PD Dr. K. Richter WS 2009/10. Probeexamen Zivilrecht (19. März 2010)

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1 PD Dr. K. Richter WS 2009/10 Probeexamen Zivilrecht (19. März 2010) Sachverhalt A betreibt in Berlin-Charlottenburg ein florierendes Bestattungsunternehmen. Da die Einrichtung seiner Geschäftsräume altmodisch ist, beschließt er, sich mit neuen Möbeln einzudecken. Er bestellt daher im Januar 2010 bei dem Möbelhändler B, der sein Geschäft in Berlin-Mitte betreibt, einen neuen Schreibtisch, einen Computertisch, einen Tisch und vier dazu passende Stühle. Da ihm das Angebot des B gut gefällt, bestellt A auch gleich noch ein kleines Beistelltischchen, das er seiner Frau zum Geburtstag schenken möchte. Um das Beistelltischchen aber zu einem günstigeren Preis zu bekommen, teilt A dem B mit, dass er es für sein Bestattungsunternehmen benötige. B teilt dem A mit, dass er den Schreibtisch und das Beistelltischchen vorrätig habe und es dem A direkt von seinem Geschäft aus liefern könnte. Den Tisch und die Stühle müsse er vom Hersteller in Hamburg anliefern. Der Computertisch befinde sich im Möbellager des B in Erkner. Um den B zu entlasten, schlägt der A vor, den Computertisch selbst abzuholen. B ist einverstanden, als Abholtermin wird der 12. Januar 2010 vereinbart. Im Übrigen ist A mit den Transportmodalitäten einverstanden. Mit dem Transport des Schreibtisches und des Beistelltischchens beauftragt B eigene Leute. Für den Transport von Tisch und Stühlen beauftragt er den Spediteur C, mit dem er einen Frachtvertrag nach 407 HGB geschlossen hat. Nun geht alles schief: Der LKW des C wird auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt, bei dem Tisch und Stühle völlig zerstört werden. Die Schuldfrage lässt sich nicht mehr klären. Auch der Fahrer des B wird auf dem Weg von Mitte nach Charlottenburg in einen Unfall verwickelt. Schreibtisch und Beistelltischchen werden dabei völlig zerstört. Den Fahrer des B trifft kein Verschulden. A versäumt es schließlich, den bereitgestellten Computertisch zum vereinbarten Termin in Erkner abzuholen. Da B seinen Lagerraum dringend benötigt, lässt er den Computertisch durch seinen Fahrer F von Erkner nach Berlin-Charlottenburg transportieren. Durch einen von F leicht fahrlässig verursachten Unfall wird der Computertisch zerstört. B verlangt von A Kaufpreiszahlung. A meint, das könne nicht angehen, da er ja gar nichts bekommen habe und die Zerstörung der Möbel nicht auf sein Konto ginge. Außerdem sei er hinsichtlich des Beistelltischchens Verbraucher, jedenfalls hier müsse er gar nichts zahlen. Er verlangt von B die erneute Lieferung, hilfsweise die Abtretung etwaiger Schadensansprüche gegen C sowie Schadensersatz von B wegen der Zerstörung des Computertisches. Wie ist die Rechtslage? Abwandlung: Angenommen, das Geschäft des B befindet sich in Erkner. Dort bestellt der A den Tisch und die dazu passenden Stühle. Als Leistungsort wird Erkner vereinbart, der Transport soll von dort nach Berlin-Charlottenburg erfolgen. Tische und Stühle werden in Hamburg hergestellt. B lässt die Möbelstücke durch die Spedition C von Hamburg nach Erkner transportieren. Unterwegs wird der LKW des C ohne Verschulden des Fahrers in einen Unfall verwickelt, bei dem Tisch und Stühle zerstört werden. A verlangt von B erneute Lieferung, B fordert von A dennoch Kaufpreiszahlung. Mit Recht? Bearbeitungszeit: 5 Zeitstunden. Hilfsmittel: Gesetzestext

2 2 Lösungsübersicht I. Anspruch des A gegen B auf Lieferung der Möbel aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden: KV zwischen A und B unproblematisch zustande gekommen. Wer hier problematisiert, hat schon verloren. 