Vorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

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1 Vorblatt Problem: Am 23. Dezember 1993 wurde die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser) kundgemacht. Sie trat am 1. Jänner 1995 in Kraft und legte Emissionsbegrenzungen nach dem damaligen Stand der Technik für Abwasser aus Kläranlagen von Einzelobjekten in Extremlage fest. Die Anwendung der Verordnung über einen Zeitraum von nunmehr zehn Jahren hat gezeigt, dass die darin festgeschriebenen Regelungen zur Überwachung der Abwasseremissionen aus Einzelobjekten in Extremlage auf gewisse Schwierigkeiten stoßen bzw. zu einem hohen, im Einzelfall sogar als unzumutbar empfundenen Überwachungsaufwand führen. Ziel: Vereinfachung und Steigerung der Praktikabilität der Überwachungsbestimmungen für Abwasseremissionen aus Einzelobjekten in Extremlage, insbesondere betreffend die Eigenüberwachung. Inhalt: Änderung der Art der Festlegung von Emissionsbegrenzungen unter Beibehaltung des technischen Niveaus (keine Verschärfung der Grenzwerte!) zwecks Erleichterung der Emissionsüberwachung, Änderung der Bestimmungen betreffend die Eigen- und Fremdüberwachung von Abwasseremissionen aus Einzelobjekten in Extremlage, Festlegung von jährlichen Mindesthäufigkeiten für die Fremdüberwachung. Alternativen: Keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich: Verbesserung der wirtschaftlichen Situation für die Betreiber von Einzelobjekten in Extremlage in Folge einer signifikanten Senkung des Aufwands für die Überwachung der Abwasseremissionen ohne Verlust des Gewässerschutzniveaus. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ( 33b Abs. 3 WRG 1959). Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Umsetzung von - Artikel 7 in Verbindung mit Liste II des Anhangs der Richtlinie 76/464/EWG bei Abwasser aus Einzelobjekten in Extremlage betreffend Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz der Gewässer ungünstig auswirken (erfasst über die Parameter Ammonium, TOC, CSB und BSB 5 ) - Artikel 4, 10 und 11 der RL 2000/60/EG in Verbindung mit Anhang VIII betreffend die Ableitung von Stoffen mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz der Gewässer (erfasst über die Parameter TOC, CSB, BSB 5 uä.) Finanzielle Auswirkungen: Aufkommensneutral. Es besteht kein zusätzlicher Anpassungsbedarf. Der jährliche Neuanfall von neu zu bewilligenden Anlagen, in denen eine novellierte 3. AEVkA zukünftig zur Anwendung kommt, ist nicht vorhersehbar.

2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Abwasser aus Gaststätten und Beherbergungsbetrieben kann entsprechend den Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten der Menschen eine große Zahl von Inhaltsstoffen aufweisen. Einige der anfallenden Stoffe sind gemäß den Kriterien des 33b Abs. 11 WRG 1959 auch als gefährlich einzustufen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig etc.). Die Einleitung dieses Abwassers in ein Gewässer kann im Einzelfall zu nachteiligen Auswirkungen auf dessen Beschaffenheit führen. Bei der Erstellung des Katalogs jener Abwasserherkunftsbereiche, die nach 4 Abs. 2 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV BGBl. Nr. 186/1996) eine eigene Spartenverordnung erhalten sollten, wurde der Herkunftsbereich Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage als verordnungswürdig bzw. -bedürftig identifiziert. Die einschlägige Verordnung wurde am 23. Dezember 1993 mit BGBl. Nr. 869/1993 kundgemacht und trat am 1. Jänner 1995 in Kraft (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage). Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass Häufigkeit, Ausmaß und Dauer der Belastungen wesentlich stärkeren (teilweise sogar außerordentlichen) Schwankungen unterworfen sind im Vergleich zu jenen der Reinigungsanlagen für kommunales Abwasser in Normallagen. Bedingt durch die Extremlage, welche durch schwierige Erreichbarkeit und Versorgbarkeit mit Wasser und Energie, schwierige Entsorgbarkeit der Rückstände aus der Abwasserreinigung sowie teilweise extreme klimatische Bedingungen etc. gekennzeichnet ist, ist der Betrieb der Reinigungsanlagen mit wesentlich größerem Aufwand bzw. mit wesentlich größeren Schwierigkeiten verbunden als in Normallagen. Derzeit sind auf Grund der Art der Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der 3. AEVkA als Wirkungsgrad der Entfernung für die Parameter CSB und BSB 5 bei der Durchführung der Überwachung Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlagen erforderlich. Wesentliche Gründe für die seinerzeitige Festlegung der Emissionsbegrenzungen als Wirkungsgrade der Entfernung waren - einerseits die Tatsache, dass eine Bestimmung des Wirkungsgrads eine gute Aussage über das Leistungsvermögen und den Betriebszustand einer Kläranlage bietet und - andererseits der Umstand, dass bei zahlreichen Einzelobjekten in Extremlage jene Wässer, die keine oder nur geringe stofflichen Belastungen aufweisen, wie z.b. das Überwasser aus Quellfassungen oder der Frostlauf uä., über die Objektkanalisation abgeleitet wurden, damit zur Verdünnung des Abwassers beitrugen und damit die für kommunale Kläranlagen sonst übliche Grenzwertfestlegung in Form von Konzentrationen unsinnig erscheinen ließen. Wie die Erfahrung zeigt, sind bei zahlreichen Einzelobjekten in Extremlage auf Grund der baulichen Gegebenheiten Messungen der Schmutzfrachten im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich. Für derartige Fälle bietet BGBl. Nr. 869/1993 derzeit die Möglichkeit einer rechnerischen Ermittlung der Zulaufschmutzfrachten (sh. Anlage C 2.2 des BGBl. Nr. 869/1993). Diese rechnerische Ermittlung setzt allerdings eine Erhebung der Frequentierung des Einzelobjekts und seiner sanitären Einrichtungen im Messzeitraum voraus, die naturgemäß sehr ungenau ist bzw. eine ausreichende Aussagekraft vermissen lässt und deshalb von den Verpflichteten als überzogener Aufwand empfunden wird. Durch Änderung der Art der Festlegung der Emissionsbegrenzungen (Umstellung vom Wirkungsgrad der Entfernung auf ausschließlich emissionsseitig zu messende spezifische Frachten) kann das Problem gelöst werden. Die geänderte Art der Grenzwertfestlegung verhindert auch weiterhin unsachgemäße Verdünnungspraktiken. Die Überwachung der Abwasseremissionen hat auf Grund der derzeit geltenden Festlegungen in der Verordnung ( 4) sowohl bei der Eigenüberwachung wie auch bei der Fremdüberwachung durch Messung der Abwasserbeschaffenheit zu erfolgen. Da die Betreiber der Einzelobjekte in Extremlage in der Regel über keine einschlägigen Kenntnisse und Ausrüstungen verfügen, müssen sie sachkundige Dritte mit der Durchführung der Messungen betrauen, was im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand und die ohnedies erforderlichen Messungen im Rahmen der Fremdüberwachung von den Verpflichteten als überzogener Aufwand empfunden wird. Da die Erfahrungen der vergangenen Jahre gezeigt haben, dass eine Einhaltung der geltenden Emissionsbegrenzungen in der Regel immer dann gewährleistet ist, wenn die Abwasserreinigungsanlage eines Einzelobjekts in Extremlage ordnungsgemäß betrieben und gewartet wird, soll zukünftig auf die Durchführung von Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen der

