Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten
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- Günther Ziegler
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1 Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb vom 13. Juni 1999, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Mit dem vorliegenden Erlass wird die Sicherung eines angemessenen Einkommens der hauptamtlichen Gemeindepräsidentin oder des hauptamtlichen Gemeindepräsidenten bei Nichtwiederwahl, Rücktritt, Pensionierung oder Ausscheiden infolge Invalidität geregelt. Geltungsbereich Art. 2 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident hat bei Nichtwiederwahl, Rücktritt, Pensionierung oder Ausscheiden infolge Invalidität Anspruch auf Leistungen der Gemeinde im Rahmen dieses Reglements. Mitgliedschaft bei der Personalvorsorge Art. 3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident wird nach den Bestimmungen der Personalvorsorge versichert. Bestimmungen der Personalvorsorge Art. 4 Scheidet eine Gemeindepräsidentin oder ein Gemeindepräsident durch Nichtwiederwahl, Rücktritt, Pensionierung oder infolge Invalidität aus, gelten die im Zeitpunkt des Ausscheidens massgebenden Bestimmungen der Personalvorsorge. 2. Leistungen der Gemeinde Kriterien der Leistungserbringung Art. 5 Die Leistungen der Gemeinde beim Ausscheiden der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten sind abhängig von: a vollendeten Altersjahren und vollendeten Amtsjahren b Nichtwiederwahl c Rücktritt d Pensionierung e Ausscheiden infolge Invalidität.
2 Altersstufen Art. 6 Beim Ausscheiden der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten sind die Leistungen der Gemeinde von folgenden Altersstufen abhängig: 1 Ausscheiden vor dem vollendeten 58. Altersjahr (infolge Nichtwiederwahl) 2 Ausscheiden nach dem vollendeten 58. und vor dem vollendeten 63. Altersjahr (infolge Nichtwiederwahl) 3 Ausscheiden nach dem vollendeten 60. und vor dem vollendeten 63. Altersjahr (bei Rücktritt) 4 Ausscheiden nach dem vollendeten 63. Altersjahr Grundsatz Art. 7 Die Gemeinde sichert der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten beim Ausscheiden eine einmalige Entschädigung oder eine lebenslängliche jeweils in Prozenten des zuletzt bezogenen Jahresbruttogehalts gemäss folgender Tabelle zu: Ausscheiden nach vollendeten Altersjahren und vollendeten Amtsjahren 1 Vor dem vollendeten 58. Altersjahr Nichtwiederwahl Rücktritt Pensionierung Ausscheiden wegen Invalidität A B C D E Einmalige Entschädigung 1.1 Vor dem 50. Altersjahr 50 % 1.2 Vom 51. bis zum 55. Altersjahr 100 % 1.3 Vom 56. bis zum 58. Altersjahr 150 % 2 Nach dem vollendeten 58. bis zum vollendeten 63. Altersjahr Lebenslängliche 2.1 bei 4 bis 7 Amtsjahren 40 % 2.2 bei 8 bis 11 Amtsjahren 50 % 2.3 bei 12 und mehr Amtsjahren 60 % 3 Nach dem vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Altersjahr Lebensl. 3.1 bei 8 bis 11 Amtsjahren 40 % 3.2 bei 12 bis 15 Amtsjahren 50 % 3.3 bei 16 und mehr Amtsjahren 60 % 4 Nach dem vollendeten 63. Altersjahr Lebensl. 4.1 bei 8 bis 11 Amtsjahren 40 % 4.2 bei 12 bis 15 Amtsjahren 50 % 4.3 bei 16 und mehr Amtsjahren 60 % Ab einem Invaliditätsgrad von 50 %: Lebenslängliche von 50 %
3 Invalidität Art. 8 Der Invaliditätsgrad entspricht dem von der zuständigen IV- Stelle festgestellten Invaliditätsgrad. Nach der Entstehung des Anspruchs auf die lebenslängliche der Gemeinde sind Änderungen des Invaliditätsgrades im Rahmen der nrevision durch die IV unbeachtlich. Todesfall Art. 9 Stirbt die anspruchsberechtigte Person, hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin einen Anspruch auf 60 Prozent der Leistungen nach diesem Reglement. 