Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie

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1 Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie Versicherteninformation vom 11. März 2014 Marco Heusser dipl. Pensionsversicherungsexperte

2 Inhalt Teil 1: Einleitung Teil 2: Wichtige Begriffe in der beruflichen Vorsorge Teil 3: Gegenüberstellung der VVM mit dem BVG-Minimum Teil 4: Wichtige Punkte

3 Teil 1 Einleitung

4 Soziale Sicherheit in der Schweiz: Das 3-Säulen-Konzept Aufbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesverfassung Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Selbstvorsorge AHV / IV Ergänzungsleistungen zu AHV / IV BVG- Obligatorium Überobligatorium Gebundene Vorsorge: Säule 3a Freie Vorsorge: Säule 3b Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Individueller Bedarf

5 Anschlusspflicht des Arbeitgebers Art. 11 BVG"Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung" Arbeitgeber muss Vorsorgeeinrichtung (VE) errichten oder sich einer solchen anschliessen Verfügt der Arbeitgeber noch über keine VE, wählt er eine im Einverständnis mit seinem Personal Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine VE und Wiederanschluss an neue VE im Einverständnis mit dem Personal Kommt der Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nicht nach, meldet die Ausgleichskasse der AHV ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss Die Arbeitnehmer sind obligatorisch bei der Pensionskasse ihres Arbeitgebers versichert

6 Fragen, die sich aus der Anschlusspflicht ergeben Wer soll Vorsorgeträger der beruflichen Vorsorge für das Personal sein? Firmeneigene Pensionskasse Gemeinschaftsstiftung Sammelstiftung Wie wird die Vorsorge umgesetzt? Splittlösung Umhüllende Lösung Nach welchem System soll die berufliche Vorsorge aufgebaut sein? Leistungsprimat Beitragsprimat Mischform (Duoprimat) Wie werden die Risiken getragen? Autonom Teilautonom Rückdeckung

7 Vorsorgeträger Firmenstiftung: In aller Regel wird in der firmeneigenen Stiftung die Vorsorge des (Stifter-) Betriebes durchgeführt und allenfalls zusätzlich die Vorsorge von Betrieben, welche wirtschaftlich eng mit dem Stifter verbunden sind. Es gelten für alle Firmen dieselben reglementarischen Bestimmungen

8 Vorsorgeträger Gemeinschaftsstiftung: Eine Gemeinschaftsstiftung ist eine Stiftung für verschiedene Unternehmungen, die durch bestimmte Gemeinsamkeiten miteinander verbunden sind und ihren Arbeitnehmern eine einheitliche Vorsorge bieten möchten. Das typische Merkmal dieser Stiftung ist, dass die Organisation und die Rechnungsführung einheitlich geregelt ist

9 Vorsorgeträger Sammelstiftung: Einer Sammelstiftung können sich beliebige Unternehmungen anschliessen, die aus unterschiedlichen Gründen keine eigene Stiftung errichten wollen. Für jede angeschlossene Unternehmung gilt ein eigenes Reglement, es besteht ein eigener Kassenvorstand und es wird getrennt Rechnung geführt. Üblicherweise ist die einzige Gemeinsamkeit der gemeinsame Rechtsträger, es bestehen keine weiteren Solidaritäten

10 Umsetzung der Vorsorge BVG (Minimallösung) BVG BVG Kasse Kasse (Obligatorium) ( Obligatorium ) Gesplittete Kassen BVG BVG Kasse Kasse (Obligatorium) ( Obligatorium ) separate Kasse (überobligatorische Leistungen) Umhüllende Kassen BVG Kasse (Obligatorium) und ü Reglement deckt obligatorische und überobligatorische Leistungen

11 System Leistungsprimat (LP): Leistungen im Vordergrund Versicherter Lohn Beitragsprimat (BP): Beiträge im Vordergrund Versicherter Lohn % Rente % Beiträge Festlegung der notwendigen Beiträge unter Berücksichtigung einer Verzinsung (= technischer Zinssatz) Sparprozess: Beiträge + Zinsen; Endaltersguthaben multipl. mit Umwandlungssatz = Rente Beitrags- oder Leistungsprimat Ein Franken Rente kostet in jedem Fall gleich viel! Die Wahl ist keine Frage der Kosten!

