Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln
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1 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Große ZP-Hausarbeit WS 2015/2016 Professor Dr. Christian v. Coelln Sachverhalt I. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber kündigt im Februar 2016 an, für Vorlesungen an staatlichen Hochschulen ab dem eine allgemeine Anwesenheitspflicht einzuführen. Student S ist empört. Er möchte noch am Tag nach der Ankündigung vor dem Hauptgebäude der Universität zu Köln gegen die Pläne des Gesetzgebers demonstrieren. Um möglichst viel Präsenz zu zeigen, mobilisiert er neben 40 deutschen Kommilitonen einen französischen und einen australischen Austauschstudenten (F, A), zudem seine Geschwister Ernie und Bert (E, B), die die 8. Klasse besuchen. Die zuständige Behörde löst die friedliche Versammlung, durch die keine Verkehrsbehinderung entsteht, jedoch mit der (tatsächlich zutreffenden) Begründung auf, dass sie nicht angemeldet worden sei. Der nun noch empörtere S möchte ebenso wie F, A, E und B in der Woche nach ihrer Demonstration gegen die Auflösung der Versammlung Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Sie sind der Meinung, dass die Versammlung nicht habe aufgelöst werden dürfen. Es gebe schon keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme: Das Versammlungsgesetz des Bundes habe sich ja wohl seit 2006, jedenfalls aber seit 2013 erledigt. Das Schicksal des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei bekannt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, komme eine Auflösung nur wegen einer fehlenden Anmeldung keinesfalls in Betracht. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden von S, F, A, E und B! Gehen Sie bei der Bearbeitung von folgendem (fiktiven) Sachverhalt aus: NRW hat Anfang 2013 ein Landesversammlungsgesetz NRW (LVG NRW) erlassen. Dieses war mit dem VersG des Bundes im Wesentlichen inhaltsgleich. Jedoch wurde es noch im Jahr 2013 wegen eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren durch den VerfGH NRW für nichtig erklärt. II. In Bonn ist für den eine Demonstration der wegen extremistischer Tendenzen vom Verfassungsschutz beobachteten X-Partei angekündigt. Der Oberbürgermeister ruft am auf seiner Facebook-Seite dazu auf, während der Demonstration in sämtlichen Gebäuden, die der Versammlungszug passieren wird, die Lichter auszuschalten und mit dieser noch nie dagewesenen Aktion ein Zeichen gegen politischen Extremismus zu setzen. Bei der Facebook-Seite handelt es sich um die Seite des Bürgermeisters, auf der er überwiegend sein Amt betreffende Informationen und Bilder einstellt. Zusätzlich sind einige ausgewählte Familienfotos bei offiziellen Anlässen zu sehen. Als Kontaktadresse wird eine -Adresse der Stadt Bonn angegeben. Die X-Partei möchte dagegen vorgehen und vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erwirken, dass der Aufruf von der Seite gelöscht wird und weitere Aufrufe unterbleiben. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags! Eilrechtsschutz bleibt außer Betracht. Umfang der Arbeit max. 20 Seiten. Rechtzeitige Anmeldung in KLIPS bis 14 Tage vor Ende des Bearbeitungszeitraums. Ende der des Bearbeitungszeitraums und damit Abgabefrist am Bitte beachten Sie die folgenden Teilnehmerhinweise, in denen Sie u.a. Vorgaben für die Gestaltung der Arbeit und zur Zitiertechnik finden. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie die Arbeit in Papierform sowie auf einem Datenträger abgeben müssen, auf dem sich der Text ihrer Arbeit befindet.
2 Teil I Kurz-Lösungsskizze zur großen ZP-Hausarbeit WS 2015/16 I. Verfassungsbeschwerde des S Zur besseren Übersichtlichkeit hätten die VB von S, F, A sowie E und B (diese beiden gemeinsam) getrennt geprüft werden sollen. Zuständigkeit gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG ivm. 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG 1. Zulässigkeit a. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähigkeit gemäß, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG (b. Prozessfähigkeit Prozessfähigkeit ) Anm.: Dieser Prüfungspunkt kann an dieser Stelle auch ganz entfallen. c. Tauglicher Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG; hier, behördliche Versammlungsauflösung als Akt der Exekutive. Darauf, dass die Verfassungsbeschwerde derzeit mangels Rechtswegerschöpfung (s.u.) unzulässig ist, kommt es für diesen Punkt nicht an. Verfehlt wäre es jedenfalls, schon jetzt die Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, da noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. d. Beschwerdebefugnis Beschwerdebefugnis Art. 93 I Nr. 4a GG aa. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Grundrechtsverletzung (Art. 8 I GG) hier nicht von vorne herein ausgeschlossen, Anm.: Art. 5 I 1 GG ist hier fernliegend, da hier die gesamte Versammlung aufgelöst und dadurch die Art und Weise der Versammlungsdurchführung beeinträchtigt und nicht speziell Inhalt und Form einer Meinungskundgabe beeinträchtigt wurde.
