Herzlich willkommen zur SIHK-
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- Harald Sachs
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung
2 Begrüßung
3 Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer
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8 Informationsveranstaltung Logistikstandort Hagen zur Rechtsgrundlagen - EU / Bund EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge... Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz) Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes
9 Anwendung der Vorschriften - ab für Personenverkehr und - ab für Güterverkehr Betroffen sind: - Fahrer von Fahrzeugen > 8 Fahrgastplätze (D1, D1E, D, DE) - Fahrer von Fahrzeugen > 3,5 t zgg (C1, C1E, C, CE) soweit Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden
10 Die Zusatzqualifikation zum EU- Berufskraftfahrer wurde eingeführt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse... ( 1 s-gesetz)
11 Zuständigkeiten der IHKs - Regelung des Prüfungsverfahrens durch Satzung ( 8 Abs. 2), gemeinsame Richtlinien und Gebührentarife der IHKs - Prüfung zur Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 Nr. 1) - Prüfung zur beschleunigte Grundqualifikation ( 4 Abs. 2) Qualifizierungsmöglichkeiten Weiterbildung Besitzstandsschutz für alle, die - bis einen Führerschein der D-Klassen und - bis der C-Klassen erworben haben
12 SIHK-Satzung Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit: Wohnortsprinzip Prüfungsarten Grundsätze zur Organisation und zur Durchführung der Prüfungen
13 Gemeinsame Richtlinien der IHKs Ergänzen die Satzung für die praktische Prüfung und sind als Verwaltungsvorschrift erlassen Detailbeschreibung der praktischen Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistung Orientierung für Prüflinge, Ausbilder und Prüfer
14 Qualifizierungsmöglichkeiten Ab dem / 2009 muss jeder Fahrerlaubnis-Ersterwerber für Klasse C und/oder D eine Qualifikation nachweisen. Dies erfolgt alternativ durch:
15 1. Ausbildung Berufskraftfahrer/in Fachkraft im Fahrbetrieb weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe
16 2. Grundqualifikation Prüfung vor der IHK nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis (Lehrgang nicht erforderlich) Theoretische Prüfung: 240 Min. Prüfungsdauer Sie besteht aus: Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und einer Erörterung zu Praxissituationen zu jeweils gleichen Teilen
17 Dreigeteilte praktische Prüfung: Prüfungsdauer 210 Min. Fahrprüfung praktische Prüfung Bewältigung kritischer Fahrsituationen 120 Min. 30 Min 60 Min
18 3. beschleunigte Grundqualifikation Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Unterrichtsstunden á 60 Min. inklusive 10 Fahrstunden in einer Ausbildungsstätte / Fahrschule (Fahrerlaubnis nicht erforderlich) Nur theoretische Prüfung:Prüfungsdauer 90 Min.
19 Verkürzte Prüfungen gibt es sowohl bei der Grundqualifikation als auch bei der beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger (von Personen- auf Güterverkehr und umgekehrt) Quereinsteiger (Absolventen der Fachkundeprüfungen im Personen- und Güterkraftverkehr)
20 Prüfungsinhalte (Anlage 1 der s-verordnung) 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln (Optimierung des Kraftstoffverbrauches, richtiger Einsatz der verschiedenen Bremssysteme, Ladungssicherung, Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste etc.)
21 2. Anwendung der Vorschriften (Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften, Kenntnis der Vorschriften im Güter- bzw. im Personenverkehr)
22 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und der Arbeitsunfälle, Gesundheitsschäden vorbeugen, Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer vorbeugen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress richtig einschätzen, richtige Einschätzung der Lage bei Notfällen, positives Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit vermitteln etc.)
23 Zulassungsvoraussetzungen für die verschiedenen Prüfungsarten Grundqualifikation: Der Prüfling muss im Besitz einer zur Prüfung passenden Fahrerlaubnis sein
24 Umsteiger: Die bereits erworbene Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation muss nachgewiesen werden
25 Quereinsteiger: Ein entsprechender Fachkundenachweis muss vorgelegt werden
26 Beschleunigte Grundqualifikation: Die Schulungsnachweise der Ausbildungsstätte müssen im Original vorgelegt werden
27 Grundsätze zur Prüfung Die Prüfungssprache ist deutsch Die Prüfung ist nicht öffentlich Zu Beginn der Prüfung erfolgt eine Identitätskontrolle und eine Belehrung Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt
28 Praktische Hinweise zur Prüfung Theoretische und praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden Alle Prüfungsteile können beliebig oft wiederholt werden Für die schriftliche Prüfung werden die einheitlichen Prüfungsbögen der IHKs verwandt (Musterbögen sind durch die IHK erhältlich)
29 Für die praktische Prüfung muss der Prüfling ein für seine Prüfung passendes Fahrschulfahrzeug und einen Fahrlehrer stellen Falls der Prüfling keine Möglichkeit hat, Fahrzeug und Fahrlehrer zu stellen, vermittelt die Industrie- und Handelskammer
30 Prüfungsgebühren Beschleunigte Grundqualifikation: Theoretische Prüfung 140 Grundqualifikation: Gesamtprüfung 1420 Praktischer Teil 1150 Theoretischer Teil 270
31 Weiterbildung Nach dem / 2009 müssen alle Fahrerlaubnisbesitzer D1, D1E, D, DE bzw. C1, C1E, C, CE, (auch Alt-Besitzer ) alle fünf Jahre eine Fortbildungsschulung mit insgesamt 35 Stunden zu je 60 Minuten besuchen
32 die einzelnen Blöcke müssen mindestens 7 Stunden umfassen die Weiterbildung kann bei verschiedenen Ausbildungsstellen absolviert werden
33 Die Ausbildungsstellen müssen: durch das Gesetz institutionalisiert (Fahrschulen, BKF-Ausbildungsbetriebe u. a.) oder auf Landesebene anerkannt sein
34 Abweichend von der Fünfjahresfrist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
35 die Frist nach einer Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist bei einer Weiterbildung für D-Fahrerlaubnis- Altbesitzer der Zeitpunkt vor dem liegt bei einer Weiterbildung für C-Fahrerlaubnis- Altbesitzer der Zeitpunkt vor dem liegt
36 Die Zusatzqualifikation wird im Kartenführerschein in der Spalte 12 durch die Ziffer 95 gekennzeichnet. Die Angabe einer Frist schränkt die Gültigkeit zeitlich ein.
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38 Vielen Dank!
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