Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell

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1 - 1 - Arbeitsgericht Lörrach 3204 Waldshut, Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell I. Die ab eingehenden Sachen werden wie folgt verteilt: 1. Lörracher Kammern: Die Lörracher Kammern sind zuständig für die Landkreise Lörrach und Waldshut. a) Zuständig für die geschäftsmäßige Abwicklung des nachfolgenden Zuordnungsverfahrens ist am die Geschäftsstelle der Kammer 2. Die Zuständigkeit wechselt monatlich in der Reihenfolge der Kammer 2 und 3. b) Die Eingänge werden an jedem Arbeitstag, an Wochenenden die Eingänge des Wochenendes (Beginn Samstag 0.00 Uhr) und des darauffolgenden Montags an Feiertagen die Eingänge des Feiertages und des darauffolgenden an Wochenenden, an denen ein Feiertag folgt oder vorausgeht, die Eingänge des Feiertages und des Wochenendes und des darauffolgenden am jeweils folgenden Arbeitstag, getrennt nach Ca-, BV-, Ga-, BVGa-Sachen und Rechtshilfeersuchen (AR) alphabetisch und gesondert für den Landkreis Waldshut - mit Ausnahme der politischen Gemeinden Murg, Herrischried, Rickenbach, Bernau, Todtmoos, Görwihl, Laufenburg - geordnet.

2 - 2 - Dem Landkreis Waldshut sind zuzuordnen alle Verfahren, bei denen der Ort der derzeitigen bzw. der letzten Arbeitsstätte des als Partei am Verfahren beteiligten Arbeitnehmers in diesem Landkreis - ohne die im Satz zuvor genannten politischen Gemeinden - liegt, bei Beschlussverfahren der Sitz des Betriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, bei Rechtshilfeersuchen der Wohnsitz des Zeugen bzw. sein augenblicklicher regelmäßiger Aufenthaltsort, bei mehreren Zeugen ist der erste im Beweisbeschluss genannte Zeuge maßgebend. Ist kein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar, ist maßgebend der Sitz der beklagten Partei, hilfsweise der Sitz bzw. Wohnort des am Verfahren beteiligten Arbeitnehmers. Die Ordnung richtet sich nach dem Namen des Klägers, bei mehreren Klägern in einem Verfahren nach dem des ersten Klägers, bei mehreren Klägern mit demselben Nachnamen nach dem Vornamen des Klägers. Bei BV-Sachen wird entsprechend verfahren. c) Die so an einem Arbeitstag geordneten Eingänge der jeweiligen Verfahrensart aus dem Landkreis Waldshut, mit Ausnahme der in b) genannten Orte, werden vor der Verteilung der übrigen Eingänge der Kammer 3 zugeteilt - siehe hierzu Sonderregelung unter i). Für jeden Eingang aus dem Landkreis Waldshut wird die Kammer 3 übersprungen. Die übrigen Eingänge werden anschließend getrennt nach Verfahrensart den Kammern 2 und 3 unter Beachtung der nachfolgenden Regelung zugeteilt. d) Bei der Zuteilung am nächsten Arbeitstag wird die genannte Reihenfolge fortgeführt, auch über den Jahreswechsel hinaus. e) Über die Zuordnung wird ein gesondertes Eingangsregister geführt. f) Wird eine Klage erhoben, deren Parteien identisch sind mit denjenigen eines Verfahrens, das innerhalb der letzten sechs Monate anhängig geworden ist, ist die Kammer zuständig, der das Erstverfahren zugewiesen worden war. Folgeverfahren aus der Kammer 1 werden der Kammer 2 zugewiesen. Am selben Tag eingehende Verfahren, deren Parteien identisch sind, werden derselben Kammer zugewiesen. Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen im Urteilsverfahren. Dies gilt nicht für Beschlussverfahren. Folgeverfahren werden auf den Turnus angerechnet.