3 Eigenüberwachung gänzlich verzichtet werden, sofern Betrieb und Wartung der Abwasserreinigungsanlage nachweislich ordnungsgemäß erfolgen. Die aufwendigen Messungen der Abwasserbeschaffenheit zur Kontrolle der Einhaltung der verordneten Emissionsbegrenzungen sollen zukünftig nur mehr im Rahmen der Fremdüberwachung durchgeführt werden; die erforderlichen Mindesthäufigkeiten (in der Regel einmal pro Jahr) werden in der Verordnung festgelegt. Die Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs bilden unverändert die 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005). Durch die geänderten Bestimmungen werden keine Verwaltungskosten durch flächendeckende Anpassungsverfahren verursacht. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegte Sanierungsprojekte gemäß 33c WRG 1959 sind entsprechend den Festlegungen des BGBl. Nr. 869/1993 zu Ende zu führen. Die Anwendung der Novelle in zukünftigen Verwaltungsverfahren ist für die Verwaltung kostenneutral. Spezieller Teil Zu 1 Zu den grundlegenden Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich, die Legaldefinition des Begriffs Extremlage etc. erfolgt lediglich eine Klarstellung (im Hinblick auf die Teilstromregelung) gegenüber der geltenden Fassung der 3. AEVkA: Neben den bereits bisher vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossenen Tätigkeiten Tierhaltung und Milchwirtschaft (Abs. 2) werden zusätzlich jene gewerblichen Tätigkeiten genannt, die in Einzelobjekten in Extremlage ausgeführt werden könnten und aus denen Abwasser resultiert, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von jener des häuslichen Abwassers abweicht und das vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß 4 Abs. 2 AAEV erfasst ist. Hintergrund für diese Klarstellung sind vereinzelte kleine mit den Einzelobjekten in Extremlage verknüpfte Betriebe, die z.b. Fleisch verarbeiten (selchen). Abwasser aus solchen Betrieben unterliegt nicht der 3. AEV für kommunales Abwasser, sondern der jeweilig zutreffenden AEV, wie hier im Beispiel der AEV Fleischverarbeitung. In Abs. 3 wird in Z 2 durch die neue Wortfolge im Wohn- und Bewirtschaftungszeitraum (Z 1) klargestellt, dass sich der Tatbestand der Nichterreichbarkeit auf den Zeitraum der Bewirtschaftung bzw. Benutzung des Einzelobjekts bezieht. In Z 3 wird Flüssiggas nicht mehr nur in Zusammenhang mit sonstiger Energie gebracht, sondern auch mit elektrischer Energie. Extremlage soll auch dann gegeben sein, wenn Flüssiggas zur Verbrennung in Motoren, die der Erzeugung von elektrischer Energie dienen, genützt wird und nicht nur wie bisher zur Beleuchtung und Beheizung. In Z 4 wird der für die Definition der Extremlage wichtige Grenzwert des Kriteriums spezifischer Wasserverbrauch auf Grund von Erfahrungen an beobachteten Einzelobjekten in Extremlage bzw. vorliegenden Untersuchungsergebnissen von 50 auf 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag angehoben. Weiters kann Extremlage nun auch vorliegen, wenn mehr als eine Anforderung nach Z 1, 3 oder 4 nicht erfüllt ist. In Abs. 5 erfolgt eine Klarstellung, dass Materialseilbahnen mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des 6 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 nicht zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen geeignet sind und daher nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 gelten. Die bisher bereits in Abs. 6 enthaltene Regelung betreffend die Ermittlung und Kontrolle des spezifischen Wasserverbrauchs eines Einzelobjekts in Extremlage wird in einer neuen Anlage B 2 ausführlicher geregelt. Die Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches hat einmalig im Rahmen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erfolgen. In Abs. 8 wird der seit der Kundmachung der geltenden 3. AEVkA im Jahr 1993 eingetretene Fortschritt des abwasserrelevanten Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik bei Einzelobjekten in Extremlage berücksichtigt. Die Aufzählung ist demonstrativ, d.h. dass auch jede vergleichbare Maßnahme, die zur Einhaltung der verordneten Emissionsbegrenzungen führt, für diesen Zweck eingesetzt werden kann. Auch müssen wie bereits bisher nicht alle Maßnahmen kumulativ ergriffen werden. In Z 4 wurden die Halbstriche durch Literä ersetzt, da in 4 Abs. 2 Z 4 nur bezüglich der Literä a und b (ganztägig anwesende und nächtigende Personen) eine Aufzeichnungspflicht besteht. Zu 2 2 wurde umformuliert, da bei Emissionsbegrenzungen, die im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 festgelegt werden, seit der WRG-Novelle 1997 (BGBl. I Nr. 74/1997) 33b Abs. 2 WRG 1959 anzuwenden ist. Demgemäß darf die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung

4 nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Der Konsenswerber/Wasserberechtigte hat anlässlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinn des 134 Abs. 2 darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist. Die Einstufung von Ammonium als gefährlicher Abwasserinhaltsstoff im Sinn des 33b Abs. 11 WRG 1959 ist wegen der akuten Toxizität seines Dissoziationsprodukts Ammoniak nach wie vor erforderlich. Dieser gilt allerdings nur dann als gefährlich, wenn durch ihn das Risiko des Erreichens oder Überschreitens des Grenzwertes gemäß 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium besteht. Dem 2 der 3. AEV für kommunales Abwasser, wonach in Zusammenhang mit 33b Abs. 6 WRG bezüglich Ammonium die wasserrechtliche Bewilligung mit 10 Jahren zu befristen war, wurde damit derogiert. Der in 33b Abs. 2 WRG 1959 geforderte Nachweis wird zweckmäßigerweise gemeinsam mit der jährlichen Vorlage des Ergebnisses der Überwachung nach 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung erbracht. Zu 3 Bei der Abwassereinleitung aus der Kläranlage eines Einzelobjekts in Extremlage in ein Oberflächengewässer sollen zukünftig die Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung auf der Basis der verordneten Emissionsbegrenzungen und des Bemessungswerts der Abwasserreinigungsanlage durchgeführt werden (Multiplikation des Bemessungswerts jeweils mit der verordneten Emissionsbegrenzung für die Parameter Ammonium, TOC, CSB und BSB 5 ). Der Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage ist von der Behörde bei der Bewilligung der Abwassereinleitung unter Heranziehung der Ergebnisse von Erhebungen gemäß Anlage B 1 der Verordnung festzulegen. Zu 4 Abs. 2 Durch die Neuformulierung entfallen die bisher geforderten Messungen der Beschaffenheit des Zulaufs und des Ablaufs der Abwasserreinigungsanlage im Rahmen der Eigenüberwachung. Sie werden abgelöst vom Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs der Kläranlage durch Personen mit ausgewiesener Fachkenntnis und vom Nachweis einer sachgerechten Durchführung der notwendigen Wartungsarbeiten auf der Basis einer (Wartungs-)Vorschrift durch einen Sachkundigen. Fachkundig ist, wer sich durch spezifische Kurse die notwendige Fachkenntnis zur Betriebsführung angeeignet hat. Sachkundig ist, wer aufgrund seines spezifischen technischen Wissens über die Funktionsabläufe der Kläranlage die Kenntnis besitzt, z.b. Wartungsarbeiten vorzunehmen. Das können z.b. technische Mitarbeiter von Produktionsfirmen, Ziviltechniker u.a. sein. Im Einzelfall können die Betriebs- und Wartungsarbeiten auch durch eine einzige Person durchgeführt werden, sofern diese die Bedingungen der Z 2 und 3 erfüllt. Die Dokumentation des Tageswasserverbrauchs dürfte für die Betreiber der Einzelobjekte ebenso wenig ein Problem darstellen wie die (z.b. seitens der alpinen Vereine von ihren Hüttenpächtern ohnedies verpflichtend geforderte) Führung von Aufzeichnungen betreffend die im Objekt nächtigenden Personen. Zu 4 Abs. 3 und 5 Messungen der Beschaffenheit des Ablaufs einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage zum Zweck des Nachweises der Einhaltung der verordneten Emissionsbegrenzungen sollen aufgrund der Neuregelung nur mehr im Rahmen der Fremdüberwachung erfolgen. Sie beschränken sich ausschließlich auf den Ablauf der Abwasserreinigungsanlage, wodurch sich gegenüber der gegenwärtig geltenden Regelung der Probenahme-, Probenkonservierungs- und Analysenaufwand halbiert. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme wird in Anlage D der Verordnung neu geregelt. Die Messwertinterpretation und die Anwendung der Überschreitungsklauseln werden in gleicher Weise gehandhabt wie bisher. Zu 5 Die Verordnung tritt am in Kraft. Allerdings werden am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegte Sanierungsprojekte gemäß 33c WRG 1959 nach den Festlegungen der Verordnung BGBl. Nr. 869/1993 zu Ende geführt. Ursprünglich wurde in 5 des BGBl. Nr. 869/1993 für die Anpassung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. AEVkA rechtmäßig bestehender Einleitungen an den Stand der Technik ein Zeitraum von zehn Jahren festgelegt, der am 1. Jänner 2005 zu Ende gegangen ist. Bereits zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegte Sanierungsprojekte nach 33c WRG sind nach den Bestimmungen des BGBl. Nr. 869/1993 zu Ende zu führen, da die geforderte Datenbasis zur Festlegung des Bemessungswertes noch nicht gegeben ist und somit die neuen Bestimmungen der Anlage B nicht angewendet werden können.

