Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln"

Transkript

1 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln Sachverhalt I. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber kündigt im Februar 2016 an, für Vorlesungen an staatlichen Hochschulen ab dem eine allgemeine Anwesenheitspflicht einzuführen. Student S ist empört. Er möchte noch am Tag nach der Ankündigung vor dem Hauptgebäude der Universität zu Köln gegen die Pläne des Gesetzgebers demonstrieren. Um möglichst viel Präsenz zu zeigen, mobilisiert er neben 40 deutschen Kommilitonen einen französischen und einen australischen Austauschstudenten (F, A), zudem seine Geschwister Ernie und Bert (E, B), die die 8. Klasse besuchen. Die zuständige Behörde löst die friedliche Versammlung, durch die keine Verkehrsbehinderung entsteht, jedoch mit der (tatsächlich zutreffenden) Begründung auf, dass sie nicht angemeldet worden sei. Der nun noch empörtere S möchte ebenso wie F, A, E und B in der Woche nach ihrer Demonstration gegen die Auflösung der Versammlung Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Sie sind der Meinung, dass die Versammlung nicht habe aufgelöst werden dürfen. Es gebe schon keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme: Das Versammlungsgesetz des Bundes habe sich ja wohl seit 2006, jedenfalls aber seit 2013 erledigt. Das Schicksal des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei bekannt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, komme eine Auflösung nur wegen einer fehlenden Anmeldung keinesfalls in Betracht. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden von S, F, A, E und B! Gehen Sie bei der Bearbeitung von folgendem (fiktiven) Sachverhalt aus: NRW hat Anfang 2013 ein Landesversammlungsgesetz NRW (LVG NRW) erlassen. Dieses war mit dem VersG des Bundes im Wesentlichen inhaltsgleich. Jedoch wurde es noch im Jahr 2013 wegen eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren durch den VerfGH NRW für nichtig erklärt. II. In Bonn ist für den eine Demonstration der wegen extremistischer Tendenzen vom Verfassungsschutz beobachteten X-Partei angekündigt. Der Oberbürgermeister ruft am auf seiner Facebook-Seite dazu auf, während der Demonstration in sämtlichen Gebäuden, die der Versammlungszug passieren wird, die Lichter auszuschalten und mit dieser noch nie dagewesenen Aktion ein Zeichen gegen politischen Extremismus zu setzen. Bei der Facebook-Seite handelt es sich um die Seite des Bürgermeisters, auf der er überwiegend sein Amt betreffende Informationen und Bilder einstellt. Zusätzlich sind einige ausgewählte Familienfotos bei offiziellen Anlässen zu sehen. Als Kontaktadresse wird eine -Adresse der Stadt Bonn angegeben. Die X-Partei möchte dagegen vorgehen und vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erwirken, dass der Aufruf von der Seite gelöscht wird und weitere Aufrufe unterbleiben. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags! Eilrechtsschutz bleibt außer Betracht. Umfang der Arbeit max. 20 Seiten. Rechtzeitige Anmeldung in KLIPS bis 14 Tage vor Ende des Bearbeitungszeitraums. Ende der des Bearbeitungszeitraums und damit Abgabefrist am Bitte beachten Sie die folgenden Teilnehmerhinweise, in denen Sie u.a. Vorgaben für die Gestaltung der Arbeit und zur Zitiertechnik finden. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie die Arbeit in Papierform sowie auf einem Datenträger abgeben müssen, auf dem sich der Text ihrer Arbeit befindet.

2 Teil I Kurz-Lösungsskizze zur großen ZP-Hausarbeit WS 2015/16 I. Verfassungsbeschwerde des S Zur besseren Übersichtlichkeit hätten die VB von S, F, A sowie E und B (diese beiden gemeinsam) getrennt geprüft werden sollen. Zuständigkeit gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG ivm. 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG 1. Zulässigkeit a. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähigkeit gemäß, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG (b. Prozessfähigkeit Prozessfähigkeit ) Anm.: Dieser Prüfungspunkt kann an dieser Stelle auch ganz entfallen. c. Tauglicher Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG; hier, behördliche Versammlungsauflösung als Akt der Exekutive. Darauf, dass die Verfassungsbeschwerde derzeit mangels Rechtswegerschöpfung (s.u.) unzulässig ist, kommt es für diesen Punkt nicht an. Verfehlt wäre es jedenfalls, schon jetzt die Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, da noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. d. Beschwerdebefugnis Beschwerdebefugnis Art. 93 I Nr. 4a GG aa. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Grundrechtsverletzung (Art. 8 I GG) hier nicht von vorne herein ausgeschlossen, Anm.: Art. 5 I 1 GG ist hier fernliegend, da hier die gesamte Versammlung aufgelöst und dadurch die Art und Weise der Versammlungsdurchführung beeinträchtigt und nicht speziell Inhalt und Form einer Meinungskundgabe beeinträchtigt wurde.

