STELLUNGNAHME ZU POSTULAT P 705

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1 Regierungsrat Luzern, 26. November 2013 STELLUNGNAHME ZU POSTULAT P 705 Nummer: P 705 Eröffnet: / Justiz- und Sicherheitsdepartement i.v. mit Gesundheits- und Sozialdepartement/Bildungs- und Kulturdepartement Antrag Regierungsrat: / Ablehnung Protokoll-Nr.: 1290 Geschäftsfelder P 705 (Textmarke: Postulat Vorstossnummer Suntharalingam // abgefüllt wird: Vorstossnummer Lathan ) und Mit. über die Religionsgemeinschaften im Kanton Luzern (Textmarke: Eröffnungsdatum // abgefüllt wird: Eröffnungsdatum) Postulat A. Wortlaut Suntharalingam des Postulats Lathan und Mit. über die Religionsgemeinschaften im Kanton Luzern (Textmarke: Nationalrätin Geschaeftstitel Kathrin // abgefüllt Amacker wird: Geschäftstitel hat ) auf Bundesebene ein Postulat eingereicht mit dem sie den Justiz- Bundesrat und bittet, Sicherheitsdepartement einen Bericht über i.v. die mit Muslime Bildungsin der und Schweiz Kulturdepartement zu erstellen. Damit und Gesundheitssoll Transparenz und Sozialdepartement geschaffen werden über tatsächlich existierende Missstände wie Hassprediger, (Textmarke: Scharia-Recht, Departement // abgefüllt Zwangsheiraten, wird: Departement) Mädchenbeschneidungen, Verhüllungszwang und schulische Dispensationen und mögliche Massnahmen und Handlungsoptionen zur Problemlösung aufgezeigt werden. (Textmarke: SBKuerzel // abgefüllt wird: Kürzel von Sachbearbeiter auf Geschäft) (Textmarke: Die Regierung SBVornameName wird // abgefüllt gebeten wird: Vorname zu Name prüfen von Sachbearbeiter und zu auf berichten, Geschäft) ob sie möglichst in Zusammenarbeit mit dem Bund einen vergleichbaren Bericht über die Religionsgemeinschaften im Kanton 2001RR Luzern erstellen kann, der die folgenden Punkte umfasst: (Textmarke: Laufnummer // abgefüllt wird: Geschäftslaufnummer ) 2001KR.60 Analyse, wie es sich im Kanton Luzern mit Hass-Predigern, Scharia-Recht, Zwangsheiraten, Mädchenbeschneidungen, Verhüllungszwang und schulische Dispensation (Textmarke: Signatur // abgefüllt wird: Signatur ) Sitzungsfelder verhält. Dies auch im Vergleich zu anderen Religionen, beziehungsweise ausserhalb 1290 von Religionen. (Textmarke: Beschlussnummer // abgefüllt wird: Beschlussnummer) 26. November Massnahmen, 2013 welche der Kanton Luzern bisher ergriffen hat oder ergreifen will, um (Textmarke: Sitzungsdatum // abgefüllt wird: Sitzungsdatum MMMM) erkannte Missstände beseitigen zu können. 28. November Beurteilung 2013 von (Versanddatum) Nutzen und Wirkung bisheriger oder geplanter Massnahmen. (Textmarke: Sitzungsbemerkung // abgefüllt wird: Sitzungsbemerkung + (Versandatum) ) / Protokoll Aufzeigen Nr möglicher Gesetzeslücken aufgrund der Analyse und der bisherigen Erfahrungen. // abgefüllt wird: / Protokoll Nr. + (Textmarke: Beschlussnummer2 Beschlussnummer) Suntharalingam Lathan Beeler Gehrer Silvana Steinhauser Margrit Zopfi-Gassner Felicitas Pardini Giorgio Mennel Kaeslin Jacqueline Lorenz Priska Dettling Schwarz Trix Stadelmann Eggenschwiler Lotti 2001KR.60 / P-705-Antwort-RR SuntharalingamLathan Seite 1 von 5

2 B. Begründung Antrag Regierungsrat 1. Allgemeine Bemerkungen Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Titel des Postulats missverständlich ist. Es wird ein Bericht über die Religionsgemeinschaften im Kanton Luzern gefordert. In den Ausführungen wird allerdings deutlich, dass sich das Postulat 705 an das Postulat von Nationalrätin Kathrin Amacker-Amann vom 30. November 2009 anlehnt, wonach der Bundesrat beauftragt wird, einen umfassenden Bericht über die Muslime in der Schweiz zu erstellen. Zusätzlich ist zu bemerken, dass sich einige der aufgeführten Phänomene wie Zwangsheirat oder weibliche Genitalverstümmelung nicht auf eine Religionsgemeinschaft beschränken lassen. Es sind vielmehr