A m t s b l a t t. des Landkreises Ebersberg. Inhaltsverzeichnis

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1 A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1Nummer 15 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: poststelle@lra-ebe.deuh Ebersberg Telefax: Internet: Uwww.lra-ebe.deU Inhaltsverzeichnis 47/42 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) Umnutzung der Containerklassen und Aufstellung von drei Versorgungscontainern in eine Asylbewerberunterkunft auf dem Grundstück Flurnr. 527/3 der Gemarkung Grafing 48/44 Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über das Überschwemmungsgebiet an den Gewässern Attel, Urtel, Wieshamer Bach und Seeoner Bach in der Stadt Grafing, Landkreis Ebersberg, vom /99 Bekanntmachung über die Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichtes für 2014 des gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München-Ost, AdöR, mit Sitz in Blumenstr. 1, Poing Das erscheint in der Regel vierzehntägig unter und ist in Papierform am Empfang des Landratsamtes erhältlich. Gerne informieren wir Sie bei Erscheinen eines neuen Amtsblattes per RSS-Feed. Hierzu klicken Sie bitte auf unserer Homepage unter Amtsblatt auf den Link RSS-Nachrichten abonnieren.

2 Seite 2 von 8 47/42 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt Ebersberg (Aktenzeichen: B ) erlässt für das Bauvorhaben Umnutzung der Containerklassen und Aufstellung von drei Versorgungscontainern in eine Asylbewerberunterkunft des Landkreises Ebersberg vertreten durch Herrn Landrat Robert Niedergesäß auf dem Grundstück Flurnr. 527/3 der Gemarkung Grafing folgenden Baugenehmigungsbescheid: I. Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den folgenden als Bestandteil gekennzeichneten Bauvorlagen genehmigt. -Eingabeplan vom Brandschutznachweis vom Das Vorhaben ist ein Gebäude der Gebäudeklasse 3. II. Die Baugenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden: 1. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die geprüfte Statik einschließlich Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile dem Landratsamt vorliegt (aufschiebende Bedingung). Die Prüfung der statischen Nachweise wird vom Landratsamt beauftragt. Die statischen Nachweise sind dem Landratsamt deshalb in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. 2. Die Abwässer sind der örtlichen Kanalisation zuzuführen. Auf die für Kanalanschluss und -benutzung maßgebenden Satzungsbestimmungen der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes wird hingewiesen. 3. Das Grundstück ist an die Wasserversorgungsanlage der zuständigen Gemeinde bzw. des zuständigen Zweckverbandes anzuschließen. Die maßgebenden Satzungsbestimmungen und ggf. die Stellungnahme des jeweiligen Versorgungsträgers sind zu beachten. 4. Das Landratsamt behält sich vor, die Herstellung der Stellplätze bei Vorliegen von Missständen nachzufordern. 5. Die Nebenbestimmungen der vorhergehenden Baugenehmigungen sind weiterhin gültig, soweit sie nicht durch diese Genehmigung geändert oder ergänzt werden. III. Von den folgenden Vorschriften werden nach Art. 63 BayBO Abweichungen folgenden Inhalts zugelassen: Art. 6 Abs. 3 und 5 BayBO: Verkürzung der westlichen Abstandsflächen des Wohncontainers auf eine Tiefe von 0 m auf einer Länge von 16 m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBO: Die Wände und Decken der Schlafcontainer erfüllen die Anforderung "feuerhemmend" nicht. Stellplatzsatzung der Stadt Grafing: Auf die Herstellung der 5 erforderlichen Stellplätze wird aufgrund der Nutzung als Wohnheim für Asylbewerber verzichtet.

3 Seite 3 von 8 IV. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nach 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen folgenden Inhalts erteilt: Überschreitung der Baugrenzen mit den Versorgungscontainern und dem davor liegenden Pultdach in einer Tiefe von 8,6 m auf einer Länge von ca. 13 m. Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,26 durch die Container um ca. 112 m² (ändert die GRZ um ca. 0,0054). Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,52 durch die Container um ca. 44,4 m² (ändert die GFZ um ca. 0,0021). Die Sanitärcontainer sollen mit Flachdach und die gesamte Überdeckung der Nebenanlage als Pultdach ausgeführt werden (anstatt gleichschenkliger Satteldächer bzw. als Ausnahme Zelt- oder Walmdächer). (Ziff. V. bis VI. nicht abgedruckt) Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Rechtsbehelfsbelehrung Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Eine Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Sonstige Hinweise: Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können von den Beteiligten nach Art. 29 BayVwVfG während der Geschäftszeiten im Landratsamt Ebersberg, Bauabteilung, eingesehen werden. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens sind alle öffentlichrechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Ebersberg, Anita Reinweber 48/44