3 - 3 - g) Bei Klagen nach Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, Hauptsacheklagen bei vorangegangenen oder am gleichen Tag eingegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, Arrestverfahren, Kündigungsschutzklagen nach vorangegangenem Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur betreffenden Kündigung und Vollstreckungsgegenklagen in Bezug auf das dem Titel zugrundeliegende Verfahren, bei Einsprüchen gegen bereits ausgetragene Versäumnisurteile, Vergleichsanfechtungen, Anträgen nach 321 a ZPO und ausgetragenen Verfahren nach 5 AktO sowie bei Abtrennungen ist die Kammer zuständig, die für das Erst-/ Ausgangsverfahren zuständig war. War hierfür in der Vergangenheit die Kammer 1 zuständig, tritt an deren Stelle nunmehr Kammer 2. Folgeverfahren werden auf den Turnus angerechnet, d.h. die betreffende Kammer wird entsprechend oft übersprungen. h) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Ga- und BVGa-Sachen) werden unmittelbar nach Eingang unter Angabe der Uhrzeit in einer gesonderten Liste sofort auf die einzelnen Kammern verteilt. i) Die Eingänge aus dem Landkreis Waldshut - mit Ausnahme der politischen Gemeinden Bad Säckingen, Wehr, Murg, Herrischried, Rickenbach, Bernau, Todtmoos, Görwihl, Laufenburg - werden ab dem bis zu einer Anzahl von 96 Verfahren der Kammer 4 zugewiesen (Ca, Ga, BV, BVGa, AR). Dies gilt nicht für Folgeverfahren gem. I.1.f. Wird die Anzahl 96 erreicht, erfolgt an diesem Tag die Zuweisung in der Reihenfolge Ca, Ga, BV, BVGa, AR. Innerhalb der Verfahrensart erfolgt die Zuweisung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers bzw. Antragstellers. Ansonsten verbleibt es bei den Verteilungsregeln für die Lörracher Kammern. Zur Klarstellung: Verfahren aus den politischen Gemeinden Bad Säckingen und Wehr verbleiben bei den Lörracher Kammern und werden entsprechend der bisherigen Regelung vorab der Kammer 3 zugewiesen. 2. Radolfzeller Kammern: Die Radolfzeller Kammern sind zuständig für den Landkreis Konstanz, maßgebend ist der Ort der derzeitigen bzw. letzten tatsächlichen Arbeitsstätte, unabhängig vom Ort der Einstellung, z.b. bei Versetzungen.

4 - 4 - a) Zuständig für die geschäftsmäßige Abwicklung des nachfolgenden Zuordnungsverfahrens ist ab Frau Rothmund, bei Verhinderung Frau Hasel und Frau Rothengaß-Weber nach Absprache. b) Die Eingänge werden an jedem Arbeitstag, an Wochenenden die Eingänge des Wochenendes (Beginn Samstag 0.00 Uhr) und des darauffolgenden Montags an Feiertagen die Eingänge des Feiertages und des darauffolgenden an Wochenenden, an denen ein Feiertag folgt oder vorausgeht, die Eingänge des Feiertages und des Wochenendes und des darauffolgenden am jeweils folgenden Arbeitstag, getrennt nach Ca-, BV-, Ga-, BVGa-Sachen und Rechtshilfeersuchen (AR) alphabetisch geordnet. Folgeverfahren nach f) sind hiervon ausgenommen. Die Ordnung richtet sich nach dem Namen des Klägers, bei mehreren Klägern in einem Verfahren nach dem des ersten Klägers, bei mehreren Klägern mit demselben Nachnamen nach dem Vornamen des Klägers. Bei BV-Sachen wird entsprechend verfahren. c) Die so an einem Arbeitstag geordneten Eingänge der jeweiligen Verfahrensart (ausgenommen Ga-Sachen, dazu g) werden anschließend getrennt nach Verfahrensart den Kammern 4 und 5 umlaufend zugeteilt. Dabei wird die Kammer 4 bei jedem 10 Turnus übersprungen. Der Turnus des Vorjahres wird fortgeführt. Versehentlich fehlerhafte Zuweisungen, die den Tagesturnus oder den Eintrag als Folgeverfahren betreffen, werden nach Abschluss des Tagesturnus nicht mehr berücksichtigt. Ab gilt: Die aus dem Landkreis Waldshut (vgl. oben I.1.i) eingehenden Verfahren werden in einer gesonderten Liste erfasst. Jeweils ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem , wird die Kammer 4 im Umfang von 50 % der im Vormonat eingegangenen Waldshuter Verfahren übersprungen. Handelt es sich bei den aus dem Landkreis Waldshut eingegangenen Verfahren um eine ungerade Zahl, wird auf die nächste volle Zahl aufgerundet. (Beispiel: 15 Verfahren aus Waldshut im März 2016 => 8maliges Überspringen der Kammer 4 ab 1. April 2016). Die Zuweisung an die Kammer 5 erfolgt bis zur Erreichung der Anzahl zu überspringender Verfahren täglich in der Reihenfolge Ca, Ga, BV, BVGa, AR.

