6/2001. Juni. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Ansteungsverhätnis des Syndikus (Prütting) 313 Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in Europa (Lühn) 319 Kosten und Gebühren in der obigatorischen Streitschichtung (N. Schneider) 327 Aus der Arbeit des DAV 20 Jahre AG Arbeitsrecht 334 Website der AG Verkehrsrecht prämiert 335 Europa Berufsregen für Anwäte der EU 337 Mitteiungen Institut für Anwatsrecht 343 Versicherungsfragen: ARB Rechtsprechung BGH/BVerfG: Sozietätswechse und Tätigkeitsverbot 362 VGH Ba.-Wü.: Beiträge zum Versorgungswerk während Mutterschutz und Kindererziehung 366 6/2001 Juni DeutscherAnwatVerag

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 Juni 2001 b 6/2001 Inhatsverzeichnis Aufsätze 313 Das Ansteungsverhätnis des Syndikusanwats Von Prof. Dr. Hanns Prütting, Kön 319 Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in einem zusammenwachsenden Europa Von Rechtsanwat und Notar Dr. Hans C. Lühn, Münster 327 Kosten und Gebühren im obigatorischen außergerichtichen Streitschichtungsverfahren nach den Ausführungsgesetzen zu 15a EGZPO Von Rechtsanwat Norbert Schneider, Neunkirchen 332 Buchhinweis: Weingärtner, Notarrecht (Hamacher) Editoria 333 Die Büchse der Pandora Von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön Aus der Arbeit des DAV 334 Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht 20 Jahre Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön ARGE Baurecht: Baurecht in Europa Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin 335 AG Steuerrecht: Einadung zur Mitgiederversammung und zum Steueranwatstag 2001 AG Verkehrsrecht: Website recht-und-verkehr.de ist die Beste Von Rechtsanwätin Stefanie Brettin, Berin Personaien: Auszeichnung von Anwäten Meinung & Kritik 336 Ist die Satzungsversammung ein Anwatverhinderungsparament? Von Rechtsanwat Dr. Siegfried Brandt, Hae Schichtungsverfahren in NRW bei Ankündigung des Ausbeibens des Antragsgegners Von Rechtsanwat Hoger Dasser, Düren 337 Erstberatung Von Rechtsanwat Voker von Moers-Schüer, Hürth Europa Berufsregen der Rechtsanwäte der Europäischen Union Mitteiungen 343 Institut für Anwatsrecht Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Zwöfter Tätigkeitsbericht aus dem Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön Von Prof. Dr. Barbara Grunewad, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Anwatsrecht 349 Aus dem Dokumentationszentrum für Europäisches Anwatsrecht: Der Rechtsanwat in Griechenand Von Wiss. Mitarbeiterin Kaiopi Kerameos, Kön 354 Rechtsanwatsanwatschaft in Luxemburg Von Wiss. Mitarbeiter Matthias Kiian, Kön 357 Versicherungsfragen: ARB 2000 GDV-Musterbedingungen. Tendenzen in der Bedingungs- und Tarifgestatung Von Rechtsanwat Hans Buschbe, Düren/Kön und Assessor Manfred Bruns, Kön 359 Haftpfichtfragen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfäen Von Assessor Anton Neuhofer Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 362 Berufsrecht 369 Gebührenrecht 372 Prozesskostenhife 375 Sonstige Rechtsfragen 376 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Internet-Aktue DAV-Service Seite V, VIII, XXX Seite XXVIII Seite XXXII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Urt. V Anwz (B) 3/00 Sozietätswechser Urtei des BGH nebst Einstw. Anordnung des BVerfG BRAO 43a Abs. 4; BORA 3 Abs. 2 und 3 Ae Mitgieder einer einen Sozietätswechser aufnehmenden Sozietät trifft ein Tätigkeitsverbot in den man Mandaten, auf deren Gegenseite die abgebende Sozietät bereits tätig geworden ist. Das git auch dann, wenn der Sozietätswechser in beiden Sozietäten (nur) sog. Außensozius war und ist und unabhängig davon, ob der Sozietätswechser mit der Sache persönich befasst war. Die Zustimmung der Parteien ist unbeachtich. S. 362 AG München Urt. v Ds 236 Js /98 BRAO 43a Abs. 3; StGB 185, 193 Zu einer sachgerechten Interessenvertretung des Mandanten kann es auch gehören, dass der Rechtsanwat im Rahmen einer arbeitsrechtichen Auseinandersetzung um die Eineitung vom Dienstaufsichtsbeschwerden bittet, damit Psychoterror dem Wirken mutmaßicher Psychoterroristen oder Zuständen, die sehr an totaitäre Systeme erinnern abgehofen werde. (LS der Redaktion) S. 363 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v O 4973/99 BRAO 43 b; BORA 7, 8 Zur Frage unzuässiger Werbung von Rechtsanwäten in Steenanzeigen (LS der Redaktion) S. 364 OLG Scheswig, Urt. v U 25/00 BGB 705 Zur Gestatung einer Abfindungs- und Wettbewerbskause im Sozietätsvertrag (LS der Redaktion) S. 365 VGH Baden-Württemberg, Urt. v S 902/00 GG Art. 3, 6; Rechtsanwatsversorgungswerk Bad. Württemberg Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, dass die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwäte in Baden-Württemberg von den Mitgiedern auch während der Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung Beitragseistungen verangt. S. 366 OLG Naumburg, Besch. v UF 3 5/00 ZPO 519, 518, 516, 234, 233 Beim Einsatz eines Faxgerätes genügt ein Rechtsanwat den organisatorischen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontroe nur, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteit, dass sie auf der Grundage eines ausgedruckten Einzenachweises des Sendeprotokos die Voständigkeit der Übermittung überprüfen. Sote ein socher Ausdruck nicht verfügbar sein, bedarf es deshab zumindest der Anweisung zur teefonischen Rückfrage beim Empfänger. S. 368 Gebührenrecht OLG Nürnberg, Besch. v W 4159/00 BRAGO 6 Abs. 1 S. 2 Dem mit der Abwehr einer Gesamtschudhaftung beauftragten Rechtsanwat ist der Mehrvertretungszuschag zuzubiigen. (LS der Redaktion) S. 369 AG Eggenfeden, Urt. v C 291/00 BRAGO 12, 84 Abs. 2, 105 Der Gesetzgeber stet Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen honorarmäßig geich. Die Behauptung, Verkehrswidrigkeiten betreffen aenfas einfach geagerte Sachverhate, die eicht zu überschauen sind, ist nicht nachvoziehbar. (LS der Redaktion) S. 370 OLG Hamm, Besch. v W 610/99 BRAGO 20 Abs. 1, 56 Abs. 1; ZPO 91 Abs Die Empfangnahme der gegnerischen Revisionsschrift und ihre mit einer Steungnahme versehene Weitereitung an den Prozessbevomächtigten des ersten Rechtszuges durch den Berufungsanwat öst manges entsprechenden Parteiauftrags für diesen keine Ratsgebühr aus. 2. Zeigt der Berufungsanwat im Hinbick auf die zunächst nur vorsorgich eingeegte gegnerische Revision dem Revisionsgericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten an, dass ein Revisionsanwat für diesen zunächst nicht bestet werde, so fät hierfür jedenfas keine erstattungsfähige Einzeauftragsgebühr an. S. 371 OLG Düssedorf, Besch. v (s) BRAGO 5/01 BRAGO 91, 97, 99, 112; StGB 67e; StPO 463, 454 Die Gebühr des gerichtich besteten Verteidigers für seine Tätigkeit in dem Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergibt sich aus den 91 Nr. 2, 97 BRAGO. Unter den Voraussetzungen des 99 BRAGO kann eine Pauschvergütung bewiigt werden. S. 371 BVerfG, Zweiter Senat, 3. Kammer, Besch. v BvR 813/99 BRAGO 97 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Beschießt das Gericht die Besteung eines auswärtigen Rechtsanwats as Verteidiger, so sind grundsätzich die Nebenkosten erstattbar, die durch die notwendige Reisetätigkeit dieser Verteidigung entstehen. (LS der Redaktion) S. 372 Prozesskostenhife OLG Kobenz, Besch. v W 170/01 BRAGO 130; ZPO 106 Sind die Kosten des Rechtsstreit nach Quoten verteit, ist der Betrag, den die Staatskasse einer Partei aufgrund einer PKH-Bewiigung zaht, bei der Kostenausgeichung nach 106 ZPO nicht zu berücksichtigen. S. 372 LG Kobenz, Besch. v T 134/00 ZPO 115, 117, 120; StPO 397a Eine arbeitsose Prozesspartei, die eine monatiche Arbeitsosenhife in Höhe von 760 DM erhät, ist dann, wenn sie Wohnkosten tatsächich nicht aufbringt, zur Zahung der Mindestrate verpfichtet. S. 373 OLG Düssedorf, Besch. v W 74/00 ZPO 120; BRAGO 124 Im Abänderungsverfahren nach 120 Abs. 4 ZPO umfasst die Anordnung der sofortigen Zahung der Verfahrenskosten auch die nicht fäige, aber angemedete Differenzvergütung des beigeordneten Rechtsanwats nach 124 BRAGO. S. 373 OLG Kobenz, Besch. v WF 557/00 ZPO 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 2; BSHG 88 Abs. 2; StPO 397a 1. Eine im Laufe des Rechtsstreits vergeichsweise gezahte Kapitaabfindung stet grundsätzich auch dann verfügbares Vermögen dar, wenn die Partei den Kapitabetrag zur Abgetung eines Unterhatsanspruchs erhaten hat. Die Kapitaabfindung ist, soweit sie nicht der Partei as Schonvermögen verbeibt und durch eine derartige Verwendung keine Gefährdung ihres Unterhats eintritt, zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. 2. Eine Vorzugssteung privater Verbindichkeiten der Partei gegenüber den bis zur Besserung der Vermögensage nur gestundeten Verbindichkeiten gegenüber der Staatskasse kann grundsätzich nicht anerkannt werden. Deshab muss sich eine Partei, die während des Rechtsstreits erworbenes Vermögen nicht notwendigerweise verbraucht hat, so behanden assen, as stünden ihr noch Mitte zur Bezahung der von der Staatskasse getragenen Gerichts- und Anwatskosten zur Verfügung. S. 374 Sonstige Rechtsfragen OLG Hamm, Urt. v U 247/99 ARB 94 3 Abs. 2 it c, 4 Abs. 3 it a 1. Durch 3 II c ARB 94 werden nur soche Streitigkeiten ausgeschossen, bei denen spezifisch geseschaftsrechtiche Rechtsfragen und Beange im Vordergrund stehen. 2. Für den Ausschuss des 4 III a ARB 94 reicht reine Ursächichkeit im Sinne der Äquivaenz nicht aus. Gerade die konkrete Wienserkärung oder Rechtshandung muss den Keim eines nachfogenden Rechtsverstoßes in sich tragen. S. 375 OLG Naumburg, Urt. v U 175/99 BGB 371 anaog Zum Herausgabeanspruch des Bürgen gegen den von der Gäubigerin mit der Verwahrung der Bürgschaftsurkunde betrauten Rechtsanwat. S. 376

4 V 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAVauf Seite 334 bis 335: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht 20 Jahre / ARGE Baurecht: Baurecht in Europa / AG Steuerrecht: Einadung zur MV 2001 / AG Verkehrsrecht: Website prämiert / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 6/2001* 9 Burhoff: Pauschvergütung über Wahverteidigerhöchstgebühr? 9 Gross: Des Anwats Antrag kein Weg zum Ged 9 OLG Stuttgart: Beweisgebühr für persöniche Anhörung 9 OLG Düssedorf: Gebühr für Tätigkeit im Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung 9 OLG Kön: Wertfestsetzung im sebständigen Beweisverfahren 9 OLG Cee: Änderung der Prozeßkostenhifeentscheidung bei späterem Vermögenserwerb 9 OLG Düssedorf: Erstattbarkeit von Mahnanwatskosten * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Werbung und Vertrieb im Internet markenrechtiche, urheberechtiche und wettbewerbsrechtiche Fragen RA, LL.M. Dr. Torsten Bettinger, München, Wiss. MA am Max-Panck- Institut Dr. Matthias Leistner, München 29. Juni 2001 in München Seminar: R Vertragsgestatung in der anwatichen Praxis FA für Steuerrecht Dr. Kaus Bauer, München 30. Juni 2001 in Stuttgart Seminar: R Aufbaukurs Ehe- und Famiienrecht Präs. des AG Stuttgart Hemut Borth RAin Gisea Kühner, Hamm Jui 2001 in Wupperta Seminar: R Internet für Juristen RA Markus Hage, München 6. Jui 2001 in München Seminar: R Karterecht Expertenseminar RA, LL.M. Dr. Ingo Brinker, Stuttgart/Brüsse Dip.-Vokswirt, Direktor beim Bundeskarteamt Dr. Hans-Jürgen Ruppet, Bonn RegDir, Bundeskarteamt, Dr. Markus Wagemann, Bonn Jui 2001 in Bonn Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ AG Verkehrsrecht Veranstatungen Juni 2001 Datum/Ort: 23. Juni 2001, Hagen Thema: MPU und verkehrspsychoogische Hifen nach neuem Fahreraubnisrecht Referenten: VRiLG a. D. Bode, Prof. Dr. Winker Datum/Ort: 23. Juni 2001, Bad Krozingen Thema: Gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis Referent: RAuN Brieske Datum/Ort: 30. Juni 2001, München Thema: Gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis Referent: RAuN Brieske Teinehmergebühr (inc. Mittagessen): 190 DM für Mitgieder der ARGE; 290 DM für Nichtmitgieder (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Aufhebung der Singuarzuassung und Praxiskauf 9 Produkthaftung Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare im Juni und Jui Das neue Städtebaurecht Notar und FA für Verwatungsrecht Prof. Dr. Bernhard Stüer, Münster 23. Juni 2001 in Augsburg Seminar: R

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite V) Bundesweite Veranstatung Datum/Ort: 29./30. Juni 2001, Bad Kreuznach Thema: Produkthaftung Strafhaftungs- und versicherungsrechtiche Fragen Sonderveranstatung Datum/Ort: 13. Juni 2001, Hannover Thema: Ausgewähte Fragen aus der Rechtsprechung des OLG Cee auf dem Gebiete des Verkehrshaftpfichtrechts Referenten: VRiOLG Dr. Kupsch, VRiOLG Zepp Teinehmergebühr: 100 DM AG Strafrecht Regionae Veranstatungen * Datum/Ort: 9. Juni 2001, München Thema: Verteidigung im Ermittungsverfahren Referenten: RA Ameung, RAin Marbert-Kubicki Teinehmergebühr: 400 DM für Mitgieder der ARGE; 600 DM für Nichtmitgieder Datum/Ort: 16. Juni 2001, Dresden Thema: Kapitastrafrecht/Sexuadeikte Referenten: RAe Deckers, Leitner Datum/Ort: 23. Juni 2001, Kön Thema: Revisionsrecht Referenten: RA Prof. Dr. Schothauer, RA Dr. Neuhaus Teinehmergebühr: 250 DM für Mitgieder der ARGE; 350 DM für Nichtmitgieder * Fortbidung nach 15 FAO Anmedungen: (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Strafrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Te.: / , Fax: / Institut für Anwatsrecht der Universität Leipzig In Zukunft Anwat Das Institut für Anwatsrecht der Universität Leipzig veranstatet im Sommersemester 2001 eine Ringvoresung zu dem Generathema In Zukunft Anwat. Die im Sommersemester noch verhandeten Themen auten Das anwatiche Gebührenrecht im gerichtichen Verfahren (14. Juni 2001), Entohnung der anwatichen Diensteistung auf dem Gebiet des Famiienrechts (21. Juni 2001) und Verjährung von Regressansprüchen gegen den Anwat (28. Juni 2001). Die Voresungen finden statt jeweis Uhr in der Universität Leipzig, Hörsaagebäude, Hörsaa 15. Weitere Informationen c/o Institut für Anwatsrecht Universität Leipzig, Otto- Schi-Str. 2, Leipzig, Te. 0341/ ; Fax: 0341/ Veranstatungen Ausand The Word Jurist Association (WJA) Warsaw Conference on the Immigration and Environmenta Law Zeit und Ort: Juni 2001, Warschau 20th Biennia Conference on the Law of the Word Specific topics to be discussed during the Biennia Conference incude human rights, internationa aw, technoogy, aternative dispute resoution, aging and the aw, women s rights, and abor aw among many others. Zeit und Ort: , Dubin und Befast Gebühren: WJA-Mitgieder 600 $ Nicht-Mitgieder 700 $ Begeitpersonen 250 $ Studenten 250 $ Informationen und Anmedung: The Word Jurist Association Suite 202, 1000 Connecticut Avenue, NW Washington, DC 20036, USA Te.: Fax: E-Mai: wja@wordjurist.org Berufsrecht aktue BVerfG zur Benennung von Tätigkeitsgebieten durch Fachanwäte Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschuss vom 25. Apri 2001 (1 BvR 494/00) entschieden, dass ein Rechtsanwat, der geichzeitig Fachanwat für Strafrecht ist, auch seine strafrechtichen Tätigkeitsgebiete in einer Zeitungsanzeige veröffentichen darf. Der verfassungsbeschwerdeführende Anwat hatte in der Anzeige in einer örtichen Tageszeitung unter der Bezeichnung Rechtsanwat/Fachanwat für Strafrecht seine strafrechtiche Tätigkeitsgebiete wie fogt aufgeistet: Agemeines Strafrecht, Straßenverkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Steuer- und Wirtschaftsrecht, Kapitastrafrecht, Betäubungsmittestrafrecht, Jugendstrafrecht, Umwetstrafverfahren, Rechtsmitteverfahren, insbesondere Revision und Rechtsbeschwerde, Strafvostreckung und -vozug. Die örtiche Rechtsanwatskammer hiet diese Anzeige für unzuässig und mahnte den Beschwerdeführer ab. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterassungserkärung ehnte er ab. Die Kage der Rechtsanwatskammer wurde zwar (Fortsetzung auf Seite XXX)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 Juni 2001 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Das Ansteungsverhätnis des Syndikusanwats Prof. Dr. Hanns Prütting, Kön Übersicht I. Einführung II. Ausgangspunkt: Der Syndikus as Fachanwat? 1. Die Entscheidung des BGH vom Die rechtiche Begründung 3. Andere Stimmen 4. Offene Fragen III. Die berufsrechtichen Grundagen des Syndikus 1. Die Gesetzesage 2. Die Rechtssteung IV. Das Kernprobem: Die Unabhängigkeit des Rechtsanwats 1. Ausgangspunkte 2. Die reevanten Interessenagen 3. Gefährdung bzw. Absicherung der Unabhängigkeit 4. Die besondere Situation des Syndikusanwats 5. Der besondere Aspekt der finanzieen Unabhängigkeit 6. Die arbeitsrechtichen Bindungen 7. Vertragiche Absicherung der Unabhängigkeit 8. Zwischenergebnis V. Rechtiche Fogerungen VI. Ergebnis 1. Einführung 1 Die berufsrechtiche Einordnung und Quaifizierung des Syndikusanwats bereitet seit jeher große Schwierigkeiten 2. Das hat sich auch nach der umfassenden Noveierung der BRAO im Jahre 1994 nicht geändert. Noch immer iegt man nicht fasch, wenn man den Syndikus rechtich as das unbekannte Wesen bezeichnet. Dem entspricht es, wenn im Schrifttum die berufsrechtiche Situation des Syndikusanwats erst kürzich as Rätse bezeichnet worden ist 3. Von anderer Seite ist jüngst der Syndikus das uneheiche Kind der deutschen Anwatschaft genannt worden 4. Schießich konnte man in jüngster Zeit esen, daß die Zuassung des Syndikusanwats eine Mogepackung sei 5. Hinter sochen pakativen Bezeichnungen verbirgt sich die Tatsache, daß das Spannungsverhätnis des Syndikusanwats zwischen Arbeitnehmereigenschaft und freiem Rechtsanwat bis heute vor aem vom Gesetzgeber nicht geöst worden ist. Gerade die BRAO-Novee des Jahres 1994 hat hier ae wesentichen Fragen ungeöst geassen. Insbesondere die Zuassung sebst und die besonderen Berufspfichten sind gesetzich nicht gereget. Die daraus resutierenden Schwierigkeiten werden durch die Rechtsprechung noch erhebich verstärkt, soweit diese seit vieen Jahren die einzenen berufsrechtichen Fragen widersprüchich entscheidet und die eigentichen Rechtsgrundagen weitgehend tabuisiert. Nimmt man die berufsrechtiche Entwickung der Anwatschaft durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtspraxis in den vergangenen 13 Jahren seit den berühmten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1987 zusammen, so iegt der Gedanke nicht fern, von einer regerechten Diskriminierung des Syndikusanwats zu sprechen. II. Ausgangspunkt: Der Syndikus as Fachanwat? As konkreter Einstieg in die aktuee Probematik sei die jüngste Entscheidung des BGH zum Berufsrecht des Syndikusanwats ausgewäht. Es geht dabei um die Frage des Erwerbs der Fachanwatsbezeichnung für einen Syndikusanwat. 1. Die Entscheidung des BGH vom Wie vermutich agemein bekannt, hat der Anwatssenat des BGH am eine Entscheidung getroffen, wonach die Tätigkeit as Syndikus für den Nachweis der im Hinbick auf die Vereihung der Fachanwatsbezeichnung erforderichen besonderen praktischen Erfahrung nicht ausreiche 6. Im konkreten Fa war der Antragsteer seit mehreren Jahren Abteiungseiter eines Krankenversicherers gewe- 1 Um Fußnoten ergänzter Vortrag, den der Verfasser am in Berin vor der Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwäte gehaten hat. 2 Aus der Literatur insbes. Hommerich/Prütting, Das Berufsbid des Syndikusanwats, Bonn 1998, Bisse, Die Rechtssteung des Syndikusanwats, Bonn 1996; Quast, Die Rechtssteung des Syndikus in der Europäischen Union, Diss. jur. Kön 2000; Munte, AnwB. 1998, 500; Braun, AnwB. 1997, Jost, JR 1997, Keine-Cosack, EWiR 2000, Keine-Cosack, EWiR 2000, BGH, MDR 2000, 671 mit Anm. Hartung.

7 314 sen. Sein Aufgabengebiet war das Arbeitsrecht und der Arbeitgeber hatte ihn mit der Führung sämticher Arbeitsgerichtsprozesse betraut. Seinen Antrag auf Vereihung der Bezeichnung Fachanwat für Arbeitsrecht hat die Kammer abgeehnt. Sowoh der Anwatsgerichtshof Nordrhein- Westfaen wie der Anwatssenat des BGH haben diese abehnende Entscheidung gebiigt. 2. Die rechtiche Begründung In einer sehr knappen und dürftigen Entscheidung macht der BGH getend, es fehe am Nachweis der erforderichen besonderen praktischen Erfahrung gemäß 2 Abs. 1b, 5 Satz 1c FAO. Zentrae Frage dabei war es, ob die Tätigkeit des Antragsteers für seinen Arbeitgeber das Merkma der besonderen praktischen Erfahrungen ausfüen könne. Dies ehnt der BGH mit dem Hinweis ab, die Bearbeitung as Syndikus reiche sebst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwat ist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwatiche. Die Tatsache, daß eine besondere praktische Erfahrung ausschießich aus anwaticher Tätigkeit zu ermitten sei, ergebe sich insbesondere auch daraus, daß es eine dem früheren 9 Abs. 2 des Fachanwatsbezeichnungsgesetzes ähniche Geichsteungsregeung nicht mehr gebe. Wote man anders entscheiden, so könnten Syndikusanwäte Fachanwatsbezeichnungen aufgrund von Kenntnissen und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit as Syndikus gesammet haben. Ihre besondere Quaifikation und Reputation as Anwat würde damit aus berufsfremden Erfahrungen gespeist. 3. Andere Stimmen Die Auffassung des BGH ist in ersten kurzen Steungnahmen scharf kritisiert worden 7. Nahezu zeitgeich hat der Anwatsgerichtshof Hessen eine inzwischen rechtskräftig gewordene Entscheidung gefät, die die absout konträre Auffassung vertritt 8. Nach dem hessischen AGH sind nämich für die Beurteiung der praktischen Erfahrung zum Erwerb des Fachanwats für Steuerrecht auch diejenigen Fäe einzubeziehen, die der Rechtsanwat sebständig as Syndikusanwat für seinen Arbeitgeber bearbeitet hat. 4. Offene Fragen Abgesehen von der Divergenz in der jüngsten Rechtsprechung überrascht die Entscheidung des BGH vor aem auch im Ergebnis. Wäre ihr zu fogen, so dürfte künftig der Erwerb einer Fachanwatsbezeichnung für einen Syndikusanwat im Regefa woh kaum mehr erreichbar sein. Er müsste nämich nach der Auffassung des BGH in den etzten drei Jahren vor der Antragsteung im Fae des Arbeitsrechts aus dem spezieen Fachgebiet mindestens 100 Fäe bearbeitet haben, die nicht in Verbindung zu seinem Arbeitgeber stehen. Dies bedeutet grob gerechnet, daß ein Syndikusanwat drei Jahre ang ae 14 Tage ein neues Mandat übernehmen müsste, das nicht in irgendeiner Beziehung zu seinem Arbeitgeber steht. Das Ergebnis überrascht vor aem deshab, wei gerade der Syndikusanwat für den Erwerb einer Fachanwatsbezeichnung besonders prädestiniert zu sein scheint. So hat die Studie von Hommerich beegt, daß Syndikusanwäte weit überdurchschnittich quaifiziert und großenteis sehr speziaisiert sind 9. Erwähnt sei hier edigich, daß Syndikusanwäte einen überdurchschnittich hohen Antei an Prädikatsexamen aufweisen, daß ca. 35% der Syndikusanwäte in Unternehmen promoviert sind und daß sie häufig eine Zusatzquaifikation aufweisen können (Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Dipomingenieur, Dipomkaufmann usw.). Anaysiert man angesichts socher Voraussetzungen die Entscheidung des BGH vom näher, so zeigt sich, daß sie (ohne dies im einzenen zu expizieren) von der bekannten Doppeberufstheorie ausgeht und versucht, die Tätigkeit des Syndikus ganz genere as anwatsfremd zu kennzeichnen. Dem stet der BGH die Tätigkeit eines weisungsfreien und unabhängigen Anwats gegenüber und macht damit deutich, daß die gesamte Entscheidung ausschießich auf der Behauptung beruht, ein Syndikusanwat weise nicht die erforderiche Unabhängigkeit auf, soweit er für seinen Arbeitgeber tätig wird. Diese Behauptung des BGH entspricht nicht dem Stand der rechtswissenschaftichen Diskussion. Sie ist auch im Ergebnis fasch. Letztich zeigt die Auffassung des BGH, daß die Verwirrung über die berufsrechtichen Grundagen des Syndikusanwats in den etzten Jahren trotz mancher Bemühungen im Schrifttum noch größer geworden ist. Neuere wissenschaftiche Erkenntnisse aus diesem Bereich werden vom Anwatssenat des BGH gar nicht erst wahrgenommen 10. III. Die berufsrechtichen Grundagen AnwB 6/2001 Aufsätze 1. Die Gesetzesage Zunächst ist festzuhaten, daß weder die RAO 1878 noch die BRAO 1959 oder das Gesetz heute die Bezeichnung und den Namen Syndikusanwat kennen. Keine der gesetzichen Grundagen hat auch jemas eine nähere Regeung der Zuassung und der berufsrechtichen Ausgestatung enthaten. Ebenso wenig finden sich Namen und Regeung in der neuen Berufsordnung von Ledigich die früheren (bis zum Jahre 1987 verwendeten) Richtinien des anwatichen Standesrechts hatten den Begriff in 40 Abs. 2 Satz 2 erwähnt. Bekanntich waren aber die früheren Richtinien des anwatichen Standesrechts zu keinem Zeitpunkt Rechtsnormen gewesen. Im Jahre 1959 hatte edigich der Gesetzgeber der BRAK die Aufgabe zugewiesen, in Fragen, weche. die Gesamtheit der Rechtsanwatskammern angehen, die Auffassung der einzenen Kammern zu ermitten und im Wege gemeinschafticher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzusteen, ferner die agemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwatsberufs in Richtinien festzusteen. Wie agemein bekannt, hat das BVerfG im Jahre 1987 diesen Richtinien den Boden entzogen unter Hinweis auf ihre fehende Rechtsquaität, auf die fehende Ermächtigungsgrundage und auf die verfassungsrechtiche Wesentichkeitstheorie 11. Im einzenen autete der Text von 40 der Richtinien: Der Rechtsanwat darf keine Bindungen eingehen, die seine berufiche Unabhängigkeit gefährden könnten. Dies hat insbesondere der Rechtsanwat zu beachten, der in 7 Keine-Cosack, EWiR 2000, 859. Hartung, MDR 2000, AGH Hessen, NJW 2000,1659 mit Anm. Kiian. 9 Hommerich/Prütting (Fn. 2), S. 109 ff. 10 So finden sich in der Entscheidung des BGH vom außer zwei Hinweisen zu 9 Abs. 2 Fachanwats-BezeichnungsG keinerei Literaturzitate. Die Begründung der Entscheidung iest sich, as sei das Ergebnis eine banke Sebstverständichkeit. 11 BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 = AnwB. 1987, 598; BVerfGE 76, 196 = NJW 1988, 194 = AnwB. 1987, 603; zur Entwickung insgesamt vg. Prütting, Anwatiches Berufsrecht, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, München 2000, Bd. III, S. 839 ff.