Phänomene, die in unterschiedlichen Gesellschaften und unterschiedlichen Religionen vorkommen. Der Bericht des Bundesrates über die Situation der Muslime in der Schweiz ist in Erfüllung des Postulates Amacker-Amann am 8. Mai 2013 veröffentlicht worden. ( Darin werden sämtliche im Postulat 705 erwähnten Phänomene gesamtschweizerisch abgehandelt und der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die grosse Mehrheit der Muslime Teil der schweizerischen Gesellschaft ist, dass ihre Religionszugehörigkeit sie nicht vor besondere Probleme im schweizerischen Alltag stellt und selten zu Konflikten führt. Der Bundesrat verzichtet deshalb auf spezifische Massnahmen, um religiöse Differenzen zwischen Personen unterschiedlichen Glaubens abzubauen: Mit den bestehenden Integrationsangeboten könne man adäquat auf allfällige Probleme reagieren. Nach unserer Einschätzung drängt sich vor diesem Hintergrund kein spezieller Bericht über die Situation der Muslime im Kantone Luzern auf. Vielmehr gehen wir nachfolgend in Bezug auf die erwähnten Phänomene kurz auf den Bericht des Bundesrates ein, ergänzt mit Bemerkungen zur Situation im Kanton Luzern. 2. Bericht des Bundesrates und Situation im Kanton Luzern Im Kanton Luzern beträgt der Anteil der Muslime 3,7% an der ständigen Wohnbevölkerung ab 15 Jahren (Quelle: Strukturerhebung 2010, Bundesamt für Statistik). In Anlehnung an den Bericht des Bundesrates sowie gestützt auf Nachfragen bei den zuständigen Stellen im Kanton Luzern unterbreiten wir Ihnen nachstehend Ausführungen zu den erwähnten Phänomenen Hassprediger, Scharia-Recht, Zwangsheiraten, weibliche Genitalverstümmelung, Verhüllungszwang und schulische Dispensation und erwähnen bereits getroffene oder geplante Massnahmen. 2.1 Hassprediger: In Einzelfällen treten religiöse Autoritätspersonen nicht als Mediatoren, sondern als Unruhestifter in Erscheinung. Konkret sind hier sogenannte "Hassprediger" zu nennen, die als Ankläger der vorherrschenden Rechts- und Gesellschaftsordnung auftreten und Konflikte schüren. Im Allgemeinen vertreten sie einen politischen Salafismus, der im Gegensatz zum Jihadismus nicht mit dem Aufruf zur Gewalt einhergehen muss. In der Schweiz sind nur wenige Einzelfälle von Imamen bekannt, die (gewalt-)extremistisches Gedankengut zu streuen versuchen. Gemäss nachrichtendienstlichen Informationen des Bundes versuchen gemässigte Muslime immer wieder, sich gegen den Einfluss extremistischer Prediger zu wehren. Genaue Schätzungen zur Anzahl von "Hasspredigern" und deren tatsächlichem Einfluss sind allerdings nur schwer möglich, was auch im Fehlen spezifischer Studien begründet liegt. Im Kanton Luzern sind in den vergangenen Jahren nur ganz vereinzelt sogenannte Hassprediger aufgetreten. Genaue Zahlen sind nicht bekannt, da eine generelle Überwachung von religiösen Einrichtungen gegen die Bundesverfassung verstossen würde (Art. 15 Bundesverfassung: Glaubens- und Gewissensfreiheit). 2001KR.60 / P-705-Antwort-RR SuntharalingamLathan Seite 2 von 5

3 2.2 Scharia-Recht: Die Scharia regelt die Lebensführung gläubiger Muslime und ihre Beziehung zum Mitmenschen in umfassender Weise, so etwa auch Rechtsbereiche wie das Zivil-, Straf- oder Erbrecht. Die Scharia ist ein historisch gewachsenes Rechtssystem, das sich auf spezifische Methoden der Rechtsfindung und Rechtsauslegung stützt. In den meisten muslimischen Ländern stellt sie mindestens eine Grundlage der Gesellschaftsordnung bzw. des Rechts dar. Jedoch steht sie vielerorts hinter den säkularen nationalstaatlichen Rechtssystemen zurück. Nur in wenigen muslimischen Staaten wie Saudi-Arabien, dem Iran oder Mauretanien stellt die Scharia die alleinige Rechtsgrundlage dar oder ist, wie in Afghanistan, gemäss Verfassung dem nationalstaatlichen Recht übergeordnet. Rund 90% der in der Schweiz lebenden