Die Prüfung elektrischer Anlagen als Dienstleistung der Elektrotechniker zur Hebung der elektrotechnischen Sicherheit
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- Kilian Nicolas Lehmann
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1 Die Prüfung elektrischer Anlagen als Dienstleistung der Elektrotechniker zur Hebung der elektrotechnischen Sicherheit Die Prüfung elektrischer Anlagen ist und bleibt ein heißes Thema. Für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage haben die jeweiligen Anlagenbetreiber zu sorgen. Die Elektrotechniker können dabei beratend zur Seite stehen, Mängel aufzeigen, Mängel beheben. Mit der Dienstleistung der Prüfung elektrischer Anlagen bieten die Elektrotechniker Hilfestellungen für Betreiber von elektrischen Anlagen an, die sicherstellen, dass aus der Anwendung elektrischer Energie keine Gefahren entstehen. Die Prüfung elektrischer Anlagen ist die Grundlage für ungefährliche elektrische Anlagen. Daher werden vor allem die Argumente zur Überzeugung der Anlagenbetreiber über die Notwendigkeit von Prüfungen elektrischer Anlagen verstärkt beleuchtet. Das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) fordert in 3 Absatz 1: 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, Instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist... Mit dieser Gesetzesstelle wird von jedermann gefordert, elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher, ohne schädigende und negativ beeinträchtigende Auswirkungen zu betreiben und Instandzuhalten. Mit Ziffer 11 der ETG 1992 wird festgelegt wer eine elektrische Anlage sicher Betreiben und Instandhalten muss: (11) Die in den Abs. 1, 2, 8 und 10 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instandhält, betreibt oder in Verkehr bringt. Damit lassen sich folgende Zuständigkeiten ableiten: Dipl.-Ing. Michael Hirsch Herstellung à Errichter; Instandhaltung à Betreiber; Betrieb à Betreiber
2 Für den sicheren Betrieb ist der Betreiber einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels verantwortlich. Dieser Betreiber ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle ein elektrotechnischer Laie. Die Forderung nach dem sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird größtenteils an Menschen gerichtet, die keinerlei Detailwissen über die Elektrotechnik aufweisen. Wenn elektrische Anlagen nicht entsprechend dem Elektrotechnikgesetz betrieben werden und der/die Verantwortliche (oder Verfügungsberechtigte oder Anlagenverantwortliche) sich seiner/ihrer Verantwortung nicht bewusst ist, wobei die Unkenntnis des Elektrotechnikgesetzes nicht vor Strafe schützt, sieht das Elektrotechnikgesetz 1992 in 17 ETG 1992 dazu unter der Überschrift Strafbestimmung vor: 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe bis S zu bestrafen, wer a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,... Im Fall des nichtordnungsgemäßen Betriebes elektrischer Anlagen oder Betriebsmittels steht gemäß Elektrotechnikgesetz eine Verwaltungsstrafe von rund ,00. ins Haus. Je nach Vorfall sind zivil- und strafrechtliche Folgen zu erwarten. Die Verantwortung für einen sicheren Zustand der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel trägt der/die Betreiber/in. Im Fall von Mängel ist es seine/ihre Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Der Elektrotechniker ist in diesem Fall der Helfer in der Not, der dem Anlagenbetreiber (oder gem. ÖVE EN 50110: Anlagenverantwortlichen) jene Hilfestellungen als Dienstleistung anbietet, die es ermöglichen eine elektrische Anlage fortwährend ordnungsgemäß und damit sicher zu betreiben. Die Anlagenverantwortung, begründet im Elektrotechnikgesetz, in den Betriebsbestimmungen ÖVE EN und ÖVE-E 5/1989 ist eine Bürde, die jeder Mensch, der elektrische Anlagen sein Eigentum nennt oder in Form von Überlassungsverhältnissen (Mietverträge, Pachtverträge) nützt, zu tragen hat. Die Verantwortung für den Betrieb einer elektrischen Anlage ist ähnlich zu betrachten, wie die Verantwortung, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ergibt.