5 - 5 - Innerhalb der Verfahrensart erfolgt die Zuweisung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers bzw. Antragstellers. Für Folgeverfahren von Verfahren der Kammer 4 verbleibt es bei der bestehenden Regelung. d) Bei der Zuteilung am nächsten Arbeitstag wird die genannte Reihenfolge fortgeführt, auch über den Jahreswechsel hinaus. e) Über die Zuordnung werden gesonderte Eingangsregister nach anliegendem Muster geführt. f) Wird eine Klage erhoben, deren Parteien - unabhängig von der Parteirolle - identisch sind mit denjenigen eines Verfahrens, das innerhalb der letzten sechs Monate anhängig wurde, ist die Kammer zuständig, der das Erstverfahren zugewiesen wurde. Für die Fristberechnung sind maßgeblich Eingangsdatum des Erstverfahrens und Eingangsdatum des Folgeverfahrens. Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen im Urteilsverfahren. Dies gilt nicht für Beschlussverfahren. Folgeverfahren werden auf den Turnus nicht angerechnet. Auf die Regelung c) betreffend versehentlich fehlerhafter Zuweisungen wird verwiesen. g) Bei Klagen nach Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, Arrestverfahren, Kündigungsschutzklagen nach vorangegangenem Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur betreffenden Kündigung und Vollstreckungsgegenklagen in Bezug auf das dem Titel zugrundeliegende Verfahren, bei Einsprüchen gegen bereits ausgetragene Versäumnisurteile Vergleichsanfechtungen, Anträgen nach 321a ZPO und ausgetragenen Verfahren nach 5 AktO sowie bei Abtrennungen ist die Kammer zuständig, die für das Erst-/Ausgangsverfahren zuständig war. Folgeverfahren werden auf den Turnus nicht angerechnet. h) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Ga- und BVGa-Sachen) werden unmittelbar nach Eingang unter Angabe der Uhrzeit in einer gesonderten Liste sofort auf die Kammern 4 und 5 verteilt. i) Mahnverfahren werden wie folgt behandelt: Maßgeblich ist das - Eingangsdatum des Antrags auf mündliche Verhandlung mit Anspruchsbegründung - Eingangsdatum des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid.

6 - 6 - II. Güterichter Verweisungen des Arbeitsgerichts Lörrach an den Güterichter gem. 54 Abs. 6 ArbGG erfolgen an das ArbG Freiburg. Die dortige Verteilung richtet sich nach der dortigen Geschäftsverteilung. Als Güterichter des Arbeitsgerichts Lörrach gem. 54 Abs. 6 ArbGG wird bestimmt: Richter am Arbeitsgericht Dr. Carsten Teschner. Der Güterichter ist zuständig für die vom Arbeitsgericht Freiburg an den Güterichter des Arbeitsgerichts Lörrach verwiesenen Güterichterverfahren. Die Vertretung des Güterichters erfolgt entsprechend der Vertretung des Kammervorsitzenden der Kammer 5. Der erkennende Richter darf nicht als Güterichter tätig werden und umgekehrt. III. Vorsitzende/r: der Kammer 1 der Kammer 2 der Kammer 3 der Kammer 4 der Kammer 5 RiArbG Borgiel RiArbG Borgiel RiArbG Kellner DirArbG Dr. Adam RiArbG Dr. Teschner IV. Vertretung - Allgemeines Im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung vertreten die Vorsitzenden der Kammern sich wie folgt: Für die Kammern in Lörrach: Die Vorsitzenden vertreten sich jeweils gegenseitig. Für die Kammern in Radolfzell: Die Vorsitzenden vertreten sich jeweils gegenseitig. Im Falle der Verhinderung aller Vorsitzenden am Gerichtsort in Lörrach oder in Radolfzell vertritt der jeweils dienstälteste Richter in Lörrach oder in Radolfzell die jeweils am anderen Gerichtsort gleichzeitig verhinderten Richter.

7 - 7 - V. Zuweisung der ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Kammern: Die Zuweisung der ehrenamtlichen Richter auf die einzelnen Kammern Lörrach und Radolfzell folgt aus dem gleichzeitig ergangenen Beschluss des Präsidiums des Arbeitsgerichts Lörrach vom Dr. Adam, DirArbG Borgiel, RiArbG Kellner, RiArbG Dr. Teschner, RiArbG

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