Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen. Ausgabe Wasserfahrzeuge Attraktives Servicepaket inklusive

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1 Kundeninformationen und Ausgabe Wasserfahrzeuge J Haftpflicht J Kasko J 24 h CarAssistance J Unfall J Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz Attraktives Servicepaket inklusive

2 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk wissen sollten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Sie haben sich für ein Produkt der Mobiliar entschieden, der ältesten privaten Versicherung der Schweiz. Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Vertrauen und sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk umfassend über den wesentlichen Inhalt der Versicherungen zu informieren. Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dabei einen Überblick und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen geben. Sie enthalten Vereinfachungen und ersetzen nicht die Police oder die in diesem Dokument ab Seite 4 aufgeführten Allgemeinen Bedingungen. 1. Wer sind wir? Versicherungsträger für Ihre MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk sind: J Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG ist ein Unternehmen der Gruppe Mobiliar, ist genossenschaftlich verankert und hat ihren Hauptsitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. J Die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG ist eine Gesellschaft der Gruppe Mobiliar und hat ihren Sitz an der Monbijoustrasse 68 in 3007 Bern. J Die Mobi24 Call-Service-Center AG ist eine Gesellschaft der Gruppe Mobiliar und hat ihren Sitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. 2. Welches ist der Umfang der MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk? Die MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk ist eine umfassende Gesamtlösung inklusive Servicepaket mit zusätzlichen Dienstleistungen. Fachkundige Beratung und Schadenservice vor Ort durch Ihre Generalagentur sind darin ebenso enthalten, wie die 24 h CarAssistance und die kostenlosen Rechtsauskünfte durch die JurLine der Protekta. J Haftpflichtversicherung Kommen Personen, Tiere oder Sachen durch Ihr Fahrzeug zu Schaden, ist das ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Sie ist für die meisten Wasserfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben. Unsere Leistungen bestehen in der Bezahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sie sind auf die in der Police festgehaltene Garantiesumme begrenzt. Die wichtigsten Ausschlüsse betreffen J Ansprüche des Ersatzpflichtigen (wie Halter, Eigentümer oder Schiffsführer) sowie Ansprüche aus Sachschäden seines Ehepartners, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern; J die Haftpflicht der Schiffsführer, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen oder die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllen sowie der Personen, für die diese Mängel erkennbar waren. J Kaskoversicherung Die Teilkaskoversicherung kommt für den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung Ihres Fahrzeugs auf. Die Vollkaskoversicherung deckt die gleichen Gefahren wie die Teilkasko und versichert zusätzlich Kollisionen jeder Art, auch selbstverschuldete. Bei einem versicherten Ereignis erbringen wir Leistungen für die Reparatur oder den Totalschaden und bezahlen verschiedene Kosten, wie z. B. für das Abschleppen des Wasserahrzeuges. Der wichtigste Ausschluss betrifft Schäden beim Lenken des Wasserfahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt. J 24 h CarAssistance Wenn das versicherte Wasserfahrzeug ausfällt, erbringen wir Leistungen für die Pannenhilfe und das Abschleppen. Wenn das Wasserfahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, übernehmen wir auch die Kosten für die Übernachtung oder für das öffentliche Verkehrsmittel für die Weiter- oder Rückreise. Die Leistungen sind gesamthaft auf CHF begrenzt. Unsere Leistungen sind auf CHF pro Schadenfall beschränkt, wenn die Hilfeleistung nicht über die Mobi24 Call-Service- Center AG angefordert worden ist. Diese Einschränkung entfällt, wenn die Anforderung der Hilfeleistung über die Mobi24 Call- Service-Center AG nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der wichtigste Ausschluss betrifft Schäden beim Lenken des Wasserfahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt. J Unfallversicherung Wir versichern die zur Benützung des Wasserfahrzeuges berechtigten Personen bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges. Versicherbar sind J Pflegeleistungen und Kosten, wie die Kosten für Heilmassnahmen, Medikamente oder Spitalaufenthalt; J ein Taggeld während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit; J ein Invaliditätskapital bei voraussichtlich bleibender Beeinträchtigung der Gesundheit; J ein Todesfallkapital, wenn die versicherte Person an den Folgen des Unfalls stirbt. Der wichtigste Ausschluss betrifft Unfälle, die sich auf Fahrten ereignen, zu denen die Fahrzeugbenützer nicht ermächtigt waren. J Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung In der MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk ist eine Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht mit eingeschlossen. Sie müssen nach einem Fahrzeugkauf unzählige Male die Garage aufsuchen, weil das Fahrzeug fehlerhaft ist, und der Händler ist nicht bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen. Der Garagist führt beim Service ohne Rücksprache nicht vereinbarte Arbeiten aus und stellt diese in Rechnung. Die Restforderung der Leasingfirma scheint Ihnen überhöht und es gibt keine gütliche Einigung? Bei solchen und ähnlichen Fällen aus dem Vertragsrecht übernehmen die Juristen der Protekta die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Die wichtigsten Ausschlüsse betreffen J Bereiche, die in den nicht aufgeführt sind sowie Ansprüche gegen die Protekta, ihre Organe sowie den von ihr beauftragten Vertreter; J Streitigkeiten aus Verträgen, welche Sie gewerbsmässig abschliessen. 2