8 AnwB 6/ Aufsätze einem ständigen Dienst- und ähnichem Beschäftigungsverhätnis seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend einem Auftraggeber zur Verfügung steen muss. Im Schriftverkehr seines Dienstherren darf er die Berufsbezeichnung Rechtsanwat, die Bezeichnung Syndikusanwat oder eine ähniche auf seine Anwatseigenschaft hinweisende Bezeichnung nicht gebrauchen. Er darf für seinen Dienstherrn vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft as Rechtsanwat tätig werden. Auch wenn die BRAO aso keine Regeung über Zuassung und berufiche Steung des Syndikusanwats enthät, so kann man dem 46 BRAO in ater und neuer Fassung doch unzweifehaft entnehmen, daß auch derjenige ein normaer Rechtsanwat sein kann und ist, der in einem ständigen Dienstverhätnis zu einem Arbeitgeber steht. Das für einen sochen Anwat übicherweise verwendete Wort Syndikus kommt aus dem Griechischen und bedeutet auch dort den Beistand oder Hefer und spezie den Beistand vor Gericht (syndikein as fürsprechen). Eine Regeung wie den heutigen 46 BRAO gab es in der RAO von 1878 noch nicht. Jedoch enthiet das Gesetz zur Änderung der Rechtsanwatsordnung aus dem Jahre 1934 eine Regeung, wonach den Rechtsanwäten eine Vertretung untersagt war, soweit sie in einem ständigen Dienstoder ähnichen Geschäftsverhätnis standen. Diese Vorschrift war mit dem späteren 46 BRAO weitgehend identisch. Ledigich das Merkma, wonach der Anwat seinem Auftraggeber seine Arbeitszeit überwiegend zur Verfügung steen müsse, war 1934 noch nicht Tei des Gesetzes, sondern wurde erst 1959 aufgenommen. Gerade dieses Wort ist dann aber im Jahre 1994 wiederum ersatzos gestrichen worden. 2. Die Rechtssteung Für die eigentiche Rechtssteung des Syndikusanwats ist 46 n. F. von nur geringer Bedeutung. Ersichtich so aber der entscheidende Grund aer konkreten Einschränkungen der anwatichen Berufsausübung as Syndikus das Grundprinzip der Unabhängigkeit des Rechtsanwats sein. Dieser Grundsatz ist insbesondere in 1 (unabhängiges Organ der Rechtspfege), in 3, in 7 Nr. 8 sowie in 43a BRAO niedergeegt. Durch das Zusammenwirken von 7 Nr. 8 und 46 BRAO a. F. war es zunächst ausschießich eine Frage des Zugangs zum Anwatsberuf, ob ein Rechtsanwat ausreichende Unabhängigkeit besitzt, obgeich er ein abhängiges Dienstverhätnis eingegangen ist. Daraus entwickete sich die Konsequenz, daß man die Tätigkeit des Syndikusanwats in zwei ganz unterschiediche Arbeitsbereiche aufspaten wote: Einen arbeitsvertragich gebundenen Bereich, in dem der Syndikus nicht das Berufsbid des Anwats erfüt und damit (jedenfas forensisch) nicht as Anwat tätig sein kann, sowie einen zweiten Bereich, in dem er as freier Anwat tätig wird. Diese in der Rechtsprechung näher ausgestatete These, daß die Tätigkeit des Syndikusanwats in zwei verschiedene Berufe aufzuteien sei, wird heute agemein as sog. Doppeberufstheorie bezeichnet. Sie führt dazu, daß die Tätigkeit des Syndikusanwats zwingend zugeich die Ausübung eines Erst- und eines Zweitberufs ist. Nun ist aerdings die Rechtsprechung zu den Einschränkungen anwaticher Tätigkeit im Rahmen eines Zweitberufs vom BVerfG in seiner berühmten sog. Zweitberufsentscheidung vom beanstandet worden 12. Das BVerfG geht davon aus, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit auch jeden Doppe-, Neben- oder Zweitberuf schützt. Deshab ist die Versagung einer Zuassung zum Anwatsberuf gemäß 7 Nr. 8 BRAO ein Eingriff in dieses verfassungsrechtich geschützte Recht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG. Auf dieser Basis hat das BVerfG nahezu ae Einschränkungen für Syndikusanwäte, die bis dahin die Rechtsprechung getend gemacht hatte, für unzuässig erkärt. Ledigich dort, wo sich die Gefahr einer Interessenkoision deutich abzeichnet oder wo der Bewerber rein faktisch keinerei Zeit für die Ausübung des Anwatsberufs zur Verfügung habe, kann weiterhin eine Zugangsschranke i. S. von 7 Nr. 8 BRAO akzeptiert werden. Zu beachten ist aerdings, daß das BVerfG sich im Rahmen dieser Prüfung trotz der weitgehenden Zuassung von Zweitberufen durchaus auf dem Boden der Doppeberufstheorie bewegt. Die Doppeberufstheorie setzt freiich voraus, daß man die rechtsberatende Tätigkeit, die aufgrund arbeitsvertragicher Bindung in einem Unternehmen oder einem Verband geeistet wird, nicht as spezifisch anwatiche Tätigkeit zu quaifizieren hat. Dies wird zwar (wie die BGH-Entscheidung vom März 2000 zeigt) bis heute ständig behauptet, es gibt jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten, die hierzu in einem eigentümichen Widerspruch stehen. Das beginnt bereits mit der aktueen Gesetzesüberschrift sowie dem Inhat von 46 BRAO, der nach seinem amtichen Text Fragen reget, die Rechtsanwäte in ständigen Dienstverhätnissen betreffen. Offenbar hat diese Überschrift zur sebstverständichen Voraussetzung, daß ein Rechtsanwat as socher auch in einem ständigen Dienstverhätnis stehen kann. Merkwürdig ist ferner die Tatsache, daß es für die Zuassung des Syndikusanwats keinerei besondere Regeung gibt. Es geten aso unstreitig die agemeinen Zuassungsvoraussetzungen. Es ist aber agemein bekannt, daß eine große Zah von Syndikusanwäten meist weder den Wunsch hat, in nennenswertem Umfang sebständig as Rechtsanwat tätig zu werden und daß sie auch häufig dazu rein tatsächich gar nicht in der Lage wären. Besonders auffaend ist der Widerspruch zwischen der Doppeberufstheorie und der Einordnung des Syndikusanwats unter die BRAO dort, wo ihm im Rahmen von Tätigkeiten, bei denen er nach bisheriger Meinung angebich nicht as Rechtsanwat agieren konnte, Anwatspriviegien zuerkannt werden. So ist in Deutschand seit ängerem anerkannt, daß dem Syndikusanwat ein Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess gegen seinen Arbeitgeber zusteht. Auch das Beschagnahmeprivieg des 97 StPO wird ihm in der Rege zuerkannt, wenn er in seinem Unternehmen tätig ist. Weiterhin wird akzeptiert, daß der Syndikus vor Gericht im Namen seines Arbeitgebers zusammen mit einem externen Rechtsanwat auftritt, dabei aber die anwatiche Robe trägt. Schießich zeigt die agemein eingeräumte Nutzung von Anwatsbriefpapier gegenüber Kunden des Unternehmens die Widersprüchichkeit der Situation 13. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit aen diesen offenkundigen Ungereimtheiten nicht auseinandergesetzt. Auch in der jüngsten Fachanwats-Entscheidung konnte der BGH die zweifeos vorhandene Kompetenz des Antragsteers in theoretischer wie in praktischer Hinsicht nicht bestreiten. Übrig bieb und beibt as Begründung für die Restriktionen des Syndikusanwates aein die immer wieder beschworene fehende Unabhängigkeit. 12 BVerfGE 87, 287 = NJW 1993, 317 = AnwB. 1993, Vg. OLG Nürnberg, AnwB. 1994, 419; Roxin, NJW 1992, 1129; ders., NJW 1995, 17; Kovenbach, Festschrift für Quack, 1991, 715.

9 316 IV. Das Kernprobem: Die Unabhängigkeit des Rechtsanwats 1. Ausgangspunkte Die bisherigen Überegungen haben gezeigt, daß bei aer Unkarheit im einzenen die Rechtssteung des Syndikusanwats immer in einen Gegensatz zu dem Postuat der anwatichen Unabhängigkeit gebracht wird. Gerade dieser zentrae Aspekt ist aber in der Vergangenheit sehr wenig wissenschaftich vertieft behandet worden. So kritisiert z. B. Zuck, daß man zur anwatichen Unabhängigkeit vie Feuietonistisches ese 14 und Koch 15 schreibt, die Fachiteratur zum Begriff der Unabhängigkeit sei nicht wesentich ergiebiger as Beetristik. Zwar ist der Begriff der anwatichen Unabhängigkeit im Laufe der Zeit immer stärker in den Mittepunkt gesetzgeberischer Bemühungen gerückt worden (die RAO von 1878 kennt den Begriff nicht; die BRAO von 1959 hat ihn in 1 und 3 erwähnt, die BRAO 1994 verwendet ihn in sechs verschiedenen Gesetzesbestimmungen, 1, 3, 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9, 43a Abs. 1, 59b Abs. 2 Nr. b). Der offenbar wachsenden Bedeutung des Begriffs der Unabhängigkeit ist freiich eine substantiee Kärung nicht gefogt. So ässt sich bei einer Durchsicht der Kommentare 16 nur entnehmen, daß Unabhängigkeit im Kern jedenfas eine Staatsunabhängigkeit ist. 2. Die reevanten Interessenagen Die Rechtsprechung des BGH und die weithin herrschende Auffassung geht freiich in ihrer Vorsteung dessen, was Unabhängigkeit bedeutet, weit über den Bereich der Staatsunabhängigkeit hinaus. Wie die Fachanwats-Entscheidung zeigt, scheint noch immer die boße Tatsache eines arbeitsrechtichen Ansteungsverhätnisses Anaß zu sein, die Unabhängigkeit der anwatichen Berufsausübung zu verneinen. Eine soche Auffassung ässt sich freiich weder aus 46 BRAO noch aus einer sorgfätigen Interessenanayse rechtfertigen. So wird man bei einem sebständigen Rechtsanwat ganz agemein drei verschiedene Interessenebenen trennen müssen. Dieser wird zunächst im Interesse seines Mandanten tätig, für dessen Erfog er aufgrund vertragicher Pficht und aufgrund von Eigeninteresse kämpft. Darüber hinaus und zugeich eng damit verbunden arbeitet der Rechtsanwat aber auch im wohverstandenen eigenen Interesse. Der anwatiche Erfog bringt ihm nicht nur ein festgeegtes Entget ein, sondern sichert ihm auch Reputation und Ansehen sowie die große Chance, von dem beratenen und vertretenen Mandanten erneut mandatiert zu werden. Schießich ist nicht zu übersehen, daß neben dem Mandanteninteresse und dem Eigeninteresse auch noch ein Rechtspfegeinteresse steht. Die Beachtung rechticher Pfichten und die Förderung gerichticher Verfahren und Entscheidungen sind mehr as ein bankes Abfaprodukt anwaticher Interessenage, wie aein schon die Regeung des Anwatszwangs zeigt. AnwB 6/2001 Aufsätze 3. Gefährdung bzw. Absicherung der Unabhängigkeit Einschränkungen anwaticher Tätigkeiten beruhen insbesondere darauf, daß der Gesetzgeber und die Rechtsprechung einen notwendigen Konfikt zwischen der jeweiigen Interessenage und der anwatichen Unabhängigkeit sehen. Zie ist es, sachwidrige Einfüsse auf die Mandatsbearbeitung des Anwates mögichst zu verhindern. Dabei kann es keinem Zweife unteriegen, daß jeder Rechtsanwat viefätigen Interessen ausgesetzt ist, weche jedenfas im Ansatz geeignet sind, seine Berufsausübung sachwidrig zu beeinfussen. Die berufsrechtiche Rechtsage kann hier die Unabhängigkeit in zweierei Weise schützen. Zum einen kann ein äußerer Schutz vor Gefahren durch gesetziche Verbote erfogen. Dieser Weg ist beim Vertretungsverbot des 46 Abs. 1 BRAO eingeschagen worden. Ähniches git z. B. für das Verbot des Erfogshonorars in 49b Abs. 2 BRAO oder für die spezieen Versagungsgründe des 45 BRAO. In den meisten Fäen ässt freiich das Berufsrecht (oft notwendigerweise) das Vorhandensein verschiedener Interessenagen und Gefährdungen der Unabhängigkeit zu, verpfichtet den Rechtsanwat jedoch, sich dennoch nicht in sachwidriger Weise beeinfussen zu assen 17. In aen diesen Fäen wird vom Anwat aso eine persöniche, eine innere Unabhängigkeit verangt, die trotz bestehender Interessengefechte Abhängigkeiten vermeiden so. 4. Die besondere Situation des Syndikusanwats Vergeicht man die speziee Interessenage des Syndikusanwats mit der des sebständig tätigen Rechtsanwats, so wird sich im Grundsatz schwerich ein genereer Unterschied feststeen assen. Auch beim Syndikusanwat kann ein ideees Eigeninteresse festgestet werden. Aus naheiegende n Gründen wi und wird er ebenso versuchen, im Rahmen seiner Rechtsberatung und Rechtsbesorgung erfogreich zu sein wie der sebständige Anwat. Nicht anders ist das finanziee Eigeninteresse zu bewerten. Beim sebständigen Rechtsanwat hat der Gesetzgeber ein übermäßig starkes finanziees Eigeninteresse durch das bekannte Verbot des Erfogshonorars vermieden. Vergeichbar ist die Situation beim Syndikusanwat, der die rechtichen Tätigkeiten im Rahmen seines arbeitsrechtich gesicherten Einkommens durchführt und damit ebenfas dem Grundsatz nach nicht im engeren Sinn erfogsabhängig arbeitet. Sebst die Streitwertabhängigkeit des bestehenden Eigeninteresses entfät beim Syndikusanwat. Geichgerichtet sind aber auch die auf den Anwat einwirkenden Mandanteninteressen. Auch der Syndikusanwat ist seinem Arbeitgeber aus vertragichen Gesichtspunkten zur Bemühung um eine erfogreiche Arbeit verpfichtet. Darüber hinaus besteht auch beim Syndikusanwat in geicher Weise ein erhebiches Eigeninteresse am Mandantenerfog. Eine im Ergebnis erfogreiche Arbeit im Unternehmen fördert Prosperität und Gewinnorientierung des Unternehmens ebenso wie es die eigene Steung im Unternehmen unterstützt. Bedenken könnten sich dagegen richten, ob der Syndikusanwat in geicher Weise den aus der Rechtspfege herrührenden Interessen gerecht werden kann oder ob hier eine azu enge Bindung an einen Arbeitgeber hinderich ist. Es versteht sich dabei im Ansatz von sebst, daß auch der Rechtsanwat im Unternehmen aen anwatichen Grundpfichten unteriegt. Er muss aso entsprechend 43a BRAO insbesondere die Pficht zur Verschwiegenheit und das Sachichkeitsgebot wahren. Er muss das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen beachten. Er muss seine Rechtsberatung dem Gesetz verpfichtet betreiben und er 14 Zuck, ZRP 2000, Koch, Liber amicorum für Rabe, 1995, S Feuerich/Braun, BRAO, 5. Auf. 2000, 1 Rdnr. 15; Hensser/Prütting/Koch, BRAO, 1997, 1 Rdnr. 45; Keine-Cosack, BRAO, 3. Auf. 1997, Rdnr Vg. Schepke, Das Erfogshonorar des Rechtsanwats, 1998, S. 123.

10 AnwB 6/ Aufsätze muss dazu beitragen, daß das von ihm vertretene Unternehmen diejenigen Dokumente offen egt, zu deren Offenegung es verpfichtet ist. Dass ein Syndikus bei der Beachtung dieser anwatichen Grundpfichten Gefährdungen ausgesetzt ist, kann nicht bezweifet werden. Entscheidend ist aber nicht diese Gefährdung, sondern der Vergeich zum sebständigen Rechtsanwat, der gerade in der heutigen Zeit in jeder Hinsicht vergeichbaren Gefährdungen unteriegt. Es ist eine Frage der persönichen, aso der inneren Unabhängigkeit eines Anwats, diesen Gefährdungen in jeder Lage standzuhaten. 5. Der besondere Aspekt der finanzieen Unabhängigkeit Von besonderer Bedeutung war bisher die Behauptung, aein die finanziee Bindung des Syndikusanwats an seinen Arbeitgeber erzeuge eine reevante Beeinträchtigung der anwatichen Unabhängigkeit. Diese Behauptung ist unhatbar. Es ist schwer einzusehen, warum die regemäßige Entgetzahung eines Arbeitgebers zu einer größeren Bindung führen so, as dies bei einem sebständig tätigen Rechtsanwat mit z. B. einem einzigen Großkunden der Fa ist. Naheiegend erscheint es viemehr, daß gerade in finanzieer Hinsicht die Abhängigkeit des sebständig tätigen Rechtsanwats im Einzefa noch stärker sein kann. Dies ässt sich auch mit dem Ergebnis der Hommerich-Studie beegen, wonach das Durchschnittseinkommen eines Unternehmenssyndikus bei DM im Jahr iegt 18. Jenseits socher einzenen Vergeiche scheint es mir aber ein ganz grundsätziches Missverständnis zu sein, daß die Abhängigkeit von einer Entgetzahung zur effektiven Beeinträchtigung anwaticher Unabhängigkeit führen könne oder müsse. Denn natürich gibt es keinen einzigen Rechtsanwat in Deutschand, der nicht von vertragsmäßigen finanzieen Zuwendungen seines Vertragspartners abhängig ist. Wer eine soche Abhängigkeit bereits as probematisch ansieht, der müsste konsequenterweise jede freiberufiche Tätigkeit des Rechtsanwats abehnen und den Anwat as aimentierten Staatsbeamten fordern. In Wahrheit ist der Gesichtspunkt anwaticher Unabhängigkeit (wie bereits angedeutet) in erster Linie eine Frage der Persönichkeit und damit der inneren Unabhängigkeit. Fehende persöniche Unabhängigkeit und finanziee Korrumpierbarkeit sind weder vom Ater noch vom Einkommen noch von vertragichen Bindungen abhängig. Dies ist viemehr eine Frage des Charakters. 6. Die arbeitsrechtichen Bindungen Ein besonderes Probem des Syndikusanwats könnte in seiner arbeitsvertragichen Bindung iegen. Jedenfas dürfte eine soche Überegung nicht seten hinter den Restriktionen stehen, die man dem Syndikusanwat zumutet. Dabei wird aber in der Rege übersehen, daß die generee arbeitsvertragiche Bindung eines Arbeitnehmers für sich aein im Hinbick auf die anwatiche Situation nicht besonders aussagekräftig ist. Dies zeigt bereits der Vergeich des Syndikusanwats mit dem bei einem Rechtsanwat angesteten Anwat. Bei näherer Betrachtung kann man das arbeitsrechtiche Direktionsrecht des Arbeitgebers sehr woh mit dem Anspruch des Mandanten aus einem freien Dienstvertrag vergeichen, bei dem der sebständige Anwat im Rahmen des Mandatsvertrags Anweisungen erhät. Vor kurzer Zeit ist daher in der Literatur m. E. zu Recht die These vertreten worden, daß sich aein aus der unterschiedichen Rechtsnatur von Arbeitsvertrag und Anwatsvertrag noch keine spezifische Gefährdung der Unabhängigkeit des Syndikusanwats entnehmen ässt 19. Man kann weiterhin die Mögichkeit eines Mandanten, den Anwatsvertrag jederzeit frei zu kündigen, mit den gesetzichen Mögichkeiten des Arbeitgebers vergeichen, sich aus dem Arbeitsvertrag zu ösen. Auch hier wird bei aen Unterschieden im einzenen schwerich eine besondere Gefährdung der Unabhängigkeit des Syndikusanwats zu bejahen sein. Konfikte im Rahmen eines Arbeitsverhätnisses könnten freiich typischerweise dort auftreten, wo der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsrechtich gesicherten Direktionsrechts dem Syndikusanwat Weisungen erteit, die diesen in einen Gegensatz zu seinen öffentich-rechtichen Berufspfichten as Rechtsanwat bringen würden. In einem sochen Fae wäre aerdings die Gefährdung der anwatichen Unabhängigkeit des Syndikusanwats offenkundig gegeben. Freiich ist es anerkannt, daß soche Anweisungen des Arbeitgebers gegen 134 BGB und woh auch gegen 138 BGB verstoßen würden und deshab unbeachtich wären. Es ist jedenfas in der arbeitsgerichtichen Rechtsprechung anerkannt, daß das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch zwingendes Gesetz (aso insbesondere durch die 134, 138 BGB) beschränkt ist. Gesetzwidrige Weisungen sind daher insbesondere dann unwirksam, wenn sie Rechtsnormen veretzen, die Verbotsnormen i. S. des 134 BGB darsteen. Dazu gehören nach anerkannter Auffassung neben den Straftatbeständen ae zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie die zwingenden Mitbestimmungsrechte und zwingendes Berufsrecht. 7. Vertragiche Absicherung der Unabhängigkeit Sebst wenn man den zuetzt dargeegten Überegungen nicht fogen wote, ässt sich das Ergebnis der Unabhängigkeit des Syndikusanwats durch die Ausgestatung des jeweiigen Arbeitsvertrages erzieen. Denn sebstverständich kann ein Arbeitgeber, der an dem berufichen Wirken seines Angesteten as Syndikusanwat interessiert ist, ihm die Freiheit zur Wahrung aer äußeren anwatichen Berufspfichten arbeitsvertragich ausdrückich zusichern. Darüber hinaus habe ich bereits an anderer Stee darauf hingewiesen, daß die rechtiche Diskriminierung des Syndikusanwats auch deshab nicht überzeugend ist, wei sich die bisherige Auffassung von der Doppeberufstheorie durch besondere rechtiche Konstruktionen ad absurdum führen ässt. Es wäre ohne weiteres mögich, daß ein größeres Unternehmen seine gesamte Rechtsabteiung oder Teie davon ausagert und im Wege der Neugründung einer GmbH zu einem eigenen Unternehmen macht. Ein soches Outsourcing der Rechtsabteiung würde dazu führen, daß ohne nennenswerte Veränderung der tatsächichen Situation die rechtichen Grundagen vokommen ausgetauscht wären und unzweifehaft die bei dieser neuen Rechtsanwats- GmbH angesteten Juristen in aen ihren Tätigkeiten anwatich auftreten könnten Zwischenergebnis Eine sorgfätige Anayse zeigt, daß die rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit des Syndikus für seinen 18 Hommerich/Prütting (Fn. 2), S. 156 ff. 19 Bisse, Die Rechtssteung des Syndikusanwat, 1996, S. 68 ff. 20 Vg. dazu Hommerich/Prütting (Fn. 2), S. 46 f., S. 137 ff.