5 Zu Anlage A Die Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitungsstelle in ein Fließgewässer; sie sind zukünftig für die Parameter Ammonium, TOC, CSB und BSB 5 als spezifische Frachten definiert. Bezugsgröße für diese spezifischen Frachten ist der der Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegende Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage ausgedrückt in Einwohnerwerten (EW). Diese Art der Festlegung vermeidet die Notwendigkeit der Durchführung von Messungen der Zulaufbeschaffenheit bzw. die alternative Durchführung von Personenzählungen im Messzeitraum. Die modifizierten Emissionsbegrenzungen wurden unter Ansatz der gegenwärtig in Fachkreisen allgemein anerkannten Kennzahlen für unbehandeltes häusliches (kommunales) Abwasser und der in BGBl. Nr. 869/1993 enthaltenen Mindestwirkungsgrade der Entfernung abgeleitet wie folgt: Parameter Spez. Schmutzfracht des Rohabwassers g/(ew*d) Wirkungsgrad der Entfernung in Prozent Spez. Emissionsbegrenzung (3. AEVkA neu) g/(ew*d) NH 4 - N 9-4,5 (bei T > 8 C) 0,9 (bei T > 12 C) TOC 40 > 70 % 12 CSB 120 > 70 % 36 BSB 5 60 > 80 % 12 Für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Parameter NH 4 N, TOC, CSB und BSB 5 sind zukünftig die Tagesabwassermenge Q d (sh. Anlage C) und die jeweilige Konzentration im Ablauf c e zu bestimmen. Unter Anwendung des bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage behördlicherseits festgelegten Bemessungswerts (BW) ist aus den gemessenen Größen Q d und c e der aktuelle Emissionswert zu errechnen (Q d * c e / BW), der kleiner sein muss als die jeweilige Emissionsbegrenzung nach Anlage A der Verordnung. Eine Emissionsbegrenzung für Ammonium hat nur in jenen Fällen zu erfolgen, wenn im von der Einleitung betroffenen Oberflächenflächenwasserkörper das Risiko besteht, dass die gemäß 30a Abs. 2 WRG 1959 festgelegten Grenzwerte für Ammonium/Ammoniak erreicht oder überschritten werden und diese Einleitung darüber hinaus maßgeblich für die Nichterreichung des Qualitätszieles bis 2015 ist. In diesem Sinn kann es Fälle geben, in denen eine Gütezielgefährdung durch andere nachgewiesene Ursachen (z.b. Abgänge aus der Tierhaltung oder der Sennereiwirtschaft) gegeben ist. Solche Ursachen können keine ausreichende Begründung für die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung für NH 4 N sein. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für Ammonium erfolgt unter Berücksichtigung der an zahlreichen Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlage gewonnenen Betriebserfahrungen, wonach bei Abwassertemperaturen größer 12 C und ordnungsgemäßer Bemessung bzw. ordnungsgemäßem Betrieb eine vollständige Nitrifikation stattfindet. Zusätzlich zum Parameter CSB wird für den Parameter TOC (Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) eine Emissionsbegrenzung definiert. In der Überwachung können TOC oder CSB alternativ eingesetzt werden. Die Vorschreibung beider Parameter in der Überwachung ist nicht erforderlich. Zu Anlage B Der Bemessungswert dient zukünftig als Referenzzahl zur Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung für eine Abwassereinleitung aus einem Einzelobjekt in Extremlage und weiters zur Überprüfung der Einhaltung der verordneten Emissionsbegrenzungen bei jenen Parametern, bei denen die Grenzwerte als spezifische Frachten festgelegt sind. Die sachgerechte Festlegung des Bemessungswerts einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage steht und fällt mit einer belastbaren Erhebung der Frequentierung des Einzelobjekts. Die Vorgangsweise bei einer derartigen Erhebung sowie bei der darauf folgenden Auswertung wird in Anlage B 1 ausführlich beschrieben. Die dabei anzuwendenden Kriterien (ein EW jeweils für eine zum Betrieb zählende Person, jede nächtigende Person sowie jeweils drei zeitweilig anwesende Personen) bleibt gegenüber der gegenwärtigen Vorgabe unverändert. Erhebungen des spezifischen Tageswasserverbrauchs sind notwendig zur Beurteilung der Frage, ob das Extremlagenkriterium gemäß 1 Abs. 3 Z 4 der Verordnung erfüllt ist. Erhebungen des Gesamttageswasserverbrauchs sind notwendig für die hydraulische Dimensionierung bestimmter Teile der Abwasserreinigungsanlage (z.b. Nachklärbecken). Daher hat zeitgleich mit der Erhebung der Frequentierung des Ein-

