Positiv-Katalog unserer 3 Aufbereitungsanlagen

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1 Positiv-Katalog unserer 3 Aufbereitungsanlagen

2 Q Hochdruck- Bodenwaschanlage W Lager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle E Baustoff- Aufbereitungsanlage R Zuordnungskriterien 4.1 Deponieverordnung vom LAGA M20 TR Bauschutt vom LAGA M20 TR Boden vom S. 3 4 S. 4 7 S. 7 S. 8 9 S. 10 S

3 Q Hochdruck-Bodenwaschanlage Gefährliche Abfälle Abfallschlüssel nach AVV Gefährlichkeitsmerk mal Abfallbezeichnung nach AVV * gef. Abf. ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle * gef. Abf. Bohrschlämme und -abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/ Wasserabscheidern * gef. Abf Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/ Wasserabscheidern * gef. Abf Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. Baggergut das gefährliche Stoffe enthält * gef. Abf. Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält * gef. Abf. sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Nicht gefährliche Abfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle a.n.g Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen - 3 -

4 Abfallschlüssel nach AVV Gefährlichkeitsmerk mal Abfallbezeichnung nach AVV Baggergut mit Ausnahme desjenigen. das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Legende: gef. Abf. = gefährlicher Abfall (früher besonders überwachungsbedürftiger Abfall ) ohne Eintrag = nicht gefährlicher Abfall (früher nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall ) W Lager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle Abfallschlüssel nach AVV Gefährlichkeitsmerkmal Abfallbezeichnung nach AVV * gef. Abf. ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle * gef. Abf. Bohrschlämme und -abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/ Wasserabscheidern * gef. Abf. Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten * * * gef. Abf. gef. Abf. gef. Abf. andere Auskleidungen u. feuerfeste Materialien aus me tallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Auskleidungen u. feuerfeste Materialien aus nicht metal lurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. kohlenteerhaltige Bitumengemische * gef. Abf. Kohlenteer und teerhaltige Produkte * gef. Abf. Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

5 Abfallschlüssel nach AVV Gefährlichkeitsmerkmal Abfallbezeichnung nach AVV * gef. Abf. Baggergut das gefährliche Stoffe enthält * gef. Abf. Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält * gef. Abf. Dämmmaterial, das Asbest enthält * gef. Abf. anderes Dämmmaterial, das aus gefährl. Stoffen besteht od. solche Stoffe enthält * gef. Abf. asbesthaltige Baustoffe * gef. Abf. Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * gef. Abf. Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten * * gef. Abf. gef. Abf. Bau- u: Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.b. PCB-haltige Dichtungsmassen/ Bodenbeläge auf Harzbasis/ Isolier ver glasungen/ Kondensatoren) sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. Holz, das gefährliche Stoffe enthält gef. Abf. feste Abfälle aus der Sanierung von * Böden, die gefährliche Stoffe enthalten * gef. Abf. Holz, das gefährliche Stoffe enthält Nicht gefährliche Abfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle a.n.g. Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metal lur gischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen - 5 -

6 W Lager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Nicht gefährliche Abfälle Beton Ziegel Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Aus nahme derjenigen, die unter fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Aus nahme derjenigen, die unter fallen Fliesen, Ziegel und Keramik Holz Glas Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Eisen und Stahl gemischte Metalle Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Baggergut mit Ausnahme desjenigen. das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter u fällt Baustoffe auf Gipsbasis m. Ausnahme derjenigen, die unt fallen gemischte Bau- u. Abbruchabfälle mit Ausnahme der jeni gen, die unter , u fallen Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt Rost- u. Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser Eisenmetalle Nichteisenmetalle Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt

7 Mineralien (z.b. Sand, Steine) feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Metalle Boden und Steine Straßenkehricht E Baustoff-Aufbereitungsanlage Nicht gefährliche Abfälle Abfallschlüssel nach AVV Gefährlichkeitsmerkmal Beton Ziegel Abfallbezeichnung nach AVV Fliesen, Ziegel und Keramik Gemisch aus Beton-/ Ziegelbruch Boden und Steine Baggergut mit Ausnahme desjenigen. das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Mineralien (z.b. Sand, Steine) feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnah me derjenigen, die unter fallen Boden und Steine Biologisch abbaubare Abfälle Eisenmetalle Nichteisenmetalle Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt sonstige Abfälle (einschl. Materialmischungen) aus d. mechanischen Be handlung von Abfällen m Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gefährliche Abfälle * gef. Abf. Holz, das gefährliche Stoffe enthält - 7 -

8 R Zuordnungskriterien 4.1 Deponieverordnung vom

9 1 ) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden. 2 ) Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird, b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 I/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21 ) unterschritten wird und c) der Brennwert (Ho) von kj/kg nicht überschritten wird. Boden (Abfallschlüssel , nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten. Überschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig. 3 ) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. 4 ) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 mg/i nicht überschritten wird. 5 ) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung. 6 ) Abweichende ph-werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 7 ) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen ph-wert, aber bei einem ph-wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält. 8 ) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden. 9 ) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/i sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden. 10 ) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/i zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/i, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren. 11 ) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden. 12 ) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden. 13 ) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumen prozent). 14 ) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/i sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von mg/i bei US = 0,1 I/kg nicht überschreitet. 15 ) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird. 16 ) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen Zyklon- und Filteraschen

10 LAGA M20 TR Bauschutt vom

11 4.3 LAGA M20 TR Boden vom

12 RST-GRUPPE Vertriebsabteilung Ansprechpartner: Dipl.-Ing. (FH) Gerd Schellbach Tel.: / g.schellbach@rst-thale.de Dipl.-Ing. (FH) Oliver Hohmann Tel.: / o.hohmann@rst-thale.de RST GmbH Theodor-Fontane-Ring Thale Tel.: 03947/ Fax: 03947/ info@rst-thale.de Internet: Wissen. Sicherheit. Stärke. Stand: Juni 2011

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