11 318 Arbeitgeber genuin anwatiche Tätigkeit darstet, die nicht im Widerspruch zu der Forderung nach anwaticher Unabhängigkeit steht. Die Behauptung des BGH, die Tätigkeit des Syndikus sei keine anwatiche Tätigkeit, ist danach weder tatsächich noch rechtich anzuerkennen. V. Rechtiche Fogerungen 1. Wenn die rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit des Syndikusanwats aso grundsätzich anwaticher Natur ist, dann veriert die Doppeberufstheorie ihre Grundage und ihre Berechtigung. Sie ist in Wahrheit heute obsoet und es wird höchste Zeit, daß die Rechtsprechung dies erkennt und die Doppeberufstheorie aufgibt. 2. Im einzenen bedeutet dies für die drei Tätigkeitsfeder eines Syndikusanwats: Die Rechtsberatung und Vertretung eines Mandanten ohne arbeitsrechtiche Bindungen ist nach aen Auffassungen unstreitig anwatiche Tätigkeit. Die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für den eigenen Arbeitgeber ist ebenfas anwatiche Tätigkeit. Dies war bereits früher weithin anerkannt 21. Dies hat der BGH in jüngster Zeit voständig verkannt 22. Daraus fogt, daß diese anwatiche Tätigkeit des Syndikus im Unternehmen den berufsrechtichen Verpfichtungen des Anwats unteriegt. Andererseits erkärt sich daraus auch zwangos, daß dem Syndikusanwat auch im Hinbick auf den eigenen Arbeitgeber das ega priviege zusteht (Schriftstücke, die zwischen einem Anwat und seinem Mandanten gewechset werden, genießen den Schutz der Vertrauichkeit) 23. Letztich ergibt sich daraus auch zwangos, daß der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen sicherich im Rahmen der Syndikustätigkeit für den eigenen Arbeitgeber geführt werden kann. Schießich ist von den bisherigen Bereichen die Prozessvertretung für den eigenen Arbeitgeber abzugrenzen. Zwar ist diese gemäß 46 Abs. 1 BRAO ausdrückich verboten, das ändert aber nichts daran, daß ein Syndikus, der entgegen 46 Abs. 1 vor Gericht für seinen Arbeitgeber auftritt, as Anwat handet, wenngeich er dabei gegen anwatiches Berufsrecht verstößt. Dies ist übrigens unstreitig. Konsequenterweise sagt deshab auch die agemeine Meinung in Rechtsprechung und Lehre, daß durch eine Veretzung des 46 die prozessuaen Handungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden 24. Die Sonderregeung des 156 Abs. 2 BRAO, wonach Gerichte einen Anwat, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen soen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Prozesshandung wird in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt, wenn der handende Rechtsanwat gegen anwatiches Berufsrecht verstößt. 3. Dies zeigt, daß der Syndikusanwat im Rahmen von rechtsberatender und vertretender Tätigkeit genere as Rechtsanwat auftritt und daß er dabei jeweis auch genuin anwatiche Tätigkeit ausübt. Es gibt edigich im einzenen zwischen den drei Bereichen Abstufungen. Dies ist für das Verbot des 46 Abs. 1 BRAO ganz eindeutig. Eine Abstufung git aber auch im zweiten Bereich der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung gegenüber dem eigenen Arbeitgeber. Hier bedarf es aus der Sicht des Syndikusanwats besonderer Maßnahmen, um das eigene Handen des Anwats jederzeit nach außen deutich zu machen. Da der Syndikus im Innenverhätnis sebstverständich auch nichtanwatich tätig sein kann, ist es von besonderer Bedeutung, daß er seine Akten as Anwatsakten und as vertrauich eindeutig kennzeichnet, daß er ae anwatichen Papiere durch äußeriche AnwB 6/2001 Aufsätze Trennung und Beachtung der Verschwiegenheit absondert und daß er bei seinem Handen gegenüber Dritten im Namen des Arbeitgebers seine anwatiche Steung hervorhebt. 4. Auf der Basis der bisherigen Überegungen ohnt es sich abschießend, noch einma zum Ausgangspunkt meines Referats, nämich zum BGH-Urtei vom über den Erwerb der Fachanwatsbezeichnung zurückzukehren. a) Dabei fät zunächst auf, daß schon im Leitsatz und ebenso in den Entscheidungsgründen gesagt wird, die Tätigkeit as Syndikus reiche für den Nachweis der für die Vereihung der Fachanwatsbezeichnung erforderichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht aus, sebst wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwat sei. Diese Formuierung ist bereits in sich unsinnig. Denn wenn ein Syndikusanwat nicht im Zweitberuf Rechtsanwat ist, ist er überhaupt kein Syndikusanwat und die von ihm ausgeübte Tätigkeit kann dann für die Frage der Fachanwatsbezeichnung niemas reevant werden. b) Weiterhin findet sich in den Entscheidungsgründen des BGH der Satz, daß die Tätigkeit des Syndikus keine anwatiche sei. Hierzu nimmt die Entscheidung ausschießich Bezug auf das BGH-Urtei vom Wie bereits im einzenen dargeegt, ist der Satz as socher sachich fasch. Zusätzich widerspricht er der ganz h. M., was der BGH durch den aeinigen Hinweis auf BGHZ 141, 69 verscheiert oder mögicherweise nicht gesehen hat. c) Den bisherigen Überegungen schießt der BGH fogenden Satz an: Könnten Syndikusanwäte die Fachanwatsbezeichnung aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit as Syndikus gesammet haben, iefe dies darauf hinaus, daß die besondere Quaifikation und Reputation as Anwat aus berufsfremden Erfahrungen gespeist werden könnte. Spätestens dieser Satz der Entscheidungsgründe zeigt nun deutich, auf wech extremen Irrweg sich der BGH begeben hat. Denn die Frage der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der mögichen Berufsfremdheit dieser Erfahrungen ist zunächst eine rein tatsächiche Feststeung. Nun war im konkreten Fa die Kompetenz des Antragsteers in theoretischer wie in praktischer Hinsicht im Bereich des Arbeitsrechts so offenkundig gewesen, daß sie im Ernst nicht bestritten werden konnte 27. Woraus sich die Berufsfremdheit konkreter Kenntnisse und Erfahrungen abeitet, wenn ein Antragsteer nach den Angaben der BGH-Entscheidung sämtiche Arbeitsgerichtsprozesse seines Hauses führt, wird auch für den BGH woh ein Geheimnis beiben. Jedenfas zeigt dieser Satz der Entscheidungsgründe, daß bereits am Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung etwas fasch sein muss. d) Letzter Begründungsansatz des BGH in der Fachanwats-Entscheidung ist die Behauptung, daß eine dem frü- 21 Feuerich/Braun, 5. Auf., 46, Rdnr. 21; Roxin, NJW 1992, 1129; Pfeiffer, Festschrift für Oppenhoff, 1985, S. 272; Hommerich/Prütting (Fn. 2), S. 37; Roxin, NJW 1995, 18 f; Keine-Cosack, NJW 1993, 1293; Biermann, AnwB. 1994, BGHZ 141, 69 = NJW 1999, 1715 = AnwB. 1999, 554 mit Anm. Hamacher; BGH, MDR 2000, Dazu haben sich zuetzt ausführich Rethorn, Festschrift für Söner, 2000, 893 ff., und Domans sowie Eicher und Müer-Ibod, AnwB. 1999, 494, geäußert. 24 So die amt. Begr.; ebenso BAG, NZA 1996, 661; Feuerich/Braun, 5. Auf., 46 Rdnr BGH, M DR 2000, 671 mit Anm. Hartung. 26 BGHZ 141, 69 = NJW 1999, 1715 = AnwB. 1999, 554 mit Anm. Hamacher. 27 Vg. Keine-Cosack, EWiR 2000, 860.

12 AnwB 6/ Aufsätze heren 9 Abs. 2 des Fachanwats-BezeichnungsG entsprechende Ausnahmeregeung in die neue FAO bewusst nicht aufgenommen wurde. Daraus foge, daß für die Berücksichtigung der Fachanwatsbezeichnung nur Fäe in Betracht kommen, die der Rechtsanwat as weisungsfreier unabhängiger Anwat bearbeitet hat. Diese Argumentation übersieht, daß der frühere 9 Abs. 2 des Fachanwats-BezeichnungsG so verstanden wurde, daß es nicht nur auf die forensische praktische Erfahrung des Rechtsanwats ankommt, sondern daß dem jede außergerichtiche anwatiche Tätigkeit von geichem Umfang, geicher Dauer und geichem Inhat geichgestet werden kann 28. Den Auffangtatbestand des 9 Abs. 2 musste deshab die neue Berufsordnung nicht wieder aufgreifen 29. Der BGH sebst hat 1995 bei einem Syndikusanwat anders entschieden, der ebenfas Fachanwat für Arbeitsrecht werden wote 30.Aerdings hat schon diese Entscheidung die Weichen in der Begründung fasch gestet, wei sie 9 Abs. 2 Fachanwats-BezeichnungsG so interpretierte, daß auch eine nichtanwatiche Tätigkeit ausreiche. In diesem Zusammenhang wird aus der angegriffenen Entscheidung des AGH fogender Satz zitiert: Die Tätigkeit des Antragsteers as Syndikusanwat entspreche nicht den agemeinen anwatichen Aufgaben, seine Tätigkeit sei viemehr überwiegend eine beratende und den Rechtsstreit vermeidende Arbeit. Er verfüge aso insbesondere nicht über die für einen Fachanwat erforderiche Kenntnis im prozesstaktischen Vorgehe. Es ist mehr as erstaunich, daß noch im Jahre 1995 von den Gerichten anwatiche Tätigkeit mit Prozesstaktik geichgesetzt wird und eine beratende sowie schichtende Tätigkeit as anwatsfremd angesehen wird. e) Schießich ist zu beachten, daß der Syndikusanwat as Rechtsanwat dem Schutz von Art. 12 GG untersteht 31. Dies bedeutet, daß nicht durch eine extrem restriktive Ausegung von 5 FAO dem Syndikusanwat faktisch jede Mögichkeit genommen werden darf, eine Fachanwatsbezeichnung zu erwerben. Dem Satzungsgeber kam es darauf an, daß der Fachanwat besondere praktische Erfahrungen aufweisen kann. Dass dies auch im Rahmen einer angesteten Tätigkeit mögich ist, soweit der Rechtsanwat innerhab dieser Tätigkeit sebständig arbeitet, ist evident 32 und wird tagtägich von Rechtsanwäten bestätigt, die as Angestete einer Anwatssozietät tätig sind. VI. Ergebnis In seiner Fachanwats-Entscheidung vom hat der BGH nicht nur im Ergebnis unrichtig entschieden, er hat in dieser Entscheidung die berufsrechtichen Grundagen des Syndikusanwats voständig verkannt. Zu wünschen wäre, daß die Rechtsprechung künftig die neuerdings in der Literatur angesteten differenzierenden Überegungen zur Unabhängigkeit des Rechtsanwats wahrnimmt und daraus die Fogerung abeitet, daß die Doppeberufstheorie aufgegeben werden muss. Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in einem zusammenwachsenden Europa* Rechtsanwat und Notar Dr. Hans C. Lühn, Münster Das Thema ist reizvo und intrikat zugeich reizvo, wei es unausgesprochen um die Einschätzung der Zukunft des nationaen Rechtsberatungsmonopos geht in einem zukünftigen zunehmend harmonisierten und dereguierten Europa und intrikat, da es um nicht weniger as auch um die Zukunft vieeicht eines Teis der Anwatschaft, insbesondere der keineren Agemeinpraxen, in einem verschärften Wettbewerb auf dem Rechtsberatungsmarkt geht und wiederum reizvo, wei die Prognose auch die zukünftige Entwickung der Anwatschaft mit im Auge wird haben müssen, nämich wieweit sich die Anwatschaft etztich auf das Rechtsberatungsmonopo angewiesen sieht, daran kammert oder sich davon emanzipiert und auf einen externen Wettbewerb einässt. Auf dem Fed der Zukunftsprognose für das Rechtsberatungsmonopo gibt es in jüngster Zeit einiges Gedränge. Es gibt Propheten, die das Rechtsberatungsmonopo in einem Tabubereich sehen und as Hehörer, wie sie sagen, das Sterbegöckein bereits äut hören 1. Etwas nervös reagiert ein offiziöser Tei der Anwatschaft darauf mit dem Vorwurf der Nestbeschmutzung. Es gibt weiter Ideoogen, die die dunke Vergangenheit und den Missbrauch des Rechtsberatungsmonopos as eines Teis der Rassengesetzgebung zutreffend in Erinnerung bringen, um dies zu instrumentaisieren und zugeich sich sebst as Puristen im Interesse des Verbraucherschutzes für die freie Rechtsberatung im kommerzieen Fernsehen zu empfehen 2. Es gibt Kassandrarufe, die Anwatschaft werde zum Beispie durch die abgestimmte Reguierungspraxis der Versicherer mit den Autoreparaturwerkstätten aus der Unfabearbeitung und der Rechtsberatung in Unfasachen de facto herausgedrängt 3. Dieses sei der drohende Verust eines weiteren bisher angestammten Betätigungsfedes der Anwatschaft. Die jüngste Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsmonopo betrifft diese Fagruppe und bringt keine Beruhigung 4. Die potentieen weiteren Konkurrenten in der Rechtsberatung, wie zum Beispie die Rechtsschutzversicherungen, haben in der Bundesrepubik ein Prämienauf- 28 Hensser/Prütting, BRAO, 43c Rdnr Vg. hierzu BVerfG, MDR 1998, 499 = NJW-RR 1998, 1001 = AnwB. 1998, BGH, BRAK-Mitt. 1995, BVerfG, AnwB. 1998, 277 = MDR 1998, 499 = NJW-RR 1998, 1001; vg. dazu insbes. Jaeger, AnwB. 2000, Ebenso AGH Hessen, NJW 2000, 1659 mit Anm. Kiian. * Vortrag des Verfassers auf der Tagung der Evangeischen Akademie Bad Bo vom 13. bis Keine-Cosack, NJW 2000, 1593 ff. 2 Maria v. Weser (ZDF, Mit mir nicht, Sendung v ); vg. Busse NJW 99, Vg. Nachweise bei Keine-Cosack aao. 4 BGH NJW 2000, 3481.

13 320 kommen von über 4,2 Miiarden DM. Es beibt anzumerken, dass es in Engand, wo es das Rechtsberatungsmonopo nicht gibt, das Prämienaufkommen auf den ersten Bick erstaunicherweise nicht einma 1/10 dessen beträgt (Zahenmateria 1995) 5. Bei a den Prognosen und Befürchtungen ist der Hinweis auf die zu erwartende europäische Angeichung und Dereguierung der beiebte Topos, um dem Rechtsberatungsmonopo nur noch eine befristete Zukunft zu geben und die Unabänderichkeit dieses Veraufs zu prophezeien 6. Im europäischen Ausand gäbe es mit Ausnahme weniger Länder, nämich Frankreich, Griechenand und Luxemburg sonst kein nationaes Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft. Deshab sei es nur eine Frage der Zeit, dass das nationae Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft in Deutschand faen werde. Voraussagen werden mit Wetten gern spannender gemacht. Ich würde nicht für die nächsten 10 Jahre mit aer Sicherheit auf das Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft setzen woen. Vor einem Wetteinsatz würde ich zunächst noch kären woen, ob wir es nicht mit 2 Fragen zu tun haben, nämich der Frage nach der Zukunft des Beratungsmonopos genere und zum anderen der Frage nach der Zukunft des Monopos der Anwatschaft oder wechen Antei sie daran haten wird. Auch würde ich zu bedenken geben, ob das Beratungsmonopo der Anwatschaft tatsächich durch die angeichende europäische Entwickung zusätzich gefährdet ist oder die Gefährdungen nicht anders begründet sind. Ich möchte zwei Aspekte behanden: 1. das Beratungsmonopo im europäischen Ausand und der Standpunkt der ausändischen europäischen Anwatschaften zum anwatichen Beratungsmonopo 2. das Gemeinschaftsrecht und mögiche mittebare Auswirkungen der Niederassungsrichtinie, der sogenannten e-commerce Richtinie und der zu erwartenden Gedwäscherichtinie auf das Beratungsmonopo AnwB 6/2001 Aufsätze 1. Das Beratungsmonopo im europäischen Ausand: Der Vergeich des deutschen Rechtsberatungsmonopos der Anwatschaft mit anderen europäischen Anwatschaften hinkt. Unzutreffend ist der Hinweis, nur in drei Ländern gebe es ein Beratungsmonopo der Anwatschaft. Die Verhätnisse sind weit weniger homogen. Ich versuche zunächst, die Gegebenheiten zu systematisieren und zwar im Rahmen dieses Vortrages mit Vereinfachung 7 : Ich beginne mit den Ländern, in denen es keine Beschränkung gibt. Kein Monopo der Anwatschaft, weder im forensischen noch im außergerichtichen Bereich gibt es in dieser Konsequenz nur in zwei skandinavischen Ländern, nämich in Finnand und Schweden 8. Eine Beschränkung in der gerichtichen Vertretung, nämich die ausschießiche Vertretungsbefugnis der Anwatschaft vor Gericht, git mit geringfügigen Ausnahmen in aen übrigen europäischen Ländern. Dabei gibt es Unterschiede in den Gerichtsbarkeiten, zum Beispie bei der Arbeits- oder Verwatungsgerichtsbarkeit. Auch ist der Anwatszwang im gerichtichen Verfahren höchst unterschiedich in den einzenen Ländern gereget. Mit der ausschießichen Vertretungsbefugnis gewähreistet die Anwatschaft das Funktionieren der Rechtsprechung und hat deshab in der gerichtichen Vertretung ihre Monoposteung. In diesem Bereich ist die Monoposteung der Anwatschaft unumstritten und es trifft für diesen Bereich der Vergeich mit unserem schwierigen Begriff des Organs der Rechtspfege zu. Eine gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung und eine Monopoisierung im außergerichtichen Bereich zugunsten der Anwatschaft gibt es dagegen nur in Frankreich, Griechenand, Luxemburg, Norwegen und Spanien, wiederum in unterschiedichem Umfang mit unterschiedich weiten Ausnahmen oder Eraubnisvorbehaten und unterschiedicher Ausgestatung. Die stringenteste Regeung besteht, soweit ich sehe, in Griechenand mit einer strafrechtichen Sanktionierung im Bereich der gerichtichen Vertretung und der außergerichtichen Vertretung vor Verwatungs- und Finanzbehörden 9. Besonders geschützt ist neben dem gerichtichen Bereich das Beratungsmonopo damit im öffentichen Bereich. Auch für das deutsche Rechtsberatungsgesetz ist dies einer der Schutzzwecke des Gesetzes, der in Griechenand aerdings gesondert sanktioniert ist. In Frankreich knüpft das außergerichtiche Rechtsberatungsmonopo an die Inhaberschaft einer icence en droit an mit einem Ausnahmevorbehat für weitere vergeichbare akademische Abschüsse. Die Rechtsberatung ist damit nicht einem bestimmten Berufsstand übertragen sondern von der Innehabung einer Quaifikation abhängig. Das Rechtsberatungsmonopo ist damit weicher ausgestatet as bei uns. Die Einführung des Rechtsberatungsmonopos ist erst zum erfogt. Zeitgeich erfogte die Vereinheitichung des Berufes des consei juridique und des avocat zu dem neugeregeten einheitichen Anwatsberuf des avocat. Die conseis juridiques, die 1971 gesetzich anerkannt worden waren und deren Berufsrecht 1971 gereget wurde, hatten sich as außergerichtiche Rechtsberater in Vertrags- und Unternehmensrecht durchgesetzt und gaten as der progressive juristische Berufsstand mit der stärkeren wirtschaftichen Ausrichtung. Der Beruf wurde zugunsten eines einheitichen Berufes aufgeöst und der Beruf des avocat neu gereget. Die Einführung des Rechtsberatungsmonopos steht im Zusammenhang mit der Vereinheitichung und auch Ausweitung des Berufsbides 10. Auch in Norwegen und Spanien ist die außergerichtiche Rechtsberatung gesetzich gereget. Es bestehen aerdings weitreichende Ausnahmen zugunsten nahezu aer Berufsgruppen, die mit Rechtsfragen notwendig zu tun haben 11. Beratungsmonopo ist orientiert am Verbraucherschutz. Durch die weitreichenden Ausnahmen vom anwatichen Beratungsmonopo und durch Eraubnisvorbehate wird der Verbraucherschutz, ausgehend von der Rechtsberatung durch Anwäte, auf andere kompetente Berufsgruppen ausgedehnt. Ähnich ist auch die Regeung in Luxemburg, wobei die Rechtsberatung, wie auch in anderen Ländern, durch angestete Juristen und auch damit durch Nichtanwäte erfogen kann. 5 Kiian, Determinanten des europäischen Rechtsschutzversicherungsmarkts, Sonderdruck aus Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 99, Keine-Cosack, aao S m. w. N. 7 Ausgewertet wurde eine interne Umfrage des CCBE über das Rechtsberatungsmonopo aus 1996; vg. auch Kiian aao, ebenso Hensser, Nerich, Anwatiche Tätigkeit in Europa. 8 Mitteiung der Finnish Bar Association v ; Kiian, aao S Mitteiung der Anwatskammer Athen v ; Kiian, aao S Kiian, aao S. 22 ff. 11 Mitteiung der norwegischen Deegation v ; Kiian, aao S. 47, 51.

14 AnwB 6/ Aufsätze In den anderen europäischen Ländern gibt es zwar keine gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung, in einigen davon jedoch nichts desto weniger de facto Beratungsmonopoe infoge sonstiger gesetzicher Regeungen, die wiederum am Verbraucherschutz orientiert sind. So gibt es in Dänemark zwar keine gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung woh aber das sogenannte Vinkeskriveroven, aso ein Gesetz gegen Winkeadvokatur. Danach ist zwar Nicht-Anwäten die außergerichtiche Rechtsberatung gestattet. Ihnen ist jedoch untersagt, für ihre außergerichtiche Rechtsberatung zu werben. Die außergerichtiche Rechtsberatung kann in den Berufsfedern erfogen, zu deren kassischem Erscheinungsbid die Befassung mit Rechtsfragen gehört. Neben Wirtschaftsprüfern gehören hierzu Finanzdiensteister und Architekten und auch Versicherungen. Der Anwatschaft ist die Werbung gestattet. Der Tite des Advokaten ist gesetzich geschützt. Der Verbraucherschutz erfogt damit nicht durch eine gesetziche Regeung der Rechtsberatung und über ein Rechtsberatungsmonopo sondern durch ein präventives Werbeverbot gegen eine Rechtsberatung durch Nicht-Anwäte 12. In vieen anderen Ländern ist der Beruf des Anwats ebenso rechtich geschützt, so zum Beispie in den Niederanden, Begien und Österreich und erhät dadurch eine besondere wettbewerbiche Steung, da die Anwatschaft nach Ausbidung und Betätigung der einzige Beruf ist der aein auf rechtiche Beratung ausgerichtet ist. Insoweit ist der Anwat in Österreich ebenso wie in Deutschand der berufene Vertreter in aen gerichtichen oder außergerichtichen Angeegenheiten und wird abgegrenzt gegen weniger kompetente Rechtsberatung, ohne dass es aerdings darüber hinaus wie in Deutschand ein umfassendes Rechtsberatungsgesetz gibt 13. In Finnand, das ohne jegiche gesetziche Regeung der gerichtichen Vertretung und außergerichtichen Beratung auskommt, herrscht dennoch de facto für die außergerichtiche Rechtsberatung ein Monopo der Anwatschaft. Dieses Monopo ist nach Beurteiung der finnischen Anwatschaft darauf zurückzuführen, dass sich die Anwatschaft gegenüber Mitbewerbern quaitativ durchgesetzt hat und in dieser Steung anerkannt ist. Die finnische Anwatschaft verweist hierfür auch auf eine ange Tradition, die es ähnich in Schweden gibt. Im übrigen git nicht wie zu vermuten wäre die Geichung, dass in den Ländern, in denen es kein Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft gibt, die Rechtsschutzversicherungen as denkbare wesentiche Konkurrenten dann durch Eigenberatung und Sebstreguierung den Rechtsberatungsmarkt mitbesetzt haben. Die Tätigkeit von Rechtsschutzversicherungen in der außergerichtichen Rechtsberatung ist nicht notwendig das Pendant zum Nichtbestehen eines Beratungsmonopos. Der Rechtsschutzversicherungsmarkt ist as pars pro toto für sonstige Konkurrenten gemessen am Prämienaufkommen und der Erbringung eigener Beratungseistungen ein nicht weniger heterogenes Gebide wie die verschiedenen Anwatschaften. Der Umfang eigener Diensteistungen in der Rechtsberatung hängt nicht aein vom Beratungsmonopo ab, sondern von einer Viezah weiterer Faktoren, wie zum Beispie der Tatsache einer Gebührenordnung, der Erstattungsfähigkeit der Gebühren, der Höhe der Anwatsgebühren und der Zuässigkeit angesteter Anwäte 14. So haben in Finnand, obwoh es für die außergerichtiche Rechtsberatung keine Beschränkung gibt, sich die Versicherungsgeseschaften dennoch für die sogenannte indirekte Rechtsschutzversicherung entschieden. Ohne eigene Befassung mit den Verfahren, ersetzen die Versicherungen die Kosten des Rechtsbeistands. Ebenso machen in Österreich die Rechtsschutzversicherer in der Reguierungspraxis von der Mögichkeit der Sebstreguierung nur geringen Gebrauch und beschränken sich in der Rege auf ein Anspruchschreiben. Weitere Tätigkeiten werden in der Rege an die Anwäte übergeben. Ganz anders Frankreich, das wir den Ländern mit Rechtsschutzberatungsmonopo zurechnen, wo die Rechtsschutzversicherer die Vertretung und Beratung durch eigene juristisch ausgebidete Mitarbeiter erbringen. Das Beratungsmonopo ist damit nur einer der Faktoren für den Zuschnitt des Beratungsmarktes. Frankreich ist im übrigen das Ursprungsand der Rechtsschutzversicherung. Lange vor Einführung des Rechtsberatungsmonopos wurde bereits 1905 die erste agemeine Rechtsschutzversicherung angeboten. Dies mag auch der Grund sein, weshab das Rechtsberatungsmonopo die Eigenberatung durch Rechtsschutzversicherungen zuässt. Eine Sondersteung in der Gestatung der Rechtsberatung nehmen schießich die Anwatschaften ein, in denen eine Zweiteiung des Berufsstandes besteht, so in der dreigeteiten Jurisdiktion in Großbritannien, nämich in Engand und Waes, Schottand und Nordirand und ebenso in Irand. Auch der Rechtsberatungsmarkt ist dort gekennzeichnet durch die Zweiteiung des anwatichen Berufsstandes, so in Engand und Waes, in Barrister und Soicitor (Verhätnis 1:10). Traditione wurden die Barrister vor Gericht und die Soicitor in der Rechtsbesorgung im außergerichtichen Bereich tätig. Die Grenzziehung ist inzwischen verwischt. Ein Rechtsberatungsgesetz deutschen Musters gibt es nicht. Für den außergerichtichen Bereich gibt es keine gesetziche Regeung oder Beschränkung für die Rechtsberatung. Es gibt nur einige wenige Einzegebiete in der außergerichtichen Beratung wie für Immobiienübertragungsverträge, deren Abfassung nur quaifizierten Personen, wie dem Soicitor oder Barrister vorbehaten sind. In Engand und Norwegen ist die Konkurrenz anderer Berufe in der Rechtsberatung ausdrückich bezweckt, um durch die Konkurrenz mit anderen Rechtsberatern eine Kostenkonkurrenz zur Anwatschaft herbeizuführen. Im übrigen ist die Marktsteung der Anwatschaften in den Ländern in denen es kein Rechtsberatungsmonopo gibt, wiederum ebenso unterschiedich. Dem mehr exotischen Beispie Finnands stehen as Gegenbeispie die Niederande gegenüber. Eine Studie von 1992 kommt zu dem Ergebnis, dass nur 33% der außergerichtichen Rechtsberatung auf die Anwatschaft entfät. Hiermit wird wiederum erkärt, dass die Rechtsschutzversicherungen trotz unbegrenzter Deckungssummen und besonders weitgehend versicherter Risiken, aso einem hohen Leistungsangebot, im Beitragsniveau im europäischen Vergeich nur auf mitterem Niveau iegen, wei 90 bis 95 % aer Versicherungsfäe ohne Anwäte abgewicket werden. 12 Mitteiung des Advokat Samfundet v ; Kiian, aao S Mitteiung der niederändischen Deegation v ; Mitteiung des Ordre Nationa Des Avocats De Begique v ; Kiian, aao S. 27, 45, Kiian, aao S. 26 m. w. N.