3 Der Verantwortung aus dem Betrieb der elektrischen Anlage muss sich der Anlagenbetreiber bzw. der Anlagenverantwortliche (z.b. jeder Haushaltsvorstand, jede/r handelsrechtliche Geschäftsführer/in eines Unternehmens, jede/r Schuldirektor/in, Kindergartenleiter/in, Universitätsdirektor/in, Institutsvorstand, Museumsdirektor/in, Hauseigentümer/in, Haus- und Immobilienverwalter/in...) stellen und die erforderlichen Maßnahmen setzen um den Forderungen des ETG gerecht zu werden. Seit 1995 bereits besteht für Arbeitgeber (und dazu ist im Fall von Vertragsbediensteten auch der Öffentliche Arbeitgeber zu zählen) auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes durch die neue Elektroschutzverordnung 2003 (davor ESV 1995:706. Verordnung, Jahrgang 1995, ausgegeben am 25. Oktober 1995, 23. Stück) die Verpflichtung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gefahren durch den elektrischen Strom zu sorgen. Aus dieser Verordnung geht die Forderung des Gesetzgebers hervor, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets im einem sicheren Zustand zu befinden haben und dass Mängel unverzüglich behoben werden müssen. Weiters dürfen gemäß ESV 2003 nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf die Betriebsart und die Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können. Beim Betrieb und bei Arbeiten (mit und ohne Spannung) hat der Arbeitgeber überdies dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Vorschrift ÖVE-E 5 Teil 1 bzw. ÖVE EN eingehalten werden. Die Elektroschutzverordnung regelt erstmals unabhängig von ÖVE-Vorschriften regelmäßige Prüffristen für elektrischen Anlagen. Im allgemeinen darf der Zeitabstand der wiederkehrenden Prüfungen längstens fünf Jahre betragen.
4 Abweichend davon gelten folgende Prüffristen: längstens zehn Jahre für Starkstromanlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handelsbetrieben, in denen keine außerge-wöhnliche Beanspruchung auftritt, längstens drei Jahre nach Vorschreibung durch die Behörde bei außergewöhnlicher Beanspruchung der Starkstromanlage oder von Teilen der Starkstromanlage durch eine der folgenden Beanspruchungen wie mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze für Anlagen in Produktionsbetrieben, Tischlereien, Mechanikerwerkstätten, Bäckereien, Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen und in explosionsgefährdeten Bereichen, längstens ein Jahr nach Vorschreibung durch die Behörde bei außergewöhnlichen Beanspruchungen beim Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz angeführten Einwirkungen, längstens ein Jahr für elektrische Anlagen definiert nach der Bauarbeiterschutz-verordnung. Ungeachtet dessen können kürzere Prüffristen bzw. zusätzliche Überprüfungen beim Verdacht, dass sich die elektrische Anlage in keinem ordnungsgemäßen Zustand befindet und dadurch Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen, von der Behörde vorgeschrieben werden. Der Betrieb einer elektrischen Anlage ist ein verantwortungsvoller Vorgang. Dieser Verantwortung muss sich der Betreiber stellen. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen elektrischen Anlage bedeutet das entweder die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes oder die verwaltungsrechtlichen (aus der Übertretung des Elektrotechnikgesetzes), zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen nach einem Unfall oder Schadensfall (z. Brand, Explosion) durch die elektrische Anlage zu tragen.
5 Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustand immer schon bestanden hat. Bereits die ersten Bestimmungen der Elektrotechnik (z.b. EVW 1 und EVW 12 aus dem Jahr 1926) definieren Mängel wie sie heute auch noch als Mängel bekannt sind. Dabei ist es unerheblich nach welchen Vorschriftenständen beurteilt wird. Das Fehlen einer Schutzmaßnahme war mit ganz wenigen Ausnahmen immer ein Problem.
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