Repetition Recht II FS 2016
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- Matilde Engel
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1 Repetition Recht II FS 2016 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Fribourg Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M. Susanne Brütsch, MLaw
2 Repetition 2
3 Aufgabe 1 Richtig oder falsch 3
4 a) Richtig (Art. 828 ff. OR; insb. Art. 838 OR) b) Falsch X (Art. 622 Abs. 4 OR) c) Richtig (vgl. Art. 531 Abs. 2 OR) d) Falsch X (Art. 794 OR) e) Falsch X (Realakte; verwaltungsrechtliche Verträge) f) Richtig (Nicht bestimmungsgemäss, nicht gemeinverträglich; Achtung! Nur falls Rad während einer beschränkten Zeitdauer aufgestellt wird! Ansonsten Sondernutzung gegeben) g) Richtig (bestimmungsgemäss und gemeinverträglich) h) Richtig (Kein Verfügungscharakter, da keine Rechte und Pflichten berührt) i) Richtig j) Falsch X (Verwaltungsrechtliche Verträge) k) Falsch X l) Richtig m) Richtig (ausdrücklich in Art. 17 Abs. 2 BV) n) Falsch X (Persönlicher Schutzbereich erfasst nur natürliche Personen) 4
5 Aufgabe 2 Gesellschaftsrecht 5
6 a) Aktionäre: Haftung des Gesellschaftsvermögen Art. 620 Abs. 1 OR Kollektivgesellschafter: Persönliche Haftung Art. 552 Abs. 1 OR Müller und Meier sind als Aktionäre in der vorliegenden Situation besser gestellt, da sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften. 6
7 b) Aktiengesellschaft Vorteile: Beschränkte Haftung, Anonymität, Firma grundsätzlich frei wählbar und gesamtschweizerisch geschützt, Einflussnahme durch Gründer möglich (verschiedene Aktienarten), einfacher Gesellschafterwechsel; Liberierungspflicht als einzige Aktionärspflicht Nachteile: Hohes Mindestkapital, aufwändige Formalitäten mit hohen Kosten bei der Gründung, strenge Bilanzierungsvorschriften (Reserven, Massnahmen bei Überschuldung), hoher Verwaltungsaufwand (Protokolle, Geschäftsberichte, Buchführung, GV etc.). Kollektivgesellschaft Vorteile: Kein Mindestkapital erforderlich, einfache Gründung und Organisation (je nach Anzahl Gesellschafter); Nachteile: Haftung (Persönlich, unbeschränkt und solidarisch, gegenseitige Abhängigkeit unter den Gesellschaftern, keine Anonymität, wenig Flexibilität der Gesellschafter (Konkurrenzverbot, Nachfolgeregelung), Firma nicht frei wählbar und nur am Sitz geschützt 7
8 Aufgabe 3 Verwaltungsrecht 8
9 Prüfprogramm gemäss Art. 5 VwVG: 1. Anordnung einer Behörde: 2. Einzelfall: 3. Regelung eines Rechtsverhältnisses: 4. Einseitigkeit: 5. Verbindlichkeit: 6. Gestützt auf öffentliches Recht des Bundes 9
10 Anwendung: 1. Anordnung einer Behörde: (Regierungsstatthalteramt) 2. Einzelfall: (Adressat ist Herr X) 3. Regelung eines Rechtsverhältnisses: (Durch den Entzug der Bewilligung darf X. in seinem Restaurant keinen Alkohol mehr ausschenken) 4. Einseitigkeit: 5. Verbindlichkeit: (Herr X. ist daran gebunden) 6. Gestützt auf öffentliches Recht des Bundes (Gastgewerbegesetz) Fazit: Beim Entzug der Bewilligung handelt es sich um eine (postitive, belastende) Verfügung i.s.v. Art. 5 VwVG. Korrektur: Achtung! Im Sachverhalt ist der (falsche) Hinweis auf die kantonale Gesetzgebung enthalten! Dies hätte zur Folge, dass die Antwort auf Ziff. 6 oben verneint werden müsste! Meist enthalten jedoch die kantonalen Gesetze entsprechende Regelungen, weshalb dennoch eine Verfügung vorliegt (vgl. das VRPG des Kantons Bern). 10