15 322 Damit ist nicht nur die gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung, sondern ebenso auch die Verteiung des Rechtsberatungsmarktes im europäischen Vergeich aus höchst unterschiedichen Gründen höchst unterschiedich von Land zu Land gestatet. Wie stehen nun bei diesem uneinheitichen Bid die ausändischen Anwatschaften zu einer gesetzichen Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung oder gar einer Intensivierung eines außergerichtichen Rechtsberatungsmonopos der Anwatschaft? Der CCBE, aso die europäische Anwatschaft, hat diese Diskussion 1996 in seiner Generaversammung geführt und erstaunich genug, fast unbemerkt. Ein Wort vorab zur Steung des CCBE und der Bedeutung der Generaversammung: Der CCBE 15 ist die Vereinigung der nationaen europäischen Anwatschaften, eine Art Dachverband mit 18 Vomitgiedern neben den Anwatschaften sämticher EU- Länder auch die Anwatschaften des EWR-Raums Liechtenstein und Norwegen und mit neun weiteren Mitgiederändern mit Beobachterstatus darunter die Anwatschaften der Schweiz, von Estand, Ungarn und Türkei. Der CCBE hat die europäischen Standesrichtinien erarbeitet, die durch die Mitgiederänder umgesetzt sind. Gegenüber der EU-Kommission ist der CCBE der anerkannte Repräsentant der europäischen Anwatschaften. So ist dem CCBE maßgebich das Zustandekommen der Niederassungsrichtinie für die Rechtsanwäte zu verdanken. Aktue ist er unter anderem eingeschatet in die Beratungen zur Gedwäscherichtinie und in die Vorbereitung der GATS- Verhandungen. Jedes Land ist mit teiweise sehr unterschiedicher und oft auch keiner einheitichen Verfassung der nationaen Anwatschaften durch eine Deegation beim CCBE vertreten. Auf der Arbeitsebene tagt sechsma jährich das sogenannte comite permanent mit der Präsidentschaft und den Deegationseitern. Zweima jährich findet eine jeweis 2-tägige Generaversammung statt, die das entscheidende Beschussorgan und Diskussionsforum ist. Ich erwähne diese Gegebenheiten, da einma der CCBE im Verhätnis zu seiner immer größeren Bedeutung fast unbekannt ist und zum anderen im Zusammenhang mit unserem Thema, wei Voversammungen ein Seismograph der Entwickungen der sebst sehr unterschiedichen europäischen Anwatschaften sind und ebenso bidhaft ein Resonanzboden für Fragen der nationaen Anwatschaften aso ein prädestiniertes Forum, um in europäischer Sicht die Frage des Rechtsberatungsmonopos auszuoten und zu beurteien. Die Diskussion verief trotz großer Erwartungen kurz. Die begische Deegation hatte eine Entschießung ihres ordre nationa vorgeegt, wonach in Ausführung des aten Artikes 129a EGV im Interesse eines einheitichen Verbraucherschutzes für die Rechtsberatung für ae Mitgiedsstaaten der EU von der Gemeinschaft die Einführung eines Rechtsberatungsmonopos gefordert wurde. Dieses sote nicht der Anwatschaft vorbehaten sein. Die Anwatschaft wurde jedoch wegen ihrer Ausbidung und ihrer besonderen Berufspfichten der Berufsverschwiegenheit, des Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen und ihrer Unabhängigkeit für den Verbraucherschutz as vornehmich geeignet vorgeschagen. Die Diskussion verief aerdings auf einem anderen Fed. AnwB 6/2001 Aufsätze Nicht das Rechtsberatungsmonopo oder die Einführung eines sochen interessierte. Im Gegentei wurde von den Deegationen, in deren Ländern ein Gesetz für die Rechtsberatung nicht existiert, vor aem den schwedischen, britischen und niederändischen Deegationen, die gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung as Regementierung abgeehnt und auch as Immunisierung gegenüber dem Wettbewerb. Gegenüber der Regementierung wurde der Vortei der Werbung und der freien Aushandung der Gebühren hervorgehoben. Auch wurde auf die Inhomogenität des Marktes der außergerichtichen Rechtsberatung verwiesen, der nicht genere eines Verbraucherschutzes bedarf. Die Diskussion konzentrierte sich stattdessen auf die Stärken der Anwatschaft im externen Wettbewerb im Verhätnis zu anderen Rechtsberatern. Die Anwatschaften ohne Rechtsberatungsgesetz, und das war die deutiche Mehrheit, sahen etztich keinen Grund und auch keinen Vortei für sich in der Einführung eines Rechtsberatungsgesetzes oder Monopos. Eine Beschussfassung unterbieb nicht ohne Grund und deshab bieb die Behandung des Themas auch weitgehend unbemerkt. Das Thema hat den CCBE seitdem nicht mehr beschäftigt. Dagegen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit anwaticher Leistung, sind insbesondere die Unabhängigkeit und das Berufsgeheimnis, ein zentraes und fortdauerndes Thema im CCBE. Sie mögen kein anderes Ergebnis erwartet haben und das Ergebnis, dass das Zie eines Wettbewerbsvorteis vor dem Zie eines Wettbewerbsschutzes rangiert, für pausibe haten. Es stehen aerdings Weten zwischen dieser Sicht und dem damaigen in Deutschand noch bestehenden Verständnis der Funktion des Rechtsberatungsmonopos für die Anwatschaft. Der Wettbewerbsschutz für die Anwatschaft durch das Rechtsberatungsgesetz hat inzwischen, spätestens seit 1997durch die Masterpatentscheidung 16, ebenfas einen geänderten Steenwert erhaten. Noch in der jüngsten Dissertation zum Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahre heißt es in dem Kapite: Grundsätziche Berechtigung, exemparisch für das damaige Verständnis: Neben dem Verbraucherschutz und einer genereen Ordnungsfunktion stehe geichwertig der Schutz der Anwatschaft. Ich zitiere:... Von den Rechtsanwäten wird zum einen eine angjährige theoretische und praktische Ausbidung verangt, die zu einem verhätnismäßig späten Berufseintritt führt. Zum anderen unteriegen sie bei ihrer Berufsausübung erhebichen Einschränkungen: Werbung ist ihnen gänzich untersagt, ebenso die freie Vereinbarung ihres Honorars in besonders wichtigen Gebieten ihrer Tätigkeit. Schießich sind sie bei ihrer Berufsausübung einer dauernden standesrechtichen Kontroe unterworfen und müssen zudem in der Funktion as Organe der Rechtspfege ihnen im öffentichen Interesse auferegte zum Tei unerfreuiche und wenig ukrative Aufgaben wahrnehmen. Gegenüber den von derartigen Bedingungen freien Mitbewerbern, die ihre Speziakenntnisse und ihre Erfoge pubikumswirksam ins Bid setzen könnten und darüber hinaus in ihrer Honorargestatung freie Hand hätten etwa Erfogshonorare vereinbaren 15 Abkürzung für die ursprüngiche Bezeichnung; Consei Consutativ des Barreaux de Union Europeenne. 16 BVerfG NJW 1998, König, Hartmut, Rechtsberatungsgesetz: Grundfragen und Reformbedürftigkeit, Münster, Diss. 93.

16 AnwB 6/ Aufsätze könnten stünden die Rechtsanwäte ohne den Schutz des Rechtsberatungsgesetzes in einer äußerst schwierigen Wettbewerbssituation... Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass hier bei schrankenoser Zuassung gewerbicher Rechtsbesorgung die wirtschaftiche Basis entzogen werden könnte... Die Beschreibung ist nicht äter as 7 Jahre, stammt aerdings aus der Zeit kurz vor der Wende der neuen Berufsordnung. Inzwischen gibt es die Werbung, vor aem auch die Werbung für Speziagebiete. Im gesamten außergerichtichen Bereich ist das System der gesetzichen Gebühren durchbrochen, indem die Vereinbarung einer hiervon abweichenden insbesondere auch einer niedrigeren Vergütung zuässig und heutige gängige Praxis ist ( 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i. Verbdg. mit 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Die Schutzfunktion des Rechtsberatungsgesetzes ist im Bick dieser Kriterien für die Anwatschaft obsoet. Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 im Masterpatbeschuss, wonach die Patentgebührenüberwachung keine Rechtsberatung ist, herausgestet, dass entgegen früherer Auffassung dem Wettbewerbsschutz des Beratungsgesetzes zugunsten der Anwatschaft eine nur noch beschränkte und reative Bedeutung zukommt. Das Rechtsberatungsgesetz ist danach in konformer Ausegung zu Artike 12 edigich an 2 Gemeinwohbeangen, nämich dem Schutz des Rechtsuchenden und dem Schutz einer geordneten Rechtspfege zu orientieren. Ein Wettbewerbsschutz der Anwatschaft hat nur noch soweit Bestand, wie er unmittebar diesen Gesetzeszwecken dient und ohne einen sochen Schutz die Gemeinwohbeange gefährdet wären. Der Konkurrenzschutz zugunsten der Anwatschaft für sich ist kein Gemeinwohbeang. Noch weitergehend werden in der europäischen Anwatschaft die wesentichen Berufspfichten, die Berufsverschwiegenheit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht wie früher as Wettbewerbshindernis, sondern as Wettbewerbsvortei gesehen. Auf europäischer Ebene ist in der Kommission die Diskussion bereits bei der Frage angeangt, ob es sich bei diesen Vorteien nicht wiederum um Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber anderen Wettbewerbern auf dem Rechtsberatungsmarkt handet. Dieser Gedankengang und das Verständnis, zum Beispie die Berufsverschwiegenheit as Wettbewerbsinstrument einzuschätzen, mögen abenteuerich sein und finden sich bisang nur in internen Papieren der Kommission. Ausdrückich ist jüngst von dem Wettbewerbskommissar Monti bereits die Gebührenordnung der freien Berufe as Wettbewerbshindernis thematisiert und die Prüfung angekündigt worden 18. Die konkurrenzfähige Anwatschaft steht damit geich im Visier der Wettbewerbshüter mit einer wenig sensiben Einschätzung der Berufspfichten. Zurück zum Beratungsmonopo: Das Fazit der Steungnahmen ist, dass eine vereinheitichende gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung von den Anwatschaften auch in einem zusammenwachsenden Europa nicht gewot ist und auch poitisch im übrigen nicht erreichbar ist. Deshab bieb im CCBE die begische Initiative ohne Resonanz. Die Mehrzah der europäischen Anwatschaften steht dem Beratungsmonopo andererseits nicht abehnend aber doch weitgehend indifferent gegenüber. Es schmerzt sie ja auch nicht. Ein Wettbewerbshindernis ist das Beratungsmonopo für diese Anwatschaften nicht, da Anwäte der EU über die Diensteistungsrichtinie und die Niederassungsrichtinie in Deutschand etztich am Rechtsberatungsmonopo jederzeit auch zu ihrem Vortei teihaben können. Das Zie des Verbraucherschutzes für den außergerichtichen Bereich der Rechtsberatung ist aseits anerkannt und damit etztich auch die wesentichen Gemeinwohbeange, die das Rechtsberatungsgesetz verfogt. Vor einer gesetzichen Regeung der Rechtsberatung wird aerdings in der überwiegenden Mehrzah der europäischen Länder einer Markt- und Wettbewerbsösung der Vorzug gegeben. Die Berufspfichten der regementierten Anwatschaft werden nicht as Benachteiigung, sondern as Stärken und Vorteie in einem sochen Wettbewerb auf einem im übrigen unregementierten Beratungsmarkt verstanden und auch as Vorteie für den Verbraucher. Vor aem auf die Wahrung und den Schutz dieser Stärke richtet sich das Interesse der europäischen Anwatschaft. Für die deutsche Anwatschaft wird dieses nicht weniger geten dürfen auch unter dem Schutz des bestehenden Rechtsberatungsgesetzes. Insoweit beibt die Wettbewerbsösung auch für die deutsche Anwatschaft wegweisend. Im übrigen ergibt sich für die Diskussion über das Rechtsberatungsmonopo, dass die Aternative, Aufhebung oder Beibehatung des Rechtsberatungsmonopos eine verkürzte Fragesteung ist. Die Steung und Bedeutung des Rechtsberatungsmonopos im Gesamtsystem der Rechtspfege und der Zusammenhang werden verkannt. Im Zusammenhang mit dem Rechtsberatungsmonopo steht das Gebührenrecht, darauf fußend, die Beratungs- und Prozesskostenhife, ebenfas das Erstattungsrecht und ebenso auch das Schadensersatzrecht. Mit Aufhebung des Rechtsberatungsmonopos würde ein wesenticher Baustein des Gesamtsystems und des Regeungskreises herausgebrochen. Die Diskussion kann deshab auch nicht nur bei der Frage des Vertrauensschutzes stehen beiben. Tatsächich bedürfen weite Kreise der Beteiigten des Rechtsverkehrs, wie Unternehmer, Versicherungen und Banken keines Verbraucherschutzes. Unabhängig von der Frage des Verbraucherschutzes beibt die Frage nach dem Fortbestand des weiteren Rechtspfegesystems. Eine fehende Erstattungsfähigkeit von Kosten oder das Fehen eines Gebührensystems as mögiche spätere mittebare Auswirkungen des Wegfas des Beratungsmonopos würden wahrscheinich ebenfas Verbraucherschützer, die sich sonst für das Rechtsberatungsmonopo der Anwäte kaum stark machen würden, auf den Pan rufen. Die Diskussion um das Rechtsberatungsmonopo muss meines Erachtens mit dieser Tiefenschärfe für die weiteren Auswirkungen geführt werden. Indessen beibt die Frage, ob das Beratungsmonopo as Instrument des Verbraucherschutzes für die Rechtsberatung auch vor dem europäischen Gemeinschaftsrecht Bestand hat und weche Zukunftsprognosen sich insoweit steen. 2. Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts. Hierzu hat es kürzich eine große paramentarische Anfrage der FDP-Fraktion an die Bundesregierung gegeben Vg. Bericht der FAZ v , Monti: Freie Berufe unter Karteverdacht; vg. auch Vorageverfahren beim EUGH zum itaienischen Gebührenrecht, BRAK-Mitt. 2000, BT-Drucksache 14/3959 v

17 324 AnwB 6/2001 Aufsätze Die Anfrage beinhatet zugeich eine Einschätzung des Rechtsberatungsmonopos in seiner heutigen Bedeutung. Ich zitiere deshab:... Erwartet die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass der Verbraucherschutz im Bereich der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz europaweit einzigartig gesetzich verbürgt ist von den europäischen Gesetzgebungsorganen oder den Mitgiedsstaaten der EU Maßnahmen, weche die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes angreifen?... Die schriftiche Antwort der Bundesregierung vom fie apidar aus:... Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen der europäischen Gesetzgebungsorgane oder aus den Reihen der anderen Mitgiedsstaaten der europäischen Union bekannt, die sich gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes richten Die Antwort war knapp, mögicherweise zu knapp. Für Auguren ist eine definitive Gegenwartsfeststeung aes andere as beruhigend und eher provozierend und so prognostiziert Keine-Cosack, dass der sogenannte gemeinschaftsrechtiche Inändervorbehat für das Rechtsberatungsgesetz auf Dauer kein effektiver Schutzschid zur Verteidigung des nationaen Rechtsberatungsmonopos sein werde. Der zusammenwachsende europäische Diensteistungsmarkt bringe eine Angeichung an die überwiegende Zah der übrigen Länder, die kein Rechtsberatungsmonopo haben 21. Richtig ist hieran, dass der EUGH den primärrechtichen Regeungen der Artike 52 und 59 EGV zur Niederassungs- und Diensteistungsfreiheit seit angem nicht nur ein Diskriminierungs- sondern auch ein Beschränkungsverbot entnimmt und nationae Regeungen auf ihre sachiche Berechtigung, unabhängig von der Frage der Diskriminierung, überprüft. Der EUGH ässt jedoch gegenüber dem fundamentaen Grundsatz des freien Diensteistungsverkehrs mitgiedsstaatiche Berufsausübungsregeungen zu, sofern sie durch zwingende Gründe des agemeinen Interesses gerechtfertigt sind. Dieses git auch wenn im Herkunftsstaat des Diensteistenden keine vergeichbaren Schutzvorschriften bestehen. Für den Bereich der Besorgung der Rechtsberatung hat der EUGH schon 1991 in der Entscheidung Säger/Dennemeyer zu einem Voragebeschuss des OLG München den Schutz vor fachich unquaifiziertem Rechtsrat as zwingenden Grund des Agemeininteresses anerkannt 22. Ausdrückich ist im Zusammenhang mit dem deutschen Rechtsberatungsgesetz festgestet, dass das Agemeininteresse des Schutzes vor faschem Rechtsrat eine Beschränkung der Diensteistungsfreiheit rechtfertigt. Die Konformität des Rechtsberatungsgesetzes mit dem Inandsvorbehat steht damit außer Zweife. In der Entscheidung ging es aein darum, ob unter den Schutz des Rechtsberatungsgesetzes auch einfache anwatiche Tätigkeiten faen im konkreten Fa die Aufrechterhatung gewerbicher Schutzrechte durch Gebührenzahung durch eine Geseschaft engischen Rechtes mit Sitz in Großbritannien. Die Entscheidung iegt unverkennbar auf der Linie des später in 1997 ergangenen Masterpatpeschusses des Bundesverfassungsgerichtes, wonach unter den Schutz des Rechtsberatungsgesetzes vereinfacht ausgedrückt nur substantiee Rechtsberatung fät 23. Zum Voragebeschuss des OLG München an den EUGH wäre es wahrscheinich nicht gekommen, wenn bereits zu dem Zeitpunkt eine verfassungskonforme Ausegung des 1 auf der Linie des Masterpatbeschusses erfogt wäre. Das Kriterium der Erforderichkeit des Gemeinwohs ist in beiden Entscheidungen der tragende Gesichtspunkt für die Rechtfertigung und für die Grenze des Rechtsberatungsmonopos. In der Beurteiung des Maßstabes der Erforderichkeit einer sochen Regeung für das Gemeinwoh mögen im Detai Differenzen und auch Unwägbarkeiten nicht ausgeschossen sein. Wertungsmäßig iegt primär indessen eine unübersehbare Harmonisierung des gemeinschafts- und verfassungsrechtichen Maßstabs der Erforderichkeit für die gesetziche Regeung der außergerichtichen Rechtsberatung und des Rechtsberatungsmonopos vor. Diese Angeichung des gemeinschaftsrechtichen und verfassungsrechtichen Maßstabs der Erforderichkeit oder auch Verhätnismäßigkeit sehe ich as die wesentiche und eigentiche Harmonisierung an und sie ist zugeich der wesentiche Faktor für die Einschätzung der Zukunft des Rechtsberatungsmonopos. Der Hinweis, dass in anderen Ländern oder sogar in der Mehrzah der Länder der Gemeinschaft ein vergeichbares Rechtsberatungsmonopo nicht besteht, ist daran gemessen zweitrangig. Der Hinweis äuft mehr auf eine Niveierung auf niedrigerem Niveau hinaus, die nicht Zweck sondern die Grenze der Harmonisierung ist, jedenfas im Verbraucherschutz. Es beibt aerdings für Auguren wiederum die Frage nach der Zukunft der Ausegung des primären Gemeinschaftsrechtes und ob der EUGH an dem bisherigen Maßstab festhät. Das Urtei iegt inzwischen neun Jahre zurück und ist 1996 nochmas bestätigt worden. Die Rechtsprechung ist danach gefestigt und es besteht kein Indiz für eine Änderung der Ausegung. Hesser 24 hat die Großwetterage viemehr dahin charakterisiert, dass der EUGH in seiner Rechtsprechung verstärkt dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung trägt. Eine Harmonisierung unterschiedicher staaticher Regeungen so nur noch durchgesetzt werden, wenn zwingende Erfordernisse gegeben sind. Hensser verweist darauf, dass der Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Maastricht-Urtei, wonach nationae Eigenständigkeiten zwangsäufig Differenzierung bedeuten, sich zunehmend auch in der Rechtsprechung des EUGH wiederfinden. Der Kerngehat des Rechtsberatungsmonopos ist damit auf absehbare Zeit auch woh vor den Auguren sicher. Anders verhät es sich mögicherweise mit den Randzonen. Beide erwähnten Entscheidungen betrafen geichermaßen Serviceeistungen, die die Anwatschaft nicht sebst erbringt, sondern juristischem Persona oder Dritten überässt (Patentgebührenüberwachung) und im wesentichen einfacher Art sind und keine spezifischen berufichen Fähigkeiten voraussetzen. Die Beurteiung des Monoposchutzes fät für diese Bereiche gemeinschaftsrechtich nicht anders aus as aufgrund der verfassungskonformen Ausegung des Rechtsberatungsgesetzes. In den Randbereichen wird indessen eine angsame Aushöhung des Rechtsberatungsmonopos befürchtet 25. Unter dem Aspekt wiederum der europäischen Entwickung wird 20 BT-Drucksache, aao S Keine-Cosack, aao S EUGH, NJW 1991, BVerfG, NJW 1998, Hensser, Nerich, Anwatiche Tätigkeit in Europa S Keine-Cosack, aao S

18 AnwB 6/ Aufsätze hierfür auf eventuee Auswirkungen der Niederassungsrichtinie und vor aem der sogenannten e-commerce- Richtinie hingewiesen. Beide Richtinien berühren rechtich nicht unmittebar das Beratungsmonopo. Die Auswirkungen können aenfas mittebar sein. Mit der Niederassungsrichtinie ist die iberaisierte Zuassung der Niederassung europäischer Anwäte herbeigeführt worden. Mit der e-commerce-richtinie wird zugeich die Präsenz von im Ausand niedergeassenen nichtanwatichen Diensteistern erwartet. Dies führe auf Dauer dazu, dass das inändische Rechtsberatungsmonopo nicht mehr zu haten sei. Die Rechtsberatung werde durch die neuen Kommunikationsmitte ununterscheidbar von Konkurrenten, die Nicht-Anwäte sind, erbracht, so dass keine Rechtfertigung für das Rechtsberatungsmonopo in Zukunft mehr verbeibe. Bei dieser Annahme handet es sich weniger um eine Prognose as um eine Spekuation. Ich hate die Spekuation für verfeht. Außer acht beibt, dass die Anwatschaft in einem zunehmenden Wettbewerb sich durch Quaität und Speziaisierung stärker behaupten und profiieren wird und nicht von nichtanwatichen Konkurrenten überschwemmt und ununterscheidbar wird. Mich erinnert der Gedankengang ein wenig an die frühere Diskussion zum Wegfa der Lokaisation mit der damaigen Prognose, insbesondere keinere Praxen würden in der Prozessvertretung von Großpraxen verdrängt. Dieses ist nach meiner Erfahrung nicht eingetreten. Die keinen Praxen haben sich durchaus behauptet und auf die Konkurrenz eingestet. Bereits die Voraussage der zunehmenden Konkurrenz ist zumindest derzeit mehr ein Aarmismus. Die Niederassungsrichtinie vom ist im Februar 2000 durch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwäte in Deutschand (EuRAG) umgesetzt worden. Danach ist, wer sich as europäischer Anwat in die Rechtsanwatskammer seines Niederassungsortes in Deutschand aufnehmen ässt, berechtigt, unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates, aso as avocat oder soicitor, die Tätigkeit eines Rechtsanwates auszuüben (sogenannter niedergeassener europäischer Rechtsanwat). Der Zuauf hät sich aerdings bisher in bescheidenen Grenzen. Im Kammerbezirk Hamm, einem der größten der Bundesrepubik, mit mehr as Kammermitgiedern, hat es seit März 2000 bis heute zwei Anträge eines spanischen und griechischen Anwates gegeben. Erstaunich ist, dass im angen Grenzbereich zu den Niederanden sich kein niederändischer Anwat der sonst wettbewerbsbewussten niederändischen Anwatschaft niedergeassen hat. Im Kammerbezirk Frankfurt, mit der höchsten Konzentration internationaer Praxen und ausändischer Anwäte, so es bisher edigich 40 Anträge geben. Umgekehrt ist die Fuktuation deutscher Anwäte in die Mitgiedsstaaten der EU bei weitem höher. Im Kammerbezirk Hamm soen nach Mitteiung der Kammer aein fünf Anwäte die Zuassung nach der Niederassungsrichtinie in London beantragt haben. Dies spricht für die Konkurrenzfreudigkeit unserer Anwatschaft. Eine Auswirkung auf das Rechtsberatungsmonopo ist nicht zu erwarten. Sebst wenn die Zah wesentich höher wäre, würde es sich edigich um eine interne Konkurrenz innerhab der Anwatschaft handen. Das Rechtsberatungsmonopo ist dadurch nicht tangiert. Das europäische Anwatsgesetz sieht nach den Vorgaben der Niederassungsrichtinie im weiteren vor, dass bei Nach- weis einer mindestens 3-jährigen effektiven und regemäßigen Tätigkeit in Deutschand auf dem Gebiet des deutschen Rechtes einschießich des Gemeinschaftsrechts die Zuassung zur Rechtsanwatschaft auf Antrag erfogt. Die effektive und regemäßige Tätigkeit versteht sich nach der Legadefinition as tatsächiche Ausübung des Berufes ohne Unterbrechung. Richtig ist, dass die Vointegration zum deutschen Rechtsanwat damit ohne einen weiteren Quaifikationsnachweis erfogt. Eine ernsthafte Gefährdung des Quaitätsstandards mit Auswirkung auf das Rechtsberatungsmonopo ist auch dieses nicht. Die Befürchtung ist meines Erachtens mehr eine Überschätzung der deutschen Anwatsausbidung. Ich möchte entgegenhaten die Empfehung eines jungen Anwats:... Mit einer abgeschossenen Ausbidung zum Anwatsberuf in einem Land der europäischen Union bietet sich aerdings nicht nur die Chance auf dem deutschen Anwatsmarkt tätig zu werden; aufgrund der erworbenen Fach- und Sprachkenntnisse steht einem der gesamte europäische Arbeitsmarkt offen. Warum aso auf die Ausbidungsreform warten, wenn man seine Ausbidung sebst reformieren kann? Die Niederassungsrichtinie wird sich nicht as eine Gefährdung des Anwatsmonopos sondern wahrscheinich eher as ein Stimuans für die Konkurrenzfähigkeit der Anwatschaft auswirken. Schwieriger einzuschätzen sind die zukünftigen Auswirkungen der sogenannten e-commerce-richtinie, genauer der Richtinie über bestimmte rechtiche Aspekte der Dienste der Informationsgeseschaft, insbesondere des eektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt vom Die Richtinie ist bisher nicht umgesetzt. Sie git für den außergerichtichen Bereich und nicht für die gerichtiche Vertretung. In jedem Fa wird die Richtinie einen verstärkten externen Wettbewerb bringen mit im Ausand niedergeassenen Anbietern und Konkurrenten, die keine Anwäte sind, dem deutschen Berufsrecht nicht unteriegen und in Deutschand Leistungen anbieten, die dem Rechtsberatungsgesetz unteriegen. Bisher macht der e-commerce Hande weniger as 1 % des Umsatzes im deutschen Einzehande aus, in den USA 2 % 28. Die Ziesetzung der Richtinie ist der freie Verkehr von Diensten der Informationsgeseschaft im eektronischen Geschäftsverkehr, aso sämtiche Onine-Tätigkeiten, wie Teefon-Hotines, Fax, Internet, E-Mai. Für die regementierten Berufe ist gereget, dass die Aufsicht am Herkunftsort erfogen so. Ob eine rein herkunftsbezogene Sicht maßgebich ist, ist für die anwatiche Diensteistung noch umstritten. Für die Anwatschaft mag der Konkurrenzdruck erhöht werden, wobei viees offen ist: Weche anwatiche Leistung kann im eektronischen Geschäftsverkehr im Einzefa konkurrenzfähig angeboten werden? Beschränkt sich dieses wie bisher vornehmich auf Teefon-Hotines und Internetauskünfte, aso auf eine sogenannte Schweenberatung? Die weitergehende Voberatung wird mit dem eektronischen Rechtsverkehr wahrscheinich nicht aein auskommen. 26 Bode, AnwB. 2000, Richtinie 2000/31/EG des Europäischen Paraments und des Rates vom , AB. L 178/1 v Manager Magazin, 10/2000 S. 117.