6 zelobjekts auch die Ermittlung des spezifischen und des gesamten Tageswasserverbrauchs zu erfolgen. Anlage B 2 enthält die dabei zu beachtenden Vorgaben. Zu Anlage C Auf Grund der Erfahrungen aus der Überwachung bestehender Abwassereinleitungen aus Einzelobjekten in Extremlage ergibt sich die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Methodenvorschriften, insbesondere jener betreffend die Probenahme. Der Parameter Absetzbare Stoffe ist wie bisher an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Bei allen anderen Parametern sind zwei verschiedene Arten der Probenahme möglich (Anlage C 2 a und b). Diese neue Regelung erspart die bisher erforderliche Anwesenheit der die Proben entnehmenden Fremdüberwachungsperson über volle 24 Stunden. Die Bestimmungen gemäß Anlage C 2.2 in BGBl. Nr. 869/1993 für die Ermittlung der Frequentierung als behelfsmäßige Bestimmung der Zulaufschmutzfracht zur Abwasserreinigungsanlage entfallen ersatzlos. Zu Anlage D In der neuen Anlage D werden Mindesthäufigkeiten der Fremdüberwachung für Einzelobjekte in Extremlage festgelegt. Abgesehen von einigen wenigen Kläranlagen für sehr große Einzelobjekte in Extremlagen (Bemessungswert der Anlage größer als 250 EW) wird eine einmal im Jahr durchzuführende Fremdüberwachung allgemein als ausreichend angesehen. Höhere Überwachungsfrequenzen sieht Anlage D nur vor, wenn durch eine Einleitung aus der Abwasserreinigungsanlage eines Einzelobjekts in Extremlage das Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß 30a Abs. 2 WRG 1959 für einen Parameter der Anlage A im von der Einleitung betroffenen Oberflächenwasserkörper erreicht oder überschritten wird (Mindesthäufigkeit dreimal pro Jahr). Fremdüberwachungen sind grundsätzlich im Zeitraum einer hohen Frequentierung eines Einzelobjekts durchzuführen, um die ordnungsgemäße Reinigungsfunktion der Kläranlage in Zeiten hoher stofflicher und hydraulischer Belastungen zu dokumentieren.

7 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die 3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser geändert wird Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser), BGBl. II Nr. 869/1993, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 wird geändert und lautet wie folgt: (2) Abs. 1 gilt nicht für eine Abwasserreinigungsanlage, der 1. Abwasser aus einer gewerblichen Tätigkeit, das in seiner Beschaffenheit wesentlich von der des häuslichen Abwassers abweicht und das vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß 4 Abs. 2 AAEV erfasst ist, 2. Abwasser aus der Massentierhaltung ( 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV), 3. Abwasser aus der Milchbearbeitung oder verarbeitung ( 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV) zufließt Abs. 3 wird geändert und lautet wie folgt: (3) In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es 1. insgesamt nicht mehr als 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und 2. im Wohn- und Bewirtschaftungszeitraum (Z 1) mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar ist und 3. über keine Versorgung mit elektrischer Energie verfügt (ausgenommen einer solchen, die in eigener Erzeugung durch alleinige oder kombinierte Ausnutzung von Flüssiggas, Lichtenergie, Pflanzenölkraftstoffen, Wasserkraft oder Windenergie gewonnen wird) und über keine Versorgung mit sonstiger Energie verfügt (ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder Solarenergie) und 4. einen spezifischen Wasserverbrauch von nicht größer als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag aufweist. Im Einzelfall kann sich ein Einzelobjekt auch in Extremlage befinden, wenn die Anforderungen nach Z 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem solchen Fall insbesondere ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandortes als unverhältnismäßig im Sinn des 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.