3 Kundeninformationen 3. Was beinhaltet das exklusive Servicepaket? Wir handeln verlässlich, rasch und kompetent und unterstützen mit: J Beratung und Betreuung vor Ort durch Ihren persönlichen Versicherungsberater in Ihrer Nähe; J 24 h CarAssistance für Soforthilfe im Schadenfall, rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr, Pannenhilfe und Abschleppen inklusive; J JurLine für telefonische Rechtsauskünfte jeglicher Art; J Schadenerledigung vor Ort durch den Schadenservice der Generalagentur in Ihrer Nähe: persönlich und unkompliziert. 4. Wo ist der gewünschte Versicherungsschutz festgehalten? Sie wählen aus unserem umfassenden Angebot von Grund- und Zusatzdeckungen den individuell für Sie passenden Schutz und finden den von Ihnen gewählten Versicherungsschutz in der gedruckten Offerte oder Police. Dort sind auch die versicherten Wasserfahrzeuge mit den Versicherungs- oder Garantiesummen aufgeführt, inklusive Prämien und Selbstbehalte, sowie allfällige Besondere Bedingungen. Die Allgemeinen Bedingungen umschreiben detailliert alle möglichen Varianten und Leistungen der angebotenen Grund- und Zusatzdeckungen. Was nicht versichert ist, haben wir grau unterlegt. Der Umfang des von Ihnen gewünschten Versicherungsschutzes richtet sich somit nach dem Inhalt Ihrer Offerte oder Police sowie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen, allenfalls ergänzt durch Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Die Leistungen der 24 h CarAssistance und des Fahrzeugvertrag-Rechtsschutzes gelten, unabhängig vom Umfang des von Ihnen gewählten Versicherungsschutzes. 5. Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? J Sie müssen die Fragen im Antragsformular wahrheitsgetreu und vollständig beantworten, ansonsten können wir die betroffene Versicherung kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Leistungen zurückfordern; J Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintretende Änderungen der im Antrag deklarierten und für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsachen anzeigen. J Die Prämien sind bei Fälligkeit zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt, dass kein Versicherungsschutz besteht. Selbst wenn Sie nach erfolgter Mahnung die Prämie bezahlen, müssten wir für in der Zwischenzeit eingetretene Schäden unter Umständen keine Leistungen erbringen. J Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen unverzüglich melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie im Schadenfall optimal unterstützen können. So zum Beispiel auf klare Informationen zum Schadenhergang oder dessen nähere Umstände, Ursachen und zur Schadenhöhe sowie auf Aushändigung von Polizeirapporten und anderen Belegen oder weiteren wesentlichen Dokumenten. J Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus Ihrer Police, den Allgemeinen Bedingungen und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. 6. Welche Leistungen und welcher Selbstbehalt gelten im Schadenfall? Die von der Mobiliar im Schadenfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Police, den Allgemeinen und allfälligen Besonderen Bedingungen sowie den anwendbaren Gesetzen. Je nach Art der gewählten Lösung variieren sie. Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt gemäss Ihrer Police zu tragen. 7. Welche Prämien sind geschuldet? Die Höhe der geschuldeten Prämie hängt von den versicherten Wasserfahrzeugen und Risiken sowie von der gewünschten Deckung ab. Hinzu kommt der gesetzliche Zuschlag von 5% für den eidgenössischen Stempel. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben; andere Zahlungsarten sind gegen Zuschlag möglich. Einzelheiten ergeben sich aus Ihrer Police. Bei vorzeitiger Aufhebung der MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk erstatten wir Ihnen grundsätzlich die nicht verbrauchte Prämie zurück. 8. Laufzeit und Aufhebung der Versicherung? Angaben über die vereinbarte Laufzeit entnehmen Sie dem Antrag respektive Ihrer Police. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aufhebungsmöglichkeiten: J Sie können die MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk bis spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind; J im ersten Jahr nach Abschluss der Versicherung können Sie diese kündigen, sofern wir vor deren Abschluss unseren Informationspflichten nicht nachgekommen sind. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationspflichtverletzung geltend machen; J wenn wir während der Dauer der Versicherung die Prämien ändern, können Sie den davon betroffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Nicht zur Kündigung berechtigen Änderungen von Prämien zu Ihren Gunsten. J nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie die betroffene Versicherung kündigen; J wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die Versicherung kündigen. 9. Was gilt punkto Datenschutz? Die Mobiliar hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzrecht. Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis oder der Schadenerledigung ergeben, werden von der Mobiliar bearbeitet und insbesondere für die Bestimmung der Prämien, zur Risikoabklärung, zur Bearbeitung von Versicherungsfällen sowie für Marketingzwecke verwendet. Die Daten können sowohl physisch wie elektronisch aufbewahrt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht, soweit gesetzlich zulässig. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die Mobiliar die Daten an die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesellschaften der Gruppe Mobiliar zur Datenbearbeitung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt sind. Die Mobiliar wird einem allfälligen Mit- oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einholen, insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien; dies kann auch besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht zustande kommt. 3

4 Inhaltsübersicht Artikel Seite Artikel Seite A Allgemeines 5 B Haftpflichtversicherung 5 B1 Versichertes Fahrzeug 5 B2 Versicherte Personen 5 B3 Versicherte Gefahren 5 B4 Versicherte Leistungen 5 B5 Nicht versicherte Ansprüche 5 B6 Nicht versicherte Haftpflicht 5 C Kaskoversicherung 5 C1 Versichertes Fahrzeug 5 C2 Versicherte Gefahren 6 C3 Vorsorgedeckung 6 C4 Mitgeführte Sachen 6 C5 Nicht versicherte Gefahren 6 C6 Versicherte Leistungen 6 C7 Schadenberechnung 6 D 24 h CarAssistance 7 D1 Versichertes Fahrzeug 7 D2 Versicherte Gefahren und Leistungen 7 D3 Nicht versicherte Gefahren 7 D4 Einschränkungen 7 E Unfallversicherung 7 E1 Versicherte Gefahren und Personen 7 E2 Unfallbegriff 7 E3 Nicht versicherte Unfälle 8 E4 Kürzung der Leistungen 8 E5 Pflegeleistungen und Kosten 8 E6 Taggeld 8 E7 Invaliditätskapital 8 E8 Todesfallkapital 9 E9 Mehrfache Versicherung 9 F Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung 9 F1 Versicherte Fahrzeuge, Personen und Eigenschaften 9 F2 Versicherte Gefahren 9 F3 Versicherte Rechtsfälle 9 F4 Versicherte Leistungen 9 F5 Nicht versicherte Leistungen 9 F6 Nicht versicherte Gefahren 9 F7 Mehrfache Versicherung 9 G Gemeinsame Bestimmungen 10 G1 Örtlicher Geltungsbereich 10 G2 Selbstbehalt 10 G3 Rückgriff 10 G4 Begriffsdefinitionen 10 H Rechte und Pflichten aus dem Vertrag 10 H1 Beginn und Dauer des Vertrages 10 H2 Anpassung von Prämientarifen oder Selbstbehaltregelungen 10 H3 Auflösung des Vertrages 10 H4 Prämien 10 H5 Gefahrsveränderung 10 I Rechte und Pflichten im Schadenfall 11 I1 Allgemein 11 I2 Haftpflichtversicherung 11 I3 Kaskoversicherung 11 I4 Unfallversicherung 11 I5 Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung 11 J Ergänzende Vertragsbestimmungen 11 J1 Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten 11 J2 Ergänzende gesetzliche Bestimmungen 11 Servicepaket 12 4

