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1 InformationsZentrum für die Wirtschaft Service für Leser des IZW-Beratungsbriefs Wie Sie Ihren Mitarbeitern steuerfreie Extras zuschanzen Art der Leistung Erläuterung steuerfrei Pauschalsteuer* Altersvorsorge Arbeitgeberdarlehen Aufmerksamkeiten Benzingutscheine Brillen Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bei Zahlungen in Pensionsfonds, - kasse oder Direktversicherungen Bis 2007 galt eine Vereinfachungsregelung für zinslose/-verbilligte Darlehen bis Der Zinsvorteil musste hier nicht berücksichtigt werden. Seit 2008 muss jedes günstige oder zinslose Darlehen an einen Mitarbeiter, egal wie niedrig es ist, versteuert werden. Allerdings fällt der Zinsvorteil unter die 44-Euro-Freigrenze. Wenn der Mitarbeiter also sonst keine Sachbezüge bekommt, ist die Sache bei niedrigen Darlehen unproblematisch. Siehe Getränke Diese bleiben bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat steuerfrei, wenn sonst keine Sachbezüge gewährt werden. Achtung: Hier werden steuerpflichtige und steuerfreie Sachbezüge zusammengerechnet. (OFD Frankfurt ; DB 2006, 1463) Auf dem Gutschein darf kein Wert oder eine Höchstgrenze aufgedruckt sein. Beispiel (angenommener Benzinpreis: 1 l = 1 Euro): Gutschein über 30 Liter Super = steuerfrei. Gutschein über Super im Wert von 40 Euro = steuerpflichtig Angemessene Kosten für eine Bildschirm-Brille können Sie lohnsteuerfrei übernehmen. 3 Nr. 63 R 31 Abs. 11 LStR Ja, wenn der Wert <= 44 Euro und sonst keine Sachbezüge H 31 (1-4) LStH 2004 "Warengutscheine" R 70 Abs. 2 Nr. 2 LStR

2 Erholungsbeihilfen Essensmarken/ Restaurantschecks Fahrtkostenersatz Fahrtkostenzuschüsse Pkw für Fahrten in den Betrieb und nach Hause Fortbildungskosten Sie können pro Jahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind dem Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Sie sollten die Zahlung maximal 3 Monate vor oder nach dem Urlaub gewähren. Tipp: Am letzten Arbeitstag vor dem Urlaub in bar gegen Quittung übergeben. Sie dürfen pro Tag 3,10 Euro Zuschuss gewähren. Lästige Kontrollpflichten können Sie durch folgende Vereinfachungslösung vermeiden: Außendienstmitarbeitern (mehr als drei Dienstreisen im Monat) sollten Sie gar keine Restaurantschecks geben. Ansonsten geben Sie allen Mitarbeitern pro Monat 15 Essensschecks zu (max.) 5,77 Euro. Internet-Tipp: Restaurantschecks finden Sie unter oder Hinweis: Die Sachbezugswerte 08 sind unverändert gegenüber 07. Unternimmt Ihr Arbeitnehmer eine Dienstfahrt mit einem eigenem Fahrzeug, können Sie ihm je nach Art des benutzen Verkehrsmittels je Kilometer folgende Sätze auszahlen: Pkw 0,30 Euro Motorrad/Motorroller 0,13 Euro Moped/Mofa 0,08 Euro Fahrrad 0,05 Euro Zu Fahrtkosten mit dem Privat-Pkw können Sie folgende Zuschüsse leisten: Ab dem 21. Entfernungskilometer 0,30 Euro ohne Höchstbetrag. Achtung: Die Umwandlung von normalem Gehalt in Fahrtkostenzuschüsse ist nicht zulässig, das geht nur im Rahmen einer Gehaltserhöhung. Fortbildungen, die in Ihrem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse sind, können Sie Ihrem Mitarbeiter steuerfrei ersetzen. Bedenken Sie den Motivationseffekt durch ein interessantes Seminar an einem reizvollen Ort. nein 25% Nr. 3, wenn pro 5,77 Euro- Scheck 2,67 Euro vom Lohn abgezogen werden 25 %, wenn die 5,77-Euro- Schecks ohne Lohnabzug ausgegeben werden. Bemessungs grundlage = 2,67 Euro pro Scheck R 31 Absatz 7 LStR, Nr. 1 R 38 Absatz 4 und H 38 LStR nein 15% Satz 2 ; BMF , BStBl. I 06, 778, Tz. 5 R 74 LStR

