Neues Energierecht 2016
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- Clara Egger
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1 Neues Energierecht 2016 AUSSCHREIBUNG VON OFFSHORE-WINDPARKS (WINDSEEG) DR. MAXIMILIAN UIBELEISEN, ASHURST LLP, 15. DEZEMBER 2016
2 Gliederung I. Entwicklung der Offshore-Windkraft in Deutschland II. Entwicklung des gesetzlichen Rahmens für Offshore-Windparks III. Einführung von Ausschreibungen durch das neue WindSeeG 1. Überblick über den neuen gesetzlichen Rahmen für Offshore- Windparks 2. Gesetzliche Vergütung 3. Ausschreibungen in der Übergangsphase 4. Ausblick: Ausschreibungen im zentralen Modell 2
3 I. Entwicklung der Offshore-Windkraft in Deutschland STATUS QUO OFFSHORE-WINDPARKS NORDSEE 01/2012 In Betrieb (AWZ): Testfeld Alpha Ventus seit 2010 (12 Anlagen; 60 MW) Bard 1; Inbetriebnahme seit 2010 (80 Anlagen, 400 MW) Genehmigt: 23 in AWZ (2 in 12 Sm-Zone) Beantragte Projekte: 67 in AWZ 3
4 I. Entwicklung der Offshore-Windkraft in Deutschland STATUS QUO OFFSHORE-WINDPARKS OSTSEE 01/2012 Inbetriebnahme 2011: Baltic 1 (12 Sm-Zone, 21 Anlagen, 57 MW) Genehmigt: 3 OWP in AWZ, 1 OWP in 12 Sm-Zone Beantragte Projekte: 17 in AWZ, 2 in 12 Sm-Zone 4
5 I. Entwicklung der Offshore-Windkraft in Deutschland STATUS QUO 2016 Nordsee: 733 WEA/3.213 MW Ostsee: 102 WEA/338 MW Gesamt: 835 WEA/3.553 MW am Netz 13 OWP vollständig in Betrieb Ende 2016: voraussichtlich MW 5
6 I. Entwicklung der Offshore-Windkraft in Deutschland STATUS QUO Quelle: Deutsche WindGuard, Status des Offshore-Windenergieausbaus in Deutschland, 1. Halbjahr 2016
7 I. Entwicklung der Offshore-Windkraft in Deutschland HINTERGRÜNDE FÜR DIE ENTWICKLUNG Technologischer Fortschritt Bessere Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Besserer Zugang zu Fremdkapital Geringere Verfügbarkeit küstennäherer Standorte in anderen EU-Ländern Fortentwicklung des Rechtsrahmens 7
8 II. Entwicklung der rechtlichen Rahmens Politische Ausbauziele: MW in 2020, MW in 2030 EEG Förderung: Stabiles Fördersystem im Vergleich zu anderen EU-Staaten (keine rückwirkenden Änderungen) Vergleichsweise hohe Fördersätze (15,40 Cent/kWh für 12 Jahre bzw. 19,40 Cent/kWh für acht Jahre, jeweils plus Bonus für Küstenentfernung und Wassertiefe) Klar geregeltes Netzanbindungsregime mit Entschädigungspflichten für verzögerte/gestörte Netzanbindungen seit Ende 2012 (Lösung des Henne-Ei-Problems ); Abschaffung des individuellen Netzanbindungsanspruchs Novellierung der SeeAnlV Anfang 2012, u.a. Einführung Planfeststellungsverfahren (Konzentrationswirkung) sowie Konkurrenzregelung/Zurückstellung von parallelen Genehmigungsanträgen 8
9 1. ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN GESETZLICHEN RAHMEN Seit Anfang 2015 Marktanalysen 4BMWi-Workshops Eckpunktepapiere BMWi 14. April 2016 Referentenentwurf EEG 2016/WindSeeG 8. Juni 2016 Kabinettsbeschluss 6. Juli 2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wirtschaft und Energie 8. Juli /3. Lesung Bundestag; Verabschiedung Bundesrat 1. Januar 2017 WindSeeG tritt in Kraft SeeAnlV tritt außer Kraft 9
10 1. ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN GESETZLICHEN RAHMEN Zweck des WindSeeG ( 1 Abs. 1): Ausbau der Windenergie auf See Ziele des WindSeeG ( 1 Abs. 2): Steigerung der installierten Leistung auf 15 GW bis 2030 Steigerung soll kosteneffizient erfolgen Derzeitige Vergütung (EEG 2014): 19,4 Cent/kWh (Stauchungsmodell) Vergütung Borssele I, II (Niederlande): 7,3 Cent/kWh Vergütung Borssele III, IV (Niederlande): 5,45 Cent/kWh Vergütung Kriegers Flak (Dänemark): 4,99 Cent/kWh Steigerung soll unter Berücksichtigung der erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen, d.h. stärkere Verzahnung des Offshore- Ausbaus mit dem Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen 10