5 MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk Ausgabe Wasserfahrzeuge A Allgemeines 1 Zum Vertrag einer MobiCar Fahrzeugversicherung gehö ren die Police, diese Allgemeinen Bedingungen sowie allfällige Besondere Bedingungen. 2 Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach den von Ihnen gewählten und in der Police aufgeführten Bausteinen sowie den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen. 3 Versicherungs- und Garantiesummen sind jeweils in der Police bei den Bausteinen aufgeführt. Abweichende Leistungsbegrenzungen sind in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen enthalten. 4 Träger der MobiCar Fahrzeugversicherung sind: 4.1 Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz in Bern, für die Fahrzeugversicherung; 4.2 die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG mit Sitz in Bern, für den Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz. B Haftpflichtversicherung B1 Versichertes Fahrzeug Die Versicherung bezieht sich auf 1.1 das in der Police aufgeführte Wasserfahrzeug und von diesem geschleppte oder gestossene Sachen; 1.2 das Beiboot, sofern für dieses nicht ein eigener Fahr zeugausweis erforderlich ist; 1.3 die Bojen samt Geschirr; 1.4 das Transportmittel für das Wasserfahrzeug, sofern es nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterliegt. B 2 Versicherte Personen Versichert sind der Halter und alle Personen, für die er nach der Schifffahrtsgesetzgebung verantwortlich ist. B3 Versicherte Gefahren Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetz licher Haftpflichtbestimmungen gegen die Ver si cher ten erhoben werden infolge 3.1 Verletzung oder Tötung von Personen; 3.2 Verletzung oder Tötung von Tieren; 3.3 Beschädigung oder Zerstörung von Sachen; und zwar aus dem Bestand und aus dem Gebrauch des Wasserfahrzeuges. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Ein tritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Las ten eines Versicherten gehenden Kosten für ange messene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert (Schadenverhütungskosten). B 4 Versicherte Leistungen Unsere Leistungen bestehen in der Bezahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sie sind auf die in der Police festgehaltene Garantiesumme begrenzt. B5 Nicht versichert sind Ansprüche 5.1 vom Halter, vom Eigentümer oder vom Schiffsführer; 5.2 für Sachschäden vom Ehepartner des Ersatzpflichtigen, von Verwandten des Ersatzpflichtigen in auf- und absteigender Linie und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; 5.3 von und für geschleppte Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen; 5.4 für Schäden an den Wasserfahrzeugen und den damit geschleppten oder gestossenen Sachen oder an Sachen und Tieren, die damit befördert werden; 5.5 aus Unfällen bei der Teilnahme an Rennen und ähnlichen Wett- und Trainingsfahrten. Versicherungsschutz besteht hingegen, a wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland gilt diese Regelung nur, wenn der Anspruch des Geschädig ten unter schweizerisches bzw. liechtensteinisches Recht fällt; b bei Fahrten ohne Renncharakter und ohne Zeitmessung, wie z. B. Trainings und Veranstaltungen, die ausschliesslich der Sicherheitsausbildung dienen. B6 Nicht versichert ist die Haftpflicht 6.1 der Schiffsführer, die den gesetzlich erforderlichen Führer ausweis nicht besitzen oder die gesetzlichen Aufla gen nicht erfüllen sowie der Personen, für die diese Mängel erkennbar waren; 6.2 der Personen, die das ihnen anvertraute Wasserfahrzeug für Fahrten verwendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren; 6.3 der Personen, die das Wasserfahrzeug oder das Transport mittel entwendet haben, und der Personen, für welche die Entwendung erkennbar war; 6.4 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung. Nach Gesetz können die Einschränkungen gemäss Ziff. B6 dem Geschädigten nicht entgegen gehalten werden. Erbrach te Leis tungen können wir von den fehlbaren Personen zurückfordern. C C1 Kaskoversicherung Versichertes Fahrzeug 1.1 Wir versichern das in der Police aufgeführte Wasser fahrzeug. Mitversichert sind zugehörende Ersatzteile. 1.2 Die folgenden Sachen sind mitversichert, sofern sie in der Versicherungssumme mit ihrem Neuwert enthalten sind: a Ausrüstungen, Zubehörteile und Werkzeuge, welche am Wasserfahrzeug befestigt oder in diesem eingeschlossen sind. Nicht als Ausrüstungen und Zubehörteile gelten Ton-, Daten- und Bildträger sowie nicht fest eingebaute Kommu nikationsgeräte, Navigationssysteme und Geräte der Unterhaltungselektronik; b Aussenbordmotoren, die mit einer mechanischen Sicherung (z. B. Kette oder Stahlseil) fest mit dem Schiffskörper verbunden sind; c Beiboote, für die kein eigener Fahrzeugausweis erforderlich ist; d die Bojen samt Geschirr; e das Transportmittel für das Wasserfahrzeug, sofern es nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterliegt. 5

6 C2 Versicherte Gefahren Der Baustein Teilkasko umfasst Ziff. C2.1 bis C2.5, der Bau stein Vollkasko Ziff. C2.1 bis C Feuer Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Kurzschluss (ohne Batterieschäden), d.h. Isolationsdefekt zwischen verschiedenen elektrischen Leitern, welche die Kabelisolationen entflammen. Schäden an elektronischen oder elektrischen Geräten und Bauteilen sind nur dann versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist. Schäden am Wasserfahrzeug anlässlich einer Löschaktion sind mitversichert. 2.2 Elementarereignis Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdmassen (Erdrutsch) sowie Beschädigung durch unmittelbar auf das Wasserfahrzeug herabfallende Felsen oder Steine. Andere Naturereignisse sind ausgeschlossen. 2.3 Schneerutsch Beschädigung durch Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Wasserfahrzeug. 2.4 Diebstahl Beschädigung oder Verlust durch vollendete oder versuchte Begehung von Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Veruntreuung oder Gebrauchsveruntreuung. 2.5 Glasbruch Bruchschäden an Scheiben und übrigen Verglasungen. Kunststoffe als Glasersatz sind ebenfalls versichert. 