19 326 Schießich, weche Haftungsmaßstäbe geten für ausändische nichtanwatiche Anbieter? Sämtich offene Fragen, die eine zutreffende Einschätzung der zukünftigen Auswirkung der Richtinie erschweren. Das Rechtsberatungsgesetz würde aenfas unterhöht, wenn die Leistungen, die über den e-commerce erbracht werden und die dem Rechtsberatungsgesetz unterfaen, mit geicher Quaität erbracht werden. Es erscheint mir hifos, nicht zu erwarten, dass die Anwatschaft sich auf diesen Wettbewerb nicht einsteen wird. Die Richtinie gibt zudem für die regementierten Berufe die Empfehung, dass die Berufsorganisationen Verhatenskodizes auf Gemeinschaftsebene aufsteen. Der CCBE hat dieses mit seinen Standesrichtinien bereits erreicht. Die Standesrichtinien, die bisher weniger bekannt sind, steen die besonderen Berufspfichten in den Vordergrund. Die Abgrenzung anwaticher Leistungsstandards mit ihren besonderen Berufspfichten wird ausdrückich auch im Rahmen des eektronischen Geschäftsverkehrs gefordert. Der Anwatschaft wurde mit dem neuen Berufsrecht in Deutschand die Mögichkeit der Werbung eröffnet. Die Auseinandersetzung um das Rechtsberatungsmonopo ist ein Konkurrenzprobem in den Grenzbereichen der rechtsberatenden Tätigkeit. Wie Hensser für die Beurteiung der Wettbewerbsfähigkeit der Anwatschaft herausstet, steht in diesem Bereich die Anwatschaft im Wettbewerb mit Diensteistern, die as Gewerbebetreibende keinen berufsrechtichen Beschränkungen unteriegen 29. Mit der Werbemögichkeit hat die Anwatschaft geichgezogen. Sie wird in den Grenzbereichen diese Mögichkeiten verstärkt wahrnehmen müssen einhergehend mit einer Speziaisierung und dem Hinweis auf ihre Berufspfichten, die Wettbewerbsvorteie sind. Bereits die Diskussion um das Rechtsberatungsmonopo ist ein Beispie einer sochen geschärften Auffassung. Deshab hate ich die Einschätzung, die beebte Konkurrenz in den Randbereichen des Rechtsberatungsmonopos werde das Rechtsberatungsmonopo aushöhen, für verfeht. Die Konkurrenzfähigkeit der Anwatschaft wird eher stimuiert. Eine ernsthaftere Gefahr der Aushöhung des Rechtsberatungsmonopos in europäischer Sicht droht meines Erachtens von der in Vorbereitung stehenden zweiten Gedwäscherichtinie und der Ausdehnung der Richtinie auf Rechtsanwäte. Hier steht die Anwatschaft nicht der Markt-Konkurrenz, sondern dem europäischen Gesetzgeber gegenüber. Die Ausdehnung der Richtinie auf Anwäte steht mit dem Rechtsberatungsmonopo wiederum in keinem unmittebaren Zusammenhang, hat dennoch mögicherweise auch für das Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft auf Dauer weitreichende Fogen. Die mögiche Gefährdung resutiert daraus, dass die zweite Gedwäscherichtinie nicht nur die Berufsverschwiegenheit der Anwatschaft as fundamentaes Recht einschränkt, sondern in einem ersten Schritt auch eine Teiung des einheitichen Anwatsberufes herbeizuführen droht. Die EU-Kommission hat in Ausweitung der ersten Gedwäscherichtinie aus 1991 in 1999 den Entwurf der zweiten Gedwäscherichtinie vorgeegt. As Foge der ersten Gedwäscherichtinie ist 1993 in das Strafgesetzbuch 261 StGB eingeführt worden, der die Gedwäsche unter Strafe stet, wonach auch sebstverständich Anwäte wegen Teinahme an der Gedwäsche eines Mandanten beangt werden können. AnwB 6/2001 Aufsätze Mit dem Änderungsentwurf der zweiten Gedwäscherichtinie geht die Kommission weiter, dehnt den Getungsbereich, der bisher edigich für Kredit- und Finanzinstitute gat, auch auf Notare und Anwäte aus mit einerverdachtsmedepficht für bestimmte Transaktionsgeschäfte 30. Die Kommission zeigt, wie Hewig zutreffend kennzeichnet, eine bestürzende Geringschätzung für das Recht eines jeden Bürgers auf Beratung durch einen absout verschwiegenen Anwat. Die portugiesische Präsidentschaft hatte, da in Portuga die Berufsverschwiegenheit in der Verfassung normiert ist, die Verdachtsmedepficht nur in den Fäen greifen assen woen, in denen Rechtsanwäte bei bestimmten Finanztransaktionen im Namen von Kunden oder Kienten handen. Die Kommission ziet in den aufenden Beratungen weitergehend darauf ab, für den Kataog der aufgeführten Geschäfte den gesamten Bereich der außergerichtichen Beratung der Medepficht zu unterwerfen. Auf die Detais, die eminent wichtig sind, gehe ich im voriegenden Zusammenhang nicht ein. Entscheidend ist im voriegenden Zusammenhang, dass die Konstituierung der Medepficht eine Aufspatung anwaticher Tätigkeit in der Rechtsberatung zur Foge hat mit einer unterschiedichen Berufsverschwiegenheit. Das Beratungsmonopo der Anwatschaft versteht sich wegen der besonderen Berufspfichten der Anwatschaft as das Beratungsmonopo einer einheitichen Anwatschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Masterpatentscheidung davon abgegrenzt eine soche Berufstätigkeit die schon vom Ansatz her nicht eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teigebiet des Rechts anbietet und deshab keine zuässige Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz ist. Es mag überzeichnet sein, die Teiung der rechtsberatenden Tätigkeit der Anwäte in diese Nähe zu rücken. Es handet sich nichts desto weniger um einen Erosionsprozess, jedoch nicht in den Randbereichen, sondern im Kernbereich der Rechtsberatung und des Rechtsberatungsmonopos. Die Anwatschaft wird nur bei uneingeschränkter Aufrechterhatung ihrer Grundpfichten das Rechtsberatungsmonopo für sich wahren können. Dieses ist manchma meines Erachtens bei unserer inändischen Diskussion beim Umfang des Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen nicht genügend beachtet worden. Ich komme zum Ende. Sie werden vorher noch anmahnen woen, wie es eigentich nach aem mit der angesprochenen Wette steht. Ich darf die Grundagen hierfür zusammenfassen: Das Rechtsberatungsmonopo ist gemeinschaftsrechtich bestandsfähig und bestandskräftig. Entscheidend ist, dass eine Harmonisierung zwischen gemeinschafts- und verfassungsrechtichen Kriterien besteht. Der Hinweis auf gegenäufige europäische tatsächiche Entwickungen und Länder, in denen es kein Rechtsberatungsmonopo gibt, ist mehr ein Vehike für rechtspoitische Wünsche. Das Rechtsberatungsmonopo ist ein nicht zu unterschätzender Wettbewerbsvortei für die Anwatschaft. Die Diskussion schärft dieses Bewusstsein und sote deshab unter jedem, auch dem europäischen Aspekt, geführt werden. 29 Hensser, Anwatschaft im Wettbewerb, AnwB. 93, 541, Hewig, EU-Gedwäscherichtinie: Kommt die Verdachtsmedepficht für Rechtsanwäte? AnwB. 2000, 615.

20 AnwB 6/ Aufsätze Das Rechtsberatungsmonopo ist kein Wettbewerbsschutz für die Anwatschaft, der für sich isoiert steht. Auch unter dem Schutz des Rechtsberatungsgesetzes steht die Anwatschaft nach wie vor im Wettbewerb und muss ihre Wettbewerbsvorteie wahrnehmen. Sie hat soche Wettbewerbsvorteie. Dieses ehrt die Erfahrung der iberaen europäischen Anwatschaften wie in Skandinavien, Großbritannien und den Niederanden. Der Schutz ist nur gerechtfertigt, soange die Anwatschaft quaifiziert konkurrenzfähig Rechtsberatung erteit. Die e-commerce-richtinie ist keine Gefährdung des Rechtsberatungsmonopos, sondern eine Herausforderung, wenn sich die Anwatschaft auf den Wettbewerb einässt. Mit einer Anwatschaft in dieser Verfassung wird auch ein vorsichtiger Anwat sich auf das Gatteis eines Wetteinsatzes wagen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Kosten und Gebühren im obigatorischen außergerichtichen Streitschichtungsverfahren nach den Ausführungsgesetzen zu 15a EGZPO Rechtsanwat Norbert Schneider, Neunkirchen Auf Grund der zum eingeführten Vorschrift des 15a EGZPO 1 sind die Länder ermächtigt worden, per Landesgesetz die Erhebung einer Kage von der Durchführung eines Schichtungsverfahrens abhängig zu machen, das vor einer durch die Landesjustizverwatung eingerichteten oder anerkannten Gütestee zur obigatorischen außergerichtichen Streitschichtung durchzuführen ist. Bisang haben von der Mögichkeit socher Ausführungsgesetze edigich die Länder Baden-Württemberg, 2 Bayern, 3 Nordrhein-Westfaen 4 und Hessen 5 Gebrauch gemacht. In Nordrhein-Westfaen und Hessen sind darüber hinaus zusätzich die bereits bestehenden Schiedsämter kraft Gesetzes as Güte- und Schichtungssteen anerkannt worden ( 13 Nr. 1 Hess SchAG; 13 Nr. 1 SchAG NRW). Weitere Länder bereiten entsprechende Landesgesetze bereits vor. In diesen Bundesändern werden sich daher die Anwäte mit dem obigatorischen außergerichtichen Schichtungsverfahren vertraut machen müssen. Dies betrifft auch die Fragen, weche Vergütung sie für die Vertretung im Schichtungsverfahren erhaten, weche Verfahrenskosten anfaen und inwieweit eine Kostenerstattung in Betracht kommt. Der nachstehende Beitrag so zu diesen Fragen einen Überbick geben. I. Die Anwatsvergütung 1. Schichtungsverfahren Die Vergütung des Anwats im Verfahren der obigatorischen außergerichtichen Streitschichtung richtet sich nach 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BRAGO. Die Steen der obigatorischen außergerichtichen Streitschichtung sind Gütesteen im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ( 15a Abs. 6 EGZPO; 1 Abs. 1 GüSchG NRW; 13 Abs. 1 SchG BW). a) Verfahrensgebühr ( 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO) Der Anwat erhät nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO für seine Tätigkeit im Schichtungsverfahren eine voe Gebühr, aso eine Gebühr nach 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO. Vertritt der Anwat mehrere Auftraggeber, so erhöht sich diese Gebühr nach 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO um 3/10 je Auftraggeber, höchstens jedoch um zwei voe Gebühren. Obwoh es sich bei der Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO nicht um eine Prozessgebühr handet, so ist doch 6 Abs. 1 BRAGO anwendbar, da die Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO der Prozessgebühr geichartig ist 6. Die Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entsteht mit der Entgegennahme der Information. Sie git die gesamte Tätigkeit des Anwats im Verfahren ab. 7 Wecher Art und wie umfangreich die Tätigkeit ist, spiet keine Roe. 8 Der Anwat erhät die Gebühr schon dann, wenn er irgendeine 9 Tätigkeit ausübt, aso auch dann, wenn er nur mit Einzetätigkeiten beauftragt ist; 56 BRAGO ist insoweit nicht anwendbar. 10 So reicht es insbesondere bereits aus, wenn der Anwat nur einen Termin wahrnimmt oder einen Schriftsatz entwirft. Auch die beratende Tätigkeit öst die voe Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aus, sofern der Anwat den Auftrag zur Vertretung hatte. War dem Anwat dagegen nur ein Beratungsauftrag erteit worden, so richtet sich die Vergütung nach 20 Abs. 1 BRAGO. Da 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO das gesamte Verfahren abdeckt, fät fogich keine zusätziche Verhandungsoder Beweisgebühr für die Teinahme an einer mündichen Verhandung oder Mitwirkung in einer Beweisaufnahme an. 11 Ledigich für das Mitwirken an einer Einigung erhät der Anwat eine weitere Gebühr nach 65 Abs. 2 BRAGO (s. u.). Die 52, 53 und 54 BRAGO sind ebenfas nicht anwendbar. Ist ein Terminsvertreter, Beweis- oder Verkehrsanwat neben dem Verfahrensbevomächtigten bestet, so erhaten beide die Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO. 12 Auch eine Differenzgebühr nach 32 Abs. 2 BRAGO ist nicht mögich. Der Anwat erhät für die Protokoierung eines Vergeichs oder einer Einigung über nicht anhängige Gegenstände ebenfas die voe Gebühr aus 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO. 1 Gesetz v , BGB. I. S Gesetz zur obigatorischen außergerichtichen Streitschichtung (SchG BW) vom , GB Bayerisches Schichtungsgesetz (BaySchG) vom , GVB Gütesteen- und Schichtungsgesetz (GüSchG NRW) vom , GVB Gesetz zur Regeung der außergerichtichen Streitschichtung (Hess. SchG. v ; GVB. II ). 6 OLG München AnwB 1982, 441; Hartmann, KostG, 30. Auf. 65 BRAGO Rdnr. 9; Enders, JurBüro 2000, 114; Hansens, BRAGO, 8. Auf. 1995, 65 Rdnr Enders, JurBüro 2000, Enders, JurBüro 2000, Hartmann 65 BRAGO Rdnr. 9; ebenso Enders, JurBüro 2000, Gerod/Schmidt/Madert, BRAGO, 14. Auf. 1999, 65 Rdnr Enders, JurBüro 2000, Hansens 65 Rdnr. 4.

21 328 Beispie: Das Schichtungsverfahren ist wegen einer Forderung von 700 DM eingeeitet worden. Die Parteien einigen sich im Termin über die 700 DM sowie weitere 300 DM. Der Anwat erhät die voe Verfahrensgebühr aus 1000 DM. Endet der Auftrag vorzeitig, so ist 32 Abs. 2 BRA- GO jedenfas unmittebar nicht anwendbar; es beibt bei der voen Gebühr. Demgegenüber wi die h. M. 32 Abs. 1 BRAGO anwenden, wenn der Auftrag endet, bevor der Anwat einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat. 13 Für die unmittebare Anwendung des 32 Abs. 1 BRAGO gibt das Gesetz jedoch keine Handhabe. Bei der Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO handet es sich nicht um eine Prozessgebühr. Andererseits ist die Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO der Prozessgebühr vergeichbar, sodass keine Bedenken bestehen, über 2 BRAGO die Vorschrift des 32 Abs. 1 BRAGO entsprechend anzuwenden. Das kann aber nicht schon dann der Fa sein, wenn der Auftrag endet, bevor der Anwat einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat. Da die Gebühr schon mit der geringsten Tätigkeit anfät (s. o.), kann weder das Einreichen von Schriftsätzen noch die Wahrnehmung eines Termins zur Voraussetzung für eine voe Gebühr gemacht werden. In entsprechender Anwendung des 32 Abs. 1 BRAGO kann sich die Gebühr daher nur dann reduzieren, wenn sich der Auftrag eredigt, bevor der Anwat, wie Hartmann 14 es ausdrückt, irgendetwas veranasst hat. b) Einigungsgebühr ( 65 Abs. 2 BRAGO) Neben der Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO kann der Anwat eine Einigungsgebühr nach 65 Abs. 2 BRAGO verdienen. Die Gebühr entsteht mit dem Abschuss einer Einigung der Parteien, sofern der Anwat daran mitgewirkt hat. Bei dieser Einigung muss es sich nicht notwendigerweise um einen Vergeich i. S. d. 779 BGB handen. Insbesondere ist ein gegenseitiges Nachgeben nicht erforderich. Der Begriff der Einigung ist wie in 32 Abs. 2 BRA- GO zu verstehen und betrifft jegiches Übereinkommen, soange sich das Schichtungsverfahren damit eredigt. 15 Daher erfüen auch ein Anerkenntnis oder ein Verzicht die Voraussetzungen des 65 Abs. 2 BRAGO. 16 Wird die Einigung nur unter einem Widerrufsvorbehat oder unter einer Bedingung geschossen, git 23 Abs. 2 BRAGO entsprechend. Die Gebühr des 65 Abs. 2 BRAGO entsteht dann mit Eintritt der Bedingung bzw. mit Abauf der Widerrufsfrist ( 158 BGB). 17 Wird die Einigung dagegen widerrufen, so entsteht keine Gebühr nach 65 Abs. 2 BRAGO. Betraf die widerrufene Einigung dagegen auch weiter gehende Ansprüche, so beibt ebenso wie bei 32 Abs. 2 BRAGO die Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO erhaten, da diese bereits mit Einbeziehung der anderweitigen Ansprüche entsteht, unabhängig davon, ob die Einigung Bestand behät. 18 Beispie: Das Schichtungsverfahren ist wegen einer Forderung in Höhe von 600 DM eingeeitet worden. Die Parteien schießen einen Vergeich unter Widerrufsvorbehat über die anhängigen 600 DM sowie weitere 300 DM. Der Vergeich wird rechtzeitig widerrufen. Der Anwat erhät keine Gebühr nach 65 Abs. 2 BRAGO, da keine Einigung zu Stande gekommen ist. Die Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erhät er dagegen aus 900 DM, da er nach diesem Wert im Schichtungsverfahren tätig geworden ist. AnwB 6/2001 Aufsätze Der Anwat erhät die Gebühr nach 65 Abs. 2 BRAGO nur, wenn er an der Einigung mitgewirkt hat. Er muss die Einigung nicht sebst ausgehandet haben und auch nicht bei der Protokoierung zugegen gewesen sein. Er muss noch nicht einma im Termin zugegen gewesen sein, in dem die Einigung getroffen worden ist. 19 Es reicht aus ebenso wie bei Abschuss eines Vergeichs dass der Anwat edigich (mit-)ursächich für die Einigung gewesen ist. Daher genügt es, wenn er die Einigung vorbereitet hat und die Parteien die Einigung dann sebst schießen, 20 oder dass eine von ihm ausgearbeitete Einigung zunächst abgeehnt und dann von den Parteien unmittebar doch abgeschossen worden ist 21 oder die Parteien bereits sebst eine Einigung unter Widerrufsvorbehat getroffen haben und der Anwat der Partei rät, den Widerruf nicht auszuüben. 22 Die Höhe der Einigungsgebühr nach 65 Abs. 2 BRAGO beäuft sich auf 15/10. Sie ist mit der Einführung des 15a EGZPO 23 für die obigatorischen Schichtungsverfahren angehoben und der Vergeichsgebühr des 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO angegichen worden. Erzieen die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwäte nur eine teiweise Einigung, dann stehen den Anwäten die Einigungsgebühren des 65 Abs. 2 BRAGO nur aus dem Teiwert zu ( 8 Abs. 1 BRAGO, 22 Abs. 1 GKG). Beispie: Das Schichtungsverfahren ist wegen zweier Mietforderungen zu jeweis 400 DM eingeeitet worden, insgesamt aso wegen 800 DM. Die Parteien einigen sich im Termin über eine der Mieten, aso über 400 DM; im Übrigen scheitert die Einigung. Die Anwäte erhaten: 10/10-Verfahrensgebühr, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wert 800 DM) 90,00 DM 15/10-Einigungsgebühr, 65 Abs. 2 (Wert 400 DM) 75,00 DM c) Ausagen, Umsatzsteuer Dem Anwat steht auch ein Anspruch auf Ersatz seiner Ausagen zu. Insbesondere kann er nach 26 BRAGO die Erstattung seiner Teekommunikationskosten verangen, wahweise konkret (S. 1) oder pauscha (S. 2). Ebenso stehen ihm Kopiekosten ( 27 BRAGO) und Reisekosten ( 28 BRAGO) zu, geichfas Umsatzsteuer ( 25 Abs. 2 BRAGO). d) Gegenstandswert Für die Berechnung des Gegenstandswertes git 8 Abs. 1 u. 2 BRAGO i. V. m. den Wertvorschriften des GKG, der ZPO und der KostO. 24 Maßgebend sind nach 7 13 Hartmann 65 BRAGO Rdnr. 9; Enders, JurBüro 2000, Hartmann 65 BRAGO Rdnr. 9; ebenso Enders, JurBüro 2000, Enders, JurBüro 2000, Enders, JurBüro 2000, 114; Gerod/Schmidt/Madert 65 Rdnr. 11; Hansens 65 Rdnr Enders, JurBüro 2000, Zur vergeichbaren Lage bei 32 Abs. 1 BRAGO s. OLG Düssedorf JurBüro 1981, 70; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1664; Gerod/Schmidt/von Eicken 32 Rdnr Hartmann 65 BRAGO Rdnr KG AnwB 1970, 290 = MDR 1970, 936 = JurBüro 1970, OLG Cee NdsRpf. 1962, 112 = MDR 1962, 489 = Rpfeger 1964, 197; KG AnwB 1970, 290 = MDR 1970, 936 = JurBüro 1970, 775; LG Krefed VersR 1974, Gerod/Schmidt/von Eicken 23 Rdnr G. v (BGB 2400). 24 Enders, JurBüro 2000, 114.

22 AnwB 6/ Aufsätze Abs. 2 BRAGO die Werte sämticher Gegenstände, die anhängig waren oder über die eine Einigung erziet worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung des Gegenstandswertes ist anaog 15GKGder Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Streitschichtung bei der Schichtungsstee eingeht. e) Anrechnung aa) Anrechnung auf Gebühren des nachfogenden Rechtsstreit Nach 65Abs.1S.2BRAGOistdieGebührdes 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO auf die Prozessgebühr eines nachfogenden Rechtsstreits anzurechnen. Ebenso, obwoh nicht erwähnt, ist die Gebühr auch auf eine Mahnverfahrensgebühr anzurechnen, wenn dem Schichtungsverfahren zunächst ein Mahnverfahren nachfogt. Auch auf sonstige, der Prozessgebühr geichartige Gebühren (etwa 50 BRAGO) ist die Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen. Die im Schichtungsverfahren entstandenen Ausagen beiben dagegen dem Anwat ungekürzt erhaten, auch dann, wenn er sie pauscha berechnet, da die Postentgetpauschae aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung bemessen wird. 25 Beispie: Das Schichtungsverfahren wegen einer Forderung von 1000 DM scheitert; es kommt anschießend zum Rechtsstreit. Der Anwat erhät: 10/10-Verfahrensgebühr, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wert 1000 DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM 10/10-Prozessgebühr, 31 Abs. 1 Nr. 1 (Wert 1000) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM gem. 65 Abs. 1 S. 2 anzurechnen -90,00 DM Wird das Kageverfahren nur wegen eines Teis der im Schichtungsverfahren anhängigen Forderung durchgeführt, ist die Verfahrensgebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO nur aus diesem Teiwert anzurechnen: Beispie: Das Schichtungsverfahren wegen einer Forderung von 1000 DM scheitert; es kommt anschießend zum Rechtsstreit über 600 DM. Der Anwat erhät: 10/10-Verfahrensgebühr, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wert 1000 DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM 10/10-Prozessgebühr, 31 Abs. 1 Nr. 1 (Wert 600 DM) 50,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 7,50 DM gem. 65 Abs. 1 S. 2 anzurechnen (10/10 aus 600 DM) -50,00 DM Eredigt sich das Kageverfahren, bevor der Anwat einen Schriftsatz einreicht oder einen Termin wahrnimmt, so ist die Verfahrensgebühr nur mit dem häftigen Satz anzurechnen 26 : Beispie: Das Schichtungsverfahren war wegen zweier rückständiger Mieten zu je 500 DM eingeeitet. Nach Scheitern des Schichtungsversuchs erhät der Anwat den Auftrag, die Mieten sowie eine zwischenzeitich fäig gewordene weitere Miete einzukagen. Vor Kageerhebung übernimmt das Soziaamt die Mieten. Der Anwat erhät: 10/10-Verfahrensgebühr, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wert 1000 DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM 5/10-Prozessgebühr, 31 Abs. 1 Nr. 1 (Wert 1500) 50,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 7,50 DM gem. 65 Abs. 1 S. 2 anzurechnen (5/10 aus 1000) -45,00 DM Schiessen die Parteien vor der Gütestee einen Vergeich, der aus formaen oder inhatichen Gründen nicht vostreckbar ist, und muss anschießend aus dem Vergeich heraus gekagt oder gar ein neues Schichtungsverfahren betrieben werden, dann stet dieses Verfahren eine neue Angeegenheit im Sinne des 13 BRAGO dar. Eine Anrechnung der Gebühren findet dann nicht statt 27. Die Einigungsgebühr des 65 Abs. 2 BRAGO ist niemas anzurechnen 28. bb) Anrechnung auf die Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO Umgekehrt sind auf die Gebühr nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO die ihr vorangegangen Gebühren anzurechnen. War der Anwat außergerichtich tätig, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gem. 118 Abs. 2 BRAGO auf die Gebühr des 65 Abs. 1 Nr. BRAGO anzurechnen. Das Schichtungsverfahren ist kein behördiches Verfahren i. S. d. 118 Abs. 2 BRAGO 29. Beispie: Der Anwat ist wegen einer Forderung von 900 DM zunächst außergerichtich tätig und eitet dann ein Schichtungsverfahren ein. Die Vergütung berechnet sich wie fogt: 7,5/10-Geschäftsgebühr, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wert 900 DM) 67,50 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 7,50 DM 10/10-Verfahrensgebühr, 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wert 900 DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 7,50 DM gem. 118 Abs. 2 anzurechnen -67,50 DM Die Besprechungsgebühr nach 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist dagegen nicht anzurechnen, da es insoweit an einer Anrechnungsvorschrift feht 30. Ebenfas auf die Verfahrensgebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen ist eine Gebühr aus 20 Abs. 1 BRAGO, wenn der Anwat zuvor beratend tätig war ( 20 Abs. 1 S. 4 BRAGO). 2. Einbeziehung weiterer Gegenstände in die Einigung Werden in die Einigung weitere Gegenstände einbezogen, so erhät der Anwat die Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert der anhängigen und mitvergichenen Ansprüche ( 7 Abs. 2 BRAGO) in voer Höhe. Die Reduzierung nach 32 Abs. 2 BRAGO greift nicht (s. o.). Auch die Einigungsgebühr erhät der Anwat aus dem Gesamtwert ( 7 Abs. 2 BRAGO) in Höhe von 15/10, und 25 Enders, JurBüro 2000, 115. Zur Berechnung der Ausagenpauschae in Anrechnungsfäen s. ausführich N. Schneider ZAP Fach 24 S Enders, JurBüro 2000, OLG München JurBüro 1995, Enders, JurBüro 2000, Enders, JurBüro 2000, Enders, JurBüro 2000, 115.

