Inbetriebnahmeprotokoll für Photovoltaikanlagen

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1 Inbetriebnahmeprotokoll für Photovoltaikanlagen 1. Allgemeine Angaben 1.1 Anlagenbetreiber: Ansprechpartner/Telefon/Fax 1.2 Standort der Anlage: Flur/Grundstück/Gemarkung Telefon/Fax (ggf. Ansprechpartner vor Ort) 1.3 Aufnehmender Netzbetreiber: Stadtwerke Windsbach Hauptstraße Windsbach Ansprechpartner/Telefon/Fax 1.4 Ausführender Elektrofachbetrieb: Telefon/Fax

2 1.5 Verantwortliche Elektrofachkraft: 1.6 Tag der Inbetriebnahme nach EEG: 1.7 Gewählte Fördermöglichkeit nach 39 EEG 2014: Einspeisevergütung für kleine Anlagen ( 37 EEG 2014) (nur zulässig für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kw) Geförderte Direktvermarktung Marktprämie ( 34 EEG 2014) zu % Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ( 38 EEG 2014) (Anlagen, die zur Direktvermarktung verpflichtet sind und ausnahmsweise aber nicht realisieren können.) 1.8 Techn. Unterlagen für die Anlage liegen vor: Lageplan, techn. Schaltplan, Konformitätsnachweis, Unbedenklichkeitserklärung, Datenblatt des Modultyps, techn. Dokumentation der Anlage, Antrag auf Inbetriebsetzung einer elektr. Anlage, Kostenübernahmeerklärung für die Zählersetzung. 2. Technische Anlagedaten 2.1 Ausführung der Photovoltaikanlage: Freiflächenanlage ( 51 Abs. 1) Gebäudeanlage ( 51 Abs. 2) Mit neuen Modulen Mit gebrauchten Modulen 2.2 Nennleistung / Anlagenleistung: 2.3 Installierte Module, Modulanzahl 2.4 Module in Reihe, der Modulreihen 2.5 Installierte Wechselrichter 2.6 / Nennleistung der Wechselrichter Nennleistung des Moduls - Watt Hersteller Typ Hersteller/typ Anlagenleistung gesamt - kwp Nennleistung gesamt - kw 3. Erklärung zum Einspeisemanagement 3.1 ( 9 (1) EEG 2014) Anlagen, deren Leistung 100 kwp übersteigen, müssen mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet sein. Hierüber muss auch die jeweilige Ist-Einspeisung abrufbar sein. 3.2 ( 9 (2) EEG 2014) Anlagen, deren Leistung zwischen 30 kwp und 100 kwp liegt, müssen über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet sein. Seite 2 von 6

3 3.3a ( 9 (2.1) EEG 2014 Anlagen, deren Leistung bis 30 kwp liegt, müssen über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet sein. 3.3b ( 9 (2.2) EEG 2014 Anlagen, deren Leistung bis 30 kwp liegt, müssen am Netzverknüpfungspunkt die maximale Wirkleistung auf 70% der installierten Leistung begrenzen. 4. Schutzmaßnahmen Mit Unterzeichnung des Inbetriebsetzungsprotokolls erklärt die verantwortliche Elektrofachkraft, dass die anerkannten Regeln der Technik, wie z. B. die DIN/VDE-Vorschriften; die VDEW-Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz mit den ggf. ergänzenden Hinweisen, sowie die Technischen Anschlussbedingungen (TBH DEA) etc., in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden. Es wird auch bestätigt, dass 4.1 bei Anlagen 30 kva Anlagenleistung die integrierte selbständige Freischaltung (mit Impedanzmessung, dreiphasige Spannungsüberwachung oder mit Schwingkreistest gemäß DIN VDE ) in der Erzeugungsanlage mit den zuvor genannten Leistungswerten auf ihre Funktionsfähigkeit gemäß VDE AR-N 4105 überprüft wurde. 4.2 bei Anlagen > 30 kva Anlagenleistung Der NA-Schutz nach VDE AR-N 4105 zentral am Zählerplatz angeordnet wurde. 5. Messkonzept 5.1 Verbraucher des erzeugten Stroms (bei abweichender Personenidentität zum Betreiber) Ansprechpartner/Telefon/Fax Seite 3 von 6