2.6 Kollision Schäden am Wasserfahrzeug durch plötzliche gewaltsame äussere Einwirkung, z. B. durch Zusammenstoss, Auffahren auf Grund, böswillige Handlung Dritter, Knicken oder Brechen von Masten und Spieren sowie Reissen von stehendem und laufendem Gut. C3 Vorsorgedeckung Wenn Sie eine kombinierte Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung verbindlich beantragen, besteht während der ersten 30 Tage ab Gültigkeit des Nachweises eine Vollkaskodeckung. Die Vorsorgedeckung gewähren wir für Wasserfahrzeuge bis und mit dem 7. Betriebsjahr mit einem Neuwert bis CHF Es gilt der beantragte Selbstbehalt. 5.2 mittelbare Schäden (z.b. Beeinträchtigung der Renn fähigkeit, Minderwert, Kosten für Liegetage, Überwinterungen, Nutzungsausfall usw.); 5.3 Schäden bei Rennen und ähnlichen Wett- und Trainingsfahrten mit Motorschiffen. Versichert sind hingegen Fahrten ohne Renncharakter und ohne Zeitmessung wie z.b. Trainings und Veranstal tungen, die ausschliesslich der Sicherheitsausbildung dienen; 5.4 Schäden beim Lenken des Wasserfahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt; 5.5 Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu entstehen; 5.6 Schäden infolge Diebstahl von nicht sachgemäss gesicherten Wasserfahrzeugen und Sachen gemäss Ziff. C1; Diebstahl der Ausrüstungsgegenstände, sofern diese nicht unter sicherem Verschluss oder im zugedeckten und verzurrten Schiff aufbewahrt oder nicht in üblicher Weise am Schiff befestigt sind; 5.7 Schäden infolge von Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehlern, mangelhaftem oder fehlerhaftem Unterhalt des Schiffes, ungenügender Ausrüstung, Überlastung, Temperatureinflüssen (z.b. Schäden durch Eis), Alter, Fäulnis oder Wurmfrass sowie Verschwellen bei Holzschiffen. Ferner Schönheitsfehler an Anstrich und Politur; 5.8 Schäden bei Wildwasserfahrten oder Überfahren von Wehren; 5.9 durch Landtransporte verursachte Schramm-, Druck-, Politur- oder Farbschäden, sofern diese Schäden nicht auf einen Unfall des Transportmittels oder Diebstahl zurückzuführen sind; 5.10 Schäden durch Verlieren oder Überbordgehen versicherter Sachen, es sei denn im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden am Wasserfahrzeug gemäss Ziff. C1; 5.11 Schäden während militärischer oder behördlicher Requisition, kriegerischen Ereignissen, Neutralitäts ver let zungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie bzw. der Lenker nachweisen, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. Bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen haften wir nur, wenn Sie bzw. der Lenker alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben. C4 Mitgeführte Sachen Sofern in der Police aufgeführt, sind persönliche, von Benutzern des Wasserfahrzeuges mitgeführte oder getragene Sachen zum Neuwert versichert, wenn sie bei einem versicherten Schaden am Wasserfahrzeug beschädigt oder zerstört oder mit bzw. aus dem verschlossenen Wasser fahrzeug gestohlen werden. Die Leistungen je Schadenfall sind auf die in der Police vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Nicht versichert sind Bargeld, Sparhefte, Wertpapiere (einschliesslich Reise checks, Fahrkarten und Abonnemente), Schmuck sachen, Handelswaren, Ton-, Daten- und Bildträger, nicht fest eingebaute Kommuni kationsgeräte, persönliche Lieb haberwerte und Sachen, die der Berufsausübung dienen. C5 Nicht versichert sind 5.1 Betriebsschäden, die nicht auf ein gemäss Ziff. C2 versichertes Kaskoereignis zurückzuführen sind. Ferner Schä den infolge Abnützung, Materialermüdung, Erschütte run gen, mangelhafter Ölung oder ungenügender Schmierung, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers; C6 Versicherte Leistungen Bei einem versicherten Ereignis erbringen wir Leistungen für die Reparatur oder den Totalschaden und bezahlen die Kosten für 6.1 die Bergung und den Transport in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt bzw. an einen für die Stationierung geeigneten Standort. Versichert sind ebenfalls Standgebühren; 6.2 die Verzollung, wenn das Wasserfahrzeug aufgrund des versicherten Ereignisses nicht mehr in die Schweiz zurückgenommen werden kann; 6.3 die Reinigung des bei einer Hilfeleistung verschmutzten Wasserfahrzeuges (im Reparaturfall); 6.4 die Schadenminderungskosten; 6.5 die Kosten der öffentlichen Feuerwehr, der Polizei und anderer zur Hilfe verpflichteter Organisationen, sofern Sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu deren Übernahme verpflichtet sind; 6.6 Ersatz oder Reparatur von mitgeführten Sachen, sofern diese versichert sind. C7 Schadenberechnung 7.1 Reparatur a Wir bezahlen die Kosten für die zeitwertgerechte Instandstellung des Wasserfahrzeugs sowie der Zusatzausrüstung und der Zubehörteile, wenn kein Totalschaden vorliegt. 6

7 b Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen, entschädi gen wir 90% des ermittelten Schadenbetrages (exkl. MWST). Ein vereinbarter Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. c Abzüge für mangelhaften Unterhalt sowie für vorbestandene und nicht reparierte Schäden werden vorgenommen, wenn mangelhafter Unterhalt, Abnutzung oder vorbestandene Schäden die Reparatur- oder Reinigungskosten erhöhen oder der Zustand des versicherten Fahrzeuges durch die Reparatur verbessert wird. 7.2 Totalschaden a Sofern die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen, sowie wenn ein entwendetes Wasserfahrzeug innert 30 Tagen seit dem Verlust nicht gefunden wird, bezahlen wir in den ersten 5 Betriebsjahren den Neuwert. Vom 6. Betriebsjahr an wird der Zeitwert vergütet. b Segel-, Tauwerke und Segelbretter werden zum Zeitwert entschädigt. c Abzüge für mangelhaften Unterhalt sowie für vorbestandene und nicht reparierte Schäden werden vorgenommen. 7.3 Maximalentschädigung Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem Sie das Wasserfahrzeug erworben haben, vergüten wir den Kauf preis, mindestens aber den Zeitwert. Davon kommen der verein barte Selbstbehalt sowie der Wert der Überreste des unreparierten Wasserfahrzeugs in Abzug. 7.4 Unterversicherung Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Neuwert zu tief deklariert ist. Wir ersetzen den Schaden nur in dem Ver hältnis, in dem die Versicherungssumme zum tatsächlichen Neuwert des Fahrzeuges steht. Dies gilt auch bei Teil schäden. 7.5 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht entschädigt, wenn Sie diese bei der Steuerverwaltung zurückfordern können. Schadenzah lun gen, die auf der Basis der voraussichtlichen Repa ratur kosten ausbezahlt werden, beinhalten keine Mehr wert - steuer. 7.6 Überreste Die Entschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes) vermindert sich um den Wert der Überreste des unreparierten Wasser fahr zeuges. Wird dieser Wert von der Entschädigung nicht abgezogen, gehen die Überreste mit der Auszahlung der Entschädigung in unser Eigentum über. D 24 h CarAssistance Die Leistungen der 24 h CarAssistance sind in dieser MobiCar Fahr zeugversicherung, unabhängig von deren Umfang, enthalten. D1 Versichertes Fahrzeug Versichert ist das in der Police aufgeführte Wasserfahrzeug sowie von diesem geschleppte oder gestossene Sachen. 