Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ RAG/05661/2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit Tag der Geltendmachung am beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, eingebracht. In dem dafür vorgesehenen Formular habe der Beschwerdeführer nach den Worten "Antrag auf" das Wort "Arbeitslosengeld" angekreuzt. In der Beschwerde wird von Seiten des Beschwerdeführers dazu ausgeführt, dass er zum oben angeführten Zeitpunkt einen Antrag auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit einbringen wollte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung von Arbeitslosengeld am (richtig: am ) im 63. Lebensjahr stand und innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches mehr als 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte. Es gebührt dem Beschwerdeführer somit das Arbeitslosengeld ab im Ausmaß von 52 Wochen (= 364 Bezugstage). Dagegen hat der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er in der Zeit vom bis bei der Firma XXXX beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Teilzeitbeschäftigungsvereinbarung der Beschwerde beigelegt, wonach er seine Seite 1 von 9

2 Arbeitszeit bei der Firma XXXX ab herabgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nur deshalb einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weil sich die belangte Behörde geweigert habe, seinen Antrag auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzunehmen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass man ihn von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt habe "Arbeitslosengeld ist möglich, aber sonst nichts". Die Vorlage der Teilzeitvereinbarung von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte deshalb, da er der belangten Behörde hiedurch beweisen wollte, dass er mit der Firma XXXX eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hatte. Diese Teilzeitvereinbarung, welche die belangte Behörde nicht interessiert hat, erfüllt nach Ansicht des Beschwerdeführers jede Voraussetzung einer Altersteilzeitvereinbarung, sodass er gemäß 39 AlVG die notwendigen Voraussetzungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit erfülle. Der Beschwerdeführer ist mehr als 61,5 Jahre alt und kann daher die notwendige Mindestbeschäftigungsdauer vorweisen. Jedoch auf Grund einer Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen könne der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen in Alterspension gehen. Sollte nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde aber den Bezug von Altersteilzeitgeld, den die Firma XXXX nicht beantragt hat, als eine Voraussetzung für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit sehen, weise er darauf hin, dass auch dann Anspruch auf diese Leistung besteht, wenn kein Altersteilzeitgeld ausbezahlt wurde, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbemessungsgrundlage überschritten habe. Laut Mitteilung des Beschwerdeführers weise 39 AlVG lediglich auf die Altersteilzeitvereinbarung hin und stellt nicht darauf ab, ob der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beantragt habe oder nicht. Es steht dem Beschwerdeführer somit nach seiner Ansicht ab Übergangsgeld nach Altersteilzeit gemäß 39 AlVG zu. Laut erfolgter Stellungnahme der belangten Behörde war eine Anweisung von Übergangsgeld nach Altersteilzeit, wie vom Beschwerdeführer gefordert, nicht möglich, weil seine Eingabe auf Arbeitslosengeld lautete und er kein Altersteilzeitgeld bezogen habe. Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX lautete auf "Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung" und nicht über Altersteilzeit. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid der belangten Behörde vom im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG in der geltenden Fassung ivm 56 AlVG in der geltenden Fassung aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom bestätigt. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Antrag im Wesentlichen wiederholend seinen Sachverhalt und Ansicht aus, welche bereits in seiner Beschwerde vom dargestellt war. Er beantrage nochmals, dass ihm ab Übergangsgeld und nicht Arbeitslosengeld ausbezahlt werde. Am langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat am einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit Tag der Geltendmachung ab bei der belangten Behörde eingebracht. In dem dafür vorgesehenen Formular habe der Beschwerdeführer nach den Worten "Antrag auf" das Wort "Arbeitslosengeld" angekreuzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen gebührt. Der Beschwerdeführer hat am fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Teilzeitbeschäftigungsvereinbarung, der Beschwerde beigelegt, wonach er seine Arbeitszeit bei der Firma XXXX ab herabgesetzt habe. Er führt weiters in seiner Beschwerde aus, dass er Übergangsgeld und nicht wie ihm zugesprochen Arbeitslosengeld beziehen wolle. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid der belangten Behörde vom im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG in der geltenden Fassung ivm 56 AlVG in der geltenden Fassung bestätigt und somit dem Beschwerdeführer weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von 52 Wochen zuerkannt. Seite 2 von 9