11 1. ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN GESETZLICHEN RAHMEN Umfassende Zusammenführung der für Offshore Windparks geltenden Vorschriften in einem Gesetz WindSeeG enthält Fachplanung/Bedarfsplanung für Leitungen (EnWG) Regelungen zur Förderhöhe (bislang ausschließlich im EEG) Planungs- und Zulassungsregime (bislang SeeAnlV) Wesentliche Vorschriften: Teil 2: Fachplanung und Voruntersuchung (zentrales Modell) Teil 3: Ausschreibungen für Ausschreibungen in zentralen Modell für Ausschreibungen in der Übergangsphase Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See und Anbindungsleitungen Daneben Geltung von EEG 2017 (allgemeine Förderbestimmungen) und EnWG (Netzanschluss) 11
12 1. ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN GESETZLICHEN RAHMEN Zeitlicher Anwendungsbereich ( 2 Abs. 1 WindSeeG) Ausschreibungen für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie für Windenergieanlagen auf See, die nach dem in Betrieb gehen (davor: Geltung des EEG 2017) Zulassung, Errichtung, Inbetriebnahme und Bau von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem in Betrieb genommen werden Problem: SeeAnlV tritt zum außer Kraft (Art. 25 Abs. 2 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien) Lücke im Zulassungsregime zwischen und Mögliche Lösung: Gesetzgeberisches Versehen; WindSeeG gilt bereits ab dem für die Zulassung, etc. von Windenergieanlagen auf See/Anbindungsleitungen Räumlicher Anwendungsbereich ( 2 Abs. 2 WindSeeG): AWZ sowie bei ausdrücklicher Bestimmung Hohe See und Küstenmeer 12
13 1. ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN GESETZLICHEN RAHMEN Zeitlicher Ablauf der Umstellung auf Ausschreibungen Gesetzliche Bestimmung der Vergütungshöhe für Windenergieanlagen auf See, die vor dem eine unbedingte Netzanbindungszusage/Anschlusskapazitäten erhalten haben und vor dem in Betrieb gehen Übergangsausschreibungen 2017/2018 für Zeitraum Ausschreibungen im zentralen Modell ab 2021 für Zeitraum Drei Gruppen von Projekten 1. Gruppe: Bestehende Projekte mit Netzanbindung und Inbetriebnahme bis Ende Gruppe: Ausschreibungen in Gruppe: Ausschreibungen im zentralen Modell ab ,700 MW ,100 MW ,200 MW
14 2. GESETZLICHE VERGÜTUNG Berechtigte Projekte Alle Projekte, die (i) vor dem entweder eine unbedingte Netzanbindungszusagen von den ÜNB (TenneT, 50Hertz) oder Anschlusskapazitäten von der BNetzA erhalten haben und (ii) Vor dem in Betrieb gehen Vergütung Gesetzliche Tarife (Direktvermarktung) 47 EEG 2017 enthält dieselben Tarife, wie 50 EEG 2014 Volumen* 7,700 MW insgesamt 3,877 MW bereits in Betrieb/installiert 1,486 MW werden derzeit gebaut 2,280 vor Errichtungsbeginn 14 * Quelle: Deutsche WindGuard, Status des Offshore-Windenergieausbaus in Deutschland, 1. Halbjahr 2016
15 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Teilnahmeberechtigte Projekte Bestehende Projekte (vgl. 26 WindSeeG), d.h. Projekte, die: (i) vor dem eine Zulassung (Planfeststellung oder Genehmigung) erhalten haben oder (ii) für die vor dem ein Erörterungstermin durchgeführt wurde und (iii) die in den Clustern 1-8 der Nordsee oder den Clustern 1-3 der Ostsee liegen Alle anderen Projekte können nicht weiter verfolgt werden ( 46 Abs. 3 WindSeeG) Vergütung Wird durch zwei Ausschreibungen 2017/2018 ermittelt (pay-as-bid); Höchstwert von 12 Cent/kWh Volumen 3,100 insgesamt; 1,550 MW pro Ausschreibungsrunde 2021/2022: 500 MW/Jahr (2021 nur Ostsee, sog. Ostsee- Quote ) : 700 MW/Jahr 15