3 - 2 - bb. Betroffenheit S als Adressat der Versammlungsauflösung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen cc. Zwischenergebnis Beschwerdebefugnis e. Rechtswegerschöpfung Rechtswegerschöpfung 90 II 1 BVerfGG Fortsetzungsfeststellungklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse kurz erörtern Anm.: 90 II 2 BVerfGG (-), a.a. allenfalls mit sehr guter Argumentation und auch dann nur schwer vertretbar f. Subsidiarität Unproblematisch g. Form 23 I, 92 BVerfGG h. Frist 93 BVerfGG Anm.: Falsch wäre es, wenn Bearbeiter an dieser Stelle schreiben: von form- und fristgerechter Einlegung ist auszugehen o.ä., da die VB laut Sachverhalt bisher noch nicht erhoben wurde. i. Zwischenergebnis Mangels Rechtswegerschöpfung Verfassungsbeschwerde des S zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig 2. Begründetheit a. Schutzbereich aa. Persönlicher Schutzbereich bb. Sachlicher Schutzbereich (1) Versammlung Versammlungsbegriff; kurze Darstellung der verschiedenen Ansichten zum verfolgten Zweck.

4 - 3 - (2) Friedlich und ohne Waffen cc. Zwischenergebnis Schutzbereich b. Eingriff Eingriff = Versammlungsauflösung c. Rechtfertigung aa. Überprüfung des zum Eingriff ermächtigenden Gesetzes (1) Schranken Einfacher (a.a. vertretbar) Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG Hier: 15 III BundesVersG? Föderalismusreform, Kompetenzübergang, Art. 125a I 1, 2 GG, Wiederaufleben nach Nichtigerklärung des LandesVersG? Wohl Anm.: Dieser Punkt kann systematisch auch der formellen Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz) zugeordnet werden. (2) Schranken-Schranken (a) Verhältnismäßigkeit des 15 III VersG Anm.: Verfehlt wäre es, hier schon auf die Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes einzugehen! (aa) Legitimer Zweck (bb) Geeignetheit (cc) Erforderlichkeit (dd) Angemessenheit Verfassungskonforme Auslegung des 15 III i.v.m. 14 I VersG ausführlich darstellen, s.a. BVerfGE 85, 69 (74f.) und 69, 315 (350f.) (ee) Zwischenergebnis 15 III VersG bei verfassungskonformer Auslegung verhältnismäßig. bb. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung im konkreten Fall (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit

5 - 4 - Anm.: Wichtig war die saubere Trennung zwischen Verfassungsmäßigkeit des 15 III VersG und der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Rechtsanwendung sowie die sauber gegliederte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des S ist somit zwar gegenwärtig unzulässig, wäre aber begründet. II. Verfassungsbeschwerden von E und B 1. Zulässigkeit a. Beschwerdefähigkeit Probleme der Minderjährigkeit des E und B in Beschwerdefähigkeit und insbes. Prozessfähigkeit ausführlich darstellen. III. Verfassungsbeschwerde des F Anm: Abweichungen zur Verfassungsbeschwerde des S ergeben sich hier nur im Rahmen der Beschwerdebefugnis sowie im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs. 2. Zulässigkeit... c. Beschwerdebefugnis Darstellen, dass F als Franzose zwar EU-Bürger, aber Nicht-Deutscher und Art. 8 I GG Deutschengrundrecht ist. Darstellung der Ansichten zur Einbeziehung von EU-Ausländern in den Schutzbereich von Deutschengrundrechten. Europarechtliches Diskriminierungsverbot Art. 18 I AEUV 1. Lösungsmöglichkeit: Der Begriff Deutsche in Art. 8 I GG wird europarechtskonform (Art. 18 I AEUV) gelesen als Deutsche und andere Unionsbürger à Schutz aus dem Spezialgrundrecht des Art. 8 I GG 2. Lösungsmöglichkeit: Übertragung der vom BVerfG zu Art. 19 III GG (zur Problematik einer juristischen Person mit Sitz im EU-Ausland) in BVerfGE 129, 78 (94ff.) entwickelten Grundsätze. Gestützt auf Art. 18 I AEUV wurde hier angenommen, dass sich juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland trotz des Wortlauts des Art. 19 III GG auf Grundrechte des GG berufen können sollen. Begründet wurde dies mit einer so genannten Anwendungserweiterung, da ansonsten die Wortlautgrenze überschritten werde. à Überträgt man diese Argumentation der Anwendungserweiterung auf den hier