4 Seite 4 von 8 Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über das Überschwemmungsgebiet an den Gewässern Attel, Urtel, Wieshamer Bach und Seeoner Bach in der Stadt Grafing, Landkreis Ebersberg, vom Das Landratsamt Ebersberg erlässt auf Grund von 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2014 (BGBI I 2014, S. 1724), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBI. 2010, S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBI 2014, S. 286), folgende Verordnung 1 Allgemeines, Zweck (1) In der Stadt Grafing wird das in 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. 2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/ Kennzeichnung der HW-Linie (1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in der im Anhang (Anlage) veröffentlichten Übersichtskarte eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab 1:2500 maßgebend, die im Landratsamt Ebersberg und bei der Stadt Grafing niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte farblich hervorgehoben. (2) Das Überschwemmungsgebiet wird in die Zonen Abflussbereich" und Retentionsbereich" eingeteilt. Die unterschiedlichen Zonen sind in den Karten jeweils in unterschiedlicher Farbe dargestellt. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht. (4) An jedem öffentlichen Gebäude und an öffentlichen Anlagen ist die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar zu kennzeichnen. Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (in Meter über NN) erteilt das Landratsamt Ebersberg. 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt 78 Abs. 1 bis 3 WHG. (2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 61 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.

5 Seite 5 von 8 4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Vorhaben nach 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt 78 Abs. 4 WHG. (2) Die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Ertei-lung der Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auszusprechen. 5 Weitergehende Bestimmungen (1) Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen dürfen im Überschwemmungsgebiet nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn a) sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nachweislich nicht erreicht werden können - also oberhalb der HW100-Linie liegen - oder b) Anlagen und Anlagenteile nachweislich so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; dies ist gegeben, wenn sie mindestens eine 1,3 fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben, und so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z. B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. (2) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch amtliche Sachverständige überprüfen zu lassen. (3) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten. (4) Wer a) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinn des 62 WHG betreiben will, b) Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben will oder c) solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will, hat das rechtzeitig der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebs. Der Anzeige sind die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen beizufügen. (5) Innerhalb des in den Plänen M 1:2500 dargestellten Abflussbereichs (in dunkelblau gekennzeichnet) ist für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland die Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg einzuholen. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. 6 Antragstellung Mit dem Genehmigungsantrag nach 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBI. S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2009, GVBI. S. 376) bleiben unberührt.

6 Seite 6 von 8 7 Ausnahmen zu 5 (1) Das Landratsamt kann von den Verboten und Beschränkungen des 5 Absätze 1 und 3 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich. (3) Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Ebersberg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Ebersberg, den Landratsamt Ebersberg 8 Inkrafttreten Robert Niedergesäß, Landrat Anlage: Übersichtskarte M 1: Hinweis: Amtliche Sachverständige für die Anlagenprüfung sind Mitglied einer Sachverständigenorganisation. Sie werden von ihr ausgebildet, geprüft, bestellt und überwacht. Eine Liste der Sachverständigenorganisationen in Bayern kann im Internet, unter der Adresse abgerufen werden.

7 Nummer 15 Seite 7 von 8

8 Seite 8 von 8 49/99 Bekanntmachung über die Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichtes für 2014 des gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München-Ost, AdöR, mit Sitz in Blumenstr. 1, Poing Aufgrund 27 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) wird bekanntgegeben: I. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses Die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 erfolgte mit Beschluss Nr. 2 in der Verwaltungs-ratssitzung am II. Bestätigungsvermerk Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers Assessor Dr. Ulrich Lenz, Lilienstr. 7, Vaterstetten, vom : Ich erteile für den Jahresabschluss 2014 sowie den Lagebericht 2014 in der aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Fassung folgenden Bestätigungsvermerk: Die Buchführung und der Jahresabschluss für das Jahr 2014 entsprechen nach meiner pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Unternehmenssatzung. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Die Risiken der zukünftigen Entwicklung sind zutreffend dargestellt. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gab zu Beanstandungen keinen Anlass. III. Behandlung des Jahresergebnisses Der Bilanzgewinn in Höhe von ,50 wird gemäß Beschluss Nr. 3 vom auf neue Rechnung vorgetragen. IV. Auslegung des Jahresabschlusses und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht können in der Zeit vom bis einschließlich während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von bis Uhr) oder nach Vereinbarung beim gemeinsamen Kommunalunternehmen VE München-Ost, Blumenstr. 1, Poing, eingesehen werden. Poing, Werner van der Weck stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender ***

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