16 Bestehende Projekte PROJECT OWNER/DEVELOPER STATUS LOCATION CAPACITY Borkum Riffgrund West I DONG Energy Permit North Sea; cluster MW Borkum Riffgrund West 2 DONG Energy Public hearing North Sea, cluster MW OWP West DONG Energy Permit North Sea; cluster MW OWP Delta Nordsee 1 E.ON Permit North Sea, cluster MW OWP Delta Nordsee 2 E.ON Permit North Sea; cluster MW Innogy Nordsee 2 RWE Innogy Permit North Sea; cluster MW Innogy Nordsee 3 RWE Innogy Permit North Sea; cluster MW Gode Wind 3 DONG Energy Public hearing North Sea, cluster 3 90 MW Gode Wind 4 DONG Energy Permit North Sea; cluster MW Kaskasi II RWE Innogy Public hearing North Sea, cluster MW Nördlicher Grund Blackstone Permit North Sea; cluster MW Nördlicher Grund/Area Sandbank Vattenfall Stadtwerke München Permit North Sea, cluster 5 96 MW 16
17 Bestehende Projekte PROJECT OWNER/DEVELOPER STATUS LOCATION CAPACITY Atlantis I PNE Wind Public hearing North Sea, cluster MW EnBW He Dreiht EnBW Permit North Sea, cluster MW Global Tech II Vattenfall Public hearing North Sea, cluster MW Arcadis Ost 1 WV Energie Innsbrucker Kommunalbetriebe KNK Ocean Breeze Stadtwerke Bad Vilbel Permit Baltic Sea, 12 nm zone 348 MW Adlergrund 500 BEC Energie Consult Public hearing Baltic Sea, cluster 1 72 MW Adlergrund GAP BEC Energie Consult Public hearing Baltic Sea, cluster MW Windanker Iberdrola Renovables Public hearing Baltic Sea, cluster MW Wikinger Nord Iberdrola Renovables Public hearing Baltic Sea, cluster 1 40 MW Wikinger Süd Iberdrola Renovables Public hearing Baltic Sea, cluster 1 90 MW Baltic Eagle Sea Wind Public hearing Baltic Sea, cluster MW Ostseeschatz Financial Insurance Public hearing Baltic Sea, cluster MW Total: 6,129-6,410 MW 17
18 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Wettbewerbssituation in Übergangsausschreibungen Nicht alle bestehenden Projekte werden berücksichtigt 18
19 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Ausschreibungsvolumen ( 27 WindSeeG) 1,550 MW pro Gebotstermin am / Erhöhung zum um nicht vergebene Kapazitäten aus 2017 Jahresscheiben (Verzahnung mit dem Netzausbau): 2021: 500 MW ausschließlich in der Ostsee ( Ostsee-Quote) 2022: 500 MW : jeweils 700 MW Forderung Offshore Industrie: mindestens 900 MW/Jahr Ostsee-Quote soll helfen, Netzengpässe Onshore in Niedersachen zu beheben 19
20 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Steuerung des Zubaus in der Übergangsphase 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WindSeeG: Keine Zuschlagserteilung bei Überschreiten des Ausschreibungsvolumens (1,550 MW/Ausschreibungsrunde) 27 Abs. 4 S. 2 WindSeeG: Umsetzung der Jahresscheiben im O-NEP 2025 Anspruch auf Marktprämie besteht erst ab dem im O-NEP gekennzeichneten Jahr der geplanten Fertigstellung der Anbindungsleitung 37 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG: Bestimmung eines späteren Kalenderjahres durch die BNetzA Nachsteuern per Hand problematisch bei unterschiedlichen Kalenderjahren für einheitliche Projekte Ermessensentscheidung der BNetzA Belange der Bieter müssen berücksichtigt werden (Jahresscheiben sind nur Soll-Vorgabe ) 20
21 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Bestätigung des O-NEP 2025 durch die BNetzA am : D.h. Zubau in der Nordsee in 2022 nur in Cluster 4 (387 MW freie Kapazität aus dem Startnetz; OWP Kaskasi II) Zubau in der Nordseee im Wesentlichen erst wieder ab
22 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE 22
