Info des Amtsgerichts Warendorf
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- Manfred Beutel
- vor 7 Jahren
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1 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der Entscheidung/dem Vergleich (Altfälle) aus einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) bzw. des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) im Inland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland? Warum kann ich nicht aus der Entscheidung/dem Vergleich eines anderen Vertragsstaates direkt die Zwangsvollstreckung im Inland betreiben? Derzeit werden Entscheidungen/Vergleiche aus den anderen Vertragsstaaten noch nicht automatisch im Inland anerkannt. Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung im Inland (bekannt als Exequaturverfahren ) beantragen. Mit anderen Worten: Die Vollstreckung aus der schweizerischen Entscheidung/dem schweizerischen Vergleichs ist erst möglich, nachdem das örtlich zuständige inl. Landgericht erklärt hat, dass die Entscheidung/der Vergleich in Deutschland vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen oft Verzögerungen und zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch das inl. Landgericht führen. Welche Rechtsvorschriften sind für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland maßgebend? Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich im Regelfall nach folgenden Rechtsvorschriften: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVÜ) in Verbindung mit dem Luxemburger Protokoll vom 03. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (sog. Brüsseler Übereinkommen ), Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am (Lugano-Übereinkommen (LugÜ)), Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)).
2 2 Welche Rechtsvorschriften (EuGVÜ oder/und LugÜ) im vorliegenden Fall Anwendung finden, entnehmen Sie bitte dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO). Das EuGVÜ und das LugÜ beruhen auf identischen Grundsätzen und stimmen in sehr vielen Vorschriften überein; sie bilden aber dennoch zwei getrennte Instrumente. Welches der beiden Übereinkommen jeweils anzuwenden ist, wird in Art. 54 b LugÜ geregelt. Das EuGVÜ bzw. das LugÜ ersetzen die zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Art. 55 EuGVÜ bzw. Art. 55 LugÜ. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland? Um aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung im Inland einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen: vollstr. Ausfertigung der ausl. Entscheidung mit Zustellungsbescheinigung - und ggfs. mit Rechtskraftvermerk - bzw. vollstr. Ausfertigung des ausl. Vergleichs mit Zustellungsbescheinigung, die Vollstreckbarerklärung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs durch das inl. Landgericht mit Zustellungsbescheinigung. Welches Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs zuständig? Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 32 EuGVÜ bzw. Art. 32 LugÜ. Der Antrag ist an den Vorsitzenden der Zivilkammer (in Handelssachen: an den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen) des örtlich zuständigen inl. Landgerichts zu richten. Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt; in Ermangelung eines inl. Wohnsitzes das Landgericht, in dem Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, Art. 32 II EuGVÜ bzw. Art. 32 II LugÜ. Für den Bezirk des hiesigen Amtsgerichts ist das Landgericht Münster zuständig.
3 3 An welches Gericht im Inland richte ich den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, wenn die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Warendorf hat? Wie ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu formulieren? Der Antrag lautet gem. 4 AVAG auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel Der Antrag ist zu richten an: Herrn Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Münster, Am Stadtgraben 10, D-4843 Münster; in Handelssachen ist dagegen der Antrag zu richten an: Herrn Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster, Am Stadtgraben 10, D Münster. Der Antrag lautet sinngemäß wie folgt: Zutreffendes ist angekreuzt! In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren... gegen... beantrage ich den anl. Vollstreckungstitel gem. Art. 34 EUGVÜ bzw. Art. 34 LugÜ i. V. m. 8, 9 AVAG für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Als Zustellungsbevollmächtigten benenne ich folgende Person: Nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses beantrage ich die Erteilung eines Zeugnisses gem. 23 AVAG, um die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt durchführen zu können. In der Anlage überreiche ich den vollstreckbaren Schuldtitel nebst Zustellungsbescheinigung sowie die Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit begl. Übersetzung und je 2 Abschriften. Der Urkundennachweis über den Bedingungseintritt bzw. die Vollstreckbarkeit der Entscheidung/des Vergleichs für bzw. gegen den Rechtsnachfolger ist nicht erforderlich. ist in der Anlage beigefügt. gez.... (Unterschrift)
4 4 Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung? Welche Unterlagen muss ich dem inl. Gericht vorlegen? Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 46, 47 und 48 EuGVÜ bzw. Art. 46, 47 und 48 LugÜ. Die Vollstreckbarerklärung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs erfolgt im Inland durch Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das zuständige inl. Landgericht, 4 I AVAG Dem örtlich zuständigen inl. Landgericht sind vorzulegen: vollstr. Ausfertigung der ausl. Entscheidung - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk - bzw. vollstr. Ausfertigung des ausl. Vergleichs ggfs. mit Zustellungsbescheinigung, sofern und soweit es sich bei der ausl. Entscheidung um eine Säumnisentscheidung handelt: Bescheinigung des ausl. Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks, ggfs. urkundlicher Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung, ggfs. Nachweis über die Vollstreckbarkeit der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs für oder gegen Rechtsnachfolger, ggfs. Nachweis über Prozesskostenhilfe im Ausland, sowie ggfs. - auf Verlangen des inl. Landgerichts -: Übersetzung der vorzulegenden Urkunden. Dem vollstreckbaren Schuldtitel mit Zustellungsnachweis und begl. Übersetzung und ggfs. der Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks sind 2 Abschriften beizufügen, 4 IV AVAG. Nicht erforderlich ist dagegen die Legalisation der erforderlichen Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den erforderlichen Urkunden, Art. 49 EuGVÜ bzw. Art. 49 LugÜ.