8 3. In 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge Ein Einzelobjekt in Extremlage gilt die Wortfolge während des Wohn- und Bewirtschaftungszeitraumes eingefügt. 4. Dem 1 Abs. 5 wird folgender vierter Satz angefügt: Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des 6 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs Abs. 6 lautet neu: (6) Der spezifische Wasserverbrauch ist an Hand der Bestimmungen in Anlage B 2 zu bestimmen. 6. In 1 Abs. 8 Ziffer 1 wird nach der Wortfolge Niederschlags-, Oberflächen-, Drän- die Wortfolge Kühl- eingefügt Abs. 8 Ziffer 2 wird geändert und lautet wie folgt: 2. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen-, temperaturund Schmutzfrachtspitzen, 8. In 1 Abs. 8 Ziffer 4 werden die Halbstriche durch die Literä a, b und c ersetzt Abs. 8 Ziffer 7 wird geändert und lautet wie folgt: 7. Unterlassen der Einbringung von durch getrennte Sammlung zu beseitigenden Problemstoffen gemäß Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle BGBl. II Nr. 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000) sowie von flüssigen Abfällen in die Abwasserreinigungsanlage (sh. auch 3 Abs. 11 AAEV), Abs. 8 Ziffer 8 wird geändert und lautet wie folgt: 8. Unterlassen des Einsatzes von Abfallzerkleinerern zwecks Entsorgung vorzerkleinerter fester Abfälle über die Abwasserreinigungsanlage, 11. Dem 1 Abs. 8 werden folgende Ziffern 11 und 12 angefügt: 11. Unterlassen der Einbringung von Chemie- oder Mobiltoiletteninhalten in die Abwasserreinigungsanlage, 12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004) wird geändert und lautet wie folgt: 2. Durch nachstehend genannten Parameter der Anlage A wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium (Nr. 2). Dieser gilt nur dann als gefährlich, wenn durch ihn das Risiko des Erreichens oder Überschreitens des Grenzwertes gemäß 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium besteht wird geändert und lautet wie folgt: (1) Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen ( 6 AAEV). (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium-Stickstoff, TOC, CSB und BSB 5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß 1 Abs. 1. Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen Abs. 2 wird geändert und lautet wie folgt: (2) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn

9 1. für die gesamte Abwasserableitung und -reinigung eine von der Behörde geprüfte Betriebs- und Wartungsvorschrift vorliegt sowie Betrieb und Wartung der Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlage nachweislich nach dieser Betriebs- und Wartungsvorschrift erfolgen und 2. die Betriebsführung gemäß Z 1 durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen werden muss, und 3. die Durchführung der Wartungsarbeiten gemäß Z 1 durch einen Sachkundigen erfolgt und 4. hinsichtlich des Tageswasserverbrauches ( 1 Abs. 8 Z 5) und der täglichen Frequentierung ( 1 Abs. 8 Z 4 lit. a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Z 1 genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuches geführt werden und 5. der Behörde in jährlichen Intervallen über die gemäß Z 1 durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Z 4 zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Abs. 3 durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird Abs. 3 Ziffer 1 wird geändert und lautet wie folgt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei ein- bis viermal im jährlichen Überwachungszeitraum durchgeführter Überwachung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A ein Messwert ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im jährlichen Überwachungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80 % der durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A und bei keiner Überwachung ein Messwert größer ist als das Zweifache der Emissionsbegrenzung. 16. In 4 Abs. 3 Ziffer 2 wird jeweils die Bezeichnung Emissionswert durch die Bezeichnung Emissionsbegrenzung ersetzt. 17. Dem 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen lautet wie folgt: 5. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegte Sanierungsprojekte gemäß 33c WRG 1959 sind entsprechend den Festlegungen des BGBl. Nr. 869/1993 zu Ende zu führen. 19. Die Anlage A wird durch die Anlage A zu dieser Verordnung ersetzt. 20. Die Anlage B wird durch die Anlage B zu dieser Verordnung ersetzt. 21. Die Anlage C wird durch die Anlage C zu dieser Verordnung ersetzt. 22. Nach der Anlage C wird die Anlage D eingefügt. Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 1 Nr. Parameter Emissionsbegrenzungen 1 Absetzbare Stoffe a) 0,5 ml/l 2 Ammonium 4,5 g / (EW*d) c), d) ber. als N 0,9 g / (EW*d) c), e) b) 3 Phosphor Gesamt f) ber. als P 4 Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C 12 g / (EW*d) c) Anlage A

10 g) 5 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O 2 g) 6 Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB 5, ber. als O 2 36 g / (EW*d) c) 12 g / (EW*d) c) a) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. b) Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, erreicht oder überschritten wird. c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden, in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert. d) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8 C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. e) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. f) Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden. g) Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden. Bemessungswert und spezifischer Wasserverbrauch Anlage B B 1 Bemessungswert Der Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß 1 Abs. 1 ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage, die der Bemessung der Anlage zu Grunde liegt. B 1.1 Ermittlung der Frequentierung eines Einzelobjekts in Extremlage Die Ermittlung der Frequentierung hat auf der Grundlage von Aufzeichnungen betreffend den Aufenthalt von Personen im Einzelobjekt zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind zumindest über den Zeitraum eines vollständigen Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres für jeden Wohn- oder Bewirtschaftungstag zu führen. Bei diesen täglichen Aufzeichnungen ist zu differenzieren zwischen 1. Personen, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhalten, 2. Personen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solche, die gemäß Z 1 erfasst werden), 3. Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten. Aus der gemäß Z 1 bis 3 ermittelten täglichen Frequentierung ist die tägliche Belastung der Abwassereinigungsanlage zu ermitteln, wobei ein Einwohnerwert (EW) anzusetzen ist für 4. jede Person, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhält, 5. jede Person, die im Einzelobjekt nächtigt (ausgenommen solche die gemäß Z 4 erfasst werden) 6. je drei Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten. Als spezifische Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zu Abwasserreinigungsanlage sind pro Einwohnerwert und Tag 9 Gramm Ammonium Stickstoff, 40 Gramm TOC, 120 Gramm CSB und 60 Gramm BSB 5 anzusetzen. B 1.2 Festlegung des Bemessungswertes