12 System In Duoprimatplänen sind die Altersleistungen abhängig vom vorhandenen Sparkapital (Beitragsprimat); die Risikoleistungen definiert in % des versicherten Lohns, d.h. sie sind unabhängig von Versicherungsjahren bzw. geleisteten Beiträgen, dies im Gegensatz zu reinen Leistungs- bzw. Beitragsprimatplänen. Vorteil Planbarkeit des Systems: nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistungen sowie Mittelabflüsse (z.b. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung) führen zu keiner Leistungsreduktion. Nachteil Risikoleistungen können nicht durch freiwillige Einkäufe beeinflusst werden

13 Risikotragung Grundsätzlich bestimmt jede Stiftung selbst, welche Risiken (Langlebe-, Invaliditäts-, Todesfallrisiko sowie Zinsrisiko) sie selber tragen und welche sie an andere Teilnehmer delegieren will. Wir unterscheiden folgende Möglichkeiten:

14 Risikotragung

15 Situation bei der VVM Gemeinschaftsstiftung Swissmem SERV SNV Ausgleichskasse Swissmem Umhüllende Lösung Mischform (Duoprimat) Teilautonom Zins- und Langleberisiko werden autonom getragen Invaliditäts- und Todesfallrisiken sind kongruent bei der Mobiliar rückgedeckt

16 Einige Zahlen zur VVM Anzahl Aktive Anzahl Rentner Vorsorgevermögen Mio Mio Mio. Vorsorgekapital 96.1 Mio Mio Mio. Aktive Versicherte 43.6 Mio Mio Mio. Rentner 47.8 Mio Mio Mio. Rückstellungen 4.7 Mio. 5.3 Mio. 3.8 Mio. Deckungsgrad % % % Technischer Zins 2.5 % 3.0 % 3.0 % Performance 5.9 % 8.1 % 1.6 %

17 Teil 2 Wichtige Begriffe in der beruflichen Vorsorge

18 Zinssätze In der beruflichen Vorsorge sind folgende Zinssätze zu unterscheiden: Reglementarischer Zinssatz: Provisorischer Zins: wird vom Stiftungsrat Ende des Vorjahres bestimmt; dient als Zinssatz für die Guthaben der Versicherten, die während des Jahres austreten Definitiver Zins: wird vom Stiftungsrat am Ende des laufenden Jahres unter Berücksichtigung der Performance festgelegt; dient als Zinssatz für die Guthaben der Versicherten, die Ende des Jahres in der Pensionskasse versichert sind BVG-Mindestzins: Zins, mit dem das Altersguthaben gemäss BVG verzinst werden muss (im Jahr 2014: 1.75 %) Verzugszins: Zins, der geschuldet ist, wenn die PK die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie sämtliche zur Überweisung notwendigen Angaben erhalten hat, auszahlt (= BVG-Mindestzins + 1 %)

19 Projektionszinssatz (1) Zins, mit dem das vorhandene Altersguthaben auf das Rücktrittsalter hochgerechnet wird (unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Sparbeiträge), um die mutmasslichen Altersleistungen zu bestimmen. Es gibt keine Vorschriften über den anzuwendenden Projektionszins. Projektionszins ist nicht verbindlich Problem der Irreführung bei einem zu hohen Projektionszins Bei einem Projektionszins von 0 % werden nur die künftigen Sparbeiträge hinzugerechnet Mindestleistung des Versicherten (bei gleichbleibendem versicherten Lohn und gleicher Beitragsskala)

20 Projektionszinssatz (2) Zinsanteil am Endkapital: bei Verzinsung mit 1 %: 16 % bei Verzinsung mit 2 %: 31 % bei Verzinsung mit 4 %: 54 % 787' ' ' '

