Amtsblatt. für das Amt Brieskow-Finkenheerd. Nr. 13 Brieskow-Finkenheerd, den Jahrgang

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1 Amtsblatt für das Amt Brieskow-Finkenheerd Nr. 13 Brieskow-Finkenheerd, den Jahrgang Bekanntgabe von Beschlüssen: Amtsausschuss In der öffentlichen Sitzung des Amtsausschusses am 18. November 2010 wurde folgender Beschluss gefasst: Beschluss-Nr. AA-8/2010-öff Der Amtsausschuss beschließt die Satzung zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung - Anlage A 1) vom In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsausschusses am 18. November 2010 wurde kein Beschluss gefasst. Brieskow-Finkenheerd In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Brieskow-Finkenheerd am 2. Dezember 2010 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. BF-34/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd für den Bereich Am Weinberg 2 in Brieskow- Finkenheerd von Fläche für die Landwirtschaft in Gewerbliche Baufläche. Beschluss-Nr. BF-35/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung eines Planverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Errichtung einer Biogasanlage in der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd gemäß 2 Baugesetzbuch (BauGB). Mit dem Aufstellungsbeschluss werden die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange frühzeitig von der Planung unterrichtet. Beschluss-Nr. BF-36/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Freigabe der im Haushalt eingestellten finanziellen Mittel für Maßnahmen der Baumpflege im Gemeindegebiet. Beschluss-Nr. BF-37/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt, dem aus der ehemaligen Schule, der Aula und der Turnhalle bestehenden Gebäudekomplex die Bezeichnung Gemeindezentrum zu verleihen. Beschluss-Nr. BF-38/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt, in der Kita eine Qualitätsprüfung durch externe Fachleute durchführen zu lassen. Die Kosten in Höhe von ca trägt die Gemeinde. Inhalt Bekanntgabe von Beschlüssen Amtsausschuss S. 1 Brieskow Finkenheerd S. 1 Ziltendorf S. 2 (zum Beschluss AA-8/2010-öff Erlass einer Baumschutzsatzung) Satzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd) S Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Lindow hier: Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nach 5 Abs. 3 und 7 GO Ortsübliche Bekanntmachung S. 4 Ersatzbekanntmachung gemäß 2 (1), (2) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung BekanntmV vom ) für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Lindow S. 5 Öffentliches Auslegungsverfahren zur geplanten Baumschutzverordnung des Landkreis Oder-Spree Bekanntmachung des Landrates als untere Naturschutzbehörde vom 25. November 2010 S. 5 Beschluss-Nr. BF-41/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt, der Kita 2000,00 zusätzlich für Ausgaben für kulturelle Zwecke zur Verfügung zu stellen. In der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Brieskow-Finkenheerd am 2. Dezember 2010 wurden folgende Beschlüsse gefasst, deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben wird: Beschluss-Nr. BF-24/2010-nö Die Gemeindevertretung beschließt die Ergänzung bzw. Änderung des Dienstleistungsvertrages. Beschluss-Nr. BF-39/2010-nö Die Gemeindevertretung beschließt die unbefristete Einstellung der pädagogischen Fachkraft ab dem 01. Januar 2011.