23 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Bekanntmachung der Ausschreibungen ( 29 WindSeeG) Spätestens acht Wochen vor dem Gebotstermin Angaben u.a. zu Ausschreibungsvolumen und Umfang Netzanbindungskapazitäten Bekanntmachung auf der Homepage der BNetzA (Rubrik Aktuelles ) Hinweis auf Verpflichtungserklärung nach 66 Abs. 2 WindSeeG Mit der Errichtung von Windenergieanlagen auf See darf erst begonnen werden, wenn der Vorhabenträger zuvor erklärt hat, dass er für die Zeit nach Ablauf der 20-jährigen Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie die WEA und die zugehörigen Einrichtungen sowie Informationen ohne Anspruch auf Gegenleistung übereignen wird Hintergrund: Offenhalten der Nachnutzungsmöglichkeiten Problem: Verfassungsrechtlich zulässige Regelung (keine Kompensation)? 23
24 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Anforderungen an Gebote ( 31 WindSeeG) BNetzA gibt Formulare vor (kein elektronisches Verfahren) Mindestinhalt von Geboten nach 30 EEG 2017 sowie 31 WindSeeG U.a. Bestätigung über Wirksamkeit des Plans/Genehmigung bzw. kein Abbruch Genehmigungsverfahren (Achtung: Koordinaten in Formular des BSH überprüfen, da späteres Überschreiten unzulässig ist) U.a. Angabe von Mindestgebotsmenge und Hilfsgebot zulässig (wichtig: bei späterem Zuschlag kann Änderungsgenehmigungsverfahren bei BSH erforderlich werden; Kosten + Risiken müssen berücksichtigt werden) U.a. Angaben zu benötigter Kapazität auf Anbindungsleitung Ausschluss des Gebots bei Nichteinhalten der Anforderungen (!) 24
25 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Stellung von Sicherheiten ( 32 WindSeeG) 100 EUR/kW installierte Leistung (d.h. 45 Mio. EUR für 450 MW OWP) Unwiderrufliche Bürgschaft oder Barsicherheit Hintergrund: WindSeeG geht mit wenigen Ausnahmen von einer Realisierungspflicht bezuschlagter Projekte aus (vgl. 62 WindSeeG) Zur Sicherung der Realisierungspflicht enthält 59 WindSeeG Realisierungsfristen Bei Nichteinhalten der Realisierungsfristen werden gestaffelte Pönalen fällig; Ausnahme: Fehlendes Verschulden (strenge Beweislastregel) Erstattung der Sicherheit u.a. bei erfolglosem Gebot und Zurücknahme des Gebots 25
26 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Zuschlagsverfahren ( 34 WindSeeG) BNetzA reiht Gebote in aufsteigender Reihenfolge; bei gleichem Gebotswert zunächst niedrigere Gebotsmenge BNetzA prüft ob Zuschlagsgrenzen nach 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WindSeeG eingehalten sind Ausschreibungsvolumen von 1,550 MW pro Termin Clusterinterne Knappheit Harte Zuschlagsgrenzen, d.h. Bieter müssen berücksichtigen, wieviel Anbindungskapazität in dem jeweiligen Cluster zur Verfügung steht BNetzA erteilt Zuschläge (ggf. für Mindestgebotsmenge/Hilfsgebote sofern angegeben) Bieter können für Restmengen Gebot in nächster Ausschreibungsrunde abgeben ( 30 Abs. 3 WindSeeG) 26
27 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE 27 Quelle: Bundesnetzagentur, Workshop
28 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE 28 Quelle: Bundesnetzagentur, Workshop
29 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Rechtsfolgen eines Zuschlags ( 37 WindSeeG) Anspruch des Bieters auf die Marktprämie ab dem im Zuschlag bestimmten Kalenderjahr Anspruch auf Anschluss der WEA auf der bezuschlagten Fläche an die vorgesehene Anbindungsleitung Erhalt von Netzanbindungskapazität im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge D.h. eine Einspeisung über die bezuschlagte Gebotsmenge hinaus ist unzulässig (etwa durch spätere Leistungssteigerungen der Anlagen) Rechtsfolgen des Zuschlags gelten nur für die Dauer der Marktprämie, d.h. 20 Jahre (Berücksichtigung im Financial Model); Fläche kann anschließend erneut ausgeschrieben werden oder Rückbau der Anlagen Zuschläge können auf andere Personen übertragen werden, nicht auf andere Flächen 29