21 Technischer Zinssatz (1) Verwendung Abdiskontierung der künftigen Leistungen ( Barwert) basiert entsprechend auf langfristigen Annahmen zur erwarteten Rendite Ausgangsfrage ist immer: Welches Kapital muss ich heute bereitstellen, um eine vorgegebene Leistung finanzieren zu können? Beispiel(s. nächste Folie): Es soll 20 Jahre lang eine Rente von CHF 10'000 ausbezahlt werden. Wie hoch ist das heute benötigte Kapital? Das Kapital kann einmal zu 3.5 % und einmal zu 2.5 % angelegt werden

22 Technischer Zinssatz (2) TZ 3.5% CHF 142' % Total 1. Rente 2. Rente 3. Rente 4. Rente 18. Rente 19. Rente 20. Rente heute 142'124 9'662 9'335 9'019 8'714 5'384 5'202 5'026 1 Jahr 10'000 9'662 9'335 9'019 5'572 5'384 5'202 2 Jahre 10'000 9'662 9'335 5'767 5'572 5'384 3 Jahre 10'000 9'662 5'969 5'767 5'572 4 Jahre 10'000 6'178 5'969 5' Jahre 10'000 9'662 9' Jahre 10'000 9' Jahre 10'000 TZ 2.5% CHF 155' % Total 1. Rente 2. Rente 3. Rente 4. Rente 18. Rente 19. Rente 20. Rente heute 155'892 9'756 9'518 9'286 9'060 6'412 6'255 6'103 1 Jahr 10'000 9'756 9'518 9'286 6'572 6'412 6'255 2 Jahre 10'000 9'756 9'518 6'736 6'572 6'412 3 Jahre 10'000 9'756 6'905 6'736 6'572 4 Jahre 10'000 7'077 6'905 6' Jahre 10'000 9'756 9' Jahre 10'000 9' Jahre 10'

23 Technischer Zinssatz (3) Ergebnis Je höher der Zinssatz, desto tiefer ist das zur Finanzierung einer fixen Leistung benötigte Kapital. Sinken die Ertragsaussichten, muss der technische Zinssatz reduziert werden. Für bereits bestehende Leistungen, d.h. laufende Renten, steigt der benötigte Kapitalbedarf

24 Umwandlungssatz Wir wissen: Barwertfaktor x Jahresrente = heute benötigtes Kapital Barwertfaktor x 10'000 = 142'124 Barwertfaktor = (tz 3.5 %) Barwertfaktor x 10'000 = 155'892 Barwertfaktor = (tz 2.5 %) Altersguthaben x Umwandlungssatz = Jahresrente Barwertfaktor x (Altersguthaben x UWS) = heute benötigtes Kapital Barwertfaktor x UWS = 1 UWS = 1 / Barwertfaktor bei tz 3.5 %: UWS = 1 / = 7.0 % bei tz 2.5 %: UWS = 1 / = 6.4 % Sinkt der technische Zinssatz, sinkt auch der Umwandlungssatz

25 Teil 3 Gegenüberstellung der VVM mit dem BVG-Minimum

26 Lohndefinitionen BVG-Minimum VVM Rücktrittsalter 65 für Männer, 64 für Frauen 65 für Männer und Frauen Lohndefinitionen Massgebender Lohn (ML) AHV-Jahreslohn, max. CHF 84'420 (= 3 x max. AHV-Altersrente) Fixer, vertraglicher Lohn plus 100 % Bonus aus Vorjahr, max. CHF 171'990 (= x max. AHV-Altersrente) Versicherter Lohn (VL) ML./. KA, max. CHF 59'670 ML./. KA, max. CHF 147'420 Koordinationsabzug (KA) 7/8 der max. einfachen AHV- Altersrente, CHF 24'570 7/8 der max. einfachen AHV- Altersrente, BG-gewichtet Der versicherte Lohn in der VVM ist immer mindestens so hoch wie der versicherte Lohn im BVG-Minimum. In der VVM haben Versicherte mit einem hohen Einkommen einen grösseren Teil ihres Lohns versichert als im BVG-Minimum