23 330 zwar unabhängig davon, ob auch hinsichtich dieser Gegenstände ein Schichtungsantrag gestet worden ist oder hätte gestet werden können, etwa wei der mitvergichene Gegenstand nicht in die Zuständigkeit der Schichtungssteen fät. Beispie: Das Schichtungsverfahren ist wegen einer Forderung von 1000 DM eingeeitet worden. Die Parteien einigen sich im Termin über die DM sowie über eine Unterhatsforderung in Höhe weiterer 860 DM. Obwoh wegen famiienrechticher Ansprüche ein Schichtungsverfahren nicht zuässig ist ( 15a EGZPO), können sich die Parteien hierüber einigen. Der Anwat erhät aso sowoh die Verfahrensgebühr as auch die Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert ( 7 Abs. 2 BRAGO) von DM. Die Höhe der Einigungsgebühr beträgt auch dann 15/10, wenn der weitere Gegenstand, der in die Einigung einbezogen worden ist, anderweitig anhängig war. Eine dem 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO entsprechende Regeung feht. Beispie: Das Schichtungsverfahren ist wegen einer Forderung von 500 DM eingeeitet worden. Die Parteien einigen sich im Termin über die 500 DM sowie weitere 1000 DM, die bereits vor Gericht anhängig sind. Der Anwat erhät neben der 10/10-Verfahrensgebühr die Einigungsgebühr in Höhe von 15/10 aus DM. 3. Anträge auf gerichtiche Entscheidung Gegen bestimmte Entscheidungen der Schichtungsstee können die Parteien einen Antrag auf gerichtiche Entscheidung steen (so z. B. gegen einen Ordnungsgedbeschuss nach 39 Abs. 6 SchAG NRW; 18 Abs. 6 Hess. SCHAG). Von der Rechtsnatur her handet es sich insoweit um Rechtsbehefe, die der Beschwerde ( 567 ZPO) vergeichbar sind. Das spricht dafür, dem Anwat in diesen Verfahren über 2 BRAGO die Beschwerdegebühr nach 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus dem Wert des Ordnungsgedverfahrens zuzusprechen, da die Beschwerde eine neue Angeegenheit eröffnet ( 13 Abs. 2 BRAGO) 31. So weit Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden (z. B. 49 SchAG NRW), dürfte 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzuwenden sein, sodass der Anwat auch hier eine zusätziche 5/10-Gebühr aus dem Kostenwert erhät. 4. Zwangsvostreckung Wird vor der Schichtungsstee eine Einigung protokoiert, so kann hieraus die Zwangsvostreckung betrieben werden ( 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; 13 SchG BW; 1 GüSchG NRW). Der Anwat erhät in der Vostreckung dann die Gebühren nach 57, 58 BRAGO ebenso wie bei einer gewöhnichen Vostreckung 32. Die Beschaffung der vostreckbaren Ausfertigung zäht auch hier noch zur Instanz ( 37 Nr. 7 BRAGO) und öst keine Vostreckungsgebühr aus. 5. Die Gebühren des nachfogenden Rechtsstreits Im nachfogenden Rechtsstreit entstehen die Gebühren der 31 ff. BRAGO. Abgesehen von der Anrechnung nach 65 Abs. 1 S. 2 BRAGO hat das Schichtungsverfahren keinen Einfuss auf die Gebühren des Verfahrens vor dem Prozessgericht. Fragich ist, ob für die Streitwertfestsetzung nach 15 GKG auf den Zeitpunkt der Kageerhebung oder den des AnwB 6/2001 Aufsätze Schichtungsantrags abzusteen ist. Wesentiche Bedeutung dürfte dieser Frage jedoch nicht zukommen. Häufig wird es vorkommen, dass ein Anwat (insbesondere ein auswärtiger Anwat aus einem anderen Bundesand) in Unkenntnis des jeweiigen Landesrechts die Kage einreicht, ohne zuvor ein Schichtungsverfahren betrieben zu haben. Da die Gerichte sich in aer Rege weigern, den Rechtsstreit auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, kann dem Anwat mitunter nichts anderes übrig beiben, as die Kage zurückzunehmen und nach Scheitern des Schichtungsverfahrens erneut einzureichen. Es handet sich dann bei Erst- und Zweitkage um zwei verschiedene Angeegenheiten, sodass die Gebühren ein zweites Ma entstehen 33. Es findet auch keine Anrechnung der Prozessgebühr auf das Nachfogende Schichtungsverfahren statt. Beispie: Der Anwat reicht Kage über DM vor dem AG ein. Auf gerichtichen Hinweis nimmt er die Kage zurück und eitet dann ein Schichtungsverfahren ein. Nach dessen Scheitern wird erneut Kage erhoben. Die Vergütung berechnet sich wie fogt: 10/10-Prozessgebühr, 31 Abs. 1 Nr. 1 (Wert 1000DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM 10/10-Verfahrensgebühr, 65 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 (Wert 1000 DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM 10/10-Prozessgebühr, 31 Abs. 1 Nr. 1 (Wert 1000 DM) 90,00 DM Postentgetpauschae, 26 S. 2 13,50 DM gem. 65 Abs. 1 2 anzurechnen -90,00 DM Der Anwat, der die Kage eingereicht hat, wird sich in diesem Fa seinem Mandanten schadensersatzpfichtig machen und keine Kosten für das erste Kageverfahren iquidieren können. Darüber hinaus wird er den Mandanten von der Kostenerstattung an die Gegenseite ( 269 Abs. 3 ZPO) und den Gerichtskosten freisteen müssen. II. Die Verfahrenskosten Die Höhe der Verfahrenskosten wird gem. 15a Abs. 5 EGZPO durch das Landesrecht bestimmt. Das Landesrecht kann auch eine Kostenvorschusspficht anordnen. Die Höhe der vor der Schichtungsstee anfaenden Gebühren ist im Landesrecht sebst gereget (so 14 ff. SchG BW) oder es wird der Schichtungseinrichtung überassen, sich sebst eine Kostenordnung zu geben (so 4Abs.1 GüSchG NRW). So weit die Schiedsämter as Schichtungssteen tätig werden (so z. B. in NRW 1 GüSchG), geten die entsprechenden Vorschriften des jeweiigen Schiedsamtsgesetzes (z. B. 47 SchAG NRW; 48 Hess. SchAG). III. Kostenerstattung 1. Kostenerstattung im Schichtungsverfahren Eine Kostenentscheidung in Schichtungsverfahren ist nicht vorgesehen. Daher kommt insoweit eine Kostenerstattung auch nicht in Betracht (ausdrückich: 20 Abs. 1 SchG BW). 31 So woh auch Hartmann 65 BRAGO Rdnr. 10; Gerod/Schmidt/Madert 65 Rdnr Gerod/Schmidt/Madert 65 Rdnr OLG Hamm AnwB 1978, 425 = JurBüro 1978, 1655; Hansens 13 Rdnr. 13.

24 AnwB 6/ Aufsätze Ledigich dann, wenn die Parteien vor der Schichtungsstee einen Vergeich schiessen, können sie sich über die zu ersetzenden Kosten anderweitig einigen (z. B. 20 Abs. 2 SchG BW; 45 Abs. 2 Nr. 3 Hess. SchAG. Haben die Parteien einen Vergeich geschossen, ohne dass darin auch eine Vereinbarung über die Kosten enthaten ist, so git in NRW in den Verfahren vor den Schiedsämtern nach 42 Abs. 3 SchAG NRW, dass die Kosten des Schichtungsverfahrens jede Partei zur Häfte trägt (Gedanke des 98 ZPO). Für die Verfahren vor anderen Schichtungssteen wird man diese Regeung übertragen können, so weit die jeweiigen Schichtungs- und Kostenordnungen keine entsprechende Regeung enthaten. 2. Kostenerstattung in Verfahren auf gerichtiche Entscheidung So weit gegen Entscheidungen der Schichtungssteen ein Antrag auf gerichtiche Entscheidung gegeben ist, kommt in aer Rege eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Die Verfahrensregeungen sind hier teiweise ükkenhaft. Ausdrückich ausgeschossen ist eine Erstattung außergerichticher Kosten im Verfahren über den Antrag auf gerichtiche Entscheidung gegen ein Ordnungsged ( 18 Abs. 9 Hess. SchAG; 39 Abs. 7 SchAG NW) und im Verfahren über Einwendungen gegen den Kostenansatz ( 47 S. 3 SchAG NW). 3. Kostenerstattung im Nachfogenden Verfahren a) Kosten des Schichtungsverfahrens Kommt es nach dem Schichtungsverfahren zum ordentichen Rechtsstreit, so werden die Kosten des Schichtungsverfahrens nach 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des 91 Abs. 1 u. 2 ZPO und sind zu erstatten 34. Diesebe Rechtsfoge ergibt sich im Übrigen bereits aus 91 Abs. 3 ZPO. So weit in dem Rechtsstreit eine Kostenentscheidung ergeht oder ein Vergeich über die Kosten getroffen wird, sind aso auch die Kosten des Güteverfahrens entsprechend zu erstatten und festzusetzen. Werden die Kosten des nachfogenden Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben ( 92 Abs. 2 ZPO), so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten sebst; nur die Gerichtskosten werden geteit. Zu diesen Gerichtskosten zähen nicht die vor der Gütestee angefaenen Gebühren. Nach der Legadefenition des GKG ( 2 GKG) sind Gerichtskosten nur Gebühren und Ausagen nach diesem Gesetz. Da sich die Gebühren der Gütestee jedoch nicht nach dem GKG richten, sondern nach andesrechtichen Vorschriften, faen sie nicht unter die Gerichtskosten. Es handet sich insoweit um Parteiausagen, ähnich wie die Kosten der Zusteung einer einstweiigen Verfügung oder die Kosten eines von der Partei gesteten Zeugen. So auch insoweit eine Teiung der Kosten stattfinden, muss dies vom Gericht entweder in der Kostenentscheidung ausdrückich angeordnet oder von den Parteien einvernehmich gereget werden. b) Erstattung der Anwatskosten Eine Erstattung der im Schichtungsverfahren angefaenen Anwatskosten so nach ganz h. M. nicht in Betracht kommen. 35 Dies wird aus den geich autenden Formuierungen in 15a Abs. 4 EGZPO und 91 Abs. 3 ZPO gefogert. Dort heißt es nur, dass die Kosten der Gütestee zu den Prozesskosten nach 91 Abs. 1 u. 2 ZPO zähen. Von den außergerichtichen Kosten der Parteien ist dort nicht die Rede. Nach anderer Auffassung so aus den Vorschriften der 15a EGZPO und 91 Abs. 3 ZPO auch die Erstattungsfähigkeit der außergerichtichen Anwatskosten fogen, da auch auf 91 Abs. 2 ZPO verwiesen werde. Zutreffend dürfte es woh sein, eine Erstattung der Anwatskosten zu bejahen. Auf 15a EGZPO oder 91 Abs. 3 ZPO kommt es insoweit gar nicht an, da die Anwatskosten jedenfas as Vorbereitungskosten erstattungsfähig sind. 36 Die Durchführung des Schichtungsverfahrens ist gesetzich vorgeschrieben und damit notwendig i. S. d. 91 Abs. 1 ZPO. Die Hinzuziehung eines Anwats muss daher auch in diesen Fäen nach 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein. Wegen der Anrechnungsvorschrift des 65 Abs. 2 BRAGO wird dieser Frage aerdings keine besondere Bedeutung zukommen. Erstattungsfähig sind auf Grund der Anrechnungsvorschrift nur die Kosten eines Anwats. Wechset der Mandant den Anwat nach dem Schichtungsverfahren, so kann er die hiermit verbundenen Mehrkosten nicht erstattet verangen. Nur in den Fäen des notwendigen Anwatswechses wird ausnahmsweise die Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO neben der des 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig sein. Beispie: Nach Abschuss des Schichtungsverfahrens verstirbt der Anwat, sodass der Käger für den Rechtsstreit einen neuen Anwat beauftragt. Eine Anrechnung nach 65 Abs. 2 BRAGO findet jetzt nicht statt. Der neue Anwat erhät die Prozessgebühr anrechnungsfrei. Da ein Fa des notwendigen Anwatswechses voriegt, sind beide Gebühren erstattungsfähig. IV. Prozesskostenhifebewiigung Eine Prozesskostenhifebewiigung im Verfahren vor der Gütestee kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um ein gerichtiches Verfahren handet. Der Mandant kann hier aenfas Beratungshife erhaten 37. V. Rechtsschutz Die Tätigkeit des Anwat ist, so weit Deckungsschutz besteht, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung stets mitversichert, da es sich insoweit um die gesetziche Vergütung handet ( 5 Abs. 1 Nr. 1 ARB 1994 u = 2 Abs. 1 ARB 1975). VI.Vergütungsfestsetzung Die Gebühr des 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO ist nach 19 Abs. 1 BRAGO festsetzbar, wenn es anschießend zum Rechtsstreit kommt. Zwar handet es sich insoweit nicht um die Vergütung, die im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht entstanden ist. Das ist jedoch unerhebich. Auch sonstige Vergütungen, die nicht vor dem Prozessgericht entstanden 34 Enders, JurBüro 2000, LG München I Rpfeger 1997, 408; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Auf Rdnr. 43; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auf. 91 Rdnr. 43; Gerod/Schmidt/Madert 65 Rdnr Enders, JurBüro 2000, 116; Zöer/Gummer, ZPO, 22. Auf. 2001, 15a EGZPO Rdnr Zöer/Gummer 15a EGZPO Rdnr. 26.

25 332 sind, können festgesetzt werden, wenn die Vergütung im Rahmen des gerichtichen Verfahrens entstanden ist 38.Sosindz. B. auch die Kosten eines Verwatungsvorverfahrens oder die eines Schichtungsverfahren nach 111 Abs. 2 ArbGG 39 festsetzbar, sodass für das Schichtungsverfahren nach 15a EGZPO nichts anderes geten kann. Besondere Bedeutung wird dieser Frage nicht zukommen, da die Gebühr auf die Prozessgebühr anzurechnen ist. In Betracht kommen wird daher in aer Rege nur die Festsetzung von Ausagen oder einer Gebührendifferenz, wenn der Rechtsstreit einen geringeren Wert hat as das Schichtungsverfahren. Eine Festsetzung der Gebühren nach 19 Abs. 1 BRA- GO kommt aerdings dann nicht in Betracht, wenn es nicht zum Rechtsstreit gekommen ist. Endet die Tätigkeit des Anwats mit Abschuss des Schichtungsverfahrens, so ist manges eines Rechtsstreit die Vergütung nicht nach 19 Abs. 1 BRAGO festsetzbar. Der Anwat muss hier ein Mahnverfahren eineiten oder Kage erheben. Legt der Anwat für seinen Mandanten die Kosten der Gütestee vor, so ist umstritten, ob er diese Kosten nach 19 BRAGO festsetzen assen kann. Nach h. M. kommt eine Festsetzung nicht in Betracht. Aus Gründen der Praktikabiität ässt die überwiegende Rechtsprechung jedoch zu Recht auch insoweit eine Festsetzung zu. VII.Vergütungsfestsetzung as Vorverfahren i. S. d. 15a EGZPO? Wi der Anwat in eigener Sache Honoraransprüche einkagen, so geten auch für ihn die andesrechtichen Vorschriften über ein obigatorisches Streitschichtungsverfahren. Handet es sich um die Vergütung aus einem gerichtichen Verfahren, so stet sich für ihn die Frage, ob er auch dann das Schichtungsverfahren durchführen muss, wenn er zuvor ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach 19 BRAGO betrieben und der Auftraggeber dort nicht gebührenrechtiche Einwände erhoben hat. Das Gericht hat insoweit die Festsetzung abzuehnen und den Anwat auf den ordentichen Rechtsweg zu verweisen ( 19 Abs. 6 BRAGO). Bei geringen Gebührenforderungen bis 1500 DM 40 oder bis 1200 DM 41 stet sich für den Anwat die Frage, ob er gegen seinen Mandanten nunmehr sofort kagen kann oder ob auch er einen Antrag auf Streitschichtung steen muss. Die Frage stet sich nicht, wenn es um eine Vergütung oder Restvergütung aus einem andgerichtichen Verfahren geht. In diesem Fa kann der Anwat vor dem Landgericht kagen, da 34 ZPO auch die sachiche Zuständigkeit reget. Die obigatorische Streitschichtung git jedoch nur für Verfahren vor dem Amtsgericht ( 15a EGZPO). Muss der Anwat vor dem AG kagen, so stet sich die Frage, ob das erfogose Vergütungsfestsetzungsverfahren ein Schichtungsverfahren entbehrich macht. Hierfür spricht die in 15a Abs. 3 EGZPO enthatene Regeung, dass das Schichtungsverfahren entbehrich ist, wenn ein geichwertiges Vorverfahren vor einer anderen Gütestee bereits durchgeführt worden ist. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren zäht unmittebar jedoch hierzu nicht. In diesem Verfahren werden nur gebührenrechtiche Fragen entschieden, nicht aber materie-rechtiche Einwände. Bestreitet der Auftraggeber die Vergütungsforderung aus nicht gebührenrechtichen Gründen, dann prüft das Gericht diese nicht weiter, und weist den Antrag ab, sofern er nicht zurückgenommen wird. Über diese Einwände wird aso erst gar nicht entschieden, sodass die Fiterwirkung eines Schichtungsverfahrens hier nicht gegeben ist. Andererseits AnwB 6/2001 Aufsätze spricht die Paraee zum Mahnverfahren wiederum dafür, nach einem Vergütungsfestsetzungsverfahren auf ein weiteres Schichtungsverfahren zu verzichten. Auch im Mahnverfahren findet keine rechtiche Prüfung statt. Erhebt der Antragsgegner Widerspruch, so zeigt dies, dass er die Forderung bestreitet und eine gerichtiche Entscheidung erforderich sein wird. Geiches git dann, wenn im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht gebührenrechtiche Einwände erhoben werden. Diese Ausegung ist m. E. auch nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Mit einem effektiven Rechtsschutz wäre es nicht mehr zu vereinbaren, wenn ein im Prozess tätig gewesener Anwat zwei Vorverfahren (ohne Kostenerstattung!) durchführen müsste, um überhaupt erst einma Kage einreichen zu können. VIII. Zusammenfassung: Die Regeung der Vergütung im Schichtungsverfahren ist für den Anwat unbefriedigend. Scheitert die Schichtung, erhät er für seine zusätziche Arbeit infoge der Anrechnung nach 65 Abs. 1 S. 2 BRAGO etztich keine Vergütung. Ledigich seine Ausagen kann er verangen, wobei aerdings auch dies noch umstritten ist. Angesichts dessen kann dem Anwat nur empfohen werden, das Schichtungsverfahren zu umgehen. Mögichkeiten hierzu bietet die ZPO genügend (vorgeschatetes Mahnverfahren, Urkundenverfahren, Gerichtsstandvereinbarung des Landgerichts, etc.). Ledigich dann, wenn es im Schichtungsverfahren zu einer Einigung kommt, versöhnt der Gebührensatz mit insgesamt 25/10 für die geeistete Arbeit. Angesichts der geringen Streitwerte dürfte die Entohnung aerdings auch hier kaum kostendeckend sein. 38 Hansens 19 Rdnr LAG Hamm JurBüro 1989, 197 = AnwB 1989, 625; Hansens 19 Rn Abs. 1 Nr. 1 SchG BW; 1 Abs. 1 Nr. 1 BaySchG; 1 Hess. SchG Abs. 1 Nr. 1 GüSchG. Buchhinweis Weingärtner: Notarrecht, Bundeseinheitiche Vorschriften; 7. Auf. 2001; Car Heymanns Verag KG, Kön, Berin, Bonn, München;1.260 Seiten;188, DM Der Verfasser eistet mit der fortaufenden Aktuaisierung des Werks einen unentbehrichen Dienst. Nimmt man das Buch zur Hand, füht man sich sicher, den neuesten Stand der Dinge im Griff zu haben. Im Fae dieser Aufage heißt das: Verarbeitet sind die Berufsrechtsnovee 1998, die Neufassung der DONot, die Richtinienempfehungen der BNotK, das Gesetz zur digitaen Signatur, ein aktuaisiertes Merkbatt über die steuerichen Beistandspfichten, Empfehungen zu Patientenverfügungen, Hinweise zum Euro sowie ausführiche Literaturhinweise und Übersichten zum Internationaen Recht. Mit Recht ist das Buch für die Notarin und den Notar zum unentbehrichen Handwerkszeug geworden. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön

26 AnwB 6/ Die Büchse der Pandora Die Satzungsversammung hat in ihrer Sitzung vom 15./16. Februar 2001 in Berin die Einführung weiterer Fachanwatschaften abgeehnt. In den Diskussionsbeiträgen wurde immer wieder die griechische Sagengestat Pandora bemüht, die neugierig die ihr von Zeus anvertraute Büchse geöffnet hatte, aus der sich dann das gesamte Unhei über die Wet verbreitete. Wenn man über die besonderen Gerichtsbarkeiten hinaus weitere Anwatschaften zuasse, sei das Einfastor für einen Widwuchs geschaffen, der insbesondere dem Einzeanwat und den keineren Sozietäten (auf dem Lande) schade. Bereits jetzt sei eine Sogwirkung ( Staubsaugereffekt ) bei den von der ersten Satzungsversammung geschaffenen Fachanwatschaften für Famiienrecht und Strafrecht festzusteen. Auf besonders breite Abehnung stieß der vom Deutschen Anwatverein und von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht seit Jahren geforderte Fachanwat für Verkehrsrecht. Ae Argumente für die Einführung weiterer Fachanwatschaften (Quaitätssicherung, Wettbewerbsfähigkeit, Erschießung neuer Beratungsmärkte) scheiterten an dem zu schützenden Phantom des Einzeanwats auf dem Lande, dem durch weitere Fachanwatschaften der Existenzverust drohe. Jede Fachanwatschaft, die in den Kernbereich agemeiner anwaticher Tätigkeit eingreife, müsse daher abgeehnt werden. Mit diesem Argument hätten auch ae bisherigen Fachanwatschaften abgeehnt werden können, da ein Anwat, der aes kann oder gaubt, aes zu können, sich über jedes Mandat bekagt, das er an einen Fachanwat veriert. Die Anwatschaft muss sich fragen assen, ob sie auf Dauer sich am Leitbid des Einzeanwats auf dem Lande orientiert oder an dem hoch speziaisierten Fachanwat, der sich auch im überregionaen und internationaen Wettbewerb durchsetzen kann. Für Einzeanwäte, Generaisten, die ihren Mandanten eine Rund-um- Betreuung bieten, wird es immer ein Betätigungsfed gebeten, wie dies auch bei dem Hausarzt der Fa ist, dem im Wettbewerb mit den Fachärzten ein durchaus angemessenes Betätigungsfed zur Verfügung steht. Das Berufsbid der Ärzte orientiert sich jedoch ebenso wenig an dem des Agemeinmediziners, wie dies bei der Anwatschaft der Fa sein sote. Speziaisierung tut Not, Rechtsanwäte können sich nur dann as aeinige und kompetente Berater in aen Rechtangeegenheiten etabieren, wenn sie über die erforderiche Speziakenntnis verfügen und dies auch nach außen hin dokumentieren können. Der immer wieder auch in der Satzungsversammung zu hörende Hinweis, für die Speziaisierung brauche man keine Fachanwatschaften, übersieht, dass die durch den Tite Fachanwat dokumentierte Fachkunde oft eine Speziaisierung erst ermögicht. Auch umgekehrt wird ein Schuh daraus: Wenn Speziaisierung auch ohne Fachanwatschaften ohne weiteresmögichist,dannmussderimmer wieder heraufbeschworene Einzeanwat auf dem Lande ohnehin befürchten, Mandate an Speziaisten zu verieren. Die erste Satzungsversammung hat die Zusatzbezeichnungen Interessenschwerpunkt und Tätigkeitsschwerpunkt eingeführt. Es war von einer Leiter die Rede, bei der zu Beginn der Interessenschwerpunkt stehe, dann der Tätigkeitsschwerpunkt und dann die Fachanwatschaft. Diese Leiter endet jedoch abrupt, wenn es die dritte Stufe, nämich den Fachanwat, gar nicht gibt. Pandoras Büchse wurde bereits bei der Einführung dieser auf Sebsteinschätzung beruhenden Quaifikationen geöffnet, da es zwischenzeitich eine unübersehbare Anzah von Schwerpunkten gibt, vom Arztrecht bis zum Ziviprozessrecht, vom Unterhatsrecht bis zum Tiernahrungsmitterecht. Das Famiienrecht wird beispiesweise mit einer Viezah von Schwerpunkten (Scheidung, Unterhat, Sorgerecht, Trennung, Hausrat, Vermögensauseinandersetzung) atomisiert, um in Branchenbüchern unter mögichst vieen Rubriken anwatiche Diensteistung anpreisen zu können. In Frankreich gibt es fünf Fachanwatschaften (Speziaisten), weitere Zusätze sind ausdrückich verboten. Würde man die Zah der Fachanwatschaften angemessen erhöhen, gäbe es auf Dauer keinen Markt mehr für Schwerpunktbezeichnungen, die in ihrem Wahrheitsgehat nicht nachgeprüft werden können und in vieen Fäen auch tatsächich irreführend sind. As Pandora ihre Büchse geöffnet hatte und sich das in dieser Büchse gesammete Unhei über die ganze Wet verbreitet hatte, verbieb in der Büchse nur noch die Hoffnung. Es ist zu hoffen, dass die in zwei Jahren neu zu wähende Satzungsversammung einen Umdenkungsprozess durchführen und sich für die Einführung weiterer Fachanwatschaften entscheiden wird. Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Mitgied der Satzungsversammung