30 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Eintrittsrecht für bestehende Projekte ( 39 ff. WindSeeG) Hintergrund: Laufende Zulassungsverfahren enden und Genehmigungsfristen dürfen nicht verlängert werden für bestehende Projekte, die keinen Zuschlag in den Übergangsausschreibungen erhalten haben ( 46 Abs. 4, 5 WindSeeG) Vorhabenträger erleiden erhebliche Verluste für schon getätigte Investitionen in Genehmigungsverfahren Zum Ausgleich können Vorhabenträger unter bestimmten Voraussetzungen in Zuschläge im zentralen Modell eintreten, insb. Flächenüberschneidung (mind. 50%) Gebotsabgabe zu beiden Gebotsterminen in den Übergangsausschreibungen Nur für vollständig nicht bezuschlagte Projekte (wichtig für Hilfsgebote, etc.) Überlassung sämtlicher Daten aus dem Genehmigungsverfahren einschl. Rohdaten an die BSH Verzichtserklärung zu bestehender Genehmigung/Untersuchungen innerhalb 1 Monat nach Bekanntmachung der Zuschläge in der 2. Ausschreibungsrunde Rechtsfolge: Eintritt durch Erklärung gegenüber BNetzA; Zuschlag geht über Ausreichende Kompensation? Verfassungsrechtliche Überprüfung angekündigt 30
31 3. AUSSCHREIBUNGEN IN DER ÜBERGANGSPHASE Kritik an dem Ausschreibungssystem in der Übergangsphase durch die Offshore-Branche Zu starke Verzögerung in der Nordsee Ausbauvolumen insgesamt zu niedrig (Gefährdung Innovations- und Kostensenkungspotenziale) Wismarer Appel: Mindestens 900 MW/Jahr Zulassungsbegrenzung auf 20 Jahre entspricht nicht der derzeit prognostizierten Lebensdauer der Anlagen von 25 Jahren Verfassungsrechtliche Fragen: Ausreichende Kompensation durch Eintrittsrecht für bestehende Projekte, die keinen Zuschlag erhalten haben? Kompensation für Vorhabenträger, die bereits erheblich investiert haben, für deren Projekte aber noch kein Erörterungstermin durchgeführt wurde? 31
32 4. AUSBLICK: AUSSCHREIBUNGEN IM ZENTRALEN MODELL Berechtigt Alle Projekte, die zwischen in Betrieb gehen Gebote auf vorentwickelte Flächen nach dem Flächenentwicklungsplan Erfolgreiche Bieter müssen das Genehmigungsverfahren durchführen Die Netzanbindung wird gesichert und Netzanbindungskapaziäten stehen zur Verfügung Vergütung Gebote auf anzulegenden Wert in jährlichen Ausschreibungen, beginnend am Höchstpreis ist das niedrigste erfolgreiche Gebot in der zweiten Übergangsausschreibung 2018 Volumen 4,200 MW insgesamt MW/Jahr (840 MW im Durchschnitt) 32
33 4. AUSBLICK: AUSSCHREIBUNGEN IM ZENTRALEN MODELL Grundlegender Systemwechsel: Flächenauswahl durch BNetzA/BSH Planungsgrundlage in Flächenentwicklungsplan (FEP) statt wie bisher in BFO/O-NEP Voruntersuchung von Flächen im FEP durch die Behörden; Ziel: Sicherstellung ausreichenden Wettbewerbs auf geeigneten Flächen Bieter müssen weiterhin auch eigene Untersuchungen durchführen Zeitlicher Übergang: Erstmalige Aufstellung/Bekanntmachung des FEP bis zum durch BSH/BNetzA FEP enthält Festlegungen aber erst ab dem Jahr 2026 Bis dahin bleibt der O-NEP maßgeblich (letztmalige Aufstellung des O- NEP 2030/BFO bis Ende 2017) 33
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Maximilian Uibeleisen, LL.M. Partner (Ressourcen und Infrastruktur) T: +49 (0) M: +49 (0)
35 These materials are for training purposes only and are not intended to be a comprehensive review of all developments in the law and practice, or to cover all aspects of those referred to. Please take legal advice before applying anything contained in these materials to specific issues or transactions. For more information please contact the presenters or your usual contact _2 Ashurst 2016
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