27 Vergleich des versicherten Lohns in CHF

28 Vergleich des versicherten Lohns in % des AHV-Lohns

29 Altersleistungen BVG-Minimum VVM Altersleistungen Spargutschriften % des VL % des VL % des VL % des VL Altersrente Sparguthaben x Umwandlungssatz Umwandlungssatz im ord. RA 6.80 % 6.10 % % des VL danach Zunahme pro Jahr um % % des VL Sparguthaben x Umwandlungssatz Kapitalbezug 25 % des Guthabens 100 % des Guthabens Überbrückungsrente --- max. einfache AHV-Altersrente Alters-Kinderrente 20 % der Altersrente 20 % der Altersrente; bei drei oder mehr Kindern max. 50 % Die VVM ist eine umhüllende Kasse. Aus diesem Grund darf der Umwandlungssatz tiefer sein als jener im BVG-Minimum. Über die sogenannte Schattenrechnung muss sichergestellt werden, dass im Freizügigkeits- bzw. Leistungsfall mindestens die gesetzlichen Leistungen erbracht werden.

30 Durchschnittliche Spargutschrift (volle Beitragsdauer)

31 Altersrente (volle Beitragsdauer) in CHF

32 Altersrente (volle Beitragsdauer) in % des AHV-Lohns

33 Altersrente aus 1. und 2. Säule in CHF

34 Altersrente aus 1. und 2. Säule in % des AHV-Lohns

35 Invalidenleistungen BVG-Minimum VVM Invalidenleistungen Invalidenrente 6.80 % des projizierten Alterskapitals ohne Zins, lebenslänglich 60 % des VL, temporär bis zum ordentlichen Rücktrittsalter (danach Altersrente) Invalidenkinderrente 20 % der Invalidenrente 25 % der Invalidenrente Weiteräufnung des Guthabens (ja) in Höhe der Spargutschriften Die Risikoleistungen Invalidität sind bei der VVM in % des VL definiert, im BVG in % des vorhandenen bzw. projizierten Kapitals. D.h. im BVG beeinflussen Einlagen resp. Kapitalbezüge die Höhe der versicherten Leistungen, bei der VVM sind diese Leistungen unabhängig vom vorhandenen Kapital. Ein weiterer Unterschied liegt in der Dauer der Leistung. Im BVG-Minimum ist die Invalidenrente lebenslänglich geschuldet, bei der VVM temporär bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Anschliessend wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausbezahlt

36 Vergleich der Invalidenrente in CHF

37 Vergleich der Invalidenrente in % des AHV-Lohns

38 Todesfallleistungen BVG-Minimum VVM Todesfallleistungen Ehegattenrente 4.08 % des projizierten Alterskapitals ohne Zins bzw. 60 % der bezogenen Rente % der Invaliden- oder Altersrente Lebenspartnerrente --- gleich wie Ehegattenrente Waisenrente 1.36 % des projizierten Alterskapitals ohne Zins bzw. 20 % der bezogenen Rente 25 % der Invaliden- oder Altersrente Todesfallkapital --- vor der Pensionierung: Altersguthaben./. Barwert der Hinterlassenenleistungen vor/nach der Pensionierung: 300 % bzw. 150 % der Invaliden- bzw. Altersrente Die Ehegattenrente vor der Pensionierung und die Waisenrente sind bei der VVM in % des VL definiert, im BVG in % des vorhandenen bzw. projizierten Kapitals. D.h. im BVG beeinflussen Einlagen resp. Kapitalbezüge die Höhe dieser Leistungen, bei der VVM sind diese Leistungen unabhängig vom vorhandenen Kapital.