3 - 2 - bb. Betroffenheit S als Adressat der Versammlungsauflösung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen cc. Zwischenergebnis Beschwerdebefugnis e. Rechtswegerschöpfung Rechtswegerschöpfung 90 II 1 BVerfGG Fortsetzungsfeststellungklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse kurz erörtern Anm.: 90 II 2 BVerfGG (-), a.a. allenfalls mit sehr guter Argumentation und auch dann nur schwer vertretbar f. Subsidiarität Unproblematisch g. Form 23 I, 92 BVerfGG h. Frist 93 BVerfGG Anm.: Falsch wäre es, wenn Bearbeiter an dieser Stelle schreiben: von form- und fristgerechter Einlegung ist auszugehen o.ä., da die VB laut Sachverhalt bisher noch nicht erhoben wurde. i. Zwischenergebnis Mangels Rechtswegerschöpfung Verfassungsbeschwerde des S zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig 2. Begründetheit a. Schutzbereich aa. Persönlicher Schutzbereich bb. Sachlicher Schutzbereich (1) Versammlung Versammlungsbegriff; kurze Darstellung der verschiedenen Ansichten zum verfolgten Zweck.
4 - 3 - (2) Friedlich und ohne Waffen cc. Zwischenergebnis Schutzbereich b. Eingriff Eingriff = Versammlungsauflösung c. Rechtfertigung aa. Überprüfung des zum Eingriff ermächtigenden Gesetzes (1) Schranken Einfacher (a.a. vertretbar) Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG Hier: 15 III BundesVersG? Föderalismusreform, Kompetenzübergang, Art. 125a I 1, 2 GG, Wiederaufleben nach Nichtigerklärung des LandesVersG? Wohl Anm.: Dieser Punkt kann systematisch auch der formellen Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz) zugeordnet werden. (2) Schranken-Schranken (a) Verhältnismäßigkeit des 15 III VersG Anm.: Verfehlt wäre es, hier schon auf die Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes einzugehen! (aa) Legitimer Zweck (bb) Geeignetheit (cc) Erforderlichkeit (dd) Angemessenheit Verfassungskonforme Auslegung des 15 III i.v.m. 14 I VersG ausführlich darstellen, s.a. BVerfGE 85, 69 (74f.) und 69, 315 (350f.) (ee) Zwischenergebnis 15 III VersG bei verfassungskonformer Auslegung verhältnismäßig. bb. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung im konkreten Fall (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit
5 - 4 - Anm.: Wichtig war die saubere Trennung zwischen Verfassungsmäßigkeit des 15 III VersG und der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Rechtsanwendung sowie die sauber gegliederte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des S ist somit zwar gegenwärtig unzulässig, wäre aber begründet. II. Verfassungsbeschwerden von E und B 1. Zulässigkeit a. Beschwerdefähigkeit Probleme der Minderjährigkeit des E und B in Beschwerdefähigkeit und insbes. Prozessfähigkeit ausführlich darstellen. III. Verfassungsbeschwerde des F Anm: Abweichungen zur Verfassungsbeschwerde des S ergeben sich hier nur im Rahmen der Beschwerdebefugnis sowie im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs. 2. Zulässigkeit... c. Beschwerdebefugnis Darstellen, dass F als Franzose zwar EU-Bürger, aber Nicht-Deutscher und Art. 8 I GG Deutschengrundrecht ist. Darstellung der Ansichten zur Einbeziehung von EU-Ausländern in den Schutzbereich von Deutschengrundrechten. Europarechtliches Diskriminierungsverbot Art. 18 I AEUV 1. Lösungsmöglichkeit: Der Begriff Deutsche in Art. 8 I GG wird europarechtskonform (Art. 18 I AEUV) gelesen als Deutsche und andere Unionsbürger à Schutz aus dem Spezialgrundrecht des Art. 8 I GG 2. Lösungsmöglichkeit: Übertragung der vom BVerfG zu Art. 19 III GG (zur Problematik einer juristischen Person mit Sitz im EU-Ausland) in BVerfGE 129, 78 (94ff.) entwickelten Grundsätze. Gestützt auf Art. 18 I AEUV wurde hier angenommen, dass sich juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland trotz des Wortlauts des Art. 19 III GG auf Grundrechte des GG berufen können sollen. Begründet wurde dies mit einer so genannten Anwendungserweiterung, da ansonsten die Wortlautgrenze überschritten werde. à Überträgt man diese Argumentation der Anwendungserweiterung auf den hier