11 Als Bemessungswert ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage festzulegen, die bei der Ermittlung gemäß B 1.1 an 85 % der Wohn- und Bewirtschaftungstage des Jahres unterschritten oder erreicht wird. B 2 Spezifischer Wasserverbrauch ( 1 Abs. 3 Z 4) Die Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauchs eines Einzelobjekts in Extremlage für seine Abwasserreinigungsanlage gemäß 1 Abs. 1 hat im Zuge der Ermittlung der Frequentierung gemäß Abschnitt B 1.1 zu erfolgen. Täglich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gesamttageswasserverbrauch; aus dem Messwert ist unter Verwendung der gemäß Abschnitt B 1.1 Z 4 bis 6 ermittelten Tagesfrequentierung der tägliche spezifische Wasserverbrauch pro Einwohnerwert zu berechnen. Die Aufzeichnungen haben zumindest über den Zeitraum eines Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres zu erfolgen. Das Kriterium gemäß 1 Abs. 3 Z 4 gilt als eingehalten, wenn zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungszeitraums das arithmetische Mittel des spezifischen Wasserverbrauchs der vorangegangenen 30 Tage größer ist als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag. Methodenvorschriften gemäß 4 Abs. 4 Anlage C 1. Der Parameter Nr. 1 der Anlage A ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 2 bis 6 der Anlage A sind a) an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung gespeichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder b) an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß lit. a nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird. 3. Die am Tag der Probenahme (Z 1 und 2) abfließende Abwassermenge kann durch a) Ablesung eines im Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Einzelobjekts angeordneten Wasserzählers oder b) eine andere gleichwertige Messmethode, sofern sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist, und entsprechend der Beschreibung ausgeführt wird, ermittelt werden. Anlage D Mindesthäufigkeiten und sonstige Festlegungen zur Fremdüberwachung von Abwassereinleitungen gemäß 1 Abs Mindesthäufigkeiten Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr nicht größer als größer als Erfolgt die Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Erreichens oder Überschreitens des Grenzwertes besteht

12 ( 30a Abs. 2 WRG 1959), so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen. 3. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme für die Messung des Parameters Absetzbare Stoffe hat bezogen auf einen zweistündigen Messzeitraum fünf zu betragen. Die Durchführung der Probenahme hat entsprechend Anlage C Z 2 lit. b zu erfolgen. 4. Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch ( 1 Abs. 7 Z 2) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage ( 1 Abs. 7 Z 3 lit. a und b) nachvollziehbar zu belegen. 5. Bei mehr als einmal jährlicher Fremdüberwachung sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Z 4 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage zu verteilen.

13 Seite 1 von 5 Kurztitel Verordnung: 3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 869/1993 ST0317 Typ V Teil 0 Datum Text Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser) Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idf der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt nicht für eine Abwasserreinigungsanlage, der - Abwasser aus der Massentierhaltung ( 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV) - Abwasser aus Milchbearbeitungs- und -verarbeitungsbetrieben ( 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV) zufließt. (3) In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es 1. insgesamt nicht mehr als 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder einmal bzw. mehrmals zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und 2. mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar ist und 3. über keine Versorgung mit elektrischer Energie verfügt ausgenommen einer solchen, die durch alleinige oder kombinierte Ausnützung von Lichtenergie, Windenergie, Pflanzenölkraftstoffen oder Wasserkraft in eigener Erzeugung gewonnen wird, und über keine Versorgung mit sonstiger Energie - ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder Solarenergie - verfügt und 4. einen mengenkontrollierbaren spezifischen Wasserverbrauch nicht größer als 50 l pro Einwohnergleichwert und Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des spezifischen Wasserverbrauches über 30 Wohn- bzw. Betriebstage) aufweist. Im Einzelfall kann sich ein Einzelobjekt auch in Extremlage befinden, wenn eine der Anforderungen gemäß Z 1, Z 3 oder Z 4 nicht erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem solchen Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des 21a Abs. 3 lit. a WRG gewertet werden müßte. (4) Ein Einzelobjekt in Extremlage gilt als mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar im Sinne des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächstgelegenen mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. mehr als 4 km in horizontaler Distanz oder 2. mehr als 400 m in vertikaler Distanz oder 3. eine Wegstrecke entfernt ist, für die ein gesunder Erwachsener

14 Seite 2 von 5 bei mittlerem Gehtempo mehr als 1 Stunde Gehzeit benötigt. Ist ein Einzelobjekt vom nächstgelegenen, mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderung gemäß Z 1 bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in diesem Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des 21a Abs. 3 lit. a WRG gewertet werden müßte. (5) Als Fahrzeug im Sinne des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt 1. ein Kraftfahrzeug 2. ein schienengebundenes Fahrzeug 3. ein Wasserfahrzeug 4. ein Luftfahrzeug, welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 4 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjektes befaßt sind. Als Aufstiegshilfe im Sinne des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. (6) Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches pro Einwohnergleichwert gemäß Abs. 3 Z 4 ist die der täglichen Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage entsprechende Zahl von Einwohnergleichwerten anhand der Festlegungen der Anlage B zu bestimmen. (7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV. (8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden: 1. Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage ausschließlich mit häuslichem Abwasser; vom Zulauf zur Abwasserbehandlungsanlage vollständig getrennte Ableitung von Niederschlags-, Oberflächen-, Drän- und Grundwasser sowie des Frostlaufes und allfälliger Überläufe aus Reinwasserbehältern, 2. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwasserabfluß- und -temperaturspitzen, 3. Einsatz wassersparender Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich, 4. regelmäßige Führung von Aufzeichnungen betreffend die tägliche Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage, aufgeschlüsselt nach - ganztägig anwesenden Personen - nächtigenden Personen - zeitweilig anwesenden Personen, 5. Einsatz von Wasserzählern und zeitlich durchgehende Führung von Aufzeichnungen betreffend den täglichen Wasserverbrauch, 6. vom Abwassersystem vollständig getrennte Trockenentsorgung von festen menschlichen Ausscheidungen, 7. Vermeidung der Einbringung von durch getrennte Sammlung zu beseitigenden Problemstoffen gemäß Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen BGBl. Nr. 771/1990 sowie von