6 - 5 - vorliegenden Fall, würde die Anwendung des Art. 8 I GG europarechtskonform auch auf EU-Bürger erweitert und Schutz aus diesem Spezialgrundrecht gewährt. Unterschied zur 1. Lösungsmöglichkeit: Konstruktion einer Anwendungserweiterung im Gegensatz zu europarechtskonformer Auslegung 3. Lösungsmöglichkeit: Schutz von EU-Ausländern nur über Art. 2 I GG, aber mit dem Schutzniveau des Deutschengrundrechts -> Schutz durch verstärkten Art. 2 I GG. Ansichten diskutieren Ergebnis: Mit entsprechend guter Argumentation kann hier jede der 3 Ansichten vertreten werden. Vertretbar ist u.u. auch, die Entscheidung zwischen der 1. und der 2. Ansicht offen zu lassen, da sie zum gleichen Ergebnis führen. IV. Verfassungsbeschwerde des A Anm.: Abweichungen zur Verfassungsbeschwerde des S ergeben sich zunächst im Rahmen der Beschwerdebefugnis 1. Zulässigkeit... a. Beschwerdebefugnis A Australier, Nicht-EU-Bürger Art. 8 I GG (-) Art. 2 I GG 2. Begründetheit a. Schutzbereich aa. bb. Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich b. Eingriff

7 - 6 - Anm.: Die Erörterung der Frage, ob und wie der Eingriffsbegriff angesichts des weiten Schutzbereichs des Art. 2 I GG ausgelegt werden muss, in diesem Fall nicht zwingend erforderlich. c. Rechtfertigung aa. Schranken des Grundrechts Art. 2 I a.e. GG Hier: 15 III VersG bb. Schranken-Schranken Anm.: Die Unterscheidung in Schranken und Schranken-Schranken ist bei Art. 2 I GG teilweise schwierig. Aus diesem Grund kann man im Aufbau auch auf die Unterteilung verzichten und als Einstieg in die Eingriffsrechtfertigung beispielsweise formulieren Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung nach Art. 2 I Hs. 2 GG. Ab hier ergeben sich keine Unterschiede in der Prüfung, so dass nach oben verwiesen werden kann. Teil II A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Aufdrängende Sonderzuweisung (-) 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art? Streitentscheidend: Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch bzw. öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch Öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich? Kontext der Äußerung? Laut Sachverhalt vorrangig dienstlich genutzte Facebookseite; dienstliche E- Mail-Adresse als Kontakt; veröffentlichte Fotos bei offiziellen Anlässen aufgenommen Anm.: Möchte man bereits an dieser Stelle eine Differenzierung nach einer Äußerung in amtlicher Funktion bzw. als Parteipolitiker vornehmen und hält man diese Differenzierung für möglich, so sprächen auch insoweit die oben genannten Argumente für die amtliche Funktion. Insgesamt öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

8 - 7 - abdrängende Sonderzuweisung (-) II. Statthaftigkeit 1. Entfernen des Eintrags allgemeine Leistungsklage hier mit Entfernen des Facebookeintrags schlicht-hoheitliches Handeln begehrt 2. Unterlassen weiterer Äußerungen schlicht-hoheitliches Handeln vorbeugende Unterlassungsklage? Feststellungsklage? i.e. Unterlassungsklage (allg. Leistungsklage) Anm.: Wichtig war hier die differenzierte Darstellung der beiden Begehren III. Klagebefugnis 42 II VwGO analog Verletzung von Art 8 I GG, 19 III GG, Art. 21 I, 3 I GG möglich IV. Vorverfahren Vorverfahren nicht erforderlich; 68 VwGO nicht einschlägig Anm.: Dieser Punkt kann auch ganz weggelassen werden. V. Frist Fristbindung (-) VI. Klagegegner Klagegegner gemäß dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip für beide Begehren Stadt Bonn. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit X-Partei: 3 PartG bzw. 61 Nr Alt., 62 I Nr. 1 VwGO (Anm.: Sofern es hier um eine Klage der Gesamtpartei (wovon hier auszugehen ist) bzw. eines Gebietsverbands der höchsten Stufe geht, ist 3 PartG lex specialis); vertreten durch den Vorstand, 62 III VwGO ivm 11 III 2 PartG. Stadt Bonn: 61 Nr Alt., VwGO; vertreten durch den Oberbürgermeister, 62 III VwGO ivm 63 I 1, 40 II 3 GO NRW