4 6. Messeinrichtungen: 6.1 Messung Einspeisung Tag der Zählersetzung Zählernummer Seriennummer Gerätetyp Zählwerksfaktor Zählerstand Messstellenbetrieb: Netz Fremd Ablauf der Eichgültigkeit Eichschein bei Fremd Zählerfernauslesung Spannungsebene der Rücklieferung: HSP UHM MSP UMN NSP Spannungsebene des Energiebezugs: HSP UHM MSP UMN NSP Belegte Einspeisungsphase: Netzverknüpfungspunkt: Funk-, Rundsteuerempfänger / Fernwirkanlage: L1 L2 L3 Serialnummer Gerätetyp 6.2 Messung und Erzeugung Tag der Zählersetzung Zählernummer: Serialnummer Gerätetyp Zählwerksfaktor Zählerstand: Messstellenbetrieb: Netz Fremd Ablauf der Eichgültigkeit Eichschein bei Fremd Zählerfernauslesung Messebene der Erzeugung: 7. Abrechnung / Vergütung HSP UHM MSP UMN NSP 7.1 Steuernummer / Umsatzsteuer-ID Gemäß einer Gesetzesänderung zum ist die Angabe der Ust-ID oder der Steuernummer bei Gutschriftserstellung erforderlich. In der Vergütung ist ansonsten die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Seite 4 von 6

5 7.2 Gewähltes Abrechnungsverfahren: Ein Wechsel des Abrechnungsverfahrens kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen Abschlagsverfahren Der Netzbetreiber leistet in den Monaten Januar bis Dezember gleiche Abschlagszahlungen. Zum Jahresende werden die Zählerstände ermittelt und danach eine Jahresendabrechnung erstellt. Das Entgelt für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung wird in der Jahresendrechnung verrechnet Eigenrechnung Der Anlagenbetreiber stellt in frei wählbaren Zeiträumen die Stromeinspeisung dem Netzbetreiber in Rechnung. Dabei sind die Vorgaben nach dem Umsatzsteuer- und Erneuerbare-Energien-Gesetz zu beachten. 7.3 Bankverbindung Zahlungen können nur durch Banküberweisung erfolgen. Die Ermächtigung gilt ab sofort und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Bankname mit Ortsangabe BIC DE IBAN und Anschrift des Kontoinhabers, falls nicht identisch mit Anlagebetreiber 8. Eintragung in das Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) 8.1 Anlagenregisterverordnung Neue Anlagen werden erst dann nach dem EEG gefördert, wenn der Betreiber sie im Anlagenregister registrieren lässt. Die Meldung muss spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen, damit es nicht zu finanziellen Einbußen des Anlagenbetreibers kommt. Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Anmeldung durch die Vorlage der Registrierungsbestätigung von der BNetzA, Nachzuweisen. 9. Unterschriften Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage (Betreiber) versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Betreiber gewährt den Stadtwerken Windsbach bzw. einem von den Stadtwerken Windsbach mit einer entsprechenden Vollmacht versehenen Beauftragten die Möglichkeit, vor Ort Prüfungen zur Einhaltung der o. g. Angaben vorzunehmen. Ein hierzu im Einzelfall erforderlicher Zugang zur Stromerzeugungsanlage selbst oder zu anderen, zum Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage wesentlichen Einrichtungen wird der Betreiber in zumutbarem Umfang gewähren. Der Betreiber gewährt den Stadtwerken Windsbach oder dem von ihr Beauftragten auf Verlangen auch Einsicht in die zur Feststellung zur Einhaltung der genannten Angaben notwendigen Unterlagen, soweit ihm das zumutbar ist. Die Stadtwerke Windsbach sind berechtigt, vom Betreiber geeignete Nachweise für das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nach dem EEG zu verlangen. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers unzutreffend sein sollten, behalten sich die Stadtwerke Windsbach eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber vor. Der Betreiber hat den Stadtwerken Windsbach sämtliche förderungsrelevanten Änderungen oder Erweiterungen an seiner Stromerzeugungsanlage unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Änderungen und Ergänzungen dieser Erklärung, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Seite 5 von 6

6 Der Betreiber ist sich darüber bewusst, dass falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können (z. B. Betrug 263 StGB)., den Uhrzeit: Anlagenbetreiber Verantwortliche Elektrofachkraft Netzbetreiber Dieses Protokoll dient der Erfassung der Daten und Festlegung der finanziellen Förderung sowie Dauer des Förderanspruchs nach EEG. Die Angaben sind rechtsverbindlich. Datenschutzhinweis: Die personenbezogenen Daten werden gemäß den jeweiligen geltenden Datenschutzbestimmungen zum Zwecke der Abwicklung des gesetzlichen Schuldverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie werden für Dritte unzugänglich gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern sie datenschutzrechtlich unbedenklich ist, weil entweder eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht oder die Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig ist. Seite 6 von 6

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