2. Anspruch untergegangen: Der von A geltend gemachte Anspruch könnte gem. 275 Abs. 1 BGB untergegangen sein. a. Unmöglichkeit der Leistung: Hier könnte es an der Unmöglichkeit fehlen, da A nicht konkrete Möbel, sondern Möbel eines bestimmten Typs bestellt hat. Es liegt eine Gattungsschuld vor, die erst mit Untergang der Gattung oder des Vorrats (Vorratsschuld) unmöglich wird. Also müsste B nochmals liefern, es sei denn, es ist Konkretisierung eingetreten dann läge Stückschuld vor ( 243 Abs. 2 BGB). Dazu müsste der Schuldner B das zur Leistung einer solchen Sache (mittlerer Art und Güte) seinerseits Erforderliche getan haben. Dazu gehört zunächst die Aussonderung der Sache. Was ferner dazu gehört, bemisst sich danach, ob eine Schick-, Bring- oder Holschuld vereinbart wurde. Hinsichtlich des Schreibtisches, des Beistelltischchens, des Tisches und der Stühle wurde eine Schickschuld vereinbart. Eine Bringschuld scheidet aus, da dem A mitgeteilt wird, von wo aus die Ware angeliefert wird; zudem ist nach Ansicht des BGH im kaufmännischen Verkehr im Zweifel von einer Schickschuld auszugehen (BGHZ 113, 106, 111). Bei der Schickschuld erfolgt die Konkretisierung neben der Aussonderung der Sache durch deren Aushändigung an eine Transportperson. Hinsichtlich des Computertisches wurde eine Holschuld vereinbart ( 269 Abs. 1 BGB). Hier erfolgt die Konkretisierung durch Aussonderung und Bereitstellung der Sache. aa. bb. cc. Schreibtisch und Beistelltischchen: Diese beiden Möbelstücke hat B an sein eigenes Transportpersonal in Berlin-Mitte übergeben; von einer Aussonderung ist bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auszugehen. Die Frage, ob bereits bei der Konkretisierung fremdes oder eigenes Personal eine Rolle spielt, ist unerheblich. Eine Konkretisierung ist daher erfolgt, so dass bzgl. des Schreibtisches und des Beistelltischchens eine Stückschuld vorliegt. Tisch und Stühle: Hier erfolgt die Übergabe durch den Hersteller an den Spediteur C in Hamburg. Dies war jedoch mit dem Käufer A so vereinbart worden; dieser hat sich mit der Vornahme der relevanten Leistungshandlungen in Berlin einverstanden erklärt, so dass auch hier eine Konkretisierung vorliegt. Computertisch: Hier wurde eine Holschuld vereinbart. Da der B den Tisch bereitgestellt hat, ist auch von einer Aussonderung desselben auszugehen, so dass Konkretisierung eingetreten ist. b. Zwischenergebnis: Durch die Übergabe der Möbel an das Transportpersonal des C bzw. seine eigenen Leute ist Konkretisierung eingetreten; gleichfalls ist dies durch die Bereitstellung des Computertisches zur Abholung geschehen. Mit Zerstörung der Mobelstücke ist daher die Leistung nach 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden.

3 3 3. Ergebnis: A hat keinen Anspruch gegen B auf Lieferung der Möbel aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Anspruch des B gegen A auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden: (+), s.o. 2. Anspruch untergegangen: a. Befreiung von der Gegenleistungspflicht gem. 326 Abs. 1 BGB: Der Anspruch ist möglicherweise gem. 326 Abs. 1 BGB untergegangen. Dafür spricht, dass B von seiner Leistungspflicht gem. 275 Abs. 1 BGB freigeworden ist. Die Befreiung könnte aber bei Vorliegen einer Ausnahme ausgeschlossen sein. b. Ausschluss der Befreiung gem. 326 Abs. 2 BGB: Hinsichtlich des Schreibtisches, des Beistelltischchens, des Tisches und der Stühle kann sich A nicht auf die Unmöglichkeit berufen, wenn er die Unmöglichkeit überwiegend zu vertreten hat oder ein Fall des Gläubigerverzuges vorliegt. Beides ist nicht der Fall. Das könnte hinsichtlich des Computertisches aber anders aussehen. Hier war ein Termin zur Abholung vereinbart, die Leistung ist dem A auch tatsächlich angeboten ( 294 BGB), von diesem aber nicht angenommen worden. Somit könnte hinsichtlich des Computertisches ein Ausschluss der Befreiung vom Grundsatz des 326 Abs. 1 BGB vorliegen. Dann dürfte allerdings keine speziellere Ausnahmevorschrift eingreifen. c. Computertisch: 446 S. 3 BGB. Kaufrechtliche Ausnahmevorschriften zu 326 BGB sind 446, 447 BGB. 447 BGB ist hier bereits nicht anwendbar, weil A und B keine Vereinbarung über einen Transport des Computertisches durch B getroffen haben. Denkbar ist aber ein Gefahrübergang auf den A gem. 446 S. 3 BGB. Da sich der A im Annahmeverzug befand, steht dies einer Übergabe der Kaufsache gleich damit ist die Preisgefahr auf den A übergegangen. d. Übrige Möbel BGB: Zu prüfen ist, ob sich ein Ausschluss des 326 Abs. 1 aus 447 BGB