5 5 Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel? Die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung ist nur erforderlich, sofern und soweit nach dem nationalen Prozessrecht des ausl. Vollstreckungsstaates die Zustellung Vollstreckbarkeitsbedingung ist. Wie und von wem erhalte ich die erf. Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks? Sofern es sich bei der ausl. Entscheidung um eine Säumnisentscheidung handelt, bedarf die Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung im Inland der Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks. Bitte wenden Sie sich insoweit an das ausl. Prozessgericht, das auf Antrag die vorgenannte Bescheinigung erteilen wird. Was habe ich im inl. Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten? Wie ist der Verfahrensablauf? Es besteht im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Landgericht kein Anwaltszwang, 6 III AVAG. Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich aus Art. 27 und 28 EuGVÜ bzw. Art. 27 und 28 LugÜ, vergl. Art. 34 EuGVÜ bzw. Art. 34 LugÜ. Die Gläubigerpartei hat ggfs. einen inl. Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, Art. 33 EuGVÜ bzw. Art. 33 LugÜ. Hat die ausländische Gläubigerpartei weder einen inländischen Verfahrensbevollmächtigten noch einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, können alle Zustellungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren an ihr bis zur nachträglichen Benennung wirksam durch Aufgabe zur Post bewirkt werden, 5 I AVAG. Ist der Gläubigerpartei im Ausland Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so erhält diese ebenfalls im Inland für das Vollstreckbarerklärungsverfahren Prozesskostenhilfe, Art. 44 EuGVÜ bzw. Art. 44 LugÜ. Gem. Art. 47 Zi. 1 EuGVÜ bzw. Art. 47 Zi. 1 LugÜ bedarf es der vorherigen Zustellung der inl. Entscheidung.
6 6 Für Vergleiche gilt das o. g. ebenfalls, Art. 51, 50 EuGVÜ bzw. 51, 50 LugÜ. Bei ausl. Säumnisentscheidungen kommt es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Fall auf eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks nach Maßgabe des jew. nationalen Rechts an, Art. 27 Zi. 2, Art. 46 Zi. 2 EuGVÜ bzw. Art. 27 Zi. 2, Art. 46 Zi. 2 LugÜ. Für die Anerkennung bzw. Vollstreckung einer ausländischen Säumnisentscheidung ist in Hinblick auf Art. 46 Zi. 2 EuGVÜ bzw. Art. 46 Zi. 2 LugÜ die förmliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder des gleichwertigen Schriftstücks erforderlich - und zwar unabhängig davon, ob nach den ausl. Verfahrensvorschriften eine solche vorgeschrieben ist. Ansonsten kann ggfs. die ausl. Entscheidung weder im Inland anerkannt noch vollstreckt werden. Wird die Schuldnerpartei im Vollstreckbarerklärungsverfahren angehört? Nein. Das Gericht entscheidet im Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne Anhörung der Schuldnerpartei, Art. 34 EuGVÜ bzw. Art. 34 LugÜ i. V. m. 6 I AVAG. Benötige ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Landgericht einen urkundlichen Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung oder die Vollstreckbarkeit der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs für oder gegen Rechtsnachfolger? Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei, dem Ablauf einer Frist, dem Eintritt einer anderen Tatsache bzw. anderen Bedingung (z. B.: Gegenleistung der Gläubigerpartei bei Verurteilung (Verpflichtung) der Schuldnerpartei Zug um Zug) ab oder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel für oder gegen eine andere Person als die in der Entscheidung/dem Vergleich genannten Person beantragt, so bedarf es nach 7 I AVAG des urkundlichen Nachweises (Nachweis der Sicherheitsleistung bzw. Rechtskraftbescheinigung des ausl. Gerichts/Nachweis des Bedingungseintritts (z. B.: Nachweis über die Schuldnerbefriedigung bzw. den Annahmeverzug der Schuldnerpartei bei Zug um
7 7 Zug-Verurteilung (Zug um Zug-Verpflichtung) der Schuldnerpartei)/Nachweis der Rechtsnachfolge). Für die Frage des Nachweises über den Bedingungseintritt oder die Vollstreckbarkeit für oder gegen Rechtsnachfolger ist jedoch das Recht des Herkunftslandes maßgebend; 7 I S. 1 AVAG. Soweit die Tatsache bzw. die Bedingung oder die Rechtsnachfolge nicht offenkundig ist, ist der Nachweis durch Urkunden zu führen, 7 I S. 2 AVAG. Wie kann ich den ablehnenden Beschluss des inl. Landgerichts anfechten? Der ablehnende Beschluss des inl. Landgerichts kann von der Gläubigerpartei mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde ist unbefristet, Art. 40 EuGVÜ bzw. Art. 40 LugÜ i. V. m. 11 AVAG. Kann die Vollstreckbarerklärung des inl. Landgerichts von der Schuldnerpartei angefochten werden? Die Vollstreckbarerklärung des inl. Landgerichts kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdefrist beträgt im Regelfall 1 Monat, Art. 36, 37 EuGVÜ bzw. Art. 36, 37 LugÜ i. V. m. 11, 12, 35 AVAG. Kann ich mit der Vollstreckbarerklärung des inl. Landgerichts und der Vollstreckungsklausel des inl. Landgerichts zu dem vorgenannten Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich im Inland betreiben? Bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses ist die Zwangsvollstreckung auf sichernde Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Pfändung, Vorpfändungen, Arrest, Sicherungsvollstreckung) beschränkt. Bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses können Geldbeträge bei der Schuldnerpartei lediglich vom inl. Gerichtsvollzieher gepfändet - jedoch nicht auf das Konto der Gläubigerpartei überwiesen werden; kann vom zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - lediglich ein Pfändungsbeschluss erlassen werden - nicht dagegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die Überweisung der gepfändeten Geldbeträge an die Gläubigerpartei bzw. für den Erlass des Überweisungsbeschlusses ist das Zeugnis des zuständigen inl. Landgerichts über die Zulässigkeit der uneingeschränkten Zwangsvollstreckung
8 8 erforderlich; ansonsten können nur die Geldbeträge bei der Schuldnerpartei gepfändet bzw. nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden, Art. 39 EuGVÜ bzw. Art. 39 LugÜ i. V. m. 18, 23 AVAG. Von wem erhalte ich das Zeugnis, dass aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung im Inland uneingeschränkt stattfinden darf? Auf Antrag der Gläubigerpartei ist von der zuständigen Geschäftsstelle bzw. der zuständigen Serviceeinheit des inl. Landgerichts das Zeugnis zu erteilen, dass aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung im Inland uneingeschränkt stattfinden darf, Art. 23 AVAG. In der Regel wird das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses erteilt. Bitte wenden Sie sich insoweit an die zuständige Geschäftsstelle bzw. die zuständige Serviceeinheit des inl. Landgerichts; diese wird Ihnen das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß erteilen. Der Antrag auf Erteilung des vorgenannten Zeugnisses kann bereits zugleich in dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt werden. Kann ich aus der Kostenentscheidung des inl. Landgerichts ebenfalls direkt die Zwangsvollstreckung betreiben? Benötige ich hinsichtlich der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen gesonderten Vollstreckungstitel? Die Gläubigerpartei kann die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen; für die Kostenfestsetzung ist jedoch in der Regel das inl. Landgericht als Prozessgericht zuständig. Sofern und soweit bei Antragstellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, 8 I S. 4 AVAG (wegen der darin enthaltenen gesetzlichen Verweisung auf 788 ZPO), vergl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom Sdb 15/11 -. Welche Kosten entstehen für mich? Für die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahren wird vom inl. Landgericht gem. KV Nr GKG eine Gebühr in Höhe von 200 EUR erhoben.
9 9 Benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland eine Bescheinigung über die Zustellung des ausl. Schuldtitels? In Hinblick auf 10 AVAG, 750 I ZPO, Art. 47 ZI. 1 EuGVÜ/Art. 47 Zi. 1 LugÜ bzw. 10 AVAG, 750 I, 794, 795 ZPO, Art. 47 Zi. 1 EugVÜ/Art. 47 Zi. 1 LugÜ bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung über die Zustellung des ausl. Schuldtitels an die Schuldnerpartei. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung? In Hinblick auf 10 AVAG, 750 I ZPO, Art. 36 EuGVÜ bzw. Art. 36 LugÜ bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus. Findet das EuGVÜ bzw. das LugÜ ebenfalls in den EU-Mitgliedstaaten Anwendung? Grundsätzlich findet das EuGVÜ bzw. das LugÜ in den EU-Mitgliedstaaten keine Anwendung, da die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVO) im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU an die Stelle der vorgenannten Übereinkommen getreten ist. In Altfällen finden dagegen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten die sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel EuGVÜ bzw. das LugÜ) Anwendung. Wo erhalte ich weitere Informationen? Hinsichtlich der ggfs. zu beachtenden Besonderheiten im Inland wird im Übrigen auf die Informationen der zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland Bezug genommen. Bei evtl. Rückfragen - insbes. zu den im Einzelfall geltenden Rechtsvorschriften und ggfs. zwischenstaatlichen Vereinbarungen - wenden Sie sich bitte insoweit direkt an den Sachbearbeiter (Herr Rollnik, Tel ).
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