9 - 8 - VIII. Besonderes Rechtsschutzbedürfnis Wiederholungsgefahr eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Unterlassungsklage? Hier Wiederholungsgefahr an dieser Stelle erörtert. (Anmerkung: A.A. vertretbar.) konkrete Wiederholungsgefahr?, da entsprechender Eingriff bereits stattgefunden hat? A.A. gut vertretbar IX. Zuständigkeit Gericht Sachliche Zuständigkeit: 45 VwGO Örtlich zuständig gemäß 52 Nr. 5 VwGO, 17 Nr. 5 JustG NRW VG Köln zuständig. Anm.: Die beiden Begehren (Löschung und Unterlassen) können auch getrennt geprüft werden. B. Objektive Klagehäufung, 44 VwGO C. Begründetheit 1. Anspruch auf Löschung Folgenbeseitigungsanspruch Kurze Herleitung a. Öffentlich-rechtliches Handeln, s.o. b. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht Art. 8 I GG, Art. 19 III GG? Mb. faktische Wirkung? Art. 5 I 1 GG? Eher (-), keine konkreten Reden o.ä. unterbunden Anmerkung: Hier ist Verschiedenes vertretbar. Eine Diskussion sollte aber an dieser Stelle erfolgen. Art. 21 I, 3 I GG Chancengleichheit politischer Parteien Art. 21 II 2 GG, Parteienprivileg zu beachten

10 - 9 - c. Unmittelbarkeit der Folgen des Handelns d. Rechtswidrigkeit der Folgen Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt eine Rechtswidrigkeit der Folgen des Eingriffs, nicht notwendigerweise bereits des Eingriffs selbst voraus. Das bedeutet jedoch nur, dass jedenfalls die Folgen rechtswidrig sein müssen. Ist auch bereits der Eingriff selbst rechtswidrig, ist das unschädlich. Relevant ist die Unterscheidung vor allem dann, wenn ein Handeln ursprünglich rechtmäßig waren, die Folgen des Handelns nun aber rechtswidrig. Die Bearbeiter sollten die Voraussetzungen jedoch korrekt benennen. aa. Fehlende Rechtsgrundlage Fehlende gesetzliche Grundlage? Problematisch? Erörterung der bverfgerichtlichen Rechtsprechung zu Warnungen, Erörterung Übertragbarkeit und Stützung der Äußerung auf Art. 28 II GG ivm 78 I NRWVerf. Örtlicher Bezug der Äußerung? Warnung und Handlungsaufruf zu unterscheiden? Aufruf des Oberbürgermeisters nicht mehr von Art. 28 II GG, 78 I NRWVerf ivm 62 GO NRW gedeckt Anmerkung: Versch. Ansichten vertretbar. Wichtig ist die Argumentation bb. Verstoß gegen das Neutralitätsgebot Ergänzend/Des Weiteren Verstoß gegen Neutralitätsgebot ausführlich zu erörtern. Sachlichkeitsgebot, Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt? Anmerkung: Hier waren aktuelle und auch ältere einschlägige Entscheidungen heranzuziehen, auszuwerten und Unterschiede argumentativ zu berücksichtigen. (e. Rechtsgrundlosigkeit der Folgen)

11 Anm.: Dieser Punkt kann auch ganz weggelassen werden, da er vorliegend nicht relevant ist. f. Möglichkeit der Folgenbeseitigung, Erörterung, worin genau Folgenbeseitigung hier liegt g. Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung h. Mitwirkendes Verschulden (-) 2. Anspruch auf Unterlassung Anm.: Hier noch zu erörtern, wenn nicht bereits im Rahmen der Sachentscheidungsvoraussetzungen abgelehnt. Zu erörtern sind hier in der Sache dieselben Probleme wie ird FBA, so dass vielfach nach oben verwiesen werden kann. Wichtig ist jedoch zu erkennen, dass es beim Unterlassungsanspruch im Gegensatz zum FBA bereits auf die Rechtswidrigkeit der Handlung und nicht erst der Folgen ankommt.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG) 6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage

Mehr

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung:

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Mehr

Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht.

Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, diversen Gold- und Kupferminen im mittleren Osten

Mehr

Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft

Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 385) A. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1

Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...

Mehr

Der türkische Sender

Der türkische Sender Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte

Mehr

Katja Steigelmann. Die information des Betriebsrats bei der umwandlung und Ubemahme von unternehmen. i/i/r

Katja Steigelmann. Die information des Betriebsrats bei der umwandlung und Ubemahme von unternehmen. i/i/r Katja Steigelmann Die information des Betriebsrats bei der umwandlung und Ubemahme von unternehmen i/i/r INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 1 A. Ausgangslage 1 B. Ziel der Untersuchung 3 C. Gang der Untersuchung

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsprozessrecht von * * * Rechtsanwalt Frank Schildheuer Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Das Recht der Landesverfassungsbeschwerde.... 17 I. Einführung... 17 1. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz.... 17 a) Die Verfassungsbeschwerde in

Mehr

Fortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung

Fortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet

Mehr

Gliederung. Einleitung 1. 1.Teil: Vorratsdatenspeicherung Eine technische Betrachtung 7

Gliederung. Einleitung 1. 1.Teil: Vorratsdatenspeicherung Eine technische Betrachtung 7 Einleitung 1 1.Teil: Vorratsdatenspeicherung Eine technische Betrachtung 7 I. Die Speicherung und das Abrufen der Verkehrsdaten 7 1. Kommunikation via Telefon oder Internet 7 a) Hierarchisches Schichtensystem

Mehr

Energierecht. Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG. Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung

Energierecht. Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG. Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung Tatjana Schmidt Energierecht Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung Diplomica Verlag Tatjana Schmidt Energierecht

Mehr

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung de lege lata und de lege ferenda

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung de lege lata und de lege ferenda Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung de lege lata und de lege ferenda Von Christian Theiß Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 Kapitel 1 Einführung in die Problematik, Festlegung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungs Verzeichnis 13. A Einleitung 17

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungs Verzeichnis 13. A Einleitung 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis 13 A Einleitung 17 B Untersuchung verfassungrechtlicher Probleme der Einführung eines»in camera«-verfahrens, insbesondere in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG 20 I.

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor

Mehr

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht. Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse

Mehr

Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08

Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08 Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08 WS FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Exkurs: Das Widerspruchsverfahren

Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,

Mehr

Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht

Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht von Dr. Robert Uerpmann-Wittzack o. Professor an der Universität Regensburg 4., neu bearbeitete Auflage %} C.F. Müller Vorwort

Mehr

Gesetzgebungsverfahren III

Gesetzgebungsverfahren III 1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,

Mehr

Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb

Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb Von Dr. Reinhard Hofmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Heidelberg Juristische GesamtbibliotheK der Technischen Hochschule Darmstadt

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23 Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz 5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage

Mehr

Rechtsschutz des Schuldners bei fahrlässig unberechtigten Insolvenzanträgen

Rechtsschutz des Schuldners bei fahrlässig unberechtigten Insolvenzanträgen Shenja Schiligalis Rechtsschutz des Schuldners bei fahrlässig unberechtigten Insolvenzanträgen - insbesondere bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß 21 InsO- Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Der kleine" Wettbewerbsprozeß

Der kleine Wettbewerbsprozeß Der kleine" Wettbewerbsprozeß Der Anspruch auf Kostenerstattung bei außergerichtlicher Erledigung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsstreitigkeiten von Wolfgang Steinmetz Richter am Amtsgericht Hamburg

Mehr

An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien

An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien durch ERV Beschwerdeführerin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, vertreten durch den Vorsitzenden O, Altenbergerstraße

Mehr

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz

Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz Von Stefan Blum Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 I. Rechtliche Problematik 15 II. Tatsächliche Bedeutung 22 III. Gang

Mehr

Fall 2: Alkohol ist keinelösung! 25. Die Verpflichtungsklage nach 42Abs. 1Var. 2VwGO; Aufbau der Zulässigkeitsprüfung;