15 Seite 3 von 5 schädlichen Stoffen gemäß ÖNORM B 2501, Dez in die Abwasserreinigungsanlage, 8. Verzicht auf den Einsatz von Abfallzerkleinerern für feste häusliche Abfälle, 9. Einsatz von Fettabscheidern bei Küchenbetrieben einschließlich Sicherstellung einer geordneten Altfettentsorgung, 10. Einsatz mechanisch-biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit weitgehender Kohlenstoffentfernung; beim Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Anstreben einer weitgehenden Nitrifikation; soweit technisch möglich Anpassung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage an Belastungsschwankungen. 2. Wird bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 auf Grund der Erfordernisse des 33b Abs. 6 WRG die Emission von Ammonium begrenzt, so ist die wasserrechtliche Bewilligung mit 10 Jahren zu befristen. 3. Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von 3 Abs. 10 AAEV für einen Parameter Nr. 4 und 5 der Anlage A an Hand der nach mechanischbiologischer Reinigung verbleibenden Ablauftagesfrachten gemäß Anlage A zu beurteilen. 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn 1. für die gesamte Abwasserbehandlung eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Betriebsvorschrift vorliegt und 2. gemäß dieser Betriebsvorschrift Betrieb und Wartung der Abwasserbehandlungsanlage erfolgt und 3. die Wartung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage durch eine sachkundige Person erfolgt und diesbezüglich eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Vereinbarung vorliegt oder die Wartung auf Grund eines von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Wartungsvertrages erfolgt und 4. hinsichtlich der täglichen Frequentierung und des Wasserverbrauches ( 1 Abs. 8 Z 4 und 5) sowie hinsichtlich des Betriebes und der Wartung der Abwasserbehandlungsanlage genaue und regelmäßige Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuches geführt werden und 5. bei einer mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder durch eine geeignete Anstalt im Auftrag des Wasserberechtigten in Zeiten der Frequentierung ( 1 Abs. 6) durchgeführten Messung die Emissionsbegrenzung bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 auf den einjährlichen Untersuchungszeitraum nicht überschritten wird und 6. der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen über die Aufzeichnungen gemäß Z 4 und die Messung(en) gemäß Z 5 berichtet wird. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei ein- bis viermal in einem dreijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung für einen Abwasserparameter Nr. 4 oder 5 der Anlage A ein Wirkungsgrad der Elimination ermittelt, der kleiner als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A jedoch nicht kleiner als ein Wirkungsgrad von 50% ist, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Wirkungsgrad der Elimination nicht kleiner als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im dreijährlichen Untersuchungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 4 oder 5 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der durchgeführten Messungen die Wirkungsgrade der Elimination nicht kleiner sind als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A (80%-Überschreitung) und keine Messung einen Wirkungsgrad von kleiner als 50% ergibt.

16 Seite 4 von 5 2. Beim Parameter,,Absetzbare Stoffe'' gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 80% der Messungen eines Untersuchungstages die Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind gemäß 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. 5. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 hat innerhalb von 10 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Fischler Emissionsbegrenzungen gemäß 1 1. Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l a) 2. Ammonium derzeit keine Festlegung ber. als N erforderlich 3. Gesamt-Phosphor derzeit keine Festlegung ber. als P erforderlich Anlage A Chemischer Sauerstoffbedarf, Wirkungsgrad der Elimination CSB nicht kleiner als 70% ber. als O tief 2 b) 5. Biochemischer Sauerstoffbedarf, Wirkungsgrad der Elimination BSB tief 5 nicht kleiner als 80% ber. als O tief 2 a) Die Festlegung für den Parameter,,Absetzbare Stoffe'' erübrigt eine Festlegung für den Parameter,,Abfiltrierbare Stoffe''. b) Die Festlegung für den Parameter,,Chemischer Sauerstoffbedarf'' erübrigt eine Festlegung für den Parameter,,Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff''. Einwohnergleichwerte der täglichen Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage gemäß 1 Abs. 6 Anlage B Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches gemäß 1 Abs. 6 ist pro Tag für einen Einwohnergleichwert (EGW) in Rechnung zu stellen: 1. Eine ganztägig im Einzelobjekt anwesende Person 2. Eine im Einzelobjekt nächtigende Person 3. Drei Personen, die zwecks Benutzung der Wasch- oder Toiletteneinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjektes zubereiteten Speisen oder Getränken zeitweilig im Einzelobjekt anwesend sind. Methodenvorschriften gem. 4 Anlage C

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