2.6 Notwendige Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten in einem Mittelklassehotel während höchstens 7 Tagen; 2.7 die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels für die Rückreise an den ständigen Standplatz des Wasserfahrzeuges; 2.8 die Kosten für den Rücktransport des versicherten Wasserfahrzeuges (bis zum Zeitwert) an den ständigen Standplatz, wenn dieses nicht fahrbar ist oder nicht selbst zurück - geführt werden kann. Die Leistungen sind gesamthaft auf CHF begrenzt. D 3 Nicht versichert sind 3.1 Regressforderungen Dritter; 3.2 Schäden durch Ausfall des Motorschiffes bei Rennen und ähnlichen Wett- und Trainingsfahrten. Versichert sind hingegen Fahrten ohne Renncharakter und ohne Zeitmes sung wie z. B. Trainings und Veran stal tungen, die ausschliesslich der Sicherheitsausbildung dienen; 3.3 Schäden durch Ausfall des Wasserfahrzeuges beim Lenken durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt; 3.4 Schäden durch Ausfall des Wasserfahrzeuges anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu; 3.5 Schäden durch Diebstahl von nicht sachgemäss gesicherten Wasserfahrzeugen und Sachen gemäss Ziff. C1; 3.6 Ausfall des Wasserfahrzeuges bei Wildwasserfahrten oder Überfahren von Wehren. D4 Einschränkungen Unsere Leistungen sind auf CHF pro Schadenfall beschränkt, wenn die Hilfeleistung nicht über die Mobi24 Call-Service-Center AG angefordert worden ist. Diese Einschränkung entfällt, wenn die Anforderung der Hilfeleistung über die Mobi24 Call-Service-Center AG nicht möglich oder nicht zumutbar war. E Unfallversicherung E1 Versicherte Gefahren und Personen 1.1 Versichert sind Unfälle, die sich aus dem Bestand und aus dem Gebrauch des Wasserfahrzeuges, beim Ein- und Auswassern, beim Hantieren am Wasserfahrzeug (z. B. kleinen Reparaturen) sowie bei Hilfeleistungen unterwegs ereignen. 1.2 Versichert sind die zur Benützung des Wasserfahrzeuges berechtigten Personen sowie geschleppte Wasserskifahrer. 1.3 Die versicherten Leistungen werden je versicherte Person erbracht. 1.4 Die Deckung gilt auch für Personen, die nach Unfällen und Pannen des versicherten Wasserfahrzeuges Hilfe leisten. D2 Versicherte Gefahren und Leistungen Wir übernehmen bei Ausfall des versicherten Wasserfahrzeuges wegen einer Panne, eines Unfalls, eines Diebstahls oder einer Beschädigung 2.1 die Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort, einschliesslich Ersatzteilen, die üblicherweise von Pannenhilfsfahrzeugen mitgeführt werden; 2.2 die Abschleppkosten in die nächstgelegene, geeignete Reparaturwerkstätte; 2.3 die Speditionskosten für dringend benötigte Ersatzteile; 2.4 die Hafengebühren; 2.5 die Bergungskosten. Wenn der Schaden nicht am selben Tag behoben werden kann, erbringen wir für die Benutzer des Wasserfahrzeuges zusätzlich folgende Leistungen: E2 Unfallbegriff 2.1 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 2.2 Folgende, abschliessend aufgeführten Körperschädi gungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Menis kusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. 2.3 Als Unfälle gelten auch: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheits - schädigung durch ultraviolette Strahlen (mit Ausnahme von Sonnenbrand) sowie Unterkühlung nach Überbordfallen oder Havarien. 7

8 E3 Nicht versichert sind Unfälle 3.1 die sich auf Fahrten ereignen, zu denen die Fahrzeugbenützer nicht ermächtigt waren; 3.2 von Personen, die das entwendete Wasserfahrzeug benützen; 3.3 von Personen, die unerlaubt befördert wurden; 3.4 bei Rennen und ähnlichen Wett- und Trainingsfahrten mit Motorschiffen; 3.5 beim Lenken des Wasserfahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt; 3.6 die anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu entstehen; 3.7 als Folge von Eingriffen, die der Versicherte an sich selbst vornimmt, sowie bei Selbstmord und Selbstverstümmelung oder beim Versuch dazu, auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit; 3.8 während militärischer oder behördlicher Requisition, krie gerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Versicherten nachweisen, dass der Schaden mit diesen Ereignis sen in keinem Zusammenhang steht. Bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen haften wir nur, wenn die Versicherten alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben. E4 Kürzung der Leistungen 4.1 Sind Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Unfälle zurückzuführen, werden die Leistungen nach sachverständigem Ermessen anteilmässig gekürzt. 4.2 Befinden sich mehr als die gemäss Fahrzeugausweis erlaubten Personen im Wasserfahrzeug, werden die Leis tungen im Verhältnis der Platzzahl zur Zahl der Wasser fahrzeugbenutzer gekürzt. E5 Pflegeleistungen und Kosten 5.1 Wir vergüten die innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfallereignis entstehenden Kosten für a notwendige und nachgewiesene Auslagen für wissenschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden; b ärztlich verordnete Medikamente; c Spitalkosten in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler; d Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in einer Kuranstalt durchgeführt werden; e Aufwendungen für die medizinischen Dienste von Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt abgekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege; f alle provisorischen sowie die erste definitive Prothese; g Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die ein Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt; h einen allfälligen, nach UVG vorgenommenen Unterhaltskostenabzug bei einem Spitalaufenthalt; i Nottransporte zum nächsten Arzt, in das für die geeignete Behandlung nächstgelegene Spital oder für die ärztlich verordnete Überführung in ein anderes Spital; die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten zum Behand lungsort (soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen); j k l m n o Rettungs- und Suchaktionen im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person bis höchstens CHF ; Aufwendungen für die Dienste von Haushalthilfen, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwendig ist, jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF pro Tag; die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall entstehenden Aufwendungen für die Reinigung, Reparatur oder den Ersatz beschädigter Kleider der versicherten Person sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemühen, bis höchstens CHF ; alternative Heilmethoden, welche von anerkannten und zur Berufsausübung zugelassenen Therapeuten durchgeführt werden, bis höchstens CHF ; kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF ; Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweckmässiger Ausführung oder Kontaktlinsen, bis höchstens CHF Mitgeführte Haustiere Wird ein mitgeführtes Haustier im Wasserfahrzeug verletzt, zahlen wir die Heilbehandlung bis CHF pro Tier und höchstens CHF pro Ereignis. 