Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften 1 - Fachhochschule Kempten Vom 26.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften 1 - Fachhochschule Kempten Vom 26."

Transkript

1 Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften 1 - Fachhochschule Kempten Vom 26. Juli 2006 in der Fassung der Änderungssatzung Vom 02. Februar 2011 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 71 Abs. 6 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) 2 erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Kempten, in der Folge als Hochschule Kempten bezeichnet, folgende S a t z u n g: 1 Beitragserhebung Die Hochschule Kempten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt ab dem Sommersemester 2007 für jedes Studiensemester von den Studierenden Studienbeiträge. 2 Beitragshöhe 1 Die Höhe des Studienbeitrages beträgt für jeden Studierenden einheitlich in allen Studiengängen an der Hochschule Kempten 400,00 für jedes Studiensemester. 2 Die Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge erfolgt im Benehmen mit den Dekanen und unter paritätischer Beteiligung der Studierenden. 3 3 Unbenommen bleibt eine teilweise Beitragsbefreiung nach 6 dieser Satzung. 1 redaktionelle Anpassung zum gemäß 1 Ziff. 1 der Satzung zur Änderung der Grundordnung v Einleitungsformel neu gef. mwv durch Änderungssatzung v Satz 2 neu gef. mwv durch Änderungssatzung v

2 2 3 Beitragspflichtige (1) 1 Beitragspflichtig ist jeder Studierende, mit Ausnahme der in Art. 71 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 bis 5 BayHSchG genannten Fälle. 2 Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit sind vom Studierenden nachzuweisen. 1 Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Studierende an einer anderen Hochschule beitragspflichtig ist, es sei denn, das Studium erfolgt aufgrund einer kooperativen Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen; in diesem Fall ist der Beitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebotes liegt. 2 Ist kein Schwerpunkt feststellbar, werden Beitragspflicht und Verteilung der Beiträge von den beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung geregelt. 4 Fälligkeit der Studienbeiträge (1) Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Antrag auf Immatrikulation bzw. der Anmeldung zum Weiterstudium (Rückmeldung). 1 Bei der Immatrikulation und der Rückmeldung ist die Zahlung des Beitrages bis zu dem durch amtliche Bekanntmachung festgesetzten Termin auf dem angegebenen Zahlungsweg zu leisten. 2 Auf die Immatrikulationshindernisse und Exmatrikulationsgründe bei nicht fristgerechter Beitragszahlung nach Art. 46 Nr. 5 und 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG wird hingewiesen. (3) 1 Bei Wiederimmatrikulation an der Hochschule ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 der Beitrag bereits mit dem Antrag auf Wiederimmatrikulation fällig. 2 Offene Beiträge für frühere Semester müssen bei Antragstellung auf Wiederimmatrikulation beglichen sein. (4) 1 Der Zahlung zum Fälligkeitstermin nach Absatz 1 steht gleich, wenn der Studierende einen verbindlichen Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen im Verfahren nach Art. 71 Abs. 7 Satz 3 BayHSchG stellt und der Beitrag durch den Darlehensgeber wie folgt geleistet wird: a) bei Ersteinschreibungen: für das Wintersemester bis zum , für das Sommersemester bis zum 15.6.;

3 3 b) bei Rückmeldungen: für das Wintersemester bis zum 1.10., für das Sommersemester bis zum 1.4. eines Jahres. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass auf Grund des Darlehensvertrages in den Folgesemestern die Entrichtung des Beitrags durch den Darlehensgeber gewährleistet ist. (5) Eingehende Zahlungen, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, werden jeweils in der Reihenfolge der Fälligkeiten zunächst auf Studienbeiträge, dann auf Verwaltungskostenbeiträge und schließlich auf den Studentenwerkbeitrag verrechnet. 5 Folgen der Nichtzahlung der Beiträge (1) Die Hochschule nimmt die Rückmeldung bzw. die Wiederimmatrikulation nur vor, wenn fällige und rückständige Beiträge zum Fälligkeitstermin bezahlt sind (vgl. Art. 46 Nr. 5 BayHSchG). 1 Die Immatrikulation wird im Hinblick auf eine fristgerechte Zahlung aller Beiträge und Gebühren auflösend bedingt vorgenommen. 2 Sie erlischt rückwirkend bei nicht fristgerechter Zahlung. 6 Befreiungen von der Beitragspflicht (1) Von der Beitragspflicht können auf Antrag für Zeiträume nach Antragstellung einschließlich des laufenden Semesters befreit werden: 1. 1 Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte 4 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. 2 Zum Nachweis hat der Studierende insbesondere einen Auszug aus dem Familienbuch, die Geburtsurkunde des Kindes, die Adoptionsurkunde, Urkunden über die Pflege oder den Feststellungsbescheid vorzulegen. Nr. 4 Satz 2 Buchst.a) gilt entsprechend Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn 4 Anhebung der Altersgrenze des zu betreuenden Kindes vom 10. auf das 18. Lebensjahr mwv durch Änderungssatzung v

