Handeln für die Region
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- Arthur Lehmann
- vor 7 Jahren
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1 Handeln für die Region
2 Nettolohnoptimierung
3 Übersicht I Nettolohnoptimierung o Vermietung von Werbeflächen Belegschaftsrabatt o Essensmarke für fremdbewirtschaftete Kantine o Belegschaftsrabatt o Warengutscheine o Barzuschüsse zur Internetnutzung o Telekommunikationskosten o Entlohnungsbeihilfe o Phantomlohn o Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf die Arbeitnehmer o Arbeitskleidung und schuhe II Übrige Themen III Schlusswort 3
4 Vermietung von Werbeflächen Nach 22 Nr 3 EStG sind Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nicht einkommensteuerpflichtig, sofern diese Einkünfte 255,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen Der Arbeitnehmer kann also seinem Arbeitgeber zum Beispiel seinen privaten PKW als Werbefläche zur Verfügung stellen (zb Werbung an der Kennzeichenhalterung, Aufkleber etc) Somit müsste zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Mietvertrag geschlossen werden, in dem der Mietgegenstand, die Mietdauer und das Mietentgelt festgelegt werden Um die Steuerfreiheit dieser Mieteinnahmen in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zu gewährleisten, sollte in dem Mietvertrag ein maximales Mietentgelt von 255,00 pro Jahr festgelegt werden Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Gegenzug in diesem Vertrag, die Kosten für die Wartung und Pflege zu tragen sowie die Zurverfügungstellung der Werbefläche zu gewährleisten 4
5 Essensmarke für fremdbewirtschaftete Kantine (Gaststätte) Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Essensmarken im Wert von bis zu 6,20 zuwenden (Wert für das Jahr 2016), von denen nur 3,10 steuer- und sozialversicherungspflichtig sind Es besteht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 %, die Freiheit in der Sozialversicherung zur Folge hat Hinweis: Die (optionale) Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert den Teil des Sachbezuges, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist 5
6 Belegschaftsrabatt Für Belegschaftsrabatte nach 8 Abs 3 EStG gilt ein Steuerfreibetrag von 1080 im Jahr Die Lohnsteuerpflicht beginnt erst, wenn der Vorteil beim Arbeitnehmer diese Grenze übersteigt Bei der Bewertung der Preisvorteile sind grundsätzlich die im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Arbeitgeber veranlagten Endpreise, gemindert um die üblichen Preisnachlässe, maßgebend Statt der Ermittlung des üblichen Preisnachlasses kann aus Vereinfachungsgründen der Endpreis pauschal um 4 % gemindert werden 6
7 Warengutscheine (zur Einlösung bei Fremdunternehmen) Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Sachbezug als Lohnbestandteil zu, z B einen Warengutschein, so bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der Wert aller Sachbezüge pro Monat 44 nicht überschreitet Ein steuerfreier Sachbezug liegt in folgenden Fällen vor (OFD Frankfurt/M v S 2297b A St 222): Bei jeder nicht in Geld bestehenden Einnahme Bei einer Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung zu zweckgebundenen Geldleistungen) Bei einem dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eingeräumten Recht, bei einer bestimmten oder beliebigen Tankstelle zu tanken Bei Vorliegen eines Warengutscheins über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug Bei der Zuwendung von Tank- und Geschenkgutscheinen greift die Freigrenze von 44 für Sachbezüge auch dann, wenn ein anzurechnender Geld- oder Höchstbetrag zum Erwerb von Dienstleistungen und Waren ausgewiesen ist 7
8 Beispiel Ein Lebensmittelgeschäft räumt den Verkäuferinnen auf alle Artikel einen Preisnachlass von 10 % ein Unter Berücksichtigung des 4-%-igen Bewertungsabschlags ist der Rabattfreibetrag bei einem Wareneinkauf von erreicht: 10 % von = 1 800, abzüglich 4 % von = 720, Geldwerter Vorteil nach 8 Abs 3 EStG 1 080, Hinweis/Empfehlung: Da es nach der Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, dass eine Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft jährlich für einkauft, wird das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgeber auf Antrag von den besonderen Aufzeichnungsvorschriften für Personalrabatte befreien 8
9 Barzuschüsse zur Internetnutzung Ohne Rücksicht auf die berufliche oder private Nutzung hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, Barzuschüsse zur Internetnutzung pauschal mit 25 % zu besteuern, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden Die Pauschalbesteuerung mit 25 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % ist also nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer seinen privaten PC mit Internetanschluss auch beruflich nutzt Voraussetzung ist lediglich, dass dem Arbeitnehmer überhaupt solche Aufwendungen entstehen Zu den pauschalierungsfähigen Aufwendungen für die Internetnutzung gehören: die laufenden Kosten (Grundgebühr und die laufenden Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate) Barzuschüsse zu den Einrichtungskosten für den Internetzugang (z B für den Anschluss, ein Modem und auch Zuschüsse zu den Anschaffungskosten des Personalcomputers 9