6 - 5 - vorliegenden Fall, würde die Anwendung des Art. 8 I GG europarechtskonform auch auf EU-Bürger erweitert und Schutz aus diesem Spezialgrundrecht gewährt. Unterschied zur 1. Lösungsmöglichkeit: Konstruktion einer Anwendungserweiterung im Gegensatz zu europarechtskonformer Auslegung 3. Lösungsmöglichkeit: Schutz von EU-Ausländern nur über Art. 2 I GG, aber mit dem Schutzniveau des Deutschengrundrechts -> Schutz durch verstärkten Art. 2 I GG. Ansichten diskutieren Ergebnis: Mit entsprechend guter Argumentation kann hier jede der 3 Ansichten vertreten werden. Vertretbar ist u.u. auch, die Entscheidung zwischen der 1. und der 2. Ansicht offen zu lassen, da sie zum gleichen Ergebnis führen. IV. Verfassungsbeschwerde des A Anm.: Abweichungen zur Verfassungsbeschwerde des S ergeben sich zunächst im Rahmen der Beschwerdebefugnis 1. Zulässigkeit... a. Beschwerdebefugnis A Australier, Nicht-EU-Bürger Art. 8 I GG (-) Art. 2 I GG 2. Begründetheit a. Schutzbereich aa. bb. Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich b. Eingriff
7 - 6 - Anm.: Die Erörterung der Frage, ob und wie der Eingriffsbegriff angesichts des weiten Schutzbereichs des Art. 2 I GG ausgelegt werden muss, in diesem Fall nicht zwingend erforderlich. c. Rechtfertigung aa. Schranken des Grundrechts Art. 2 I a.e. GG Hier: 15 III VersG bb. Schranken-Schranken Anm.: Die Unterscheidung in Schranken und Schranken-Schranken ist bei Art. 2 I GG teilweise schwierig. Aus diesem Grund kann man im Aufbau auch auf die Unterteilung verzichten und als Einstieg in die Eingriffsrechtfertigung beispielsweise formulieren Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung nach Art. 2 I Hs. 2 GG. Ab hier ergeben sich keine Unterschiede in der Prüfung, so dass nach oben verwiesen werden kann. Teil II A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Aufdrängende Sonderzuweisung (-) 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art? Streitentscheidend: Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch bzw. öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch Öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich? Kontext der Äußerung? Laut Sachverhalt vorrangig dienstlich genutzte Facebookseite; dienstliche E- Mail-Adresse als Kontakt; veröffentlichte Fotos bei offiziellen Anlässen aufgenommen Anm.: Möchte man bereits an dieser Stelle eine Differenzierung nach einer Äußerung in amtlicher Funktion bzw. als Parteipolitiker vornehmen und hält man diese Differenzierung für möglich, so sprächen auch insoweit die oben genannten Argumente für die amtliche Funktion. Insgesamt öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
8 - 7 - abdrängende Sonderzuweisung (-) II. Statthaftigkeit 1. Entfernen des Eintrags allgemeine Leistungsklage hier mit Entfernen des Facebookeintrags schlicht-hoheitliches Handeln begehrt 2. Unterlassen weiterer Äußerungen schlicht-hoheitliches Handeln vorbeugende Unterlassungsklage? Feststellungsklage? i.e. Unterlassungsklage (allg. Leistungsklage) Anm.: Wichtig war hier die differenzierte Darstellung der beiden Begehren III. Klagebefugnis 42 II VwGO analog Verletzung von Art 8 I GG, 19 III GG, Art. 21 I, 3 I GG möglich IV. Vorverfahren Vorverfahren nicht erforderlich; 68 VwGO nicht einschlägig Anm.: Dieser Punkt kann auch ganz weggelassen werden. V. Frist Fristbindung (-) VI. Klagegegner Klagegegner gemäß dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip für beide Begehren Stadt Bonn. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit X-Partei: 3 PartG bzw. 61 Nr Alt., 62 I Nr. 1 VwGO (Anm.: Sofern es hier um eine Klage der Gesamtpartei (wovon hier auszugehen ist) bzw. eines Gebietsverbands der höchsten Stufe geht, ist 3 PartG lex specialis); vertreten durch den Vorstand, 62 III VwGO ivm 11 III 2 PartG. Stadt Bonn: 61 Nr Alt., VwGO; vertreten durch den Oberbürgermeister, 62 III VwGO ivm 63 I 1, 40 II 3 GO NRW