3 Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er am einen Antrag auf Übergangsgeld bei der belangten Behörde einbringen wollte. Er meine auch, dass die belangte Behörde dieses Einbringen rechtlich hätte prüfen müssen und ihn nicht gleich vorab einschränkend nur die Möglichkeit offen ließ einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Gemäß 39 AlVG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit, dass eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des 27 AlVG abgeschlossen wurde. Bei der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beigelegten Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung, die er am mit der Firma XXXX abgeschlossen habe, handelt es sich um keine Altersteilzeitvereinbarung gemäß 27 AlVG, weil in dieser Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung vom die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit auf 65% verringert wurde. Gemäß 27 Abs. 2 Z 2 AlVG wäre hier jedoch die Normalarbeitszeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auf 40 bis 60% zu verringern. Weiters entspricht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung vom , mit welcher festgelegt wurde ein Lohnausgleich von 75 % des Vollzeitgehaltes, nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Altersteilzeitvereinbarung. Die geltende gesetzliche Bestimmung des 27 Abs. 2 Z 3 AlVG lautet, das der Lohnausgleich 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt betragen müsse. Da das in der Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung vom ausgewiesene Bruttogehalt von 3.718,00 unter der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2010 von 4.110,00 lag, wäre zudem für die Firma XXXX der Erhalt von Altersteilzeitgeld gemäß 27 AlVG möglich gewesen, weshalb auch aus diesem Grund Übergangsgeld nach Altersteilzeit gemäß 39 Abs. 1 AlVG nicht gebühren kann. Weiters sei auch auf 27 Abs. 2 AlVG in der Fassung 2010 hingewiesen, wonach Altersteilzeitgeld nur für Personen gebührt, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden. Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei Abschluss der Teilzeitvereinbarung mit seinem Dienstgeber, wonach seine Arbeitszeit ab herabgesetzt wurde, eine Bestätigung über einen möglichen Pensionsstichtag gehabt habe und gegebenenfalls eine Vereinbarung getroffen wurde, etwaige Schul- oder Studienzeiten nachzukaufen, damit ein Pensionsstichtag mit (= Vollendung des Regelpensionsalters nach spätestens fünf Jahren) gesichert wäre, kann weder dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wurde am mangels Vorliegens eines Pensionsstichtages des Beschwerdeführers spätestens am die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestalters des Beschwerdeführers für Altersteilzeitgeld ebenfalls nicht erfüllt. Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gewünschten Geltendmachung am die Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeld nach Altersteilzeit in keiner geltenden gesetzlichen Weise vor. Es ist daher in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Zl. 2005/08/0174 zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab erfüllt sind. Dies trifft auf Grund der vorliegenden Aktenlage zu. Gemäß 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen (= Tage) nachgewiesen werden. Gemäß 18 Abs. 2 lit. b AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat. Seite 3 von 9

4 Der Beschwerdeführer hat am XXXX sein 50. Lebensjahr vollendet. Laut erfolgter Abfrage der belangten Behörde beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger stand der Beschwerdeführer vom bis bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer kann somit auf Grund der vorliegenden Aktenlage in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung seines Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr als 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen, wodurch ihm gemäß 18 Abs. 2 lit. b AlVG Arbeitslosengeld im Ausmaß von 52 Wochen (= 364 Tage) gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Seite 4 von 9

5 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: 18 Abs. 1 AlVG: Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. 18 Abs. 2 AlVG: Seite 5 von 9

6 Die Bezugsdauer erhöht sich a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat, b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat. c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat. 18 Abs. 3 AlVG: Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen. 14 Abs. 4 AlVG: Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde f) Zeiten einer gemäß 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. 27 Abs.1 AlVG: (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. 27 Abs. 2 AlVG: (2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden, 2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vh unterschritten hat, auf 40 bis 60 vh verringert haben, 3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Seite 6 von 9

7 a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vh des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt 13d Abs. 3 BUAG. Der vorgenannte 27 Abs. 1 und 2. wurde in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 111/2010 abgedruckt und angewandt. 39 Abs. 1 AlVG: Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs 3 lit f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gem 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice ( 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten ( 7 Abs 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind 49 (Kontrollmeldungen) und 16 Abs 1 lit g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. 39 Abs. 2 AlVG: Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. 39 Abs. 3 AlVG: 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt. 39 Abs. 4 AlVG: Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen. 39 Abs. 5 AlVG: Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden (BGBl I Nr 71/2003, Art 83). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Seite 7 von 9

8 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475; siehe auch VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Seite 8 von 9

9 Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 9 von 9

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS 04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 06.08.2014. BVwG 06.08.2014 W156 2008124-1 W156 2008124-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 06.08.2014. BVwG 06.08.2014 W156 2008124-1 W156 2008124-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 06.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.08.2014 Geschäftszahl W156 2008124-1 Spruch W156 2008124-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 15.09.2014. BVwG 15.09.2014 L513 2005809-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 15.09.2014. BVwG 15.09.2014 L513 2005809-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2014 Geschäftszahl L513 2005809-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 03.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.04.2014 Geschäftszahl W213 2001468-1 Spruch W 213 2001468-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.04.2015. BVwG 20.04.2015 W209 2105828-1 W209 2105828-1/3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.04.2015. BVwG 20.04.2015 W209 2105828-1 W209 2105828-1/3E BESCHLUSS 20.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2015 Geschäftszahl W209 2105828-1 Spruch W209 2105828-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