Fall 2: Alkohol ist keinelösung! 25. Die Verpflichtungsklage nach 42Abs. 1Var. 2VwGO; Aufbau der Zulässigkeitsprüfung; 8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Klagearten nach der VwGO Fall 1: Wenn die Glocken Trauer tragen 14 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; 40 Abs. 1 VwGO; die öffentlichrechtliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XXVII A. Einleitung... 1 B. Gang der Bearbeitung... 5 C. Entstehung und Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen... 7

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht Michael Radtke Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht

Mehr

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7 - V - INHALTSÜBERSICHT Seite A. Einleitung... 1 I. II. Ausgangspunkt der Betrachtung... 1 Organe der Betriebsverfassung...2 1. Arbeitgeber...2 2. Betriebsrat...3 B. Einordnung der Betriebsverfassung in

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 8: Wahlkampf in der Stadthalle In Mecklenburg-Vorpommern finden demnächst Landtagswahlen statt, an denen auch

Mehr

Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare

Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare mit Formulierungsbeispielen und Praxistipps Bearbeitet von Stephan Groscurth 1. Auflage 2014. Buch. XVII,

Mehr

Kirchner/Kirchner-Freis (Hrsg.) - Marken- und Designrecht - Ein Praxisleitfaden. Inhaltsverzeichnis

Kirchner/Kirchner-Freis (Hrsg.) - Marken- und Designrecht - Ein Praxisleitfaden. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 4 Anwendungshinweise... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 14 A. Kennzeichenrecht... 15 I. Einleitung... 15 1. Begriff... 15 2. Rechtsgrundlagen... 15 3. Bedeutung

Mehr

Verwaltungsverfahren

Verwaltungsverfahren Der fehlerhafte Verwaltungsakt maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Erlass des VA Beachte: grds. auch bei nachträglicher Änderung der Rechtslage, es sei denn, vom Gesetzgeber anders beabsichtigt (! berücksichtigen

Mehr

Verwaltungsrecht III. Hemmer / Wüst / Christensen / grieger. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend.

Verwaltungsrecht III. Hemmer / Wüst / Christensen / grieger. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend. Hemmer / Wüst / Christensen / grieger Verwaltungsrecht III Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 11. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1. Abschnitt: Das

Mehr

LÖSUNGSSKIZZE. - Klausurenkursklausur vom 10.12.2008 -

LÖSUNGSSKIZZE. - Klausurenkursklausur vom 10.12.2008 - LÖSUNGSSKIZZE - Klausurenkursklausur vom 10.12.2008 - Kernprobleme des Falles: Zulässigkeit Statthafte Klageart: VA-Charakter des Schreibens vom 05.05.2008 Anfechtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage

Mehr

Die Haftung des Betriebsrats und der Durchgriff auf seine Mitglieder

Die Haftung des Betriebsrats und der Durchgriff auf seine Mitglieder Die Haftung des Betriebsrats und der Durchgriff auf seine Mitglieder Von Götz Triebel Duncker & Humblot Berlin Juristische GesamtbibÜothek Technische Universität Darmstadt Inhaltsverzeichnis i 1 Einführung

Mehr

Robert Jung. Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH

Robert Jung. Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH Robert Jung Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH Robert Jung Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantel- und Vorrats-GmbH Tectum Verlag Robert

Mehr

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Urteil: I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Mehr

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle

Mehr

Art. 21 Abs. 1 GG. Der Begriff der Partei 2 Abs. 1 PartG

Art. 21 Abs. 1 GG. Der Begriff der Partei 2 Abs. 1 PartG Art. 21 Abs. 1 GG (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen Thorsten Doublet Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen Tectum Verlag Thorsten Doublet Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Verschmelzung von Unternehmen Zugl.: Trier, Univ. Diss.

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig

Mehr

Fall: Die Bundeswette

Fall: Die Bundeswette Fall: Die Bundeswette Die Bundeskanzlerin Andela Mecklenberger-Neid bekommt bei zahlreichen Gesetzesvorhaben Gegenwind von einigen Landesregierungen, die von der im Bund in der Opposition befindlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis A. Einleitung, 1 ) Der Umgang der Politik mit dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung 1 2 Zielrichtung der rechtswissenschaftlichen

Inhaltsverzeichnis A. Einleitung, 1 ) Der Umgang der Politik mit dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung 1 2 Zielrichtung der rechtswissenschaftlichen Inhaltsverzeichnis A. Einleitung, 1 ) Der Umgang der Politik mit dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung 1 2 Zielrichtung der rechtswissenschaftlichen Untersuchung 2 B, Videoüberwachung 4 1 Vorbemerkung

Mehr

Tattoos, Piercings, Schönheitsoperationen

Tattoos, Piercings, Schönheitsoperationen Lysann Hennig Tattoos, Piercings, Schönheitsoperationen Zur rechtlichen Problematik nicht indizierter Eingriffe bei Minderjährigen Inhaltsverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis I. Anliegen und Gang der Untersuchung.......................

