... Israelitische Kultusgemeinde Bayreuth, vollmachtlich vertreten durch Herrn Felix Gothart, Münzgasse 2, Bayreuth,
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- Irmgard Frank
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1 Architektenvertrag (Stufenvertrag) Objektplanung Gebäude und Innenräume (Vorplanung - Entwurfsplanung - Genehmigungsplanung - Ausführungsplanung - Vorbereitung der Vergabe - Mitwirkung bei der Vergabe - Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation - Objektbetreuung) Zwischen (im folgenden Architekt genannt) und Israelitische Kultusgemeinde Bayreuth, vollmachtlich vertreten durch Herrn Felix Gothart, Münzgasse 2, Bayreuth, (im folgenden Bauherrin genannt) wird folgender Architektenvertrag als Stufenvertrag über Objektplanungsleistungen der Vorplanung - Entwurfsplanung - Genehmigungsplanung - Ausführungsplanung - Vorbereitung der Vergabe - Mitwirkung bei der Vergabe - Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation sowie Objektbetreuung geschlossen: I. Präambel: 1. Die Bauherrin beabsichtigt im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, insbesondere mit weiteren Trägern öffentlicher Belange die Realisierung des Bauvorhabens "Umbau und Sanierung des denkmalgeschützten Anwesens Münzgasse 9, Bayreuth, zum Gemeindehaus der Israelitischen Kultusgemeinde Bayreuth"
2 Seite 2 von Seite Die zum Zwecke der baulichen Umsetzung im Sinne der Bauherrin benötigten Architektenleistungen der Vorplanung - Entwurfsplanung - Genehmigungsplanung - Ausführungsplanung - Vorbereitung der Vergabe - Mitwirkung bei der Vergabe - Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation sowie der Objektbetreuung sind Gegenstand des vorliegenden Stufenvertrages. II. Architektenvertrag - Stufenvertrag: 1. Gegenstand des Vertrages, Leistungen und Vertretung des Architekten: 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die in nachstehenden Ziffern 1.2 bis 1.11 genannten Architektenleistungen für die Baumaßnahme "Umbau und Sanierung des denkmalgeschützten Anwesens Münzgasse 9, Bayreuth, zum Gemeindehaus der Israelitischen Kultusgemeinde Bayreuth" nach Maßgabe folgender Regelungen. 1.2 Die Bauherrin beauftragt den Architekten mit dem Abschluß dieses Vertrages mit der Erbringung von Architektenleistungen nach dem Inhalt des Grundleistungsbildes Gebäude gemäss 34 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 zur HOAI wie folgt. Leistungsphase 2 - Vorplanung: - Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten; - Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte; - Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objektes; - Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche); - Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der - 3 -
3 Seite 3 von Seite 14 Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen; - Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit; - Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit denfinanziellen Rahmenbedingungen; - Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungsund Bauablaufs; - Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse; Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung: - Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objektes im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20; - Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen; - Objektbeschreibung; - Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit; - Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung; - Fortschreiben des Terminplans; - Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse; Die Parteien sind sich darüber einig, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrages bereits Arbeitsergebnisse im Sinne einer Grundlagenermittlung und Vorplanung (insbesondere in Form eines sog. "Kostenrahmens") vorliegen, an die der Architekt im Sinne der Aufnahme seiner - 4 -
4 Seite 4 von Seite 14 Entwurfsplanung in hinreichender Weise anknüpfen kann. Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung: - Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter; - Einreichen der Vorlagen; - Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen; 1.3 Die Bauherrin beabsichtigt, die folgenden Leistungen gemäß 34 Abs. 3 Nr. 5 bis 9 in Verbindung mit Anlage 10 zur HOAI in einer weiteren Auftragsstufe zu übertragen; der Architekt sichert zu, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten gem. Ziff. 1.2 übertragenen Leistung nicht mehr als 12 Monate vergangen sind und die Bauherrin die Übertragung rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vor Ablauf dieser Frist, angekündigt hat: Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung: - Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfsgrundleistungen und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen; - Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objektes im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen,, z.b. bei Gebäuden im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, z.b. bei Innenräumen im Maßstab 1 : 20 bis 1 : 1; - Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen; - Fortschreiben des Terminplans; - Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung; - 5 -