2 Beschluss-Nr. BF-40/2010-nö Die Gemeindevertretung beschließt den Erwerb des Flurstückes 1-24 mit einer Größe von 7696 m². Die mit dem Erwerb anfallenden Kosten trägt die Gemeinde. ABGELEHNTE BESCHLÜSSE In der Sitzung der Gemeindevertretung Brieskow-Finkenheerd am 2. Dezember 2010 wurden folgende Beschlüsse abgelehnt: Beschluss-Nr. BF-46/2010-öff Die Gemeindevertretung stimmt der Einwendung des Gemeindevertreters Wendland vom zur Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom zu. Beschluss-Nr. BF-23/2010-nö Die Gemeindevertretung beschließt, am Neujahrstag und an Wochenenden im Januar 2010 für die Gemeinde vom zuständigen Dienstleister durchgeführte Winterdiensteinsätze nach den ab geltenden Tarifen zu vergüten. Ziltendorf In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Ziltendorf am 29. November 2010 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. ZI-24/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Errichtung einer Busverkehrshaltestelle in der Frankfurter Straße zwischen der Einbindung Müllroser Straße und Bahnhofstraße. Die Aufstellung erfolgt in 2-Feldausführung mit einer überachten Fläche von ca. 5 m². Beschluss-Nr. ZI-30/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Vorfinanzierung eines deutsch-polnischen Projektes der Grundschule Ziltendorf mit der Partnerschule aus Cybinka im Jahr Die Gesamtkosten betragen ,00, der nach Auszahlung der Fördermittel bei der Gemeinde verbleibende Eigenanteil 1.845,00. Beschluss-Nr. ZI-31/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt zur Vorbereitung eines Gesamtkonzeptes für die Modernisierung und Instandhaltung der Grundschule eine Summe von ,00 für Planungsleistungen bereitzustellen. Beschluss-Nr. ZI-32/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Annahme der als Anlage A 1 beigefügten Verwaltungsvereinbarung zum Ausbau der L372. Die finanziellen Auswirkungen sind bei anstehenden Haushaltsund Finanzplanungen zu berücksichtigen. Beschluss-Nr. ZI-33/2010-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Erneuerung der Dacheindeckung, der Deckendämmung und der Regenentwässerung des Daches der Jugendfreizeitstätte mit Anbau in Höhe von ,00 In der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Ziltendorf am 29. November 2010 wurden folgende Beschlüsse gefasst, deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben wird: Beschluss-Nr. ZI-28/2010-nö Die Gemeindevertretung beschließt den Verkauf des Flurstückes 646 der Flur 2 der Gemarkung Ziltendorf mit einer Größe von 320 m². Die mit dem Verkauf entstehenden Kosten tragen die Erwerber. Das Flurstück ist für die Gemeinde entbehrlich. Beschluss-Nr. ZI-29/2010-nö Die Gemeindevertretung beschließt die Beantragung einer Personalstelle beim Amt für Grundsicherung über das Förderprogramm Arbeit für Brandenburg für den Zeitraum vom (zum Beschluss AA-8/2010-öff Erlass einer Baumschutzsatzung) Satzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd zum Schutz von Bäumen Präambel Auf der Grundlage der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG), der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung) und des Baugesetzbuches (BauGB) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Amtsausschuss des Amtes Brieskow-Finkenheerd am folgende Baumschutzsatzung beschlossen: 1 Anwendungsbereich (Baumschutzsatzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd) (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich nach 34 BauGB) und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen in den Gemeinden des Amtes Brieskow-Finkenheerd. (2) Zweck dieser Satzung ist es den Bestand an Bäumen in ihrem Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. (3) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm), gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter diesem maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge ausschlag- gebend, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (4) Geschützt sind unabhängig vom Stammumfang: a) alle Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bauleitplanes angepflanzt und/ oder zu erhalten sind b) alle Obstbäume auf Streuobstwiesen c) Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflan-