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

VerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung)

VerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung) I. Literatur A. Kommentare Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, 2. Aufl. 2007

Mehr

Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-N.072/SS11)

Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-N.072/SS11) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 12: Die Förderung eines Großkinos Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-N.072/SS11)

Mehr

Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz

Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz Tobias Wilms Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz Nach Centros, Überseering und Inspire Art Nomos Inhaltsverzeichnis Problemstellung 15 Allgemeiner Teil 21 A. Die Rechtsform private limited Company

Mehr

Lösungsskizze. Prof. Dr. Klaus F. Gärditz Examinatorium Verwaltungsrecht Wintersemester 2014/2015

Lösungsskizze. Prof. Dr. Klaus F. Gärditz Examinatorium Verwaltungsrecht Wintersemester 2014/2015 Wintersemester 2014/2015 Lösungsskizze Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsweg eröffnet und sie zulässig sowie begründet ist. A. Rechtswegeröffnung und Zuständigkeit Verwaltungsrechtsweg

Mehr

Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz

Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Henrike Vieregge. Subventionsrecht in Deutschland und Japan - ein Rechtsvergleich

Henrike Vieregge. Subventionsrecht in Deutschland und Japan - ein Rechtsvergleich Henrike Vieregge Subventionsrecht in Deutschland und Japan - ein Rechtsvergleich Veröffentlichungen der Deutsch-Japanischen Juristen Vereinigung Bd. 13 GLIEDERUNG UND INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGS- UND

Mehr

Übungsfall 11: Aufhebung eines Administrativakts

Übungsfall 11: Aufhebung eines Administrativakts Übungsfall 11: Aufhebung eines Administrativakts (nach BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25.02) K hat in den Jahren 1990 und 1991 Existenzgründerseminare in Ostdeutschland durchgeführt und dafür vom Bundesamt

Mehr

Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung

Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung Bearbeitet von Marc Golan Erstauflage 2015. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95934 504 0 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht > Handelsrecht,

Mehr

Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private nach dem FStrPrivFinG

Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private nach dem FStrPrivFinG Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private nach dem FStrPrivFinG Von Susanne Schmitt Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Erster Teil Die öffentliche

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Warnungen vor Radarkontrollen

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Warnungen vor Radarkontrollen Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 1: Warnungen vor Radarkontrollen Verwaltungsprozessrecht; Polizeirecht; Verfassungsrecht (096/SS05) Sachverhalt Der Saarländische

Mehr

Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1)

Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Sachverhalt Fall 2 Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Im Frühjahr 2007 verunsichern Presseberichte über die Verwendung und Verarbeitung verdorbenen Fleisches in einer Reihe von Großmetzgereibetrieben im

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Rechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht

Rechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht 1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU

ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU Anwaltskanzlei Hentschel & Lau, Kurze-Geismar-Straße 41, 37073 Göttingen Verwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover Joachim Lau Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 17

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 17 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 17 A. Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Fallfragen zum Thema 27 1. Fall 1 - Der Spieler ohne Attest - 27 2. Fall 2 - Kopfhuss - 27 3. Fall 3 - Beleidigte Präsidenten

Mehr

3. Teil Verpflichtungsklage 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit 34c Makler

3. Teil Verpflichtungsklage 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit 34c Makler 3. Teil Verpflichtungsklage Bert Trüger stellte Ende 2013 einen Antrag auf Zulassung zum Hausmakler bei der Gewerbeaufsicht der Stadt Dresden. Diese vertröstete mehrfach und entschied bisher nicht. Bert

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Einführung. Teil 2: Problemstellung. Vorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Einführung. Teil 2: Problemstellung. Vorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XV Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Teil 1: Einführung A. Herausforderungen der Informationsgesellschaft für den Jugendmedienschutz... 1 B. Sperrverfügungen als alternative Rechtsdurchsetzungsstrategie?...

Mehr