5 Seite 5 von Seite 14 - Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung; Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe: - Aufstellen eines Vergabeterminplanes; - Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter; - Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten; - Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse; - Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung; - Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche; Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe: - Koordinieren der Vergaben der Fachplaner; - Einholen von Angeboten; - Prüfen und Werten der Angebote einschließlich des Aufstellens eines Preisspiegels nach Einzelpositionen der Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher oder geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Vertragskonformität deren Preisermittlung; die Parteien stellen insofern klar, daß diese Leistung nicht zu einer zusätzlichen Honorarpflicht im Sinne etwaiger wiederholter Grundleistungen führt. - Führen von Bietergesprächen; - Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens; - Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche; - Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten - 6 -
6 Seite 6 von Seite 14 Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung; - Mitwirken bei der Auftragserteilung; Leistungsphase 8 - Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation: - Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik; - Überwachung der Ausführung von Tragwerk mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis; - Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten; - Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplanes (Balkendiagramm); - Dokumentation des Bauablaufes (insbes. Bautagebuch); - Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen; - Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen; - Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich der Nachträge; - Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen; - Kostenfeststellung gem. DIN 276; - Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber; - Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran; - Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes; - Unterstützung des Auftraggebers bei der Erstellung der erforderlichen - 7 -
7 Seite 7 von Seite 14 fördermittelrechtlichen Verwendungsmittelnachweise; - Übergabe des Objektes; - Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche; - Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel; Leistungsphase 9: Objektbetreuung: - Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung einschließlich notwendiger Begehungen; - Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen; - Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen; Die Beauftragung mit den vorstehenden weiteren Leistungen nach Ziff. 1.3 steht der Bauherrin frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich. 1.4 Von dem durch den Architekten geschuldeten Leistungsumfang umfaßt sind neben den oben genannten Grundleistungen gegebenenfalls auch sämtliche Besonderen Leistungen, soweit diese in Anlage 10 zu 3 Absatz 3 HOAI, zu Leistungsphasen 2 bis 4 bzw. 5 bis 9 enthalten sind, soweit diese zum Zwecke einer vertragskonformen sowie nachhaltig technisch regelgerechten Herstellung des Bauwerkes erforderlich sind. Die Honorierung dieser Leistungen erfolgt nach Maßgabe von Ziff. 3.7 dieses Vertrages. 1.5 Über den obigen Leistungsumfang hinausgehend schuldet der Architekt erforderlichenfalls sämtliche nicht eigens aufgeführten Leistungen, soweit diese zur Erreichung erforderlicher bauaufsichtlicher oder sonstiger behördlicher Genehmigungen, Gestattungen etc. für die Inbenutzungnahme des Objektes erforderlich sind. Die Honorierung dieser Leistungen erfolgt nach Maßgabe von Ziff. 3.7 dieses - 8 -
8 Seite 8 von Seite 14 Vertrages. 1.6 Der Architekt verpflichtet sich, die ihm durch die Bauherrin übertragenen Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen, soweit dies aufgrund des Umstandes, daß es sich um zu sanierenden Altbestand handelt, möglich und wirtschaftlich verhältnismäßig sowie gesetzlich zulässig ist. Unbeschadet dessen sind die übertragenen Leistungen im Sinne eines dauerhaft funktionsfähigen Bauwerks zu erbringen. 1.7 Sämtliche Planungsschritte sind neben der Einbeziehung des Bevollmächtigten der Bauherrin (Herr Felix Gothart) durch den Architekten auch mit Herrn Rabbiner Posen abzustimmen. Die durch diesen gesetzten bzw. zu setzenden Maßstäbe und Anforderungen, denen das Bauwerk im Hinblick auf koschere spirituelle Abläufe und Einrichtungen (konkret: sog. Tagessynagoge und Küche) unter dem Gesichtspunkt des Kaschrut gerecht zu werden hat, sind im Rahmen der zu erstellenden Planung einzuhalten. Vorstehende Anforderungen gelten auch im Hinblick auf etwaige künftige Nachfolger im Amte des Rabbiner Posen vom Zeitpunkt deren Amtsantrittes an, worüber die Bauherrin den Architekten ggf. unverzüglich informieren wird. 1.8 Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber der Bauherrin eine umfassende Unterrichtungspflicht. 