5.3 Nicht versichert sind Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt/ Franchise) der Krankenkassen. E6 Taggeld 6.1 Wir bezahlen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses entsprechend gekürzt. 6.2 Die Leistungsdauer beträgt 730 Tage. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit gelten für die Berechnung der Leis tungsdauer als ganze Tage. Die Taggeldleistungen beginnen frühestens mit der ärztlichen Feststellung der Arbeits unfähig keit. Bei rückwirkend attestierter Arbeitsunfähigkeit bezahlen wir das Taggeld frühestens ab dem 7. Tag vor dem ersten Arztbesuch. 6.3 Ist die versicherte Person bereits arbeitsunfähig, kürzen wir die Entschädigung bei einem neuen Ereignis um den Grad der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit. E7 Invaliditätskapital 7.1 Hat der versicherte Unfall eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit (Invalidität) zur Folge, bezahlen wir das Invaliditätskapital. Dieses bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versi cherungssumme. 7.2 Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsschäden des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVG/UVV) festgelegt. Das Kapital wird bezahlt, sobald der Invali di täts grad festgestellt ist. 7.3 Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile werden die Invaliditätssätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch in keinem Fall mehr als 100% betragen. 7.4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 5%, werden keine Leistungen bezahlt. 7.5 Das Invaliditätskapital wird wie folgt ermittelt: a Für den 25% nicht übersteigenden Teil des Invaliditäts grades: aufgrund der einfachen Versicherungssumme; b für den 25%, nicht aber 50% übersteigenden Teil des Invali ditätsgrades: aufgrund der doppelten Versicherungssumme; c für den 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der dreifachen Versicherungssumme. 8

9 7.6 Waren vom Unfall betroffene Körperteile bereits vorher ganz oder teilweise verloren, verstümmelt oder gebrauchsunfähig, bezahlen wir die Differenz zwischen dem Kapital, das sich auf Grund der vorbestandenen Invalidität ergibt und dem Kapital, das auf Grund der gesamten Invalidität errechnet wird. 7.7 Für psychische und nervöse Störungen wird nur insoweit eine Invaliditätsleistung gewährt, als sie auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung des Nervensystems zurückzuführen sind. 7.8 Führt ein versicherter Unfall zu einer dauernden schweren Entstellung (ästhetische Schäden wie z.b. Narben), bezahlen wir je nach Schwere der Entstellung bei Verunstaltung des Gesichts maximal 10% der Versicherungssumme und bei Verunstaltung anderer üblicherweise sichtbarer Kör perteile maximal 5% der Versicherungssumme. Voraussetzung ist, dass kein Invaliditätskapital geschuldet ist. Die Leistung beträgt im Maximum CHF E8 Todesfallkapital 8.1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Anspruchsberechtigt sind: a b Der Ehegatte oder der eingetragene Partner; bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder; c bei deren Fehlen die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erbberechtigung. 8.2 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die effektiven Bestattungskosten bis höchstens CHF an diejenige natürliche Person bezahlt, welche für die Bestattungskosten aufkommt. 8.3 Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Entschädigung max. CHF Hinterlässt der Verstorbene zwei oder mehr minderjährige Kinder, erhöht sich die Todesfallsumme um 50%. 8.5 Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Invaliditätskapital wird von der Todesfallsumme abgezogen. E9 Mehrfache Versicherung 9.1 Die Pflegeleistungen werden nur in Ergänzung und im Nachgang zu den Leistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG übernommen. Kosten, welche bereits durch einen anderen Versicherer bezahlt werden, sowie Leistungs kürzungen gemäss KVG oder UVG werden nicht übernommen. 9.2 Diese Bestimmung gilt auch für entsprechende Versi cherungs institutionen im Ausland. 9.3 Die Leistungen werden insoweit an Haftpflichtansprüche angerechnet, als der Halter oder Fahrzeuglenker für Haftpflicht entschädigungen selber aufzukommen hat (z.b. infolge Rückgriffs wegen Grobfahrlässigkeit). F Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung Die Leistungen der Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung sind in dieser MobiCar Fahrzeugversicherung, unabhängig von deren Umfang, enthalten. F1 Versicherte Fahrzeuge, Personen und Eigenschaften Versichert sind Sie als Eigentümer oder Halter für 1.1 das in der Police aufgeführte Wasserfahrzeug und von diesem geschleppte oder gestossene Sachen; 1.2 das Beiboot, sofern für dieses nicht ein eigener Fahrzeugausweis erforderlich ist; 1.3 die Bojen samt Geschirr; 1.4 das Transportmittel für das Wasserfahrzeug, sofern es nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterliegt. F2 Versicherte Gefahren Die Protekta nimmt in folgendem Bereich Ihre rechtlichen Interessen wahr: Bei Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus Eigentum und folgenden obligationenrechtlichen Verträgen: Kauf, Verkauf, Tausch, Leasing, Gebrauchsleihe, Werkvertrag, Hinterlegungsvertrag, soweit diese ein deklariertes Fahrzeug betreffen, sowie aus Mietvertrag. Diese Aufzählung ist ab schlies send. F3 Versicherte Rechtsfälle Ein Rechtsfall ist versichert, wenn seine Ursache während der Vertragsdauer der MobiCar Fahrzeugversicherung gesetzt wurde. F4 Versicherte Leistungen In den gedeckten Rechtsfällen berät Sie die Protekta und bezahlt die Kosten bis zu CHF pro Schadenfall für 4.1 Rechtsanwalt und Prozessbeistand; 4.2 Gutachten, die von Ihrem Anwalt in Absprache mit der Protekta, vom Gericht oder von der Protekta veranlasst worden sind; 4.3 Gerichtsgebühren oder andere zu Ihren Lasten gehende Verfahrenskosten; 4.4 Ihnen auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei. Auf die Ihnen zugesprochenen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die Protekta Anspruch; 4.5 das Inkasso einer Ihnen in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung. Nicht versichert ist der Kostenvor schuss für das Konkurs begehren. F5 Nicht versichert ist die Bezahlung von 5.1 Schadenersatz; 5.2 Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen. F6 Nicht versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen 