BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES

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1 BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES Die Stadtbibliothek Berndorf ist eine öffentliche Einrichtung der Stadtgemeinde Berndorf, die zur allgemeinen Bildung und Information, zur Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie zur Freizeitgestaltung Bücher, Zeitschriften etc., zum Ausleihen oder zur Benützung in den Bibliotheksräumen bereithält. Jeder Interessent ist berechtigt, die Stadtbibliothek im Rahmen der Bibliotheksordnung unter Einhaltung der öffentlich kundgemachten Hausordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benützen. Die Entlehnung ist grundsätzlich entgeltlich. Die Bezahlung der Leihgebühr berechtigt ausschließlich zur privaten Nutzung. Jede gewerbliche Nutzung sowie jede Vervielfältigung der Leihgegenstände (Bücher, CD`s, DVD`s, Hörbücher etc.) ist ausdrücklich untersagt. Durch Aushang sind die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek bekanntgemacht. ENTLEHNUNG Die Anmeldung in der Stadtbibliothek Berndorf erfolgt grundsätzlich persönlich und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet. Ohne diese Angaben ist das Entleihen von Büchern nicht möglich. Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift die Bibliotheksordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt somit auch die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Personaldaten. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, der sich gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und sonstiger Forderungen verpflichtet. Wenn in einer Familie mehrere Familienmitglieder Bücher etc. entlehnen, so hat sich jedes Familienmitglied einzeln anzumelden. Änderung des Namens oder der Anschrift sind schriftlich oder persönlich unter Vorlage amtlicher Urkunden mitzuteilen. Der Entleiher ist verpflichtet, die ausgewählten Bücher, Zeitschriften etc. vor der Mitnahme ohne Aufforderung registrieren zu lassen. Die Anzahl der entlehnenden Bücher kann durch die Bibliothek begrenzt werden. Bücher, etc. die zum Informationsstand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbibliothek benützt werden sollen, können dauern oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

2 Bücher, etc. die einen bestimmten Anschaffungspreis überschreiten, werden nur gegen Kaution zuzüglich Ausleihentgelt verliehen. LEIHFRIST ENTGELT Die Leihfrist beträgt für Bücher 3 Wochen, für Hörbücher und CD`s 2 Wochen und für DVD`s 1 Woche. Die jeweilige Höhe des Entgeltes ist durch Aushang in der Bibliothek ersichtlich. MAHNUNG Bei Überschreiten der Leihfrist ist die durch Aushang in der Bibliothek kundgemachte Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Versäumnisgebühren und sonstige Entgelte sowie andere Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzuges auf dem Rechtsweg geltend gemacht. HAFTUNG Die Bücher etc. sind schonend zu behandeln und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht weiterverliehen werden. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Entleiher schadenersatzpflichtig. Verlust oder Beschädigung von Büchern etc. sind den Mitarbeitern der Stadtbibliothek zu melden. Ausdrücklich untersagt ist es Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Vor jeder Entlehnung sind die Bücher etc. vom Benutzer auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls sofort den Mitarbeitern der Stadtbibliothek zu melden. Bei Beschädigung von Büchern etc. bemisst sich der Schadenersatz nach den Kosten der Reparatur. Bei einem unbehebbaren Schaden oder bei Verlust ist der Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. AUSSCHLUSS Benutzer, welche die Bestimmungen der Bibliotheksordnung nicht einhalten, können vom Bürgermeister der Stadtgemeinde dauernd oder für begrenzte Zeit vom Besuch der Bibliothek ausgeschlossen werden. SONSTIGES Der Bürgermeister oder das von ihm beauftrage Stadtbibliothekspersonal nimmt das Hausrecht wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. GERICHTSSTAND Für alle Streitigkeiten aus einer Entlehnung ist sachlich und örtlich das jeweilige Bezirksgericht für die Stadtbibliothek Berndorf zuständig. Stadtbibliothek Berndorf 2560 Berndorf, Alexanderstraße 7 Tel / stadtbibliothek.berndorf@utanet.at Berndorf, 2. Oktober 2003

3 2560 Berndorf, Alexanderstraße 7 Tel: Berndorf, Übernahmsbestätigung Herr / Frau..., wohnhaft in..., bestätigt die Bibliothekskarte sowie die Bibliotheksordnung heute erhalten, diese aufmerksam gelesen und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben.... (Unterschrift) 2560 Berndorf, Alexanderstraße 7 Tel: Berndorf, Übernahmsbestätigung Herr / Frau..., wohnhaft in..., bestätigt die Bibliothekskarte sowie die Bibliotheksordnung heute erhalten, diese aufmerksam gelesen und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben.... (Unterschrift)

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