Muslime stammen aus Staaten mit einer Rechtsordnung, die mit derjenigen der Schweiz vergleichbar ist. Zudem kann nur eine kleine Minderheit der Muslime in der Schweiz als fundamentalistisch gelten, folgt also einer buchstabengetreuen Auslegung religiöser und rechtlicher Quellen des Islam. Die meisten hierzulande lebenden Muslime erachten, sofern sie überhaupt religiös leben, den Glauben als Privatsache und fügen sich problemlos in das säkulare Staatswesen der Schweiz ein. Im europäischen Ausland, aber auch in der Schweiz, wurden in der jüngeren Vergangenheit auch Diskussionen um die Anerkennung von Elementen der Scharia geführt. Bei der Güterabwägung zwischen Integration auf der einen Seite und auf der Grundlage der Glaubensund Gewissensfreiheit abgeleiteten Sonderrechten auf der anderen Seite, bevorzugte das Bundesgericht zuletzt den Leitgedanken der Integration (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 7. März 2012 gegenüber der Forderung muslimischer Eltern, ihre beiden Kinder vom Schwimmunterricht zu dispensieren. BG 2C666/2011). Sowohl auf Bundesebene wie auch im Kanton Luzern werden keine dem Rechtsstaat zuwiderlaufende Bestimmungen und Normen durchgesetzt. Das schweizerische Rechtssystem lässt zudem jeder Person die Möglichkeit, gegen allenfalls im Privaten angewandte, nicht tolerierbare Praktiken vorzugehen. 2.3 Zwangsheirat: Die im Auftrag des Bundes durchgeführte Studie "Zwangsheiraten in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass" kommt zum Schluss, dass die von Zwangsheirat betroffenen Personen überdurchschnittlich oft aus der Türkei oder dem ehemaligen Jugoslawien, aber auch aus Südasien (Sri Lanka, Indien, Pakistan und Afghanistan) stammen. Die Studie hält indes fest: "Zielt man auf eine Erklärung des Phänomens ab, muss davon abgesehen werden, diese Formen von Zwang spezifisch mit der westbalkanischen oder türkischen Herkunft oder mit dem Islam in Verbindung zu bringen". Es spielen oft andere, vielfältige Gründe mit. So stehen auch biografische Unterschiede zwischen den Generationen sowie migrationsbedingte Aspekte hinter diesen Zwangssituationen. Im Kanton Luzern wurde im Rahmen des "Runden Tisches Häusliche Gewalt" im November 2009 ein Bericht "Zwangsheirat: Situationsanalyse im Kanton Luzern und Massnahmenvorschläge" erstellt. Es hat sich gezeigt, dass Zwangsheiraten oder Androhungen von Zwangsheiraten auch im Kanton Luzern vorkommen. Im Zuge dieses Berichts wurden verschiedene Massnahmen entwickelt, deren Umsetzung regelmässig überprüft wird. So wurde beispielsweise der Flyer "Wer entscheidet wen du heiratest" erarbeitet und in den Berufsschulen und Sekundarschulen verteilt, es werden Weiterbildungsveranstaltungen für die Lehrpersonen der Volksschule und der Berufsschulen angeboten, das Schutz- und Beratungsangebot wird bekanntgemacht und Sensibilisierungsbemühungen im Rahmen der Elternarbeit unternommen. Seit dem 1. Juli 2013 gilt das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten. Somit gilt die Zwangsheirat nicht mehr als Nötigung, sondern als eigener Straftatbestand und ist ein Offizialdelikt. Weiter sind die Zivilstandsbehörden neu verpflichtet, die Ehevoraussetzungen in Bezug auf die Freiwilligkeit zu prüfen und Straftaten, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist ein 2001KR.60 / P-705-Antwort-RR SuntharalingamLathan Seite 3 von 5

