RVS Die Highlights der neuen Richtlinie für den Radverkehr. NÖ RADL-GIPFEL in Krems

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1 RVS Die Highlights der neuen Richtlinie für den Radverkehr Dipl.-Ing. Klaus Robatsch Bereichsleiter Präventionsberatung KFV - Kuratorium für Verkehrssicherheit NÖ RADL-GIPFEL in Krems

2 Inhalt (Hrsg. FSV, 1. März 2011) 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Einsatzmöglichkeiten und Charakteristika des Radverkehrs 4. Verkehrssicherheit 5. Radverkehrsnetze 6. Kriterien für die Auswahl der Radverkehrsanlage 7. Entwurfselemente 8. Streckenbereich 9. Knotenpunkte 10. Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen auf RVA 11. Ausstattung von Radverkehrsanlagen 12. Wegweisung für den Radverkehr 13. Fahrradabstellanlagen

3 Einsatzmöglichkeiten und Charakteristika des Radverkehrs Grundlegende Ziele für den Radverkehr RV berücksichtigen bei allen verkehrlichen Planungen und Gestaltungsmaßnahmen Errichtung eines zusammenhängenden, engmaschigen Radverkehrsnetzes mit den notwendigen Infrastruktureinrichtungen (z.b. Fahrradabstellanlagen, Beschilderung, Wegweiser) Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer Subjektives Sicherheitsgefühl, Konflikte zwischen Verkehrsteilnehmern vermeiden. Verbindung potenzieller Ziel- und Quellpunkte Radverkehrsplanung ist vorerst Angebotsplanung Rücksichtnahme auf den Fußgängerverkehr Vermeidung von Umwegen und Steigungen Energiesparendes Fahren ermöglichen Gewährleistung der sozialen Sicherheit

4 Einsatzmöglichkeiten und Charakteristika des Radverkehrs Eigenschaften und Bedürfnisse von Radfahrern im Alltags- bzw. Freizeitverkehr zielorientierter Alltagsradverkehr: DER WEG IST DIE STRECKE ZUM ZIEL wegorientierter Freizeitverkehr: DER WEG IST DAS ZIEL

5 Zurückfallen auf vorhergehende Planungsschritte Öffentlichkeitsarbeit Klaus Robatsch, KFV 2011 Radverkehrsnetze Planung eines Radverkehrsnetzes Festlegung des Planungsgebietes Zielanalyse Problemanalyse: Wunschliniennetz Zustandsanalyse Mängelanalyse Darstellung der Quellen, Ziele und der Wunschlinie Netzerstellung, Umlegung auf Straßen u. Wege, Wahl der Anlageart Ermittlung und Beurteilung der Maßnahmen Prioritätenreihung, Festlegung der Maßnahmen Realisierung Umlegung auf Straßen und Wege Planungskontrolle

6 Begriffsbestimmungen Trennprinzip Straßenbegleitender Radweg Selbstständig geführter Radweg Radfahrstreifen Mischprinzip Rad- und Kfz-Verkehr Mehrzweckstreifen Radfahren gegen die Einbahn Mischverkehr auf der Fahrbahn Fahrstreifen für Radverkehr und ÖV Wohnstraße Güter- und Begleitwege Mischprinzip Fußgänger- und Radverkehr Geh- und Radweg Radfahren in Fußgängerzonen

7 Kriterien für die Auswahl der Radverkehrsanlage Mischung bzw. Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr DTV [Kfz/Tag] M I S C H E N Mischverkehr oder Mehrzweckstreifen MISCHEN oder TRENNEN T R E N N E N Mischverkehr, Mehrzweckstreifen, Radfahrstreifen oder Radwege Radfahrstreifen oder Radwege nur Radwege V 85 [km/h]

8 Entwurfselemente Lichtraum und Verkehrsraum

9 RVS Fußgängerverkehr Querungshilfen für Fußgänger

10 Streckenbereich Radweg Ein Radweg ist ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg ( 2 Abs. 1 Z. 8 StVO) Richtwerte für die Breite von Radwegen: Radweg Regelbreite Mindestbreite Einrichtungsverkehr Zweirichtungsverkehr 2,00 bis 1,60 m 3,00 m 1,00 m 2,00 m Mindestbreiten von Schutzstreifen neben Radwegen: Schutzstreifen zur Fahrbahn (Fließverkehr) zu abgestellten Fahrzeugen Vzul > 50 km/h, Freilandbereich Mindestbreite 0,50 m 0,75 m 1,00 m

11 Streckenbereich Querschnitt für straßenbegleitenden Einrichtungsradweg GEHSTEIG RADWEG FAHRBAHN SCHUTZ- STREIFEN 1,60-2,00 (1,00) >0,50 Querschnitt für selbständig geführten Radweg GEHWEG RADWEG 3,00 (2,00) >- 0,25

12

13 Streckenbereich Radfahrstreifen Radfahrstreifen sind für den Fahrradverkehr bestimmte und besonders gekennzeichnete Teile der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung Ende angezeigt werden ( 2 Abs.1 Z7 StVO). generell nur Einrichtungsverkehr vom ruhenden und fließenden Verkehr freihalten eventuell einfärben Richtwerte für die Breite von Radfahrstreifen in Abhängigkeit von der Kfz- Geschwindigkeit Radfahrstreifen V km/h V 85 > 50 km/h Regelbreite Mindestbreite Regelbreite Mindestbreite neben Bordstein 1,50 m 1,25 m 1,75 m 1,50 m neben Längsparkstreifen 1,75 m 1,50 m 2,25 m 2,00 m Bei angrenzenden Schräg- oder Senkrechtparkern ist der Radfahrstreifen mindestens 1,0 m breiter auszuführen.