4 4 eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist 5. 2 Zum Nachweis hat der Studierende eine Bescheinigung über den Kindergeldbezug oder die Dienstbescheinigung sowie ggf. weitere individuelle Nachweise vorzulegen 6. 3 Ausländische Studierende haben gleichwertige Urkunden ihrer Heimatbehörden vorzulegen Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden. 4. Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt. 2 Dies sind insbesondere: a) 8 1 Studierende, die schwerbehindert oder chronisch krank sind, wenn dadurch eine Studienerschwernis gegeben ist. 2 Eine Studienerschwernis ist in jedem Fall gegeben, wenn durch einen Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % nachgewiesen wird. 3 Studierende, die einen solchen Feststellungsbescheid nicht erbringen können und Nicht-EU-Ausländer haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes vorzulegen, aus dem sich die Art der Studienerschwernis ergibt und der Umfang der Studienerschwernis einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % entspricht. 4 In Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Gutachtens des Vertrauensarztes verlangen. 5 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 3. Halbsatz neu eingefügt mwv durch Änderungssatzung v Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 neu gef mwv durch Änderungssatzung v Abs. 1 Nr. 3 neu eingefügt mwv durch Änderungssatzung v ; aus 6 Abs. 1 Nr. 3 a.f. und Nr. 4 a), b) und c) a.f. werden 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 a), b) und c) 8 6 Abs. 1 Nr. 5 a) neu gef mwv durch Änderungssatzung v

5 5 b) Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen mehr erbringen. c) 1 Studierende, die innerhalb von 6 Wochen nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen bzw. bei denen innerhalb von 6 Wochen nach Semesterbeginn zur Beendigung des Studiums lediglich noch bei einzelnen Prüfungsleistungen die Bewertung aussteht. 9 2 Ausschließlich finanzielle Gründe werden grundsätzlich nicht als unzumutbare Härte anerkannt. 1 Befreiungsanträge werden für das laufende und das nächste Semester nur berücksichtigt, wenn sie bei der Hochschule bis zu dem hochschulöffentlich bekanntgemachten Termin für das Wintersemester bzw. für das Sommersemester eingegangen sind. 2 Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung. (3) Von der Beitragspflicht können auf Antrag auch für Zeiträume vor Antragstellung bis zur Höhe der eingezahlten Beiträge 10 befreit werden: 1. 1 Studierende dieser Hochschule, die hier mindestens vier Semester Beiträge bezahlt und ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich einem Semester abgeschlossen haben bzw. mit Ablauf dieses Zeitraumes zur Beendigung des Studiums lediglich noch die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen aussteht 11 sowie zu den besten 5 % ihres Prüfungsjahrgangs bei einer ausreichenden Zahl von Prüfungsteilnehmern (vom ) in ihrem Studiengang gehören, in Höhe aller hier bezahlten Beiträge. 2 Dies gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch für Studierende, die nur deshalb hier nicht vier Semester Beiträge bezahlt haben, weil hier in einem oder in mehreren Semestern keine Beitragspflicht bestand oder bereits eine Befreiung von der Beitragspflicht gegeben war Der Antrag auf Befreiung ist spätestens 6 Wochen nach Zugang der Bestätigung des Prüfungsamtes über die Befreiungsvoraussetzung zu stellen. 4 Dem Antrag sind das Prüfungszeugnis und die Bestätigung des Prüfungsamtes über die Befreiungsvoraussetzungen beizulegen. 9 6 Abs. 1 Nr. 5 c) Satz 1 neu gef mwv durch Änderungssatzung v mwv durch Änderungssatzung v mwv durch Änderungssatzung v Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 neu gef. mwv durch Änderungssatzung v