6.1 aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen (Ziff. F2); 6.2 gegen die Protekta und ihre Organe sowie den von ihr beauftragten Vertreter; 6.3 bei Streitigkeiten aus Verträgen, welche Sie gewerbsmässig abschliessen; 6.4 aus Inkasso-Angelegenheiten und Fällen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit sie nicht die Einforderung einer dem Versicherten in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung betreffen. Der Kostenvorschuss für das Konkursbegehren ist nicht versichert; 6.5 bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen, Vergehen, Übertretungen oder dem Versuch dazu; 6.6 im Zusammenhang mit Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkernstruktur; 6.7 aus der Teilnahme an Rennen und ähnlichen Wett- und Trainingsfahrten mit Motorschiffen; 6.8 im Zusammenhang mit Forderungen, die Ihnen abgetreten wurden. F7 Mehrfache Versicherung Sofern Sie für das gleiche Ereignis bereits bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Protekta die ihr gemäss Versicherungsvertrag zufallenden Kosten nur in dem Verhältnis, in dem die gesamthaft versicherten Summen zueinander stehen. 9

10 G Gemeinsame Bestimmungen G1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt auf allen Binnengewässern in Europa, ohne Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbeidschan und Kasachstan, einschliesslich der Landtransporte. G2 Selbstbehalt Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in jedem Schadenfall, für den wir Leistungen erbringen, in Abzug gebracht. G3 Rückgriff Wir können die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise von Ihnen oder anderen Versicherten zurückfordern, wenn 3.1 gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; 3.2 wir Leistungen erbringen müssen, nachdem die Versicherung erloschen ist. G4 Begriffsdefinitionen 4.1 Neuwert Der zur Zeit der Herstellung gültige Nettopreis (nach Abzug von Rabatten) inklusive Ausrüstungen und Zubehörteile und inklusive MWST. Bei mitgeführten Sachen gilt als Neuwert der Betrag, den die Neuan schaf fung zum Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. 4.2 Zeitwert Wert des Wasserfahrzeuges samt Ausrüstungen und Zubehör teilen im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses. Kann in Bezug auf den Zeitwert keine Einigung erzielt werden, wird der Wert durch einen gemeinsamen Experten festgelegt. Ein allfälliger Vorschaden wird in Abzug gebracht. 4.3 Betriebsjahr Die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Bruchteile eines Jahres werden entsprechend angerechnet. 4.4 Panne Technische Defekte, Treibstoffmangel, entladene Batterien sowie Verlust oder Beschädigung der Fahrzeugschlüssel und eingesperrte Schlüssel. Diese Aufzählung ist abschliessend. H Rechte und Pflichten aus dem Vertrag H1 Beginn und Dauer des Vertrages 1.1 Die Versicherung beginnt an dem in der Police genannten Datum und gilt für die vereinbarte Dauer. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht bei Ablauf gekündigt wird. 1.2 Das Versicherungsjahr beginnt mit der Fälligkeit der Jahres prämie. H2 Anpassung von Prämientarifen oder Selbstbehaltregelungen 2.1 Wir können die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn die Prämientarife oder die Selbstbehaltregelungen ändern. Dazu geben wir Ihnen die Änderung bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. 2.2 Wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, können Sie den davon betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei uns eintrifft. Wenn Sie nicht kündigen, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. 2.3 Änderungen von Prämien zu Ihren Gunsten berechtigen nicht zur Kündigung. 10 H3 Auflösung des Vertrages 3.1 Bei Ablauf Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis spätestens drei Monate vor dem Ablaufdatum schriftlich kündigen. 3.2 Im Schadenfall a Beide Parteien können nach Eintritt eines leistungspflichtigen Schadenfalles den Vertrag schriftlich kündigen. b Sie können bis spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Auszahlung der Entschädigung bzw. der Erbringung der Versicherungsleistung Kenntnis erhalten haben, kündigen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei uns. c Wir können spätestens bei Auszahlung der Entschädigung bzw. bei Erbringung der Versicherungsleistung kündigen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Ein treffen der Kündigung bei Ihnen. 3.3 Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt oder das Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern versehen wird, erlischt der Versicherungsschutz am Ende des Versicherungsjahres. 3.4 Bei Anzeigepflichtverletzung Sie haben uns vor dem Abschluss Ihrer MobiCar Fahrzeugversicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die Sie kennen oder kennen müssten und über die Sie schriftlich befragt worden sind, richtig mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss der Mobiliar, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Wir können den Vertrag nach Artikel 6 des Versicherungsvertragsgesetzes schriftlich kündigen, wenn uns eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen wurde, und zwar innert 4 Wochen, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Die Kündigung wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unsere Leistungspflicht erlischt für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Wurden für diese Schäden bereits Leistungen erbracht, haben wir Anspruch auf Rückerstattung. 3.5 Bei Verletzung unserer vorvertraglichen Informationspflicht Im ersten Jahr nach dem Abschluss Ihrer MobiCar Multirisk- Versicherung können Sie, sofern wir vor dem Abschluss des Vertrages unserer Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind, den Vertrag kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationspflichtverletzung geltend machen. H4 Prämien 4.1 Die Prämien werden an dem Tage fällig, der in der Police eingetragen ist, und sind für jedes Versicherungsjahr im Voraus zu bezahlen. 4.2 Wird der Vertrag vor Ende der Vertragsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstatten wir Ihnen die nicht verbrauchte Prämie zurück, es sei denn a Sie kündigen den Vertrag im Schadenfall und Ihr Vertrag war im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 12 Monate in Kraft; b wir erbringen unsere Versicherungsleistungen und der Versicherungsvertrag wird wegen Wegfalls des Risikos gegenstandslos (Totalschaden oder Ausschöpfung der Leistungen). H5 Gefahrsveränderung 5.1 Treffen die in der Police aufgeführten Angaben nicht mehr zu, müssen Sie uns unverzüglich informieren. 5.2 Wir haben das Recht, den Vertrag den neuen Verhältnissen anzupassen oder das veränderte Risiko abzulehnen.