27 334 MN 5 % AnwB 6/2001 Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht 9 20 Jahre Die Frühjahrsveranstatung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht am 30. und 31. Mai 2001 in Berin war die gewohnte vorzügiche Fachtagung, weche die arbeitsrechtich engagierte Anwatschaft anzieht. Rechtsanwat Gero Ketter, Bremen eröffnete die Vortragsreihe, indem er unter dem Thema Arbeitsrechtiche Vertrauenstatbestände Probemfäe der Erwirkung, der Betriebichen Übung, der Verwirkung, insbesondere der Prozessverwirkung, des Geichbehandungsgrundsatzes, des Faktischen Arbeitsverhätnisses und der Handhabung von Ausschussfristen behandete. Im Anschuss stete Rechtsanwat Dr. Dieter Straub, München Erste Erfahrungen mit dem Gesetz über Teizeitarbeit und befristete Arbeitsverhätnisse vor. Es zeigte sich, dass das Gesetz in vieer Hinsicht Unkarheiten in der normativen Aussage und auch in Verfahrensragen enthät, sodass erhebicher Nachbesserungs- und Kärungsbedarf besteht. Aerdings haben die ungeösten Rechtsfragen bisang nur geringe Reevanz für die anwatiche Beratung gehabt. Der große Vortrag der Tagung, dessen Zeit stets der Samstagvormittag ist, war diesma einem grundsätzichen Thema gewidmet. Universitätsprofessor Dr. Detev W. Being, Potsdam, referierte zu Grundrechtstreue und Legaitätskontroe von Tarifnormen. Sosehr die Tarifautonomie ein Wesenszug einer freien, marktwirtschaftichen Ordnung ist, so deutich ist doch, dass der Staat für die zwar nicht sebst von ihm gesetzten, aber von ihm zu Rechtsnormen erhobenen Tarifnormen verantwortich beibt. Das git namentich für die Bindung der Tarifnormen an die Grundrechte. Es ist eine ate Erfahrung, dass rechtich ungezügete Institutionen und Mächte der Geseschaft die Freiheit des Menschen ebenso sehr bedrohen wie der Staat sebst. Die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedürfen des Schutzes durch die Grundrechte gegenüber den Tarifvertragsparteien. In dem aufgezeigten Spannungsfed befasste sich der Referent mit der aktueen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der man den Eindruck entnehmen kann, sie räume den Tarifpartnern Reservate ein, in denen die Grundrechte des Einzenen kraftos sind. Es kann der Tarifautonomie kein Vorrang vor den Individuagrundrechten eingeräumt werden. Die Mitgiedergrundrechte sind mit der Tarifautonomie im Wege der praktischen Konkordanz zu einem verhätnismäßigen Ausgeich zu bringen. Es ist nicht zu verkennen, dass in einer zentraen Frage der Verfassung des Arbeitsebens erneut Nachdenkichkeit und Sensibiität gefordert sind. Die Frühjahrsveranstatung 2001 in Berin es war die 41. Tagung war aber nicht nur Fachtagung wie sonst, sondern sie ist weit darüber hinaus as Jubiäumsveranstatung ausgewiesen. Die Arbeitsgemeinschaft, im Jahre 1981 gegründet, ist 20 Jahre geworden. Sie ist eine der ätesten Arbeitsgemeinschaften des DAV. Mit der Gründung hatten die Initiatoren den in den 70er Jahren vermehrten Zugriff der Anwäte auf das Arbeitsrecht, der seinerseits durch die Schaffung des Betriebsverfassungsgesetzes wesentich veranasst war, aufgenommen, systematisiert und ihm eine Form gegeben. Die Leistung, die am Arbeitsrecht begeisterten Koeginnen und Koegen zu sammen, ihnen einen Ort des Gedankenaustauschs und der Fortbidung in dem von ihnen gepfegten Rechtsgebiet zu geben, kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Es ist geungen, die anwatiche Arbeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, das zuvor eher in den Händen der Tarifvertragsparteien nur war, auf hohem Quaitätsniveau nachhatig zu befestigen, sodass heute kaum Beratung und Prozessvertretung namentich auch im koektiven Arbeitsrecht ohne anwatiche Beteiigung stattfindet. Die Zeitschrift Fachanwat Arbeitsrecht hat den Jahrestag in einem Spezia unter dem Tite 20 Jahre bewegtes Arbeitsrecht auf das beste gewürdigt. Aus Anass des Jubiäums hatte Rechtsanwat Dr. Hans Georg Meier den Teinehmern der Frühjahrsveranstatung im herrich geschmückten Festsaa des Hote Intercontinenta ein wunderbares abendiches und nächtiches Fest bereitet. Der Tag der Jubiäumsveranstatung war auch der Tag, an dem Rechtsanwat Dr. Kaus Neef, Hannover, seine Aufgabe as Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft zurückegte und aus deren Geschäftsführendem Ausschuss ausschied. Dr. Kaus Neef hat die Arbeitsgemeinschaft seit ihrer Gründung souverän, mit großer Präzision und durchschagendem Erfog geeitet. Ohne den anderen Mitgiedern des Geschäftsführenden Ausschusses zu nahe zu treten, darf man sagen: Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht ist Dr. Kaus Neef s Werk. Die Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft haben Dr. Kaus Neef mit einer Ovation gedankt. Mit geichfas großem Dank hat die Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwat Urich Zirnbauer, Nürnberg, ebenfas seit der Gründung der Arbeitsgemeinschaft tätig, und Rechtsanwat Dr. Wofdieter Küttner, der seit zehn Jahren amtierte, aus dem Geschäftsführenden Ausschuss verabschiedet. Die Mitgiederversammung wähte as Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft die Rechtsanwäte und Fachanwäte für Arbeitsrecht Dr. Jobst Hubertus Bauer, Dr. Stefan Lunk, Dr. Hans Georg Meier, Dr. Johannes Schipp und Reinhard Schütte. Die Arbeitsgemeinschaft führt seit dem entsprechenden Beschuss der Mitgiederversammung auf der Frühjahrsveranstatung den Namen Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwatverein. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön ARGE Baurecht Baurecht in Europa Obernai/Esass, 4. Mai Der Geschäftsführende Ausschuss der ARGE Baurecht hat auf seiner etzten Sitzung in Obernai beschossen, in Zukunft die baurechtich reevanten Entwickungen auf europäischer Ebene in Brüsse mit Unterstützung des DAV-Büros Brüsse zu beobachten und für die Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft zu dokumentieren. Gepant ist die monatiche Veröffentichung der aktueen Entwickungen im Internet auf der Homepage in ähnicher Form und Gestatung wie bisher schon die Kurzberichte Europa im Überbick des DAV-Büros Brüsse. Rechtsanwat Udo Henke, Berin

28 AnwB 6/ Aus der Arbeit des DAV MN AG Steuerrecht Einadung zur Mitgiederversammung und zum Steueranwatstag 2001 Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwatverein ädt ae Mitgieder ein zur Mitgiederversammung am Freitag, den 5. Oktober 2001, Uhr im Dorint Hote Schweizerhof in Berin Vorschag zur Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden 2. Kassenbericht 3. Agemeine Aussprache 4. Festsetzung des Mitgiedsbeitrages 5. Wah eines Kassenprüfers 6. Verschiedenes Anträge von Mitgiedern zur Tagesordnung sind bis an den Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Steuerrecht im Deutschen Anwatverein, Littenstraße 11, Berin zu richten. Der Steueranwatstag findet am 5. und 6. Oktober 2001 in Berin im Dorint Hote Schweizerhof mit fogenden Themen und Referenten statt: 9 Der Weg zur verfassungsgerechten Besteuerung Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Universität Tübingen 9 Besteuerung von Vereinen und Stiftungen Horst Eversberg, Finanzministerium NRW, Düssedorf 9 Reform AstG, Organschaft, UmwStG Dr. Stephan Eiers, Rechtsanwat, Fachanwat für Steuerrecht, Freshfieds Bruckhaus Deringer, Kön 9 Diskussion: Steuerstandort Deutschand Vertreter der Parteien 9 Anwatiche Beratung von Start-ups Dr. Martin Kein, Rechtsanwat, Fachanwat für Steuerrecht, Steuerberater, Hengeer, Müer, Weitze, Wirtz, Frankfurt a. M. 9 Steueriche Probeme der Mitarbeiterbeteiigung Dr. Burhard Binnewies, Rechtsanwat, Fachanwat für Steuerrecht, Streck, Mack, Schwedhem, Kön/Berin 9 Anwat-Strategien vor den Finanzgerichten unter Berücksichtigung der FGO-Reform Dr. Michae Streck, Rechtsanwat, Fachanwat für Steuerrecht, Streck, Mack, Schwedhem, Kön/Berin Der Teinehmerbeitrag beträgt für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht 330 Euro (645,43 DM), für Mitgieder DAV 380 Euro (743,22 DM) und für Nichtmitgieder 420 Euro (810 DM) (zzg. USt.). Anmedungen und Anfragen für den Steueranwatstag sind zu richten an die Deutsche Anwatakademie, Frau Schreiber, Littenstraße 11, Berin, Te.: 030/ , Fax: 030/ , schreiber@anwatakademie.de AG Verkehrsrecht Website recht-und-verkehr.de ist die Beste Die Redaktion Auto/Straßenverkehr hat den Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht recht-und-verkehr.de zur besten deutschsprachigen Internetadresse rund ums Verkehrsrecht gekürt. Mit rund Lesern ist die Auto/Straßenverkehr die drittgrößte freiverkäufiche Autozeitschrift in Deutschand und mit Abstand Marktführer in den neuen Bundesändern. Ob Autohersteer, Gebrauchtwagen, Versicherungen, Autovermietungen, Motorsport oder eben Verkehrsrecht, die Redaktion hat mehr as Adressen geprüft. Kriterien waren Graphik, Userführung, Inhat und natürich Aktuaität. Bei den dann getesteten und empfohenen besten 100 Autoadressen im Netz hat die Website der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in der Rubrik Verkehrsrecht den 1. Patz eingenommen. Dies ist ein hervorragendes Ergebnis, das die öffentichkeitswirksame Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht unterstreicht. Mit mehr as im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwäten und Rechtsanwätinnen hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht auch im Internet eine nicht zu übersehende Präsenz. Diese Auszeichnung bestärkt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, ihre viefätigen Aktionen fortzusetzen und voranzutreiben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwatverein bietet kompetente Informationen rund um Auto und Verkehr in großer Viefat: von topaktueen Richtersprüchen über voständige Urteistexte bis hin zu wichtigen Reiserechtsentscheidungen. Außerdem finden Sie über ein Suchtsystem einen Anwat in Ihrer Nähe. Fragen rund um Auto und Verkehr: Sofort zum Anwat! Rechtsanwätin Stefanie Brettin, Berin Personaien Auszeichnung von Anwäten Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Dr. h. c. Ludwig Tr i p p e n, Münster, das Große Verdienstkreuz der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Jürgen B o r g w a r d t, Essen, das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Wof- Rüdiger B u b, Grünwad, das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Kaus Peter K a r i g, Bad Homburg, das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Rüdiger Josef S c h w e i k, München, das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen.

29 336 AnwB 6/ Ist die Satzungsversammung ein Anwatsverhinderungsparament? Zu Fischedick, AnwB 2001, 219 Ich gehöre zu der Mehrheit der Satzungsversammung, die weitere Fachanwatschaften abgeehnt hat, und zu einer Minderheit im DAV-Vorstand, der sich bekanntich mehrheitich für eine Ausweitung der Fachanwatschaften ausgesprochen hat. So ich nun deshab mein Vorstandsmandat niederegen, wei die Autorin des o. g. Artikes dies mit ihrem Satzungsversammungsmandat tat? Und würde das Anwatsbatt, dass ja kein Anwatsvorstandsbatt ist, dann meine Zeien überhaupt abdrucken? Vieeicht haben Sie die Zeien von Frau Koegin Fischedick noch im Kopf, was Sie aber sicher aus dem Anwatsbatt 4/2001 nicht mehr im Gedächtnis haben werden, ist ein Zitat von Henry Ford auf Seite III im Rahmen einer Werbeanzeige: Ein Geheimnis des Erfoges ist, den Standpunkt des anderen zu verstehen. Heißt das nicht, dass die Mehrheit in der Satzungsversammung den Standpunkt der Mehrheit des DAV-Vorstandes nicht versteht? Und kann es aso sein, dass der DAV-Vorstand die Satzungsversammung nicht versteht? Ich denke, so ist es, denn keiner kann den anderen offenbar erfogreich überzeugen. Die Befürworter weiterer Fachanwatschaften, so auch Frau Koegin Fischedick, sprechen immer von der Notwendigkeit der Speziaisierung und Übersehen, dass auch die Gegner weiterer Fachanwatschaften diese Notwendigkeit durchaus einsehen. In diesem Punkt scheiden sich die Geister keineswegs. Sie scheiden sich an den Mikro-Interessen jedes Einzenen. Jedes Mitgied der Satzungsversammung oder des DAV-Vorstandes sieht sein eigenes Umfed und gaubt, wenn sein Interesse für oder gegen eine Ausweitung ist, so muss auch das Interesse seiner Wäher Pro oder Contra sein. Mein Mikro-Interesse spricht gegen eine Ausweitung der Fachanwatschaften und ich weiß von den Vorständen der Kammer und der Vereine in Sachsen- Anhat, dass auch sie gegen eine Ausweitung sind. Dahinter steht die Angst, normae Mandate, von denen die meisten eben, nicht mehr zu bekommen, wenn man seine Speziaisierung hervorhebt. Die Befürworter der Ausweitung der Fachanwatschaften im DAV-Vorstand (und woh auch in der Satzungsversammung) woen aber die Ausweitung nicht deshab, um sich zu speziaisieren, sondern wei sie bereits speziaisiert sind! Und ihr Mikro-Interesse ist darauf gerichtet, dies auch werbewirksam mit einem Fachanwatstite nach außen kundtun zu dürfen. Damit erkärt sich auch der fundamentae Unterschied zwischen den Mikro-Interessen der Speziaisten im DAV- Vorstand und der Satzungsversammung und zum Beispie der jungen Anwäte im Forum Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, das eine Ausweitung der Fachanwatschaften ebenfas abehnt. Es ist verständich, dass man sich für einen Fachanwat entscheidet, wenn man bereits von Speziamandaten ebt. Es ist auch verständich, dass man sich gegen weitere Fachanwatschaften entscheidet, wenn man in einer keinen Sozietät oder auf dem Lande arbeitet oder Junganwat ist. Wenn aso die Befürworter weiterer Fachanwatschaften verstehen, was die Gegner weiterer Fachanwatschaften bewegt, dann werden sie Erfog haben. Und wenn die Gegner die Befürworter verstehen, dann werden auch sie Erfog haben. Wir müssen uns nur noch verständigen, wie diese unterschiedichen Mikro-Interessen unter einen Hut gebracht werden. Wie recht Henry Ford hat mit dem Geheimnis des Erfoges wurde mir so richtig bewusst, as ich den Standpunkt eines Befürworters der Ausweitung verstanden habe, der sebst as Präsident eines Vereines von über Anwäten in der Öffentichen Sitzung der Satzungsversammung am für die Einführung eines jeden weiteren Fachanwates stimmte, der auf der Tagesordnung stand. Nur für einen Fachanwat stimmte er nicht, für den Fachanwat für Unternehmens- und Geseschaftsrecht. Ich verstehe seinen Standpunkt, wei ich sein Mikro-Interesse verstehe. Und er wird sicher auch meinen Standpunkt verstehen. Und wenn Frau Koegin Fischedick ihn auch verstanden hätte, hätte sie ihr Mandat nicht niederegen müssen. Rechtsanwat Dr. Siegfried Brandt, Hae, Mitgied der Satzungsversammung und des DAV-Vorstandes Schichtungsverfahren in NRW bei Ankündigung des Ausbeibens des Antragsgegners Zu Jaeke, Schichtungsverfahren in NRW bei unbekannten Aufenthat des Schudners, AnwB 2001, 168 In Anehnung an den Aufsatz von Jaeke im AnwB 2001, 168 so auf eine weitere Lücke im Schichtungsverfahren aufmerksam gemacht werden. Zwingend notwendig für die Zuässigkeit einer Kage in NRW ist unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines Schichtungsverfahrens, so z. B. bei nachbarrechtichen Streitigkeiten oder Gedforderungen bis DM, die bereits Jaeke im oben zitierten Aufsatz erwähnt hat. Die Kage ist erst zuässig, wenn der Kageschrift eine Bescheinigung über das Scheitern der Schichtungsverhandung beigefügt wird. Die Tatbestandsmerkmae für die Erfogosigkeit des Scheiterns sind in 29a Gütesteen- und Schichtungsgesetz NRW aufgezäht. Nicht gereget ist der Fa, dass bereits vor dem Schichtungstermin der Antragsgegner ankündigt, nicht zu erscheinen. Bei dieser Sachage ist der Antragssteer dennoch gezwungen zu dem Gütetermin zu erscheinen, um dem Umstand vorzubeugen, dass das Verfahren zum Ruhen kommt. ( 23 Gütesteen- und Schichtungsgesetz NRW). Eine dem Versäumnisurtei im schriftichen Verfahren vergeichbare Vorschrift gibt es in dem Gütesteen- und Schichtungsgesetz nicht. Um ein überfüssiges Erscheinen des Antragssteers bei vorheriger Ankündigung des Antragsgegners seines Nichterscheinens zu vermeiden, wird empfohen, den 29a Gütesteen- und Schichtungsgesetz dahingehend zu ändern, dass in Absatz 1 b das Wort Schichtungsverhandung durch das Wort Schichtungsverfahren ersetzt wird.

30 AnwB 6/ Europa 29a Abs. 1 b Gütesteen- und Schichtungsgesetz autet: Der Schichtungsversuch git as gescheitert, wenn die Furchführung der Schichtungsverhandung ergibt, dass ein Vergeich nicht abgeschossen werden kann. Durch die Änderung würde vermieden, dass der Antragsteer oder sein Prozessbevomächtigter sich unnötigerweise zum Schichtungstermin begeben muss, obwoh er von vornherein weiß, dass ein Vergeich nicht zu Stande kommen wird. Die erforderiche Erfogosigkeitsbescheinigung soten dann auf Antrag unter Beifügung des gegnerischen Schriftsatzes, in dem das Nichterscheinen des Antragsgegners angekündigt wird, dem Antragsteer ausgestet werden, damit dieser nun umgehend Kage einreichen kann. Kündigt dagegen der gegnerische Koege sein Ausbeiben icht an oder ässt sich das angekündigte Nichterscheinen nicht beweisen, weches woh hauptsächich bei nicht anwatich vertretenen Parteien Reevanz haben dürfte, ist ein unnötiges Erscheinen des Antraggegners unvermeidbar. Rechtsanwat Hoger Dasser, Düren Erstberatung Zur Gosse von Wirtz, Die Erstberatung, in AnwB 2001, 170 Zu dem Artike die Erstberatung können wir ebenfas beitragen, dass nicht nur das Amtsgericht Essen, sondern auch das Amtsgericht Brüh die Auffassung vertreten, dass vor dem Beratungsgespräch der Anwat ein sog. Vorbereitungsgespräch führen kann, weches für den Mandanten nach Auffassung dieser Gerichte kostenfrei ist. Der Sachverhat und die Entscheidung sind ähnich. Ledigich begehrte die Mandantin eine Beratung wegen eines Regressprozesses und wote zunächst seber die nötigen Unteragen beschaffen. Zu diesem Zweck hat sie mehrfach in drei bis vier Monaten mit dem Unterzeichner teefonischen Kontakt gehabt, um die erforderichen Unteragen zusammenzusteen. In einem Beratungsgespräch vor Ort, in dem die Mandantin auch eine Prozessvomacht unterschrieb, wurden ebenfas einige Fragen hinsichtich Verjährung, Erfogsaussichten und noch fehende Unteragen angesprochen und soweit mögich gekärt. Die Mandantin war rechtsschutzversichert und wurde darauf hingewiesen, dass die Einhoung der Deckungszusage gebührenpfichtig sei, worauf sie diese seber einhoen wote. Dies wurde dann von einem anderen Anwat eredigt (kostenos?), der auch die weitere Vertretung der früheren Mandantin übernahm. Das Amtsgericht Brüh entschied ebenfas, dass ein Gebührenanspruch des Unterzeichners nicht bestehen würde. Auch die überreichte Prozessvomacht würde dem nicht entgegenstehen, da ein hinreichend konkreter Auftrag nicht nachgewiesen werden könne. De facto bedeutet diese Rechtsprechung für die Anwatschaft, dass jeder Bürger beiebige Zeit mit einem Anwat über sein Rechtsprobem diskutieren kann, soweit der Anwat aber nichts weiter unternimmt und auch keinen konkreten Auftrag nachweisen kann, ist dies nicht kostenpfichtig, sebst wenn der Mandant durch zahreiche Anrufe in der Kanzei Ressourcen in Anspruch nehmen sote und sogar zurückgerufen wird. Die unterschriebene Prozessvomacht ist dabei kein ausreichender Nachweis für den zivirechtich zu erteienden Auftrag. Rechtsanwat Voker von Moers-Schüer, Hürth EUROPA Berufsregen der Rechtsanwäte der Europäischen Union geändert durch die CCBE-Voversammung am in Lyon Vorbemerkung Die Satzungsversammung bei der Bundesrechtsanwatskammer hat in ihrer etzten Sitzung am 15./ in Berin beschossen, die nachstehend abgedruckte aktuaisierte Fassung der CCBE-Berufsregen für die Rechtsanwäte der Europäischen Union as Anhang in die Berufsordnung der Rechtsanwäte (BORA) einzubeziehen. Die Formuierung des 29 BORA wurde entsprechend geändert. Bisang waren die CCBE-Standesregen in der Fassung vom über 29 Abs. 1 BORA Bestandtei der Berufsordnung für Rechtsanwäte. Inhatsverzeichnis 1. Vorspruch 1.1. Der Rechtsanwat in der Geseschaft 1.2. Gegenstand des Berufsrechtes 1.3. Zie und Zweck der Europäischen Berufsregen 1.4. Persönicher Anwendungsbereich 1.5. Sachicher Anwendungsbereich 1.6. Definition 2. Agemeine Grundsätze 2.1. Unabhängigkeit 2.2. Vertrauen und Würde 2.3. Berufsgeheimnis 2.4. Achtung des Berufsrechtes anderer Anwatschaften 2.5. Unvereinbare Tätigkeiten 2.6. Persöniche Werbung 2.7. Interesse der Mandanten 3. Das Verhaten gegenüber den Mandanten 3.1. Beginn und Ende des Mandats

31 338 AnwB 6/2001 Europa 3.2. Interessenkonfikt 3.3. Quota-itis-Vereinbarung 3.4. Honorarabrechnung 3.5. Vorschuss auf Honorar und Kosten 3.6. Honorarteiung mit anderen Personen as Anwäten 3.7. Prozess- und Beratungskostenhife 3.8. Mandantengeder 3.9. Berufshaftpfichtversicherung 4. Das Verhaten gegenüber den Gerichten 4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares Berufsrecht 4.2. Wahrung der Chancengeichheit im Prozess 4.3. Achtung des Gerichtes 4.4. Mitteiung fascher oder irreführender Tatsachen 4.5. Anwendung auf Schiedsrichter und Personen mit ähnichen Aufgaben 5. Das Verhaten gegenüber den Koegen 5.1. Koegiaität 5.2. Zusammenarbeit von Anwäten aus verschiedenen Mitgiedsstaaten 5.3. Korrespondenz unter Rechtsanwäten 5.4. Vermittungshonorar 5.5. Umgehung des Gegenanwats 5.6. Anwatswechse 5.7. Haftung für Honorarforderungen unter Koegen 5.8. Ausbidung junger Anwäte 5.9. Streitschichtung zwischen Koegen aus verschiedenen Mitgiedsstaaten 1.Vorspruch 1.1. Der Rechtsanwat in der Geseschaft In einer auf die Achtung des Rechtes gegründeten Geseschaft hat der Rechtsanwat eine besonders wichtige Funktion. Seine Aufgabe beschränkt sich nicht auf die gewissenhafte Ausführung eines Auftrages im Rahmen des Gesetzes. Der Rechtsanwat ist in einem Rechtsstaat sowoh für die Justiz as auch für den Rechtsuchenden, dessen Rechte und Freiheiten er zu wahren hat, unentbehrich; der Rechtsanwat ist nicht nur der Vertreter, sondern auch der Berater seines Mandanten. Bei der Ausführung seines Auftrages unteriegt der Rechtsanwat zahreichen gesetzichen und berufsrechtichen Pfichten, die zum Tei zueinander in Widerspruch zu stehen scheinen. Es handet sich dabei um Pfichten gegenüber dem Mandanten. Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwat seinem Mandanten beisteht und ihn vertritt, seinem Berufsstand im agemeinen und jedem Koegen im besonderen, der Geseschaft, für die ein freier, unabhängiger und durch sich sebst auferegte Regen integerer Berufsstand ein wesentiches Mitte zur Verteidigung der Rechte des einzenen gegenüber dem Staat und gegenüber Interessengruppen ist Gegenstand des Berufsrechtes Die freiwiige Unterwerfung unter die Berufsregen dient dem Zweck, die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner für die Gemeinschaft unerässichen Aufgaben durch den Rechtsanwat sicherzusteen. Beachtet der Rechtsanwat die Berufsregen nicht, so führt dies schießich zu einer Diszipinarmaßnahme Jede Anwatschaft hat eigene auf ihrer besonderen Tradition beruhende Regen. Diese entsprechen der Organisation des Berufsstandes und dem anwatichen Tätigkeitsbereich, dem Verfahren vor den Gerichten und Behörden sowie den Gesetzen des betreffenden Mitgiedsstaates. Es ist weder mögich noch wünschenswert, sie aus diesem Zusammenhang herauszureißen oder Regen zu veragemeinern, die dafür nicht geeignet sind. Die einzenen Berufsregen jeder Anwatschaft beruhen jedoch auf den geichen Grundwerten und sind ganz überwiegend Ausdruck einer gemeinsamen Grundüberzeugung Zie und Zweck der Europäischen Berufsregen Durch die Entwickung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und die im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes immer stärker werdende grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwates ist es im Interesse der Rechtsuchenden notwendig geworden, für diese grenzüberschreitende Tätigkeit einheitiche, auf jeden Rechtsanwat des Europäischen Wirtschaftsraumes anwendbare Regen festzuegen, unabhängig davon, wecher Anwatschaft der Rechtsanwat angehört. Die Aufsteung socher Berufsregen hat insbesondere zum Zie, die sich aus der konkurrierenden Anwendung mehrerer Berufsrechte die in Artike 4 der Richtinie Nr. 77/ 249 vom vorgesehen ist ergebenden Schwierigkeiten zu verringern Die im CCBE zusammengeschossenen, den anwatichen Berufsstand repräsentierenden Organisationen sprechen den Wunsch aus, dass die nachstehenden Berufsregen bereits jetzt as Ausdruck der gemeinsamen Überzeugung aer Anwatschaften der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt werden, in kürzester Zeit durch nationaes und/oder EWR-Recht für die grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwates in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum-verbindich erkärt werden, bei jeder Reform des nationaen Berufsrechtes im Hinbick auf dessen amähiche Harmonisierung berücksichtigt werden. Sie verbinden damit weiter den Wunsch, dass die nationaen Berufsregen soweit wie mögich in einer Weise ausgeegt und angewendet werden, die mit den Europäischen Berufsregen in Einkang steht. Wenn die Europäischen Berufsregen hinsichtich der grenzüberschreitenden anwatichen Tätigkeit verbindich geworden sind, untersteht der Rechtsanwat weiter den Berufsregen der Anwatschaft, der er angehört, soweit diese zu den Europäischen Berufsregen nicht in Widerspruch stehen Persönicher Anwendungsbereich Die nachstehenden Berufsregen sind auf ae Rechtsanwäte der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes im Sinne der Richtinie Nr. 77/249 vom anwendbar Sachicher Anwendungsbereich Unbeschadet des Ziees einer amähichen Vereinheitichung des innerstaatich getenden Berufsrechtes sind die