3 Geburtstagsfeier Getränke/Aufmerksamkeiten Anlässlich eines runden Geburtstages in den Räumen des Betriebs Die kostenlose Überlassung von Blumen, Genussmitteln, Büchern, Tonträgern (aus einem besonderen persönlichen Ereignis zugewendet) oder Kaffee, Tee und Getränken zum Konsum im Betrieb gilt nicht als Arbeitslohn. Voraussetzung: Wert maximal 40 Euro. BFH, BStBl. II 03, 724, R 70 Abs. 2 Nr. 3a LStR R 73 Abs. 2 S. 1 LStR Handy Mahlzeiten sind steuerpflichtig, siehe Kantine. Die Überlassung eines betrieblichen Handys (incl. Gesprächsgebühr) ist steuerfrei. Das Gleiche gilt für Telefaxgeräte und (Auto-)Telefone., bei leihweiser Überlassung 25 % bei Schenkung zusätzlich zum Arbeitslohn Heirats- und Geburtsbeihilfe 2006 gestrichen! Jobtickets/kostenlose Monatskarten Kantine (vergünstigtes Essen) Steuerfreie Jobtickets wurden schon 2004 abgeschafft. Was noch geht: Sie geben Monatskarten bis zum Wert von 44 Euro im Monat kostenlos als Sachbezug aus, wenn Sie anderweitig keine Sachbezüge gewähren. Teurere Monatskarten lassen sich durch Mitarbeiter-Zuzahlungen unter den kritischen Wert drücken. Und: Bei weit entfernt lebenden Mitarbeitern können Sie für alle Kilometer ab dem 21. immer noch einen Fahrtkostenzuschuss zahlen geschenkte Monatskarte hin oder her., wenn Wert <= 44 Euro und sonst keine Sachbezüge, wenn der Mitarbeiter mindestens 2,67 Euro pro Essen zahlen muss. 15 % auf 30 Cent je Entfernungs kilometer, d. h. einfache Entfernung, ab dem 21. km 25 % auf 2,67 Euro/ Mahlzeit, wenn diese völlig kostenlos ist. Die Bemessungsgrundlage verringert sich um eine Zuzahlung des Arbeitnehmers. 3 Nr. 45 ; Nr. 5 ; R 21e LStR Satz 2 R 31 Abs. 7 Nr. 3 LStR; Nr. 1

4 Kindergartenkosten (außer Haus) Kinderbetreuung zu Hause Monatskarten Parkplätze (Anmietung) Parkplätze (Kostenübernahme) PC, Laptop Personalrabatte Restaurantschecks Die Kostenübernahme für betriebliche und außerbetriebliche Kindergärten, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen ist ohne Obergrenze steuerfrei. Achtung: Die Umwandlung von normalem Gehalt in Kindergartenzuschüsse ist nicht zulässig. Der Zuschuss kann nur im Rahmen einer Gehaltserhöhung gezahlt werden. Kostenübernahmen für private Kinderpflegerinnen oder Hausangestellte sind lohnsteuerpflichtig, aber andererseits abzugsfähig. siehe Jobtickets Mieten Sie Stellplätze an, z. B. in Tiefgaragen oder Parkhäusern, und überlassen diese Ihren Arbeitnehmern, ist das steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer dort nur während der Arbeitszeit parkt. Vorsicht! Die Erstattung von Stellplatzmieten, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat, ist voll abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahme: Wenn der Mitarbeiter einen Firmen-Dienstwagen lt. Vertrag in einer (auch der eigenen) Garage einstellen muss, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz. Die private Nutzung des PCs ist steuerfrei. Schenkung kostet 25 % Pauschalsteuer Wenn Sie Waren aus Ihrem eigenen Sortiment an Ihre Mitarbeiter verbilligt verkaufen, dann bleibt der Rabatt bis zu einer Obergrenze von Euro im Jahr steuerfrei. Der Rabattfreibetrag gilt nur für Waren oder Dienstleistungen, die Ihr Unternehmen üblicherweise selbst vertreibt. siehe Essensmarken 3 Nr. 33 nein 4 f, 9 Abs.5, 10 Abs.1 Nr.5, 8, 35a Ja Nein, bei leihweiser Überlassung 25 % bei Schenkung zusätzlich zum Arbeitslohn FinMin NRW, , S V B 3 BFH, , BStBl. II 02, Nr. 45 ; Nr. 5 ; R 21e LStR 8 Abs. 3