10 Barzuschüsse zur Internetnutzung (2) Falls der Zuschuss 50 monatlich nicht übersteigt, sind die Anforderungen an den Nachweis der dem Arbeitnehmer entstehenden Aufwendungen gering (eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Internetnutzung ist anzufordern) Nach R 402 Abs 5 Satz 7 LStR kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal besteuern, soweit der erklärte Betrag 50 im Monat nicht übersteigt Die Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren Hat der Arbeitnehmer eine falsche Erklärung abgegeben, droht dem Arbeitgeber keine Haftung Etwaige Mehrsteuern würden beim Arbeitnehmer nacherhoben Bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze (Minijobber) bleibt dieser Zuschuss außer Betracht Nutzt der Arbeitnehmer seinen Internetzugang auch für berufliche Zwecke (ua Berufsschüler oder Arbeitnehmer zum Abruf von Lohnabrechnungen), kann der Arbeitgeber steuerfreien Auslagenersatz nach der sog Telefonkostenregelung zahlen 10
11 Telekommunikationskosten Der steuerfreie Ersatz von beruflich bedingten Telefonkosten, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrem privaten Anschluss entstehen, ist wie folgt geregelt: Voraussetzung ist, dass beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß Aufwand für beruflich bedingte Telekommunikationsleistungen anfällt Es gibt zwei Berechnungsmethoden: Ohne Einzelnachweis können bis zu 20 % des Telefonrechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 monatlich steuer- und SV-frei ersetzt werden Erscheinen diese Beträge zu niedrig angesetzt, so ist für einen Dreimonatszeitraum anhand eines Einzelverbindungsnachweises repräsentativ aufzuzeichnen, welche Gespräche beruflich bedingt sind Der daraus zu berechnende Durchschnittsbetrag kann dann für die Folgezeit fortgeführt werden 11
12 Erholungsbeihilfe Jährlich können bis zu 156 für den Arbeitnehmer zzgl 104 für dessen Ehegatten und 52 für jedes Kind als Geldleistung zugewendet werden Hierfür ist die Versteuerung mit pauschal 25 % Lohnsteuer (zzgl Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) möglich, die Freiheit in der Sozialversicherung zur Folge hat Hinweis: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden (dh Auszahlung zb kurz vor Urlaubsantritt, auch Hochzeitsreise) Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer verreist, er kann das Geld auch zur Erholung zu Hause einsetzen 12
13 Phantomlohn Träger der Sozialversicherung haben die Möglichkeit, die SV-Beiträge nach dem Phantomlohn (Fiktivlohn) zu berechnen Der SV-Beitrag richtet sich dann nach dem geschuldeten Arbeitslohn, nicht nach dem tatsächlich gezahlten Die Zuschläge für Sonntag, Feiertag und Nachtarbeit sind im Falle der tatsächlich geleisteten Arbeit steuerfrei und sozialversicherungsfrei Im Falle von Urlaub oder Krankheit sind diese Zuschläge ebenso zu zahlen, unterliegen nun aber der Steuer- und Sozialversicherungspflicht Minijobs Wird die 450-Euro-Grenze beim Minijobber stets voll ausgeschöpft und kommt es bei nachträglicher Berechnung durch die Sozialversicherungsträger zur Hinzurechnung von zu wenig gezahlten Zuschlägen zu einer Überschreitung der 450-Euro-Grenze, entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis 13
14 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf die Arbeitnehmer Eine Abwälzung der Pauschalsteuer ist im Grundsatz bei allen steuerlichen Pauschalierungsfällen möglich Das bedeutet, dass auch die 2-%-ige Pauschalsteuer für sog 450-Euro-Jobs auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann Dabei gilt, dass durch die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer die Pauschalierung als solche nicht unzulässig wird Allerdings ist zu beachten, dass die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt und die Bemessungsgrundlage nicht mindern darf Unseres Erachtens ist die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer nur bei Neuverträgen durchführbar 14
15 Arbeitskleidung und schuhe Soweit es sich um typische Berufskleidung handelt, bleibt die vom Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Überlassung gem 3 Nr 31 EStG steuerfrei Als typische Berufskleidung werden z B Arbeitsschutzkleidung oder Uniformen anerkannt; die private Nutzung muss so gut wie ausgeschlossen sein Kann die private Nutzung aufgrund der Beschaffenheit nicht ausgeschlossen werden, so liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor Im Einzelnen: Laut Berufsgenossenschaft ist der Arbeitgeber gem 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, dem Küchenpersonal ua entsprechende Schuhe zur Verfügung zu stellen Soweit eine Tätigkeit diesem Bereich zugeordnet werden kann, können hierfür die Aufwendungen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erstattet werden Grundsätzlich würden wir jedoch einen zentral organisierten Einkauf empfehlen, um den besonderen Nachweispflichten zu entsprechen 15
16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Werner-Kock-Straße Lübeck Die Ausführungen entsprechen dem aktuellen Rechtsstand (Oktober 2016) Für Rückfragen oder weitergehende Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung T F /33 info@argon-luebeckde wwwargon-luebeckde
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