Statuten des Vereins KITZBÜHELER TENNISCLUB

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1 Statuten des Vereins KITZBÜHELER TENNISCLUB 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Kitzbüheler Tennisclub. (2) Er hat seinen Sitz in Kitzbühel und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Betätigung von Sport und die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) die Bildung von Damen-, Herren- und Jugendmannschaften für die Teilnahme an Tenniswettkämpfen b) die Pflege von geselligen Zusammenkünften c) die Instandhaltung, Erneuerung bzw. Erweiterung der Anlage (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträge aus Veranstaltungen und Platzeinnahmen c) Spenden und sonstige Zuwendungen 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder. (2) Aktive und passive Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeitrages fördern. Der Vorstand kann auf Antrag die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlassen. (3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

2 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bei Aufnahme ist eine einmalige, vom Vorstand zu beschließende Aufnahmegebühr zu entrichten. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn sich dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand befindet und hat gleichzeitig der Vorstand dieses Mitglied unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 4 Wochen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages aufzufordern. Erfolgt auch dann nicht innerhalb der gesetzten Frist die Zahlung, so gilt dies als schlüssiger Austritt des Mitgliedes aus dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den aktiven, passiven und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3 (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), der Sportausschuss ( 14), die Rechnungsprüfer ( 15) und das Schiedsgericht ( 16). Dem Vorstand steht das Recht zu für besondere Belange weitere Ausschüsse, dem aktive und/oder passive Mitglieder angehören können, zu bilden. 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax- Nummer oder -Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm-

4 lung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven, passiven und die Ehrenmitglieder die zum Zeitpunkt der Generalversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Sollten auch alle anderen Vorstandsmitglieder verhindert sein, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

5 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/ in sowie ein Mitglied des Sportausschusses. Der Sportausschuss wählt sein Mitglied im Vorstand aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit, es muss nicht der Vorsitzende sein. (2) Der Vorstand wird im Übrigen von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

6 (11) Eine Person kann auch mehrere Positionen im Vorstand übernehmen, lediglich Obmann/ Obfrau bzw. Obmannstellvertreter/in und Kassier/in bzw. Kassierstellvertreter/in dürfen nicht ident sein. 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von aktiven und passiven Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/ in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

7 (4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. 14: Sportausschuss (1) Der Sportausschuss besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, sowie je einem Sportwart Damen Allgemein, Herren Allgemein, Kinder-Jugend, Damen Seniorinnen, Herren Senioren und dem Veranstaltungswart. Der Sportausschuss kann nach Bedarf erweitert werden. (2) Der Sportausschuss wird zugleich mit dem Vorstand von der Generalversammlung grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Funktionsperiode wählen die restlichen Mitglieder des Ausschusses ein anderes Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Vorstand den Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied. (3) Der Sportausschuss hat sich insbesondere um die sportlichen Belange des Clubs und die clubeigenen Veranstaltungen zu kümmern. (4) Die Bestimmungen des 11 Abs. 3 bis 11 gelten sinngemäß. 15: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Aus-

8 künfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. (4) Wenn und solange die Voraussetzungen des 22 VerG 2002 erfüllt sind, übernimmt die Tätigkeit des Rechnungsprüfers der Abschlussprüfer. 16: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 17: Anti-Doping-Bestimmungen (1) Für den KTC, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti- Dopingregelungen des Internationalen Fachverbandes und die Anti- Dopingbestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 in der jeweils gültigen Fassung. Die Kenntnis der jeweils gültigen Fassung der oben genannten Bestimmungen ist bei oben genannten Personen Voraussetzung. (2) Der KTC verpflichtet überdies seine Mitglieder sowie Turnierveranstalter, dass sie die Anti-Dopingbestimmungen des Fachverbandes in ihre Statuten bzw. in offizielle Turnierausschreibungen aufnehmen, damit sichergestellt ist, dass die AthletInnen über die jeweils gültigen Bestimmungen informiert sind.

9 18: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen ist für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der 34ff BAO zu verwenden. 19: Übergangsregelung (1) Der derzeit gewählte Vorstand übt seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorstandes in der bestehenden Zusammensetzung aus. Dem Vorstand steht schon jetzt zu, im Sinne des 11 (2) der Satzung, weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren.

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