5 Rückentraining Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten führen nicht zu Arbeitslohn - so das 2007er Urteil des BFH. BFH , BFH/NV 07, 1874 Sonstige Sachbezüge Fortsetzung Sonstige Sachbezüge Die Grundsätze dieses Urteils gelten auch für Massagen am Arbeitsplatz, Rückengymnastik oder Wirbelsäulentraining. (auf Nummer sicher gehen? Auskunft durch die medizinischen Dienste der Krankenkassen einholen!). Die Maßnahmen müssen grundsätzlich allen Arbeitnehmern angeboten werden. Eine Einschränkung auf Mitarbeiter mit PC-Arbeitsplatz wäre wohl unschädlich, schädlich aber z. B. eine Beschränkung auf Führungskräfte. Diese bleiben steuerfrei, sofern die Obergrenze von 44 Euro im Monat beachtet wird. Darunter fallen z. B. von Ihnen spendierte Essen, private Kopien oder Benzin auf Firmenkarte. Auch Warengutscheine sind begünstigt, wenn die Ware konkret bezeichnet ist (der Euro-Betrag darf aber nicht ausgewiesen sein). Vorsicht: Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Gewähren Sie kostenlose Sachbezüge in Höhe von 45 Euro, ist der volle Betrag abgabenpflichtig. Vorsicht Falle: Es werden nicht nur steuerfreie, sondern auch steuerpflichtige Sachbezüge einbezogen. Insbesondere Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen, selbst wenn diese versteuert werden. Nicht berücksichtigt werden: Dienstwagenüberlassung, Sachbezüge mit amtlichem Sachbezugswert sowie Mitarbeiter- Rabatte. (OFD Frankfurt, ; DB 2006, 1463) 8 Abs. 2 Satz 9

6 Umzugskosten Verpflegungspauschalen (einfach) Verpflegungspauschalen (verdoppelt) Vorsorgeuntersuchung Werkzeuggeld Die Kosten eines beruflich bedingten Umzugs können Sie steuerfrei übernehmen. Dazu gehören der Möbelwagen und die Maklerprovision für eine Mietwohnung. Obergrenze: Umzugskosten wie bei Beamten. Maklergebühren, die ein Arbeitnehmer für den Kauf von Immobilien zahlt, können nicht steuerfrei ersetzt werden. Folgende Pauschalen können Sie Mitarbeitern auf Dienstreisen gestaffelt je nach Abwesenheitsdauer auszahlen: 8 bis 14 Stunden: 6 Euro 14 bis 24 Stunden: 12 Euro volle 24 Stunden (d. h. nur bei mehrtägigen Geschäftsreisen anwendbar): 24 Euro Die obigen Pauschalen können Sie verdoppeln. Dann kostet Sie das auf den Verdoppelungsbetrag 25 Prozent Pauschalsteuer. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist 10 Stunden auswärts tätig. Er erhält 12 Euro netto. Das kostet Sie 25 % Pauschalsteuer auf 6 Euro. Schicken Sie einen leitenden Angestellten zu einer Vorsorgeuntersuchung, kann das Unternehmen die Kosten steuerfrei übernehmen. Das gilt auch beim Geschäftsführer einer GmbH. Für Werkzeug können Sie eine pauschale Nutzungsentschädigung steuerfrei bezahlen, sofern diese die regelmäßige AfA der Werkzeuge sowie die üblichen Wartungskosten nicht übersteigt. Alternativ können Sie die tatsächlichen Kosten laut Einzelnachweis ersetzen. 3 Nr. 16, R 41 Abs. 3 LStR 3 Nr Abs. 5 Nr. 5 nein 25 % Nr. 4 H 70 LStR 3 Nr. 30 ; R 19 LStR

7 Zuschläge für Nachtarbeit** Zuschläge für Nachtarbeit** Zuschläge für normale Sonntagsarbeit** Zuschläge für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen** in der Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr und in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens 25 % in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Tätigkeit vor 0 Uhr begonnen wurde, 40 % wenn die Tätigkeit nach 0 Uhr aufgenommen worden ist 25 % 3b Abs. 1 Nr. 1 3b Abs. 3 Nr. 1 3b Abs. 2 Satz 2 50 % 3b Abs. 1 Nr. 2 An allen Feiertagen außer den Weihnachtsfeiertagen und dem 1. Mai, auch am 31. Dezember ab 14 Uhr, auch dann, wenn die Feiertage auf einen Sonntag fallen: 3b Abs. 1 Nr. 3 Zuschläge für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen** 125 % An den Weihnachtsfeiertagen und am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 1. Mai 150 % 3b Abs. 1 Nr. 4 * Auf den 15- oder 25-prozentigen Pauschalsteuerbetrag kommt noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie je nach Bundesland pauschale Kirchensteuer. ** seit 2004: Basis ist ein Stundenlohn von maximal 50 Euro; Sozialversicherungsfreiheit nur bei Stundenlöhnen von max. 25 Euro IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft, Heiliggeiststr. 3, München, Tel , Fax , service@izw-info.de, Inhalt nur zur Information des Empfängers. Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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