6 Studierende, die an dieser Hochschule mindestens eine volle Amtszeit als gewählte Mitglieder eines Kollegialorgans i. S. des BayHSchG tätig waren für das betreffende Semester in voller Höhe Der Antrag auf Befreiung ist zum Ende des letzten Semesters der Amtszeit oder der besonderen Mitwirkungsleistung zu stellen. (4) Im Übrigen gelten folgende allgemeine Regelungen: 1. 1 Nachweise sind, soweit nicht anderes geregelt ist, vom Studierenden durch öffentliche Urkunden zu erbringen. 2 Fremdsprachigen Urkunden sind vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers beizufügen. 2. Die Befreiung ist zu versagen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht mit der Antragstellung bzw. innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist vorgelegt werden. 3. Die Studierenden haben der Hochschule Änderungen im Befreiungsgrund, die zu einer Beitragspflicht führen, unverzüglich mitzuteilen Im Falle der Beitragsbefreiung werden die bezahlten Studienbeiträge in Höhe der Befreiung zurückerstattet. 2 Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht. 7 Verwendung des Beitragsaufkommens (1) 1 Die Studienbeiträge werden auf ein Konto der Bayerischen Landesbank der Staatsoberkasse Bayern in Landshut eingezahlt und unter Berücksichtigung einer Abführung von 3 14 % der Mittel für den Sicherungsfonds (gem. Art. 71 Abs. 7 BayHSchG) zum Zweck der Verbesserung der Studienbedingungen verwendet. 2 Dieses im Körperschaftshaushalt der Hochschule verbuchte Beitragsaufkommen wird nach Maßgabe der nachstehenden Ausgabenplanung der Hochschule als staatlicher Einrichtung wieder zur Verfügung gestellt. 1 Von den verbleibenden Mitteln werden vorweg die Personal- und Sachkosten für die Beitragserhebung und verwaltung abgezogen mit dem Ziel, 10% nicht zu überschreiten. 2 Ferner sind Rückstellungen für zu erwartende Rückzahlungen aufgrund von Befreiungen (nach 6 Abs. 3) und im Vollzug von Hochschulvereinbarungen (nach 3 Abs. 2) zu bilden Abs. 3 Ziff. 2 Satz 1 neu gef. mwv durch Änderungssatzung v mwv durch Änderungssatzung v ivm 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung v

7 (3) 7 1 Im Rahmen der Zweckbindung werden von den nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Mitteln 30 % für studienverbessernde Maßnahmen verwendet, über die die Hochschulleitung und 15 vier Sprecherratsmitglieder im Benehmen mit 16 den Dekanen jährlich in einer Sitzung entscheiden. 2 Bei Abwesenheit eines Sprecherratsmitglieds kann ein studentisches Konventmitglied, bei Abwesenheit eines Dekans kann der Prodekan an der Sitzung teilnehmen. 3 Zu den studienverbessernden Maßnahmen gehören sowohl zentrale Maßnahmen (z.b. Studienberatung, zentrale Lehr- und Serviceeinrichtungen, technische Hörsaalausstattung) sowie fachbereichs-spezifische Maßnahmen zur besonderen Schwerpunktsetzung in den Fakultäten. (4) Die verbleibenden Mittel werden auf die Fakultäten nach den Kopfzahlen der dort im laufenden Semester in der Regelstudienzeit jeweils Studierenden verteilt. (5) 1 Über die fakultätsinterne Verwendung entscheiden einmal im Jahr im Anschluss an die Entscheidung der Hochschulleitung nach Absatz 3 der Dekan und der Studiendekan im Benehmen mit den Studierendenvertretern im Fakultätsrat. 2 Der Fakultätsrat ist vor der Entscheidung zu hören. 3 Bei der internen Mittelverteilung sind die gesetzlichen Zweckbindungen und die Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung zu berücksichtigen. (6) Der Dekan legt dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung jährlich zu Beginn des Wintersemesters über die Mittelverwendung im vergangenen Studienjahr Rechnung, die dann in die Gesamtrechnung über die Ausführung des Körperschaftshaushalts (gem. Art. 73 Abs. 6 BayHSchG) eingeht. Die Hochschulleitung legt jährlich dem Hochschulrat einen Gesamtbericht über die Verwendung der Studienbeiträge vor. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Personalund Sachkosten für die Beitragserhebung und verwaltung zu richten. Der Gesamtbericht ist anschließend dem studentischen Konvent zur Kenntnis zu bringen. 8 Überprüfung der Beitragshöhe und der Beitragsverwendung 1 Die Höhe des Beitrags nach 2 sowie die Beitragsverwendung nach 7 werden jährlich 17 überprüft und ggf. in angemessener Weise an den Bedarf angepasst. 2 Sollte auch die Höhe des Vomhundertsatzes nach 7 Abs. 1 anpassungsbedürftig werden, wird die Hochschule dies bei der Beitragsanpassung berücksichtigen. 15 "im Benehmen mit" ersetzt durch "und" mwv durch Änderungssatzung v "sowie" ersetzt durch "im Benehmen mit" mwv durch Änderungssatzung v mwv durch Änderungssatzung v