3. Besondere Bestimmungen Jahresbruttogehalt Art. 10 Das Jahresbruttogehalt umfasst das Grundgehalt, inklusive Teuerungszulage und 13. Monatsgehalt (ohne Sozialzulagen, Spesenentschädigungen, Sitzungsgelder usw.). Es wird aufgrund des zuletzt bezogenen Gehalts berechnet. Teuerungszulage Art. 11 Die lebenslängliche an ehemalige Gemeindepräsidentinnen oder Gemeindepräsidenten ist im gleichen Masse teuerungszulagenberechtigt wie die jeweiligen Gehälter des Gemeindepersonals. Bezug der Personalvorsorgeleistungen Art. 12 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist bei einer Nichtwiederwahl nach Vollendung des 58. Altersjahrs oder bei einem Rücktritt nach Vollendung des 60. Altersjahrs verpflichtet, die Leistungen der Personalvorsorge zu beziehen (vorzeitiger Bezug der Altersleistungen). Kapitalbezug der Personalvorsorgeleistungen Art Bezieht die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident die Leistungen der Personalvorsorge ganz oder teilweise als einmalige Kapitalleistung, so wird diese zur Berechnung der Entschädigung der Gemeinde in eine umgerechnet. 2 Für die Umrechnung sind die numwandlungssätze massgebend, die im Zeitpunkt des Rücktritts gemäss Personalvorsorge gültig sind. Behandlung von Einkäufen bzw. Rückzügen von Personalvorsorgekapital Art. 14 Hat die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident während der Amtsdauer Einkäufe für Altersguthaben, Auskäufe der nkürzung für vorzeitige Pensionierung und/oder Rückzüge von Vorsorgekapital für Wohneigentum getätigt, sind die Leistungen der Personalvorsorge um diese Beträge zu bereinigen (inkl. Zinsen). Das Gleiche gilt für Beiträge, die der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten in Folge Teilung der Altersguthaben aufgrund einer Scheidung während der Amtsdauer zugeflossen oder abgezogen worden sind.
4 Leistungskürzungen Art Erzielt die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident nach der Nichtwiederwahl nach Vollendung des 58. Altersjahrs oder nach dem Rücktritt nach Vollendung des 60. Altersjahrs oder beim Ausscheiden infolge Invalidität ein steuerpflichtiges Erwerbseinkommen, wird die Leistung nach Artikel 7 gekürzt, soweit das Erwerbseinkommen und die Leistung zusammen 80 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts übersteigen. 2 Diese Einschränkung gilt nur bis zur Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Personalvorsorge (63. Altersjahr). Leistungen der Sozialversicherungen Art. 16 Ersatzeinkommen aus den Sozialversicherungen (Personalvorsorge, AHV, IV usw.) werden an die Entschädigung der Gemeinde angerechnet. Berücksichtigte Leistung der AHV Art. 17 Die Leistungen der AHV werden bei der Berechnung der Entschädigung in jedem Fall in der Höhe der maximalen Altersrente berücksichtigt. 4. Schlussbestimmungen Zuständigkeit Art. 18 Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ist der Gemeinderat zuständig. Inkrafttreten Art. 19 Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Aufhebung bisheriger Vorschriften Art. 20 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die berufliche Vorsorge und die Abgangsentschädigung für den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten vom 20. Juni 1988 aufgehoben. Worb, 29. Mai 2007 Namens des Grossen Gemeinderates Die Präsidentin: Bichsel Der Sekretär: Reusser Fakultatives Referendum Der Beschluss des Grossen Gemeinderates vom 29. Mai 2007 ist im Anzeiger für den Amtsbezirk Konolfingen vom 8. Juni 2007 öffentlich bekannt gemacht worden, und zwar mit dem Hinweis darauf, dass innert 30 Tagen, das heisst bis 9. Juli 2007, zum Beschluss des Grossen Gemeinderates gemäss Art. 35 und Art. 47 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb das fakultative und/oder konstruktive Referendum erhoben werden kann.
5 Die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen. Worb, 10. Juli 2007 Der Gemeindeschreiber: Reusser Inkraftsetzung Beschluss des Gemeinderates vom 13. August 2007: Inkraftsetzung auf den 1. Januar Worb, 14. August 2007 Namens des Gemeinderates Der Präsident: Bernasconi Der Sekretär: Reusser
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