39 Vergleich der Ehegattenrente in CHF

40 Vergleich der Ehegattenrente in % des AHV-Lohns

41 Finanzierung Finanzierung BVG-Minimum VVM Risikobeitrag mind. 6 % aller Beiträge % des VL % des VL Sparbeitrag % des VL % des VL % des VL % des VL % des VL danach Zunahme pro Jahr um % % des VL Finanzierungsverhältnis 50 % AN, 50 % AG bis Alter 25: 50 % AN, 50 % AG danach Zunahme des AG- Anteils von 51 % im Alter 26 bis 69 % im Alter

42 Vergleich der Arbeitnehmer-Sparbeiträge im Alter

43 Vergleich der Arbeitnehmer-Sparbeiträge im Alter

44 Vergleich der Arbeitnehmer-Sparbeiträge im Alter

45 Vergleich der Arbeitnehmer-Sparbeiträge im Alter

46 Teil 4 Wichtige Punkte

47 Austritt aus der Pensionskasse (1) Was ist bei einem Austritt zu beachten? Bei einem Austritt hat der Versicherte Anspruch auf sein Altersguthaben (= Freizügigkeitsleistung). Wenn der Versicherte in der Schweiz bleibt (oder nach Liechtenstein geht) und eine neue Arbeitsstelle hat, wird die Freizügigkeitsleistung an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wenn der Versicherte keine neue Arbeitsstelle hat, erfolgt die Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung. Der Versicherte muss der Pensionskasse angeben, wie die Freizügigkeitsleistung zu verwenden ist. Bleibt diese Mitteilung aus, wird das Geld frühestens 6 Monate, spätestens aber 2 Jahre nach dem Austritt des Versicherten an die Auffangeinrichtung überwiesen. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherte bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens während eines Monats nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses, versichert

48 Austritt aus der Pensionskasse (2) Barauszahlung bei Verlassen der Schweiz Niederlassung in einem Nicht-EU/EFTA-Land Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung möglich (Unterschrift Ehegatte) Niederlassung in einem EU-/EFTA-Land Barauszahlung der überobligatorischen Austrittsleistung möglich (Unterschrift Ehegatte) Barauszahlung BVG-Austrittsleistung möglich, wenn die betreffende Person im Niederlassungsland nicht der obligatorischen Vorsorge (Alter, Tod, Invalidität) untersteht (Unterschrift Ehegatte) Barauszahlung BVG-Austrittsleistung nicht möglich, wenn die betreffende Person im Niederlassungsland der obligatorischen Vorsorge (Alter, Tod, Invalidität) untersteht

49 Austritt aus der Pensionskasse (3) Weitere Gründe für Barauszahlung Der Versicherte nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und ist der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt. Die Austrittsleistung entspricht weniger als dem Jahresbeitrag des Versicherten. Die Beweislast, dass ein Barauszahlungsgrund vorliegt, liegt beim Versicherten. Die Pensionskasse prüft die Anspruchsberechtigung und kann vom Versicherten gegebenenfalls weitere Beweise verlangen. Ist der austretende Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner der Barauszahlung zustimmt. Die Unterschrift ist amtlich beglaubigen zu lassen

50 Einkäufe (1) Wie können die Altersleistungen verbessert werden? Einkauf Beitragsjahre (vgl. Anhang des Vorsorgereglements) Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben und dem effektiv vorhandenen Altersguthaben im Zeitpunkt des Einkaufs sowie allfälliger nicht in die PK eingebrachter Freizügigkeitsleistungen Einkauf vorzeitige Pensionierung Ausgleich des Rentenverlusts bei vorzeitiger Pensionierung (fehlende Altersgutschriften und Zinserträge, tieferer Umwandlungssatz) Achtung: Bei Verzicht auf vorzeitige Pensionierung: reglementarisches Leistungsziel darf maximal um 5 % überschritten werden Rest verfällt zugunsten PK Einkäufe sind grundsätzlich voll vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig Aber: allfällig bestehende WEF-Vorbezüge müssen zuerst zurückbezahlt werden Mit dem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen innert 3 Jahren nach dem Einkauf nicht in Kapitalform bezogen werden (gilt auch für WEF)!

