Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung
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- Herbert Lange
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1 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow Die Gemeindevertreter der Gemeindevertretung Tarnow beschließen auf ihrer Sitzung am folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten in Tarnow Benutzungsordnung 1 Zweck der Einrichtung Die Sporteinrichtungen dienen als öffentliche Einrichtung der sportlichen und sozialen Förderung in der Gemeinde. Jeder Besucher hat die Verpflichtung die Anlagen, Räume und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er hat sich den Anordnungen des Bürgermeisters oder der beauftragten Person zu fügen. 2 Nutzungsberechtigung Sporthalle, Sportplatz und deren Einrichtungen stehen allen Einwohnern der Gemeinde und anderen Interessenten gegen ein Entgelt und Antrag zur Verfügung. 3 Versagungsgründe Die Gemeinde kann die Benutzung der Sportstätten aus wichtigem Grund versagen. insbesondere wenn a) die Benutzung für einen beabsichtigen Zeitraum bereits anderen Einwohnern oder Interessenten zugesagt ist, b) keine Gewähr für eine ordnungsgemäße und pflegliche Benutzung besteht, c) wenn die Einrichtung und deren Anlagen für Veranstaltungen der Gemeinde benötigt werden. 4 Anmeldung Die Benutzung der Sportstätten ist rechtzeitig, d.h. möglichst 4 Wochen vor der beabsichtigten Benutzung beim Beauftragten der Gemeinde zu beantragen. 5 Sorgfaltspflicht der Benutzer (1) Alle Benutzer haben die Sportstätten sowie die Einrichtungen und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln. Nach jeder Benutzung sind die Sportstätten von den Benutzern innerhalb eines Kalendertages wieder in ordnungsgemäßem Zustand (aufräumen und säubern) zu übergeben. Bei Zuwiderhandlung ist hierfür eine Entschädigung nach der Entgeltordnung zu zahlen. 1
2 (2) Feuer und offenes Licht sind generell untersagt. Das Rauchen im gesamten Sporthallenbereich ist nicht gestattet. (3) Gebäude und Anlage, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Schäden an diesen sind durch den Nutzer zu melden. 6 Schadenersatzpflicht Für Beschädigungen ist voller Kostenersatz zu leisten. Festgestellte Schäden sind unverzüglich der beauftragten Person bzw. dem/der Bürgermeister/in zu melden. Schadenersatzpflichtig ist, wer die Benutzung beantragt hat. Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz ist der jeweilige Neuwert. 7 Widerruf Bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung haben die Antragsteller einen fristlosen Widerruf der Nutzungsvereinbarung zu erwarten. 8 Haftung (1) Die Gemeinde Tarnow übergibt die Sportstätte dem Nutzer in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. (2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Tarnow an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung des Amtes als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB. (3) Der Nutzer stellt die Gemeinde Tarnow von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportstätte und Geräte, sowie Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (4) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde Tarnow für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Tarnow und deren Bediensteten oder Beauftragte. 9 Haftungsausschluss Die Gemeinde Tarnow übernimmt keine Haftung für Schäden aller Art, die durch die Benutzung der Sportstätten sowie durch zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände den Veranstaltern, deren Personal, den Veranstaltungsbesuchern und sonstigen Personen entstehen. Ebenso haftet die Gemeinde nicht bei Diebstahl oder Beschädigungen von Garderobe, Fahrzeugen und Wertsachen. 2
3 10 Versicherung (1) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind. Der vom Landessportbund Mecklenburg Vorpommern für seine Mitglieder abgeschlossene Vertrag erfüllt diese Bedingungen. (2) Auf Verlangen der Gemeinde bzw. seines Beauftragten hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie Prämienzahlungen nachzuweisen. 11 Inkrafttreten Diese Nutzungsordnung tritt mit Ihrer Verkündung in Kraft. Tarnow, gez. Sander Bürgermeister 3
4 Entgeltordnung zur Benutzungsordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow 1 Allgemeines Entgelte sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden. 2 Gegenstand des Entgeltes Entgelte sind zu erheben für den Zeitraum, in dem die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Folgende Entgelte werden erhoben: 3 Entgeltsätze (1) Für die Benutzung der Sporthalle - für Nutzer aus der Gemeinde pro angefangene Stunde: 10,00 - für gemeindefremde Nutzer pro angefangene Stunde: 20,00 (2) Für die Benutzung des Sportplatzes - für Nutzer aus der Gemeinde pro angefangene Stunde: 8,00 - für gemeindefremde Nutzer pro angefangene Stunde: 16,00 (3) Für die Benutzung der Sporthalle pro Tag - für Nutzer aus der Gemeinde: 50,00 - für gemeindefremde Nutzer: 100,00 Sportgruppen von Vereinen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als die Hälfte aus Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) zusammensetzen, können die Anlagen kostenlos nutzen. 4 Reinigung der Räumlichkeiten Für das Aufräumen und Säubern nach 5 der Benutzungsordnung sind die Benutzer nach Nutzungsende selbst verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Entgelt in Höhe von 50,00 EUR erhoben. 5 Entgeltschuldner Entgeltpflichtiger ist, wer Sportstätten der Gemeinde Tarnow nutzt oder sich vertraglich zur Nutzung gebunden hat. 4
5 6 Fälligkeit und Entrichtung der Entgelte (1) Das Benutzungsentgelt wird als Gesamtbetrag fällig und ist auf das Konto des Amtes Bützow-Land wie folgt zu überweisen: Empfänger: Amtskasse Bützow-Land Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock IBAN: DE BIC: NOLADE21ROS Verwendungszweck: Sportstätte Tarnow, Name des Nutzers:. Erst mit der Zahlung des Entgeltes gilt die Benutzung als zugesichert (Nutzungsvereinbarung und Schlüssel werden übergeben). (2) Eine Erstattung des gezahlten Entgeltes kann erfolgen, wenn der Benutzungsantrag mindestens 7 Kalendertage vor dem Benutzungstage widerrufen wird. Bei einem späteren Widerruf eines festgelegten Benutzungstermins fordert oder behält die Gemeinde 20% der nach 1 festgelegten Entgeltes als Ausfall- und Bearbeitungsgebühr. (3) Kann die Benutzung infolge höherer Gewalt nicht stattfinden, entfällt die Entgeltpflicht. 7 In-Kraft-Treten Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Tarnow, gez. Sander Bürgermeister 5
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