4 entsprechendes Weiterbildungsangebot für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten im Kanton Luzern geplant. 2.4 Weibliche Genitalverstümmelung: Die Beschneidung weiblicher Genitalien wird überwiegend in afrikanischen Ländern südlich der Sahara sowie in Ostafrika (insbesondere Somalia, Äthiopien und Eritrea) und selten in einzelnen Regionen Asiens praktiziert. In Nordafrika ist diese Praxis abgesehen von Ägypten nicht verbreitet. In den betroffenen Regionen führen Muslime, Christen und Angehörige anderer Religionen weibliche Genitalverstümmelungen durch. Neben religiösen Motiven haben vor allem sozial und kulturell bestimmte Argumente eine grössere Bedeutung. Diese unterscheiden sich von Region zu Region. Beispiele sind etwa Tradition (z.b. Initiationsriten), Reinheitsgebote, vermeintliche Ästhetik, Voraussetzung für Heirat, Bewahrung der Familienehre, Stärkung der Gruppenzugehörigkeit etc. Der Brauch der Genitalbeschneidung bei Mädchen und Frauen aus nichtmedizinischen Gründen existiert seit über 2000 Jahren, geht also auf vorchristliche und vorislamische Zeit zurück. Seit dem 1. Juli 2012 gilt in der Schweiz die neue Strafnorm (Art. 124 Strafgesetzbuch) gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die sämtliche Formen der Verletzung weiblicher Genitalien unter Strafe stellt. Sie ermöglicht es zudem, gegen Täter in der Schweiz vorzugehen, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde und diese am Tatort nicht strafbar ist. Bisher kam es in der Schweiz erst zu zwei Prozessen wegen weiblicher Genitalverstümmelung, obwohl die UNICEF schätzt, dass hierzulande rund 7000 Frauen und Mädchen von entsprechenden Eingriffen betroffen oder bedroht sind. Der Bund engagiert sich seit 2003 mit Präventions- und Sensibilisierungsarbeit. Anfang 2012 gründete er zusammen mit verschiedenen nicht-staatlichen Organisationen eine nationale Arbeitsgruppe gegen weibliche Genitalverstümmelung. Diese erarbeitet wichtige Grundlagen und dient dem Austausch von Good Practices, der Vernetzung und Koordination unter den verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Im Kanton Luzern betreibt die Caritas Schweiz eine Vermittlungsstelle für die Prävention von Mädchenbeschneidungen. Sie arbeitet mit über 40 Migrantinnen, die in ihrem Umfeld Sensibilisierungsarbeit zum Thema leisten und über eine hohe Akzeptanz bei den Betroffenen verfügen. Zudem berät sie Fachpersonen und Institutionen rund um die Prävention von Genitalverstümmelung und ist Mitglied der nationalen Arbeitsgruppe gegen weibliche Genitalverstümmelung. 2.5 Verhüllungszwang: Islamische Gemeinschaften kennen Körperverhüllungen in ganz unterschiedlicher Form und Dimension. Mit Blick auf die Verhüllung muslimischer Frauen muss entsprechend differenziert werden. Es existiert eine Vielzahl an Kleiderbräuchen und nur mancherorts Kleidervorschriften, die innerhalb von diversen religiösen, politischen und kulturellen Kontexten beachtet werden. Die Motive für das Tragen islamischer Kleidung sind, auch und gerade in der muslimischen Diaspora Europas, ausgesprochen vielfältig: Vom bewussten Entscheid gläubiger Musliminnen für den Islam über die Abgrenzung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft bis hin zum Bekenntnis zum politischen Islam sind rein religiöse und/oder politische Entscheidungsmomente zwar durchaus präsent. Jedoch können Musliminnen das Kopftuch ganz profan als modisches Accessoire betrachten. Andere werden durch patriarchalische Familienstrukturen mehr oder weniger zur Verhüllung gezwungen. Meist ist das Tragen islamischer Kleidung indes das Symbol des emanzipierten Selbstbewusstseins und der Würde der Musliminnen, die damit ihre Zugehörigkeit zu ihrer eigenen religiös-kulturellen Tradition ausdrücken. Im Sinne einer pluralistisch gefassten Integrationspolitik stellte sich der Bundesrat auf den Standpunkt, dass Angehörige unterschiedlichster religiöser Bekenntnisse, die sich in ihrem Erscheinungsbild von der Bevölkerungsmehrheit deutlich abheben, durchaus willens und in der Lage sind, die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Auch bedeutet Integration 2001KR.60 / P-705-Antwort-RR SuntharalingamLathan Seite 4 von 5