11 I I1 Rechte und Pflichten im Schadenfall Allgemein 1.1 Sie bzw. die Versicherten sind verpflichtet, uns oder für den Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz die Protekta sofort über einen der folgenden Kanäle zu benachrichtigen: a Ihre Generalagentur gemäss Police; b Internet-Schadenmeldung ( c für Notfälle (insbesondere Assistance-Pannenhilfe): Mobi24 Call-Service-Center AG (Telefonnummer auf Ihrer Mobi24- Karte). 1.2 Wenn die Melde- oder Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt werden, können wir oder gegebenenfalls die Protekta die Leistungen kürzen oder ablehnen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei der Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. I2 Haftpflichtversicherung 2.1 Wir führen die Verhandlungen mit den Geschädigten. 2.2 Die Versicherten dürfen von sich aus dem Geschädigten gegenüber keine Forderungen anerkennen und keine Zahlungen leisten. 2.3 Im Falle eines Zivilprozesses muss dessen Führung uns überlassen werden. 2.4 Die durch uns getroffene Regelung der Forderungen ist verbindlich. I3 Kaskoversicherung 3.1 Bei einem Diebstahl muss der Polizei Meldung und auf unser Verlangen gegen die Täterschaft Anzeige erstattet werden. Wird ein abhandengekommenes Wasserfahrzeug innert 30 Tagen seit dem Verlust wiedergefunden, müssen Sie es nach Vornahme entschädigungspflichtiger Reparaturen auf unsere Kosten zurücknehmen. 3.2 Reparaturen dürfen nur mit unserer Einwilligung in Auftrag gegeben werden. I4 Unfallversicherung Wir sind ermächtigt, über das versicherte Ereignis und über allfällige frühere Unfälle alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen und Untersuchungen durch von uns bezeichnete Ärzte anzuordnen. Sie, die versicherten Personen und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, uns jede Auskunft über den Unfall wahrheitsgetreu zu erteilen. Ärzte, welche die versicherte Person konsultiert hat, sind vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. I5 Fahrzeugvertrags-Rechtsschutzversicherung 5.1 Die Protekta muss bei einem Fall, der zu einer Intervention ihrerseits führen könnte, sofort informiert werden. Schrift - liche Unterlagen, Vorladungen vor Gerichtsbehörden sowie deren Entscheide usw. müssen unverzüglich an die Protekta weitergeleitet werden. 5.2 Die Protekta führt für Sie die Verhandlungen über eine gütliche Erledigung. 5.3 Ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich oder besteht eine Interessenkollision, haben Sie das Recht, einen Anwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurteilung zuständigen Gerichtes frei zu wählen und vorzuschlagen. Die eigentliche Beauftragung des Anwaltes erfolgt durch die Protekta. Lehnt die Protekta den von Ihnen vorgeschlagenen Anwalt ab, haben Sie das Recht, drei andere Vertreter vorzuschlagen, von denen die Protekta einen akzeptieren muss. 5.4 Wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmassnahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protekta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen. 5.5 Sie entbinden Ihren Anwalt gegenüber der Protekta von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschluss eines Vergleiches haben Sie bzw. Ihr Rechtsvertreter die Zustimmung der Protekta einzuholen. 5.6 Lehnt es die Protekta ab, weitere Verhandlungen zu führen, ein Gerichts- oder Administrativverfahren einzuleiten oder fortzusetzen oder ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen, weil sie die entsprechende Vorkehr als aussichtslos beurteilt, so können Sie selbst die Ihnen gut scheinenden Massnahmen ergreifen. Wenn das von Ihnen auf diesem Weg erreichte Resultat in der Hauptsache günstiger ist als die von der Protekta bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetzt die Protekta die Kosten des Verfahrens. 5.7 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgs aussichten des Rechtsfalles oder die von der Protekta vorgeschlagene Erledigung oder Vorgehensweise, so haben Sie die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren zu beantragen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Entscheides der Protekta einzuleiten, wobei Sie für die Wahrung dieser Frist ausschliesslich selbst verantwortlich sind. Leiten Sie innerhalb der genannten Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. 5.8 Schiedsrichter ist eine gemeinsam von Ihnen und von der Protekta bestimmte unabhängige und fachkundige Person. Kommt es bei der Bestimmung des Schiedsrichters zu keiner Einigung, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. J Ergänzende Vertragsbestimmungen J1 Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten Sie, die Versicherten oder die Anspruchsberechtigten können bei allfälligen Rechtsstreitigkeiten für Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag am jeweiligen schweizerischen Wohnort, am Sitz der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG in Bern oder am Sitz der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG in Bern Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG oder betreffend den Rechtsschutz gegen die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG erheben. J2 Ergänzende gesetzliche Bestimmungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundes gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) bzw. im Fürstentum Liechtenstein das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), deren zwingende Bestimmungen anders lautenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen vorgehen. 11

12 Unser Servicepaket Für Sie inbegriffen für uns selbstverständlich J Beratung und Betreuung vor Ort durch Ihren persönlichen Versicherungsberater in Ihrer Nähe + J h CarAssistance HomeAssistance für für Soforthilfe Soforthilfe im im Schadenfall, Schadenfall, rund rund um um die die Uhr, Uhr, 365 Tage 365 Tage im Jahr, im Jahr, Pannenhilfe Türöffnung und und Abschleppen Kartensperrung inklusive im Notfall inklusive + J JurLine für telefonische Rechtsauskünfte jeglicher Art + J Schadenerledigung vor Ort durch den Schadenservice der Generalagentur in Ihrer Nähe: persönlich und unkompliziert

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