3 zungen, nach 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt nicht für: a) bewirtschaftete Obstbäume b) Pappeln, Baumweiden und abgestorbenen Bäumen c) Bäume auf Grundstücken mit einer Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rot- und Hainbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 38 cm) aufweisen c) Wald im Sinne des 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg d) Wald auf Hausgrundstücken, waldartig bestückten Flächen im Innenbereich und Einzelstandorte von Kiefer, Tanne, Fichte auf Hausgrundstücken, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden e) Bäume in Baumschulen, Gartenbaubetrieben und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen f) Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten in einer Wochenendsiedlung, Bungalowsiedlung oder Kleingartenanlage im Sinne des 1 Bundeskleingartengesetz. (2) Unberührt bleibt der Schutz a) von Bäumen in Alleen und Streuobstbeständen. Dieser regelt sich nach den 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, b) von Teilen von Natur und Landschaft. Dieser regelt sich nach Abschnitt 4 und 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. 3 Verbotene Maßnahmen, zulässige Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen, ihren Aufbau wesentlich zu verändern, ihr äußeres Erscheinungsbild oder das weitere Wachstum zu beeinträchtigen. (2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben führen oder führen können. Solche Eingriffe sind insbesondere: mechanische Verletzungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Herbizideinsatz und Feuerlegung. (3) Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5,0 m nach allen Seiten. (4) Es ist insbesondere verboten: a) das Befestigen des Wurzelbereiches mit wasserundurchlässigen Bodenbelägen b) das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen im Wurzelbereich sowie das Lagern von Baumaterialien u. ä. c) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen d) das Ausbringen von Herbiziden e) das Anlegen von Feuer f) das Durchtrennen von Starkwurzeln. (5) Unter das Verbot des Absatzes 1 fallen nicht: a) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen und Sachen von bedeutsamen Wert, soweit die Gefahr nicht auf andere Art beseitigt werden kann b) Maßnahmen der Gehölzpflege und Gehölzerhaltung sowie des allgemeinen Naturschutzes c) Schnittmaßnahmen mit Verminderung des natürlichen Kronenaufbaus, die aufgrund früherer Entscheidungen über Pflegevarianten fortgeführt werden müssen (z.b. Kopfschnitt an Linden) (6) Die unaufschiebbaren Maßnahmen sind in der Amtsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der in diesem Zusammenhang entfernte Baum oder die Teile davon sind mindestens 10 Tage nach der schriftlichen Anzeige zur Kontrolle bereit zu halten. 4 Erlaubnisse, Ausnahmen, Befreiungen (1) Eine von den Verboten des 3 befreiende Erlaubnis in Verbindung mit 6 erteilt die Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd. Die befreiende Erlaubnis ist mit Bedingungen und Auflagen verbunden. Die Amtsverwaltung kann als begutachtendes Organ einen fachkundigen Dienstleister beauftragen. (2) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn: a) der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Gehölze zu entfernen oder zu verändern b) eine nach den baulichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen möglich ist. Die Nutzungsbehinderung oder Nutzungsbeschränkung muss nachgewiesen werden c) das geschützte Gehölz so krank ist, dass die Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist d) von dem Gehölz absehbare Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise unter zumutbarem Aufwand zu beheben sind e) durch das Gehölz Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohn,- Büro- und Gewerberäume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können f) die Bestandspflege eine Auslichtung zur Förderung und Erhaltung verbleibender Bäume erfordert. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. (3) Für Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines Bauleitplanes zu erhalten sind, bleibt 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unberührt. 5 Erlaubnisantrag (1) Die Erlaubnis zur beabsichtigten Maßnahme des unmittelbar betroffenen Grundstückes, ist vom Eigentümer schriftlich in der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd zu beantragen. (2) Im Antrag müssen enthalten sein: a) Name und Anschrift des Eigentümers b) Art und Standort des betreffenden Gehölzes in einem Lageplan dargestellt und mit einem Foto ergänzt c) Begründung der Antragstellung. (3) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, so sind in einem amtlichen Lage-