A.) Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

A.) Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: 09.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.07.2015 Geschäftszahl L503 2004903-1 Spruch L503 2004903-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Grundzüge der Neuorganisation des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben. 12.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.05.2015 Geschäftszahl W106 2106362-1 Spruch W106 2106362-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen. 10.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.02.2015 Geschäftszahl W128 2016268-1 Spruch W128 2016268-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004030-1 Spruch W133 2004030-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß 71 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß 71 AVG als unbegründet abgewiesen. 19.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.04.2015 Geschäftszahl W110 2013358-1 Spruch W110 2013358-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.10.2015. BVwG 29.10.2015 I404 2011925-1 I404 2011925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.10.2015. BVwG 29.10.2015 I404 2011925-1 I404 2011925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.10.2015 Geschäftszahl I404 2011925-1 Spruch I404 2011925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0095-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inxy, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.11.2015. BVwG 19.11.2015 W207 2003091-1 W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.11.2015. BVwG 19.11.2015 W207 2003091-1 W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W207 2003091-1 Spruch W207 2003091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0574-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, E., vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner, Wirtschaftsprüfer und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 29.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2015 Geschäftszahl L511 2104671-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer 1 Überblick VwGH Revision (ordentliche bzw außerordentliche) VfGH Erledigungsbeschwerde (Erkenntnis- bzw Beschlussbeschwerde) E-Verfahren Verwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-1066 28. Jänner 2015

Mehr

http://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/printdoc.do?fromcartfulldoc=false&file...

http://www.lexisnexis.com/at/recht/delivery/printdoc.do?fromcartfulldoc=false&file... Seite 1 von 6 Dokument 2 von 7 Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ARD 6382/6/2014 ARD 2014, 3 Heft 6382 v. 23.01.2014 Thema/Sozialversicherungsrecht Die Auswirkungen der Verwaltungsreform 2012 auf das

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl L504 2116537-1 Spruch L504 2116537-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2010441-1/3E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015 07.04.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 07.04.2015 Geschäftszahl VGW-162/027/29647/2014; VGW-162/027/29648/2014; VGW-162/V/027/29649/2014; VGW- 162/V/027/29650/2014 www.ris.bka.gv.at

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 90. Bundesgesetz: Arbeitsmarktpaket 2009 (NR: GP XXIV IA 679/A AB 249 S. 31. BR: AB 8153 S. 774.)

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.12.2014. BVwG 19.12.2014 W173 2002963-1 W173 2002963-1/9E. Im Namen der Republik!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.12.2014. BVwG 19.12.2014 W173 2002963-1 W173 2002963-1/9E. Im Namen der Republik! 19.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.12.2014 Geschäftszahl W173 2002963-1 Spruch W173 2002963-1/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr,

Mehr

Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Tirol mit 01.01.2014 Überblick und Auswirkungen auf die Gemeinden

Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Tirol mit 01.01.2014 Überblick und Auswirkungen auf die Gemeinden Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Tirol mit 01.01.2014 Überblick und Auswirkungen auf die Gemeinden Vortragende: Dr. Christoph Purtscher Dr. Albin Larcher Mag. Gerold Dünser Vortrag Dr.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 02.03.2015. BVwG 02.03.2015 W187 2101270-1 W187 2101270-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 02.03.2015. BVwG 02.03.2015 W187 2101270-1 W187 2101270-1/6E BESCHLUSS 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W187 2101270-1 Spruch W187 2101270-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag

Mehr

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof 1. Übergangsprobleme (VwGbk ÜG) 2. Prozessvoraussetzungen 25a Abs. 2 VwGG Revisionslegitimation Zulässigkeit

Mehr

LVwG-AB-14-4274 27. Jänner 2015

LVwG-AB-14-4274 27. Jänner 2015 2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-4274

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102330/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., S., vertreten durch Stbg Dkfm Otto Frummel GesmbH, Stadtplatz 16, 2136 Laa an der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 10.01.2014. BVwG 10.01.2014 W187 2000170-1 BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 10.01.2014. BVwG 10.01.2014 W187 2000170-1 BESCHLUSS 10.01.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.01.2014 Geschäftszahl W187 2000170-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX, vertreten

Mehr

GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 zu Recht erkannt:

GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 zu Recht erkannt: 20.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.01.2015 Geschäftszahl G312 2010748-1 Spruch G312 2010748-1/8Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0578 St. Pölten, am 19.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 15 Abs. 4 und 6 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.f. abgewiesen

Die Beschwerde wird gemäß 15 Abs. 4 und 6 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.f. abgewiesen 18.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.03.2015 Geschäftszahl W203 2101508-1 Spruch W203 2101508-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

2009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

2009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 58 2009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)

Mehr

Formale Erfordernisse der Beschwerden

Formale Erfordernisse der Beschwerden Univ.-Prof. Dr. David Leeb Formale Erfordernisse der Beschwerden Workshop für Verwaltungsrichter/innen Innsbruck, 16. Juni 2015 Prozessvoraussetzungen Überblick/Nova 2 Überblick 7f VwGVG insbesondere Anlehnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0010-K/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom 3. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 5. Dezember

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0677-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 1. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Überblick. Abteilung für Rechtspolitik

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Überblick. Abteilung für Rechtspolitik Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Überblick Abteilung für Rechtspolitik INHALTSVERZEICHNIS: I. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012... 3 1. Systemwechsel ab 1.1.2014 (BGBl I, 2012/51)...3 2.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/1115-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101355/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, B, gegen den Bescheid des Finanzamtes C vom 30. Jänner 2014, betreffend Einkommensteuer

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 18. August 2010 Teil I 63. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 SVÄG 2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, zurückgewiesen. 04.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2015 Geschäftszahl W118 2015260-1 Spruch W118 2015260-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100440/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Februar 2013, betreffend Einkommensteuer 2012

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2014. BVwG 25.06.2014 W190 1423975-1. W190 1423975-1/6E Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2014. BVwG 25.06.2014 W190 1423975-1. W190 1423975-1/6E Beschluss 25.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.06.2014 Geschäftszahl W190 1423975-1 Spruch W190 1423975-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/1844-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Axel Friedberg gegen die Bescheide des Finanzamtes für den

Mehr

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen. 28.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.05.2015 Geschäftszahl W224 2001476-3 Spruch W224 2001476-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.11.2015. BVwG 20.11.2015 W203 2110236-1 W203 2110236-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.11.2015. BVwG 20.11.2015 W203 2110236-1 W203 2110236-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W203 2110236-1 Spruch W203 2110236-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. 24.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.03.2014 Geschäftszahl W170 1420086-1 Spruch W170 1420086-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter

Mehr

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG und 10 ivm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG und 10 ivm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2014 Geschäftszahl G308 2011385-1 Spruch G308 2011385-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit 9 Abs. 3 lit. a und 12 Abs. 1 lit. a PVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit 9 Abs. 3 lit. a und 12 Abs. 1 lit. a PVG als unbegründet abgewiesen. 22.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.07.2015 Geschäftszahl W213 2013221-1 Spruch W 213 2013221-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 02.03.2015. BVwG 02.03.2015 W209 2015897-1 W209 2015897-1/3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 02.03.2015. BVwG 02.03.2015 W209 2015897-1 W209 2015897-1/3E BESCHLUSS 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W209 2015897-1 Spruch W209 2015897-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: 06.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.08.2015 Geschäftszahl W101 2009305-1 Spruch W101 2009305-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 22 GZ. RV/4567-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 3. Juli 2000 der Bw., vertreten durch KPMG Austria WP & Stb GmbH, in 1090 Wien, Kolingasse

Mehr

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum 29.03.2000. Geschäftszahl 99/08/0159

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum 29.03.2000. Geschäftszahl 99/08/0159 29.03.2000 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 29.03.2000 Geschäftszahl 99/08/0159 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 06.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.07.2015 Geschäftszahl VGW-021/015/7603/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/3827-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Zurückweisung einer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0293-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Helmut Lercher, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 11 GZ. RV/2023-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 12. März 2004 über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid vom 15. September 1999 des Finanzamtes für

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 10 GZ. RV/0334-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.R., Wien, vertreten durch Europa Treuhand Sedelmayer & Klier Steuerberater

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101507/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache NN, Straßenbez Nummer, PLZ Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.

Mehr

"Durchschnittliches Nettoeinkommen des Ehegatten... EUR 1.217,63

Durchschnittliches Nettoeinkommen des Ehegatten... EUR 1.217,63 25.04.2007 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 25.04.2007 Geschäftszahl 2006/08/0281 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 05.08.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 05.08.2015 Geschäftszahl VGW-151/074/4385/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-678/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/0750-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.-GmbH (in der Folge: Bw.), vertreten durch Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungs- und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3173-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, in W,vom 11. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/0971-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.R., Adresse, vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach

Mehr