8 8 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Kempten immatrikuliert werden. Anmerkung: Diese Fassung soll eine Arbeitshilfe darstellen, in der die Änderungen gemäß Änderungssatzungen Vom 19. Juni 2008, Vom 01. April 2009, Vom 05. Februar 2010, Vom 18. Mai 2010 und Vom berücksichtigt sind. Die Gültigkeit der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Hochschule Kempten Vom 26. Juli 2006 und der Änderungssatzungen Vom 19. Juni 2008, Vom 01. April 2009, Vom 05. Februar 2010, Vom 18. Mai 2010 und Vom wird hierdurch nicht berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Kempten vom und der Genehmigung des Rektors der Hochschule Kempten vom Kempten, den Prof. Dr. Robert Schmidt Rektor Diese Satzung wurde am in der Hochschule Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am durch Aushang in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Bekanntgabe ist daher der

Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Regensburg

Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Regensburg Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Regensburg vom 14. Oktober 2009 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1, 71 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom

Mehr

Katholische Stiftungsfachhochschule München University of Applied Sciences

Katholische Stiftungsfachhochschule München University of Applied Sciences Katholische Stiftungsfachhochschule München University of Applied Sciences Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München (Studienbeitragssatzung - SBS)

Mehr

Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SBS) Vom 16. August 2006 zuletzt geändert am 30.

Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SBS) Vom 16. August 2006 zuletzt geändert am 30. Studienbeitragssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Coburg (SBS) Vom 16. August 2006 zuletzt geändert am 30. April 2010 Auf Grund des Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 71

Mehr

Studienbeitragssatzung der Technischen Universität München

Studienbeitragssatzung der Technischen Universität München Verbindlich ist allein die amtlich veröffentlichte Version Studienbeitragssatzung der Technischen Universität München Vom 19. Juli 2006 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 1. April 2010 Aufgrund

Mehr

- Keine amtliche Bekanntmachung - Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 9.

- Keine amtliche Bekanntmachung - Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 9. - Keine amtliche Bekanntmachung - Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 9. August 2006 In der Fassung der Änderungssatzung vom 24. Juli 2009 Auf

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Satzung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge (Studienbeitragssatzung) Vom 12. Juli 2012 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2012/2012-35.pdf)

Mehr

Satzung der Universität Passau über die Festsetzung, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen (Studienbeitragssatzung - StubeiSa)

Satzung der Universität Passau über die Festsetzung, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen (Studienbeitragssatzung - StubeiSa) Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung der Universität Passau über die Festsetzung, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen

Mehr

Satzung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge Vom 27.

