fünfzehn Jahre Ansässigkeit in der Gemeinde St.Ulrich werden 2 zusätzliche Punkte anerkannt. Neugründung einer Familie Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorgelegt, werden fünf Punkte zuerkannt. Zwangsräumung der Wohnung und Widerruf der Dienstwohnung Dem Bewerber, welchem gegenüber die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes ausgesprochen wurde, werden drei Punkte zuerkannt. Dem Bewerber, welchem gegenüber eine Dienstwohnung nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt. Für die Bestimmung der Punktezahl werden Zwangsräumungen unter Verwandten in gerader Linie nicht anerkannt. Den von Zwangsräumung betroffenen Familien sind die Ehegatten mit zu Lasten lebenden Kindern gleichgestellt, die infolge von Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Wenn nach dreijähriger Dauer der Trennung nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Monate der Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe eingebracht wird und das nachfolgende rechtskräftige Urteil der Auflösung oder Erlöschung der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nachgereicht wird, wird die Wohnbauförderung widerrufen, wenn die Punktezahl für die Zwangsräumung bei der Zulassung zur Wohnbauförderung ausschlaggebend gewesen ist. Unbewohnbare und überfüllte Wohnungen Dem Bewerber, der in einer im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes als unbewohnbar erklärten Wohnung lebt, werden 5 Punkte zuerkannt. Dem Bewerber, der in einer überfüllten Wohnung lebt, werden 2 Punkte zuerkannt. Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person, 38 Quadratmeter für zwei Personen, und wenn für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden. Zusätzlich zu den oben angegebenen Punkten werden für die Dauer des Aufenthaltes in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung weitere Punkte zuerkannt. Für jedes

4 Folgejahr nach dem ersten Jahr Aufenthalt in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung wird 1 Punkt zuerkannt. Es können höchstens 3 Punkte für die Dauer des Aufenthaltes in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung zuerkannt werden. Die Punkte für die Besetzung einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung werden nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage seit wenigstens drei Jahren die genannte Wohnung bewohnt. Versehrte und Invaliden Dem Gesuchsteller, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt: a) 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: zwei Punkte, b)50 bis 74 Prozent bzw. fünfte und sechste Kategorie: drei Punkte, c) 75 bis 83 Prozent bzw. dritte und vierte Kategorie: vier Punkte, d) 84 bis 100 Prozent bzw. erste und zweite Kategorie: fünf Punkte. Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt: a) 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: ein Punkt, b) 50 bis 100 Prozent bzw. erste bis sechste Kategorie: zwei Punkte. Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt. Dem Bewerber, der älter als fünfundsechzig Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Invaliditätsgrades als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die Vollinvalidität festgestellt hat. Bewertung des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wird der Bestand des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder berücksichtigt, auch wenn diese nicht zusammenleben. Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden. In diesem Falle wird auch das Immobiliarvermögen der Eltern der in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Person berücksichtigt. Das Vermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt. Damit das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder bewertet werden kann, muß der Gesuchsteller seinem Gesuch eine Ersatzerklärung beilegen, aus der alle

5 Liegenschaften hervorgehen, an denen die Eltern, Schwiegereltern oder Kinder das Eigentums-, das Fruchtgenuß- oder Gebrauchsrecht haben. Anzugeben sind auch die Liegenschaften von Personengesellschaften, an denen die genannten Personen beteiligt sind. Von der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und Kauf von Wohnungen sind die Gesuchsteller ausgeschlossen, deren Eltern, Schwiegereltern oder Kinder in einem vom Arbeitsplatz oder Wohnort des Gesuchstellers aus leicht erreichbaren Ort Eigentümer einer Wohnfläche sind, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt. Vom Konventionalwert der Wohnungen werden die hypothekarischen Darlehen in Abzug gebracht, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden. Zum Zwecke der Berechnung werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. Für die Rechtswirkungen dieses Absatzes werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Die Gemeinde bewertet das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder, auch wenn dieses mehr als 40 km vom Wohn -bzw. Arbeitsplatz des Gesuchstellers entfernt ist. Der Besitz von Wohnungen und entsprechenden Zubehörflächen wird in der Höhe des Konventionalwertes (die Konventionalfläche wird mit den Baukosten der zuständigen Gemeinde multipliziert) ermittelt. Dabei wird auch das Alter bzw. der Erhaltungszustand berücksichtigt. Bei anderen Liegenschaften wie Geschäfte, Magazine, Büros, Werkhallen, usw. wird die Bruttofläche berücksichtigt. Der Grundbesitz wird unter Anwendung der Werte der Landesschätzkommission berechnet. Vom Gesamtwert der Liegenschaften wird ein Freibetrag von ,00 und eventuelle Restschulden, die für den Bau, den Erwerb oder die Erhaltung der Immobilien aufgenommen wurden, abgezogen. Der Restbetrag wird durch die Zahl der Kinder dividiert. Der auf den Gesuchsteller anfallende Anteil wird vom Konventionalwert der zu fördernden Wohnung in Abzug gebracht. Diese Berechung kann zu einer Reduzierung bzw. zum Ausschluss von der Wohnbauförderung führen. Es werden ebenfalls Immobilien berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Handelt es sich beim Besitz der Eltern oder Schwiegereltern um einen geschlossenen Hof, so wird der Wert des Hofes nicht berechnet. Der Wert des restlichen Liegenschaftsvermögens wird um die um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert. DEFINITIONEN In eheähnlicher Beziehung lebende Personen Für die Rechtswirkungen des Gesetzes gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend: a) zwei Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und gemeinsame Kinder haben, b) zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, c) zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und erklären, die Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist, nach deren Erwerb oder Fertigstellung, gemeinsam

6 bewohnen zu wollen. Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wenn beide Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen. Bei der Berechnung des Familiengesamteinkommens von Gesuchstellern, die in eheähnlicher Beziehung leben, findet Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes Anwendung. Suchen zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, gemeinsam um die Wohnbauförderung an und verzichtet eine Person vor der Auszahlung auf die Wohnbauförderung, kann die andere Person als Einzelperson zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Förderung besessen hat. Angemessene und leicht erreichbare Wohnung Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn die bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 Quadratmeter ist. Diese Fläche wird für jede weitere Person um 15 Quadratmeter erhöht. Auf begründeten Antrag kann die bewohnbare Nutzfläche für Rollstuhlfahrer und für Personen, die eine Pflegeperson benötigen, erhöht werden. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt ist. Nicht Gegenstand der Wohnbauförderung können Wohnungen sein, die im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder im Sinne der Durchführungsverordnung überfüllt sind. Familie Für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes zählen bei der Berechnung der Zahl der Familienmitglieder der Gesuchsteller, der Ehegatte oder die mit dem Gesuchsteller in eheähnlicher Beziehung lebende Person und, soweit zusammenlebend, die minderjährigen Nachkommen in gerader Linie, sowie jene zwischen 18 und 25 Jahren, die Schüler oder Studenten und steuermäßig zu Lasten sind; zur Anzahl der Familienmitglieder zählen auch die Eltern und die Schwiegereltern, die mit dem Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches seit mindestens einem Jahr zusammenleben. Den minderjährigen Kindern sind die Kinder mit Behinderung im Sinne des Landesgesetzes vom , Nr. 46, gleichgestellt. Als Kinder gelten auch die gerichtlich anvertrauten Minderjährigen. Verweis auf Gesetzesbestimmungen und Verordnungen: - Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 Wohnbauförderungsgesetz; - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom , Nr Wohnbauförderungsgesetz ; - Gemeindeverordnung über die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau, genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 93 vom St.Ulrich,

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