11 Unterschied Öffentlich-rechtlicher Vertrag / Verfügung: Anordnung einer Behörde: Nur Verfügung Einzelfall: Beide Regelung eines Rechtsverhältnisses: Beide Einseitigkeit: Nur Verfügung Verbindlichkeit: Beide Abstützung im öffentlichen Recht des Bundes Beide Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt vor, wenn ein öffentlich-rechtliches Verhältnis im Einzelfall durch Konsens, d.h. die übereinstimmende Willenserklärung von zwei oder mehreren Parteien (Verwaltungsträger und andere Rechtssubjekte) geregelt wird. Grundsatz: Subsidiarität des öffentlich-rechtlichen Vertrages! Sofern vom Gesetz nicht anders vorgesehen handeln Behörden durch Verfügung (z.b. Art. 49 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, VRPG). 11
12 Aufgabe 4 Grundrechte 12
13 Allgemeines Prüfprogramm für Grundrechtsverletzungen: 1. Ist der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen? (sachlich/persönlich) 2. Liegt ein Eingriff vor? 3. Wie schwer wiegt der Eingriff (Leicht / schwer) 4. Prüfung nach Art. 36 Abs. 1-3 BV Gesetzliche Grundlage (Normstufe und Normdichte) Öffentliches Interesse (Schutz von Polizeigütern: insb. öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, Schutz von Grundrechten Dritter) Verhältnismässigkeit Eignung (staatliche Anordnung geeignet, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen) Erforderlichkeit ( Eingriff geht in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinaus) Zumutbarkeit 5. Keine Verletzung des Kerngehalts 13
14 Aufgabe 4a) Entfernungsartikel 14
15 1. Ist der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen? - sachlich: Art. 16 BV (Meinungsfreiheit); Art. 22 BV (Versammlungsfreiheit) - persönlich: Teilnehmer der Kundgebung als natürliche Personen 2. Liegt ein Eingriff vor? 3. Wie schwer wiegt der Eingriff? Leicht / schwer (insb. für solche Personen, welche sich an einer Demonstration friedlich verhalten; Artikel hat abschreckende Wirkung und hilft nicht, Ausschreitungen zu verhindern, sondern hält die Bevölkerung davon ab, überhaupt eine Kundgebung durchzuführen (sog. «chillingeffect».) 15
16 4. Prüfung nach Art. 36 Abs. 1-3 BV Gesetzliche Grundlage / X Normstufe: Falls in höherrangigem Recht (formelles Gesetz für schweren Eingriff), dann Normdichte: (vgl. Antwort zur Normstufe) Vorliegend: Reglement der Gemeinde (meist Gesetzesstufe) Öffentliches Interesse (Öffentliche Sicherheit; Ruhe, Schutz von Grundrechten Dritter) Verhältnismässigkeit? Eignung / X (Abschreckung gegeben, ABER: hohe Kosten; mögliche Massenpanik; polizeiliche Willkür) Erforderlichkeit / X (Mildere Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit? Anzeige; Festnahme etc.; Verhältnismässigkeit der Bussenhöhe?) Zumutbarkeit / X 5. Keine Verletzung des Kerngehalts vgl. dazu Urteil des Bger Urteil 1C_140/2008 vom 17. März
17 Aufgabe 4b) Schmerzen 17
18 1. Ist der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen? - sachlich: Art. 10 Abs. 3 BV (Folterverbot als Kerngehalt des Rechts auf Leben) - persönlich: Beschuldigter als natürliche Person 2. Liegt ein Eingriff vor? 3. Wie schwer wiegt der Eingriff? Schwer 18