1.9 Sofern es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Bauherrin zu wahren. Insbesondere hat er den an der Projektierung Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Hat der Architekt Bedenken gegen Weisungen der Bauherrin, so hat er diese unverzüglich anzumelden. Finanzielle Verpflichtungen für die Bauherrin, gleich welcher Art, darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr in Verzuge ist und das Einverständnis der Bauherrin nicht rechtzeitig zu erlangen ist Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Architekten sind jeweils einzelvertretungsbefugt folgende Personen benannt:
9 Seite 9 von Seite Der Architekt hat im Rahmen der zu erbringenden Leistungen der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung nach DIN 276 ( ) zu erstellen. Diese ist mit dem Bauherren abzustimmen. Die Parteien werden sich spätestens nach Abschluß der Entwurfsplanung auf die Verbindlichkeit dieser Kostenberechnung einigen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese so zu bezeichnende "abgestimmte Kostenberechnung" bezüglich der darin ausgewiesenen Kostengruppen 300, 500 und 600 im Sinne einer maximalen Baukostenobergrenze im Sinne einer vereinbarten Beschaffenheit der Architektenleistungen gelten soll. Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber der Bauherrin eine umfassende Unterrichtungspflicht im Allgemeinen sowie im Hinblick auf die Einhaltung dieser Baukostenobergrenze im Besonderen. Diese Unterrichtungspflicht gilt somit insbesondere im Hinblick auf die kostenmäßige Entwicklung des Bauvorhabens. Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Kostenermittlung gem. DIN 276 ( ) ist der Architekt verpflichtet, die Bauherrin unverzüglich zu informieren, sobald eine Überschreitung der Baukostenobergrenze droht. Droht eine Überschreitung der Baukostenobergrenze in den vorgenannten Kostengruppen 300, 500 und 600, hat der Architekt zugleich Vorschläge zu unterbreiten, auf deren Grundlage die Baukostenobergrenze wiederum eingehalten werden kann. 2. Aufgaben der Bauherrin und Vertretung der Bauherrin: 2.1 Die Bauherrin fördert im Rahmen der Kooperationspflichten die Planung der Bauaufgabe. Insbesondere wird sie alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich entscheiden. 2.2 Im Interesse eines reibungslosen Projektierungsablaufes soll die Bauherrin Weisungen an weitere an der Projektierung evtl. Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Architekten erteilen. 2.3 Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bauherrin ist ausschließlich Herr Felix Gothart berechtigt. Evtl. andere Personen sind unbeschadet deren Einbindung in den
10 Seite 10 von Seite 14 Projektierungsprozeß nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bauherrin berechtigt. 3. Grundlagen des Honorars des Architekten - Honorarfälligkeit: 3.1 Das Honorar des Architekten richtet sich nach den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung vorbehaltlich nachfolgender Vereinbarungen. 3.2 Die Parteien gehen derzeit auf Grundlage des ihnen bekannten sog. Kostenrahmens von anrechenbaren Kosten in Höhe von netto ,-- (entspricht brutto 3,5 Mio.) beschränkt auf die Kostengruppen 300 bis 700 aus. 3.3 Die beteiligten Parteien vereinbaren die Honorarzone IV gemäß Anlage 10.2 zu 5 Abs. 1 Nr. 3 HOAI als dem Bauvorhaben angemessen. 3.4 Die beteiligten Parteien vereinbaren ein Honorar nach den jeweiligen Mindestsätzen der HOAI. 3.5 Die Parteien vereinbaren einen Umbauzuschlag von 25 % gemäß 6 Abs. 2, 36 HOAI. 3.6 Die Parteien sind sich darüber einig, daß bei der Honorarberechnung im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen ist, weil die Voraussetzungen hierfür nach 2 Abs. 7 HOAI vorliegen. Zu Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz treffen die Parteien im Rahmen des Ihnen insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums folgende Vereinbarungen: Zum Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind sich die Parteien darüber einig, daß die Voraussetzungen des 2 Abs. 7 HOAI auf folgende Bauteile zutreffen:
11 Seite 11 von Seite 14 - Teile der Gebäudeprimärkonstruktion; - Teile der Dachkonstruktion; Den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz haben die Vertragsparteien nach der Formel "Neubauwert x Abminderungsfaktor" ermittelt. Der Neubauwert ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Festlegung zum Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sowie unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sachwertrichtlinie mit ,-- angesetzt worden. Der Abminderungsfaktor setzt sich aus einem "Zustandsfaktor" und einem "Leistungsfaktor" zusammen. Unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sachwertrichtlinie und insbesondere unter Berücksichtigung der nach 4 Abs. 1 HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigenden Instandhaltungskosten ist der Zustandsfaktor mit 3,6 angesetzt worden. Der Leistungsfaktor ist für die beauftragten Leistungsphasen 2 bis 9 mit 0,01 bzw. 0,02 bzw. 0,01 bzw. 0,01 bzw. 0,01 bzw. 0,02 bzw. 0,02 bzw. 0,0 angesetzt worden (entspricht gesamt 0,1 für Leistungsphasen 2 bis 9). Auf dieser Grundlage ist der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz insgesamt mit ,-- angesetzt worden. Es handelt sich um eine pauschale Festlegung, die die Vertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums auf Grundlage ihres Kenntnisstandes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses treffen. Sollten sich im Rahmen der Projektdurchführung abweichende Erkenntnisse insbesondere zum Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ergeben, erfolgt eine Anpassung des bei der Honorarberechnung anzusetzenden Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz jedoch nur, soweit sich im Rahmen einer Honorargesamtbetrachtung eine Honorarmindestsatzunterschreitung ergeben würde. 3.7 Soweit der Architekt Leistungen, die nicht bereits von den dem Vertrag zu entnehmenden Leistungspflichten umfaßt sind, erbringt, erfolgt deren Honorierung auf Basis einer vor Leistungserbringung abzuschließenden konstitutiven Stundenhonorarvereinbarung. Die dafür ggf. zu vereinbarenden Stundenvergütungssätze werden wie folgt festgelegt: - Auftragnehmerleistung:... - Leistung Mitarbeiter Dipl.-Ing./Arch.:... - Leistung sonstiger technischer Mitarbeiter: Eine Vergütung von Nebenkosten erfolgt in Höhe von... % des Nettohonorars
12 Seite 12 von Seite 14 Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe wird zu allen Honoraren und Nebenkosten zusätzlich in Rechnung gestellt ( 16 HOAI). 3.9 Die Fälligkeit des Honorars und der Nebenkosten richtet sich nach 15 HOAI. 4. Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers: 4.1 Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in Ziff. 1 dieses Architektenvertrages beschriebene Bauvorhaben verwendet werden. 4.2 Der Architekt ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit der Bauherrinn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Die Bauherrin ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt. 5. Abnahme und Verjährung: 5.1 Die Bauherrin ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller beauftragten Leistungen entsprechend Ziff. 1.2 bis 1.11 des Vertrages zur Abnahme verpflichtet. Teilabnahmen werden nicht vereinbart. 5.2 Vertragliche Ansprüche der Bauherrin verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede getroffen haben. 6. Mängelansprüche und Haftung: 6.1 Mängelansprüche der Bauherrin gegenüber dem Architekten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften
13 Seite 13 von Seite Der Architekt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, die die Erreichung mindestens nachfolgender Deckungssummen für Personenschäden und sonstige Schäden gewährleistet: Haftung für Personenschäden: Haftung für sonstige Vermögensschäden: ,-- EUR ,-- EUR 6.3 Gegen etwaige Ansprüche der Bauherrin gegenüber dem Architekten kann dieser nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 7. Vorzeitige Auflösung des Vertrages: Der Vertrag ist für die Bauherrin jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grunde kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung gilt Ziff. 6 des Vertrages entsprechend. Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen. Darüberhinaus steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. 8. Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten: Nach Beendigung der Leistungen des Architekten und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann die Bauherrin verlangen, daß ihr die Bauvorlagen, Kopien und Pausen der Originalzeichnungen und der sonstigen vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. Dies umfaßt jedoch keinen Anspruch auf Übergabe der Originale. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Architekt auf Verlangen der Bauherrin Planungsleistungen, soweit sie in digitaler Form erstellt wurden, lediglich in einem Dateiformat, das eine Veränderung der Inhalte nicht zuläßt (z.b. pdf-format) herauszugeben. Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 10 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren. Der Architekt ist verpflichtet, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem Bauherren anzubieten. 9. Schlussbestimmungen:
14 Seite 14 von Seite Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. 9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt in diesem Falle eine Regelung, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.... Ort, Datum Bauherrin... Ort, Datum Architekt
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