Satzung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge Vom 27. Satzung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge Vom 27. Juli 2006 geändert durch Satzungen vom 29. Januar 2007 9. Juni 2008 30. Oktober

Mehr

º Die Höhe des Beitrags beträgt 500 für jedes Semester bis einschließlich Wintersemester

º Die Höhe des Beitrags beträgt 500 für jedes Semester bis einschließlich Wintersemester St-722-1-005 Studienbeitrag Satzung der Universität Augsburg zur Höhe, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen (Studienbeitragssatzung) vom 2. August 2006, geändert durch Satzung vom 7. Mai 2007 [*],

Mehr

vom 27. September 2006 zuletzt geändert durch Satzung vom 4. August 2011

vom 27. September 2006 zuletzt geändert durch Satzung vom 4. August 2011 Satzung zur Regelung der Erhebung von Studienbeiträgen sowie zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Verwendung von Studienbeiträgen an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Studienbeitragssatzung)

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN REKTOR AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr. 886 Datum: 15.03.2013 Beitragsordnung des Studentenwerks Tübingen-Hohenheim Anstalt des öffentlichen Rechts - Gültig ab Wintersemester 2013/14 - Impressum gem. 8 Landespressegesetz:

Mehr

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch St-722-1-007 Studienbeitrag Satzung der Universität Augsburg zur Höhe, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen (Studienbeitragssatzung) vom 2. August 2006, geändert durch Satzung vom 7. Mai 2007 [*],

Mehr

AMTSBLATT der Fachhochschule Hof. Jahrgang März 2007 Nummer 2

AMTSBLATT der Fachhochschule Hof. Jahrgang März 2007 Nummer 2 fh hof AMTSBLATT der Fachhochschule Hof Jahrgang 2007 30. März 2007 Nummer 2 Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für die studienbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Fremdsprachenzertifikats

Mehr

Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 8

Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 8 Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 8 Stand 31.03.2004 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner

Mehr

Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg

Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg 1. Allgemeines (1) Nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) können Studierende auf Antrag aus wichtigem

Mehr

Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Ruhr West

Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 12.06.2013 Laufende Nummer: 25/2013 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten der Hochschule Ruhr West Mellinghofer Straße 55, 45473

Mehr

Härtefallordnung. der Studierendenschaft der Fachhochschule Köln vom: März 2010

Härtefallordnung. der Studierendenschaft der Fachhochschule Köln vom: März 2010 Härtefallordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Köln vom: März 2010 Aufgrund des 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober

Mehr

der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master-Studiengang Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie

der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master-Studiengang Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für den konsekutiven Master-Studiengang Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie Nichtamtliche Lesefassung der Zulassungssatzung vom 2. Juni 2010 (Amtliche Mitteilungen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Fachhochschule Wiesbaden SCIENCES > PRÄSIDENT UNIVERSITY OF APPLIED Amtliche Mitteilungen Nr. 72 Datum: 03.07.2007 Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Wiesbaden (Studienbeitragssatzung)

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Juli 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau

Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau 182 Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau Vom 12. Oktober 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT

AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Technische Hochschule Mittelhessen Nr. 40/2016 Lfd. Nr. 342 01.06.2016 07. Jahrgang Herausgeber Der Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Wiesenstraße 14-35390 Gießen

Mehr

Zulassungs- und Einschreibungsordnung

Zulassungs- und Einschreibungsordnung Zulassungs- und Einschreibungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Master of Public Management der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Fassung des Beschlusses des Senats der FHöV NRW vom

Mehr

S a t z u n g. über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007

S a t z u n g. über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007 S a t z u n g über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007 in der Fassung der Änderungssatzungen Vom 01. April 2009 und Vom 01. Oktober 2009 Auf Grund von

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr.

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode Herausgeber: Der Rektor Nr. 3/2010 Wernigerode, 25. Juni 2010 Hochschule Harz Hochschule für angewandte

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 236

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 236 AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 27.06.2013 Nr.: 236 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit (Übergangsregelung) veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule

Mehr

gegen die Studienbeiträge kommt, ist derzeit wohl noch offen.

gegen die Studienbeiträge kommt, ist derzeit wohl noch offen. Satzung der Fachhochschule Landshut zur Erhebung von Studienbeiträgen vom 01.08.2006 Kommentiert: Text der Satzung schwarz Kommentierung rot Andere Gesetzestexte blau Die Studienbeiträge in werden in Bayern

Mehr

Informationslogistik

Informationslogistik Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Auswahlsatzung Informationslogistik Stand: 27.07.2006 Satzung der

Mehr

Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages im Markt Mittenwald. Beitragspflicht

Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages im Markt Mittenwald. Beitragspflicht MARKT MITTENWALD Auf Grund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263), zuletzt geändert am 25. Juli 2004 (GVBl 2004, S. 272) erlässt der

Mehr

Satzung über das Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Fachhochschule Kempten Vom 26.