5 gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) nicht das vollständige Aufgehen in der Mehrheitskultur, sondern das Sich-Einfügen in eine demokratisch und rechtsstaatlich organisierte Gesellschaft, die auf den Werten der Bundesverfassung sowie gegenseitiger Achtung und Toleranz beruht. 2.6 Schulische Dispensationen: Im Jahr 2009 erarbeitete eine interne Arbeitsgruppe der Dienststelle Volksschulbildung den Leitfaden "Schule und Religion". Ziel dieses Leitfadens ist es, Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden im Umgang mit organisatorischen und rechtlichen Fragen im Bereich Religion zu unterstützen und Sicherheit zu schaffen. Im angesprochenen Leitfaden werden unter anderem die Dispensation an religiösen Feiertagen, die Dispensation vom Sport- und Schwimmunterricht sowie die Dispensation von Schulreisen und Klassenlagern thematisiert. Die rechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) und die Volksschulbildungsverordnung (VBV) des Kantons Luzern. Im Zusammenhang mit der Dispensation an religiösen Feiertagen ist zu bemerken, dass sich die Feiertage nach dem Festkalender der westlich-christlichen Kirche richten. Die Feiertage der orthodoxen Kirchen des Ostens unterscheiden sich dagegen teilweise von jenen des Westens. Viele religiöse Feste und Festzeiten - vor allem im Islam - richten sich ausserdem nach dem Mondjahr und finden deshalb jedes Jahr zu einem anderen Zeitpunkt statt. Die Schule nimmt bei der Planung ihrer Termine (Sporttag, Prüfungen, Klassenlager) nach Möglichkeit Rücksicht auf die wichtigsten Feiertage. Dispensationen können auch im Zusammenhang mit dem Sport und Schwimmunterricht sowie bei Schulreisen oder Klassenlagern ein Thema sein. Im Kanton Luzern sind solche Dispensationsgesuche die Ausnahme. Lehrpersonen und Schulleitungen klären zuerst ab, weshalb genau die Erziehungsberechtigten ein entsprechendes Gesuch stellen. In einem gemeinsamen Gespräch können den Eltern sodann mögliche und einfach umzusetzende Schritte aufgezeigt werden, damit das Kind sein Recht und seine Pflicht, den obligatorischen Schulunterricht zu besuchen (dazu gehören beispielsweise drei Lektionen Sport und die Teilnahme an Exkursionen und Ausflügen), wahrnehmen kann. Nicht immer vertreten Schule, Eltern und Kind dieselben Interessen. So kann es vorkommen, dass es zwischen Recht, religiösen Werten und der Schulkultur zu Zielkonflikten kommt. Die Interessen der Schule, des Kindes und der Eltern müssen sorgfältig abgewogen werden. Gesuche um Dispensationen aus religiösen Gründen sind für den Schulbetrieb der Volksschulen des Kantons Luzern in der Regel kein Problem. 3. Fazit Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass weder gesamtschweizerisch noch im Kanton Luzern ein besonderer Handlungsbedarf in Bezug auf die Integration der hier lebenden Musliminnen und Muslime besteht. Es können sich darüber hinaus, unabhängig vom religiösen Hintergrund, Probleme von unterschiedlicher gesellschaftlicher Praxis zeigen, die mit unserem Rechtssystem in Konflikt stehen. Diese sind jedoch erkannt und werden in den verschiedenen, übergreifenden Koordinations- und Vernetzungsgefässen laufend thematisiert und es werden entsprechende Massnahmen vorgeschlagen und umgesetzt. Als Beispiele seien etwa die Bereiche Zwangsheirat oder Dispensationen genannt. In Bezug auf mögliche Gesetzeslücken ist zu erwähnen, dass die meisten der angesprochenen Themen in der Bundesgesetzgebung geregelt sind (z.b. Strafgesetzbuch, Ausländerrecht). Die Notwendigkeit für die Ausarbeitung eines Berichts über die Religionsgemeinschaften im Kanton Luzern im Sinne der Ausführungen in Postulat 705 erachten wir als nicht gegeben. Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen, das Postulat abzulehnen. 2001KR.60 / P-705-Antwort-RR SuntharalingamLathan Seite 5 von 5

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