ergibt, der eine besondere Gefahrtragungsregel für den Versendungskauf enthält. Hinsichtlich der Möbelstücke ist zu differenzieren: aa. Schreibtisch und Beistelltischchen: Hier liegen die Voraussetzungen des 447 Abs. 1 grundsätzlich vor. Die Lieferung erfolgte auf Verlangen des Käufers, wobei das nicht eine ausdrückliche Initiative des Käufers voraussetzt, sondern lediglich seinen Willen dazu, der in der Vereinbarung mit dem Verkäufer zum Ausdruck kommt BGB geht aber grundsätzlich davon aus, dass der Verkäufer sich eines unabhängigen Dritten zum Transport bedient, also einer Person, die nicht zum Kreis der Verkäufers gehört. Hier hat er die Möbel aber eigenen Leuten übergeben, für deren Verschulden er grundsätzlich gem. 278 BGB einzustehen hat. Umstritten ist, ob auch hier der 447 BGB anwendbar ist. Nach einer Mindermeinung solle der Verkäufer bei der Übergabe an eine dritte Transportperson vor von ihm nicht beherrschbaren Gefahren aus der Risikosphäre des Dritten geschützt werden, so dass 447 BGB nicht anwendbar ist, wenn sich die Sache noch in der Sphäre des Verkäufers befindet. Es würde sich dann nicht um eine Schick-, sondern um eine Bringschuld handeln, so dass die Preisgefahr auf den Käufer gem. 446 BGB erst mit der Übergabe der Ware 1 Verhindert werden soll dadurch, dass der Verkäufer eigenmächtig Ware versendet (vgl. Wertenbruch JuS 2003, 625).

4 4 an ihn überginge. 2 Nach ganz h.m. wird aber 447 auch dann angewendet, wenn der Verkäufer die Ware selbst oder durch eigenes Personal befördert beruhe auf dem Gedanken, dass der Verkäufer die Ware auf Wunsch des Käufers versende und daher nicht mit der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf dem Transport belastet werden solle, nur weil der Verkäufer auf die Wahl eines unabhängigen Dritten verzichte und eigenes Personal einsetze. Nach der Interessenlage der Beteiligten mache es daher keinen Unterschied, wer den Transport übernehme, sofern das Personal sorgfältig ausgewählt worden sei. Die Gefährdung, der der Schuldner ausgesetzt werd, sei in beiden Transportarten grundsätzlich dieselbe. 447 Abs. 1 BGB sei daher anwendbar. Ein weiteres Problem ist, dass es sich hier um einen innerörtlichen Transport, ein sog. Platzgeschäft handelt. 447 BGB setzt voraus, dass der Transport an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht. Man könnte argumentieren, es komme für die Anwendung des 447 BGB auf die Grenzen der politischen Gemeinde an, so dass Transporte innerhalb Berlins ausscheiden. Das entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck des 447 BGB. Angenommen, A wohnt in Kleinkleckersdorf, B in Hintertupfingen und beide Orte sind nur 1 km voneinander entfernt dann läge Versendungskauf vor, während z.b. im Berliner Beispiel fünf oder mehr Kilometer Entfernung zu überwinden sind. Tatsächlich kommt es nicht auf die oftmals willkürlich gezogenen Gemeindegrenzen an, 4 sondern auf die Übergabe der Kaufsache an eine Transportperson. Ausgangspunkt für eine Bestimmung muss daher der Ort sein, an dem der Schuldner eigentlich zu erfüllen hätte; dieser sind bei der Holschuld und bei der Schickschuld der Firmensitz oder der Wohnort des Schuldners; befindet sich der Schuldner auf demselben Grundstück wie der Gläubiger, dann kann 447 BGB keine Anwendung finden, ansonsten spielt es keine Rolle, so lange eine räumliche Trennung zwischen dem anderen Ort und dem Erfüllungsort besteht. Erfüllungsort ist daher nicht die politische Gemeinde Berlin, sondern der Ort, an dem die Ware der Transportperson übergeben wird also der Leistungsort in Berlin-Mitte. Mit der Übergabe der besagten Möbelstücke an das eigene Transportpersonal ist demnach Gefahrübergang eingetreten. Für den Schreibtisch gilt das in jedem Fall. Fraglich ist aber, wie es sich mit dem Beistelltischchen verhält. Hier beruft sich A auf seinen Status als Verbraucher. Wäre der A Verbraucher gem. 13 BGB, dann wäre gem. 474 Abs. 2 S. 2 BGB der 447 hier nicht anwendbar. Fraglich ist also, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Dazu müsste der B Unternehmer gem. 14 BGB, der A Verbraucher gem. 13 BGB sein. Im ersten Fall gibt es keine Zweifel, im zweiten dagegen schon. Unstreitig wollte A den Beistelltisch weder zum gewerblichen Zweck noch für eine selbständige berufliche Tätigkeit erwerben. Da 13 BGB nur objektiv auf diesen Zweck abstellt, wäre A daher Verbraucher, so dass ein Verbrauchsgüterkauf vorläge und der 447 BGB jedenfalls hinsichtlich des Beistelltisches nicht anwendbar wäre. Nun hat A den B aber über seine Verbrauchereigenschaft und den Geschäftszweck gezielt getäuscht, dem B war es auch nicht möglich, aus den Gesamtumständen den wahren Sachverhalt zu erkennen 5. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ( 242 BGB) ist der A daher so zu behandeln, als sei er Unternehmer, so dass 447 BGB anwendbar bleibt. Zu denken wäre allenfalls noch an das Umgehungsverbot des 475 Abs. 1 S. 2 BGB. Das greift hier aber nicht, da die Grundsätze von Treu und Wertenbruch JuS 2003, 625, 628 f. Faust DB 1991, 1556 ff.; Andernfalls wäre dann auch die Anwendbarkeit des 447 dieser Willkür unterworfen. BGH NJW 2005, 1045; NJW 2009, 3780.

5 5 Glauben vorrangig vor den Interessen des unredlichen Geschäftspartners sind BGB ist daher anwendbar, so dass auch hinsichtlich des Beistelltisches Gefahrübergang eingetreten ist. bb. Tisch und Stühle: Hier ist das Problem, dass der B die Ware von einem anderen Ort versendet als dem Leistungsort. Fraglich ist, ob auch hier 447 BGB eingreift. Leistungsort war Berlin-Mitte. Geliefert wurde aber aus Hamburg. Grundsätzlich hat der Verkäufer seine vertragliche Leistungspflicht am Leistungsort zu erbringen, hier soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Gefahrübergang stattfinden. Ließe man den Verkäufer dagegen eigenhändig den Auslieferungsort bestimmen, bekäme der Verkäufer die Möglichkeit, eigenhändig den Auslieferungsort zu bestimmen und damit den Gefahrübergang einseitig und zu Lasten des Käufers zu bestimmen und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu verschieben. Denn der Abtransport der Ware vom Werk des Herstellers ist das Deckungsgeschäft, das in den Risikobereich des Verkäufers fällt. Somit ist 447 BGB in derartigen Fällen nicht anwendbar, es sei denn, der Käufer ist einverstanden mit einem derartigen Vorgehen. 7 Hier ist das der Fall, so dass 447 ausnahmsweise doch anwendbar ist. Die Preisgefahr ist somit auch hinsichtlich Tisch und Stühle auf den A übergegangen. 8 e. Zwischenergebnis: Da gem. 446 S. 3, 447 Abs. 1 BGB die Preisgefahr auf den A übergegangen ist, ist der Zahlungsanspruch des B aus 433 Abs. 2 BGB nicht untergegangen. 3. Anspruch gehemmt: a. Zahlungsanspruch für den Schreibtisch und das Beistelltischchen: Der Anspruch des B auf Kaufpreiszahlung könnte gem. 320 BGB gehemmt sein, bis B dem A etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte abgetreten hat. Allerdings bestehen hier lt. Sachverhalt keine Ansprüche, denn den Fahrer des B trifft kein Verschulden an dem Unfall. b. Zahlungsanspruch für Tisch und Stühle: Auch hier könnte die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruches aus 433 Abs. 2 BGB gem. 320 BGB so lange gehemmt sein, bis B dem A etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte hier C abtritt. Zu klären ist, ob eine Gegenleistungsverpflichtung i.s.v. 320 BGB besteht, die den K dazu berechtigt, die Leistung bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung zurückzuhalten. Da die Leistungsverpflichtung des B wegen Unmöglichkeit entfallen ist, kommt als Anspruch auf Gegenleistung ein Anspruch auf Abtretung des stellvertretenden commodums nach 285 BGB in Betracht. Das Gegenleistungsverhältnis, Voraussetzung für die Einrede aus 320 BGB, ist gewahrt, da der Anspruch aus 285 BGB an die Stelle der untergegangenen Leistungspflicht des B nach 433 Abs. 1 BGB tritt. Da zwischen B und C ein Frachtvertrag zustande gekommen ist, könnte sich ein solcher Anspruch aus 425, 428 HGB ergeben. Voraussetzung ist aber, dass dem B ein Schaden entstanden ist. Daran fehlt es, denn B wird in jedem Fall den Kaufpreis durch A erhalten, so dass keine Vermögenseinbuße eintritt. Umgekehrt hat der A einen 6 OLG Frankfurt NJW 2005, 1438; Herresthal, JZ 2006, Vgl. BGH NJW 1991, 915; str., a.a.: LG Köln NJW-RR 1989, 1458; Wertenbruch, JuS 2003, An der Anwendbarkeit des 447 Abs. 1 BGB ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass sich die Schuldfrage bzgl. des Unfalls nicht mehr klären lässt: Den Unfall hat C begangen, dadurch hat sich die typische Transportgefahr (Erhöhung des Risikos für den Käufer durch den Transport) realisiert nur darauf kommt es hier an (MüKo-BGB/Westermann 447 Rn. 20).