9 - 8 - VIII. Besonderes Rechtsschutzbedürfnis Wiederholungsgefahr eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Unterlassungsklage? Hier Wiederholungsgefahr an dieser Stelle erörtert. (Anmerkung: A.A. vertretbar.) konkrete Wiederholungsgefahr?, da entsprechender Eingriff bereits stattgefunden hat? A.A. gut vertretbar IX. Zuständigkeit Gericht Sachliche Zuständigkeit: 45 VwGO Örtlich zuständig gemäß 52 Nr. 5 VwGO, 17 Nr. 5 JustG NRW VG Köln zuständig. Anm.: Die beiden Begehren (Löschung und Unterlassen) können auch getrennt geprüft werden. B. Objektive Klagehäufung, 44 VwGO C. Begründetheit 1. Anspruch auf Löschung Folgenbeseitigungsanspruch Kurze Herleitung a. Öffentlich-rechtliches Handeln, s.o. b. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht Art. 8 I GG, Art. 19 III GG? Mb. faktische Wirkung? Art. 5 I 1 GG? Eher (-), keine konkreten Reden o.ä. unterbunden Anmerkung: Hier ist Verschiedenes vertretbar. Eine Diskussion sollte aber an dieser Stelle erfolgen. Art. 21 I, 3 I GG Chancengleichheit politischer Parteien Art. 21 II 2 GG, Parteienprivileg zu beachten
10 - 9 - c. Unmittelbarkeit der Folgen des Handelns d. Rechtswidrigkeit der Folgen Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt eine Rechtswidrigkeit der Folgen des Eingriffs, nicht notwendigerweise bereits des Eingriffs selbst voraus. Das bedeutet jedoch nur, dass jedenfalls die Folgen rechtswidrig sein müssen. Ist auch bereits der Eingriff selbst rechtswidrig, ist das unschädlich. Relevant ist die Unterscheidung vor allem dann, wenn ein Handeln ursprünglich rechtmäßig waren, die Folgen des Handelns nun aber rechtswidrig. Die Bearbeiter sollten die Voraussetzungen jedoch korrekt benennen. aa. Fehlende Rechtsgrundlage Fehlende gesetzliche Grundlage? Problematisch? Erörterung der bverfgerichtlichen Rechtsprechung zu Warnungen, Erörterung Übertragbarkeit und Stützung der Äußerung auf Art. 28 II GG ivm 78 I NRWVerf. Örtlicher Bezug der Äußerung? Warnung und Handlungsaufruf zu unterscheiden? Aufruf des Oberbürgermeisters nicht mehr von Art. 28 II GG, 78 I NRWVerf ivm 62 GO NRW gedeckt Anmerkung: Versch. Ansichten vertretbar. Wichtig ist die Argumentation bb. Verstoß gegen das Neutralitätsgebot Ergänzend/Des Weiteren Verstoß gegen Neutralitätsgebot ausführlich zu erörtern. Sachlichkeitsgebot, Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt? Anmerkung: Hier waren aktuelle und auch ältere einschlägige Entscheidungen heranzuziehen, auszuwerten und Unterschiede argumentativ zu berücksichtigen. (e. Rechtsgrundlosigkeit der Folgen)
11 Anm.: Dieser Punkt kann auch ganz weggelassen werden, da er vorliegend nicht relevant ist. f. Möglichkeit der Folgenbeseitigung, Erörterung, worin genau Folgenbeseitigung hier liegt g. Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung h. Mitwirkendes Verschulden (-) 2. Anspruch auf Unterlassung Anm.: Hier noch zu erörtern, wenn nicht bereits im Rahmen der Sachentscheidungsvoraussetzungen abgelehnt. Zu erörtern sind hier in der Sache dieselben Probleme wie ird FBA, so dass vielfach nach oben verwiesen werden kann. Wichtig ist jedoch zu erkennen, dass es beim Unterlassungsanspruch im Gegensatz zum FBA bereits auf die Rechtswidrigkeit der Handlung und nicht erst der Folgen ankommt.
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