4 plan die vorhandenen geschützten Gehölze mit Angabe von Standort, Art, Höhe, Kronenauslage und Stammumfang maßstäblich einzutragen. (4) Die Entscheidung über den Antrag wird vom der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd schriftlich ausgereicht. (5) Wurde die beantragte Maßnahme erlaubt, aber nicht binnen eines Jahres mit der Umsetzung begonnen, erlischt die Erlaubnis. Auf Antrag kann die Frist einmalig um 1 Jahr verlängert werden 6 Ersatzpflanzungen und Ausgleichzahlungen (1) Die Erlaubnis zur Entfernung eines Gehölzes wird unter der Auflage einer Ersatzpflanzung in Baumschulqualität oder einer Ausgleichszahlung erteilt. (2) Die Standorte für Ersatzpflanzungen können in Abstimmung mit der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd festgelegt werden. Der beauflagte Eigentümer im Sinne 6 ist ab der Abnahme der Ersatzpflanzung für die Dauer von 2 Jahren im Rahmen einer Anwachspflege für die Ersatzpflanzung verantwortlich. (3) Umfang der Ersatzpflanzungen: a) Bei Bäumen je angefangene 30 cm Stammdurchmesser, gemessen 1,30 m über den Erdboden: 1 Ersatzbaum. b) Ersatzpflanzungen in öffentlichen Anlagen sind in der Größe 12 bis 14 cm Stammumfang vorzunehmen. c) Bei Ersatzpflanzungen auf Privatgrundstücken wird der Stammumfang mit der Auflage zur Ersatzpflanzung festgesetzt. (4) Ist eine Ersatzpflanzung auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich, kann der Ersatzpflichtige eine Pflanzung im öffentlichen Raum nach Vorgabe der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd vornehmen. - für Bäume = 200,00 / Stück - für 2 Jahre Anwachspflege = 100,00 Die nach dieser Satzung vorzunehmenden Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für Gehölzpflanzungen bzw. die Gehölzpflege verwendet. (7) Der Ersatz eines Baumes durch Strauch- oder Heckenpflanzungen ist möglich. Bemessungsgrundlage ist die unter Pkt. 1 genannte Ausgleichszahlung, d.h. Ersatz für einen Baum: 30 lfm Hecke. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Bäume entgegen den Verboten des 3 ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt, beschädigt, in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder durch andere Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt b) die in 3 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebene Anzeige in der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd unterlässt c) entgegen 3 Abs. 6 Satz 2 den gefällten Baum bzw. die entfernten Teile davon, nicht mindestens 10 Tage nach der schriftlichen Anzeige in der Amtsverwaltung Brieskow-Finkenheerd zur Kontrolle bereithält d) der Auflage nach einer Ersatzpflanzung nach 6 gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, oder der Ausgleichszahlung nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b), c), d), können mit einer Geldbuße bis zu , (zehntausend), in den Fällen des Buchstaben a) dieses Paragraphen bis zu ,- (fünfzigtausend) geahndet werden. 8 In Kraft treten (5) Wachsen Gehölze nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Der Erfolg der Ersatzmaßnahme ist erreicht, wenn die Gehölze nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen sind. (6) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese hat den Kosten einer adäquaten Ersatzpflanzung zu entsprechen. Der Betrag der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten der Pflanzung: Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Brieskow-Finkenheerd in Kraft. Brieskow-Finkenheerd, den D. Busse Amtsdirektor 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Lindow hier: Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nach 5 Abs. 3 und 7 GO Für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Lindow wurde am durch den Landkreis Oder- Spree als allgemeine untere Landesbehörde, Amt für Kreisentwicklung, Beeskow, AZ 15/2010 die Genehmigung erteilt. Die Ausfertigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung erfolgte gemäß 5 Abs. 3 und 7 GO am Die ortsübliche Bekanntmachung der ausgefertigten 1. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Amtsblatt für das Amt Brieskow-Finkenheerd, Ausgabe Dezember 2010 und tritt Ortsübliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung in Kraft. In die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung, und in die Genehmigung kann jedermann im Amt Brieskow- Finkenheerd, Bauamt, A.-Bebel-Str. 18 a, Brieskow-Finkenheerd während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen. Danny Busse Amtsdirektor