Satzung über das Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Fachhochschule Kempten Vom 26. Satzung über das Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Fachhochschule Kempten Vom 26. Juli 2006 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 HS 2 i.v.m. Art. 51 des Bayerischen

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Energietechnik und erneuerbare Energien an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom 25.07.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.03.2015

Mehr

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15. - 7/6 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig Vom 15. Januar 2003 Aufgrund

Mehr

Architektur (A) hochschule 21 ggmbh

Architektur (A) hochschule 21 ggmbh Zulassungs- und Immatrikulationsordnung Architektur (A) hochschule 21 ggmbh Ersteller mbe; uso Freigeber Senat: 08.04.2015 Version ZIO/A/I/13.05.2015 Die Ordnungen der hochschule 21 benutzen bei Funktionsbezeichnungen

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik mobiler Systeme an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik mobiler Systeme an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Elektrotechnik mobiler Systeme an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 09.10.2013 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln 20.05.2016 Nr. 81 Inhaltsverzeichnis: I. Berichtigung der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Arts Tanzwissenschaft in der Fassung

Mehr

- ENTWURF - Der Präsident Der Kanzler. An den Senat und den Studentischen Konvent. Würzburg, Unser Zeichen:

- ENTWURF - Der Präsident Der Kanzler. An den Senat und den Studentischen Konvent. Würzburg, Unser Zeichen: - ENTWURF - Universität Würzburg, Sanderring 2, 97070 Würzburg An den Senat und den Studentischen Konvent Der Präsident Der Kanzler Sachbearbeiter: Julia Klinger Telefon 0931 / 31-83364 Telefax 0931 /

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2011

Mehr

Vom 17. Dezember 2012

Vom 17. Dezember 2012 Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Statistik mit wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Ausrichtung an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 17. Dezember 2012 Auf

Mehr

- 1 - Artikel 1 Änderungen. Der Text den weiterbildenden Studiengang wird ersetzt durch das weiterbildende Masterstudienprogramm.

- 1 - Artikel 1 Änderungen. Der Text den weiterbildenden Studiengang wird ersetzt durch das weiterbildende Masterstudienprogramm. - 1 - Vierte Satzung zur Änderung Studien- und Prüfungsordnung für Externe im Masterstudiengang Master of Arts in Taxation der TaxMaster GmbH vom 25. Februar 2015 Auf Grund von 8 in Verbindung mit 32 des

Mehr

Geltungsbereich. Kurztitel aufgeführt: Produktionstechnik II ) mit einem Studienumfang von 120 CP (Regelstudienzeit

Geltungsbereich. Kurztitel aufgeführt: Produktionstechnik II ) mit einem Studienumfang von 120 CP (Regelstudienzeit Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik Maschinenbau und Verfahrenstechnik I und Produktionstechnik Maschinenbau und Verfahrenstechnik II und für das Kurzzeitstudium speaking an der

Mehr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

1 Zweck, Geltungsbereich

1 Zweck, Geltungsbereich Neubekanntmachung der Satzung der Technischen Universität Dortmund über die Erhebung von Studienbeiträgen, Hochschulabgaben und Hochschulgebühren vom 28. September 2006, zuletzt geändert durch die Vierte

Mehr

Beitragsordnung der Studierendenschaft. der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. vom

Beitragsordnung der Studierendenschaft. der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. vom Studierendenparlament an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Allgemeiner Studierendenausschuss an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Nach 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom , Seite

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom , Seite Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom 12.05.2014, Seite 100-103 Satzung über die Erhebung von Studiengebühren in weiterbildenden Masterstudiengängen im Zentrum

Mehr

Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang. Germanistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1. August 2006

Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang. Germanistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1. August 2006 Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang Germanistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 1. August 2006 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-15.pdf)

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Pädagogik mit Schwerpunkt Bildungsforschung und Bildungsmanagement an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2011 Auf Grund

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Juli 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 320

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 320 AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 18.02.2015 Nr.: 320 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Übergangsregelung), veröffentlicht in der Amtlichen Mitteilung der Hochschule RheinMain