6 6 Schaden er bekommt nichts fürs ein Geld aber keinen Anspruch gegen C. Somit müsste B berechtigt sein, für A den Schadensersatzanspruch bei C geltend zu machen. Hier ist 421 Abs. 1 S. 2 HGB einschlägig. Zwar hat danach der Empfänger die Möglichkeit, Ansprüche aus dem Frachtvertrag in eigenem Namen geltend zu machen, auch wenn er nicht Vertragspartei ist, jedoch bleibt zugleich der Absender zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befugt, wobei gem. S. 3 unerheblich ist, ob er einen eigenen Schaden oder den des Empfängers geltend macht. Das ist ein gesetzlich geregelter Fall der Drittschadensliquidation: B kann also den Schaden des A gegenüber C geltend machen. Diesen Anspruch kann sich A gem. 285 abtreten lassen; er kann also seine Kaufpreiszahlung gem. 320 BGB zurückhalten, bis diese Abtretung erfolgt ist. 9 c. Zahlungsanspruch für Computertisch: Hier geht es um die Frage, ob der Zahlungsanspruch des B noch besteht, obgleich dessen Fahrer leicht fahrlässig einen Unfall verursacht hat. Obwohl der A im Annahmeverzug ist und die Gefahr daher gem. 446 S. 3 BGB auf ihn übergegangen ist, bleibt der B dennoch zur Lieferung verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, resultiert daraus ein Schadensersatzanspruch des A aus 283, 280 Abs. 1 und 3 BGB. Dieser steht aber nicht im Synallagma zum Zahlungsanspruch, so dass eine Einrede gem. 320 BGB nicht in Frage kommt und der Anspruch gesondert zu prüfen ist. 4. Ergebnis: Der Zahlungsanspruch bzgl. Schreibtisch und Beistelltischen ist nicht gehemmt, so dass A den vollen Kaufpreis entrichten muss. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches für Tisch und Stühle muss A den Kaufpreis Zug um Zug gegen Abtretung des Schadensersatzanspruches des B gegen C zahlen. III. Anspruch des A gegen B auf Schadensersatz aus 283, 280 Abs. 1 und 3 BGB wegen der Zerstörung des Computertisches 1. Anspruch entstanden: Zwischen A und B besteht ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages; seine trotz Annahmeverzuges des A weiter bestehende Leistungspflicht kann der B nicht erfüllen, da der Computertisch zerstört wurde und damit die Leistung gem. 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist. Die Unmöglichkeit hat B auch zu vertreten (Vorsatz: 276 BGB). 10 Eine Nachfristsetzung ist bei 283 BGB entbehrlich. 2. Anspruch untergegangen: Infolge des Gläubigerverzuges des A könnte der Anspruch auf Schadensersatz aber untergegangen sein, da der B gem. 300 Abs. 1 BGB während des Gläubigerverzuges nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Zu bedenken ist aber, dass der Transport der Ware nicht vereinbart war und deshalb vertragswidrig war. Im Hinblick auf die damit begangene Pflichtverletzung handelte B vorsätzlich. Zwischen der Vertragsverletzung und der unfallbedingten Zerstörung des Tisches besteht auch ein Schutzzweckzusammenhang, weil sich mit dem Unfall ein Transportrisiko verwirklicht hat, das der Käufer bei der Holschuld durch einen Eigentransport beeinflussen kann. Auf Grund der vorsätzlichen 9 Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruches B gegen C kommt 426 HGB nicht zur Anwendung, da sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise für Umstände entnehmen lassen, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte. 10 Auf die Frage, ob der Fahrer F ggf. als Erfüllungsgehilfe zu betrachten ist, dessen Verschulden dem B über 278 BGB zugerechnet werden kann, kommt es letztlich nicht an: Das Verschulden des B liegt darin, dass er sich vorsätzlich über die mit A getroffene Vereinbarung hinweggesetzt hat.