51 Einkäufe (2) Beispiel 50-jährige Person Versicherter Lohn CHF 50'000 Vorhandenes Altersguthaben CHF 180'000 Maximal mögliches Altersguthaben (489 % x 50'000) CHF 244'500 Einkaufspotential somit CHF 64'500 Maximalbetrag in % Maximalbetrag in % Alter Alter des vers. Lohns des vers. Lohns % % % % % % % % % % % % % % % % % % %

52 WEF-Vorbezug Bei einem Vorbezug muss daran gedacht werden, dass dieser nur alle fünf Jahre gemacht werden darf; der Mindestbetrag für den Vorbezug CHF 20'000 beträgt; Steuern (separat) bezahlt werden müssen (diese können bei einer Rückzahlung des Vorbezugs zurückgefordert werden); kein Einkauf mehr getätigt werden kann (vor dem nächsten Einkauf muss zuerst der Vorbezug zurückbezahlt werden). Der Vorbezug bewirkt eine Reduktion des Altersguthabens, was eine Senkung der Altersrente zur Folge hat. Die Invaliditätsleistungen, die Ehegatten- sowie die Waisenrente bleiben unverändert, da sie in Prozent des versicherten Lohns definiert sind. Anstelle des Vorbezugs kann das Altersguthaben auch verpfändet werden!

53 Unbezahlter Urlaub Bei einem unbezahlten Urlaub bis maximal zwölf Monate hat der Versicherte folgende Wahlmöglichkeiten: Der Versicherungsschutz wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Der Versicherungsschutz wird nur für die Risiken Invalidität und Tod weitergeführt. Der Versicherungsschutz wird nicht weitergeführt. Sämtliche Beiträge also auch die des Arbeitgebers gehen voll zu Lasten des Versicherten und sind als einmalige Zahlung bei Beginn des Urlaubs fällig

54 Pensionierung: Renten- oder Kapitalbezug Es besteht die Möglichkeit, bei Pensionierung bis 100 % des Altersguthabens in Kapitalform zu beziehen. Kapitalbezug ist bis ein Jahr vor Pensionierung zu melden und kann bis ein Jahr vor Pensionierung widerrufen werden. Rentenbezug Vorteile - Regelmässiges Einkommen bis ans Lebensende (Sicherheit) - Hinterlassenenrente für Ehegatten, Lebenspartner und Waisen Nachteile - Im Todesfall fällt das nicht verbrauchte Guthaben an die Pensionskasse Kapitalbezug - Hohe finanzielle Flexibilität in Bezug auf die Planung des Einkommens - Restkapital bleibt den Erben erhalten - Anlagerisiko trägt der Rentner - Verlust der bis zum Lebensende garantierten Rente - Ungewissheit, ob das bezogene Kapital bis zum Tod ausreicht Wichtige Frage: Wie hoch sind meine laufenden Ausgaben nach der Pensionierung? Zumindest diese Kosten sollten durch ein konstantes Einkommen sichergestellt werden

55 Meldepflichten betr. Lebenspartnerrente / Todesfallkapital Lebenspartnerrente Lebenspartner sind vom Versicherten schriftlich und zu Lebzeiten der Pensionskasse zu melden. Der Anspruch auf eine Rente ist vom Lebenspartner innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten geltend zu machen, sonst erlischt der Anspruch. Ebenfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Todesfallkapital Lebenspartner zu Lebzeiten melden Allfällige Abänderung der Begünstigtenordnung muss zu Lebzeiten der Pensionskasse vorliegen Festlegung der Ansprüche innerhalb einer Begünstigtengruppe muss zu Lebzeiten der Pensionskasse vorliegen, anderfalls gleichmässige Aufteilung Anspruch auf Todesfallkapital ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod geltend zu machen, sonst erlischt der Anspruch. Ebenfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen Bemerkungen

57 Kontakt Marco Heusser dipl. Pensionsversicherungsexperte Seestrasse 6 Postfach Zürich E: marco.heusser@allvisa.ch T:

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

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