Mehr

Antrag auf Beurlaubung

Antrag auf Beurlaubung Antrag auf Beurlaubung Zum Wintersemester 20 / (bis 15. Oktober) Zum Sommersemester 20 (bis 15. April) Matrikelnummer: Studiengang: Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Grund für eine Beurlaubung (Zutreffendes

Mehr

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft Vom 17. März 2011 Aufgrund von 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Informatik

Technische Universität Dresden. Fakultät Informatik Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Informatik (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 25.05.2014 Auf Grund von 13 Abs. 4 und 17

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Neurosciences an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Neurosciences an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Neurosciences an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Juli 2007 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43

Mehr

Hochschulzulassungssatzung

Hochschulzulassungssatzung Hochschulzulassungssatzung der Universität Regensburg Vom 1. Februar 2008 geändert durch Satzung vom 13. Juli 2009 geändert durch Satzung vom 23. Juli 2009 geändert durch Satzung vom 04. November 2010

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Elektromobilität an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt vom 09.10.2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2,

Mehr

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen. Der Senat der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) hat am 28.1.2009 gemäß 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2005 (HSG LSA) (GVBl. LSA S. 255)

Mehr

Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 11. Jahrgang Wolfenbüttel, den Nummer 12

Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 11. Jahrgang Wolfenbüttel, den Nummer 12 Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 11. Jahrgang Wolfenbüttel, den 18.04.2008 Nummer 12 Inhalt: Neufassung der Richtlinie zur Vergabe von Stipendien S. 3 gem. 3 Abs. 1 Nr. 8 NHG

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 08.06.2011 10/2011

Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 08.06.2011 10/2011 Der Senat der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 18.05.2011 gemäß 41 Abs. 1 NHG die nachstehende geänderte Fassung der Immatrikulationsordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Bachelor-Studiengang Chemie und Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Bachelor-Studiengang Chemie und Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Bachelor-Studiengang Chemie und Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 6. Juni 2006 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN Deutsche Sporthochschule Köln Carl-Diem-Weg 50933 Köln Nr. 05/2008 Dezernat 1 Köln, den 28. Februar 2008 INHALT SATZUNG über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben

Mehr

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO ^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO lêçåìåö òìê=céëíëíéääìåö=çéê=äéëçåçéêéå=sçêäáäçìåö ÑΩê=ÇÉå=aÉìíëÅÜJpé~åáëÅÜÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ fåíéêå~íáçå~ä=_ìëáåéëë ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=açêíãìåç

Mehr

Senat. Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Senat. Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 21. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. Mai 2011, S. 8 Senat Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.04.2011

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388 AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr.: 388 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business Administration (Übergangsregelung), veröffentlicht in der Amtlichen

Mehr

Satzung. zur Änderung der Promotionsordnung. der Fakultät für Maschinenbau. der Universität Paderborn

Satzung. zur Änderung der Promotionsordnung. der Fakultät für Maschinenbau. der Universität Paderborn Nr. 38 / 12 vom 27. August 2012 Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Maschinenbau der Universität Paderborn Vom 27. August 2012 - 2 - Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der

Mehr

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2013 Laufende Nr.: 220-24

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2013 Laufende Nr.: 220-24 Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2013 Laufende Nr.: 220-24 Gebührenordnung für berufsbegleitende Bachelor- und weiterbildende Masterstudiengänge sowie spezielle

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über die Qualifikation, die Zulassung und die Fächerwahl zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 1086 24.09.2015 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Psychologie, den Bachelor- Studiengang Wirtschaftspsychologie, den Master- Studiengang Psychologie

Mehr

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Sportwissenschaft: Gesundheitsförderung

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Sportwissenschaft: Gesundheitsförderung Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Sportwissenschaft: Gesundheitsförderung Vom 25. März 2013 Aufgrund von 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2016/Nr. 038 Tag der Veröffentlichung: 7. Juli 2016

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2016/Nr. 038 Tag der Veröffentlichung: 7. Juli 2016 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2016/Nr. 038 Tag der Veröffentlichung: 7. Juli 2016 Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Sportökonomie an der Universität

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Klassische Philologie/Latinistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Februar 2009 (Fundstelle:

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- Masterstudiengang Medieninformatik

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- Masterstudiengang Medieninformatik Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- am Fachbereich Technik der Hochschule Emden/Leer Der Senat der der Hochschule Emden/Leer hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG

Mehr

Vollversammlung an der TF zum Thema. Studiengebühren. Eine Veranstaltung der Fachschaft der Technischen Fakultät

Vollversammlung an der TF zum Thema. Studiengebühren. Eine Veranstaltung der Fachschaft der Technischen Fakultät 13.07.2006 Vollversammlung an der TF zum Thema Studiengebühren Eine Veranstaltung der Fachschaft der Technischen Fakultät Inhalt Vollversammlung an der TF zum Thema Studiengebühren 13.07.2006 Hansi Schmidt

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Vom 07. Juli Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Vom 07. Juli Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung

Mehr

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Technische Universität Dresden. Rahmenordnung für ein individuelles Teilzeitstudium an der Technischen Universität Dresden

Technische Universität Dresden. Rahmenordnung für ein individuelles Teilzeitstudium an der Technischen Universität Dresden Technische Universität Dresden Rahmenordnung für ein individuelles Teilzeitstudium an der Technischen Universität Dresden vom Präambel Die Technische Universität Dresden eröffnet ihren Studierenden die

Mehr

Vom 5. August a) In der Überschrift wird nach dem Wort Prüfungen ein Semikolon und das Wort Schwerpunkt eingefügt.

Vom 5. August a) In der Überschrift wird nach dem Wort Prüfungen ein Semikolon und das Wort Schwerpunkt eingefügt. Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Masterstudium Medien - Ethik - Religion an der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Universität Erlangen-Nürnberg Vom. August 0

Mehr

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) 45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt

Mehr

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik Universität Heidelberg Seite 347 Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik vom 9. Mai 2011 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29

Mehr

Verwaltungsvorschrift nach Art. 5a Abs. 3 BayHSchG

Verwaltungsvorschrift nach Art. 5a Abs. 3 BayHSchG 1 Verwaltungsvorschrift nach Art. 5a Abs. 3 BayHSchG Teil 1: Staatliche Hochschulen 1. Verwendung der Studienzuschüsse Die staatlichen Studienzuschüsse dienen der Kompensation der wegfallenden Studienbeiträge

Mehr

Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 15.03.2007 Vorwort Die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg ist eine vom Land getragene, rechtsfähige

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2012 / Nr. 051 Tag der Veröffentlichung: 15. Oktober 2012

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2012 / Nr. 051 Tag der Veröffentlichung: 15. Oktober 2012 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2012 / Nr. 051 Tag der Veröffentlichung: 15. Oktober 2012 Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Biodiversität und Ökologie

Mehr

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN bo nr. 898 26.10.2016 Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Ordnung des Fachbereichs Mechatronik und Maschinenbau der Hochschule Bochum vom 7. Juni 2016 Seiten 3-12 ªº Hochschule Bochum 07.06.2016 Fachbereich

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Abgabensatzung Vom 10. Juni 2016 46. Jahrgang Nr. 24 16. Juni 2016 Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-63.pdf)

Mehr

Lesefassung 25. Februar 2015

Lesefassung 25. Februar 2015 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Leadership in Industrial Sales and Technology (konsekutiv) mit akademischer Abschlussprüfung (Master of

Mehr

Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Luft- und Raumfahrt an der Technischen Universität München

Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Luft- und Raumfahrt an der Technischen Universität München FINAL Seite 1 Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Luft- und Raumfahrt an der Technischen Universität München Vom 22. Oktober 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs.

Mehr

ohne FME Prüfungsordnungen 1.6 Fakultät für Maschinenbau

ohne FME Prüfungsordnungen 1.6 Fakultät für Maschinenbau OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG Verwaltungshandbuch - Teil 1 A - RUNDSCHREIBEN ohne FME Prüfungsordnungen 1.6 Fakultät für Maschinenbau Veröffentlicht: 20.12.07 Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung

Mehr

Satzung. über die Erhebung. von Studienbeiträgen und Gebühren. an der Hochschule Bochum

Satzung. über die Erhebung. von Studienbeiträgen und Gebühren. an der Hochschule Bochum Hochschule Bochum Bochum, den 27.04.2009 Der Präsident Az.: 2.2 Ho Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren an der Hochschule Bochum vom 27. April 2009 Aufgrund des 2 Abs. 4 und 10 des

Mehr