14 Streckenbereich Fahrbahn mit Radfahrstreifen (bei V85 50 km/h) GEH- STEIG PARK- STREIFEN RADFAHR- STREIFEN FAHRBAHN RADFAHR- STREIFEN GEH- STEIG 2,00 1,75 1,50 (1,80) (1,50) (1,25) >- 3,75 (3,50)

15 Klaus Robatsch, KfV 2010 Kapitel 4: Streckenbereich

16 Streckenbereich Mehrzweckstreifen ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist ( 2 Abs.1 Z7 StVO). Warnlinie, wiederholende Fahrradsymbole Abkehr vom Trennprinzip Fahrbahn wird geteilt in: Kernfahrbahn und Mehrzweckstreifen Richtwerte für die Breite von Mehrzweckstreifen und Kernfahrbahnen Mehrzweckstreifen Regelbreite Mindestbreite neben Bordstein 1,50 m 1,25 m neben Längsparkstreifen 1,75 m 1,50 m Kernfahrbahn (zwei Fahrtrichtungen) 4,50 bis 6,0 m geringere Breiten möglich

17 Streckenbereich Fahrbahn mit Mehrzweckstreifen GEH- STEIG PARK- STREIFEN MEHRZWECK- STREIFEN KERNFAHRBAHN MEHRZWECK- STREIFEN GEH- STEIG 2,00 1,75 4,50-5,50 1,50 (1,80) (1,50) (1,25) >- 3,75 (3,50)

18

19 Streckenbereich

20 Streckenbereich Radfahren gegen die Einbahn: Ausnahme per Verordnung Ausnahmeregelung ist durch Zusatztafeln kundmachen bei breiten Querschnitten: Trennung durch Leit- oder Sperrlinien bei schmalen Querschnitten (unter 3,75m): ohne markierten Fahrstreifen Kennzeichnung mittels Richtungspfeilen, Fahrradsymbolen und Linien (insbesondere im Kreuzungsbereich) Zusätzliche Maßnahmen auf unübersichtlichen Knotenpunkten (z.b. Verkehrsinsel bzw. Fahrradschleusen oder Fahrbahnerhöhungen)

21 Streckenbereich Fahrbahn mit Radfahren gegen die Einbahn mit Fahrstreifentrennung und einem Parkstreifen (Mindestmaße in Klammern) GEH- STEIG FAHRSTREIFEN GEGEN EINBAHN FAHR STREIFEN PARK- STREIFEN GEH- STEIG 1,50 >- 2,50 2,00 (1,25) (1,80) Fahrbahn mit Radfahren gegen die Einbahn mit Fahrstreifentrennung und zwei Parkstreifen (Mindestmaße in Klammern) GEH- STEIG PARK- STREIFEN FAHRSTREIFEN GEGEN EINBAHN FAHR STREIFEN PARK- STREIFEN GEH- STEIG 2,00 1,75 >- 2,50 2,00 (1,80) (1,50) (1,80) >- 3,75 (3,50)

22 Streckenbereich

23 Streckenbereich Unter 3,75 m Fahrbahnbreite: Radfahren gegen die Einbahn ohne markierten Fahrstreifen GEH- STEIG FAHRBAHN GEH- STEIG 3,50 (3,00)* * mit breiteren Ausweichstellen

24 Streckenbereich

25 Streckenbereich Radfahren im Mischverkehr: Vermeidung kritischer Fahrbahnbreiten:

26

27 Entwurfselemente Erforderliche Sichtfelder bei Radfahrerüberfahrten l c Schenkellänge des Sichtfeldes = Anhalteweg der Fahrzeuge Strecke des Radfahrers bis zur Fahrfläche

28 Entwurfselemente Erforderliche Sichtfelder bei Radquerungsstellen Anhalteweg der Fahrzeuge 85% Kfz-Geschwindigkeit im Querverkehr auf der Straße Anhalteweg der Fahrzeuge 20 km/h 10 m 30 km/h 20 m 40 km/h 30 m 50 km/h 45 m

29 Entwurfselemente

30

31 Knotenpunkte Beispiel einer lichtsignalgeregelten Kreuzung mit Radfahrstreifen ÜBERGEORDNETE STRASSE GEHSTEIG UNTERGEORDNETE STRASSE

32 Knotenpunkte Zusätzliche Planungsgrundsätze bei VLSA: Vorgezogene Haltelinien von Radfahranlagen 3 m bis 5 m vor die Haltelinien des Kfz-Verkehrs Rotzeit von Radfahrern nicht länger als 40 Sekunden eigene Signalgeber für Radfahrer voreilende Grünphase von 2 Sekunden auf Radwegen für Radfahrer

33

34 Knotenpunkte Beispiel einer lichtsignalgeregelten Kreuzung mit Radweg P GEHSTEIG

35 RVS Die Highlights der neuen Richtlinie für den Radverkehr RVS erhältlich: Dipl.-Ing. Klaus Robatsch Bereichsleiter Präventionsberatung KFV - Kuratorium für Verkehrssicherheit NÖ RADL-GIPFEL in Krems

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7 Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,

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