7 7 Vertragsverletzung seitens B ist daher 300 Abs. 1 BGB hier nicht einschlägig; die Vorschrift des 300 Abs. 1 ist auf das reine Aufbewahrungsverschulden beschränkt, die in Beziehung steht zu den Pflichten des Verkäufers bei der Holschuld: Aufbewahrung der Sache nicht aber deren Transport. Daher ist der Anspruch aus 283, 280 Abs. 1 und 3 BGB nicht untergegangen Ergebnis: A kann von B Schadensersatz wegen der Zerstörung des Computertisches gem. 283, 280 Abs. 1 und 3 BGB verlangen. Abwandlung I. Anspruch des A gegen B auf erneute Lieferung von Tisch und Stühlen aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden, da Kaufvertrag zustande gekommen. 2. Anspruch untergegangen, da Leistungspflicht des B erloschen ist: Vereinbart war eine Gattungsschuld, diese wurde durch die Aussonderung und Übergabe an das Transportpersonal konkretisiert ( 243 Abs. 2 BGB), so dass eine Stückschuld vorlag. Mit der Zerstörung von Tisch und Stühlen ist Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 BGB eingetreten, die Leistungspflicht des B daher erloschen. 3. Ergebnis: A hat gegen B keinen Anspruch auf erneute Lieferung von Tisch und Stühlen gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB II. Anspruch des B gegen A auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden, da Kaufvertrag zustande gekommen. 2. Anspruch untergegangen? a. Grundsätzlich Untergang des Anspruches aus 433 Abs. 2 BGB, da Leistungspflicht des B gem. 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist ( 326 Abs. 1 BGB). b. Ausnahmevorschrift des 447 BGB? Da kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist 447 BGB grundsätzlich anwendbar; beide Parteien haben ausdrücklich einen Versendungskauf vereinbart, die Ware ist auch an den Spediteur übergeben worden. Zu beachten ist aber, dass sich der Unfall vor dem Erfüllungsort ereignete; diesbezüglich gab es keine Vereinbarung zwischen A und B über die gewählte Fahrtroute, so dass A davon ausgehen konnte, dass der Transport vom Sitz des B also Erkner ausging. Insoweit ist die Preisgefahr also auch nicht auf den Käufer 11 Hier könnte mit 373 Abs. 1 HGB argumentiert werden, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer im Falle eines Handelskaufes beim Annahmeverzug des Käufers dennoch nach Hause liefern kann; es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der Verkäufer nach 373 Abs. 1 HGB die Ware quer durch Berlin zu öffentlichen Hinterlegung bringen könne, es ihm aber verboten sei, sie dem Käufer zu liefern. Aber: Der Verkäufer hat dem Käufer die Hinterlegung (möglichst schon vor ihrer Durchführung) anzuzeigen ( 374 Abs. 2 BGB), damit der Käufer weiß, wie groß das Risiko in Bezug auf die Ware ist und damit er sich ganz allgemein über sein weiteres Vorgehen schlüssig werden kann (vgl. Heymann/Emmerich 374 RdNr. 8; Baumbach/Hopt RdNr. 8; Staub/Koller 374 RdNr. 32; Ebenroth/Boujong/Joost/Müller 373 RdNr. 22; Koller/Roth/Morck RdNr. 7; Röhricht/von Westphalen/Wagner RdNr. 13.).

8 8 übergegangen. Somit ist der Kaufpreisanspruch gem. 326 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 3. Ergebnis: Der Kaufpreisanspruch des B aus 433 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

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