The Power of the Crowd RA Dr. Günther Gast 1

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1 The Power of the Crowd 1

2 Das neue Crowd-Funding-Gesetz Rechtliche Rahmenbedingungen RA Dr. Günther Gast 2

3 Rechtlicher Rahmen Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG BGBl I Nr 114 vom : - Alternativfinanzierungsgesetz - Änderung des Kapitalmarktgesetzes 3

4 Aktien 1. Welche alternativen Finanzierungen Anleihen kennt das AltFG Geschäftsanteile an Kapitalges. (AG, GmbH) und Genossenschaften Genussrechte stille Beteiligungen Nachrangdarlehen -> nicht das Instrument der Finanzierung, der Vorgang der Finanzierung ist somit alternativ 4

5 2. Was ist somit die alternative Neuigkeit des AltFG Reduzierung der Prospektpflicht und Ersatz der kostenintensiven Kapitalmarktprospekts durch andere Anlegerschutzvorschriften 5

6 3. Voraussetzungen zur Anwendung des AltFG Emittent ist ein mittleres oder kleineres Unternehmen isd Empfehlung 2003/361/EG: < 250 MitarbeiterInnen kein freiwilliges Prospekt isd 7 Abs 8 KapitalmarktG alternatives Finanzinstrument (s S 4) kein unbedingter Rückzahlungsanspruch (außer Anleihe) keine Nachschussverpflichtung (außer Genossenschaft) Finanzierung < 1,5 Mio / ,- (s S 7) 6

7 Anwendungsbereich des AltFG KMG vereinfachtes Prospekt Schema F KMG AltFG keine Verpflichtungen Aktien, Anleihen sonstige alternative Finanzierungen Genossenschaftsanteile 7

8 4. Informationspflichten und Kontrolle Emittenten müssen ein Informationsblatt gemäß AltF- InfoV erstellen mit eindeutigen, zutreffenden, redlichen Informationen verständlich und vollständig kohärent und ausgewogen (Vorteile und Risiken) Kontrolle durch Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Wirtschaftskammer, Vermögensberater 8

9 5. Maximaler Investitionsbetrag insgesamt max 1,5 Mio (s S 7) pro Verbraucher max 5.000,- / 12 Monaten außer Anleger erklärt, dass er max das 2-fache seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über 12 Monate oder max 10% seines Finanzanlagevermögens investiert pro institutionellem Anleger oder juristische Person, die kein Verbraucher ist, auch > 5.000,- 9

10 6. Rücktrittsrecht Verbraucher können bis zu 2 Wochen ab - Erhalt der Informationen - Belehrung über das Rücktrittsrecht vom Vertrag zurücktreten 10

11 7. Veröffentlichung des Jahresabschlusses Jene Unterlagen, die auch im Firmenbuch einsehbar sind, müssen veröffentlicht werden unverzüglich ab Veröffentlichung im Firmenbuch Firmenbuchauszug muss nur veröffentlicht werden, wenn einer vorhanden ist 11

12 8. Mitteilung an VKI Informationen und Jahresabschluss sind dem VKI zur Kenntnis zu bringen per an 12

13 9. Geldwäsche gewerblichen Bestimmungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind einzuhalten Identität der Anleger muss festgestellt werden, außer Emissionen über Crowdinvesting-Plattformen 13

14 Praktische Beispiele Crowdfunding oder Crowdinvesting iws: eine Vielzahl von Personen als Kapitalgeber werden über Internet aufgerufen, eine bestimmte Aktion auch mit kleinen Beträgen zu finanzieren. Organisatoren des Funding: Crowding-Plattformen 14

15 1. Crowdfunding a) für eigene, gemeinnützige Zwecke Spendensammlungen durch den Crowdfunder bedürfen keiner Gewerbeberechtigung keine Gewerbsmäßigkeit ideelle Gegenleistung schadet nicht zb: SOS Kinderdorf sammelt im Internet 15

16 1. Crowdfunding b) für gemeinnützige Vereine und Körperschaften Spendensammlungen über Crowdfunding-Plattformen sind gewerblich: freies Gewerbe einer Werbeagentur, PR- Agentur, Sponsoringagentur ideelle Gegenleistung schadet nicht zb: meinespende.at 16

17 1. Crowdfunding c) für kommerzielle Zwecke, aber ohne Rückzahlung Spendensammlungen für kommerzielle Zwecke über Plattformen ohne finanziellen Rückfluss sind keine Veranlagung isd KMG Rückfluss in nicht-monetärer Zuwendung keine Investition, kein gemeinsames Risiko zb: für die Entwicklung eines Produktes wird gespendet, ab einer bestimmten Summe gibt es ein Produkt; zb Fluxo 17

18 2. Crowdinvesting Kapital für Dritte für kommerzielle Zwecke wird über eine Plattform aufgebracht monetärer Rückfluss wird vereinbart idr reglementierte gewerbliche Vermögensberatung oder Konzession für Wertpapierdienstleistungserbringung -> Regelung des AltFG; Crowdfunding wird nicht vom AltFG geregelt! 18

19 Vorschriften für Crowdinvesting- Plattformen (CiP) Emittenten können mit Crowdinvesting-Plattformen (CiP) zusammenarbeiten Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten über eine Website (keine Beratung!) Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater oder Konzession für Wertpapierdienstleistungen, wenn Finanzinstrument gemäß WAG 19

20 1. Allgemeine Informationspflicht Informationspflicht auf der Internetplattform allgemeine Angaben über den Betreiber beteiligte Eigentümer mit mehr als 25% aktueller Jahresabschluss wesentliche Änderungen zum Jahresabschluss 20

21 2. Allgemeine Informationspflicht Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten es muss aber keine inhaltlichen oder formellen Auswahlkriterien geben Veröffentlichung der Entgelte von Anlegern und Emittenten Hinweis auf Risikostreuung und Möglichkeit eines Totalausfalls 21

22 3. Emissionsspezifische Informationspflicht keine Emissionspflicht isd KMG Meldung von erstmaligen Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen zum Emissionskalender der ÖKB 22

23 4. Sonstige Pflichten Geldwäscheprävention und Anlegeridentifizierung analog den Vorschriften für Emittenten Kontroller der Informationen des Emittenten auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit (nicht auf Richtigkeit) 23

24 Fazit zum AltFG punktuelle Rückdrängung des Anlegerschutzes eingeschränkter Anwendungsbereich vereinfachte öffentliche Finanzierung für start ups jedes langfristig, crowdfinanzierte Unternehmen bestätigt das AltFG 24

25 Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung RA Dr. Günther Gast, LL.M. CHG Czernich Rechtsanwälte Bozner Platz Innsbruck gast@chg.at

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