5 Ersatzbekanntmachung gemäß 2 (1), (2) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung BekanntmV vom ) für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Lindow Anordnung einer Ersatzbekanntmachung gemäß 2 (1), (2) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen vom Hiermit ordne ich die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Lindow und der Genehmigung des Landkreis Oder-Spree als allgemeine untere Landesbehörde, Amt für Kreisentwicklung, Beeskow, AZ 15/2010 vom gemäß obiger Rechtsgrundlage an. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung wurde am ausgefertigt. In die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und die erteilte Genehmigung des Landkreis Oder-Spree als allgemeine untere Landesbehörde, Amt für Kreisentwicklung, Beeskow, AZ. 15/2010 vom kann jedermann im Amt Brieskow- Finkenheerd, A.-Bebel-Str. 18 a, Brieskow-Finkenheerd während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrensund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach 215 Abs. 2 BauGB i.v.m. 214 BauGB sowie auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach 44 BauGB wird hingewiesen. Danny Busse Amtsdirektor Öffentliches Auslegungsverfahren zur geplanten Baumschutzverordnung des Landkreis Oder-Spree Bekanntmachung des Landrates als untere Naturschutzbehörde vom 25. November 2010 Der Kreistag des Landkreis Oder-Spree beabsichtigt gemäß 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1 und 2 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51, 2009, S. 2542) und 24 Absatz 3 i. V. m. 19 Absatz 2 Satz 4 bis 7 und Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/04, S. 350) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. I/10 S. 1,3) und 28 Abs. 2 Nr. 9 und 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286, geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl/08, S. 202, 207) eine Baumschutzverordnung für das Gebiet des Landkreis Oder-Spree zu erlassen. Der Entwurf der Rechtsverordnung wird im Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis einschließlich 28. Februar 2011 bei folgenden Stellen während der Dienstzeiten zu jedermann Einsicht öffentlich ausgelegt: Landkreis Oder-Spree untere Naturschutzbehörde Rathenaustraße Beeskow Amt Brieskow-Finkenheerd August-Bebel-Straße 18 a Brieskow-Finkenheerd Amt Neuzelle Bahnhofstraße Neuzelle Amt Odervorland Bahnhofstraße Briesen Amt Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow-Pieskow Amt Schlaubetal Bahnhofstraße Müllrose

6 Amt Spreenhagen Hauptstraße Spreenhagen Gemeinde Grünheide Am Marktplatz Grünheide (Mark) Gemeinde Rietz-Neuendorf Fürstenwalde Straße Rietz-Neuendorf Gemeinde Schöneiche bei Berlin Brandenburgische Straße Schöneiche Gemeinde Steinhöfel Demnitzer Straße Steinhöfel Gemeinde Tauche Dorfstraße Tauche Stadt Eisenhüttenstadt Zentraler Platz Eisenhüttenstadt Stadt Erkner Friedrichstraße Erkner Stadt Friedland (Niederlausitz) Lindenstraße Friedland Stadt Fürstenwalde Amt Markt Fürstenwalde (Spree) Stadt Storkow (Mark) Rudolf-Breitscheid-Straße Storkow Kreisstadt Beeskow Berliner Straße Beeskow Während der Auslegungsfrist können nach 28 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes von jedem Betroffenen Bedenken und Anregungen zum Entwurf der Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Auslegungstellen vorgebracht werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten. Vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an sind nach 28 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (Veränderungssperre). Danny Busse Der Amtsdirektor Impressum: Herausgeber des Amtsblattes: Der Amtsdirektor Amt Brieskow-Finkenheerd August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd Verantwortlich: Öffentlichkeitsarbeit - Frau Rebecca Labus Druck und Verlag: Schlaubetal-Druck Kühl OHG und Verlag, Mixdorfer Straße 1, Müllrose Erscheinungsfolge: monatlich Auflagenhöhe: Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen: Das Amtsblatt für das Amt Brieskow-Finkenheerd wird kostenlos an alle Haushalte des Amtes verteilt und liegt dem Brieskower Kurier bei. Außerdem besteht die Möglichkeit noch einzelne Exemplare im Amt Brieskow-Finkenheerd Abt. Öffentlichkeitsarbeit Zimmer Nr. 207/208 zu erhalten.

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