Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung

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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung zum Vorschlag für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen im Bereich wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten Stellungnahme Nr.: 27/2015 Berlin, im Mai 2015 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwältin Ulrike Gantenberg, Düsseldorf, Vorsitzende - Rechtsanwalt Dr. Christoph Hartmann, Stuttgart - Rechtsanwältin Dr. Ines Kilian, Dresden - Rechtsanwalt Dr. Martin Engel, München (Berichterstatter) Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Max Gröning Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag Die Linke-Fraktion im Deutschen Bundestag Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des FORUM Junge Anwaltschaft Deutscher Richterbund Deutscher Steuerberaterverband Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Steuerberaterverband Deutscher Notarverein Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.v. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v. Deutsches Forum für Mediation DFfM e.v. Bundesverband MEDIATION e.v. Deutsche Gesellschaft für Mediation Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.v. Redaktion NJW ver.di, Bundesverwaltung, Fachbereich Bund und Länder, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Deutsche Anwaltakademie

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV nimmt Stellung zum Vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen im Bereich wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten. Der mit diesem Vorschlag verfolgte Ansatz einer Förderung außergerichtlicher Streitbeilegungsmechanismen wird ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig sieht der DAV einen geringen Bedarf für ein solches Übereinkommen, weil konsensual erzielte Verfahrensergebnisse typischerweise keiner Vollstreckung bedürfen. Für den Fall, dass die gegenwärtig befasste UNCITRAL-Arbeitsgruppe II den Vorschlag dennoch weiterverfolgt, regt der DAV an, den Anwendungsbereich des Übereinkommens eng zu fassen und die Einbeziehung juristischer Expertise zur Voraussetzung für die internationale Vollstreckbarkeit von Mediations- und Schlichtungsvergleichen zu machen. I. Vorbemerkung Der DAV begrüßt die Bemühungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der UNCITRAL, die Bedeutung der Mediation wie auch die Rechtssicherheit bei internationalen Mediationsverfahren zu stärken. Die internationale Staatengemeinschaft hat mit der Verabschiedung des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ein Muster für eine praxisnahe Erleichterung der außergerichtlichen Streitbeilegung im internationalen Bereich geschaffen. Inzwischen sichert die Konvention nahezu weltweit die Durchsetzung von Schiedssprüchen durch staatliche Vollstreckungsorgane. Dieses Vorbild sollte nach Ansicht des DAV allerdings nicht unbedacht auf andere Verfahren der alternativen Streitbeilegung übertragen werden. Insbesondere die Mediation und die Schlichtung unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht von einem

4 - 4 - Schiedsverfahren, unter anderem weil sie sich häufig an anderen Ergebnismaßstäben orientieren und weil sie regelmäßig zu einem konsensualen Verfahrensresultat führen. Diese Verfahrensunterschiede bedürfen einer eingehenden Würdigung, die den Vorschlag für ein zweites New Yorker Übereinkommen aus Sicht des DAV insgesamt wenig überzeugend erscheinen lassen. II. Zum Entwurf im Einzelnen 1. Bedarf für Vollstreckung von Mediations- und Schlichtungsvergleichen Ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen im Bereich wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten sollte nach Auffassung des DAV nur verabschiedet werden, wenn es dafür in der internationalen Streitbeilegungspraxis einen signifikanten Bedarf gibt. Dieser Bedarf erscheint gegenwärtig nicht von vornherein ausgeschlossen, aber auch nicht in ausreichendem Maße feststellbar. Zweifel an einem Bedarf für das Übereinkommen ergeben sich insbesondere daraus, dass Mediations- und Schlichtungsvergleiche im Unterschied zu Schiedssprüchen von beiden Parteien konsentiert sind. Erfahrungsgemäß befolgen die Beteiligten konsensuale Verfahrensergebnisse typischerweise freiwillig, wie sie sich zuvor auch freiwillig auf deren Inhalt eingelassen haben. Befürworter eines zweiten New Yorker Übereinkommens verweisen nun darauf, dass bei den Streitparteien während des Verfahrens faktisch dennoch regelmäßig ein erhebliches Misstrauen hinsichtlich der freiwilligen Umsetzung der Verfahrensergebnisse herrsche. Wer aber insoweit der Gegenseite misstraue, werde heute von einer Mediation oder Schlichtung absehen und in ein Schiedsverfahren ausweichen; unter Geltung eines zweiten New Yorker Übereinkommens könnte er sich indes auf eine Mediation oder Schlichtung einlassen. Es gebe mithin nicht unbedingt einen Bedarf für die Vollstreckung von Mediations- und Schlichtungsvergleichen, wohl aber für die Vollstreckbarkeit dieser Vergleiche.