19 4. Prüfung nach Art. 36 Abs. 1-3 BV Gesetzliche Grundlage (für schweren Eingriff bedarf es grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage im formellen Gesetz; vorliegend keine Angabe möglich) Öffentliches Interesse (Öffentliche Sicherheit; Schutz von Grundrechten des gekidnappten Sohnes? Interessenabwägung notwendig) Verhältnismässigkeit Eignung (Beschuldigter wird ggf. das Versteck verraten) Erforderlichkeit X (Folter als mildestes Mittel?) Zumutbarkeit X 5. Keine Verletzung des Kerngehalts X (Folterverbot bildet den Kerngehalt des Rechts auf Leben, Art. 10 Abs. 3 BV; gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gilt das Folterverbot absolut!) 19
20 Aufgabe 4c) Interview 20
21 1. Ist der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen? - sachlich: Art. 16 BV (Informationsfreiheit: Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten Strafanstalten sind nicht allgemein zugänglich: X ); im Vordergrund steht hier Art. 17 BV (Medienfreiheit ) - persönlich: Redaktor des SRF als natürliche Person 2. Liegt ein Eingriff vor? 3. Wie schwer wiegt der Eingriff? Leicht / schwer Zwischenfazit: Die Abweisung des Gesuchs bedeutet einen Eingriff in die Medienfreiheit. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). 21
22 4. Prüfung nach Art. 36 Abs. 1-3 BV Gesetzliche Grundlage: ( / X; Keine Angabe im Sachverhalt) Öffentliches Interesse ( ; sicherer und geordneter Strafvollzug; Gewährleistung des Haftzwecks; Schutz von Grundrechten Dritter (Insassen, Personal, Opfer und Angehörige)) Verhältnismässigkeit / X (Interessenabwägung zwischen den betroffenen Interessen Dritter und denen des Redaktors am Porträtieren eines Insassen) Eignung? Erforderlichkeit? (Interview unter Aufsicht; Sichtung des Materials durch Amt für Justizvollzug vor dessen Publikation; allfällige Zensurierungsmassnahmen) Zumutbarkeit? ( Berichterstattung auch anderweitig möglich?) 5. Keine Verletzung des Kerngehalts vgl. dazu BGE 137 I 8 E. 2.1 ff. 22
23 Aufgabe 4d) Videoüberwachung 23
24 1. Ist der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen? - Sachlich: Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) - Persönlich: X. als natürliche Person 2. Liegt ein Eingriff vor? 3. Wie schwer wiegt der Eingriff? Leicht / schwer (je nach Argumentation) 24
25 4. Prüfung nach Art. 36 Abs. 1-3 BV Gesetzliche Grundlage Einschränkende Norm stützt sich auf das Polizeigesetz: (Normstufe ; Normdichte / X (Norm auslegen: Wortlaut hinreichend klar? Entspricht die Echtzeitüberwachung dem durch das Gesetz angestrebten Zielen?). Öffentliches Interesse (Öffentliche Sicherheit; Aufklärung von Straftaten) Verhältnismässigkeit / X Eignung?(Grundsätzlich zu bejahen, sofortiger Eingriff möglich; weniger Delikte durch Überwachung?) Erforderlichkeit? (Beschränkung auf das erforderliche Mass durch Unkenntlichmachung?; Speicherung/Aufbewahrung der Daten? Zeitliche Beschränkung?) Zumutbarkeit? 5. Keine Verletzung des Kerngehalts vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_315/2009 vom 13. Oktober
26 FRAGEN? 26
27 Allgemeine Hinweise zur Prüfung: Hilfsmittel: ZGB, OR, BV, Auszüge VwVG Bitte mit Kugelschreiber oder Füllfederhalter klar und deutlich schreiben (unklare und unlesbare Antworten können nicht berücksichtigt werden). Gesetzestexte dürfen verwendet werden, sofern sie keine eigenhändigen Notizen enthalten (Ausnahme: Leuchtstifte und Unterstreichungen). Das Anbringen von Registern (Post-it`s), versehen mit Stichworten ist erlaubt. 27
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