Konkordat 276 über die Vollstreckung von Zivilurteilen
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1 Konkordat 276 über die Vollstreckung von Zivilurteilen Abgeschlossen am 10. März 1977 Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977 (Stand am 1. Juli 1995) I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung Geltungsbereich Art. 1 1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind. 2 Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren. Vorbehalt Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten. Vollstreckbarkeitsklausel Art. 3 1 Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind. 2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung Zuständigkeit und anwendbares Recht Art. 4 1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll. 2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat angegeben. 3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an. AS
2 276 Zivilrechtspflege Vollstrekkungsgesuch Art. 5 1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen. 2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen. 3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen. Einreden Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen, a. wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist; b. wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c. wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d. wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Einsprache Dritter Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung Einsprache erheben. Verfahren Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben. Protokoll Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Kosten Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen. 2
3 Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen 276 III. Kapitel: Schlussbestimmungen Beitritt und Rücktritt Inkrafttreten Art. 11 Rücktritt 1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. 2 Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung. 2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen. 3
4 276 Zivilrechtspflege Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Konkordates Anhang Luzern 1) Obergericht für diejenigen Fälle, bei denen von Bundesrechts wegen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist; Amtsgerichtspräsident in allen übrigen Fällen. Uri 2) Landgerichtspräsident Schwyz 1) Einzelrichter des Bezirksgerichts Obwalden Kantonsgerichtspräsident Nidwalden 3) Regierungsrat Glarus 4) Zivilgerichtspräsidium Zug 5) Kantonsgerichtspräsident Freiburg Präsident des Bezirksgerichts Solothurn 6) Oberamtmann Basel-Stadt 7) Zivilgerichtspräsident 1) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS
5 Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen 276 Basel-Landschaft 1) Polizeidirektion (für die Einreichung von Vollstreckungsgesuchen und von Einreden) Obergerichtspräsident (für die Beurteilung von Einreden, sofern das Vollstreckungsgesuch eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft, wofür die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt) Bezirksgerichtspräsident des Vollstreckungsorts (für die Beurteilung der Einreden in allen übrigen Fällen) Schaffhausen 2) Bezirksrichter Graubünden 3) Kreisamt Thurgau 4) Bezirksgerichtspräsidenten Waadt 5) Juge de paix Wallis 6) Le juge-instructeur Neuenburg 7) Le président du Tribunal de district Genf 8) Le Procureur général (pour procéder à l'exécution forcée d'un jugement). Le Tribunal de première instance (pour statuer sur les oppositions à l'exécution d'un jugement). Jura 9) Le président du Tribunal de district 1) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS
6 276 Zivilrechtspflege Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Luzern 9. Januar ) Uri 6. Juni ) Schwyz 9. Januar ) Obwalden 4. Juli 1978 Nidwalden 9. Februar ) Glarus 24. Juli ) Zug 4. August ) Freiburg 4. Juli 1978 Solothurn 26. Juni ) Basel-Stadt 12. Dezember ) Basel-Landschaft 11. November ) Schaffhausen 6. Februar ) Graubünden 26. Januar ) Thurgau 31. Januar ) Waadt 25. Juli ) Wallis 17. November ) Neuenburg 13. Oktober ) Genf 21. Juli ) Jura 9. Februar ) 1) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS ) AS
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