32 AnwB 6/ Europa nachstehenden Berufsregen auf die grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwates innerhab der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes anwendbar. As grenzüberschreitende Tätigkeit git: a) jede Tätigkeit gegenüber Rechtsanwäten anderer Mitgiedstaaten anässich anwaticher Berufsausübung, b) die berufiche Tätigkeit eines Rechtsanwates in einem anderen Mitgiedstaat, geichgütig ob er dort anwesend ist oder nicht Definitionen Für die nachstehenden Berufsregen haben fogende Ausdrücke fogende Bedeutung: Herkunftsstaat bezeichnet den Mitgiedsstaat, zu dessen Anwatschaft der Rechtsanwat gehört. Aufnahmestaat bezeichnet den Mitgiedsstaat, in dem der Rechtsanwat eine grenzüberschreitende Tätigkeit verrichtet. Zuständige Stee bezeichnet die berufsspezifischen Organisationen oder Behörden der Mitgiedsstaaten, die für die Erassung von Berufsregen und Diszipinaraufsicht zuständig sind. 2. Agemeine Grundsätze 2.1. Unabhängigkeit Die Viefätigkeit der dem Rechtsanwat obiegenden Pfichten setzt seine Unabhängigkeit von sachfremden Einfüssen voraus; dies git insbesondere für die eigenen Interessen des Rechtsanwates und die Einfussnahme Dritter. Diese Unabhängigkeit ist für das Vertrauen in die Justiz ebenso wichtig wie die Unparteiichkeit des Richters. Der Rechtsanwat hat daher Beeinträchtigungen seiner Unabhängigkeit zu vermeiden und darf nicht aus Gefäigkeit gegenüber seinem Mandanten, dem Richter oder einem Dritten das Berufsrecht außer acht assen Die Wahrung der Unabhängigkeit ist für die außergerichtiche Tätigkeit ebenso wichtig wie für die Tätigkeit vor Gericht, denn der anwatiche Rat veriert für den Mandanten an Wert, wenn er aus Gefäigkeit, aus persönichem Interesse oder unter dem Druck dritter Personen erteit wird Vertrauen und Würde Das Vertrauensverhätnis setzt voraus, dass keine Zweife über die Ehrenhaftigkeit, die Unbeschotenheit und die Rechtschaffenheit des Rechtsanwates bestehen. Diese traditioneen Werte des Anwatsstandes sind für den Rechtsanwat geichzeitig Berufspfichten Berufsgeheimnis Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwates, dass sein Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauiche Mitteiungen erhät. Ist die Vertrauichkeit nicht gewähreistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem Grund ist das Berufsgeheimnis geichzeitig ein Grundrecht und eine Grundpficht des Rechtsanwates von besonderer Bedeutung. Die Pficht des Rechtsanwates zur Wahrung des Berufsgeheimnisses dient dem Interesse der Rechtspfege ebenso wie dem Interesse des Mandanten. Daher verdient sie besonderen Schutz durch den Staat Der Rechtsanwat hat die Vertrauichkeit aer Informationen zu wahren, die ihm im Rahmen seiner berufichen Tätigkeit bekannt werden Die Pficht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist zeitich unbegrenzt Der Rechtsanwat achtet auf die Wahrung der Vertrauichkeit durch seine Mitarbeiter und ae Personen, die bei seiner berufichen Tätigkeit mitwirken Achtung des Berufsrechtes anderer Anwatschaften Der Rechtsanwat kann aufgrund des Rechtes der Europäischen Union und des Rechtes des Europäischen Wirtschaftsraumes verpfichtet sein, das Berufsrecht eines Aufnahmestaates zu beachten. Der Rechtsanwat hat die Pficht, sich über die bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit anwendbaren berufsrechtichen Regen zu informieren. Die Mitgiedsorganisationen des CCBE sind verpfichtet, ihre Berufsregen im Sekretariat des CCBE zu hinteregen, so dass jeder Rechtsanwat die Mögichkeit hat, eine Kopie der getenden Berufsregen bei dem Sekretariat anzufordern Unvereinbare Tätigkeiten Der Beruf des Rechtsanwates ist mit bestimmten Berufen und Tätigkeiten unvereinbar, damit die Unabhängigkeit des Rechtsanwates und seine Pficht zur Mitwirkung bei der Rechtspfege nicht beeinträchtigt werden Bei der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten vor den Gerichten oder Behörden eines Aufnahmestaates beachtet der Rechtsanwat die für Rechtsanwäte dieses Staates getenden Regen über die Unvereinbarkeit des Berufes des Rechtsanwates mit anderen Berufen oder Tätigkeiten Beabsichtigt der in einem Aufnahmestaat niedergeassene Rechtsanwat, dort unmittebar eine kaufmännische oder sonstige vom Beruf des Rechtsanwates verschiedene Tätigkeit auszuüben, so ist er dabei auch verpfichtet, die für die Rechtsanwäte dieses Staates getenden Regen über die Unvereinbarkeit des Berufes des Rechtsanwats mit anderen Berufen oder Tätigkeiten zu beachten Persöniche Werbung Der Rechtsanwat darf nicht persönich werben oder für sich werben assen, wo dies unzuässig ist. In anderen Fäen darf der Rechtsanwat nur insoweit persönich werben oder für sich werben assen, wie dies durch die Regen der Berufsorganisation, der er angehört, gestattet ist persöniche Werbung, insbesondere Werbung in den Medien, git as an einem Ort vorgenommen, wo sie zuässig ist, wenn der Rechtsanwat nachweist, dass sie mit dem Zie erfogte, Mandanten oder potentiee Mandanten an diesem Ort zu erreichen und die Kenntnisnahme an einem anderen Ort unbeabsichtigt erfogt Interesse der Mandanten Vorbehatich der gesetzichen und berufsrechtichen Vorschriften ist der Rechtsanwat verpfichtet, seinen Mandanten in socher Weise zu vertreten und/oder zu verteidigen, dass das Mandanteninteresse dem Interesse des Rechtsanwates, eines Koegen oder der Koegenschaft insgesamt vorgeht Begrenzung der Haftung des Rechtsanwates gegenüber seinem Mandanten In dem von dem Recht des Herkunftsstaates und des Aufnahmestaates zuässigen Umfang und in Übereinstim-

33 340 AnwB 6/2001 Europa mung mit den berufsrechtichen Bestimmungen, denen er unteriegt, kann der Rechtsanwat seine Haftung gegenüber seinem Mandanten begrenzen. 3. Das Verhaten gegenüber den Mandanten 3.1. Beginn und Ende des Mandats Der Rechtsanwat darf nur im Auftrag seines Mandanten tätig werden, es sei denn, er wird von einem anderen den Mandanten vertretenden Rechtsanwat beauftragt oder der Fa wird ihm durch eine sachich zuständige Stee übertragen. Der Rechtsanwat sote sich bemühen, die Identität, Zuständigkeit und Befugnis der ihn beauftragenden Person oder Stee festzusteen, wenn die spezifischen Umstände zeigen, dass Identität, Zuständigkeit und Befugnis unkar sind Der Rechtsanwat berät und vertritt seinen Mandanten unverzügich, gewissenhaft und sorgfätig. Er ist für die Ausführung des ihm erteiten Mandats persönich verantwortich. Er unterrichtet seinen Mandanten vom Fortgang der ihm übertragenen Angeegenheit Der Rechtsanwat hat ein Mandat abzuehnen, wenn er weiß oder wissen muss, dass es ihm an den erforderichen Kenntnissen feht, es sei denn, er arbeitet mit einem Rechtsanwat zusammen, der diese Kenntnisse besitzt. Der Rechtsanwat darf ein Mandat nur annehmen, wenn er die Sache im Hinbick auf seine sonstigen Verpfichtungen unverzügich bearbeiten kann Der Rechtsanwat darf sein Recht zur Mandatsniederegung nur derart ausüben, dass der Mandant in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines anderen Koegen in Anspruch zu nehmen Interessenkonfikt Der Rechtsanwat darf mehr as einen Mandanten in der geichen Sache nicht beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonfikt zwischen den Mandanten oder die ernsthafte Gefahr eines sochen Konfiktes besteht Der Rechtsanwat muss das Mandat gegenüber aen betroffenen Mandanten niederegen, wenn es zu einem Interessenkonfikt kommt, wenn die Gefahr der Veretzung der Berufsverschwiegenheit besteht oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwates beeinträchtigt zu werden droht Der Rechtsanwat darf ein neues Mandat dann nicht übernehmen, wenn die Gefahr der Veretzung der Verschwiegenheitspficht bezügich der von einem früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angeegenheit eines früheren Mandanten dem neuen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Vortei gereichen würde Üben Rechtsanwäte ihren Beruf gemeinsam aus, so sind die Bestimmungen der Artike bis auf die Sozietät und ae ihre Mitgieder anzuwenden Quota-itis-Vereinbarung Der Rechtsanwat darf hinsichtich seines Honorars keine quota-itis-vereinbarung abschießen Quota-itis-Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung ist ein vor Abschuss der Rechtssache geschossener Vertrag, der das an den Rechtsanwat zu zahende Honorar ausschießich von dem Ergebnis abhängig macht und in dem sich der Mandant verpfichtet, dem Anwat einen Tei des Ergebnisses zu zahen Ein Vertrag sote nicht as quota-itis-vereinbarung betrachtet werden, wenn er vor Abschuss der Rechtssache geschossen wird und den Grundsatz über eine zusätziche Zahung bei positivem Ergebnis enthät, und wenn die Höhe dieser Sonderzahung im Nachhinein im Rahmen offener Verhandungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwat bestimmt werden so Eine quota-itis-vereinbarung iegt dann nicht vor, wenn die Vereinbarung die Berechnung des Honorars aufgrund des Streitwertes vorsieht und einem amtichen oder von der für den Rechtsanwat zuständigen Stee genehmigten Tarif entspricht Honorarabrechnung Der Rechtsanwat hat seinem Mandanten die Grundagen seiner gesamten Honorarforderungen offenzuegen; der Betrag des Honorars muss angemessen sein Vorbehatich einer abweichenden, gesetzich zuässigen Vereinbarung des Rechtsanwates mit seinem Mandanten ist das Honorar entsprechend den Regen der Berufsorganisation zu berechnen, der der Rechtsanwat angehört. Gehört der Rechtsanwat mehreren Berufsorganisationen an, so sind die Regen der Berufsorganisation maßgebend, mit der das Mandatsverhätnis die engste Verbindung hat Vorschuss auf Honorar und Kosten Verangt der Rechtsanwat einen Vorschuss auf seine Kosten und/oder sein Honorar, darf dieser nicht über einen unter Berücksichtigung der voraussichtichen Höhe des Honorars und der Kosten angemessenen Betrag hinausgehen. Wird der Vorschuss nicht gezaht, kann der Rechtsanwat das Mandat niederegen oder abehnen, unbeschadet der Vorschrift des Artikes Honorarteiung mit anderen Personen as Anwäten Vorbehatich der nachstehenden Rege ist es dem Rechtsanwat verboten, sein Honorar mit einer Person zu teien, die nicht sebst Rechtsanwat ist, es sei denn, die gemeinschaftiche Berufsausübung ist vom Gesetz des Mitgiedsstaates, dem der Rechtsanwat angehört, gestattet Artike git nicht für Zahungen oder Leistungen eines Anwates an die Erben eines verstorbenen Koegen oder an einen früheren Rechtsanwat as Vergütung für die Übernahme einer Praxis Kosteneffektive Lösung von Streitfäen und Prozess- und Beratungskostenhife Der Rechtsanwat sote immer danach trachten, den Streitfa des Mandanten so kostengünstig wie mögich zu ösen und sote den Mandanten zum geeigneten Zeitpunkt dahingehend beraten, ob es wünschenswert ist, eine Streitbeiegung zu versuchen oder auf ein aternatives Streitbeiegungsverfahren zu verweisen Hat der Mandant Anspruch auf Prozess- oder Beratungskostenhife, so hat der Rechtsanwat ihn darauf hinzuweisen Mandantengeder Werden dem Rechtsanwat zu irgendeinem Zeitpunkt Geder anvertraut, die für seine Mandanten oder Dritte bestimmt sind (nachstehend Mandantengeder ), so hat er fogende Vorschriften zu beachten: Mandantengeder soen immer auf ein Konto bei einem Kreditinstitut, das öffenticher Aufsicht unteriegt, eingezaht werden. Ae von einem Rechtsanwat emp-

34 AnwB 6/ Europa fangenen Mandantengeder sind auf ein soches Konto einzuzahen, es sei denn, der Mandant hat ausdrückich oder stischweigend eine andere Verwendung genehmigt Für jedes auf den Namen des Rechtsanwates autende Konto, auf das Mandantengeder eingezaht wurden, ist durch Kontobezeichnung ersichtich zu machen, dass es sich bei den eingezahten Beträgen um Mandantengeder handet Die Konten des Rechtsanwates, auf die Mandantengeder eingezaht wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der dem Rechtsanwat anvertrauten Mandantengeder entspricht Mandantengeder sind an den Mandanten umgehend oder gemäß den Bedingungen auszuzahen, die mit dem Mandanten vereinbart wurden Vorbehatich entgegenstehender gesetzicher Vorschriften oder gerichticher Anordnung und vorbehatich der ausdrückichen oder stischweigenden Einwiigung des Mandanten, für den die Zahung vorgenommen wird, ist die Auszahung von Mandantengedern an eine dritte Person unzuässig; dies git auch für: a) Zahungen an einen Mandanten oder für einen Mandanten mit Gedern eines anderen Mandanten, b) den Ausgeich der Honorarforderungen des Rechtsanwates Der Rechtsanwat hat über ae die Mandantengeder betreffenden Vorgänge voständig und genau Buch zu führen, wobei Mandantengeder von sonstigen Guthaben zu trennen sind; der Rechtsanwat übergibt dem Mandanten auf Ersuchen die Kontoauszüge Die zuständigen Steen der Mitgiedsstaaten sind berechtigt, die auf Mandantengeder bezügichen Unteragen unter Wahrung der Berufsverschwiegenheit einzusehen und zu überprüfen, um die Einhatung der von ihnen aufgesteten Regen zu überwachen und Verstöße zu ahnden Vorbehatich der nachstehenden Bestimmung und des Artikes hat der Rechtsanwat, dem Mandantengeder im Rahmen einer Tätigkeit in einem anderen Mitgiedsstaat anvertraut werden, die auf Mandantengeder anwendbaren Regen der Berufsorganisation zu beachten, der er angehört Übt der Rechtsanwat seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, so kann er mit Genehmigung der zuständigen Steen des Herkunfts- und des Aufnahmestaates ausschießich die Regen des Aufnahmestaates beachten, ohne an die Einhatung der Regen des Herkunftsstaates gebunden zu sein. In diesem Fa hat er das Erforderiche zu veranassen, um seine Mandanten davon zu informieren, dass auf ihn die Regen des Aufnahmestaates Anwendung finden Berufshaftpfichtversicherung Der Rechtsanwat muss gegen Berufshaftpficht ständig in einer Weise versichert sein, die nach Art und Umfang den durch rechtsanwatiche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist Übt der Rechtsanwat seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, git fogende Regeung: Der Rechtsanwat hat die Vorschriften zu befogen, die bezügich der Versicherungspficht für Rechtsanwäte in seinem Herkunftsstaat geten Ist der Rechtsanwat in seinem Herkunftsstaat verpfichtet, eine Berufshaftpfichtversicherung abzuschießen und übt er eine Tätigkeit in einem anderen Mitgiedsstaat aus, so hat er sich um die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf seine Tätigkeit im Aufnahmestaat auf der Basis des Versicherungsschutzes in seinem Herkunftsstaat zu bemühen Ist der Rechtsanwat nach den Vorschriften des Herkunftsstaates nicht zum Abschuss einer Berufshaftpfichtversicherung verpfichtet oder ist die in Artike vorgesehene Ausdehnung des Versicherungsschutzes unmögich, so ist der Rechtsanwat dennoch verpfichtet, sich für die in einem Aufnahmestaat zugunsten von Mandanten des Aufnahmestaates erbrachte Tätigkeit zumindest im geichen Umfang wie die Rechtsanwäte des Aufnahmestaates zu versichern, es sei denn, die Erangung eines sochen Versicherungsschutzes erweist sich as unmögich Ist es dem Rechtsanwat nicht mögich, einen den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Versicherungsschutz zu erhaten, hat er die Mandanten zu unterrichten, die wegen des fehenden Versicherungsschutzes Schaden ereiden könnten Übt der Rechtsanwat seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, so kann er mit Genehmigung der zuständigen Steen des Herkunfts- und des Aufnahmestaates ausschießich die für die Berufshaftpfichtversicherung in dem Aufnahmestaat getenden Vorschriften beachten. In diesem Fa hat der Rechtsanwat ae zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seine Mandanten davon zu informieren, dass sein Versicherungsschutz den in dem Aufnahmestaat getenden Regen entspricht. 4. Das Verhaften gegenüber den Gerichten 4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares Berufsrecht Der vor einem Gericht eines Mitgiedsstaates auftretende oder an einem vor einem sochen Gericht anhängigen Verfahren beteiigte Rechtsanwat hat die vor diesem Gericht getenden Berufsregen zu beachten Wahrung der Chancengeichheit im Prozess Der Rechtsanwat hat jederzeit auf eine faire Verfahrensführung zu achten. Er darf unter anderem mit einem Richter in einer Rechtssache keine Verbindung aufnehmen, außer er informiert zuvor den Gegenanwat, und er darf einem Richter keine Unteragen, Notizen oder andere Schriftstücke übergeben, außer diese würden rechtzeitig dem Gegenanwat übermittet, es sei denn, das Verfahrensrecht gestattet dies. Soweit es gesetzich nicht verboten ist, darf der Rechtsanwat ohne ausdrückiche Zustimmung des Rechtsanwats der anderen Partei Vorschäge der anderen Partei oder ihres Rechtsanwats zur Beiegung der Rechtssache nicht an das Gericht weitergeben oder übergeben Achtung des Gerichtes Im Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höfichkeit hat der Rechtsanwat die Interessen seines Mandanten gewissenhaft und furchtos, ungeachtet eigener Interessen und/oder ihm oder anderen Personen entstehenden Fogen zu vertreten.

35 342 AnwB 6/2001 Europa 4.4. Mitteiung fascher oder irreführender Tatsachen Der Rechtsanwat darf dem Gericht niemas vorsätzich unwahre oder irreführende Angaben machen Anwendung auf Schiedsrichter und Personen mit ähnichen Aufgaben Die Vorschriften über das Verhätnis des Rechtsanwates zum Richter geten auch für sein Verhätnis zu Schiedsrichtern oder sonstigen Personen, die dauernd oder geegentich richteriche oder quasi- richteriche Funktionen ausüben. 5. Das Verhaten gegenüber den Koegen 5.1. Koegiaität Im Interesse des Mandanten und zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und anderen Verhatens, das das Ansehen des Berufsstandes schädigen könnte, setzt Koegiaität ein Vertrauensverhätnis und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwat voraus. Koegiaität darf jedoch unter keinen Umständen dazu führen, die Interessen der Anwäte denen des Mandanten entgegenzusteen Jeder Rechtsanwat hat Rechtsanwäte eines anderen Mitgiedsstaates as Koegen anzuerkennen und ihnen gegenüber fair und höfich aufzutreten Zusammenarbeit von Anwäten aus verschiedenen Mitgiedsstaaten Der Rechtsanwat, an den sich ein Koege aus einem anderen Mitgiedsstaat wendet, ist verpfichtet, in einer Sache nicht tätig zu werden, wenn er nicht hinreichend quaifiziert ist; er hat in diesem Fa seinem Koegen dabei behifich zu sein, einen Rechtsanwat zu finden, der in der Lage ist, die erwartete Leistung zu erbringen Arbeiten Rechtsanwäte aus verschiedenen Mitgiedsstaaten zusammen, haben beide die sich mögicherweise aus den verschiedenen Rechtssystemen, Berufsorganisationen, Zuständigkeiten und Berufspfichten ergebenden Unterschiede zu berücksichtigen Korrespondenz unter Rechtsanwäten Der Rechtsanwat, der an einen Koegen aus einem anderen Mitgiedsstaat eine Mitteiung sendet, die vertrauich oder ohne Präjudiz sein so, muss diesen seinen Wien bei Absendung der Mitteiung kar zum Ausdruck bringen Ist der Empfänger der Mitteiung nicht in der Lage, diese as vertrauich oder ohne Präjudiz im vorstehenden Sinne zu behanden, so hat er diese an den Absender zurückzusenden, ohne ihren Inhat bekanntzumachen Vermittungshonorar Es ist dem Rechtsanwat untersagt, von einem anderen Rechtsanwat oder einem sonstigen Dritten für die Namhaftmachung oder Empfehung des Rechtsanwates an einen Mandanten ein Honorar, eine Provision oder jede andere Gegeneistung zu verangen oder anzunehmen Der Rechtsanwat darf niemand für die Vermittung eines Mandanten ein Honorar, eine Provision oder eine sonstige Gegeneistung gewähren Umgehung des Gegenanwates Es ist dem Rechtsanwat untersagt, sich bezügich einer bestimmten Sache mit einer Person in Verbindung zu setzen, von der er weiß, dass sie einen Rechtsanwat mit ihrer Vertretung beauftragt oder seinen Beistand in Anspruch genommen hat, es sei denn, dieser Rechtsanwat hat zugestimmt und er hät ihn unterrichtet Anwatswechse Ein Rechtsanwat darf die Nachfoge eines Koegen in der Vertretung der Interessen eines Mandanten in einer bestimmten Angeegenheit nur antreten, wenn er den Koegen davon unterrichtet und sich vergewissert hat, dass die Vertretung durch den anderen Rechtsanwat beendet wurde oder unverzügich beendet wird, sofern sich aus Artike nichts anderes ergibt Sind eiige Maßnahmen im Interesse des Mandanten zu treffen, bevor die in Artike aufgesteten Bedingungen erfüt werden können, so kann der Rechtsanwat diese Maßnahmen treffen, wenn er seinen Vorgänger davon sofort unterrichtet Haftung für Honorarforderungen unter Koegen Im berufichen Verkehr zwischen Rechtsanwäten verschiedener Mitgiedsstaaten ist der Rechtsanwat, der sich nicht darauf beschränkt, seinem Mandanten einen ausändischen Koegen zu benennen oder das Mandat zu vermitten, sondern eine Angeegenheit einem ausändischen Koegen überträgt oder diesen um Rat bittet, persönich dann zur Zahung des Honorars, der Kosten und der Ausagen des ausändischen Koegen verpfichtet, wenn Zahung von dem Mandanten nicht erangt werden kann. Die betreffenden Rechtsanwäte können jedoch zu Beginn ihrer Zusammenarbeit anderweitige Vereinbarungen treffen. Der beauftragende Rechtsanwat kann ferner zu jeder Zeit seine persöniche Verpfichtung auf das Honorar und die Kosten und Ausagen beschränken, die bis zu dem Zeitpunkt angefaen sind, in wechem er seinem ausändischen Koegen mitteit, dass er nicht mehr haften werde Ausbidung junger Anwäte Im wohverstandenen Interesse der Mandanten sowie zu Verstärkung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den Rechtsanwäten der Mitgiedsstaaten ist es erforderich, eine bessere Kenntnis der materieen Gesetze und der Verfahrensgesetze der einzenen Mitgiedsstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck so der Rechtsanwat eingedenk des berufichen Bedürfnisses zur guten Ausbidung des Nachwuchses die Notwendigkeit der Ausbidung junger Koegen aus anderen Mitgiedsstaaten gebührend berücksichtigen Streitschichtung zwischen Koegen aus verschiedenen Mitgiedsstaaten Ist ein Rechtsanwat der Auffassung, dass ein Koege aus einem anderen Mitgiedsstaat gegen das Berufsrecht verstoßen hat, hat er diesen darauf hinzuweisen Kommt es zwischen Rechtsanwäten aus verschiedenen Mitgiedsstaaten zum Streit in Fragen der Berufsausübung, haben sie sich zunächst um eine gütiche Regeung zu bemühen Der Rechtsanwat, der beabsichtigt, gegen einen Koegen aus einem anderen Mitgiedsstaat wegen Angeegenheiten, auf die Artike oder Bezug nehmen, ein Verfahren einzueiten, hat davon zuvor seine und seines Koegen Berufsorganisationen zu benachrichtigen, damit diese sich um eine gütiche Regeung bemühen können.

36 AnwB 6/ Institut für Anwatsrecht Kön Der nachstehende gedruckte 12. Tätigkeitsbericht aus dem Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön ist der erste aus der Feder der seit 1999 amtierenden Geschäftsführenden Direktorin Prof. Dr. Barbara Grunewad. Er ist auf der Mitgiederversammung des Instituts für das Jahr 2000 am 29. November 2000 vorgetragen worden. Auf dieser Mitgiederversammung hat Dr. h.c. Ludwig Koch die Aufgabe des Vorsitzenden des Fördervereins zurückgeegt und ist aus dessen Vorstand ausgeschieden. Dr. h.c. Ludwig Koch, der das Amt 1990 von dem großen Initiator des Instituts Rechtsanwat Prof. Dr. Water Kovenbach übernommen hatte, hat außerordentich kreativ, einsatzfreudig und mit dem Charme seiner durchsetzungsfreudigen Persönichkeit die Geschicke von Förderverein und Institut gestatet. Prof. Dr. Martin Hensser würdigte die Leistung von Dr. h.c. Ludwig Koch in einer noben Laudatio. Die Institutsdirektoren aesamt überreichten ihm ein Geschenk und einen großen Bumenstrauß as Zeichen ihres und aer für das Institut Tätigen Danks. v.. n. r. Hensser, Grunewad, Koch, Prütting Die Mitgiederversammung 2000 wähte as neuen Vorsitzenden des Fördervereins Rechtsanwat Dr. Bernd Hirtz, Kön, der die Aufgaben tatkräftig ergriff und as erstes sichtbares Ereignis die Mitgiederversammung 2001 am 4. Mai 2001 absovierte. Die Veränderung des Rhythmus der Mitgiederversammung bedingt, das der 13. Bericht aus dem Institut für Anwatsrecht nicht jetzt, sondern mit Bick auf das dann abgeschossene Jahr 2001 erst im Jahr 2002 erscheint. Auf der Mitgiederversammung eräuterten die Institutsdirektoren Professoren Dr. Grunewad, Dr. Hensser, Dr. Prütting ein für das aufende Jahr prognostiziertes, wie immer anspruchsvoes und weit ausgreifendes Fachprogramm des Instituts zu Grundsatz- und Tagesfragen des Anwatsberufes. Es seien hier erwähnt die Themenbereiche: Rechtsberatung im Internet, Streitschichtung im Internet, Honorar in Gestat von Geseschaftsanteien, Fogen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der Singuarzuassung beim OLG, angemessene Arbeitsbedingungen für Berufseinsteiger, Anwatshaftung nach dem Schudrechtsmodernisierungsgesetz, Interessenkoision beim Sozietätswechser, Quaifikationshinweise bei abgeegtem Fachanwatsehrgang, anwatiches Berufsrecht im Vergeich zu den USA und Itaien, Reform der Universitätsausbidung für Juristen und Weiterbidungsstudiengänge im Wirtschaftsrecht an der Universität. Zu erwarten sind Pubikationen eines Sozietätsrechtshandbuchs, der zweiten Aufage des Kommentars zur BRAO von Hensser/Prütting, in näherer Zukunft ein Handbuch des ausändischen Anwatsrechts sowie ein Anwatshandbuch zum europäischen Arbeitsrecht. Im Anschuss an die Mitgiederversammung gab es eine interessante und aufschussreiche Vortrags- und Diskussionsfoge zum Thema Berufsrechtiche Auswirkungen des Urteis des Bundesverfassungsgerichts vom zur Singuarzuassung von OLG Anwäten. Rechtsanwat und Notar Dr. Dieter Finze, Präsident der Rechtsanwatskammer für den Oberandesgerichtsbezirk Hamm, stete eindrucksvo die rechtichen Wirkungen der Entscheidung und auch die wirtschaftichen Probeme in den Kanzeien der singuar bei dem Oberandesgericht zugeassenen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte dar. Er befasste sich außerdem mit der strittigen Frage ob in der von dem Bundesverfassungsgericht angeordneten Übergangszeit noch Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte singuar beim OLG zugeassen werden könnten. Er verneint dies. Prof. Dr. Barbara Grunewad befasste sich sodann mit den Auswirkungen der Entscheidungen auf Anteiskauf und Sozietätsverträge, spezie mit den Kündigungsregeungen in Sozietätsverträgen und der mögichen Wirkung des Wegfas der Singuarzuassung auf in den Kanzeien bestehende Versorgungszusagen. As agemeines Instrumentarium beibt das außerordentiche Kündigungsrecht und die sinnvoe Handhabung der Grundsätze über den Wegfa der Geschäftsgrundage. Nach der wohgeungenen Veranstatung gab es in der Universität noch Geegenheit zur Fortsetzung des Gesprächs bei einem keinen Imbiss. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Zwöfter Tätigkeitsbericht aus dem Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön I. Die Entwickung das Instituts im Jahre 1999/2000 Der zwöfte Tätigkeitsbericht aus dem Institut für Anwatsrecht umfasst die Aktivitäten im Zeitraum von Dezember 1999 bis November diesen Jahres. In der Institutseitung hat es in diesem Zeitraum keine Veränderungen gegeben. Herr Koege Hensser, Herr Koege Prütting und ich biden nach wie vor das Direktorium, die Geschäftsführung

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