5 - 5 - Diese Begründung erscheint grundsätzlich nicht unplausibel; der DAV gibt aber zu bedenken, dass die empirische Grundlage für dieses Argument derzeit schwach ist. Der Verabschiedung eines zweiten New Yorker Übereinkommens sollte daher jedenfalls eine gründliche empirische Bedarfsfeststellung vorausgehen. 2. Einbindung juristischer Expertise Die Aufwertung von Mediations- und Schlichtungsvergleichen zu international vollstreckbaren Titeln setzt voraus, dass diese ihrem Inhalt nach überhaupt vollstreckbar sind. Will man diese Frage nicht dem Zufall überlassen, muss nach Auffassung des DAV sichergestellt sein, dass entweder beide Streitparteien anwaltlich vertreten sind bzw. durch ihre Rechtsabteilungen unterstützt werden oder aber der Mediator selbst ausreichend juristische Expertise mitbringt. Heute finden Mediationen und Schlichtungen in internationalen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig, allerdings nicht zwingend unter Einbindung juristischer Expertise statt. Insofern müsste ein zweites New Yorker Übereinkommen nach Ansicht des DAV vorsehen, dass Mediations- und Schlichtungsvergleiche nur dann international vollstreckbar sind, wenn sie unter Mitwirkung von qualifizierten Juristen abgefasst wurden. Das wiederum wirft Folgeprobleme auf: So müssten zum einen die Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Juristen international bestimmbar definiert werden. Zum anderen müsste die Erfüllung dieser Anforderungen im Mediations- oder Schlichtungsvergleich auch nachprüfbar dokumentiert werden. Beide Aspekte sollten nicht unterschätzt werden. 3. Beschränkung des Anwendungsbereichs Der vorgelegte Vorschlag für ein zweites New Yorker Übereinkommen beschränkt seinen Anwendungsbereich mit guten Gründen auf Mediations- und Schlichtungsvergleiche in internationalen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Schon diese Begrenzung birgt nach Auffassung des DAV aber schwierige Abgrenzungsfragen: Was alles in den Bereich des Wirtschaftsrechts ( commercial disputes ) gehört, ist zweifelhaft. Ratsam erschiene hier eine explizite Begrenzung des Anwendungsbereichs auf rein unternehmerische Rechtsstreitigkeiten. Selbst nach dieser Präzisierung wäre

6 - 6 - aber noch zu berücksichtigen, dass die Begriffe Mediation und Schlichtung ( mediation, conciliation ) international sehr unterschiedlich besetzt ist. Bisweilen sind die Grenzen zur Moderation und sogar zum Bereich der einfachen bilateralen Verhandlungen fließend. Diese Unklarheit erschwert es ganz erheblich, an diese Begriffen rechtssicher anzuknüpfen. Insgesamt sieht der DAV die Pläne für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen im Bereich wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten daher skeptisch. Jedenfalls aber sollte ein solches Übereinkommen nicht verabschiedet werden, bevor nicht der Praxisbedarf für eine solche Konvention eindeutig nachgewiesen, die Einbindung juristischer Expertise bei der Abfassung des Vergleichsvertrags sichergestellt und der Anwendungsbereich der Konvention klar umrissen sind.

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